„Paulskirchenverfassung“ – Versionsunterschied

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[[File:Bilderrevolution0235.jpg|thumb|[[Reichsgesetzblatt (Frankfurter Nationalversammlung)|Reichsgesetzblatt]] mit der Reichsverfassung]]
[[Datei:Stamp Germany 1998 MiNr1987 Paulskirchenverfassung.jpg|miniatur|right|150 Jahre Paulskirchenverfassung, [[Briefmarken-Jahrgang 1998 der Bundesrepublik Deutschland|Deutsche Sonderbriefmarke 1998]].]]
Die '''Verfassung des deutschen Reiches''' vom 28. März 1849, auch '''Frankfurter Reichsverfassung''' (FRV) und '''Paulskirchenverfassung''' genannt, war die Verfassung für einen geeinten deutschen Bundesstaat. Erarbeitet wurde er von der [[Frankfurter Nationalversammlung]] für das damals entstehende [[Deutsches Reich 1848/1849|Deutsche Reich]]. Die Verfassung trat mit der Verkündung in Kraft, allerdings konnte sie keine Wirksamkeit entfalten: Die größten deutschen Staaten haben sie nicht anerkannt, sondern stattdessen die Nationalversammlung aktiv bekämpft.
[[Datei:Frankfurt Paulskirche 1848.jpg|miniatur|[[Frankfurter Paulskirche]], 1848]]


Vorgesehen war ein politisches System im Sinne der [[konstitutionelle Monarchie|konstitutionellen Monarchie]]. Ein erblicher [[Reichsoberhaupt 1848–1850|Kaiser]], der selbst unverantwortlich war, ernannte verantwortliche Reichsminister. Außerdem konnte der Kaiser Gesetze aufschieben. Das Gesetzgebungsorgan, der Reichstag, hatte zwei Kammern. Davon sollte das Volkshaus nach allgemeinem Männerwahlrecht gewählt werden, die Mitglieder des Staatenhauses sollte zur Hälfte von den Landesregierungen und zur Hälfte von den Landesparlamenten eingesetzt werden. Die [[Grundrechte des deutschen Volkes]] waren von den Bürgern vor einem Reichsgericht einklagbar.
Die '''Paulskirchenverfassung''' (auch: ''Frankfurter Reichsverfassung'', abgekürzt FRV) war die erste gewählte [[Verfassung]] in den deutschen Nachfolgestaaten des [[Heiliges Römisches Reich|Heiligen Römischen Reichs]], die allerdings nur von ungefähr 585 Mitgliedern aus 649 Wahlkreisen beschlossen und nie umgesetzt wurde. Sie wurde von der [[Frankfurter Nationalversammlung]], die nach der [[Märzrevolution]] von 1848 in der [[Frankfurter Paulskirche|Paulskirche]] in [[Geschichte von Frankfurt am Main#Frankfurter Wachensturm|Frankfurt am Main]] zusammengetreten war, erarbeitet und von dieser am [[28. März]] [[1849]] als ''Verfassung des deutschen Reiches'' verkündet.


Die FRV war die erste gesamtdeutsche und demokratische Verfassung Deutschlands. Die [[Erfurter Unionsverfassung]] von 1849/1850 stellte weitgehend eine Kopie dar, die allerdings politisch konservativer und föderalistischer war. In den darauffolgenden Jahren und Jahrzehnten inspirierte die FRV Politiker und hatte Einfluss auf Landesverfassungen und gesamtdeutsche Verfassungen. Das gilt vor allem für das Vorbild eines Grundrechtkatalogs.
Sie sah unter anderem einen Grundrechtekatalog sowie eine [[konstitutionelle Monarchie]] mit einem Erbkaiser an der Spitze vor. Die Rolle des ''[[Kaiser der Deutschen|Kaisers der Deutschen]]'' sollte der [[Königreich Preußen|preußische]] König [[Friedrich Wilhelm IV. (Preußen)|Friedrich Wilhelm IV.]] übernehmen, der aber ablehnte. Auch wenn die Paulskirchenverfassung, deren Abdruck im [[Reichsgesetzblatt (Frankfurter Nationalversammlung)|Reichsgesetzblatt]] vom 28. April 1849 lediglich deklaratorisch war, mit ihrer Verkündigung am 28. März 1849 rechtskräftig wurde<ref>Simon Kempny: ''Anfänge einer bundesstaatlichen Finanzverfassung 1848.'' Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung (ZRG GA), 128. Band (2011) S. 413–425 (415); Jörg-Detlef Kühne, ''Die Reichsverfassung der Paulskirche,'' 2. Auflage 1998, S. 48.</ref>, konnte sie gegen den Widerstand des preußischen Königs und der übrigen Fürsten im [[Deutscher Bund|Deutschen Bund]] nicht durchgesetzt werden. Die im Mai ausgerufene [[Reichsverfassungskampagne]] scheiterte.


== Bezeichnung und Hintergrund ==
== Entstehung ==
Zu den langwierigen Debatten während der Erarbeitung der Paulskirchenverfassung gehörte diejenige über die endgültige Gestalt des neu zu schaffenden deutschen Nationalstaats. Als Alternativen standen schließlich die [[Kleindeutsche Lösung|kleindeutsche]] und die [[großdeutsche Lösung]] zur Abstimmung. Erstere sah ein Deutschland unter Ausschluss des [[Kaisertum Österreich|Kaisertums Österreich]] unter preußischer Führung, letztere den Einschluss der zum [[Deutscher Bund|Deutschen Bund]] gehörenden Teile Österreichs vor.


Die Nationalversammlung betitelte das entsprechende Dokument als “Verfassung des Deutschen Reiches” und verwendete darin und ansonsten den Ausdruck “Reichsverfassung”. Das juristische Schrifttum und die Geschichtswissenschaft schreiben unter anderem “Reichsverfassung von 1849” oder “Frankfurter Reichsverfassung” mit der oft verwendeten Abkürzung FRV. Daneben hat sich in auch die Bezeichnung “Paulskirchenverfassung” oder “Verfassung der Paulskirche” eingebürgert. Die Nationalversammlung hatte in der Frankfurter [[Paulskirche (Frankfurt)|Paulskirche]] ihre Sitzungen abgehalten.
§ 1 Satz 1 der Verfassung bestimmte: „Das deutsche Reich besteht aus dem Gebiete des bisherigen deutschen Bundes.“ Zudem sah §&nbsp;2 Satz 1 vor, dass ein deutsches Land, das mit einem nichtdeutschen Land dasselbe Staatsoberhaupt habe, eine von diesem nichtdeutschen Land getrennte Verfassung, Regierung und Verwaltung haben solle. Beides stand im Widerspruch zu den Interessen der kaiserlichen Regierung in Wien, die Österreich als [[Vielvölkerstaat]] erhalten wollte und es ablehnte, auf die außerdeutschen Landesteile zu verzichten. Daher entschieden sich die Abgeordneten schließlich für die kleindeutsche Lösung, hielten sich aber die großdeutsche weiterhin offen. Mit der Formulierung: „So lange die deutsch-österreichischen Lande an dem Bundesstaate nicht Theil nehmen […]“ regelten sie in §&nbsp;87 Absatz 2 die Stimmenverteilung im vorgesehenen Staatenhaus.


Deutschland war nach der Herrschaft [[Napoleon Bonaparte|Napoleons]] 1815 als [[Deutscher Bund]] neuorganisiert worden. Es handelte sich um einen Staatenbund, der für Sicherheit nach außen und innen sorgen sollte, nicht aber etwa die Rechtsverhältnisse vereinheitlichen oder einen gemeinsamen Wirtschaftsraum schaffen. Das wichtigste Bundesorgan, der [[Bundestag (Deutscher Bund)|Bundestag]], war ein Gesandtenkongress der Einzelstaaten, es gab also keine Regierung und kein Parlament. Der Bund entwickelte sich auch nicht in diese Richtung, weil die größten Mitglieder (vor allem Österreich, Preußen und Bayern) daran kein Interesse. Für sie diente der Bund in erster Linie zur Unterdrückung der nationalen, liberalen und demokratischen Bewegungen.
== Inhalte und Scheitern ==
[[Datei:Paulskirchenverfassung 1849.svg|miniatur|miniatur|Schema der Reichsverfassung von 1849]]


== Zustandekommen ==
Die Verfassung sah vor, dass Deutschland eine [[Bundesstaat (Föderaler Staat)|bundesstaatlich]] organisierte konstitutionelle [[Erbmonarchie]] werden sollte. Die Dynastie beziehungsweise der Regent dieser Erbmonarchie sollte jedoch durch eine demokratische Abstimmung gewählt werden. Am Tag der Verkündung der Paulskirchenverfassung wählte die Nationalversammlung den preußischen König Friedrich Wilhelm IV. zum [[Kaiser der Deutschen]]. Die [[Kaiserdeputation]], eine Abordnung bestehend aus dem Präsidenten der Nationalversammlung, [[Eduard von Simson]], und 32 Abgeordneten, sprach daraufhin am 3. April bei Friedrich Wilhelm vor. Dieser berief sich jedoch auf sein [[Gottesgnadentum]] und lehnte ab.
In diesem Sinne hatte Friedrich Wilhelm IV. bereits am 13. Dezember 1848 an seinen Gesandten Bunsen formuliert:


=== Entwürfe von Versammlungen 1847/1848 ===
{{Zitat|Die Krone ist erstlich keine Krone. Die Krone, die ein [[Hohenzollern|Hohenzoller]] nehmen dürfte, wenn die Umstände es möglich machen könnten, ist keine, die eine, wenn auch mit fürstlicher Zustimmung eingesetzte, aber in die revolutionäre Saat geschossene Versammlung macht, […] sondern eine, die den Stempel Gottes trägt, die den, dem sie aufgesetzt wird, nach der heiligen Ölung ‚von Gottes Gnaden‘ macht […].}}
[[File:Deutscher Bund.png|thumb|Deutscher Bund 1815–1848 und wieder 1851-1866]]
In den Jahrzehnten nach 1815 dachte selbst die Opposition weniger an eine Weiter- oder Umbildung des Deutschen Bundes, sondern eher an die richtige Anwendung der [[Bundesakte]]. Dies änderte sich erst Ende 1847 beispielsweise durch die oppositionellen Versammlungen von Offenburg (12. September) und Heppenheim (10. Oktober).<ref>Jörg-Detlef Kühne: ''Die Reichsverfassung der Paulskirche. Vorbild und Verwirklichung im späteren deutschen Rechtsleben.'' Habil. Bonn 1983, 2. Auflage, Luchterhand, Neuwied 1998 (1985), S. 34.</ref> Ihre Quintessenz findet sich in einem berühmten Antrag von [[Friedrich Daniel Bassermann]] in der badischen Zweiten Kammer am 5./12. Februar 1848. Demzufolge sollte die Bundesverfassung reformiert werden, so dass neben den Bundestag eine nationale Vertretung der Ständekammern der Einzelstaaten zustande käme. [[Heinrich von Gagern]] präsentierte am 28. Februar in der hessischen Zweiten Kammer einen Plan für ein vorläufiges Bundesoberhaupt, eine Nationalregierung und ein gewähltes Nationalparlament.<ref>Ernst Rudolf Huber: ''Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850''. 3. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1988, S. 590.</ref>


Eine weitere oppositionelle Versammlung fand am 5. März in Heidelberg statt. Diese sprach sich klar für eine Nationalvertretung ein, ließ dabei das Verhältnis zum Deutschen Bund offen, und wählte sieben Teilnehmer, um als [[Siebenerausschuss]] Vorschläge über Wahl und Einrichtung auszuarbeiten. Der Entwurf des Siebenerausschusses sprach dann von einem Bundesoberhaupt mit verantwortlichen Ministern. Mit der Gesetzgebung waren ein Senat und ein repräsentativ gewähltes Volkshaus betraut, also ein Parlament mit [[Zweikammersystem]]. Viele wichtige Details fehlten noch. Dieser Siebenerausschuss lud auch zu einer Versammlung von Vertretern der Ständekammern der Einzelstaaten ein, dem [[Vorparlament]].<ref>Jörg-Detlef Kühne: ''Die Reichsverfassung der Paulskirche. Vorbild und Verwirklichung im späteren deutschen Rechtsleben.'' Habil. Bonn 1983, 2. Auflage, Luchterhand, Neuwied 1998 (1985), S. 34/35.</ref>
Die anschließende [[Reichsverfassungskampagne|Verfassungskampagne]] und die revolutionären Aufstände in Südwestdeutschland ([[Pfälzischer Aufstand]], [[Badische Revolution]]) und der [[Dresdner Maiaufstand]] in Sachsen, die die deutschen Fürsten doch noch zur Annahme der Verfassung zwingen sollten, wurden im Sommer 1849 militärisch niedergeschlagen. Da die Verfassung rechtlich in Kraft getreten war, handelte es sich hierbei im Ergebnis um einen Militärputsch der alten Machthaber, auch wenn dies gegenüber der damaligen Öffentlichkeit geschickt als rechtlich legitime Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung dargestellt wurde. In jedem Fall war damit das Verfassungswerk des Paulskirchenparlaments politisch endgültig gescheitert.


In Baden hatten die Kammer eine Kommission unter Karl Theodor Welcker eingesetzt, die einen Bericht zum Bassermannschen Antrag vorlegte. Am 24. März 1848 wurde er in der Kammer beraten und zeigte im wesentlichen Übereinstimmung mit dem Entwurf des Siebenerausschusses, war aber ausführlicher. Nach amerikanischem Vorbild sollte laut Welckers Bericht die Gesetzgebung einer Volksvertretung und einer Staatenvertretung (mit Vertretern der Landesregierungen) anvertraut werden. Die Staatenvertretung würde alle drei Jahre aus ihrer Mitte ein Bundeshaupt wählen. Die Bundesgewalt sollte die Kompetenz über Freiheitsforderungen erhalten und das Bundesgericht auch über Fragen des Verfassungsrechts entscheiden. Die südwestdeutschen Liberalen hatten also ähnliche Grundvorstellungen, Welcker hatte auch mit dem Hessen von Gagern zusammengearbeitet.<ref>Jörg-Detlef Kühne: ''Die Reichsverfassung der Paulskirche. Vorbild und Verwirklichung im späteren deutschen Rechtsleben.'' Habil. Bonn 1983, 2. Auflage, Luchterhand, Neuwied 1998 (1985), S. 35/36.</ref>
[[Datei:Paulskirchenverfassung.PNG|miniatur|Alternativschema]]

Dennoch blieb die Paulskirchenverfassung prägend für die weitere konstitutionelle Entwicklung in Deutschland, speziell im Bereich der [[Grundrecht]]e. Diese Rechte bildeten den Kern des Verfassungswerks und waren größtenteils<ref>Zum Umfang der Vorabverkündung siehe Absatz 1 des Antrags des Abgeordneten Schoder bei K[onrad] D[ietrich] Haßler (Hrsg.): ''Verhandlungen der deutschen verfassunggebenden Reichsversammlung zu Frankfurt am Main.'' 6 Bände. Frankfurt a.&nbsp;M. 1848–1849 (Ndr. Vaduz 1984), Band 1, S.&nbsp;264 ({{URN|nbn|de:bvb:12-bsb00012173-7}})</ref> bereits am 27. Dezember 1848 durch das ''Reichsgesetz betreffend die Grundrechte des deutschen Volkes'' in Kraft gesetzt worden. Sie wurden später in einem eigenen Abschnitt (Abschnitt VI: Unverletzlichkeit des [[Eigentum]]s, die [[Freizügigkeit]], die Aufhebung der [[Todesstrafe]], die Freiheit der Person, das [[Briefgeheimnis]], die Freiheit von Wissenschaft und Lehre, die [[Versammlungsfreiheit]] und die [[Meinungsfreiheit|Redefreiheit]]) in die Paulskirchenverfassung aufgenommen. Später übernahm man sie zum Teil wörtlich sowohl in die [[Weimarer Republik|Weimarer]] [[Weimarer Reichsverfassung|Reichsverfassung]] als auch in das [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland]].
=== Vorparlament März/April 1848 ===
[[File:Bilderrevolution0209.jpg|thumb|Vorparlament in der [[Paulskirche (Frankfurt)|Paulskirche]] in Frankfurt, wo später die Nationalversammlung tagte]]
Das Vorparlament war laut Bundesrecht keine offizielle Institution, doch aus Angst vor einer weiteren Eskalation der Revolution kam der Bundestag seinen Empfehlungen nach. Zwischen dem 31. März und dem 3. April tagte das Vorparlament viermal im Plenum. Es sorgte dafür, dass der Bundestag die preußischen Ostprovinzen (Preußen und Teile Posens) in das Bundesgebiet aufnahm, weigerte sich aber mehrheitlich, sich für permanent zu erklären und damit bereits zur Nationalvertretung zu werden. Außerdem erweiterte das Vorparlament die Freiheitsforderungen Welckers und verhalf dem Begriff "Grundrechte" zu einer gewissen Allgemeingültigkeit. Von Bedeutung war das Vorparlament auch, weil sich hier bereits Politiker nach politischen Richtungen stärker vorsortierten.<ref>Jörg-Detlef Kühne: ''Die Reichsverfassung der Paulskirche. Vorbild und Verwirklichung im späteren deutschen Rechtsleben.'' Habil. Bonn 1983, 2. Auflage, Luchterhand, Neuwied 1998 (1985), S. 36/37.</ref>

Vor allem veranlasste das Vorparlament zwei Bundestagsbeschlüsse zur Wahl einer Nationalversammlung durch das deutsche Volk. Laut [[Bundeswahlgesetz 1848|Bundeswahlgesetz]] sollten die Einzelstaaten Abgeordnete zu einer verfassungsgebenden Nationalversammlung wählen lassen, die eine Verfassung für ganz Deutschland entwerfen sollte. Der Entwurf würde dann mit den Einzelstaaten [[Verfassungsvereinbarung|vereinbart]] werden. Diese [[Frankfurter Nationalversammlung]] trat schließlich am 18. Mai 1848 zusammen.

=== Fünfzigerausschuss und Siebzehnerausschuss ===

Das Vorparlament setzte sodann einen [[Fünfzigerausschuss]] ein, um bis zum Zusammentritt der Nationalversammlung weiterhin den Bundestag zu beraten. Welcker gelingt es nicht, dass dieser beim Bundestag eine dreiköpfige Bundesexekutive einsetzte, auch ein Vorschlag zu einer Parlamentswehr fand keine Mehrheit. Aber der Fünfzigerausschuss prüfte die Regelungen, die die Einzelstaaten zur Wahl der Nationalversammlung erlassen hatten. Kühne: "Insgesamt ist die Bedeutung des Fünfzigerausschusses verfassungspolitisch eher durch das geprägt, was er ablehnt, als durch das, was er befürwortet."<ref>Jörg-Detlef Kühne: ''Die Reichsverfassung der Paulskirche. Vorbild und Verwirklichung im späteren deutschen Rechtsleben.'' Habil. Bonn 1983, 2. Auflage, Luchterhand, Neuwied 1998 (1985), S. 40.</ref>

Neben diesem Entwicklungsstrang, der von den oppositionellen Versammlungen über das Vorparlament zu Fünfzigerausschuss und Nationalversammlung führte, war weiterhin der Bundestag tätig. Er lud die Regierungen der Einzelstaaten ein, einen [[Siebzehnerausschuss]] einzusetzen. Dieser Ausschuss legte am 26. April 1848 einen Verfassungsentwurf vor, an dem maßgeblich [[Friedrich Christoph Dahlmann]] beteiligt war.

Dieser [[Siebzehner-Entwurf]] sah wie die vorigen ein Parlament mit Volksvertretung und Staatenvertretung vor und erstmals einen erblichen Kaiser. Die zeitgenössischen Politiker lehnten den Entwurf scharf ab, weil er ihren eigenen Interessen nicht genug entsprach, von Verfassungshistorikern erhielt er hingegen Lob, weil er knapp und genau war und klare Entscheidungen in wesentlichen Fragen traf.<ref>Jörg-Detlef Kühne: ''Die Reichsverfassung der Paulskirche. Vorbild und Verwirklichung im späteren deutschen Rechtsleben.'' Habil. Bonn 1983, 2. Auflage, Luchterhand, Neuwied 1998 (1985), S. 43.</ref> Ein Problem war, dass bei der Wahl einer einzigen Person als Reichsoberhaupt sogleich die Frage aufkam, wer dieser Kaiser sein sollte.<ref>Ernst Rudolf Huber: ''Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850''. 3. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1988, S. 769-773.</ref>

=== Verfassungsberatungen in der Nationalversammlung ===
{{Hauptartikel|Frankfurter Nationalversammlung}}
Die Nationalversammlung trat am 18. Mai 1848 zusammen und bildete bereits am 24. Mai den wichtigen [[Verfassungsausschuss der Frankfurter Nationalversammlung|Verfassungsausschuss]] mit dreißig Mitgliedern. Darunter waren einige der führenden Köpfe der Nationalversammlung und der vorherigen Verfassungsentwürfe, wie Bassermann, Dahlmann und Welcker. Neunzig Prozent konnten entsprechende wissenschafliche Veröffentlichungen oder sonstige relevante Erfahrungen vorweisen. Dabei waren allerdings die Südwestdeutschen und die Liberalen überrepräsentiert, der Ausschuss gab also nur ungenau die Auffassungen der gesammten Nationalversammlung wieder.<ref>Jörg-Detlef Kühne: ''Die Reichsverfassung der Paulskirche. Vorbild und Verwirklichung im späteren deutschen Rechtsleben.'' Habil. Bonn 1983, 2. Auflage, Luchterhand, Neuwied 1998 (1985), S. 44/45.</ref>

[[File:Bilderrevolution0187.jpg|thumb|upright|[[Georg Beseler]] war ein prominentes Mitglied des Verfassungsausschusses]]
Der Ausschuss entschied sich dafür, zunächst die [[Grundrechte des deutschen Volkes]] zu behandeln. Später wurde ihm vorgeworfen, dadurch die Verabschiedung der gesamten Verfassung verzögert zu haben. Das sei ein Hauptgrund für das Scheitern der Revolution gewesen. Doch die Abgeordneten hielten die Grundrechte für ungemein wichtig, um Deutschland bereits eine einheitliche Rechtsgrundlage zu geben und die Einzelstaaten daran zu binden. Der zukunftsweisende Grundrechtskatalog wurde bereits am 27. Dezember 1848 als Reichsgesetz verabschiedet und dann in die Verfassung aufgenommen.

Im Oktober wurden die eigentlichen Verhandlungen der Nationalversammlung zur Verfassung aufgenommen. Die Frage großdeutsch/kleindeutsch erwies sich dabei als erhebliche Belastung, die den Großmächten Österreich und Preußen zudem eine Hinhaltetaktik ermöglichte. Erst im März 1849, nachdem Österreich seine Eigenständigkeit und Einheit durch eine neue Verfassung bekräftigt hatte, wurden die entscheidenden Knoten durch Abstimmungen durchtrennt: Deutschland sollte einen erblichen Kaiser haben, der Gesetze des Reichstages nur aufschieben kann (suspensives Veto), aber nicht völlig verhindern (das wäre ein absolutes Veto gewesen). Das Volkshaus des Reichstags war durch ein allgemeines, gleiches Wahlrecht zu wählen. Ein deutscher Landesherr kann mit einem Land außerhalb des Reichsgebietes nur durch [[Personalunion]] verbunden sein, nicht durch [[Realunion]] (mit einheitlicher Verwaltung).

Nach Auffassung der Nationalversammlung war sie selbst allein im Recht dazu, die Verfassung in Kraft treten zu lassen. Die Regierungen der Einzelstaaten wurde zwar in der Endphase um ihre Meinungen gebeten, nicht aber um eine tatsächliche und förmliche [[Verfassungsvereinbarung]]. Laut [[Reichsgesetz über die Einführung einer provisorischen Zentralgewalt für Deutschland|Zentralgewaltgesetz]] sollte die Zentralgewalt ebenfalls nicht beteiligt sein. Nach erfolgreicher Abstimmung in der Nationalversammlung am 28. März 1849 unterzeichneten also nicht der [[Reichsverweser 1848/1849|Reichsverweser]] und ein Minister, sondern der Präsident der Nationalversammlung und die Abgeordneten die Verfassung.

Nach Niederschlagung der Revolution bemühte der Bundestag sich, die Originalausfertigung der Reichsverfassung zu erlangen. Der Abgeordnete und Nachlassverwalter [[Friedrich Siegmund Jucho]] wurde mit Geldstrafen unter Druck gesetzt, derweil er es längst zu einem Freund im britischen [[Manchester]] hatte bringen lassen. Jucho überreichte das Original im März 1870 dem Präsidenten des [[Reichstag des Norddeutschen Bundes|Norddeutschen Reichstags]], [[Eduard Simson]]. Der Reichstag sei zwar nicht der Rechtsnachfolger der Nationalversammlung, aber dennoch der gesetzliche Vertreter des größten Teils des deutschen Volkes.<ref>Christian Jansen: ''Einheit, Macht und Freiheit. Die Paulskirchenlinke und die deutsche Politik in der nachrevolutionären Epoche 1849–1867''. Droste, Düsseldorf 2000, S. 69.</ref>

== Inhalt ==

=== Deutsches Reich ===
{{Hauptartikel|Deutsches Reich 1848/1849}}

In der Nationalversammlung (ab 18. März 1848) und der Zentralgewalt (ab 28./29. Juni 1848) konnte man neue, revolutionäre Organe sehen, oder aber neue Organe des bereits bestehenden Deutschen Bundes, der stillschweigend in Deutsches Reich umbenannt worden war.<ref>Ernst Rudolf Huber: ''Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850''. 3. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1988, S. 634/635.</ref> Jedenfalls bezeichnete sich die Nationalversammlung in den Reichsgesetzen als Reichsversammlung und in der Zentralgewalt setzte ein Reichsverweser Reichsminister ein. Artikel I. der Verfassung bezieht sich ausdrücklich auf den Bund:
:§ 1. Das deutsche Reich besteht aus dem Gebiete des bisherigen deutschen Bundes.
Beispielsweise in Arikel II. (§ 87) nennt die Verfassung das Reich auch "Bundesstaat", wie es bereits das Zentralgewaltgesetz getan hatte. Die Verhältnisse Schleswigs sollen später geklärt werden (§ 1), außerdem wird die Tür für die "deutsch-östereichischen Lande" offengelassen (§ 87). Ferner geht die Verfassung wie selbstverständlich von der Existenz ''deutscher Staaten'' (zum Beispiel § 86) aus, zuweilen heißt es auch ''deutsche Länder'' (§ 2) oder Einzelstaaten (§ 24).

Mit Reichsgewalt ist zuweilen die Reichsebene gemeint, also die oberste nationale Ebene im föderalen Staatsaufbau. Sie kann sich aber auch konkreter auf die Exekutive der Reichsebene beziehen und damit letztlich auf den Kaiser. Abschnitt II. "Die Reichsgewalt" definiert die Kompetenzen des Reiches, wobei weitere Kompetenzen<ref>Ernst Rudolf Huber: ''Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850''. 3. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1988, S. 823.</ref> in anderen Abschnitten auftauchen. In der Regel sollte die Verwaltung und Justiz in Deutschland Sache der Einzelstaaten bleiben, aber das Reich behielt sich vor, seine Kompetenzen zu erweitern (Kompetenz-Kompetenz). Damit wurde, in anderer Formulierung, festschrieben (§ 66, § 194), was heute als der Grundsatz "Bundesrecht bricht Landesrecht" bekannt ist.<ref>Ernst Rudolf Huber: ''Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850''. 3. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1988, S. 821, S. 824.</ref> festgeschrieben. Trotz der Existenz der Einzelstaaten konnte das Reich sich also immer mehr zum Einheitsstaat entwickeln, bzw. zum "[[Unitaristisch|unitarischen Bundesstaat]]" wie die Bundesrepublik Deutschland.

Als ausschließliche Kompetenz des Reiches erscheinen die auswärtige und die Militärgewalt, ein Einzelstaat durfte also keine eigenen Botschafter im Ausland mehr haben und musste Vorgaben zu seinem Militär akzeptieren, wenngleich für die Aufstellung, Ausbildung, Unterbringung usw. von Truppen weiterhin die Einzelstaaten verantwortlich waren. Das Recht Krieg zu führen hatte nur noch das Reich.<ref>Ernst Rudolf Huber: ''Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850''. 3. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1988, S. 821/822.</ref>

Im Verfassungssystem des Deutschen Bundes war die Möglichkeit offengelassen worden, dass der Bund sich mit "gemeinnützigen" Angelegenheiten beschäftigt; die Einzelstaaten hatten dies vehement verhindert. Das Zentralgewaltgesetz sprach bereits von der "Sicherheit und Wohlfahrt des deutschen Bundesstaats", und die Reichsverfassung sah für die Reichsgesetzgebung eine Vielzahl von Tätigkeitsfeldern. Sie lassen sich mit der rechtlichen, sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur zusammenfassen: Rechtsverhältnisse der Wasserstraßen und Eisenbahnen, Zollwesen, Post und Telegrafie, Gesundheitspflege usw. Das Reichs durfte "in außerordentlichen Fällen" Reichssteuern einführen (§ 51).<ref>Ernst Rudolf Huber: ''Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850''. 3. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1988, S. 823.</ref>

=== Politisches System ===
[[File:Verfassungsdiagram FRV 1849.svg|thumb|Verfassungsdiagramm für die Reichverfassung von 1849. Die Reichsminister wurden vom Kaiser ernannt; eine Mitwirkung des Reichstags war zumindest nicht formell vorgesehen. Gesetze bedurften der Zustimmung beider Kammern des Reichstags, also Volkshaus und Staatenhaus. Die kaiserliche Regierung konnte Gesetze durch ein suspensives Veto zwar nicht verhindern, aber aufschieben.]]
Die FRV sah für die Reichsgewalt ein [[Reichsoberhaupt 1848-1850|Reichsoberhaupt]] mit Reichsregierung (Exekutive), einen Reichstag (Legislative) und ein Reichsgericht (Judikative) vor. Im klassischen Sinne der Gewaltenteilung sollten die Gewalten nicht einfach voneinander getrennt sein, sondern sich auch gegenseitig kontrollieren können, so war der Reichstag nicht ganz ausschließlich mit der Gesetzgebung verfasst. Reichsgesetze konnte nicht nur ein Haus des Reichstags, sondern auch die Reichsregierung vorschlagen; die Reichsregierung konnte ein aufschiebendes (suspensives) Veto gegen Reichsgesetze einlegen.

Das Reichsoberhaupt hatte den Titel "Kaiser" (§ 70). Nach der "Übertragung" der Kaiserwürde an einen regierenden Fürsten war sie vererbbar, und zwar an den erstgeborenen Sohn (§ 69). Der Kaiser war unverletztlich, die von ihm ernannten Reichsminister waren [[Ministerverantwortlichkeit in Deutschland|verantwortlich]]. Eine Handlung des Kaisers wurde also erst gültig, wenn ein Reichsminister gegenzeichnete und damit die Verantwortung übernahm (§ 73, 74).

Über die Zusammensetzung der Regierung oder ihre genaue Verantwortlichkeit wird ferner wenig gesagt, eine parlamentarische Regierungsweise jedenfalls nicht ausdrücklich festgeschrieben. Allerdings eröffnete die Reichsregierung die Möglichkeit dazu, beispielsweise, indem Reichsminister Mitglied des Volkshauses sein durften (anders als 1867-1918). Die politische Entwicklung 1848/1849 ging ebenfalls in diese Richtun, als eine Reihe von Abgeordneten sich als geeignete Reichsminister und [[Unterstaatssekretär 1848/1849|Unterstaatssekretäre]] erwiesen. Huber zufolge spreche vieles dafür, dass nach 1849 die Reichsregierung faktisch parlamentarisiert worden wäre.<ref>Ernst Rudolf Huber: ''Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850''. 3. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1988, S. 827-829.</ref>

Der konstitutionellen Monarchie des 19. Jahrhunderts entsprach ein Parlament mit [[Zweikammersystem]]. Nur die Linke hatte in der Nationalversammlung ein Einkammerparlament gefordert. Alle Reichstagsmitglieder sollten laut FRV ein freies Mandat haben (§ 96), Immunität genießen (§ 117) und Diäten erhalten (§ 95), also nicht auf ein eigenes Vermögen angewiesen sein, um Zeit für die parlamentarische Tätigkeit aufbringen zu können. Der Reichstag sollte aus zwei Kammern (Häusern) bestehen und ein Mitglied nur jeweils einem angehören dürfen. Ein Beschluss des Reichstags bedurfte der Zustimmung beider Häuser:
* Das Volkshaus vertrat das deutsche Volk in seiner Gesamtheit wurde nach demokratischem (allgemeinen und gleichen) Männerwahlrecht gewählt. Die Legislaturperiode betrug nach der ersten Reichstagswahl vier Jahre, in Zukunft drei Jahre. Grundlage für die Wahl war das Reichswahlgesetz vom 12. April 1849.
* Das Staatenhaus vertrat die Einzelstaaten. Jedem Einzelstaat wies die FRV eine bestimmte Anzahl von Staatenhaus-Mitgliedern zu, entsprechend einer Liste (§ 87), die im wesentlichen auf der Einwohnerzahl beruhte. Die Hälfte der Mitglieder bestimmte jeweils die Landesregierung und die andere Hälfte das Landesparlament. Im Staatenhaus war man für sechs Jahre Mitglied, dabei sollte die Hälfte der Sitze von drei zu drei Jahren erneuert werden. Ein Mitglied des Staatenhauses durfte kein Reichsminister sein.<ref>Ernst Rudolf Huber: ''Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850''. 3. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1988, S. 824, S. 829/830.</ref>

Ein Reichsgericht übte nur die Gerichtsbarkeit des Reiches aus und war damit keine allgemeine oberste Instanz oberhalb der Landesgerichte. Als erste und einzige Instanz diente es aber für verfassungsrechtliche und politische Fragen. Es entschied über Streit zwischen Ländern oder Ländern und dem Reich, zwischen Reichsregierung, Staatenhaus und Volkshaus sowie zwischen Landesorganen. Neben einigen anderen Punkten ist vor allem die Möglichkeit von Verfassungsbeschwerden bedeutsam: Ein Deutscher konnte seine Grundrechte und andere Rechte aufgrund der FRV vor dem Reichsgericht einklagen.<ref>Ernst Rudolf Huber: ''Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850''. 3. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1988, S. 825.</ref>

=== Verfassungsschutz ===
Im Abschnitt VII. "Die Gewähr der Verfassung" und anderswo befinden sich Bestimmungen, die man modern als [[Verfassungsschutz]] zusammenfassen kann. Aufgabe des Reiches war nämlich auch die innere Sicherheit, falls ein Land dies in seinem eigenen Gebiet nicht selbst leisten konnte oder wollte. Es galt zu verhindern, dass die Verfassung durch Umstürze von oben oder unten gebrochen bzw. umgangen wurde. Dazu gehört, dass die Verfassung nur durch einen Beschluss von Reichstag (mit Zweidrittelmehrheit) und Kaiser geändert werden konnte. Nach acht Tagen musste die Reichstagsabstimmung wiederholt werden.<ref>Ernst Rudolf Huber: ''Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850''. 3. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1988, S. S. 831, 841.</ref>

Kaiser, Reichsminister, Beamte, Angehörige der Armee (die Flotte wurde vergessen<ref>Ernst Rudolf Huber: ''Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850''. 3. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1988, S. S. 832-833.</ref>) und Abgeordnete hatten einen [[Verfassungseid|Eid auf die Reichsverfassung]] zu leisten. Dies galt zusätzlich auch für jeden, der in einem Land auf die Landesverfassung einen Eid leisten musste. Für den Kaiser, der ohne Eid sein Amt gar nicht antreten konnte, lautete er (§ 190):
:Ich schwöre, das Reich und die Rechte des deutschen Volkes zu schirmen, die Reichsverfassung aufrecht zu erhalten und sie gewissenhaft zu vollziehen. So wahr mir Gott helfe.

Den entsprechenden Maßnahmen des Deutschen Bundes waren die Reichsinterventionen und Reichsexekutionen nachempfunden. Gab es in einem Land Unruhen, konnte es das Reich um eine Reichsintervention ersuchen; notfalls durfte das Reich selbst aktiv werden. Eine Reichsexekution hingegen richtete sich gegen eine Landesregierung selbst, die gegen die Verfassung verstieß oder den Reichsfrieden brach. Bei einer abhängigen Reichsexekution folgte die Reichsregierung einem Urteil des Reichsgerichts, bei einer selbsttändigen Reichsexekution schritt sie unter Umständen sofort ein.

=== Finanzverfassung ===
In einem Bundesstaat ist nicht nur allgemein zu regeln, welche Ebene zu welchen Themen Gesetze beschließen darf, sondern auch, wer die Steuern einnimmt. Später im Deutschen Kaiserreich war das Reich im wesentlichen ein "Kostgänger" der Einzelstaaten: Es bezog seine Einnahmen fast nur aus deren Zahlungen (Matrikularbeiträge) und dazu einigen eigenen Steuern.

[[File:Germania (Schiff 1842).jpg|thumb|Das 1842 erbaute Schiff ''[[Germania (Schiff, 1842)|Germania]]'' vor Köln. Flusszölle wären eine wichtige Einnahmequelle des Reiches geworden.]]
Die FRV sah hingegen noch mehr ein gemischtes System vor. Das Reich oder genauer gesagt die Reichsebene hätte verschiedene Einnahmesquellen haben können:<ref>Simon Kempny: Die Staatsfinanzierung nach der Paulskirchenverfassung. Untersuchung des Finanz- und Steuerverfassungsrechts der Verfassung des deutschen Reiches vom 28. März 1849. Diss. Münster. Mohr Siebeck, Tübingen 2011, S. 287-290.</ref>
* Matrikularbeiträge: Das Reich durfte ungebunden Matrikularbeiträge von den Einzelstaaten verlangen, also so hohe, wie es wollte (§ 50).
* Zölle, gemeinschaftliche indirekte Steuern, Finanzmonopole (§ 35 Abs. 2): Die Reichsebene entschied selbst, wie viel sie den Einzelstaaten zuweisen wollte, es handelte sich so gesehen also um ein Zuweisungssystem. Grundsätzlich aber war die Steuerertragshoheit zwischen Reich und Ländern geteilt, so dass es sich eher um ein Verbundsystem handelt.
* Nichtgemeinschaftliche Produktions- und Verbrauchssteuern: Zwar waren diese Erträge für die Einzelstaaten gedacht, doch das Reich konnte gemäß § 34 Satz 2 und § 36 bestimmen, welche Abgaben dazu gehören sollten.
* Schiffahrt: Nach dem Prinzip des gebundenen Trennsystems nahmen die Einzelstaaten Abgaben von allen Schiffen ein, die "Schiffahrtsanstalten" nutzen. Zusätzlich erhob das Reich Abgaben von ausländischen Schiffen und aus den Flusszöllen.
* Sonstiges: Hier wurden die Einnahmen getrennt, Reichssteuern erhob das Reich, Landessteuern die Länder.

Die Einnahmen aus Zöllen, gemeinschaftlichen indirekten Steuern und Finanzmonopole durfte das Reich nach eigener Entscheidung an die Einzelstaaten verteilen. Hierzu hätte es zu einem Verteilungsschlüssel kommen können, bei dem etwa die Größe des Gebietes, die Bevölkerungszahl, die Finanzkraft usw. berücksichtigt worden wäre. Für die übrigen Abgaben fehlt eine Bestimmung, ohne dass das Reich die Ausgestaltungsbefugnis hatte. Darum wäre das Geld wohl dorthin gegangen, woher es gekommen war. Ein Gesetzentwurf ist überliefert worden, demzufolge für die vier freien Städte mit ihrer städtischen Bevölkerung eine Sonderregel vorgesehen war.<ref>Simon Kempny: Die Staatsfinanzierung nach der Paulskirchenverfassung. Untersuchung des Finanz- und Steuerverfassungsrechts der Verfassung des deutschen Reiches vom 28. März 1849. Diss. Münster. Mohr Siebeck, Tübingen 2011, S. 290/291.</ref>

Modern gesprochen richtete die FRV ein Finanzausgleichsystem ein. Es sollte die Unterschiede zwischen den Einzelstaaten nicht einebnen, nicht umverteilen, sondern bloß aufteilen. Simon Kempny vermutet, dass die FRV die deutsche Finanzverfassung tendenziell zentralisiert hätte. Wachsende Aufgaben hätten wachsende Einnahmen erforderlich gemacht, und dazu eröffnete die Verfassung den Weg. Deutschland wäre schneller ein Staat geworden, der seine Einkünfte aus Steuern statt aus Vermögen und eigener wirtschaftlicher Betätigung erhalten hätte. Eine moderne, progressive Einkommensbelastung, wie in den Einzelstaaten absehbar, hätte sich früher durchgesetzt.<ref>Simon Kempny: Die Staatsfinanzierung nach der Paulskirchenverfassung. Untersuchung des Finanz- und Steuerverfassungsrechts der Verfassung des deutschen Reiches vom 28. März 1849. Diss. Münster. Mohr Siebeck, Tübingen 2011, S. 291-295.</ref>

=== Grundrechte ===
[[File:Bilderrevolution0163.jpg|thumb|upright|Lithographie zu den Grundrechten von 1848. Die Nationalversammlung hatte sie Ende 1848 bereits als Reichsgesetz in Kraft gesetz und dann in die FRV aufgenommen.]]
{{Hauptartikel|Grundrechte des deutschen Volkes}}
Ähnlich wie viele Landesverfassungen des Vormärz erwähnte die FRV Grundrechte, aber wesentlich umfassender. Die [[Pressefreiheit]] mit Abschaffung der [[Vorzensur|Zensur]], die Freizügigkeit, die Vereins- und Versammlungsfreiheit und die Glaubensfreiheit sowie Gleichberechtigung der Konfessionen sind Beispiele für klassische Freiheitsrechte. Ein [[Reichsbürgerrecht 1848–1850|Reichsbürger]] durfte auswandern und genoss im Ausland den konsularischen Schutz des Reiches.

Die FRV machten zahlreiche Aussagen zum [[Strafrecht]] und verbot beispielsweise weitgehend die [[Todesstrafe]], dazu den Pranger und die körperliche Züchtigung. Ihres Eigentums durften die Deutschen nur unter bestimmten Umständen [[Enteignung|enteignet]] werden. Als soziales Grundrecht ist allenfalls die Schulgeldbefreiung anzusehen. Darüber hinaus hätte die FRV durch die Abschaffung von Adelsvorrrechten die Gesellschaftsstruktur Deutschlands stark beeinflusst.

== Wirksamkeit ==
[[File:Annahme FRV Karte.svg|thumb|Staaten, die im April 1849 die Reichsverfassung anngenommen haben, in gelb: die Staaten der [[Note der Achtundzwanzig]] sowie Württemberg]]
In der Rechtswissenschaft gibt es unterschiedliche Meinungen darüber, ob die Reichsverfassung juristisch, wirksam geworden ist. Manche Autoren bedienen sich einer vermittelnden Ausdrucksweise, zum Beispiel, sie habe keine Rechtswirksamkeit entfaltet; andere Autoren schreiben, de jure sei die Verfassung mit der Verkündung am 28. März in Kraft getreten (nach dem materiellen Publikationsprinzip, und nicht erst am 28. April durch die Veröffentlichung im [[Reichsgesetzblatt (Frankfurter Nationalversammlung)|Reichsgesetzblatt]]). Das war auch die Auffassung der Nationalversammlung. Laut Kempny erkennt das Bundesverfassungsgericht die Rechtsgeltung der Reichsverfassung an und bezieht sich in mehreren Entscheidungen auf sie. Die tatsächliche Durchsetzung der Reichsverfassung gelang der Nationalversammlung nicht, wegen der militärischen Übermacht der sich widersetzenden (größeren) Einzelstaaten.<ref>Simon Kempny: Die Staatsfinanzierung nach der Paulskirchenverfassung. Untersuchung des Finanz- und Steuerverfassungsrechts der Verfassung des deutschen Reiches vom 28. März 1849. Diss. Münster. Mohr Siebeck, Tübingen 2011, S. 22-24.</ref>

In der Bevölkerung gab es ein weites Echo und viele Aufrufe zugunsten der Anerkennung der Verfassung.<ref>Dietmar Willoweit: ''Deutsche Verfassungsgeshichte. Vom Frankenreich bis zur Teilung Deutschlands''. C. H. Beck, München 1990, S. 233.</ref> Unterstützt wurde sie von 30 meist kleineren Staaten. Doch vor allem die größeren, sogenannten Mittelstaaten verweigerten sich der Verfassung ebenso wie der preußische König, während dessen Kabinett (bedingt) und die preußische Nationalversammlung sich für eine Annahme ausgesprochen hatten. Dadurch wurde die Verfassung nicht mit Leben gefüllt, beispielsweise die geplanten Reichstagswahlen fanden nicht statt.

Angenommen haben die Verfassung in einer [[Note der Achtundzwanzig|Kollektivnote vom 14. April 1849]]: Baden, Kurhessen, Hessen-Darmstadt, Oldenburg, beide Mecklenburg, Schleswig-Holstein, Lauenburg, Braunschweig, Nassau, Sachsen-Weimar, Sachsen-Koburg-Gotha, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Alstenburg, drei Anhalt, beide Schwarzburg, beide Reuß, beide Hohenzollern, Waldeck, die vier freien Städte. Hinzu kommen [[Königreich Württemberg|Württemberg]] und Lippe-Detmold, ebenso die revolutionären Regierungen von Sachsen und der Pfalz.<ref>Ernst Rudolf Huber: ''Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850''. 3. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1988, S. 853.</ref>

In Württemberg, das die FRV angenommen hatte, kam es 1850 zu einer Ministeranklage aufgrund der FRV, die auch für Einzelstaaten möglich sein sollte. Das Landesparlament wandte sich damit gegen einen Minister und dessen Abschluss von bestimmten auswärtigen Verträgen. Der württembergische Staatsgerichtshof erklärte die FRV nicht für ungültig, doch der Minister habe in den konkreten Fällen nicht gegen die württembergischen Bestimmungen verstoßen. Später stellte sich heraus, dass nur einer von zwölf Richtern die die FRV für ungültig gehalten hatte, obwohl die Hälfte der Richter vom König ernannt worden war.<ref>Jörg-Detlef Kühne: ''Die Reichsverfassung der Paulskirche. Vorbild und Verwirklichung im späteren deutschen Rechtsleben.'' Habil. Bonn 1983, 2. Auflage, Luchterhand, Neuwied 1998 (1985), S. 88/89.</ref>

== Rezeption ==
{{Hauptartikel|Rezeption der Frankfurter Reichsverfassung}}

Die Reichsverfassung wurde weit verbreitet und diente bereits zwei Monate nach ihrer Verkündung als Vorbild für den Entwurf der [[Erfurter Unionsverfassung]]. Preußen wollte damit einen eigenen Einigungsversuch unternehmen, unter konservativerem Vorzeichen in Zusammenarbeit mit den Mittelstaaten. Auch wenn diese Union letztlich nicht entstand, so bewahrte der Verfassungsentwurf vieles des Frankfurter Vorbildes und half so teilweise, dass die Reaktionszeit nicht noch schlimmer ausfiel. Schließlich wollte Preußen mit der Union für sich werben und verbat sich allzu extreme konservative Auswüchse in der eigenen Verfassung von 1850. Dort finden sich auch viele [[Grundrechte des deutschen Volkes]] wieder, sei es in abgeschwächter Form.

Bei der Erarbeitung der norddeutschen Bundesverfassung von 1867 wurde die Frankfurter Reichsverfassung noch stark berücksichtigt. Der Reichstag änderte in ihrem Sinne Bismarcks Verfassungsentwurf ab. Später im Kaiserreich blieb sie eine Diskussionsgrundlage für die Verfassungsentwicklung. Als 1919 die [[Weimarer Reichsverfassung]] erarbeitet wurde, war der Frankfurter Grundrechtskatalog ein bedeutsames Vorbild. Noch im [[Parlamentarischer Rat|Parlamentarischen Rat]] 1948/1949 zitierten die Väter und Mütter des Grundgesetzes aus der FRV.<ref>Jörg-Detlef Kühne: ''Die Reichsverfassung der Paulskirche. Vorbild und Verwirklichung im späteren deutschen Rechtsleben.'' Habil. Bonn 1983, 2. Auflage, Luchterhand, Neuwied 1998 (1985), S. 132-136, S. 146/147.</ref>

== Bewertung ==
In der [[Geschichtswissenschaft]] und [[Staatsrechtslehre]] ist man sich einig, dass die Frankfurter Reichsverfassung eine große Leistung darstellt und Deutschland zu einem der fortschrittlichsten Verfassungsstaaten gemacht hätte. Jörg-Detlef Kühne zufolge ist sie die einzige deutsche Verfassung gewesen, "für deren Durchführung breite Bevölkerungskreise aktiv gekämpft haben." Man denke an den [[Preußenschlag]] von 1932, als der Verfassungsbruch kampflos hingenommen wurde, um zu verstehen, "welche politisch psychologischen Vorraussetzungen dazu erforderlich sind."<ref>Jörg-Detlef Kühne: ''Die Reichsverfassung der Paulskirche. Vorbild und Verwirklichung im späteren deutschen Rechtsleben.'' Habil. Bonn 1983, 2. Auflage, Luchterhand, Neuwied 1998 (1985), S. 52.</ref>

Die Verfassung war im theoretischen Aufbau ein geschlossener und praktikabler Wurf, so [[Günter Wollstein]], dazu ausgewogen und progressiv. Sie behielt ihre Ausstrahlungskraft selbst in den Modernisierungsbestrebungen des kaiserlichen Deutschlands.<ref>Günter Wollstein: ''Deutsche Geschichte 1848/49. Gescheiterte Revolution in Mitteleuropa''. W. Kohlhammer, Stuttgart u.a., S. 157/158.</ref> Ernst Rudolf Huber: "Der Frankfurter Versuch, die großen Prinzipien der Freiheit, der Gleichheit der Einheit und der zentralen Führung staatsrechtlich zu verbinden, bewahrte im politischen Denken und Handeln Deutschlands über ein volles Jahrhundert hinaus seine bestimmende Kraft."<ref>Ernst Rudolf Huber: ''Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850''. 3. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1988, S. 821.</ref>

Anna Caroline Limbach betont insbesondere die große Konsequenz, mit der liberale Ziele im Strafrecht festgehalten wurden. Die Anerkennung unantastbarer [[Menschenrechte]] und das humanistische Denken in der Nationalversammlung zeige sich an der Abschaffung der Todesstrafe, wie sie erst im Grundgesetz hundert Jahre später verwirklicht wurde, aber auch im Festlegen mündlicher und öffentlicher Anklageverfahren statt des [[Inquisitionsverfahren|Inquisitionsverfahrens]], das die Subjektqualität des Beschuldigten anerkenne. Die Gewaltenteilung und Unabhängigkeit der Rechtspflege bewiesen dieselbe Konsequenz. Das liberale Strafrecht sollte nicht einmal in Notstandszeiten eingeschränkt werden dürfen – obwohl die Abgeordneten eine bedrohliche Krisensituation (die [[Septemberunruhen]]) selbst erlebt hatten.<ref>Anna Caroline Limbach: ''Das Strafrecht der Paulskirchenverfassung 1848/49''. Diss. Münster 1994. Peter Lang, Frankfurt a. M. u.a. 1995, S. 161/162.</ref>


== Siehe auch ==
== Siehe auch ==
* [[Vormärz]]
* [[Frankfurter Nationalversammlung]]
* [[Frankfurter Nationalversammlung]]
* [[Grundrechte des deutschen Volkes]]
* [[Wahlrecht im Vormärz und in der Märzrevolution]]
* [[Reichsverfassung]]
* [[Bismarcksche Reichsverfassung]]


== Literatur ==
== Literatur ==
* [[Karl von Zahn]]: ''Welche Staatsgebilde würden die Verfassung des deutschen Reiches vom 28. März 1849 und die sog. Erfurter Unionsverfassung ins Dasein gerufen haben?'' Dissertation, Universität Leipzig, 1902.
* Jörg-Detlef Kühne: ''Die Reichsverfassung der Paulskirche. Vorbild und Verwirklichung im späteren deutschen Rechtsleben.'' 2. Auflage, Neuwied 1998, ISBN 3-472-03024-0.
* Jörg-Detlef Kühne: ''Die Reichsverfassung der Paulskirche. Vorbild und Verwirklichung im späteren deutschen Rechtsleben.'' 2. Auflage, Neuwied 1998, ISBN 3-472-03024-0.
* [[Karl Binding]]: ''Der Versuch der Reichsgründung durch die Paulskirche''. Schutterwald/Baden 1998, ISBN 978-3-928640-45-9.
* Brian E. Vick: ''Defining Germany: The 1848 Frankfurt Parliamentarians and National Identity''. Harvard University Press, 2002, ISBN 0-674-00911-8.
* Simon Kempny: ''Die Staatsfinanzierung nach der Paulskirchenverfassung. Eine Untersuchung des Finanz- und Steuerverfassungsrechts der Verfassung des deutschen Reiches vom 28. März 1849.'' Tübingen 2011, ISBN 978-3-16-150814-1.
* Simon Kempny: ''Die Staatsfinanzierung nach der Paulskirchenverfassung. Eine Untersuchung des Finanz- und Steuerverfassungsrechts der Verfassung des deutschen Reiches vom 28. März 1849.'' Tübingen 2011, ISBN 978-3-16-150814-1.


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* [http://verfassungen.de/de/de06-66/verfassung48-i.htm Originaltext der Verfassung des deutschen Reichs („Paulskirchenverfassung“) vom 28. März 1849 (auf verfassungen.de)]
* [http://verfassungen.de/de/de06-66/verfassung48-i.htm Originaltext der Verfassung des deutschen Reichs („Paulskirchenverfassung“) vom 28. März 1849 (auf verfassungen.de)]
* [http://www.lwl.org/westfaelische-geschichte/portal/Internet/ku.php?tab=que&ID=835 Verfassung des deutschen Reiches („Paulskirchen-Verfassung“) vom 28. März 1849 in Volltext]
* [http://www.lwl.org/westfaelische-geschichte/portal/Internet/ku.php?tab=que&ID=835 Verfassung des deutschen Reiches („Paulskirchen-Verfassung“) vom 28. März 1849 in Volltext]
* [http://geschichte-wissen.de/neuzeit/66-nationalstaaten/88-die-reichsverfassung-1849.html Schema mit Erklärung der Paulskirchenverfassung von 1849]
* [http://books.google.de/books?id=MC9GAAAAcAAJ&dq=%22verfassung%20des%20deutschen%20reichs%22%201849&pg=PP3#v=onepage&q&f=false ''Verfassung des deutschen Reichs: sammt dem Reichsgesetz über die Wahlen der Abgeordneten zum Volkshause''], 1849, im Bestand der [[Bayerische Staatsbibliothek|Bayerischen Staatsbibliothek]] ([[Google Bücher|Google eBook]])
* [http://books.google.de/books?id=MC9GAAAAcAAJ&dq=%22verfassung%20des%20deutschen%20reichs%22%201849&pg=PP3#v=onepage&q&f=false ''Verfassung des deutschen Reichs: sammt dem Reichsgesetz über die Wahlen der Abgeordneten zum Volkshause''], 1849, im Bestand der [[Bayerische Staatsbibliothek|Bayerischen Staatsbibliothek]] ([[Google Bücher|Google eBook]])


== Belege ==
== Belege ==
<references />
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Version vom 18. Oktober 2014, 19:54 Uhr

Reichsgesetzblatt mit der Reichsverfassung

Die Verfassung des deutschen Reiches vom 28. März 1849, auch Frankfurter Reichsverfassung (FRV) und Paulskirchenverfassung genannt, war die Verfassung für einen geeinten deutschen Bundesstaat. Erarbeitet wurde er von der Frankfurter Nationalversammlung für das damals entstehende Deutsche Reich. Die Verfassung trat mit der Verkündung in Kraft, allerdings konnte sie keine Wirksamkeit entfalten: Die größten deutschen Staaten haben sie nicht anerkannt, sondern stattdessen die Nationalversammlung aktiv bekämpft.

Vorgesehen war ein politisches System im Sinne der konstitutionellen Monarchie. Ein erblicher Kaiser, der selbst unverantwortlich war, ernannte verantwortliche Reichsminister. Außerdem konnte der Kaiser Gesetze aufschieben. Das Gesetzgebungsorgan, der Reichstag, hatte zwei Kammern. Davon sollte das Volkshaus nach allgemeinem Männerwahlrecht gewählt werden, die Mitglieder des Staatenhauses sollte zur Hälfte von den Landesregierungen und zur Hälfte von den Landesparlamenten eingesetzt werden. Die Grundrechte des deutschen Volkes waren von den Bürgern vor einem Reichsgericht einklagbar.

Die FRV war die erste gesamtdeutsche und demokratische Verfassung Deutschlands. Die Erfurter Unionsverfassung von 1849/1850 stellte weitgehend eine Kopie dar, die allerdings politisch konservativer und föderalistischer war. In den darauffolgenden Jahren und Jahrzehnten inspirierte die FRV Politiker und hatte Einfluss auf Landesverfassungen und gesamtdeutsche Verfassungen. Das gilt vor allem für das Vorbild eines Grundrechtkatalogs.

Bezeichnung und Hintergrund

Die Nationalversammlung betitelte das entsprechende Dokument als “Verfassung des Deutschen Reiches” und verwendete darin und ansonsten den Ausdruck “Reichsverfassung”. Das juristische Schrifttum und die Geschichtswissenschaft schreiben unter anderem “Reichsverfassung von 1849” oder “Frankfurter Reichsverfassung” mit der oft verwendeten Abkürzung FRV. Daneben hat sich in auch die Bezeichnung “Paulskirchenverfassung” oder “Verfassung der Paulskirche” eingebürgert. Die Nationalversammlung hatte in der Frankfurter Paulskirche ihre Sitzungen abgehalten.

Deutschland war nach der Herrschaft Napoleons 1815 als Deutscher Bund neuorganisiert worden. Es handelte sich um einen Staatenbund, der für Sicherheit nach außen und innen sorgen sollte, nicht aber etwa die Rechtsverhältnisse vereinheitlichen oder einen gemeinsamen Wirtschaftsraum schaffen. Das wichtigste Bundesorgan, der Bundestag, war ein Gesandtenkongress der Einzelstaaten, es gab also keine Regierung und kein Parlament. Der Bund entwickelte sich auch nicht in diese Richtung, weil die größten Mitglieder (vor allem Österreich, Preußen und Bayern) daran kein Interesse. Für sie diente der Bund in erster Linie zur Unterdrückung der nationalen, liberalen und demokratischen Bewegungen.

Zustandekommen

Entwürfe von Versammlungen 1847/1848

Deutscher Bund 1815–1848 und wieder 1851-1866

In den Jahrzehnten nach 1815 dachte selbst die Opposition weniger an eine Weiter- oder Umbildung des Deutschen Bundes, sondern eher an die richtige Anwendung der Bundesakte. Dies änderte sich erst Ende 1847 beispielsweise durch die oppositionellen Versammlungen von Offenburg (12. September) und Heppenheim (10. Oktober).[1] Ihre Quintessenz findet sich in einem berühmten Antrag von Friedrich Daniel Bassermann in der badischen Zweiten Kammer am 5./12. Februar 1848. Demzufolge sollte die Bundesverfassung reformiert werden, so dass neben den Bundestag eine nationale Vertretung der Ständekammern der Einzelstaaten zustande käme. Heinrich von Gagern präsentierte am 28. Februar in der hessischen Zweiten Kammer einen Plan für ein vorläufiges Bundesoberhaupt, eine Nationalregierung und ein gewähltes Nationalparlament.[2]

Eine weitere oppositionelle Versammlung fand am 5. März in Heidelberg statt. Diese sprach sich klar für eine Nationalvertretung ein, ließ dabei das Verhältnis zum Deutschen Bund offen, und wählte sieben Teilnehmer, um als Siebenerausschuss Vorschläge über Wahl und Einrichtung auszuarbeiten. Der Entwurf des Siebenerausschusses sprach dann von einem Bundesoberhaupt mit verantwortlichen Ministern. Mit der Gesetzgebung waren ein Senat und ein repräsentativ gewähltes Volkshaus betraut, also ein Parlament mit Zweikammersystem. Viele wichtige Details fehlten noch. Dieser Siebenerausschuss lud auch zu einer Versammlung von Vertretern der Ständekammern der Einzelstaaten ein, dem Vorparlament.[3]

In Baden hatten die Kammer eine Kommission unter Karl Theodor Welcker eingesetzt, die einen Bericht zum Bassermannschen Antrag vorlegte. Am 24. März 1848 wurde er in der Kammer beraten und zeigte im wesentlichen Übereinstimmung mit dem Entwurf des Siebenerausschusses, war aber ausführlicher. Nach amerikanischem Vorbild sollte laut Welckers Bericht die Gesetzgebung einer Volksvertretung und einer Staatenvertretung (mit Vertretern der Landesregierungen) anvertraut werden. Die Staatenvertretung würde alle drei Jahre aus ihrer Mitte ein Bundeshaupt wählen. Die Bundesgewalt sollte die Kompetenz über Freiheitsforderungen erhalten und das Bundesgericht auch über Fragen des Verfassungsrechts entscheiden. Die südwestdeutschen Liberalen hatten also ähnliche Grundvorstellungen, Welcker hatte auch mit dem Hessen von Gagern zusammengearbeitet.[4]

Vorparlament März/April 1848

Vorparlament in der Paulskirche in Frankfurt, wo später die Nationalversammlung tagte

Das Vorparlament war laut Bundesrecht keine offizielle Institution, doch aus Angst vor einer weiteren Eskalation der Revolution kam der Bundestag seinen Empfehlungen nach. Zwischen dem 31. März und dem 3. April tagte das Vorparlament viermal im Plenum. Es sorgte dafür, dass der Bundestag die preußischen Ostprovinzen (Preußen und Teile Posens) in das Bundesgebiet aufnahm, weigerte sich aber mehrheitlich, sich für permanent zu erklären und damit bereits zur Nationalvertretung zu werden. Außerdem erweiterte das Vorparlament die Freiheitsforderungen Welckers und verhalf dem Begriff "Grundrechte" zu einer gewissen Allgemeingültigkeit. Von Bedeutung war das Vorparlament auch, weil sich hier bereits Politiker nach politischen Richtungen stärker vorsortierten.[5]

Vor allem veranlasste das Vorparlament zwei Bundestagsbeschlüsse zur Wahl einer Nationalversammlung durch das deutsche Volk. Laut Bundeswahlgesetz sollten die Einzelstaaten Abgeordnete zu einer verfassungsgebenden Nationalversammlung wählen lassen, die eine Verfassung für ganz Deutschland entwerfen sollte. Der Entwurf würde dann mit den Einzelstaaten vereinbart werden. Diese Frankfurter Nationalversammlung trat schließlich am 18. Mai 1848 zusammen.

Fünfzigerausschuss und Siebzehnerausschuss

Das Vorparlament setzte sodann einen Fünfzigerausschuss ein, um bis zum Zusammentritt der Nationalversammlung weiterhin den Bundestag zu beraten. Welcker gelingt es nicht, dass dieser beim Bundestag eine dreiköpfige Bundesexekutive einsetzte, auch ein Vorschlag zu einer Parlamentswehr fand keine Mehrheit. Aber der Fünfzigerausschuss prüfte die Regelungen, die die Einzelstaaten zur Wahl der Nationalversammlung erlassen hatten. Kühne: "Insgesamt ist die Bedeutung des Fünfzigerausschusses verfassungspolitisch eher durch das geprägt, was er ablehnt, als durch das, was er befürwortet."[6]

Neben diesem Entwicklungsstrang, der von den oppositionellen Versammlungen über das Vorparlament zu Fünfzigerausschuss und Nationalversammlung führte, war weiterhin der Bundestag tätig. Er lud die Regierungen der Einzelstaaten ein, einen Siebzehnerausschuss einzusetzen. Dieser Ausschuss legte am 26. April 1848 einen Verfassungsentwurf vor, an dem maßgeblich Friedrich Christoph Dahlmann beteiligt war.

Dieser Siebzehner-Entwurf sah wie die vorigen ein Parlament mit Volksvertretung und Staatenvertretung vor und erstmals einen erblichen Kaiser. Die zeitgenössischen Politiker lehnten den Entwurf scharf ab, weil er ihren eigenen Interessen nicht genug entsprach, von Verfassungshistorikern erhielt er hingegen Lob, weil er knapp und genau war und klare Entscheidungen in wesentlichen Fragen traf.[7] Ein Problem war, dass bei der Wahl einer einzigen Person als Reichsoberhaupt sogleich die Frage aufkam, wer dieser Kaiser sein sollte.[8]

Verfassungsberatungen in der Nationalversammlung

Die Nationalversammlung trat am 18. Mai 1848 zusammen und bildete bereits am 24. Mai den wichtigen Verfassungsausschuss mit dreißig Mitgliedern. Darunter waren einige der führenden Köpfe der Nationalversammlung und der vorherigen Verfassungsentwürfe, wie Bassermann, Dahlmann und Welcker. Neunzig Prozent konnten entsprechende wissenschafliche Veröffentlichungen oder sonstige relevante Erfahrungen vorweisen. Dabei waren allerdings die Südwestdeutschen und die Liberalen überrepräsentiert, der Ausschuss gab also nur ungenau die Auffassungen der gesammten Nationalversammlung wieder.[9]

Georg Beseler war ein prominentes Mitglied des Verfassungsausschusses

Der Ausschuss entschied sich dafür, zunächst die Grundrechte des deutschen Volkes zu behandeln. Später wurde ihm vorgeworfen, dadurch die Verabschiedung der gesamten Verfassung verzögert zu haben. Das sei ein Hauptgrund für das Scheitern der Revolution gewesen. Doch die Abgeordneten hielten die Grundrechte für ungemein wichtig, um Deutschland bereits eine einheitliche Rechtsgrundlage zu geben und die Einzelstaaten daran zu binden. Der zukunftsweisende Grundrechtskatalog wurde bereits am 27. Dezember 1848 als Reichsgesetz verabschiedet und dann in die Verfassung aufgenommen.

Im Oktober wurden die eigentlichen Verhandlungen der Nationalversammlung zur Verfassung aufgenommen. Die Frage großdeutsch/kleindeutsch erwies sich dabei als erhebliche Belastung, die den Großmächten Österreich und Preußen zudem eine Hinhaltetaktik ermöglichte. Erst im März 1849, nachdem Österreich seine Eigenständigkeit und Einheit durch eine neue Verfassung bekräftigt hatte, wurden die entscheidenden Knoten durch Abstimmungen durchtrennt: Deutschland sollte einen erblichen Kaiser haben, der Gesetze des Reichstages nur aufschieben kann (suspensives Veto), aber nicht völlig verhindern (das wäre ein absolutes Veto gewesen). Das Volkshaus des Reichstags war durch ein allgemeines, gleiches Wahlrecht zu wählen. Ein deutscher Landesherr kann mit einem Land außerhalb des Reichsgebietes nur durch Personalunion verbunden sein, nicht durch Realunion (mit einheitlicher Verwaltung).

Nach Auffassung der Nationalversammlung war sie selbst allein im Recht dazu, die Verfassung in Kraft treten zu lassen. Die Regierungen der Einzelstaaten wurde zwar in der Endphase um ihre Meinungen gebeten, nicht aber um eine tatsächliche und förmliche Verfassungsvereinbarung. Laut Zentralgewaltgesetz sollte die Zentralgewalt ebenfalls nicht beteiligt sein. Nach erfolgreicher Abstimmung in der Nationalversammlung am 28. März 1849 unterzeichneten also nicht der Reichsverweser und ein Minister, sondern der Präsident der Nationalversammlung und die Abgeordneten die Verfassung.

Nach Niederschlagung der Revolution bemühte der Bundestag sich, die Originalausfertigung der Reichsverfassung zu erlangen. Der Abgeordnete und Nachlassverwalter Friedrich Siegmund Jucho wurde mit Geldstrafen unter Druck gesetzt, derweil er es längst zu einem Freund im britischen Manchester hatte bringen lassen. Jucho überreichte das Original im März 1870 dem Präsidenten des Norddeutschen Reichstags, Eduard Simson. Der Reichstag sei zwar nicht der Rechtsnachfolger der Nationalversammlung, aber dennoch der gesetzliche Vertreter des größten Teils des deutschen Volkes.[10]

Inhalt

Deutsches Reich

In der Nationalversammlung (ab 18. März 1848) und der Zentralgewalt (ab 28./29. Juni 1848) konnte man neue, revolutionäre Organe sehen, oder aber neue Organe des bereits bestehenden Deutschen Bundes, der stillschweigend in Deutsches Reich umbenannt worden war.[11] Jedenfalls bezeichnete sich die Nationalversammlung in den Reichsgesetzen als Reichsversammlung und in der Zentralgewalt setzte ein Reichsverweser Reichsminister ein. Artikel I. der Verfassung bezieht sich ausdrücklich auf den Bund:

§ 1. Das deutsche Reich besteht aus dem Gebiete des bisherigen deutschen Bundes.

Beispielsweise in Arikel II. (§ 87) nennt die Verfassung das Reich auch "Bundesstaat", wie es bereits das Zentralgewaltgesetz getan hatte. Die Verhältnisse Schleswigs sollen später geklärt werden (§ 1), außerdem wird die Tür für die "deutsch-östereichischen Lande" offengelassen (§ 87). Ferner geht die Verfassung wie selbstverständlich von der Existenz deutscher Staaten (zum Beispiel § 86) aus, zuweilen heißt es auch deutsche Länder (§ 2) oder Einzelstaaten (§ 24).

Mit Reichsgewalt ist zuweilen die Reichsebene gemeint, also die oberste nationale Ebene im föderalen Staatsaufbau. Sie kann sich aber auch konkreter auf die Exekutive der Reichsebene beziehen und damit letztlich auf den Kaiser. Abschnitt II. "Die Reichsgewalt" definiert die Kompetenzen des Reiches, wobei weitere Kompetenzen[12] in anderen Abschnitten auftauchen. In der Regel sollte die Verwaltung und Justiz in Deutschland Sache der Einzelstaaten bleiben, aber das Reich behielt sich vor, seine Kompetenzen zu erweitern (Kompetenz-Kompetenz). Damit wurde, in anderer Formulierung, festschrieben (§ 66, § 194), was heute als der Grundsatz "Bundesrecht bricht Landesrecht" bekannt ist.[13] festgeschrieben. Trotz der Existenz der Einzelstaaten konnte das Reich sich also immer mehr zum Einheitsstaat entwickeln, bzw. zum "unitarischen Bundesstaat" wie die Bundesrepublik Deutschland.

Als ausschließliche Kompetenz des Reiches erscheinen die auswärtige und die Militärgewalt, ein Einzelstaat durfte also keine eigenen Botschafter im Ausland mehr haben und musste Vorgaben zu seinem Militär akzeptieren, wenngleich für die Aufstellung, Ausbildung, Unterbringung usw. von Truppen weiterhin die Einzelstaaten verantwortlich waren. Das Recht Krieg zu führen hatte nur noch das Reich.[14]

Im Verfassungssystem des Deutschen Bundes war die Möglichkeit offengelassen worden, dass der Bund sich mit "gemeinnützigen" Angelegenheiten beschäftigt; die Einzelstaaten hatten dies vehement verhindert. Das Zentralgewaltgesetz sprach bereits von der "Sicherheit und Wohlfahrt des deutschen Bundesstaats", und die Reichsverfassung sah für die Reichsgesetzgebung eine Vielzahl von Tätigkeitsfeldern. Sie lassen sich mit der rechtlichen, sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur zusammenfassen: Rechtsverhältnisse der Wasserstraßen und Eisenbahnen, Zollwesen, Post und Telegrafie, Gesundheitspflege usw. Das Reichs durfte "in außerordentlichen Fällen" Reichssteuern einführen (§ 51).[15]

Politisches System

Verfassungsdiagramm für die Reichverfassung von 1849. Die Reichsminister wurden vom Kaiser ernannt; eine Mitwirkung des Reichstags war zumindest nicht formell vorgesehen. Gesetze bedurften der Zustimmung beider Kammern des Reichstags, also Volkshaus und Staatenhaus. Die kaiserliche Regierung konnte Gesetze durch ein suspensives Veto zwar nicht verhindern, aber aufschieben.

Die FRV sah für die Reichsgewalt ein Reichsoberhaupt mit Reichsregierung (Exekutive), einen Reichstag (Legislative) und ein Reichsgericht (Judikative) vor. Im klassischen Sinne der Gewaltenteilung sollten die Gewalten nicht einfach voneinander getrennt sein, sondern sich auch gegenseitig kontrollieren können, so war der Reichstag nicht ganz ausschließlich mit der Gesetzgebung verfasst. Reichsgesetze konnte nicht nur ein Haus des Reichstags, sondern auch die Reichsregierung vorschlagen; die Reichsregierung konnte ein aufschiebendes (suspensives) Veto gegen Reichsgesetze einlegen.

Das Reichsoberhaupt hatte den Titel "Kaiser" (§ 70). Nach der "Übertragung" der Kaiserwürde an einen regierenden Fürsten war sie vererbbar, und zwar an den erstgeborenen Sohn (§ 69). Der Kaiser war unverletztlich, die von ihm ernannten Reichsminister waren verantwortlich. Eine Handlung des Kaisers wurde also erst gültig, wenn ein Reichsminister gegenzeichnete und damit die Verantwortung übernahm (§ 73, 74).

Über die Zusammensetzung der Regierung oder ihre genaue Verantwortlichkeit wird ferner wenig gesagt, eine parlamentarische Regierungsweise jedenfalls nicht ausdrücklich festgeschrieben. Allerdings eröffnete die Reichsregierung die Möglichkeit dazu, beispielsweise, indem Reichsminister Mitglied des Volkshauses sein durften (anders als 1867-1918). Die politische Entwicklung 1848/1849 ging ebenfalls in diese Richtun, als eine Reihe von Abgeordneten sich als geeignete Reichsminister und Unterstaatssekretäre erwiesen. Huber zufolge spreche vieles dafür, dass nach 1849 die Reichsregierung faktisch parlamentarisiert worden wäre.[16]

Der konstitutionellen Monarchie des 19. Jahrhunderts entsprach ein Parlament mit Zweikammersystem. Nur die Linke hatte in der Nationalversammlung ein Einkammerparlament gefordert. Alle Reichstagsmitglieder sollten laut FRV ein freies Mandat haben (§ 96), Immunität genießen (§ 117) und Diäten erhalten (§ 95), also nicht auf ein eigenes Vermögen angewiesen sein, um Zeit für die parlamentarische Tätigkeit aufbringen zu können. Der Reichstag sollte aus zwei Kammern (Häusern) bestehen und ein Mitglied nur jeweils einem angehören dürfen. Ein Beschluss des Reichstags bedurfte der Zustimmung beider Häuser:

  • Das Volkshaus vertrat das deutsche Volk in seiner Gesamtheit wurde nach demokratischem (allgemeinen und gleichen) Männerwahlrecht gewählt. Die Legislaturperiode betrug nach der ersten Reichstagswahl vier Jahre, in Zukunft drei Jahre. Grundlage für die Wahl war das Reichswahlgesetz vom 12. April 1849.
  • Das Staatenhaus vertrat die Einzelstaaten. Jedem Einzelstaat wies die FRV eine bestimmte Anzahl von Staatenhaus-Mitgliedern zu, entsprechend einer Liste (§ 87), die im wesentlichen auf der Einwohnerzahl beruhte. Die Hälfte der Mitglieder bestimmte jeweils die Landesregierung und die andere Hälfte das Landesparlament. Im Staatenhaus war man für sechs Jahre Mitglied, dabei sollte die Hälfte der Sitze von drei zu drei Jahren erneuert werden. Ein Mitglied des Staatenhauses durfte kein Reichsminister sein.[17]

Ein Reichsgericht übte nur die Gerichtsbarkeit des Reiches aus und war damit keine allgemeine oberste Instanz oberhalb der Landesgerichte. Als erste und einzige Instanz diente es aber für verfassungsrechtliche und politische Fragen. Es entschied über Streit zwischen Ländern oder Ländern und dem Reich, zwischen Reichsregierung, Staatenhaus und Volkshaus sowie zwischen Landesorganen. Neben einigen anderen Punkten ist vor allem die Möglichkeit von Verfassungsbeschwerden bedeutsam: Ein Deutscher konnte seine Grundrechte und andere Rechte aufgrund der FRV vor dem Reichsgericht einklagen.[18]

Verfassungsschutz

Im Abschnitt VII. "Die Gewähr der Verfassung" und anderswo befinden sich Bestimmungen, die man modern als Verfassungsschutz zusammenfassen kann. Aufgabe des Reiches war nämlich auch die innere Sicherheit, falls ein Land dies in seinem eigenen Gebiet nicht selbst leisten konnte oder wollte. Es galt zu verhindern, dass die Verfassung durch Umstürze von oben oder unten gebrochen bzw. umgangen wurde. Dazu gehört, dass die Verfassung nur durch einen Beschluss von Reichstag (mit Zweidrittelmehrheit) und Kaiser geändert werden konnte. Nach acht Tagen musste die Reichstagsabstimmung wiederholt werden.[19]

Kaiser, Reichsminister, Beamte, Angehörige der Armee (die Flotte wurde vergessen[20]) und Abgeordnete hatten einen Eid auf die Reichsverfassung zu leisten. Dies galt zusätzlich auch für jeden, der in einem Land auf die Landesverfassung einen Eid leisten musste. Für den Kaiser, der ohne Eid sein Amt gar nicht antreten konnte, lautete er (§ 190):

Ich schwöre, das Reich und die Rechte des deutschen Volkes zu schirmen, die Reichsverfassung aufrecht zu erhalten und sie gewissenhaft zu vollziehen. So wahr mir Gott helfe.

Den entsprechenden Maßnahmen des Deutschen Bundes waren die Reichsinterventionen und Reichsexekutionen nachempfunden. Gab es in einem Land Unruhen, konnte es das Reich um eine Reichsintervention ersuchen; notfalls durfte das Reich selbst aktiv werden. Eine Reichsexekution hingegen richtete sich gegen eine Landesregierung selbst, die gegen die Verfassung verstieß oder den Reichsfrieden brach. Bei einer abhängigen Reichsexekution folgte die Reichsregierung einem Urteil des Reichsgerichts, bei einer selbsttändigen Reichsexekution schritt sie unter Umständen sofort ein.

Finanzverfassung

In einem Bundesstaat ist nicht nur allgemein zu regeln, welche Ebene zu welchen Themen Gesetze beschließen darf, sondern auch, wer die Steuern einnimmt. Später im Deutschen Kaiserreich war das Reich im wesentlichen ein "Kostgänger" der Einzelstaaten: Es bezog seine Einnahmen fast nur aus deren Zahlungen (Matrikularbeiträge) und dazu einigen eigenen Steuern.

Das 1842 erbaute Schiff Germania vor Köln. Flusszölle wären eine wichtige Einnahmequelle des Reiches geworden.

Die FRV sah hingegen noch mehr ein gemischtes System vor. Das Reich oder genauer gesagt die Reichsebene hätte verschiedene Einnahmesquellen haben können:[21]

  • Matrikularbeiträge: Das Reich durfte ungebunden Matrikularbeiträge von den Einzelstaaten verlangen, also so hohe, wie es wollte (§ 50).
  • Zölle, gemeinschaftliche indirekte Steuern, Finanzmonopole (§ 35 Abs. 2): Die Reichsebene entschied selbst, wie viel sie den Einzelstaaten zuweisen wollte, es handelte sich so gesehen also um ein Zuweisungssystem. Grundsätzlich aber war die Steuerertragshoheit zwischen Reich und Ländern geteilt, so dass es sich eher um ein Verbundsystem handelt.
  • Nichtgemeinschaftliche Produktions- und Verbrauchssteuern: Zwar waren diese Erträge für die Einzelstaaten gedacht, doch das Reich konnte gemäß § 34 Satz 2 und § 36 bestimmen, welche Abgaben dazu gehören sollten.
  • Schiffahrt: Nach dem Prinzip des gebundenen Trennsystems nahmen die Einzelstaaten Abgaben von allen Schiffen ein, die "Schiffahrtsanstalten" nutzen. Zusätzlich erhob das Reich Abgaben von ausländischen Schiffen und aus den Flusszöllen.
  • Sonstiges: Hier wurden die Einnahmen getrennt, Reichssteuern erhob das Reich, Landessteuern die Länder.

Die Einnahmen aus Zöllen, gemeinschaftlichen indirekten Steuern und Finanzmonopole durfte das Reich nach eigener Entscheidung an die Einzelstaaten verteilen. Hierzu hätte es zu einem Verteilungsschlüssel kommen können, bei dem etwa die Größe des Gebietes, die Bevölkerungszahl, die Finanzkraft usw. berücksichtigt worden wäre. Für die übrigen Abgaben fehlt eine Bestimmung, ohne dass das Reich die Ausgestaltungsbefugnis hatte. Darum wäre das Geld wohl dorthin gegangen, woher es gekommen war. Ein Gesetzentwurf ist überliefert worden, demzufolge für die vier freien Städte mit ihrer städtischen Bevölkerung eine Sonderregel vorgesehen war.[22]

Modern gesprochen richtete die FRV ein Finanzausgleichsystem ein. Es sollte die Unterschiede zwischen den Einzelstaaten nicht einebnen, nicht umverteilen, sondern bloß aufteilen. Simon Kempny vermutet, dass die FRV die deutsche Finanzverfassung tendenziell zentralisiert hätte. Wachsende Aufgaben hätten wachsende Einnahmen erforderlich gemacht, und dazu eröffnete die Verfassung den Weg. Deutschland wäre schneller ein Staat geworden, der seine Einkünfte aus Steuern statt aus Vermögen und eigener wirtschaftlicher Betätigung erhalten hätte. Eine moderne, progressive Einkommensbelastung, wie in den Einzelstaaten absehbar, hätte sich früher durchgesetzt.[23]

Grundrechte

Lithographie zu den Grundrechten von 1848. Die Nationalversammlung hatte sie Ende 1848 bereits als Reichsgesetz in Kraft gesetz und dann in die FRV aufgenommen.

Ähnlich wie viele Landesverfassungen des Vormärz erwähnte die FRV Grundrechte, aber wesentlich umfassender. Die Pressefreiheit mit Abschaffung der Zensur, die Freizügigkeit, die Vereins- und Versammlungsfreiheit und die Glaubensfreiheit sowie Gleichberechtigung der Konfessionen sind Beispiele für klassische Freiheitsrechte. Ein Reichsbürger durfte auswandern und genoss im Ausland den konsularischen Schutz des Reiches.

Die FRV machten zahlreiche Aussagen zum Strafrecht und verbot beispielsweise weitgehend die Todesstrafe, dazu den Pranger und die körperliche Züchtigung. Ihres Eigentums durften die Deutschen nur unter bestimmten Umständen enteignet werden. Als soziales Grundrecht ist allenfalls die Schulgeldbefreiung anzusehen. Darüber hinaus hätte die FRV durch die Abschaffung von Adelsvorrrechten die Gesellschaftsstruktur Deutschlands stark beeinflusst.

Wirksamkeit

Staaten, die im April 1849 die Reichsverfassung anngenommen haben, in gelb: die Staaten der Note der Achtundzwanzig sowie Württemberg

In der Rechtswissenschaft gibt es unterschiedliche Meinungen darüber, ob die Reichsverfassung juristisch, wirksam geworden ist. Manche Autoren bedienen sich einer vermittelnden Ausdrucksweise, zum Beispiel, sie habe keine Rechtswirksamkeit entfaltet; andere Autoren schreiben, de jure sei die Verfassung mit der Verkündung am 28. März in Kraft getreten (nach dem materiellen Publikationsprinzip, und nicht erst am 28. April durch die Veröffentlichung im Reichsgesetzblatt). Das war auch die Auffassung der Nationalversammlung. Laut Kempny erkennt das Bundesverfassungsgericht die Rechtsgeltung der Reichsverfassung an und bezieht sich in mehreren Entscheidungen auf sie. Die tatsächliche Durchsetzung der Reichsverfassung gelang der Nationalversammlung nicht, wegen der militärischen Übermacht der sich widersetzenden (größeren) Einzelstaaten.[24]

In der Bevölkerung gab es ein weites Echo und viele Aufrufe zugunsten der Anerkennung der Verfassung.[25] Unterstützt wurde sie von 30 meist kleineren Staaten. Doch vor allem die größeren, sogenannten Mittelstaaten verweigerten sich der Verfassung ebenso wie der preußische König, während dessen Kabinett (bedingt) und die preußische Nationalversammlung sich für eine Annahme ausgesprochen hatten. Dadurch wurde die Verfassung nicht mit Leben gefüllt, beispielsweise die geplanten Reichstagswahlen fanden nicht statt.

Angenommen haben die Verfassung in einer Kollektivnote vom 14. April 1849: Baden, Kurhessen, Hessen-Darmstadt, Oldenburg, beide Mecklenburg, Schleswig-Holstein, Lauenburg, Braunschweig, Nassau, Sachsen-Weimar, Sachsen-Koburg-Gotha, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Alstenburg, drei Anhalt, beide Schwarzburg, beide Reuß, beide Hohenzollern, Waldeck, die vier freien Städte. Hinzu kommen Württemberg und Lippe-Detmold, ebenso die revolutionären Regierungen von Sachsen und der Pfalz.[26]

In Württemberg, das die FRV angenommen hatte, kam es 1850 zu einer Ministeranklage aufgrund der FRV, die auch für Einzelstaaten möglich sein sollte. Das Landesparlament wandte sich damit gegen einen Minister und dessen Abschluss von bestimmten auswärtigen Verträgen. Der württembergische Staatsgerichtshof erklärte die FRV nicht für ungültig, doch der Minister habe in den konkreten Fällen nicht gegen die württembergischen Bestimmungen verstoßen. Später stellte sich heraus, dass nur einer von zwölf Richtern die die FRV für ungültig gehalten hatte, obwohl die Hälfte der Richter vom König ernannt worden war.[27]

Rezeption

Die Reichsverfassung wurde weit verbreitet und diente bereits zwei Monate nach ihrer Verkündung als Vorbild für den Entwurf der Erfurter Unionsverfassung. Preußen wollte damit einen eigenen Einigungsversuch unternehmen, unter konservativerem Vorzeichen in Zusammenarbeit mit den Mittelstaaten. Auch wenn diese Union letztlich nicht entstand, so bewahrte der Verfassungsentwurf vieles des Frankfurter Vorbildes und half so teilweise, dass die Reaktionszeit nicht noch schlimmer ausfiel. Schließlich wollte Preußen mit der Union für sich werben und verbat sich allzu extreme konservative Auswüchse in der eigenen Verfassung von 1850. Dort finden sich auch viele Grundrechte des deutschen Volkes wieder, sei es in abgeschwächter Form.

Bei der Erarbeitung der norddeutschen Bundesverfassung von 1867 wurde die Frankfurter Reichsverfassung noch stark berücksichtigt. Der Reichstag änderte in ihrem Sinne Bismarcks Verfassungsentwurf ab. Später im Kaiserreich blieb sie eine Diskussionsgrundlage für die Verfassungsentwicklung. Als 1919 die Weimarer Reichsverfassung erarbeitet wurde, war der Frankfurter Grundrechtskatalog ein bedeutsames Vorbild. Noch im Parlamentarischen Rat 1948/1949 zitierten die Väter und Mütter des Grundgesetzes aus der FRV.[28]

Bewertung

In der Geschichtswissenschaft und Staatsrechtslehre ist man sich einig, dass die Frankfurter Reichsverfassung eine große Leistung darstellt und Deutschland zu einem der fortschrittlichsten Verfassungsstaaten gemacht hätte. Jörg-Detlef Kühne zufolge ist sie die einzige deutsche Verfassung gewesen, "für deren Durchführung breite Bevölkerungskreise aktiv gekämpft haben." Man denke an den Preußenschlag von 1932, als der Verfassungsbruch kampflos hingenommen wurde, um zu verstehen, "welche politisch psychologischen Vorraussetzungen dazu erforderlich sind."[29]

Die Verfassung war im theoretischen Aufbau ein geschlossener und praktikabler Wurf, so Günter Wollstein, dazu ausgewogen und progressiv. Sie behielt ihre Ausstrahlungskraft selbst in den Modernisierungsbestrebungen des kaiserlichen Deutschlands.[30] Ernst Rudolf Huber: "Der Frankfurter Versuch, die großen Prinzipien der Freiheit, der Gleichheit der Einheit und der zentralen Führung staatsrechtlich zu verbinden, bewahrte im politischen Denken und Handeln Deutschlands über ein volles Jahrhundert hinaus seine bestimmende Kraft."[31]

Anna Caroline Limbach betont insbesondere die große Konsequenz, mit der liberale Ziele im Strafrecht festgehalten wurden. Die Anerkennung unantastbarer Menschenrechte und das humanistische Denken in der Nationalversammlung zeige sich an der Abschaffung der Todesstrafe, wie sie erst im Grundgesetz hundert Jahre später verwirklicht wurde, aber auch im Festlegen mündlicher und öffentlicher Anklageverfahren statt des Inquisitionsverfahrens, das die Subjektqualität des Beschuldigten anerkenne. Die Gewaltenteilung und Unabhängigkeit der Rechtspflege bewiesen dieselbe Konsequenz. Das liberale Strafrecht sollte nicht einmal in Notstandszeiten eingeschränkt werden dürfen – obwohl die Abgeordneten eine bedrohliche Krisensituation (die Septemberunruhen) selbst erlebt hatten.[32]

Siehe auch

Literatur

  • Jörg-Detlef Kühne: Die Reichsverfassung der Paulskirche. Vorbild und Verwirklichung im späteren deutschen Rechtsleben. 2. Auflage, Neuwied 1998, ISBN 3-472-03024-0.
  • Simon Kempny: Die Staatsfinanzierung nach der Paulskirchenverfassung. Eine Untersuchung des Finanz- und Steuerverfassungsrechts der Verfassung des deutschen Reiches vom 28. März 1849. Tübingen 2011, ISBN 978-3-16-150814-1.
Wiktionary: Paulskirchenverfassung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Belege

  1. Jörg-Detlef Kühne: Die Reichsverfassung der Paulskirche. Vorbild und Verwirklichung im späteren deutschen Rechtsleben. Habil. Bonn 1983, 2. Auflage, Luchterhand, Neuwied 1998 (1985), S. 34.
  2. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. 3. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1988, S. 590.
  3. Jörg-Detlef Kühne: Die Reichsverfassung der Paulskirche. Vorbild und Verwirklichung im späteren deutschen Rechtsleben. Habil. Bonn 1983, 2. Auflage, Luchterhand, Neuwied 1998 (1985), S. 34/35.
  4. Jörg-Detlef Kühne: Die Reichsverfassung der Paulskirche. Vorbild und Verwirklichung im späteren deutschen Rechtsleben. Habil. Bonn 1983, 2. Auflage, Luchterhand, Neuwied 1998 (1985), S. 35/36.
  5. Jörg-Detlef Kühne: Die Reichsverfassung der Paulskirche. Vorbild und Verwirklichung im späteren deutschen Rechtsleben. Habil. Bonn 1983, 2. Auflage, Luchterhand, Neuwied 1998 (1985), S. 36/37.
  6. Jörg-Detlef Kühne: Die Reichsverfassung der Paulskirche. Vorbild und Verwirklichung im späteren deutschen Rechtsleben. Habil. Bonn 1983, 2. Auflage, Luchterhand, Neuwied 1998 (1985), S. 40.
  7. Jörg-Detlef Kühne: Die Reichsverfassung der Paulskirche. Vorbild und Verwirklichung im späteren deutschen Rechtsleben. Habil. Bonn 1983, 2. Auflage, Luchterhand, Neuwied 1998 (1985), S. 43.
  8. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. 3. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1988, S. 769-773.
  9. Jörg-Detlef Kühne: Die Reichsverfassung der Paulskirche. Vorbild und Verwirklichung im späteren deutschen Rechtsleben. Habil. Bonn 1983, 2. Auflage, Luchterhand, Neuwied 1998 (1985), S. 44/45.
  10. Christian Jansen: Einheit, Macht und Freiheit. Die Paulskirchenlinke und die deutsche Politik in der nachrevolutionären Epoche 1849–1867. Droste, Düsseldorf 2000, S. 69.
  11. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. 3. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1988, S. 634/635.
  12. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. 3. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1988, S. 823.
  13. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. 3. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1988, S. 821, S. 824.
  14. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. 3. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1988, S. 821/822.
  15. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. 3. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1988, S. 823.
  16. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. 3. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1988, S. 827-829.
  17. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. 3. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1988, S. 824, S. 829/830.
  18. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. 3. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1988, S. 825.
  19. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. 3. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1988, S. S. 831, 841.
  20. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. 3. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1988, S. S. 832-833.
  21. Simon Kempny: Die Staatsfinanzierung nach der Paulskirchenverfassung. Untersuchung des Finanz- und Steuerverfassungsrechts der Verfassung des deutschen Reiches vom 28. März 1849. Diss. Münster. Mohr Siebeck, Tübingen 2011, S. 287-290.
  22. Simon Kempny: Die Staatsfinanzierung nach der Paulskirchenverfassung. Untersuchung des Finanz- und Steuerverfassungsrechts der Verfassung des deutschen Reiches vom 28. März 1849. Diss. Münster. Mohr Siebeck, Tübingen 2011, S. 290/291.
  23. Simon Kempny: Die Staatsfinanzierung nach der Paulskirchenverfassung. Untersuchung des Finanz- und Steuerverfassungsrechts der Verfassung des deutschen Reiches vom 28. März 1849. Diss. Münster. Mohr Siebeck, Tübingen 2011, S. 291-295.
  24. Simon Kempny: Die Staatsfinanzierung nach der Paulskirchenverfassung. Untersuchung des Finanz- und Steuerverfassungsrechts der Verfassung des deutschen Reiches vom 28. März 1849. Diss. Münster. Mohr Siebeck, Tübingen 2011, S. 22-24.
  25. Dietmar Willoweit: Deutsche Verfassungsgeshichte. Vom Frankenreich bis zur Teilung Deutschlands. C. H. Beck, München 1990, S. 233.
  26. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. 3. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1988, S. 853.
  27. Jörg-Detlef Kühne: Die Reichsverfassung der Paulskirche. Vorbild und Verwirklichung im späteren deutschen Rechtsleben. Habil. Bonn 1983, 2. Auflage, Luchterhand, Neuwied 1998 (1985), S. 88/89.
  28. Jörg-Detlef Kühne: Die Reichsverfassung der Paulskirche. Vorbild und Verwirklichung im späteren deutschen Rechtsleben. Habil. Bonn 1983, 2. Auflage, Luchterhand, Neuwied 1998 (1985), S. 132-136, S. 146/147.
  29. Jörg-Detlef Kühne: Die Reichsverfassung der Paulskirche. Vorbild und Verwirklichung im späteren deutschen Rechtsleben. Habil. Bonn 1983, 2. Auflage, Luchterhand, Neuwied 1998 (1985), S. 52.
  30. Günter Wollstein: Deutsche Geschichte 1848/49. Gescheiterte Revolution in Mitteleuropa. W. Kohlhammer, Stuttgart u.a., S. 157/158.
  31. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. 3. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1988, S. 821.
  32. Anna Caroline Limbach: Das Strafrecht der Paulskirchenverfassung 1848/49. Diss. Münster 1994. Peter Lang, Frankfurt a. M. u.a. 1995, S. 161/162.

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