„Steuerbescheinigung“ – Versionsunterschied

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{{Lückenhaft|Hier wird nur die deutsche Steuerbescheinigung für Kapitalerträge behandelt. Alle anderen Formen von Steuerbescheinigungen, die es sonst noch eine Rolle spielen könnten, werden seltsamerweise verschwiegen.|Im Artikel}}

{{Dieser Artikel|behandelt die Steuerbescheinigung für Kapitalerträge; zu den Angaben auf der Lohnsteuerkarte siehe [[Lohnsteuerbescheinigung]].}}
{{Dieser Artikel|behandelt die Steuerbescheinigung für Kapitalerträge; zu den Angaben auf der Lohnsteuerkarte siehe [[Lohnsteuerbescheinigung]].}}


Eine '''Steuerbescheinigung''' wird gemäß deutschem Steuerrecht vom Schuldner des Kapitalertrags bzw. der auszahlenden Stelle ([[Kreditinstitut|Bank]] oder [[Sparkasse]]) für den Gläubiger ausgestellt, falls von diesem [[Kreditinstitut]] bei der Gutschrift von [[Einkünfte aus Kapitalvermögen (Deutschland)|Kapitalerträgen]] entweder [[Kapitalertragsteuer|Kapitalertrags-]], und/oder [[Zinsabschlagsteuer]] sowie [[Solidaritätszuschlag]] einbehalten bzw. abgeführt worden sind. Die Steuerbescheinigung bezieht sich nicht auf die ggf. zu zahlenden [[Steuer|Steuern]] (im Gegensatz zur [[Jahresbescheinigung]]), sondern ist ein Nachweis für bereits gezahlte Steuern. Diese werden auf den mit dem Einkommensteuerbescheid festgesetzten Steuerbetrag angerechnet (§ 36 Abs. 1 [[Einkommensteuergesetz]]).
Eine '''Steuerbescheinigung''' wird gemäß [[Steuerrecht (Deutschland)|deutschem Steuerrecht]] vom Schuldner des [[Kapitalertrag]]s oder der [[Zahlstelle]] ([[Kreditinstitut|Bank]] oder [[Sparkasse]]) für den [[Gläubiger]] ausgestellt, falls von diesem [[Kreditinstitut]] bei der [[Gutschrift]] von [[Einkünfte aus Kapitalvermögen (Deutschland)|Kapitalerträgen]] [[Kapitalertragsteuer]] und [[Solidaritätszuschlag]] einbehalten oder abgeführt worden sind.
Die Steuerbescheinigung bezieht sich nicht auf die ggf. zu zahlenden [[Steuer]]n (im Gegensatz zur [[Jahresbescheinigung]]), sondern ist ein Nachweis für bereits gezahlte Steuern. Diese werden auf den mit dem Einkommensteuerbescheid festgesetzten Steuerbetrag angerechnet ({{§|36|estg|juris}} Absatz 2 Nr. 2 [[Einkommensteuergesetz (Deutschland)|Einkommensteuergesetz]] (EStG)).

Mit der Einführung der [[Kapitalertragsteuer (Deutschland)|Abgeltungsteuer]] auf Kapitalerträge im Jahre 2009 ist die Ausstellung und Vorlage einer Steuerbescheinigung nur noch dann erforderlich, wenn der Steuerpflichtige seine Kapitalerträge durch das Finanzamt steuerlich veranlagen lassen möchte. Auf Antrag können zum Beispiel bei der Steuererklärung Kapitalerträge mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden. Dies ist für Personen mit einem Steuersatz von unter 25 % (Abgeltungssteuersatz) sinnvoll. In diesem Fall ist dem Finanzamt die Steuerbescheinigung im Original vorzulegen, eine [[Erträgnisaufstellung]] ist nicht ausreichend. Die Steuerbescheinigung für Kapitalerträge wird vom Schuldner des Kapitalertrags oder der auszahlenden Stelle ([[Kreditinstitut|Bank]] oder [[Sparkasse]]) in der Regel nur noch auf Antrag des Gläubigers ausgestellt, wobei abweichend vom Gesetzeswortlaut inzwischen die meisten Banken die Steuerbescheinigung auch ohne besondere Aufforderung zur Verfügung stellen.


Die Ausstellung einer Steuerbescheinigung ist jedoch verpflichtend auch in den Fällen, in denen kein Steuerabzug durch das Kreditinstitut vorgenommen wurde<ref>{{Internetquelle |titel=Kapitalertragsteuer; Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge nach § 45a Absatz 2 und 3 EStG; Neuveröffentlichung des BMF-Schreibens |hrsg=Bundesministerium der Finanzen |kommentar=Schreiben; Geschäftszeichen IV C 1 - S 2401/08/10001 :018 |url=https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Abgeltungsteuer/2017-12-15-steuerbescheinigung-kapitalertraege.html |zugriff=2018-02-11 |datum=2017-12-15 |seiten=1}}</ref> ({{§|45a|estg|juris}} Absatz 2–4 EStG). Dies liegt darin begründet, dass die Steuerbescheinigung die Besteuerungsgrundlagen enthält, zu denen (unter anderem auch, aber nicht ausschließlich) bereits abgeführte Steuerbeträge gehören.
Mit der Einführung der [[Abgeltungsteuer (Deutschland)|Abgeltungsteuer]] auf Kapitalerträge im Jahre 2009 ist die Ausstellung und Vorlage einer Steuerbescheinigung nur noch dann erforderlich, wenn der Steuerpflichtige seine sämtlichen Kapitalerträge durch das Finanzamt steuerlich veranlagen lassen möchte. Auf Antrag bei der Steuererklärung werden dann seine Kapitalerträge mit dem restlichen Einkommen dh. nach dem persönlichen Steuersatz versteuert. Dies ist für Personen mit einem Steuersatz von unter 25% (Abgeltungssteuersatz) sinnvoll. In diesem Fall ist dem Finanzamt die Steuerbescheinigung im Original vorzulegen, eine Erträgnisaufstellung ist nicht ausreichend. Die Steuerbescheinigung für Kapitalerträge wird vom Schuldner des Kapitalertrags bzw. der auszahlenden Stelle ([[Kreditinstitut|Bank]] oder [[Sparkasse]]) in der Regel nur noch auf Antrag des Gläubigers ausgestellt.


Die Erstellung der ''Jahressteuerbescheinigung'' erfolgt entweder automatisch oder auf Antrag des Kunden verpflichtend nach Ablauf des Jahres.
Wird ein derartiger Antrag gestellt, ist die Ausstellung einer Steuerbescheinigung jedoch verpflichtend auch in den Fällen, in denen kein Steuerabzug durch das Kreditinstitut vorgenommen wurde.<Ref>Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18. Dezember 2009 - IV C 1 - S 2401/08/10001: Für Kapitalerträge, die nach § 43 Abs. 1 EStG dem Steuerabzug unterliegen, sind der Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende Stelle verpflichtet, dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen, die die nach § 32d EStG erforderlichen Angaben enthält; die Verpflichtung besteht unabhängig von der Vornahme eines Steuerabzugs</Ref> Dies liegt darin begründet dass die Steuerbescheinigung die Besteuerungsgrundlagen enthält, zu denen (unter anderem auch, aber nicht ausschließlich) bereits abgeführte Steuerbeträge gehören.


Nach einer Stellungnahme der Finanzverwaltung aus dem Jahr 2011 soll nach Einführung der [[Vorausgefüllte Steuererklärung|Vorausgefüllten Steuererklärung]] „mittelfristig{{Zukunft|3=201808}} die Möglichkeit einer elektronischen Steuerbescheinigung geprüft werden […], die die Banken dann auch auf direktem Wege an die Finanzverwaltung übermitteln können sollen“.<ref>{{Internetquelle |seiten=3 |url=https://epetitionen.bundestag.de/petitionen/_2011/_05/_03/Petition_17903.abschlussbegruendungpdf.pdf |autor=Jens Müller |titel=Petition 17903 Finanzverwaltung - Elektronische Steuerbescheinigung für Kapitalerträge vom 03.05.2011 |titelerg=Abschlussbegründung |zugriff=2018-02-11 |hrsg=Deutscher Bundestag |format=PDF}}</ref>
Bis zur Einfühurng der Abgeltungsteuer erfolgte die Erstellung der Steuerbescheinigung entweder automatisch oder auf Antrag des Kunden<Ref>Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 5. November 2002 - IV C 1 - S 2401 - 22/02: Für Kapitalerträge, die nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7, 7a, 7b, 8 sowie Satz 2 EStG dem Steuerabzug unterliegen, sind der Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende Stelle verpflichtet, dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster mit den in § 45a Abs. 2 EStG geforderten Angaben auszustellen.</Ref>, in der Regel einmal jährlich in Form einer '''Jahressteuerbescheinigung'''. Einige Banken verschickten auch '''Einzelsteuerbescheinigungen''' pro Zinsertrag und erstellten eine Jahressteuerbescheinigung nur auf Anfrage.


Ergänzend zur Jahressteuerbescheinigung stellen die Kreditinstitute noch [[Erträgnisaufstellung]]en aus.
==Weblinks==
*[http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__44b.html Einkommensteuergesetz § 44b Erstattung der Kapitalertragsteuer]<br>
*[http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__45a.html Einkommensteuergesetz § 45a Anmeldung und Bescheinigung der Kapitalertragsteuer]


== Quellen ==
== Einzelnachweise ==
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{{Rechtshinweis}}
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[[Kategorie:Steuerrecht]]
[[Kategorie:Steuerrecht (Deutschland)]]
[[Kategorie:Deutsches Bankwesen]]
[[Kategorie:Deutsches Bankwesen]]

Aktuelle Version vom 3. Dezember 2023, 22:42 Uhr

Eine Steuerbescheinigung wird gemäß deutschem Steuerrecht vom Schuldner des Kapitalertrags oder der Zahlstelle (Bank oder Sparkasse) für den Gläubiger ausgestellt, falls von diesem Kreditinstitut bei der Gutschrift von Kapitalerträgen Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten oder abgeführt worden sind.

Die Steuerbescheinigung bezieht sich nicht auf die ggf. zu zahlenden Steuern (im Gegensatz zur Jahresbescheinigung), sondern ist ein Nachweis für bereits gezahlte Steuern. Diese werden auf den mit dem Einkommensteuerbescheid festgesetzten Steuerbetrag angerechnet (§ 36 Absatz 2 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG)).

Mit der Einführung der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge im Jahre 2009 ist die Ausstellung und Vorlage einer Steuerbescheinigung nur noch dann erforderlich, wenn der Steuerpflichtige seine Kapitalerträge durch das Finanzamt steuerlich veranlagen lassen möchte. Auf Antrag können zum Beispiel bei der Steuererklärung Kapitalerträge mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden. Dies ist für Personen mit einem Steuersatz von unter 25 % (Abgeltungssteuersatz) sinnvoll. In diesem Fall ist dem Finanzamt die Steuerbescheinigung im Original vorzulegen, eine Erträgnisaufstellung ist nicht ausreichend. Die Steuerbescheinigung für Kapitalerträge wird vom Schuldner des Kapitalertrags oder der auszahlenden Stelle (Bank oder Sparkasse) in der Regel nur noch auf Antrag des Gläubigers ausgestellt, wobei abweichend vom Gesetzeswortlaut inzwischen die meisten Banken die Steuerbescheinigung auch ohne besondere Aufforderung zur Verfügung stellen.

Die Ausstellung einer Steuerbescheinigung ist jedoch verpflichtend auch in den Fällen, in denen kein Steuerabzug durch das Kreditinstitut vorgenommen wurde[1] (§ 45a Absatz 2–4 EStG). Dies liegt darin begründet, dass die Steuerbescheinigung die Besteuerungsgrundlagen enthält, zu denen (unter anderem auch, aber nicht ausschließlich) bereits abgeführte Steuerbeträge gehören.

Die Erstellung der Jahressteuerbescheinigung erfolgt entweder automatisch oder auf Antrag des Kunden verpflichtend nach Ablauf des Jahres.

Nach einer Stellungnahme der Finanzverwaltung aus dem Jahr 2011 soll nach Einführung der Vorausgefüllten Steuererklärung „mittelfristig die Möglichkeit einer elektronischen Steuerbescheinigung geprüft werden […], die die Banken dann auch auf direktem Wege an die Finanzverwaltung übermitteln können sollen“.[2]

Ergänzend zur Jahressteuerbescheinigung stellen die Kreditinstitute noch Erträgnisaufstellungen aus.

Einzelnachweise

  1. Kapitalertragsteuer; Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge nach § 45a Absatz 2 und 3 EStG; Neuveröffentlichung des BMF-Schreibens. Bundesministerium der Finanzen, 15. Dezember 2017, S. 1, abgerufen am 11. Februar 2018 (Schreiben; Geschäftszeichen IV C 1 - S 2401/08/10001 :018).
  2. Jens Müller: Petition 17903 Finanzverwaltung - Elektronische Steuerbescheinigung für Kapitalerträge vom 03.05.2011. (PDF) Abschlussbegründung. Deutscher Bundestag, S. 3, abgerufen am 11. Februar 2018.