Bundesrechnungshof

Bundesrechnungshof
– BRH –

Staatliche Ebene Bund
Stellung Unabhängiges Organ der staatlichen Finanzkontrolle des Bundes und oberste Bundesbehörde im Bereich von Verwaltungsaufgaben[1]
Gründung 1950
Hauptsitz Bonn
Behördenleitung Kay Scheller
Bedienstete 1176 (2017)[2]
Netzauftritt www.bundesrechnungshof.de
Bundesrechnungshof, Luftaufnahme (2017)
Gebäude des Bundes­rechnungs­hofes in Bonn, ehe­mals Postministerium und Auswärtiges Amt
Eingang des Bundesrechnungshofs (Adenauerallee 81 in Bonn)

Der Bundesrechnungshof (BRH) wurde aufgrund von Art. 114 GG als unabhängige, selbstständige und weisungsfreie externe Finanzkontrolle des Bundes (vgl. Rechnungshof) errichtet.

Der BRH ist oberste Bundesbehörde nur, soweit er Verwaltungsaufgaben wahrnimmt (z. B. interne Personalangelegenheiten, Gebäudeverwaltung, Dienstreiseabrechnungen). Bei seinen Kernaufgaben, dem Prüfen, Berichten und Beraten ist er als externe Finanzkontrolle nicht Teil der Exekutive (Verwaltung), sondern steht außerhalb der klassischen drei Gewalten. Er ist nicht der Bundesregierung unterstellt. Auch die Legislative (Parlament) kann ihm keine Weisungen erteilen, sondern ihn allenfalls bitten, bestimmte Sachverhalte zu prüfen. Von der dritten Gewalt, der Judikative (Gerichtsbarkeit) unterscheidet den BRH, dass er sich zum einen seinen Prüfungsstoff frei wählt und dass er zum anderen Verstöße gegen geltendes Recht oder mangelnde Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit beanstandet. Zudem macht er Vorschläge, wie diese Mängel beseitigt werden könnten. Dem BRH sind alle von ihm verlangten Unterlagen vorzulegen. Eine Weisungsbefugnis, die beanstandeten Mängel abzustellen, hat der BRH gegenüber den geprüften Stellen allerdings nicht. Die genaue Einordnung des BRH in das klassische System der Gewaltenteilung ist umstritten. Die Länder haben eigene Landesrechnungshöfe.

Geschichte

Der wohl erste Vorläufer eines Rechnungshofs in Deutschland war die „Preußische Oberrechnungskammer“. Sie war im Jahr 1714 von König Friedrich Wilhelm I. als „General-Rechen-Kammer“ gegründet, im Jahr 1723 in eine „Ober-Kriegs- und Domänen-Rechenkammer“[3] umgewandelt worden und bestand bis 1945 fort. Im Jahr 1868 wurde sie zugleich „Rechnungshof des Norddeutschen Bundes“, im Jahr 1871 zugleich „Rechnungshof des Deutschen Reiches“. Nach dem Krieg wurde 1948 zunächst ein „Rechnungshof im Vereinigten Wirtschaftsgebiet“, 1950 dann der Bundesrechnungshof errichtet.[4]

Aufgaben und Tätigkeiten

Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes. Gegenstand seiner Prüfungen sind die jährlichen Einnahmen und Ausgaben des Bundes in Höhe von zusammen über 500 Milliarden Euro. Daneben prüft der Bundesrechnungshof unter anderem die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung, wenn sie Bundeszuschüsse erhalten oder der Bund eine Garantiehaftung innehat. Der Bundesrechnungshof fasst seine Feststellungen in Prüfungsmitteilungen oder Berichten zusammen, die er grundsätzlich an die geprüften Stellen richtet. Über seine wichtigsten Prüfungsergebnisse berichtet er dem Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung in einem Jahresbericht, den „Bemerkungen“. Zudem berät der Bundesrechnungshof auf der Grundlage seiner Prüfungserkenntnisse das Parlament und die Regierung. Die Mitglieder des Rechnungshofes sind richterlich unabhängig (nur dem Gesetz unterworfen).

Der Präsident des Bundesrechnungshofs ist traditionell zugleich Bundesbeauftragter für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung (BWV). Der Ursprung der Tradition reicht bis in die Weimarer Republik zurück. Die Funktion des BWV hat sich seit Jahrzehnten bewährt.[5] Darüber hinaus ist er Dienstvorgesetzter der aktiven, aber auch der inaktiven Mitarbeiter seines Geschäftsbereichs.

Organisation

Ehemaliges Gebäude des Bundesrechnungshofs in Frankfurt am Main 1958

Der Bundesrechnungshof besteht aus neun Prüfungsabteilungen mit zurzeit etwa 50 Prüfungsgebieten. Verwaltungsaufgaben nimmt eine dem Präsidenten unterstellte Präsidialabteilung wahr. Die internationale Zusammenarbeit des BRH betreut die Einheit UN BoA, Internationale Angelegenheiten. Diese unterstützt den Präsidenten in seiner Eigenschaft als Mitglied im Rat der Rechnungsprüfer (United Nations Board of Auditors), dem zentralen Prüfungsausschuss der Vereinten Nationen.[6] Im BRH sind rund 1 200 Mitarbeiter – zum größten Teil Prüfungsbeamte – beschäftigt.

Entscheidungen im Prüfbereich des BRH treffen seine Mitglieder – neben dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten sind dies die Abteilungsleiter und die Prüfungsgebietsleiter – kollegial. Im Regelfall entscheidet das zuständige Zweierkollegium (Abteilungsleiter und Prüfungsgebietsleiter). In bestimmten Fällen treten der Präsident oder der Vizepräsident hinzu (Dreierkollegium). Entscheidungen im Zweier- und Dreierkollegium kommen nur einstimmig zustande. Dem Großen Senat des BRH sind u. a. Entscheidungen in abteilungsübergreifenden oder besonders bedeutenden Angelegenheiten – wie der Verabschiedung der Jahresberichte (die sogenannten Bemerkungen) – vorbehalten. Der Große Senat entscheidet mit Stimmenmehrheit. Weitere Kollegialorgane sind der Ständige Ausschuss des Großen Senats und die (Abteilungs-)Senate.

Mit dem Berlin/Bonn-Gesetz ist im Jahr 2000 der Sitz des BRH von Frankfurt am Main in die Bundesstadt Bonn verlegt worden.

Zum 1. Januar 2017 trat eine Strukturreform innerhalb des Bundesrechnungshofes und der externen Finanzkontrolle des Bundes in Kraft. Die bisher eigenständigen Prüfungsämter wurden aufgelöst und in den Bundesrechnungshof integriert. Damit wurde eine Hierarchieebene abgeschafft. Die Anzahl der Prüfungsabteilungen und Prüfungsgebiete blieb unverändert. Die Prüfungsabteilungen sind nun jedoch stärker als bisher auf wesentliche Politikfelder ausgerichtet.

Informationspflichten

Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gilt für die Prüfungs- und Beratungstätigkeit des Bundesrechnungshofes nicht.[7] Vielmehr ist der Zugang zu Prüfungsunterlagen des Bundesrechnungshofes in § 96 Absatz 4 Bundeshaushaltsordnung (BHO) spezialgesetzlich geregelt: durch das Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und der Bundeshaushaltsordnung.[8] § 96 Absatz 4 BHO trat am 19. Juli 2013 in Kraft (Bundesgesetzblatt Teil I vom 18. Juli 2013).

Danach ist der Zugang zu den vom Bundesrechnungshof zur Prüfungs- und Beratungstätigkeit geführten Akten vollständig ausgeschlossen (§ 96 Absatz 4 Satz 3 BHO). Kritiker bemängeln dies. Sie sehen darin eine Abkehr von dem eigentlich für alle Behörden geltenden Prinzips der Informationsfreiheit.[9] So habe der Gesetzgeber mit § 96 Absatz 4 BHO die Pflicht zur Veröffentlichung der Akten des Bundesrechnungshofes zurückgenommen.[10] Der Verwaltungsrechtler Friedrich Schoch bemängelte, das Zustandekommen der Bereichsausnahme sei nicht verfassungsmäßig gewesen.[11]

Der Gesetzgeber begründete die Regelung mit dem Schutz der Prüfungs- und Beratungstätigkeit des Bundesrechnungshofes und der parlamentarischen Finanzkontrolle.[12][13] Zu diesem Zweck trennt § 96 Absatz 4 BHO die Prüfung vom Ergebnis. Zum Schutz eines ungehinderten Entscheidungsfindungsprozesses bleibt Dritten der Einblick in die Prüfungs- und Beratungsakten sowie die entsprechenden Akten bei den geprüften Stellen über das Verfahrensende hinaus verschlossen (§ 96 Absatz 4 Satz 3 und 4 BHO). Die entsprechenden Prüfungsergebnisse darf der Bundesrechnungshof erst dann weitergeben, wenn sie abschließend festgestellt sind (§ 96 Absatz 4 Satz 1 BHO). Entsprechendes gilt für Berichte nach § 88 BHO, in die eine Einsichtnahme ebenfalls erst erfolgen kann, wenn sie abschließend vom Parlament beraten wurden (§ 96 Absatz 4 Satz 2 BHO).[14][15][16]

Die Entscheidung über die Auskunftserteilung zu abschließend festgestellten Prüfungsergebnissen ist in das Ermessen des Bundesrechnungshofs gestellt.[17] Der Gesetzgeber hat danach vorgegeben, dass der Bundesrechnungshof über jedes Auskunftsbegehren zu einem abschließend festgestellten Prüfungsergebnis im Einzelfall entscheidet. Bei der Entscheidung über die Herausgabe hat der Bundesrechnungshof insbesondere abzuwägen, ob die Entscheidung dem Transparenzgedanken ausreichend Rechnung trägt, und ob sie sich auf die Arbeit des Bundesrechnungshofes oder auf die parlamentarische Budgetkontrolle nachteilig auswirkt oder ob andere öffentliche oder private Belange dem Informationsbegehren entgegenstehen. Auf diese Weise wird Verwaltungshandeln nicht nur gegenüber dem Deutschen Bundestag, sondern auf für den Bürger transparent .[18]

Die wesentliche Bedeutung des § 96 Absatz 4 BHO liegt dem Oberverwaltungsgericht Münster[19] zufolge darin, die Rechnungsprüfung im Interesse einer effektiven externen Finanzkontrolle zu gliedern in einen nichtöffentlichen Teil, der erst mit dem abschließend festgestellten Prüfungsergebnis endet, und den sich gegebenenfalls anschließenden öffentlichen Teil.

Die Bemerkungen

In seinen jährlich im Herbst und im Frühjahr des Folgejahres erscheinenden Bemerkungen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes[20] fasst der Bundesrechnungshof in Form eines Berichtsbandes zahlreiche Prüfungsergebnisse zusammen. Dieser Jahresbericht kann sowohl das letzte Haushaltsjahr, als auch vorherige umfassen. Diese Publikation ist häufig Grundlage kritischer Berichterstattung in der Presse.

Die Bemerkungen sind im Allgemeinen sehr sachlich und konkret gehalten, und weisen ohne Umschweife oder Schönungen auf aufgedeckte Probleme hin. In dieser Herangehensweise wirken sie gelegentlich schonungslos, bzw. sarkastisch oder zynisch.

Außer der Nennung neuer Prüfungsergebnisse wird auch eine Erfolgsbilanz gezogen und dargelegt, in welchen Fällen auf Empfehlung des Bundesrechnungshofes hin Verbesserungen oder Einsparungen erreicht werden konnten, bzw. wo Empfehlungen nicht umgesetzt wurden. Ferner nennt der BRH in den Bemerkungen auch nicht rein monetär basierte Prüfungsergebnisse, zum Beispiel bemängelt er 2006 die dünne Personaldecke und mangelhafte IT-Ausstattung von Zollstellen an Flughäfen.

Präsidenten

Der Präsident des BRH ist in die Besoldungsgruppe B 11 eingruppiert.

Siehe auch

Commons: Bundesrechnungshof – Sammlung von Bildern

Einzelnachweise

  1. www.bundesrechnungshof.de (Memento des Originals vom 29. März 2008 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/bundesrechnungshof.de Wir über uns > Stellung. Aufgerufen am 23. Februar 2011.
  2. Haushaltsplan für den Bundesrechnungshof. 2017, abgerufen am 15. November 2018.
  3. Albert Manke: Die Entwicklung des Prüfungsdienstes bei der Preussischen Oberrechnungskammer und dem Rechnungshof des Deutschen Reichs (PDF; 180 kB) Vortrag, gehalten am 18. Dezember 1935. Auf der Webseite von H. Schouwer, aufgerufen am 4. Februar 2015.
  4. www.bundesrechnungshof.de Geschichte. Aufgerufen am 4. Februar 2015.
  5. Präambel der BWV-Richtlinien vom 8. Juni 2016 (BAnz AT 15.06.2016 B1).
  6. Abteilungen — Startseite. Abgerufen am 12. September 2017.
  7. Oberverwaltungsgericht NRW, presserechtlicher Auskunftsanspruch. Abgerufen am 30. August 2017.
  8. Bundesgesetzblatt. Abgerufen am 30. August 2017.
  9. Wochenzeitschrift Die Zeit: Informationsfreiheit. Bundestag versteckt Rechnungshof-Akten
  10. Dokumentations- und Informationssystem Deutscher Bundestag: Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und der Bundeshaushaltsordnung
  11. Arne Semsrott: Rezension: Gesetzeskommentar zur Informationsfreiheit hält Ausnahme für Rechnungshof für verfassungswidrig. netzpolitik.org, abgerufen am 2. Februar 2019.
  12. Bundestagsdrucksache 17/13931, Seite 4. Abgerufen am 30. August 2017.
  13. Oberverwaltungsgericht NRW, presserechtlicher Auskunftsanspruch. Abgerufen am 30. August 2017.
  14. Bundestagsdrucksache 17/1391, Seite 4. Abgerufen am 30. August 2017.
  15. Deutscher Bundestag - Rechnungsprüfungsausschuss des Bundestages dankt dem Präsidenten... In: Deutscher Bundestag. (online [abgerufen am 30. August 2017]). Deutscher Bundestag - Rechnungsprüfungsausschuss des Bundestages dankt dem Präsidenten... (Memento des Originals vom 30. August 2017 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.bundestag.de
  16. Oberverwaltungsgericht NRW, presserechtlicher Auskunftsanspruch. Abgerufen am 30. August 2017.
  17. Verwaltungsgericht Köln, 6 K 1267/15. Abgerufen am 30. August 2017.
  18. Deutscher Bundestag - Rechnungsprüfungsausschuss des Bundestages dankt dem Präsidenten... In: Deutscher Bundestag. (online [abgerufen am 30. August 2017]). Deutscher Bundestag - Rechnungsprüfungsausschuss des Bundestages dankt dem Präsidenten... (Memento des Originals vom 30. August 2017 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.bundestag.de
  19. Oberverwaltungsgericht NRW, presserechtlicher Auskunftsanspruch. Abgerufen am 30. August 2017.
  20. Jahresberichte 1980 - 2016 — Startseite. Archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 5. Mai 2017; abgerufen am 17. August 2017.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.bundesrechnungshof.de

Koordinaten: 50° 43′ 40,3″ N, 7° 6′ 42″ O