Diskussion:Winterdienst

Winterdienst auf Gemeindeverbindungsstraßen

Frage zu o.g.Artikel! Darf eine Gemeinde den Winterdienst auf Gemeindeverbindungsstraßen willkürlich aussetzen, wenn dies eine ordentliche Gemeindeverbindungsstraße zwischen zwei benachbarten Ortsteilen einer Großgemeinde ist? Wer kann mir eine fundierte Auskunft darüber geben. Kurzer Sachverhalt: Wir wohnen außerhalb eines Ortsteiles einer Großgemeinde,räumen unseren Zufahrtsweg ca. 300m bis zur Straßenanbindung selbst. Seit 18.12.2006 hat die Gemeinde am Ortsausgangsschild einen Hinweis befestigt, dass bis zum Nachbarortsteil, ca 4 km kein Winterdienst erfolgt. Zu bemerken wäre noch. dass es sich um eine sehr freiliegende Straße handelt, welche bei Schnee und Glatteis sofort unpassierbar wird. Die Zufahrt sämtlicher Versorger (Post, Müllabfuhr, Tankfahrzeuge, Notdienste usw) wäre damit für die beiden außerhalb der Ortschaft liegenden Wohnhäuser, unmöglich. Ich bin mir nicht sicher, ob ich diese Frage auf so einer Seite stellen darf, allerdings habe ich keine weitere Literatur zu dieser Problematik gefunden. Wäre nett, wenn sich jemand dazu in der Lage fühlt, hier eine rechtssichere Aussage zu treffen bevor der Streit mit der Gemeinde ausufert. Danke im Voraus. Mail an Regina.Becher@t-online.de Regina Becher--217.93.205.111 18:50, 2. Jan. 2007 (CET)Beantworten

Nach den Straßenreinigungsgesetzen obliegt die Durchführung des Winterdienstes innerhalb der Ortsdurchfahrt (OD-Stein) den Gemeinden. Auf der freien Strecke ist der jeweilige Straßenbaulastträger bzw. Straßenverkehrssicherungspflichtige zuständig. Durch entsprechende Vereinbarungen können auch die Straßenbauverwaltungen den Winterdienst in den Ortsdurchfahrten übernehmen. Auf Gemeindestraßen mit wenig Verkehr kann die Gemeinde den Winterdienst den Straßenanliegern übertragen. --DerStraßenwärter 21:21, 12. Dez. 2007 (CET)Beantworten

Was ich auch schlimm finde, daß innerhalb keiner französischen Ortschaft Schnee geräumt wird.

@217.93.205.111: Wenn es noch eine Möglichkeit gibt von Ort A zu Ort B zu kommen, auch wenn dadurch ein erheblicher Umweg entsteht, so ist es für die Gemeinde ausreichend einen der 2 Wege im Winterdienst zu betreuen. Dies gilt aber meines Wissens nur bei Gemeindestraßen. B-, L- und K-Straßen sollen immer "nach den gegenbenen Möglichkeiten" von Schnee und Eis befreit werden. --Martin1978 09:09, 1. Dez. 2009 (CET)Beantworten