„Insiderwissen“ – Versionsunterschied

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[[Kategorie:Wertpapiere und Börse]]
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Version vom 16. Februar 2005, 14:27 Uhr

Über Insiderwissen verfügt eine Person, die innerhalb eines für andere nicht oder schwer zugänglichen Bereichs agiert und dort detaillierte Kenntnisse und Erfahrungen erlangt, die Außenstehende nicht haben. Sie hat möglicherweise auch auf anderem Wege von einer Insiderinformation erfahren.

Der Bereich kann ein kaufmännisches, wissenschaftliches oder technisches Fachgebiet sein, eine Interessengemeinschaft, ein Hobby, aber auch ein bestimmter Bereich oder ein Tätigkeitsfeld in der Wirtschaft, Politik, Kultur, Kunst, im Sport oder sogar im kriminellen Bereich (Rauschgiftszene, Rotlichtmilieu).

Die Verwertung von Insiderwissen zur eigenen Vermögensmehrung im Rahmen von Insidergeschäften an der Börse ist nach dem deutschen Wertpapierhandelsgesetz mit Strafe bedroht. Insidern im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes ist es ferner untersagt, dritten Personen Insidertatsachen mitzuteilen oder zugänglich zu machen oder Kauf- bzw. Verkaufsempfehlungen auszusprechen.

Siehe auch: Insider, Insidertatsache