„Wiener Gemeinderat und Landtag“ – Versionsunterschied

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== Wiener Gemeinderat ==
== Wiener Gemeinderat ==

Version vom 23. Januar 2012, 10:33 Uhr

Wiener Gemeinderat und Landtag
Stellung Verwaltungsorgan der Stadt Wien, Gesetzgebungsorgan des Landes Wien
Staatsgewalt Exekutive bzw. Legislative
Gründung Gemeinderat: 1848
Landtag: 10. November 1920
Sitz Wien
Vorsitz Nach der Gemeinderatswahl vom 10. Oktober 2010 neu gewählt am 25. November 2010 als Gemeinderatsvorsitzende:
1. Godwin Schuster (SPÖ)
2. Dietbert Kowarik (FPÖ)
3. Thomas Reindl (SPÖ)
4. Sigrid Pilz (Grüne);
als Landtagspräsidenten:
1. Präsident Harry Kopietz (SPÖ)
2. Präsident Johann Herzog (FPÖ)
3. Präsidentin Marianne Klicka (SPÖ)[1]
Bestandsgarantie § 10 ff. WStV[2] bzw. Art. 44 Abs. 3 B-VG (bundesstaaliches Prinzip)
Website www.wien.gv.at

Infolge der Doppelfunktion Wiens als Gemeinde und Bundesland dient der Wiener Gemeinderat, oberstes Verwaltungsgremium der Stadt Wien, auch als Wiener Landtag, Landesparlament des Bundeslandes Wien. Der Gemeinderat setzt sich aus 100 Mitgliedern zusammen, die zugleich Landtagsabgeordnete sind. Die Wahlperiode beträgt fünf Jahre. Gemeinderat und Landtag halten getrennte Sitzungen ab, in denen nicht identische Gemeinderatsvorsitzende bzw. Landtagspräsidenten den Vorsitz führen.

Wiener Gemeinderat

Der erstmals nach der Revolution 1848 gebildete Gemeinderat wurde in den folgenden Jahrzehnten der Vergrößerung Wiens entsprechend vergrößert. Nach der Eingemeindung von Floridsdorf 1904 / 1905 umfasste er bis 1923 165 Mandatare.

Der Gemeinderat konnte erst nach 1918 von allen in Wien wohnhaften Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern gewählt werden; bis dahin hatten die führenden Schichten Wiens das allgemeine Wahlrecht, für Männer in Cisleithanien 1907 realisiert, in der Gemeindepolitik verhindert.

Der Gemeinderat wird in der Wiener Stadtverfassung, die er am 10. November 1920, auf Grund des am gleichen Tag in Kraft getretenen Bundes-Verfassungsgesetzes zum ersten Mal als Landtag tätig, beschloss, vor dem Landtag genannt und ist das oberste Kollegialorgan der Gemeinde Wien als Stadt mit eigenem Statut. 1923 wurde die Zahl der Mandatare im Gemeinderat durch Beschluss auf 120 herabgesetzt, 1932 auf 100 (diese Zahl gilt bis heute).

Der Gemeinderat wählt den Bürgermeister (der seit 10. November 1920 gleichzeitig Landeshauptmann ist) und die (amtsführenden) Stadträte seit 1. Juni 1920, die seit 10. November 1920 zugleich als Mitglieder der Wiener Landesregierung fungieren (1. Wahl: siehe Landesregierung und Stadtsenat Reumann), übt die Kontrolle über alle anderen Gemeindeorgane aus und beschließt das Budget und den Rechnungsabschluss (einschließlich des Landesbudgets, das nicht getrennt geführt wird).[3] Ebenso beschließt er alle größeren Ausgaben der Stadt, die Stadtplanung, den Dienstpostenplan und die Geschäftseinteilung für Wiener Stadtsenat und Wiener Landesregierung. Er ist daher, auch mit den Gemeinderatsausschüssen für die einzelnen Geschäftsgruppen des Magistrats, ein stark beschäftigtes Gremium. Der Gemeinderat ist rechtlich als Organ der Exekutive zu verstehen, da Gemeinden in Österreich keine eigene Gesetzgebung besitzen, sondern Bundes- und Landesgesetze zu vollziehen haben.

1934–1945 war die demokratische Regierungsform unterbrochen.

Wiener Landtag

Der Wiener Landtag besteht seit 10. November 1920. An diesem Tag trat die von der Nationalversammlung am 1. Oktober 1920 beschlossene Bundesverfassung in Kraft, die Wien als eigenes Bundesland definierte und Regeln für die juristische und wirtschaftliche Trennung Wiens von Niederösterreich festlegte. Der „Gemeinderat als Landtag“ beschloss am 10. November 1920 die im Wesentlichen bis heute gültige Wiener Stadtverfassung[4], die in der ersten Ausgabe des Landesgesetzblattes für Wien kundgemacht wurde. Am 1. Jänner 1922 trat das vom Wiener und vom Niederösterreichischen Landtag am 29. Dezember 1921 gleichlautend beschlossene „Trennungsgesetz“ in Kraft, mit dem nach langen Verhandlungen das Eigentum des bisherigen Landes Niederösterreich auf die beiden neuen Länder aufgeteilt wurde.

Der Landtag besitzt das Gesetzgebungsrecht für Landesgesetze und Landesverfassungsgesetze; die Landeskompetenzen werden im Bundes-Verfassungsgesetz bestimmt. Gesetzentwürfe können als Regierungsvorlagen, durch Initiativanträge (von mindestens fünf Landtagsabgeordneten unterstützt) oder durch Volksbegehren in den Landtag eingebracht werden. Beschlossene Landesgesetze müssen der Bundesregierung vorgelegt werden, die binnen acht Wochen Einspruch erheben kann. (Durch einen Beharrungsbeschluss kann der Landtag den Gesetzesbeschluss jedoch bei einem Einspruch aufrechterhalten.)[5] Verstreicht die achtwöchige Frist oder beschließt die Bundesregierung vorher, keinen Einspruch zu erheben, kann das Landesgesetz im Landesgesetzblatt für Wien publiziert werden und in Kraft treten.

Wie die anderen Landtage in Österreich ist der Wiener Landtag kaum intensiv tätig, da der Landesgesetzgebung nur wenige Kompetenzen eingeräumt sind. Über Bestand und Größe der Landtage werden daher seit einigen Jahren kontroversielle Diskussionen geführt. Den Wiener Landtag betreffen sie wenig, da seine Abgeordneten zumeist als Gemeinderäte tätig sind.

Einzelnachweise

  1. Meldung der Rathauskorrespondenz vom 25. November 2010
  2. Wiener Stadtverfassung
  3. Wiener Gemeinderat. In: dasrotewien.at – Weblexikon der Wiener Sozialdemokratie. SPÖ Wien (Hrsg.)
  4. Landesgesetzblatt für Wien Nr. 1 / 1920
  5. wien.gv.at Aufgaben des Wiener Landtags