„Insiderwissen“ – Versionsunterschied

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#WEITERLEITUNG [[Insider]]
Über '''Insiderwissen''' verfügt eine [[Person]], die innerhalb eines für andere nicht oder schwer zugänglichen Bereichs agiert und dort detaillierte Kenntnisse und Erfahrungen erlangt, die Außenstehende nicht haben. Sie hat möglicherweise auch auf anderem Wege von einer [[Insiderinformation]] erfahren.
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[[Kategorie:Wissen]]
Der Bereich kann ein kaufmännisches, wissenschaftliches oder technisches Fachgebiet sein, eine ''Interessengemeinschaft'', ein [[Hobby]], aber auch ein bestimmter Bereich oder ein Tätigkeitsfeld in der [[Wirtschaft]], [[Politik]], [[Kultur]], [[Kunst]], im [[Sport]] oder sogar im [[Verbrechen|kriminellen]] Bereich (''Rauschgiftszene, Rotlichtmilieu'').

Die Verwertung von Insiderwissen zur eigenen Vermögensmehrung im Rahmen von [[Insidergeschäft]]en an der Börse ist nach dem deutschen [[Wertpapierhandelsgesetz]] mit Strafe bedroht. Insidern im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes ist es ferner untersagt, dritten Personen Insidertatsachen mitzuteilen oder zugänglich zu machen oder Kauf- bzw. Verkaufsempfehlungen auszusprechen.

Siehe auch: [[Insider]], [[Insidertatsache]]

{{Rechtshinweis}}

[[Kategorie:Wertpapiere und Börse]]
[[Kategorie:Wertpapierrecht]]

Aktuelle Version vom 2. Juni 2023, 17:05 Uhr

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