„Kapitalertragsteuer“ – Versionsunterschied

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Die Kapitalertragsteuer ist in [[Deutschland]] in §§ 43ff. EStG geregelt. Der Steuersatz vor 2009 lag bei 20 % für Gewinnanteile (Dividenden) (vgl. § 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG), 40 % für Zinsen aus [[Geldanlage|Kapitalanlagen]] und 35 % für [[Tafelpapier|Tafelgeschäfte]], jeweils zzgl. [[Solidaritätszuschlag]] von derzeit 5,5 %. Darüber hinaus gibt es noch weitere Steuersätze wie z.&nbsp;B. 25 % für Gewinnausschüttungen aus stillen Beteiligungen, die in § 43a [[Einkommensteuergesetz (Deutschland)|EStG]] <ref>[http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__43a.html Einkommensteuergesetz]</ref> aufgeführt sind. Der übergeordnete Begriff hierfür ist „Einkünfte aus Kapitalvermögen“, die in der Anlage „KAP“ der [[Steuererklärung]] aufzuführen sind. Unter „''Zinsabschlagsteuer''“ (Abk. ZASt) wird diejenige Kapitalertragsteuer verstanden, die auf Zinszahlungen anfällt, der Begriff wird im [[Einkommensteuergesetz]] selbst allerdings nicht verwendet. Kapitalertragsteuer wird nur durch bestimmte „Zahlstellen“ einbehalten (insb. Banken).
Die Kapitalertragsteuer ist in [[Deutschland]] in §§ 43ff. EStG geregelt. Der Steuersatz vor 2009 lag bei 20 % für Gewinnanteile (Dividenden) (vgl. § 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG), 40 % für Zinsen aus [[Geldanlage|Kapitalanlagen]] und 35 % für [[Tafelpapier|Tafelgeschäfte]], jeweils zzgl. [[Solidaritätszuschlag]] von derzeit 5,5 %. Darüber hinaus gibt es noch weitere Steuersätze wie z.&nbsp;B. 25 % für Gewinnausschüttungen aus stillen Beteiligungen, die in § 43a [[Einkommensteuergesetz (Deutschland)|EStG]] <ref>[http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__43a.html Einkommensteuergesetz]</ref> aufgeführt sind. Der übergeordnete Begriff hierfür ist „Einkünfte aus Kapitalvermögen“, die in der Anlage „KAP“ der [[Steuererklärung]] aufzuführen sind. Unter „''Zinsabschlagsteuer''“ (Abk. ZASt) wird diejenige Kapitalertragsteuer verstanden, die auf Zinszahlungen anfällt, der Begriff wird im [[Einkommensteuergesetz]] selbst allerdings nicht verwendet. Kapitalertragsteuer wird nur durch bestimmte „Zahlstellen“ einbehalten (insb. Banken).


Bei der Steuerveranlagung ist auch der [[Stückzins]] (in der deutschsprachigen [[Schweiz]] „Marchzins“ genannt) zu berücksichtigen. Er ist die Zinszahlung, die bei Anschaffung zwischen vorausgehendem Zinstermin und Anschaffungszeitpunkt und umgekehrt bei der Veräußerung zwischen vorausgehendem Zinstermin und Veräußerungszeitpunkt aufgelaufen und im Wertpapierkurs enthalten ist. Der Stückzins bei Anschaffung mindert den zu versteuernden Kapitalertrag, wenn er in der Steuerbescheinigung der Zahlstelle aufgeführt oder ersatzweise durch den Steuerpflichtigen in der Steuererklärung durch eigene Belege nachgewiesen wurde. Der Stückzins bei Verkauf erhöht über den höheren Verkaufskurs den zu versteuernden Kapitalertrag.
Bei der Steuerveranlagung ist auch der [[Stückzins]] (in der deutschsprachigen [[Schweiz]] „Marchzins“ genannt) zu berücksichtigen. Er ist die Zinszahlung, die bei Anschaffung zwischen vorausgehendem Zinstermin und Anschaffungszeitpunkt und umgekehrt bei der Veräußerung zwischen vorausgehendem Zinstermin und Veräußerungszeitpunkt aufgelaufen und im Wertpapierkurs enthalten ist. Der Stückzins bei Anschaffung mindert den zu versteuernden Kapitalertrag, wenn er in der [[Steuerbescheinigung]] der Zahlstelle aufgeführt oder ersatzweise durch den Steuerpflichtigen in der Steuererklärung durch eigene Belege nachgewiesen wurde. Der Stückzins bei Verkauf erhöht über den höheren Verkaufskurs den zu versteuernden Kapitalertrag.


Kapitalertragsteuer wird nicht erhoben, wenn eine [[Nichtveranlagungsbescheinigung]] vorliegt oder soweit ein [[Freistellungsauftrag]] reicht. Der Freistellungsauftrag ist dabei an die Höchstbeträge des [[Sparerfreibetrag]]s gebunden und kann auf verschiedene Bankinstitute verteilt werden.
Kapitalertragsteuer wird nicht erhoben, wenn eine [[Nichtveranlagungsbescheinigung]] vorliegt oder soweit ein [[Freistellungsauftrag]] reicht. Der Freistellungsauftrag ist dabei an die Höchstbeträge des [[Sparerfreibetrag]]s gebunden und kann auf verschiedene Bankinstitute verteilt werden.

Version vom 2. Juni 2010, 16:39 Uhr

Die Kapitalertragsteuer (KapErtSt, KESt, KapESt oder auch KapSt) ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer. Als Quellensteuer wird die Kapitalertragsteuer – wenn sie nicht als Abgeltungsteuer ausgestaltet ist – bei der Einkommensteuerveranlagung wie eine Einkommensteuervorauszahlung behandelt.

Allgemeines

Erträge aus Kapitalvermögen unterliegen in fast allen europäischen Staaten der jeweiligen Einkommensteuer. Die auf die Zinserträge entfallende Einkommensteuer wird von den jeweiligen Finanzbehörden oftmals direkt an der Quelle als prozentualer Abschlag eingefordert. Der Schuldner der Zinserträge (Bank, Versicherung oder Kapitalgesellschaft) ist als Steuerzahler für die korrekte Einbehaltung und Abführung an die Finanzbehörden verantwortlich.

Kapitalertragsteuer in Deutschland

Die Kapitalertragsteuer ist in Deutschland in §§ 43ff. EStG geregelt. Der Steuersatz vor 2009 lag bei 20 % für Gewinnanteile (Dividenden) (vgl. § 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG), 40 % für Zinsen aus Kapitalanlagen und 35 % für Tafelgeschäfte, jeweils zzgl. Solidaritätszuschlag von derzeit 5,5 %. Darüber hinaus gibt es noch weitere Steuersätze wie z. B. 25 % für Gewinnausschüttungen aus stillen Beteiligungen, die in § 43a EStG [1] aufgeführt sind. Der übergeordnete Begriff hierfür ist „Einkünfte aus Kapitalvermögen“, die in der Anlage „KAP“ der Steuererklärung aufzuführen sind. Unter „Zinsabschlagsteuer“ (Abk. ZASt) wird diejenige Kapitalertragsteuer verstanden, die auf Zinszahlungen anfällt, der Begriff wird im Einkommensteuergesetz selbst allerdings nicht verwendet. Kapitalertragsteuer wird nur durch bestimmte „Zahlstellen“ einbehalten (insb. Banken).

Bei der Steuerveranlagung ist auch der Stückzins (in der deutschsprachigen Schweiz „Marchzins“ genannt) zu berücksichtigen. Er ist die Zinszahlung, die bei Anschaffung zwischen vorausgehendem Zinstermin und Anschaffungszeitpunkt und umgekehrt bei der Veräußerung zwischen vorausgehendem Zinstermin und Veräußerungszeitpunkt aufgelaufen und im Wertpapierkurs enthalten ist. Der Stückzins bei Anschaffung mindert den zu versteuernden Kapitalertrag, wenn er in der Steuerbescheinigung der Zahlstelle aufgeführt oder ersatzweise durch den Steuerpflichtigen in der Steuererklärung durch eigene Belege nachgewiesen wurde. Der Stückzins bei Verkauf erhöht über den höheren Verkaufskurs den zu versteuernden Kapitalertrag.

Kapitalertragsteuer wird nicht erhoben, wenn eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorliegt oder soweit ein Freistellungsauftrag reicht. Der Freistellungsauftrag ist dabei an die Höchstbeträge des Sparerfreibetrags gebunden und kann auf verschiedene Bankinstitute verteilt werden.

Die Kapitalertragsteuer wurde 1993 in Deutschland eingeführt. Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurde die Kapitalertragsteuer und der Einbehalt durch die Banken mit Wirkung ab 2009 im Sinne einer Abgeltungsteuer umfassend reformiert.

Kapitalertragsteuer in Österreich

In Österreich beträgt die Kapitalertragsteuer (KESt) einheitlich 25 %. Die österreichische Kapitalertragsteuer ist als Abgeltungsteuer konzipiert. Mit Abführung der KESt ist der Kapitalertrag abschließend besteuert (§ 97 Abs. 1 EStG) und wird bei Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens nicht mehr miteinbezogen. Allerdings besteht auch die Möglichkeit der Veranlagung zum Durchschnittssteuersatz (§ 37 Abs. 8 iVm § 97 Abs. 4 EStG). In diesem Falle wird der Kapitalertrag zum Gesamtbetrag der Einkünfte dazugerechnet und mit dem Durchschnittsteuersatz (§ 33 Abs. 1 EStG), versteuert. Kapitalerträge aus Beteiligungen (Beteiligungserträge) werden bei der Veranlagungsoption mit dem halben Durchschnittsteuersatz versteuert (§ 37 Abs. 1 iVm § 37 Abs. 4 EStG).

Die Bestimmungen der Endbesteuerung stehen im Verfassungsrang (Endbesteuerungsgesetz).

Kapitalertragsteuer in der Schweiz

Die schweizerische Kapitalertragsteuer wird als Verrechnungssteuer oder als Zahlstellensteuer bezeichnet. Diese Steuer ist nicht nur als Einkommensteuer ausgelegt, sondern dient wegen der Höhe des Steuersatzes auch als Vermögensteuer. Weil in der Schweiz das Bankkundengeheimnis viel umfassender als in anderen Staaten beachtet wird, ist die Verrechnungssteuer als Abgeltungsteuer konzipiert. Die Geldinstitute (Bank oder Versicherung) sind verpflichtet, automatisch 35 % des Zinsertrages jedes Kontos oder Wertpapiers an den Staat abzuführen. Dieser Betrag wird nach korrekter Deklarierung der Zinserträge und des Vermögens zurückerstattet. Das heisst aber nicht, dass per Saldo keine Kapitalertragssteuer entrichtet wird: Sowohl auf Bundesebene wie auf kantonaler Ebene muss eine solche normale Einkommenssteuer entrichtet werden, die Verrechnungssteuer dient nur der Sicherung einer korrekten Deklaration dieser Einkommenssteuern.

Europäische Zinssteuer

Die „Europäische Richtlinie zur Zinsbesteuerung“ (auch unter der englischen Bezeichnung European Savings Tax Directive, kurz ESD, bekannt) ist ein Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften, welcher neben den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union in fünf weiteren europäischen Staaten (Schweiz, Liechtenstein, San Marino, Monaco und Andorra) und den sog. verbundenen Gebieten (wie z. B. den britischen Kanalinseln) gilt. Die Richtlinie ist am 1. Juli 2005 in Kraft getreten.

Ziel der Richtlinie ist eine ausnahmslose und gleichmäßige Besteuerung der Zinseinnahmen aller EU-Bürger mit EU-Wohnsitz, unabhängig davon, wo das Zinseinkommen erwirtschaftet wird. Dies beschränkt sich jedoch auf die Zinseinnahmen „natürlicher Personen“. Wird das Vermögen als Kapitalgesellschaft, Stiftung oder Eigentum einer sonstigen „juristischen Person“ geführt, so fällt diese Ertragssteuer nicht an. Der Steuersatz beträgt 15 % ab 1.Juli 2005, 20 % ab 1.Juli 2008 und 35 % ab 1.Juli 2011. Da die Definition des Begriffs „Zinsen“ von zentraler Bedeutung für diese Richtlinie ist, und die Definition bis zuletzt immer wieder verändert wurde, gelten folgende Bedingungen:

  • Verspricht ein Papier über seine gesamte Laufzeit 2 % oder mehr Zinsen, fällt es unter die ESD.
  • Verspricht ein Papier jährlich 0,25 % oder mehr Zinsen, fällt es ebenfalls unter die ESD.

Mit diesen Regelungen werden auch einige Finanzinnovationen wie etwa Zerobonds erfasst. Bei Investmentfonds gilt die folgende Regelung:

  • Wurde ein Fonds vor dem 1. März 2001 aufgelegt oder der Fondsprospekt vor diesem Datum genehmigt, fällt der Fonds nicht unter die ESD. Er gilt als "grandfathered". Ein Wertpapier verliert seinen "grandfathered"-Status, wenn der Emittent es nach dem 1. März 2001 aufstockt, also weitere Anteile auf den Markt bringt.
  • Enthält ein Fonds weniger als 15 % zinstragende Wertpapiere, fällt er ebenfalls nicht unter die ESD.
  • Enthält ein Fonds mindestens 15 % aber weniger als 40 % zinstragende Wertpapiere, fällt die ESD nur auf den Verkaufsgewinn an.
  • Bei Fonds mit einem Anteil an zinstragenden Wertpapiere von 40 % oder mehr fällt die ESD sowohl auf Thesaurierung als auch auf Verkaufsgewinn an.

Zwei technische Größen bei Fonds in Zusammenhang mit der ESD sind:

  • TIS (taxable income per share): Der unter die EU-Zinssteuer fallende Betrag pro Anteil beim Verkauf, also der im täglichen Rücknahmepreis akkumulierte Zinsanteil.
  • TID (taxable income at distribution): Der unter die EU-Zinssteuer fallende Anteil einer Ausschüttung. Da ein Fonds verschiedene Arten an Wertpapieren enthalten kann, muss die Fondsgesellschaft für jeden Fonds berechnen, welcher Anteil einer Ausschüttung der ESD unterstellt ist.

Je nach Geltungsland müssen die Banken die EU-Zinssteuer entweder abführen ("Rückbehalt") oder der zuständigen Finanzbehörde melden ("Meldeverfahren"). Dazu müssen die Banken die Höhe des Abzugs berechnen. Sie nutzen dafür beispielsweise die o. g. Größen, die von Datenlieferanten (wie z. B. Reuters oder Bloomberg) laufend aktualisiert und bereitgestellt werden.

Die Kontoinhaber können den Einbehalt der Abgaben gemäß ESD unterbinden, wenn sie der kontoführenden Bank nachweisen, dass sie die Wertpapiere dem Wohnsitzfinanzamt erklärt haben. Andernfalls wird (Stand 2010) wie folgt verfahren:

  • in den Staaten der EU außer Österreich, Belgien und Luxemburg ist die im Lauf eines Jahres angesammelte EU-Quellensteuer bis zum 31. Mai jeden Jahres an den Empfänger abzuführen. Die Zahlstelle übermittelt die EU-Quellensteuer und Informationen bezüglich Identität und Wohnsitz des Kunden an das Finanzamt des Landes der Bank. Drei Viertel der einbehaltenen ESD-Abgaben werden an das Wohnsitzfinanzamt des Kunden überwiesen, den Rest erhält die Finanzverwaltung des EU-Landes, in dem die Abgabe angefallen ist.
  • Österreich, Belgien und Luxemburg sowie die Schweiz melden die Zinseinkünfte nicht personenbezogen an das zuständige EU-Finanzamt. Stattdessen führen sie eine anonymisierte EU-Quellensteuer an die Finanzbehörde des EU-Heimatlandes des Kunden ab.

Die EU-Zinssteuer setzte eine neue Steuerflucht in Länder wie Norwegen, Island, Bermudas, Dubai, Singapur und Hongkong in Bewegung, da diese der ESD nicht beigetreten sind und selbst keine oder nur geringe Zinssteuern erheben.

Die Zinsbesteuerung betrifft weiterhin Dividendenausschüttungen von Investmentfonds (Geldmarktfonds und reine Anleihefonds) und Mischfonds unter bestimmten Bedingungen, jedoch nicht Dividenden aus direkten Unternehmensbeteiligungen.

Einzelnachweise

  1. Einkommensteuergesetz