Betriebskrankenkasse (Deutschland)

Eine Betriebskrankenkasse (BKK) ist eine Krankenkasse, die zur Gesetzlichen Krankenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland gehört.

Betriebskrankenkassen sind wie alle Träger der gesetzlichen Krankenversicherung Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Selbstverwaltungsorgane einer BKK sind der hauptamtliche Vorstand und der ehrenamtliche Verwaltungsrat. Der Verwaltungsrat besteht aus Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Jede Gruppe hat die gleiche Stimmenzahl. Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat für die Dauer von 6 Jahren bestellt und führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte der BKK.

Die Betriebskrankenkassen waren ursprünglich ausschließlich für einzelne Betriebe bzw. Konzerne zuständige Krankenversicherungsträger. Als "Fabrikkassen" bestanden sie teilweise bereits vor Einführung der gesetzlichen Krankenversicherung (1883, vgl. Kaiserliche Botschaft). Sie traten vor Einführung des allgemeinen Kassenwahlrechts 1996 für die beschäftigten Arbeiter der Betriebe, für die eine BKK errichtet wurde, an die Stelle der Allgemeinen Ortskrankenkasse, bei der bis 1996 alle Arbeiter versichert waren, für die keine Betriebs- oder Innungskrankenkasse zuständig war. Angestellte hatten auch vor 1996 in BKK-Betrieben ein Wahlrecht zwischen BKK, AOK und Ersatzkasse.

Die Errichtung einer BKK ist zulässig für Betriebe mit regelmäßig mindestens 1000 versicherungspflichtigen Beschäftigten, wobei sich die Mehrheit, der im Betrieb beschäftigten Mitarbeiter, für die Errichtung entscheiden müssen. Dies bedeutet jedoch nicht, das auch die Mehrheit der Beschäftigten Mitglied in dieser neuen BKK werden müssen.

Seit der Liberalisierung des Krankenkassenwahlrechts (01. Januar 1996) haben sich viele BKKn durch Satzungsänderung geöffnet und sind somit für alle Versicherungspflichtigen und Versicherungsberechtigten wählbar. Es gibt aber auch noch die traditionellen Betriebskrankenkassen, die von der Öffnungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen. Am 01. Januar 2006 gab es 199 Betriebskrankenkassen, wovon 144 Kassen die Möglichkeit zur allgemeinen Öffnung nutzen.

Durch ihre verhältnismäßig günstige Mitglieder- und Einnahmenstruktur sind viele Betriebskrankenkassen Nettozahler im Risikostrukturausgleich der Krankenkassen.

Seit Einführung der Kassenwahlfreiheit 1996 ist die Anzahl der Betriebskrankenkassen jährlich stetig zurückgegangen, vor allem durch freiwillige Zusammenschlüsse kleiner Kassen zu größeren Einheiten (Fusionen). Die freiwillige Vereinigung von BKKn erfolgt auf Beschluss der Verwaltungsräte und nach Genehmigung durch die staatliche Aufsichtsbehörde.
Beispiel: Deutsche BKK: Fusion der ehemaligen Betriebskrankenkassen der Volkswagen AG, der Deutschen Post AG und der Deutschen Telekom AG.

Alle Betriebskrankenkassen gehören einem Landesverband auf Bundesländerebene an. Die Zugehörigkeit richtet sich dabei nach dem Hauptsitz der BKK. Diese Verbände bilden zusammen den BKK-Bundesverband. Einzige Ausnahme davon stellen die Betriebskrankenkassen der Dienstbetriebe des Bundes dar. Derzeit trifft dies einzig auf die BAHN-BKK zu.

Siehe auch: Liste der Betriebskrankenkassen in Deutschland, BKK-Kinderhilfswerk