Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan

Werden auf einer Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, besonders gefährliche Arbeiten ausgeführt, so ist dafür zu sorgen, daß vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan)erstellt wird.

Im Anhang II der Baustellenverordnung - BaustellV sind besonders gefährliche Arbeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 BaustellV definiert.

Dieser SiGePlan muss die für die betreffende Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen erkennen lassen und besondere Maßnahmen für die besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II enthalten. Bei der Erstellung des SiGePlans sind ebenfalls die betrieblichen Tätigkeiten (z.B. Gabelstaplerverkehr) auf dem Baustellengelände zu berücksichtigen.