Arbeitszeitverordnungen

Die wöchentliche Arbeitszeit der Beamten ist in Deutschland durch Arbeitszeitverordnungen des Bundes (für Bundesbeamte) und der einzelnen Bundesländer (für Landes- und Kommunalbeamte) geregelt. Es handelt sich hier, wie beim sonstigen Beamtenrecht, nicht um gegenseitige Vereinbarungen (Tarifvertrag, Arbeitsvertrag), sondern einseitige Vorgaben des jeweiligen Verordnungsgebers. Neben den Arbeitszeitverordnungen für Beamte im Verwaltungsdienst gibt es für spezielle Beamtenlaufbahnen, wie den feuerwehrtechnischen Dienst und den Polizeivollzugsdienst, eigene Arbeitszeitverordnungen. Für Richter gelten die Arbeitszeitverordnungen nicht, diese haben keine festen Arbeitszeiten, sondern Pensen (also sozusagen Fallzahlen, die zu bewältigen sind).

Verlängerungsbestrebungen

In den letzten Jahren wurde die Arbeitszeit, die jedenfalls in den alten Bundesländern seit langer Zeit analog zur Arbeitszeit der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes bei 38,5 Stunden pro Woche lag (neue Bundesländer 40 Wochenstunden), deutlich angehoben (ohne Lohnausgleich, in Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen[1][2] sogar Lohnkürzung, da Wegfall des Urlaubsgeldes und Kürzung des "Weihnachtsgeldes") (siehe nachfolgende Tabelle). Darüber hinaus wurde auch der Arbeitszeitverkürzungstag (AZV-Tag, auch ZFT genannt) gestrichen. Die längsten wöchentliche Arbeitszeiten für Beamte (bei Berücksichtigung aller Reduzierungsmöglichkeiten) gibt es derzeit in Thüringen.

Übersicht

Die Arbeitszeit der Beamten beträgt nach den jeweiligen Arbeitszeitverordnungen (in Klammern jeweils der Beginn der aktuellen Regelung):

Bundesbeamte

  • 41 Wochenstunden, außer bei Schwerbehinderten und denjenigen, die für Kinder unter 12 Jahren Kindergeld erhalten, diese können eine Reduzierung auf 40 Stunden beantragen (gültig seit 1. März 2006); auch Beamte mit pflegebedürftigen Angehörigen können eine Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 40 Stunden beantragen.

Mit Änderung vom 16. Dezember 2010 (Bundesanzeiger 2010 Nr. 194, 4262) wurde im § 7 a der Arbeitszeitverordnung eine Experimentierklausel eingebracht. Danach dürfen das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie seine nachgeordneten Behörden und das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Arbeitsbereiche bestimmen, die für die Erprobung von Langzeitkonten in Betracht kommen. Langzeitkonten sind personenbezogene Arbeitszeitkonten, die dem Ansparen von Zeitguthaben dienen, die für zusammengefasste Freistellungszeiten verwendet werden können. Sie werden unabhängig von einer Erfassung der dienstlichen Anwesenheit geführt.

Landes- und Kommunalbeamte in den nachfolgenden Bundesländern

  • Baden-Württemberg: 41 Wochenstunden (seit 1. September 2003)
  • Bayern: 40 Wochenstunden (vom 1. September 2004 bis 31. Juli 2012: 42 Wochenstunden, ab Beginn des 51. bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres 41 Stunden, ab Beginn des 61. Lebensjahres 40 Stunden; in einer Übergangszeit ist jedoch die Rückkehr zu 40 Wochenstunden im Wege einer Stufenlösung auch für unter 50-Jährige beschlossen: Die Wochenarbeitszeit wird zum 1. August 2012 und zum 1. August 2013 um jeweils eine Stunde verkürzt; ab Vollendung des 50. Lebensjahres beträgt diese bereits seit 1. August 2012 40 Wochenstunden.)[3]
  • Berlin: 40 Wochenstunden (seit 1. August 2003)
  • Brandenburg: 40 Wochenstunden (seit 1990)
  • Bremen: 40 Wochenstunden (seit 1. Juni 1997)
  • Hamburg: 40 Wochenstunden (seit 1. August 2002)
  • Hessen: 42 Wochenstunden, dabei wird in der Regel eine Stunde pro Woche seit 2007 auf ein Lebensarbeitszeitkonto (Möglichkeit früher in Pension gehen zu können) gutgeschrieben; ab Beginn des 51. bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres 41 Stunden; ab Beginn des 61. Lebensjahres und bei Schwerbehinderung 40 Stunden (seit 1. Januar 2004)
  • Mecklenburg-Vorpommern: 40 Wochenstunden (seit 1990)
  • Niedersachsen: 40 Wochenstunden (seit 1. April 1996)
  • Nordrhein-Westfalen: 41 Wochenstunden; ab Vollendung des 55. Lebensjahres: 40 Stunden; bei Schwerbehinderung mit GdB von 50 bis unter 80: 39 Stunden und 50 Minuten; ab Vollendung des 60. Lebensjahres sowie bei Schwerbehinderung mit GdB von mindestens 80: 39 Stunden (seit 29. August 2009)
  • Rheinland-Pfalz: 40 Wochenstunden (seit 1. Januar 1997)
  • Saarland: 40 Wochenstunden (seit 1. Januar 2001)
  • Sachsen: 40 Wochenstunden (seit 1990)
  • Sachsen-Anhalt: 40 Wochenstunden (seit 1990)
  • Schleswig-Holstein: 41 Wochenstunden, bei Schwerbehinderten 40 Stunden (seit 1. August 2006)
  • Thüringen: 42 Wochenstunden, für Schwerbehinderte 40 Stunden; Beschäftigte, die Pflegebedürftige oder minderjährige Kinder tatsächlich betreuen, können eine Reduzierung auf 40 Stunden beantragen (seit 1. August 2005). Ab dem 1. August 2011 wurde die Arbeitszeit wieder auf 40 Wochenstunden reduziert.

Allgemeines

Verordnungen

Bundesrecht

Landesrecht

Einzelnachweise

  1. Urlaubsgeld. Website des Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW. Abgerufen am 21. März 2013.
  2. Weihnachtsgeld / Sonderzahlung. Website des Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW. Abgerufen am 21. März 2013.
  3. § 14 Abs. 1 Satz 1 Arbeitszeitverordnung Bayern