„Wikipedia:Urheberrechtsfragen“ – Versionsunterschied

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Hallo, ich habe mir mal die Bilder die Pappenheim hochlud angesehen. Es gibt darin mindesten zwei größere Gruppen: Bilder die mit einer Digitalknipse gemacht wurden, und als Zweite Gruppe wo sich etwa unter den Exif-Metadaten etwa "Adobe Photoshop CS5 Windows" und nichts zur Kamera findet.[https://de.wikipedia.org/wiki/Datei:HGM_Johann_Manschgo_Der_Urlaubspass.jpg Beispiel] Wer jemals Fotos von Bildern im Museum gemacht hat wird die Qualität erstaunlich finden. Mein Tipp: es handelt sich um professionelle, überarbeitete Digitalbider die einer musealen Bilddaten stammen. Nun ist aber als Bildautor "selbst erstellt ebendort" angegeben. Schaut man sich die Qualität der von Pappenheim selbst gemachten Bilder an, ist das mehr als zweifelhaft. Es gäbe zwei Möglichkeiten: zum einen den Bildautor auf HGM zu ändern. Zum Zweiten die Bilder wegen zweifelhafter Autorenangabe zu Löschen. Pappenheim selbst zu Fragen ist unmöglich, da er Fahnenflucht begangen hat.--[[Benutzer:Elektrofisch|Elektrofisch]] ([[Benutzer Diskussion:Elektrofisch|Diskussion]]) 19:56, 11. Feb. 2020 (CET)
Hallo, ich habe mir mal die Bilder die Pappenheim hochlud angesehen. Es gibt darin mindesten zwei größere Gruppen: Bilder die mit einer Digitalknipse gemacht wurden, und als Zweite Gruppe wo sich etwa unter den Exif-Metadaten etwa "Adobe Photoshop CS5 Windows" und nichts zur Kamera findet.[https://de.wikipedia.org/wiki/Datei:HGM_Johann_Manschgo_Der_Urlaubspass.jpg Beispiel] Wer jemals Fotos von Bildern im Museum gemacht hat wird die Qualität erstaunlich finden. Mein Tipp: es handelt sich um professionelle, überarbeitete Digitalbider die einer musealen Bilddaten stammen. Nun ist aber als Bildautor "selbst erstellt ebendort" angegeben. Schaut man sich die Qualität der von Pappenheim selbst gemachten Bilder an, ist das mehr als zweifelhaft. Es gäbe zwei Möglichkeiten: zum einen den Bildautor auf HGM zu ändern. Zum Zweiten die Bilder wegen zweifelhafter Autorenangabe zu Löschen. Pappenheim selbst zu Fragen ist unmöglich, da er Fahnenflucht begangen hat.--[[Benutzer:Elektrofisch|Elektrofisch]] ([[Benutzer Diskussion:Elektrofisch|Diskussion]]) 19:56, 11. Feb. 2020 (CET)
:{{Ping|Elektrofisch}} Ob das beim konkreten Beispiel von ihm selbst aufgenommen wurde oder nicht, ist für uns irrelevant. Siehe [[:c:COM:PD-Art]]. [[Benutzer:Habitator terrae|Habitator terrae]] [[File:Pale Blue Dot (cropped).png|14px|verweis=nds:de:Erde|Erde]] 20:06, 11. Feb. 2020 (CET)
:{{Ping|Elektrofisch}} Ob das beim konkreten Beispiel von ihm selbst aufgenommen wurde oder nicht, ist für uns irrelevant. Siehe [[:c:COM:PD-Art]]. [[Benutzer:Habitator terrae|Habitator terrae]] [[File:Pale Blue Dot (cropped).png|14px|verweis=nds:de:Erde|Erde]] 20:06, 11. Feb. 2020 (CET)

[https://www.wikidata.org/wiki/File:Martin_Graf.jpg Noch ein Beispiel] und da ist der Verdacht dann Quellfälschung.--[[Benutzer:Elektrofisch|Elektrofisch]] ([[Benutzer Diskussion:Elektrofisch|Diskussion]]) 20:28, 11. Feb. 2020 (CET)

Version vom 11. Februar 2020, 21:28 Uhr

Abkürzung: WP:UF, WP:URF
Willkommen im Urheberrechtsrichtlinienforum

Auf dieser Seite werden Fragen bezüglich der Richtlinien der Wikipedia zum Urheberrecht diskutiert. Möglicherweise wird deine Frage aber bereits auf einer der folgenden Seiten beantwortet:

Bitte beachten:

  • Bitte das Problem möglichst genau erläutern (welches Bild, welcher Text? — bitte unbedingt verlinken!).
  • Es findet keine Rechtsberatung statt, vgl. Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen.
Abschnitte, deren jüngster Beitrag mehr als 14 Tage zurückliegt und die mindestens 2 signierte Beiträge enthalten, werden automatisch ins Archiv verschoben. (Unbeantwortete) Abschnitte mit nur 1 signiertem Beitrag werden nach 30 Tagen archiviert. Mit dem Baustein {{erledigt|1=~~~~}} markierte Abschnitte werden nach 2 Tagen archiviert.



2 D- Regel zu mittelalterlichen Buchmalereien und Handschriften

Ich habe das leider erst heute gesehen, dass der Passus komplett gestrichen wurde. Vielleicht wäre es sinnvoll den Passus an die aktuelle Rechtsprechung anzupassen?! Gestern und heute habe ich mittelalterliche Handschriften und Buchmalereien aus dem Katalog Historisches Museum der Pfalz Speyer von Alexander Schubert (Hrsg.): Richard Löwenherz: König – Ritter – Gefangener. Katalog zur Ausstellung in Speyer, 2017, Verlag Schnell und Steiner, ISBN 978-3-7954-3165-5 eingescannt und dann hochgeladen. [1], [2], [3], [4], [5], [6], [7]. Nur ist dort nirgendwo ein Fotograf genannt, wenn man von Standort, Entfernung, Blickwinkel, Belichtung und Ausschnitt der Aufnahme ausgeht. Man darf also generell keine mittelalterlichen Handschriften, Buchmalereien mehr einscannen? Das heißt, die müssen alle gelöscht werden? Darf ich sie dann von der British Library [8] direkt entnehmen? Oder geht das auch nicht? --Armin (Diskussion) 10:46, 17. Mär. 2019 (CET)Beantworten

Commons akzeptiert solche Bilder noch, vgl. Commons:Wann man die PD-Art-Kennzeichnung verwendet. Die Streichung des Passus geht ansonsten auf aktuelle Rechtsprechung zurück: Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Zweidimensionale Reproduktionsfotografie#Rechtsprechung. Die Rechtslage scheint auch im Vereinigten Königreich nicht deutlich besser zu sein, vgl. Commons:Reuse of PD-Art photographs#United Kingdom / UK. Wenn ich richtig informiert bin, würde die vorgeschlagene EU-Urheberrechtsreform hier vermutlich eine Verbesserung bringen. Viele Bibliotheken veröffentlichen allerdings ihre (Handschriften-)Digitalisate unter einer freien (und Commons-kompatiblen) Lizenz, auf Commons wäre für solche Dateien die Vorlage Licensed-PD-Art zu verwenden. --HHill (Diskussion) 14:38, 17. Mär. 2019 (CET)Beantworten
Aber das Urteil oben bezieht sich ja nur auf Reproduktionsfotografien, nicht auf Scans. Scans alter Sachen dürften (da auch hier selbst die handwerklichen Fähigkeiten wie Winkel, Beleuchtung, Positionierung etc. wegfallen) weiterhin wie früher problemlos möglich sein. @Armin P.: Bei dir ist natürlich das Problem, dass hier die Lichtbilder aus dem Buch geschützt sind und daher dein Scan dann auch nicht erlaubt wäre. Ob die jetzt von der British Library mit einem Auflichtscanner gemacht wurden, kann man so direkt nicht sehen. Wenn ja (und danach siehts fast aus), dürfte man die verwenden. --Quedel Disk 15:56, 17. Mär. 2019 (CET)Beantworten
Mein Scan aus dem Katalog und das Bild bei der British Library. Dann werde ich die löschen und das Digitalisat von der British Library ggf. zuschneiden und dann hier hochladen. @ Benutzer:HHill Wo finde ich denn den Hinweis, dass die Digitalisate der Paris, Bibliotheque Nationale de France oder der British Library unter freier Lizenz stehen? Vielleicht wäre es nach der neuen Rechtsprechung sinnvoll, die Bibliotheken, die unter einen freien Lizenz ihre Bilder zur Verfügung stellen, irgendwo auf einer Seite sammeln. --Armin (Diskussion) 16:16, 17. Mär. 2019 (CET)Beantworten
Das Digitalisat von Paris, BN, fr. 12473 ist domaine public, also wohl gemeinfrei, siehe den Eintrag Droits unter Informations détaillées beim Digitalisat. Für die British Library habe ich entsprechende exemplarspezifische Angaben noch nicht gefunden, die Chancen dafür stehen aber nicht schlecht, vgl. die Terms of Use. Einiges ist ja auch schon auf Commons z. B. in c:Category:Historia Anglorum (1250-1259) - BL Royal MS 14 C VII. --HHill (Diskussion) 16:42, 17. Mär. 2019 (CET) PS: Zum Beispiel bei der Europeana kannst Du nach Lizenzen filtern. --HHill (Diskussion) 16:53, 17. Mär. 2019 (CET)Beantworten
Wir sollte da im Moment gar nichts tun. Die EU-Urheberrechtsreform würde - wenn sie denn durchgeht - das BGH-Urteil revertieren und uns künftig das Recht geben, jede Reproduktion gemeinfreier 2D-Werke zu nutzen. Bis Ende März werden wir sehen, was das EU-Parlament tut. Ist die Reform dann durch, können wir die Richtlinie anpassen. Wird sie gestoppt, können wir uns etwas Zeit zum Nachdenken nehmen und eine geeignete Formulierung suchen. Zwei Wochen können wir auf jeden Fall warten. Grüße --h-stt !? 15:21, 19. Mär. 2019 (CET)Beantworten

Die Anfrage sehe ich nicht als erledigt an. Wäre gut, wenn man sich einig wäre. Aus diesen Gründen setze ich auch einen Baustein, der die Archivierung hier unterbindet. Ich bin Laie in der Thematik. Der Passus war erst durchgestrichen und wurde dann wieder eingefügt von Benutzer:Chaddy [9] und nun wieder gestrichen von Benutzer:H-stt [10]. Ich kann die juristische Kompetenz von den Leuten , die hier mitreden wollen, nicht einschätzen, aber es wirkt halt komisch. Meine Fragen, die sich in diesem Zusammenhang ergeben: Wenn Bilder bzw. Scans aus Kunstbänden nicht mehr erlaubt sein sollen, kann ich die Buchmalereien dann von der Bibliothek, die diese Handschrift aufbewahrt, entnehmen [11]? Was passiert mit den bisherigen Scans aus Kunstbänden in wikipedia? Das sind ja nicht nur eine handvoll, sondern unzählige Bilder. Was ändert sich durch die Urheberrechtsreform der Europäischen Union in der Sache? Diese Antworten sollten auch verständlich auf der Regelseite WP:Bildrechte aufbereitet. --Armin (Diskussion) 22:56, 27. Mär. 2019 (CET)Beantworten

Die Urheberrechtsreform revidiert das BGH-Urteil zu Reis-Engelhorn und erlaubt uns bei allen 2D-Werken, deren Urheberrechte abgelaufen sind, jede beliebige Reproduktion zu nehmen. Streng genommen tritt das erst in Kraft, wenn die nationale Umsetzung stattgefunden hat - also irgendwann vor dem Mai 2021. Aber vermutlich werden wir das das intern schon vorher zum Standard erklären. Grüße --h-stt !? 22:59, 27. Mär. 2019 (CET)Beantworten
Hallo h-stt, kannst Du bitte kurz die Stelle nennen (bestenfalls verlinken), welche das BGH-Urteil revidiert? --Stepro (Diskussion) 01:53, 28. Mär. 2019 (CET)Beantworten
Das würde mich auch interessieren? --Armin (Diskussion) 12:02, 31. Mär. 2019 (CEST)Beantworten
Einstweilen die Stellungnahme der Wikimedia Foundation (leider ohne Link zur einschlägigen Stelle), dort heißt es: A new safeguard for the public domain will ensure that faithful reproductions of public domain works remain uncopyrighted, even as they are digitized. Wenn ich das richtig sehe, ist der Bezugspunkt folgende Formulierung des EU-Parlaments: […] Im Bereich der bildenden Kunst trägt die Verbreitung von originalgetreuen Vervielfältigungen gemeinfreier Werke zum Zugang zur Kultur und ihrer Förderung und zum Zugang zum kulturellen Erbe bei. In einem digitalen Umfeld ist der Schutz solcher Vervielfältigungen durch das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte nicht mit dem Ablauf des urheberrechtlichen Schutzes eines Werks in Einklang zu bringen. Zudem führen Unterschiede zwischen den nationalen Urheberrechtsgesetzen, die den Schutz solcher Vervielfältigungen regeln, zu Rechtsunsicherheit und wirken sich auf die grenzüberschreitende Verbreitung von gemeinfreien Werken der bildenden Kunst aus. Bestimmte Vervielfältigungen von gemeinfreien Werken der bildenden Kunst sollten daher nicht durch das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte geschützt werden. […] (S. 50 im PDF). Aber: IANAL. --HHill (Diskussion) 18:10, 31. Mär. 2019 (CEST)Beantworten
Das ist der Art. 14 der Urh-RL in der vom EP beschlossenen Fassung. HHill hat nur die "Erwägensgründe" dazu zitiert, die eigentliche Regelung ist im letzten Abschnitt des Dokuments. Wegen dieser und einige anderer kleinerer Änderungen waren die Proteste ja nicht gegen die Richtlinie als ganzes gerichtet, sondern nur gegen die Art. 11 (jetzt 15) und Art. 13 (jetzt 17), sowie vereinzelt auch gegen Art. 12 (16) und die Begriffsbestimmungen in Art 2+3. Grüße --h-stt !? 16:33, 3. Apr. 2019 (CEST)Beantworten

Frage: Macht es Sinn, diesen Abschnitt durch den Nicht-Archivieren-Baustein noch länger künstlich offen zu halten? Es hat wohl niemand Lust, den betreffenden Text entsprechend des BGH-Urteils zum REM mal vernünftig zu überarbeiten. Das kann man auch mit Nichtarchivierung hier nicht erzwingen. Und Pajz wurde ja leider erfolgreich vergrault. --Stepro (Diskussion) 01:49, 6. Jun. 2019 (CEST)Beantworten

Erzwingen will und möchte ich nichts. Ich sehe das aber eher pragmatisch. Man kann natürlich dann wieder eine neue Diskussion aufmachen. Aber warum? Stört die Nichtarchivierung denn hier? Der Passus muss ja in absehbarer Zeit überarbeitet werden. Immerhin sind davon sehr viele Bilder bei uns betroffen. Wikipedia:Bildrechte#Nicht_schützbare_Fotos_(Reproduktionen)_–_2-D-Regel Vor allem was passiert mit den bislang in wikipedia hochgeladenen Bildern, wenn die 2-D-Regel obsolet nach BGH-Urteil v. 20.12.2018 ist? Oder wartet man jetzt stillschweigend die nationale Umsetzung der Urheberrechtsreform einfach ab und das Problem erledigt sich dann von selbst? --Armin (Diskussion) 18:20, 10. Jun. 2019 (CEST)Beantworten
Naja, ich fand meine Frage auch eher pragmatisch. ;-) Bisher hat Wikipedia (und noch mehr Commons) die Rechtslage ignoriert, und sich eine 2D-Regel ausgedacht, die es außerhalb des Wikiversums nicht wirklich gibt. Jetzt wurde die bisherige Rechtslage vom BGH höchstrichterlich bestätigt, und das Wikiversum hat beschlossen, sie trotzdem weiter zu ignorieren. Ich persönlich finde das nach wie vor völlig falsch, aber was will man dagegen machen? --Stepro (Diskussion) 00:56, 11. Jun. 2019 (CEST)Beantworten
Commons ignoriert "die Rechtslage" nicht, sondern stützt sich halt auf die Rechtslage in Amerika, d.h. Bridgeman Art Library v. Corel Corp.: "a decision by the United States District Court for the Southern District of New York, which ruled that exact photographic copies of public domain images could not be protected by copyright in the United States because the copies lack originality". Und wie Armin oben schreibt: Wenn die Urheberrechtsreform umgesetzt wird, sieht es dann auch in Deutschland wieder anders aus, oder? Das wäre dann zumindest ein erfreuliches Ergebnis der Reform. Gestumblindi 21:57, 18. Jul. 2019 (CEST)Beantworten
Entschuldige bitte, aber diese Argumentation ist reichlich absurd. Dass die Rechtslage sowohl in der USA als auch im betreffenden Land einzuhalten ist, bedeutet ja nun ganz sicher nicht, dass sich im dabei widersprechenden Fall die für Commons günstigere Rechtssprechung (hier: USA) als Grundlage nehmen lässt. Natürlich ist das Urheberrecht in DE zu beachten, und das ist nun mal sehr verschieden von dem in den USA.
Was die Urheberrechtsreform betrifft: Warten wir's ab. Wir können uns schlicht nicht an Gesetze halten, zu denen es noch nicht einmal eine Idee eines Entwurfes gibt. Und bis es ein in Kraft getretenes Gesetz dazu gibt, dürften eher noch Jahre vergehen. --Stepro (Diskussion) 00:19, 19. Jul. 2019 (CEST)Beantworten
Nur zum Verständnis: inwiefern berühren Scans von mittelalterlichen Werken, die in der British Library, der Bibliotheque Nationale de France und der Chetham's Library angefertigt worden sein müssen, das deutsche Urheberrecht? Weil sie von Reproduktionen aus in Deutschland erschienenen Büchern übernommen wurden? --95.88.147.116 20:49, 10. Sep. 2019 (CEST)Beantworten
Zum Verständnis: im Urheberrecht gilt das Schutzland-Prinzip. Das bedeutet, dass jeweils das Urheberrecht des Landes gilt, in dem der Berechtigte Schutz in Anspruch nimmt. Wenn der Berechtigte feststellt, dass sein Werk in Deutschland vervielfältigt oder öffentlich zugänglich gemacht wird (Internet), kann er in Deutschland Rechtsschutz nach deutschem Recht in Anspruch nehmen. --Lapp (Diskussion) 21:20, 8. Okt. 2019 (CEST)Beantworten

Ich habe den Nicht-Archivieren-Baustein jetzt mal rausgenommen, da in diesem Abschnitt seit Monaten nicht mehr diskutiert wird. Wenn Bedarf besteht, kann die Diskussion zu diesem Thema ja jederzeit wieder aufgenommen werden. Gestumblindi 00:18, 7. Feb. 2020 (CET)Beantworten

Nur mal zur info

Benutzer Diskussion:Victor Schmidt#Unverständnis über Bilderlöschung. Vieleicht kennt sich ja hier jemand mit Bildrechten aus und ist in der Lage, das Knäul zu entwirren. Victor Schmidt Was auf dem Herzen? 18:14, 16. Jan. 2020 (CET)Beantworten

Stasi-Dokument von 1962, Erzeuger unbekannt

Benutzer:Maximilian Schönherr hat ein Dokument nach Commons hochgeladen, wo die angegebene Lizenz nicht haltbar ist: File:Operative Grenzschleuse der DDR – Handskizze von 1962.jpg.

Abgesehen von der ursprünglich fehlenden Quellenangabe (von mir nachgetragen) stellt sich mir die Frage, ob das Bild in Commons bleiben kann und, wenn ja, unter welcher Lizenz – {{PD-GermanGov}}? {{PD-Germany-§134}} käme wohl erst ab 2033 in Betracht.

Zu beachten ist auf jeden Fall das Impressum der Mediathek des Stasi-Unterlagen-Archivs, wo es im Abschnitt Urheberrecht und Nutzungsbedingungen heißt:

„Das Copyright für Texte, Filme, Tondokumente und Bilder liegt, soweit nicht anders vermerkt, beim BStU. Die Inhalte dieser Website dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Redaktion und ggf. weiterer Rechteinhaber vervielfältigt, verbreitet und ausgestellt werden. Die von Seiten des BStU eingetragenen Quellen sind anzugeben. Die Verwendung an Schulen und Hochschulen für Bildungszwecke ist ausdrücklich erwünscht. Die Nutzung für kommerzielle Zwecke, insbesondere für Werbezwecke, ist jedoch nicht zulässig.

Jegliche Bearbeitung, Umgestaltung oder Manipulation der digitalen Abbildungen, Film-, Ton- und Textdokumente, die über Farbkorrekturen, Ausschnitte und Verkleinerungen hinausgehen, ist unzulässig und allenfalls mit vorheriger schriftlicher Zustimmung seitens des BStU erlaubt.“

Das klingt für mich eher danach, dass das Bild gelöscht werden muss – wenigstens bis zum 1. Januar 2033.
— Speravir – 23:17, 23. Jan. 2020 (CET)Beantworten

Foto einer Gedenktafel mit Foto im öffentlichen Raum

Aufnahme der Gedenktafel
andere Aufnahme mit Stele
Ausschnitt der Aufnahme mit Stele

Von (nach eigener Aussage Fotograf Rigo Pohl) wurde dieses Bild kritisiert und deren Löschung bei mir gefordert. Es handelt sich um eine Fotografie einer Gedenktafel des Dresdner Revolutionswegs auf der Prager Straße in Dresden (siehe auch zweites Bild). Das Bild ist als gemeinfrei auf der Basis der Panoramafreiheit hochgeladen worden.

siehe auch Benutzer-Diskussion hier.

Zitat:

1. ich bin der Urheber der Fotografie, welche hier verwendet wurde
2. handelt es sich nicht um eine Kunstinstallation im öffentlichen Raum, sondern um eine Gedenktafel zur Erinnerung an ein historisches Ereignis auf der Basis einer urheberrechtlich geschützten Fotografie
3. das Problem liegt in der Art und Weise der Darstellung dieser Gedenktafel - durch Bildbearbeitung und Ausschnittsveränderung ist die eigentliche Gedenktafel und deren Standort als solche nicht mehr erkennbar. Stattdessen entsteht durch diese Bearbeitung der Eindruck, es könnte sich um die originale Fotografie handeln. Das führt wiederum dazu, dass diese urheberrechtlich geschützte Fotografie ohne Lizenzerwerb für kommerzielle und politische Zwecke verwendet werden kann (und auch bereits wurde) und damit das Urheberecht am Original-Foto umgangen wird. Ob es sich bei der durchgeführten Bildbearbeitung um ein Verstoß gegen § 62 (1) UrhG oder möglicherweise um eine unberechtigte Vervielfältigung des Original-Fotos durch Anfertigen eines Fotos vom Foto handelt, wäre im Zweifel juristisch aufzuklären.
Ich bitte daher um die Entfernung dieses Fotos. (nicht signierter Beitrag von Alfredo6666 (Diskussion | Beiträge) 14:32, 24. Jan. 2020 (CET))

Nach meinem Verständnis ist dies so durch die Panoramafreiheit gedeckt. -- burts 17:09, 24. Jan. 2020 (CET)Beantworten

Ich nehme an, die Tafel ist bleibend angebracht? Wenn ja, ist das so von der Panoramafreiheit gedeckt. Das Foto muss nicht gelöscht werden. -- Chaddy · D 17:51, 24. Jan. 2020 (CET)Beantworten
Allerdings muss man zu obigem Punkt 3 schon anmerken, dass eine Benutzung im Rahmen der Panoramafreiheit eine Urhebernennung des Originalwerkes fordert und man nicht den Eindruck erwecken darf, es handele sich ausschließlich um ein eigenes Werk (vgl. §63 UrhG bzw. Panoramafreiheit#Pflicht zur Quellenangabe (§ 63 UrhG). Insofern ist solche Dateibeschreibung tatsächlich nicht so zulässig. Ansonsten gilt für die Tafel: das sieht stark bleibend aus, damit unproblematisch, auch wenn tatsächlich immer ein Restrisiko bleibt, dass das Originalwerk an der Steele unerlaubt veröffentlicht hier wurde. -- Quedel Disk 13:39, 25. Jan. 2020 (CET)Beantworten
Es stellt sich aber die Frage, was hier das „Originalwerk“ ist. Im Sinne des Fotos im Rahmen der Panoramafreiheit ist dies nun aber eigentlich nicht die ursprüngliche Fotografie von 1989, sondern die 2016 von der Stadt Dresden aufgestellte Gedenktafel. Und genau deren Bezeichnung (bzw. „Dresdner Revolutionsweg“ und Standort Prager Straße) sowie die Koordinaten sind/waren angegeben. -- burts 11:16, 27. Jan. 2020 (CET)Beantworten
Obwohl ich in der Bildbeschreibung eine Änderung, um die Lizenzen klarer voneinander abzugrenzen, getätigt habe, sehe ich wie Quedel den Punkt 3 als validen Löschgrund. Benutzer:Alfredo6666, weil das Bild auf Commons liegt, muss dort der Löschantrag eingereicht werden, siehe dazu unter Commons:Löschanträge. Wenn Du Englisch beherrschst, wäre das zu bevorzugen, weil damit potentiell mehr Admins in der Lage sind, dir zu folgen, aber Du darfst gern auch auf Deutsch formulieren. — Speravir – 20:38, 28. Jan. 2020 (CET)Beantworten
Ich habe eine Datei mit einem Ausschnitt der Aufnahme mit Stele erzeugt, der einerseits das eigentliche Schild besser darstellt, aber hoffentlich noch akzeptabel ist. — Speravir – 22:12, 28. Jan. 2020 (CET)Beantworten
Es geht also letztlich nur um den Bildausschnitt? Die Aussage "Bildbearbeitung und Ausschnittsveränderung" ist Unsinn. Auf meinem Foto ist die Gedenktafel dargestellt – nicht mehr und nicht weniger. Dass es sich bei dem Bild der Gedenktafel nicht um das Originalfoto handelt wird dadurch deutlich, dass jede Menge Text ergänzt ist. Das Werk der Gedenktafel erreicht auch m.E. wiederrum nicht die nötige schöpferische Höhe.
Ich hab ca. 10 Fotos gemacht, um es perfekt hinzubekommen. Ich kann gerne auch nochmal ein Bild mit ca. 1cm Rand hochladen. Dann wäre ja der Punkt ausgeräumt, darf ich das so richtig verstehen? -- burts 11:38, 29. Jan. 2020 (CET)Beantworten
Ich bin kein Rechtsexperte, aber 1 cm ist zu wenig, denke ich. Es muss erkennbar sein, dass das Bild sich dauerhaft im öffentlich zugänglichen Raum befindet. — Speravir – 20:25, 29. Jan. 2020 (CET)Beantworten

Um mal etwas Wind hier rauszunehmen. Ein Foto muss nicht erkennbar aus dem öffentlichen Raum sein, es ist, wenn es entsprechend in der Dateibeschreibungsseite gekennzeichnet ist, vollkommen ausreichend. Da muss auch kein Rand erkennbar sein. Zum Nachweis der Panoramafreiheit reicht es, wenn in der Dateiseite ein Übersichtsfoto verlinkt ist. Man muss nur aufpassen, dass man das Foto von der Steele oder von dem Detail nicht verändert, also z. B. auch nicht perspektivisch entzerrt oder anderweitig passend macht (Kontrast und Helligkeit ist unschädlich). Daher bitte überprüfen, ob das Foto vom Steelenausschnitt unzulässig bearbeitet wurde (Entzerrung, Perspektivkorrektur, Retusche etc.). Ein reiner Beschnitt des Fotos kann jedoch vorgenommen werden - vergleiche dazu auch das East-Side-Gallery-Urteil (BGH, 19.01.2017 - I ZR 242/15). -- Quedel Disk 21:53, 29. Jan. 2020 (CET)Beantworten

Danke für diesen Hinweis. Ein Übersichtsbild ist ja bereits vorhanden und verlinkt. Kannst Du, Burts, aus den etwa 10 Einzelbildern ein unverzerrtes Gesamtbild zusammensetzen? Schwierig, oder? — Speravir – 01:13, 31. Jan. 2020 (CET)Beantworten
Hast du meinen Beitrag gelesen, Speravir? Ein "unverzerrtes Gesamtbild zusammensetzen" ist eben nicht erlaubt, da man es nur abfotografieren kann und 1:1 dann nutzen kann. Bearbeitungen am Werk sind nicht gestattet (eder entzerren noch aus mehreren Einzelfotos zusammensetzen). -- Quedel Disk 06:10, 31. Jan. 2020 (CET)Beantworten
Doch, aber offensichtlich nicht intensiv genug bzw. den Sinn nicht vollständig verstanden. — Speravir – 01:11, 1. Feb. 2020 (CET)Beantworten
Mal eine ergänzende Frage: die deutsche Panoramafreiheit erlaubt die Wiedergabe eines öffentlichen, bleibenden Kunstwerks auch mit den Mitteln der Malerei. Dort kann ein fachlich hinreichend geschulter Maler ja problemlos eine perspektivische Entzerrung einarbeiten - warum sollte das dann auf einmal für Fotografen mit einem digitalen Workflow nicht mehr gelten? Grüße, Grand-Duc ist kein Großherzog (Diskussion) 10:44, 31. Jan. 2020 (CET)Beantworten
+1 Und wer beurteilt allenfalls, ob die «entzerrte» Detailaufnahme nicht so aufgenommen wurde? Ich fotografiere solche Infotafeln oft inklusive allfällig relevanter Ausschnitte → Beispiel. --Хрюша ? ! ? ! 11:19, 31. Jan. 2020 (CET)Beantworten
+1 Mache ich auch: in Guteborn steht diese Tafel mit u.a. Postkarten, von der ich auch die Details abfotografiert und beschnitten habe. In einem anderen Fall (Gegenlicht) habe ich auch schon die selbst vor Ort fotografierten Details wieder in die Gesamtansicht eingesetzt, damit man besser erkennt, was auf der Tafel ist. Da ich auch die Detail-Aufnahmen machen und hochladen kann, wen stört (zumindest in diesem Fall) die Verbesserung der Gesamt-Ansicht? Viele Grüße --Wilhelm (Diskussion) 08:37, 1. Feb. 2020 (CET)Beantworten
+1 Die ganze Diskussion zeigt doch wieder einmal den Irrsinn von solchen Auslegungen der Panoramafreiheit. Ich frage mich immer wieder, weshalb hier überhaupt nachgefragt wird. Bei 10 Benutzern gibt es doch mindestens 15 verschiedene Meinungen dazu. Mein Tipp: Einfach machen!--Fornax (Diskussion) 10:26, 1. Feb. 2020 (CET)Beantworten
@Chriusha – Du hast es doch genau so gemacht, wie Quedel es als korrekt beschrieben hat: Die gesamte Infotafel aufgenommen sowie zusätzlich hochgeladen und im Detailbild auf dieses Bild verwiesen. — Speravir – 20:15, 3. Feb. 2020 (CET)Beantworten

Klar, "einfach machen", dann schnapp dir doch zum Beispiel dieses Foto

welches als CC-BY-4 hochgeladen wurde. Das kannst du ja unter Berücksichtigung des CC-BY beliebig bephotoshoppen, du musst nur deine Beiträge unter der gleichen oder einer kompatiblen Lizenz wie das Original verbreiten.

Auf der Stele wurden zwar zwei ©-Warnungen angebracht, doch die kannst ja "einfach" mal überlesen, weil sie ja durch das CC-BY des Fotografen aufgehoben wurden. Mach mal, bonne chance! Und gib Bescheid, was so ein Spaß bei den Successors of Picasso kostet. --Goesseln (Diskussion) 14:07, 1. Feb. 2020 (CET)Beantworten

Den Kommentar von Fornax kann man aber auch so interpretieren, dass man es einfach löschen sollte, einfach machen. --Hachinger62 (Diskussion) 16:04, 2. Feb. 2020 (CET)Beantworten
@Goesseln: Der Fotograf darf sehr wohl seine Fotografie unter CC-Lizenz veröffentlichen. Leider wird das in den allermeisten Fällen nicht sauber getrennt. Dein konkretes Beispiel hat nun einen Löschantrag und wir dürfen davon ausgehen, dass diesem stattgegeben wird. — Speravir – 20:15, 3. Feb. 2020 (CET)Beantworten
Kann jemand das Bild hier importieren, bevor es auf Commons gelöscht wird? -- Quedel Disk 20:30, 3. Feb. 2020 (CET)Beantworten

Titelkopf einer Zeitung

Darf ich ein selbst aufgenommenes Foto hochladen, das den Titelkopf einer Zeitung von 1920 zeigt? Es ist eine Sondernummer vom Juli 1920. Welche Angaben muss ich machen, welche Lizenz kann ich benutzen? Ist es "mein" Werk, wenn ich nur das Foto angefertigt habe? --Rößeler (Diskussion) 17:50, 1. Feb. 2020 (CET)Beantworten

Ob das Foto zu machen dich zum Urheber macht, weiß ich nicht, in jedem Fall aber nicht zum alleinigen. Das heißt, du kannst das Bild hochladen, wenn der Urheber seit mehr als 70 Jahren verstorben ist, also vor 1950. Wenn der Urheber oder sein Todesjahr trotz gründlicher Recherchen nicht zu ermitteln ist -- was ich bei einem Zeitungskopf für nicht unwahrscheinlich halte -- kannst du es vermutlich auch hochladen, siehe Vorlage:Bild-PD-alt-1923.
Ich bin hier davon ausgegangen, dass der Titelkopf Schöpfungshöhe besitzt. Wenn nicht, ist er sowieso gemeinfrei. --Universalamateur (Diskussion) 18:04, 1. Feb. 2020 (CET)Beantworten
zum Beispiel habe ich diesen Zeitungskopf c:File:Die Wahrheit 19380311-1.GIF als c:Template:PD-ineligible hochgeladen, und diesen c:File:Der Stürmer Juli 1933 Schlagzeile.jpg und diesen c:File:Frankfurter Rundschau Kopf 1945.jpg und hier ist der Zeitschriftenkopf nur ein Beifang einer Fotografie eines PD-old-70-Fotografen: c:File:Walter Tausch Hamburger Woche 1914.jpg. Eine Kategorie für Zeitungsköpfe habe ich nicht gefunden. --Goesseln (Diskussion) 18:39, 1. Feb. 2020 (CET)Beantworten
Herzlichen Dank! Ich vermute, dass es eine Lösung wie bei c:File:Die Wahrheit 19380311-1.GIF wird. Ein Foto gibt es in dem Ausschnitt nicht. --Rößeler (Diskussion) 00:42, 2. Feb. 2020 (CET)Beantworten
c:File:Rösseler Tageblatt 1920.jpg, vielen Dank für die Hilfe! So sollte es passen? @Goesseln: Es gibt eine Kategory Clippings from Newspapers, die finde ich für einen Titelkopf nicht hundertprozentig passend. --Rößeler (Diskussion) 06:22, 2. Feb. 2020 (CET)Beantworten

Frage zum Urheberrecht auf Commons und für de:WP für archäologische Kopiezeichnungen/ Rekonstruktionszeichnungen von Inschriften in einer über 2000 Jahre alten Schrift

Hallo miteinander,

ich hab Benutzer:Don-kun auf seiner Disk. schon gefragt, aber er hat mich zur Sicherheit hierher verwiesen.

Im letzten Monat den Artikel Saken ausgebaut und erklärt. Nun gibt es aus ihrer nomadischen Zeit 4.-1. Jh. v.Chr. fünf archäologisch ausgegrabene Beispiele einer eigenartigen Ritzschrift auf Metall/ Runenschrift, die wohl selten verwendet wurde und von der es Entzifferungsversuche gibt, über die die Fachwelt aber noch debattiert. Der ukrainische Artikel "Sakische Schrift" bildet vier der Inschriften als archäologische Kopiezeichnungen/ Rekonstruktionszeichnungen ab und in den Beschreibungen werden die Werke, aus denen die Zeichnungen stammen, auch genau nachgewiesen. Die erste Zeichnung (mit ungenauem Nachweis) liegt bei Commons, die anderen drei nur in der ukrainischen WP. Kann man die drei bei Commons oder de:WP hochladen? Gilt da auf Commons oder de:WP das Urheberrecht des Abzeichners (hat eigentlich keine "Schöpfungshöhe", denke ich jedenfalls), oder das Urheberrecht der "Original-Ritzer", die über 2000 Jahre tot sind? Grüße--WajWohu (Diskussion) 13:08, 2. Feb. 2020 (CET)Beantworten

Die Zeichnung ist in solchen Fällen selten nur eine Abschrift, sondern fast immer auch eine Interpretation. Deshalb gilt hier das Urheberrecht des Zeichners. Das mögen manche anders sehen, die so was noch nie gemacht haben. --Hachinger62 (Diskussion) 15:58, 2. Feb. 2020 (CET)Beantworten
Ich würde von einer archäologischen Abzeichnung gerade nicht erwarten, dass sie interpretiert, sondern dass sie den Befund unverfälscht wiedergibt, dass die geschätzten Kollegen Archäologen sich ebenfalls Gedanken machen können. Wenn rekonstruiert oder ergänzt wird, wird das in wissenschaftlichen Arbeiten in der Regel kenntlich gemacht. Ich tendiere daher zu keine Schöpfungshöhe, aber rechtssicher könnte das nur jemand anhand der Originalveröffentlichung der Zeichnungen oder mit Abbildungen der abgezeichneten Objekte beurteilen. -- .Tobnu 16:14, 2. Feb. 2020 (CET)Beantworten
Ja, danke. Die erste Inschrift aus dem Artikel von ukr:WP, die Issyk-Inschrift, lassen wir mal weg, sie ist schon auf Commons.
Die zweite kommt aus einem Grabungsbericht der Ausgräber 1978 in Ai Khanoum, veröffentlicht hier (1980) auf S. 83 als Abzeichnung, leider ohne Foto. Dort haben sie die Originalschrift abgezeichnet und dann begradigt und mit Zeichenzählung und Maßstab versehen.
Die dritte und vierte Inschrift da kommen aus einer Veröffentlichung von 1974 von G. Fussman über Inschriften der Kuschana, hier einsehbar. Die Abzeichnung der dritten Inschrift aus Surkh Kotal ist Tafel VII ("Planche VII") im Anhang, das Foto dazu ist auf "Planche XXVIII" zu sehen.
Die vierte Inschrift ist Ausschnitt einer mehrsprachigen Inschrift mit mehreren Schriften aus dem Fundplatz Dascht-e Nawor, die Teile "DN I" (nach dem Namen des Fundplatzes) und "DN II" sind uninteressant (griechische Schrift und baktrische Sprache), "DN III" und "DN V "sind in der Schrift, um die es hier geht, "DN IV" ist in Prakrit mit Kharoshthi-Schrift geschrieben. "DN V" ist nur sehr rudimentär erhalten und teilweise ergänzt, aber die Abbildung aus der ukr:WP zeigt DN III und DN IV gemeinsam. Die Abzeichnung von DN III und IV findet sich in der erwähnten Fussman-Arbeit auf "Planche V", dann wurden auf Planche XXIII-Planche XXVII die Inschriftenteile DN III und DN IV. in mehreren Vergrößerungen und Perspektiven fotografiert.
Die Fotos finde ich sehr schlecht erkennbar, aber ich sehe schon: in den "Facsimilé", den Abzeichnungen, finden sich einige gestrichelt dargestellte Ergänzungen. Wäre das urheberrechtlich also fraglich? (Wäre nicht schlimm, dann verlinkt man eben die Arbeiten...) Grüße--WajWohu (Diskussion) 23:30, 2. Feb. 2020 (CET)Beantworten

Du hast das Foto c:File:Issyk Dish 1.JPG nicht erwähnt. Das steht bei uns unter CC-BY-4. Und dann hat jemand von demselben Objekt eine Zeichnung erstellt c:File:IssykDish.gif und die unter CC-Zero hochgeladen. Ob die historische Abzeichnung c:File:Issyk inscription.png, die bei Renate Rolle (1980) ohne Autorenangabe und ohne Seitenangabe als PD-old-100 "entliehen" wurde, tatsächlich von Frau Rolle "verschenkt" wurde, müsste man mal nachsehen und gegebenenfalls von dort aus den ursprünglichen Abzeichner rekonstruieren.

Also, WIR machen einen Mordsaufstand um die Fotografenrechte mit "Namensnennung nach CC-BY-4", und wir kümmern uns herzlich wenig um die Rechte des Abzeichners, der die dreidimensionale Inschrift vom Original abgezeichnet und damit sichtbar gemacht hat. Respekt für das von anderen geschaffene Wissen ist das imho nicht. --Goesseln (Diskussion) 11:24, 3. Feb. 2020 (CET)Beantworten

Doch, hatte ich am Anfang erwähnt, nur war es gerade nicht so wichtig, weil schon bei Commons. Sicher kommt die Abzeichnung nicht ursprünglich von Renate Rolle, sondern aus dem Grabungsreport des Teams, das 1969 den en:Issyk kurgan ausgrub, unter der Leitung eines sowjetisch-kasachischen Archäologen Kemal Akischew. Das Thema dieser weiterhin meist als unentziffert geltenden Schrift ist komplex. Es gibt Entzifferungsvorschläge, die aber umstritten bleiben. Aber ich hab schon eine Idee, wie sich das ergänzen ließe, vielleicht wären die hochgeladenen Dateien dann ohnehin zu viel - Urheberrecht wie auch immer... Grüße und Danke für die Hinweise--WajWohu (Diskussion) 18:17, 3. Feb. 2020 (CET)Beantworten

Lucian Freud

In einem der vorhergehenden Threads wurden die Möglichkeiten des Photoshoppings von Bildern auf "panoramafreien" Stelen ausgelotet. Hier nun könnte man prima einen Original-Lucian-Freud herausdestillieren, und in schickem Schwarz-Weiß als CC-BY-SA-4.0 weiterverkaufen. Wo sind die Grenzen, die wir uns setzen wollen, oder heißt es jetzt anything goes? --Goesseln (Diskussion) 16:40, 3. Feb. 2020 (CET)Beantworten

Das ist in einem Innenraum, da gilt natürlich keine Panoramafreiheit. -- Chaddy · D 17:21, 3. Feb. 2020 (CET)Beantworten
Die Datei hat nun einen Löschantrag und ich gehe davon aus, dass sie gelöscht werden wird, aber als allgemeiner Hinweis: Der Fotograf darf für die Fotografie sehr wohl eine CC-Lizenz setzen. Das wird nur leider in den allermeisten Fällen nicht klar getrennt. — Speravir – 20:04, 3. Feb. 2020 (CET)Beantworten
dann auch von mir ein allgemeiner Hinweis: der Fotograf darf nicht alles fotografieren (da gibt es Urheberrechte, Hausrechte, Persönlichkeitsrechte, weitere... zu berücksichtigen) und der Photoshopper darf auch nicht alles demontieren, auch wenn sowohl der Fotograf als auch der Photoshopper für ihre eigene Arbeit eine Lizenz (zum Beispiel CC) setzen können und die Weiterbearbeitung und Weiterverbreitung ihrer Arbeit damit einschränken. --Goesseln (Diskussion) 21:08, 5. Feb. 2020 (CET)Beantworten
Und der Fotograf darf auch nicht alles, was er fotogafieren darf, hier hochladen und unter eine passende Lizenz stellen und der Uploader darf auch wenn er alle Freigaben hat sich nicht als Fotograf des Fotos oder Maler des abgebildeten Kunstwerks ausgeben, wenn dies nicht zutrifft. Nach den Aussagen des Uploaders ist dieser identisch mit dem hauptsächlich Abgebildeten und das Foto wurde in seinem Auftrag gemacht und er ist der Kurator der Ausstellung gewesen. Vom Künstler des abgebildeten Gemäldes soll es eine Freigabe quasi für alles geben. Wenn das stimmt, dann wären in diesem Fall die Persönlichkeitsrechte höchstens bei den umstehenden Personen relevant und dass es beim Hausrecht Probleme gibt, ist auch eher unwahrscheinlich. Allerdings müsste der ungenannte Fotograf eine Freigabe erteilen und es müsste kenntlich gemacht werden, dass er nicht identisch mit dem Upolader ist, auch wenn er mit der Kamera und im Auftrag des Uploaders fotografiert hat (es sei denn, alles wurde genau voreingestellt und vorgegeben). Die Freigabe des Künstlers des Bildes müsste vorgelegt und vom OTRS-Team geprüft werden können, wenn sie wie behauptet erteilt wurde. Bitte um Korrektur, falls ich Blödsinn behauptet haben sollte. --2003:E4:5F2E:2CD2:42B0:76FF:FE7B:15B2 14:24, 7. Feb. 2020 (CET)Beantworten
Dem allen hab ich ja auch gar nicht widersprochen … — Speravir – 00:13, 9. Feb. 2020 (CET)Beantworten

Datei:GommeHDnet+Logo+PNG.png

Fragwürdige Lizenz und ist das wirklich commonsfähig?--Druffeler (Diskussion) 09:38, 4. Feb. 2020 (CET)Beantworten

Ich sehe da nach deutschem Recht keine SH. Das sind alles Standardelemente, die lieblos zusammengesetzt wurden. Auf Commons würde ich es nicht laden. Grüße --h-stt !? 18:37, 7. Feb. 2020 (CET)Beantworten
Ersteller hat die Datei jetzt auf commons hochgeladen.--Druffeler (Diskussion) 07:34, 9. Feb. 2020 (CET)Beantworten

Ab in den Süden (Musical)

Hallo,

ich muss umgehend den Titel ATEMLOS von dieser Beitrag zu dem Musical AB IN DEN SÜDEN entfernen. Wir dürfen diesen Titel nicht mehr benutzen, und müssen nach anforderungen vom Anwalt den Titel Atemlos aus allen Beiträgen und Foren entfernen. Ich bitte Sie sofort den Titel aus dieser Beitrag zu löschen. Ich habe auch selber den Text bearbeitet, weiß aber nicht wie schnell das von irgendjemand bestätigt wird.

Mit freundlichen Grüßen

Espen Nowacki (nicht signierter Beitrag von Donesperados (Diskussion | Beiträge) 19:09, 5. Feb. 2020 (CET))Beantworten

Dass ihr den Titel nicht mehr verwenden dürft hat keinerlei rechtliche Auswirkungen für die Wikipedia. Selbstverständlich sollte im Artikel weiterhin aufgeführt werden, dass das Lied mal Teil des Musicals war. Aber das ist eine inhaltliche Frage und nicht hier zu klären. -- Chaddy · D 21:02, 5. Feb. 2020 (CET)Beantworten
Reinhard Kraasch hat den Titel "Atemlos" mit Hinweis auf ein OTRS-Ticket einfach aus der Liste entfernt. Aber wäre es denn nicht enzyklopädisch korrekt, festzuhalten, dass der Titel in Vergangenheit Bestandteil dieses Musicals war, es jetzt aber aus rechtlichen Gründen nicht mehr ist? Also so etwas mit einer zeitlichen Eingrenzung "2016-2019", statt so zu tun, als sei das nie der Fall gewesen? Irgendwelche anwaltlichen Aufforderungen an die Betreiber des Musicals beeinflussen unsere enzyklopädische Tätigkeit ja nicht. Oder um es etwas abstrahierter zu formulieren: Wenn B von A aufgefordert wird, die Nennung von X zu unterlassen, berührt das C (in diesem Falle: uns, die wir neutrale Drittpartei und enzyklopädische "Berichterstatter" sind), sicher nicht. Gestumblindi 00:35, 7. Feb. 2020 (CET)Beantworten
PS: Allerdings frage ich mich bei näherer Betrachtung des Artikels, ob das Musical überhaupt relevant ist. Die Darstellung der Rezeption ist sehr schmal; der Artikel scheint aus dem Umfeld des Musicals zu stammen. Gestumblindi 00:42, 7. Feb. 2020 (CET)Beantworten
@Reinhard Kraasch: Ich bitte um Stellungnahme. Es gibt keine rechtlichen Gründe für diese Entfernung, das ist eine rein inhaltliche Frage und die wird wie üblich auf der Diskseite entscheiden, nicht per OTRS. Wenn keine wirklich sehr gute Begründung kommt werde ich das wieder rückgängig machen. -- Chaddy · D 01:54, 7. Feb. 2020 (CET)Beantworten
Mach's halt rückgängig, wenn es dir so wichtig ist... --Reinhard Kraasch (Diskussion) 10:10, 7. Feb. 2020 (CET)Beantworten
Die haben offenbar gerade Ärger mit den Rechteinhabern und wollen den Ball möglichst flach halten. Wenn der Titel jetzt offenbar nicht mehr im Programm ist, ist eine Entfernung aus der Liste angemessen. Ob es so wichtig ist, dass man in Kenntnis der Umstände früher enthaltene Titel unbedingt auch erwähnen muss, würde ich eher bezweifeln. LD kann man machen, der Antragsteller hier hatte zuvor einen (von mir abgelehnten) SLA auf seinen Artikel gestellt, an ihm würde das wohl nicht scheitern. --Hyperdieter (Diskussion) 11:22, 7. Feb. 2020 (CET)Beantworten
@Reinhard Kraasch: Es gibt also überhaupt keine Begründung?
@Hyperdieter: Doch, das ist enzyklopädische Arbeit: Wir stellen nicht nur dar, was jetzt gerade im Moment der Fall ist, sondern eben auch was mal der Fall war. -- Chaddy · D 12:05, 7. Feb. 2020 (CET)Beantworten

@Hyperdieter: Es wurde hier wieder eingefügt das Atemlos bis anfang 2020 im Musical dabei war. Das ist falsch. Die letzte Aufführung mit Atemlos fand ende Mai 2019 statt. Wenn es so wichtig ist, das dieser Titel dabei ist, dann zumindestens richtig. Die ganze Geschichte ist ziemlich kompliziert. Aber für den Moment wäre es einfach am besten wenn der Titel gestrichen wurde. Man kann ihn dann zu einem späteren Zeitpunkt einfügen. Und nein, dieser Artikel wurde nicht von uns erfasst. Wir wussten nicht mal das es existiert bis vor ein paar Wochen. Espen Nowacki

File:Jagdkommando Truppenabzeichen.jpg

Kopie von Portal Diskussion:Recht:
File:Jagdkommando Truppenabzeichen.jpg hat derzeit auf Commons die Lizenz {{PD-AustrianGov}}. Nachdem ich noch commons:Category:Unit badges of the army of Austria gefunden habe, war ich verwundert, dass die Dateien so lizensiert werden können (Wenn schon nicht als GFDL + cc-by-sa-3.0,2.5,2.0,1.0 oder gar PD-self) und habe nachgelesen.
§7 UrhG sagt "Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlässe, Bekanntmachungen und Entscheidungen sowie ausschließlich oder vorwiegend zum amtlichen Gebrauch hergestellte amtliche Werke der im § 2 Z 1 oder 3 bezeichneten Art genießen keinen urheberrechtlichen Schutz." Hier kann es eigentlich nur ausschließlich oder vorwiegend zum amtlichen Gebrauch hergestellte amtliche Werke der im § 2 Z 1 oder 3 bezeichneten Art sein. § 2 behandelt allerdings Werke der Literatur, wobei §2 UrhG besagt "Werke der Literatur im Sinne dieses Gesetzes sind: 1. Sprachwerke aller Art einschließlich Computerprogrammen (§ 40a); [...] 3. Werke wissenschaftlicher oder belehrender Art, die in bildlichen Darstellungen in der Fläche oder im Raume bestehen, sofern sie nicht zu den Werken der bildenden Künste zählen." §3 UrhG besagt "(1) Zu den Werken der bildenden Künste im Sinne dieses Gesetzes gehören auch die Werke der Lichtbildkunst (Lichtbildwerke), der Baukunst und der angewandten Kunst (des Kunstgewerbes). (2) Werke der Lichtbildkunst (Lichtbildwerke) sind durch ein photographisches oder durch ein der Photographie ähnliches Verfahren hergestellte Werke."
Meine Fragen sind hier:

  1. Kann §7 UrhG zutreffen, wenn es ein Bild ist, obwohl in §2 Z3 von Werke[n] der Literatur die rede ist?
  2. Die Rede ist von "Werke[n] wissenschaftlicher oder belehrender Art". Für mich ist dieses Bild weder das eine noch das andere. Es handelt sich um ein Logo einer Einheit des ÖBH. Das ist aus meiner Sicht nicht belehrend und schon gar nicht wissenschaftlich.
  3. Was sind "Werke [...], die in bildlichen Darstellungen [...] bestehen"? Ist das Literatur im öffentlichen Raum (Da fällt mir außer File:Wiener Parlament Detail.jpg jetzt auf die schnelle nichts besseres ein)
  4. Selbst wenn es kein nicht als Lichtbild anzusehen ist (wobei ein erstellen mit z.B. Inkscape meiner Meinung nach als "ähnliches Verfahren" gelten kann), müsste so ein Patch nicht ein Werk "der angewandten Kunst" sein?

--D-Kuru (Diskussion) 21:57, 9. Feb. 2020 (CET)Beantworten

Um das Prinzip zu verdeutlichen: Gemeindewappen werden in Amtsblättern veröffentlicht, welche natürlich als Werke der Literatur gelten. Auch in den Amtsblättern zum Zwecke der öffentlichen Bekanntmachung enthaltene Abbildungen (ergo die Wappen) sind amtliche Werke. Insofern fallen auch Gemeindewappen unter diese Regelung.
Truppenabzeichen wiederum werden ebenfalls von den militärischen Dienststellen schriftlich offiziell bekannt gemacht, insofern ist diese Regelung auch auf Truppenabzeichen übertragbar.
Und belehrend sind solche amtlichen Bekannmachungen sogar per se. -- Chaddy · D 11:19, 10. Feb. 2020 (CET)Beantworten
Alles aus Standardelementen lieblos zusammengebastelt. Daran ist nichts schutzfähig. Siehe Schöpfungshöhe und dort zum SED-Emblem. Grüße --h-stt !? 14:55, 10. Feb. 2020 (CET)Beantworten

Bild einer Aktie aus 1975

Hallo, da ich mir unsicher bin, frage ich mal lieber hier: Darf ich für den Artikel Stauffer Chemical den selbst erstellten Scan einer Aktie des Unternehmens aus dem Jahr 1975 hochladen? --Ameisenigel (Diskussion) 18:11, 10. Feb. 2020 (CET)Beantworten

Das ist eine Frage, die niemand beantworten kann, der die Aktie nie gesehen hat: Wenn sie so gestaltet ist, dass ein Urheberrecht besteht, ist sie geschützt - der Urheber kann nicht lang genug tot sein. -- .Tobnu 19:26, 10. Feb. 2020 (CET)Beantworten
So in etwa: [12]. --Ameisenigel (Diskussion) 21:49, 10. Feb. 2020 (CET)Beantworten
Die Dame in der Mitte oben scheint mir klar Schöpfungshöhe zu haben. Daher brauchen wir die Zustimmung des Künstlers.--Karsten11 (Diskussion) 21:55, 10. Feb. 2020 (CET)Beantworten
Die generelle Gestaltung ist unproblematisch, nur die Vignette oben ist zu prüfen. Und die sieht so aus, als würde sie aus dem 19 Jahrhundert stammen, stilistisch ordne ich sie mal ganz grob der Zeit um 1860 zu. Dann wäre sie von uns als gemeinfrei anzusehen, selbst wenn der Illustrator bei umfangreicher Recherche nicht gefunden werden könnte. Finde bitte mehr zur Herkunft der Vignette heraus. Grüße --h-stt !? 22:06, 10. Feb. 2020 (CET)Beantworten

Danke für eure Beiträge. --Ameisenigel (Diskussion) 16:19, 11. Feb. 2020 (CET)Beantworten

Dieser Abschnitt kann archiviert werden. Ameisenigel (Diskussion) 16:19, 11. Feb. 2020 (CET)

Pappenheim und Bildspenden aus dem HGM Wien

Hallo, ich habe mir mal die Bilder die Pappenheim hochlud angesehen. Es gibt darin mindesten zwei größere Gruppen: Bilder die mit einer Digitalknipse gemacht wurden, und als Zweite Gruppe wo sich etwa unter den Exif-Metadaten etwa "Adobe Photoshop CS5 Windows" und nichts zur Kamera findet.Beispiel Wer jemals Fotos von Bildern im Museum gemacht hat wird die Qualität erstaunlich finden. Mein Tipp: es handelt sich um professionelle, überarbeitete Digitalbider die einer musealen Bilddaten stammen. Nun ist aber als Bildautor "selbst erstellt ebendort" angegeben. Schaut man sich die Qualität der von Pappenheim selbst gemachten Bilder an, ist das mehr als zweifelhaft. Es gäbe zwei Möglichkeiten: zum einen den Bildautor auf HGM zu ändern. Zum Zweiten die Bilder wegen zweifelhafter Autorenangabe zu Löschen. Pappenheim selbst zu Fragen ist unmöglich, da er Fahnenflucht begangen hat.--Elektrofisch (Diskussion) 19:56, 11. Feb. 2020 (CET)Beantworten

@Elektrofisch: Ob das beim konkreten Beispiel von ihm selbst aufgenommen wurde oder nicht, ist für uns irrelevant. Siehe c:COM:PD-Art. Habitator terrae Erde 20:06, 11. Feb. 2020 (CET)Beantworten

Noch ein Beispiel und da ist der Verdacht dann Quellfälschung.--Elektrofisch (Diskussion) 20:28, 11. Feb. 2020 (CET)Beantworten