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Ein Überblick über die wichtigsten Rechtsgebiete ist im Artikel ''[[Recht#Einzelne Rechtsgebiete|Recht]]'' enthalten.
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== Geschichte Rechtswissenschaft ==
== Geschichte und Funktion der Rechtswissenschaft ==
Die [[Rechtsgeschichte]] beschäftigt sich nicht nur mit der historischen Entwicklung des Rechts selbst, sondern auch mit der Reflexion über dasselbe in historischer Perspektive. In diesem Sinne ist die Rechtsgeschichte auch eine Rechtswissenschaftsgeschichte. Entsprechende Fragen sind für verschiedene Epochen unterschiedlich gut erforscht.
Während sich die [[Rechtsgeschichte]] mit der historischen Entwicklung des Rechts selbst beschäftigt, lässt sich auch untersuchen, wie sich die ''Wissenschaft'' vom Recht im Verlauf der Geschichte entwickelt hat.


Die Frage, was Recht ist, wurde über die Jahrhunderte immer wieder unterschiedlich beantwortet. Anfangs wurde Recht gleichgesetzt mit den herrschenden Moralvorstellungen (''vgl. auch'' [[Naturrecht]]). Später dominierte die Vorstellung, als Recht könne nur eine Regel verstanden werden, die von einer [[Körperschaft]] oder Person (i. d. R. dem „Herrscher“) erlassen wurde, die auch die Autorität zu ihrem Erlass und zur Durchsetzung hatte ([[Rechtspositivismus]]). Die [[historische Rechtsschule]] betonte demgegenüber zu Anfang des 19. Jahrhunderts wieder die gesellschaftliche und geschichtliche Verankerung des Rechts. Aus diesen und anderen Vorstellungen haben sich die heute üblichen [[Rechtsordnung|Rechtssysteme]] entwickelt.
Gemeinhin gilt die [[Römische Rechtswissenschaft]] als älteste historisch belegte Rechtswissenschaft, die in der [[Klassik (Jurisprudenz)|Klassik]] zu einem ersten Höhepunkt gelangt war. Für frühere Entwicklungen, etwa das [[Keilschriftrecht|Rechtssystem Mesopotamiens]] oder Ägyptens sowie das [[Antikes griechisches Recht|antike griechische Recht]] geht man nach derzeitigem Forschungsstand aus, dass man auch dort für Recht reflektierte, dies aber nicht die Schwelle zur Rechtswissenschaft überschritten habe. Selbst in Griechenland reflektierte man zwar ausgiebig das Problem der Gerechtigkeit, unternahm jedoch nicht den Versuch, das geltende Recht systematisch zu durchdringen.


Hier sind wiederum vor allem zwei Arten von Rechtssystemen zu unterscheiden, nämlich die des [[Kodifikation|kodifizierten]], abstrakt definierten Rechts, und die des Fallrechts ([[Common Law]]).
Die moderne Rechtswissenschaft nahm ihren Ausgangspunkt dann an der [[Univeristät von Bologna]].<ref name="britannica">Encyclopaedia Britannica 2004, university</ref> Am Ende des 11. Jahrhunderts begann man dort Juristen im überlieferten römischen Recht auszubilden, das man mit den Methoden der [[Scholastik]] zu durchdringen suchte. Mit unterschiedlichen Strömungen kam dieses Projekt in Deutschland erst gegen Ende des 19. Jahrhunderts zum vorläufigen Abschluss.


Das ''kodifizierte Recht'' hat sich im Wesentlichen aus dem [[Römisches Recht|römischen Recht]] entwickelt. So war es Kaiser [[Justinian I.|Justinian]], der als Erster das römische Recht im [[Corpus Iuris Civilis]] (CIC, erstmals im Jahre 529 veröffentlicht) zusammenstellte und damit zugleich im gesamten Römischen Reich vereinheitlichte. Auch wenn im kodifizierten Recht frühere Entscheidungen berücksichtigt werden, hat letztlich immer das Gesetzbuch und der [[Gesetz]]estext – gegebenenfalls auch [[Gewohnheitsrecht]] – die höchste Autorität.
Eine eigenständige Entwicklung nahm die Rechtswissenschaft im anglophonen Raum mit dem ''Common Law''. Da das Recht dort anders als in Kontinentaleuropa im Grundsatz nicht in Gesetzen niedergelegt, sondern von von der [[Rechtsprechung]] auf Grund von [[Präjudiz]]ien weiterentwickelt wird, haben sich insbesondere eigenständige methodische Ansätze entwickelt.


Die ersten [[Fakultät (Hochschule)|Fakultäten]] entstanden im 11. Jahrhundert in [[Italien]], in denen Adelssöhne in [[Kirchenrecht]], [[Jurisprudenz|weltlichem Recht]] und [[Medizingeschichte|Medizin]] Bildung erhielten. Die Rechtsschule zu [[Universität Bologna|Bologna]] 1088 war eine der ersten [[Geschichte der Universität|Universitäten]].<ref name="britannica">Encyclopaedia Britannica 2004, university</ref> Von da aus gab es eine Verbreitung des Römischen Rechts ([[Corpus iuris civilis|CIC]]) in ganz Kontinentaleuropa, jedoch nicht bis nach [[Skandinavien]] und nicht auf die [[Britannien|britischen Inseln]]. Das Römische Recht wurde dann konsequent im christlich-abendländischen, kontinentaleuropäischen Rechtsraum bei [[Pogrom]]en gegen Juden, den [[Inquisition]]en und der [[Hexenverfolgung]], besonders hinsichtlich Verfolgung [[Ketzer|Andersgläubiger]], [[Scheiterhaufen]] und [[Folter]], als legale Grundlage benutzt.
War die Rechtswissenschaft in Mitteleuropa bis zum Ende des 19. Jahrhunderts vorwiegend Privatrechtswissenschaft, hat sie sich seitdem deutlich ausdifferenziert. Aus den Erfordernissen der Verwaltung entwickelte sich zusehends eine Verwaltungswissenschaft, die sich recht früh schon zur wissenschaftlichen Beschäftigung mit dem öffentlichen Recht erweiterte.<ref>[[Micheal Stolleis]], Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland - Staatsrechtswissenschaft und Verwaltungsrechtswissenschaft, 4. Bde.</ref>

Der wichtige Bereich des [[Privatrecht|Zivilrechts]] wurde von [[Napoleon Bonaparte|Napoleon]] überarbeitet und 1804 im [[Code civil]] neu kodifiziert. Dieser ist seitdem im französischsprachigen Raum, den ehemaligen französischen Kolonien und weiteren Ländern verbreitet.

Daneben steht die deutsche Rechtstradition. Sie entstand auf dem Boden des [[Gemeines Recht|gemeinen Rechts]], eine Mischung aus [[Römisches Recht|römischem]] und [[Kanonisches Recht|kanonischem]] Recht. Nach der Gründung des [[Deutsches Reich|Deutschen Reiches]] 1871, wurde das [[Bürgerliches Gesetzbuch|Bürgerliche Gesetzbuch]] kodifiziert und 1896 veröffentlicht, es trat am 1. Januar 1900 in Kraft. Heute strahl es über Deutschland hinaus, besonders ist hier die [[Umweltschutz]]-Gesetzgebung zu nennen. Das deutsche „geltende Recht“ besteht heute neben den von der Rechtswissenschaft gewonnenen Erkenntnissen zu einem wesentlichen Teil aus den von der Rechtsprechung entwickelten [[Fallrecht]]sgrundsätzen, dem [[Richterrecht]].<ref> [[Bernd Rüthers]]: [https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/inst/IRP/Rechtspolitisches_Forum/15_Ruethers_EBook_geschuetzt.pdf ''Rechtsdogmatik und Rechtspolitik unter dem Einfluss des Richterrechts''] [[Institut für Rechtspolitik an der Universität Trier]], Vortrag, 30. Juni 2003</ref>

Im Gegensatz dazu steht die Entwicklung der englischen Rechtstradition des ''Common Law''. Das Recht ist hier im Grundsatz nicht kodifiziert, sondern wird von der [[Rechtsprechung]] auf Grund von [[Präjudiz]]ien weiterentwickelt. Dieses Rechtssystem wurde auch in den [[Vereinigte Staaten|USA]] und anderen ehemaligen britischen Kolonien übernommen und weiterentwickelt. So gibt es in den USA eine Schule des ''legal realism'', nach der allein das Recht ist, was die [[Gericht]]e als Recht anwenden und vollstrecken werden. Eine andere Besonderheit des US-amerikanischen Rechts ist die große Bedeutung der Schwurgerichte (''vgl.'' [[Jury (angelsächsisches Rechtssystem)|Jury]]).

Stattdessen hat die Rechtswissenschaft beispielsweise in Deutschland eine eigenständige Funktion im Verhältnis zu Rechtsprechung. Die [[Literaturmeinung|rechtswissenschaftliche Literatur]] ist ein (wirksamer und anerkannter) „Rechtsbildungsfaktor“ (zumindest im [[Arbeitsrecht]]).<ref name="Richardi 2009">{{Literatur
| Autor=[[Reinhard Richardi]] (Bearbeiter)
| Herausgeber=Reinhard Richardi, [[Hellmut Wißmann]], Otfried Wlotzke, [[Hartmut Oetker]]
| Titel=Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht
| Band=Band 1
| Auflage=3.
| Verlag=C.H. Beck
| Ort=München
| Jahr=2010
| Kapitel=§&nbsp;6 Staatliche Rechtsetzung und Rechtswissenschaft Rn. 35
| ISBN=978-3-406-55553-4
}}</ref> Dies kann auch aus den Worten des [[Bundesverfassungsgericht]]es, dass „[d]ie Gerichte […] bei unzureichenden gesetzlichen Vorgaben das materielle Recht mit den anerkannten Methoden der Rechtsfindung aus den allgemeinen Rechtsgrundlagen ableiten [müssen], die für das betreffende Rechtsverhältnis maßgeblich sind“,<ref>BVerfG, Beschluss vom 26.&nbsp;Juni 1991, Az.: 1 BvR 779/85 =&nbsp;{{BVerfGE|84|212|226}} =&nbsp;[[Neue Juristische Wochenschrift|NJW]] 1991, S.&nbsp;2549 (2550) – Zulässigkeit und Grenzen der Aussperrung; auch a.&nbsp;a.&nbsp;O.: „Zudem war der Beschluß des Großen Senats auf so erhebliche Kritik gestoßen, daß der unveränderte Fortbestand dieser Rechtsprechung nicht gesichert erscheinen konnte.“</ref> geschlossen werden.<ref name="Richardi 2009" />


== Studium und Juristenausbildung ==
== Studium und Juristenausbildung ==

Version vom 17. Februar 2018, 11:21 Uhr

Fontaine de la Justice – Die Quelle der Gerechtigkeit. Justitia schmückt die Säule mit korinthischem Kapitell auf dem Gerechtigkeitsbrunnen in der Gerechtigkeitsgasse Bern.

Die Rechtswissenschaft oder Jurisprudenz (von lateinisch iuris prudentia, „Kenntnis des Rechts“) befasst sich mit der Auslegung, der systematischen und begrifflichen Durchdringung gegenwärtiger und geschichtlicher juristischer Texte und sonstiger rechtlicher Quellen. Eine sachgerechte Deutung juristischer Texte schließt eine geisteswissenschaftliche Beschäftigung mit der Entstehung und der Anwendung von Rechtsquellen und Normen ein. Grundlegend für diese Arbeit ist ein Verständnis der Rechtsgeschichte, Rechtsphilosophie, Rechtstheorie, Rechtspolitik und Rechtssoziologie. Die vorgenannten Disziplinen werden zusammen mit der Rechtsdogmatik und Methodenlehre auch insgesamt im Plural als Rechtswissenschaften bezeichnet.

Eine klassische Definition dessen, was Rechtswissenschaft ist, gibt der römische Jurist Ulpian († 223 oder 228 n. Chr. in Rom): Rechtswissenschaft ist die Kenntnis der menschlichen und göttlichen Dinge, die Wissenschaft vom Gerechten und Ungerechten. „Iuris prudentia est divinarum atque humanarum rerum notitia, iusti atque iniusti scientia“ (Domitius Ulpianus: Ulpian primo libro reg., Digesten 1,1,10,2). Das „Göttliche“ im Sinne des kanonischen Rechts ist an deutschen Universitäten zwar erst lange nach der Aufklärung, aber in der Gegenwart dennoch endgültig als Pflichtfach aus den rechtswissenschaftlichen Lehrplänen entfernt worden.

In Deutschland findet sich noch heute der Pluralbegriff Jura (lat. „die Rechte“), die Singular-Form Jus oder das lateinische Ius ist nur in Österreich und der Schweiz gebräuchlich.

Neben dem weltlichen Recht und seiner Rechtswissenschaft gibt es noch religiös begründete Rechtswissenschaften. Das christliche Recht wird im deutschen Sprachraum oft als Kirchenrecht bezeichnet. Das Recht der katholischen Kirche ist das kanonische Recht. Mit dem Recht des Islam (Scharia) beschäftigt sich die islamische Rechtswissenschaft (Fiqh). Das jüdische Recht ist die Halacha. Neben der Theologie, Medizin und Philosophie ist die Rechtswissenschaft eine der klassischen Universitäts­disziplinen.

Wissenschaftstheoretische Einordnung der Rechtswissenschaft

Die Rechtswissenschaft zählt zu den Geisteswissenschaften und ist eine hermeneutische Disziplin (Textwissenschaft). Die durch die Philosophie der Hermeneutik gewonnene Erkenntnis über die Bedingungen der Möglichkeit von Sinnverstehen wendet sie als juristische Methode auf die Auslegung juristischer Texte an.

Ihre Sonderstellung gegenüber den übrigen Geisteswissenschaften leitet sie, soweit sie sich mit dem geltenden Recht beschäftigt, aus der Allgemeinverbindlichkeit von Gesetzes­texten ab, welche sie in Bezug auf konkrete Lebenssachverhalte in der Rechtsprechung anzuwenden hat. Unter diesem Blickwinkel lässt sich die Rechtswissenschaft im Idealfall auch als Erforschung von Modellen für die Vermeidung und Lösung gesellschaftlicher und zwischenmenschlicher Konflikte verstehen.

Die hermeneutische Methode unterscheidet sie anderseits von den empirischen Wissenschaften, wie der Naturwissenschaft, der Medizin, der Wirtschafts- und Sozialwissenschaft, deren Ziel nicht das Verstehen von Texten ist, sondern die Erforschung von natürlichen oder sozialen Regelmäßigkeiten, welche durch Erfahrung, Beobachtung und Wissenschaftliche Methodik überprüfbar und widerlegbar sind.

Die Rechtswissenschaft beschäftigt sich wie die anderen hermeneutischen Textwissenschaften (Philologie, Theologie) nicht mit objektiven Erkenntnissen über sinnlich erfahrbare Erscheinungen.[1] Dies bleibt Nebenzweigen der Rechtswissenschaft vorbehalten, wie etwa der Rechtsphilosophie, der Rechtssoziologie und der Kriminologie.

Disziplinen

Die Teilgebiete der Rechtswissenschaft lassen sich zusammenfassen zu den exegetischen Fächern und den nicht-exegetischen Fächern (historische, philosophische oder empirische Fächer). Bei den exegetischen Fächern steht die Rechtsdogmatik ganz im Vordergrund. Bei den exegetischen nicht-dogmatischen Fächern werden insbesondere die Digestenexegese und die Exegese deutschrechtlicher Quellen betrieben. Selten werden z. B. keilschriftrechtliche Quellen (Codex Hammurapi) ausgelegt.

Die nichtexegetischen juristischen Grundlagenfächer sind oft zugleich Disziplinen von Nachbarwissenschaften, so etwa die Rechtsphilosophie, die Rechtsgeschichte und die Rechtssoziologie.

In neuerer Zeit beschäftigt sich die Rechtswissenschaft viel mit der rechtlichen Methodik und der Lehre von der Gesetzesauslegung. Weil für die juristische Exegese eine juristische Methodenlehre von Bedeutung ist, wird diese oftmals gesondert gelehrt.

Dabei hat insbesondere die Rechtsphilosophie in der Rechtswissenschaft und im Rechtsstudium, im Vergleich zu Hochmittelalter und Renaissance, erheblich an Stellenwert verloren. Die Kriminologie, welche sich unter anderem mit empirischer Forschung beschäftigt, hat an den Hochschulen ebenfalls einen eher geringen Stellenwert.

Ein Überblick über die wichtigsten Rechtsgebiete ist im Artikel Recht enthalten.

Geschichte und Funktion der Rechtswissenschaft

Während sich die Rechtsgeschichte mit der historischen Entwicklung des Rechts selbst beschäftigt, lässt sich auch untersuchen, wie sich die Wissenschaft vom Recht im Verlauf der Geschichte entwickelt hat.

Die Frage, was Recht ist, wurde über die Jahrhunderte immer wieder unterschiedlich beantwortet. Anfangs wurde Recht gleichgesetzt mit den herrschenden Moralvorstellungen (vgl. auch Naturrecht). Später dominierte die Vorstellung, als Recht könne nur eine Regel verstanden werden, die von einer Körperschaft oder Person (i. d. R. dem „Herrscher“) erlassen wurde, die auch die Autorität zu ihrem Erlass und zur Durchsetzung hatte (Rechtspositivismus). Die historische Rechtsschule betonte demgegenüber zu Anfang des 19. Jahrhunderts wieder die gesellschaftliche und geschichtliche Verankerung des Rechts. Aus diesen und anderen Vorstellungen haben sich die heute üblichen Rechtssysteme entwickelt.

Hier sind wiederum vor allem zwei Arten von Rechtssystemen zu unterscheiden, nämlich die des kodifizierten, abstrakt definierten Rechts, und die des Fallrechts (Common Law).

Das kodifizierte Recht hat sich im Wesentlichen aus dem römischen Recht entwickelt. So war es Kaiser Justinian, der als Erster das römische Recht im Corpus Iuris Civilis (CIC, erstmals im Jahre 529 veröffentlicht) zusammenstellte und damit zugleich im gesamten Römischen Reich vereinheitlichte. Auch wenn im kodifizierten Recht frühere Entscheidungen berücksichtigt werden, hat letztlich immer das Gesetzbuch und der Gesetzestext – gegebenenfalls auch Gewohnheitsrecht – die höchste Autorität.

Die ersten Fakultäten entstanden im 11. Jahrhundert in Italien, in denen Adelssöhne in Kirchenrecht, weltlichem Recht und Medizin Bildung erhielten. Die Rechtsschule zu Bologna 1088 war eine der ersten Universitäten.[2] Von da aus gab es eine Verbreitung des Römischen Rechts (CIC) in ganz Kontinentaleuropa, jedoch nicht bis nach Skandinavien und nicht auf die britischen Inseln. Das Römische Recht wurde dann konsequent im christlich-abendländischen, kontinentaleuropäischen Rechtsraum bei Pogromen gegen Juden, den Inquisitionen und der Hexenverfolgung, besonders hinsichtlich Verfolgung Andersgläubiger, Scheiterhaufen und Folter, als legale Grundlage benutzt.

Der wichtige Bereich des Zivilrechts wurde von Napoleon überarbeitet und 1804 im Code civil neu kodifiziert. Dieser ist seitdem im französischsprachigen Raum, den ehemaligen französischen Kolonien und weiteren Ländern verbreitet.

Daneben steht die deutsche Rechtstradition. Sie entstand auf dem Boden des gemeinen Rechts, eine Mischung aus römischem und kanonischem Recht. Nach der Gründung des Deutschen Reiches 1871, wurde das Bürgerliche Gesetzbuch kodifiziert und 1896 veröffentlicht, es trat am 1. Januar 1900 in Kraft. Heute strahl es über Deutschland hinaus, besonders ist hier die Umweltschutz-Gesetzgebung zu nennen. Das deutsche „geltende Recht“ besteht heute neben den von der Rechtswissenschaft gewonnenen Erkenntnissen zu einem wesentlichen Teil aus den von der Rechtsprechung entwickelten Fallrechtsgrundsätzen, dem Richterrecht.[3]

Im Gegensatz dazu steht die Entwicklung der englischen Rechtstradition des Common Law. Das Recht ist hier im Grundsatz nicht kodifiziert, sondern wird von der Rechtsprechung auf Grund von Präjudizien weiterentwickelt. Dieses Rechtssystem wurde auch in den USA und anderen ehemaligen britischen Kolonien übernommen und weiterentwickelt. So gibt es in den USA eine Schule des legal realism, nach der allein das Recht ist, was die Gerichte als Recht anwenden und vollstrecken werden. Eine andere Besonderheit des US-amerikanischen Rechts ist die große Bedeutung der Schwurgerichte (vgl. Jury).

Stattdessen hat die Rechtswissenschaft beispielsweise in Deutschland eine eigenständige Funktion im Verhältnis zu Rechtsprechung. Die rechtswissenschaftliche Literatur ist ein (wirksamer und anerkannter) „Rechtsbildungsfaktor“ (zumindest im Arbeitsrecht).[4] Dies kann auch aus den Worten des Bundesverfassungsgerichtes, dass „[d]ie Gerichte […] bei unzureichenden gesetzlichen Vorgaben das materielle Recht mit den anerkannten Methoden der Rechtsfindung aus den allgemeinen Rechtsgrundlagen ableiten [müssen], die für das betreffende Rechtsverhältnis maßgeblich sind“,[5] geschlossen werden.[4]

Studium und Juristenausbildung

Zentraler Bestandteil der juristischen Ausbildung ist in vielen Rechtskreisen das Studium der Rechtswissenschaft an einer Hochschule.

In Österreich und der Schweiz wird das rechtswissenschaftliche Studium Jus genannt, da das kanonische Recht keinen verpflichtenden Inhalt des Studiums mehr darstellt.

Der Begriff Rechtswissenschaft bezeichnet die Wissenschaft eines Rechts (weltlich oder kirchlich). Rechtswissenschaften bedeutet hingegen, die Wissenschaft oder das Studium beider Rechte; des kanonischen und weltlichen Rechts. Der in Deutschland umgangssprachlich gebrauchte Begriff Jura für das Studium der Rechtswissenschaft ist – akademisch betrachtet – irreführend: Jura kommt von lat. iura, dem Plural von ius. Also auch hier wieder die Unterscheidung zwischen einem und beiden Rechten. Somit müsste „Rechtswissenschaft“ in Deutschland – wie in Österreich und der Schweiz richtigerweise als „Jus“ bezeichnet werden und die Rechtswissenschaften inklusive des kanonischen Rechts als Jura, wobei auch diese Theorie nicht der Realität entspricht, da „Rechtswissenschaften“ als Synonym für die breitgefächerte Materie – und unabhängig vom kanonischen Recht – verwendet wird.

Grenzen, Defizite und Prinzipien der Rechtswissenschaft

Versteht man die Rechtswissenschaft als Wissenschaft vom geltenden Recht, so konzentriert sie sich dabei im Wesentlichen auf die Interpretation von Gesetzen und der aus den Gesetzen abgeleiteten Rechtsprechung und will daraus eine Erkenntnis über das geltende Recht gewinnen. Dies findet seine Grenzen zum einen in der Menge der Rechtsnormen und zum anderen in der fehlenden Kenntnis der tatsächlichen Wirkungen der Rechtsnormen.

In einem modernen, hochkomplexen Staat gibt es jedoch eine nicht mehr überschaubare Menge von Rechtsnormen. Es gibt in Deutschland mehr als 5000 Gesetze und Verordnungen des Bundes,[6] zu denen die Gesetze und Verordnungen der 16 Bundesländer und die Rechtsverordnungen und Satzungen der Bezirke, Kreise, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden hinzukommen. Hinzu kommen eine große Anzahl von Verwaltungsrichtlinien (wie z. B. die TA Luft, die TA Lärm) und von Ausschüssen und Verbänden geschaffene Normen, die faktisch ebenfalls Gesetzeskraft haben (wie z. B. die VOB, die DIN-Normen, die zahlreichen Richtlinien und Empfehlungen der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) und der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) für den Straßenbau, die LAGA usw.). Da viele dieser Normen sehr spezifische und hochtechnische Sachverhalte regeln, sind sie zum Teil nur von Spezialisten vollständig verständlich. Das steht in einem Spannungsfeld zum grundsätzlichen Ziel der Rechtswissenschaft, wonach es einem jeden möglich sein soll, sein Handeln an ihm verständlichen Rechtsnormen auszurichten.

Alle Rechtsnormen müssen einigen grundlegenden Prinzipien genügen. Dazu gehören das Prinzip „Keine Strafe ohne Gesetz“ (nulla poena sine lege), „Keine Strafe ohne Schuld“ (nulla poena sine culpa) sowie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit oder der Einhaltung von Treu und Glauben. Zu den rechtsstaatlichen Grundsätzen (siehe auch Rechtsstaatsbegriff) gehört ferner das Verbot der Rückwirkung zum Nachteil des Bürgers, wenngleich von diesem Prinzip Durchbrechungen anerkannt sind.

Kritisiert wird, dass die Rechtswissenschaft die Auswirkungen der Rechtsnormen in der Realität nur durch die Sicht der staatlichen Rechtsprechung erkennt, da sie so gut wie keinerlei rechtstatsächliche Forschungen betreibt. Da nur ein vergleichsweise winziger Teil der alltäglichen Rechtsanwendung zu Auseinandersetzungen vor Gericht führt, gelangt ein großer Teil des rechtlich relevanten menschlichen Verhaltens nicht zur Aufmerksamkeit der Rechtswissenschaft, auch wenn das Verhalten nicht mit der juristischen Theorie übereinstimmen sollte. Nicht zur Kenntnis der öffentlichen Gerichtsbarkeit gelangen ferner die Streitigkeiten, die aufgrund der wirtschaftlichen oder sozialen Machtverhältnisse außergerichtlich geregelt werden sowie solche Bereiche insbesondere der Wirtschaft, in denen Streitigkeiten bewusst von staatlichen Gerichten ferngehalten und allenfalls von Schiedsgerichten entschieden werden, die weder ihre Verfahren noch ihre Entscheidungen publik machen. Das Studium der Rechtsprechung vermittelt somit nur einen winzigen Ausschnitt aus der Wirklichkeit der Rechtsanwendung.

Versteht man unter dem geltenden Recht nicht nur die Summe der Normen, die das menschliche Verhalten in einem bestimmten Gebiet zu regeln beabsichtigen, sondern auch ihre Rechtsfolgen, also die tatsächlichen Auswirkungen dieser Normen bzw. die Art und Weise, wie diese Normen von den Betroffenen verstanden und angewendet werden, muss man zu dem Ergebnis kommen, dass die Rechtswissenschaft nur die Oberfläche des geltenden Rechts zu erkennen vermag und gelegentlich auch falsche Schlüsse daraus zieht.

Siehe auch

Portal: Recht – Übersicht zu Wikipedia-Inhalten zum Thema Recht

Literatur

Aktuelle Abhandlungen

zur Geschichte des Fachs
  • Thomas Duve, Stefan Ruppert (Hrsg.): Rechtswissenschaft in der Berliner Republik. Erste Auflage. Suhrkamp-Taschenbuch Wissenschaft 2230. Berlin: Suhrkamp. 2018. ISBN 978-3-518-29830-5.
  • Dieter Simon (Hrsg.) Rechtswissenschaft in der Bonner Republik: Studien zur Wissenschaftsgeschichte der Jurisprudenz. 1. Aufl. Suhrkamp-Taschenbuch Wissenschaft 1150. Frankfurt am Main: Suhrkamp. 1994. ISBN 978-3-518-28750-7.
  • Franz Wieacker: Privat­rechts­geschichte der Neuzeit, 2. Aufl., Göttingen 1967.
  • Fritz Schulz: Geschichte der Römischen Rechtswissenschaft, Weimar 1961.
zur Wissenschaftspolitik

Historische Abhandlungen

  • Aristoteles: De re publica Atheniensium (Politik und Staat der Athener). Artemis, Zürich u. a. 1955.
  • Platon: Nomoi. Akademischer Verlag, Berlin 1992.
  • Platon: Politeia (Der Staat). Kröner, Stuttgart 1973.
  • Thomas von Aquin: Summa contra gentiles. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt.
  • Niccolò Machiavelli: Der Fürst. Kröner, Stuttgart 1978.
  • Cesare Beccaria: Dei delitti e delle pene. Des Herrn Marquis von Beccaria unsterbliches Werk von Verbrechen und Strafen. Scientia, Aalen 1990.
  • Jean-Jacques Rousseau: Contract social. Reclam, Stuttgart.
  • Charles de Montesquieu: Vom Geist der Gesetze. Reclam, Stuttgart 1976.
  • Jean Bodin: Über den Staat. Sechs Bücher über den Staat. Reclam, Stuttgart 1986.
  • Friedrich Carl von Savigny: Vom Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Olms, Hildesheim 1967.
  • Alexander Hamilton, James Madison, John Jay: Die Federalist-Artikel. Schöningh (UTB), Paderborn 1994.
  • Thomas Hobbes: Leviathan. Reclam, Stuttgart 1984.
  • Georg W. F. Hegel: Grundlinien der Philosophie des Rechts oder Naturrecht und Staatswissenschaft im Grundrisse. Reclam, Stuttgart 1970.
  • Wilhelm von Humboldt: Ideen zu einem Versuch, die Grenzen der Wirksamkeit des Staates zu bestimmen. (1792; erstmals publiziert 1851) Reclam, Stuttgart 2002.
  • Julius Hermann von Kirchmann: Die Werthlosigkeit der Jurisprudenz als Wissenschaft. Eine Rede aus dem Jahr 1847. Hrsg. von Gottfried Neeße. Kohlhammer, Stuttgart u. a. 1988.
  • Friedrich Carl von Savigny: System des heutigen römischen Rechts. 8 Bände, 1840 bis 1849.
  • Rudolf von Jhering: Der Zweck im Recht. Olms, Hildesheim 1970.
  • Rudolf von Jhering: Der Kampf ums Recht. 8. Auflage. Klostermann, Frankfurt am Main 2003.
  • Gustav Radbruch: Rechtsphilosophie. K. F. Koehler, Stuttgart 1973.
  • Hans Kelsen: Reine Rechtslehre. Einleitung in die rechtswissenschaftliche Problematik. Franz Deuticke, Wien 1985.
  • Georg Jellinek: Allgemeine Staatslehre. 3. Auflage. Julius Springer, Berlin 1929.
  • Carl Schmitt: Verfassungslehre. 8. Auflage. Berlin: Akademischer Verlag, 1993.
  • Rudolf Smend: Verfassung und Verfassungsrecht. Duncker & Humblot, Berlin u. a. 1928.
  • John Rawls: Eine Theorie der Gerechtigkeit. 7. Auflage. Suhrkamp, Frankfurt am Main 1993.
  • Karl Engisch: Einführung in das juristische Denken. Herausgegeben und bearbeitet von Thomas Würtenberger und Dirk Otto. 11. Auflage. Kohlhammer, Stuttgart 2010, ISBN 978-3-17-021414-9.
Wiktionary: Rechtswissenschaft – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Wiktionary: Jurisprudenz – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Wikibooks: Regal:Rechtswissenschaft – Lern- und Lehrmaterialien
Wikisource: Rechtswissenschaft – Quellen und Volltexte

Einzelnachweise und Fußnoten

  1. Vgl. den Vortrag „Die Wertlosigkeit der Jurisprudenz als Wissenschaft“, 1848.
  2. Encyclopaedia Britannica 2004, university
  3. Bernd Rüthers: Rechtsdogmatik und Rechtspolitik unter dem Einfluss des Richterrechts Institut für Rechtspolitik an der Universität Trier, Vortrag, 30. Juni 2003
  4. a b Reinhard Richardi (Bearbeiter): Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht. Hrsg.: Reinhard Richardi, Hellmut Wißmann, Otfried Wlotzke, Hartmut Oetker. 3. Auflage. Band 1. C.H. Beck, München 2010, ISBN 978-3-406-55553-4, § 6 Staatliche Rechtsetzung und Rechtswissenschaft Rn. 35.
  5. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 1991, Az.: 1 BvR 779/85 = BVerfGE 84, 212 (226)NJW 1991, S. 2549 (2550) – Zulässigkeit und Grenzen der Aussperrung; auch a. a. O.: „Zudem war der Beschluß des Großen Senats auf so erhebliche Kritik gestoßen, daß der unveränderte Fortbestand dieser Rechtsprechung nicht gesichert erscheinen konnte.“
  6. Überblick beim BMJ zu wesentlichen Gesetzen