„Vergewaltigung“ – Versionsunterschied

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In einer vom Bayerischen Staatsministerium des Innern in Auftrag gegebenen Studie<ref>Elsner, Erich; Steffen, Wiebke: Vergewaltigung und sexuelle Nötigung in Bayern. München 2005. Bayerisches Landeskriminalamt. 1. Auflage. ISBN 3-924400-16-4</ref> kamen die Autoren 2005 zu folgendem Ergebnis:
In einer vom Bayerischen Staatsministerium des Innern in Auftrag gegebenen Studie<ref>Elsner, Erich; Steffen, Wiebke: Vergewaltigung und sexuelle Nötigung in Bayern. München 2005. Bayerisches Landeskriminalamt. 1. Auflage. ISBN 3-924400-16-4</ref> kamen die Autoren 2005 zu folgendem Ergebnis:


1. In 7,4% der 1.894 Fälle des Jahres 2000 war die Beweislage so eindeutig, dass sie als Vortäuschen einer Straftat bzw. falsche Verdächtigung in der polizeilichen Kriminalitätsstatistik registriert wurden.
1. In 7,4% der 1.894 Fälle des Jahres 2000 war die Beweislage so eindeutig, dass sie als Vortäuschen einer Straftat bzw. falsche Verdächtigung in der polizeilichen Kriminalitätsstatistik registriert wurde.


2. Rechnet man die Fälle hinzu, in denen die Sachbearbeiter „mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Vortäuschung oder falsche Verdächtigung“ angenommen hatten, war insgesamt „etwa jeder fünfte Fall sehr zweifelhaft“.
2. Rechnet man die Fälle hinzu, in denen die Sachbearbeiter „mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Vortäuschung oder falsche Verdächtigung“ angenommen hatten, war insgesamt „etwa jeder fünfte Fall sehr zweifelhaft“.

Version vom 6. Juni 2011, 23:09 Uhr

Die Vergewaltigung der Lucretia. Gemälde von Tizian, 1571

Als Vergewaltigung werden strafbare sexuelle Übergriffe bezeichnet, die gegen den Willen der betroffenen Person begangen werden. Eine Vergewaltigung bedeutet eine massive Verletzung der Autonomie, des Selbstbestimmungsrechts und der psychischen Integrität und hat deshalb auch entsprechende psychische Folgen für die davon betroffene Person. Die juristische Bewertung ist je nach Land unterschiedlich. In Deutschland wird eine Mitschuld der betroffenen Person juristisch verneint.

Rechtslage

Nahezu alle gegenwärtigen Gesellschaften kennen einen Straftatbestand der Vergewaltigung und ächten diese als eine der schwersten Straftaten. Eine einheitliche Definition dieses Rechtsbegriffs gibt es nicht. Ein erzwungener Geschlechtsverkehr in der Ehe oder mit Gegnern (etwa im Krieg) oder Außenseitern (Minderheiten oder Sklaven) wurde oder wird nicht überall als strafwürdiges Verbrechen angesehen. Viele Gesellschaften kannten oder kennen zudem eine Schuldzuweisung an das Opfer, die sich etwa in Ausgrenzung oder zwangsweiser Scheidung äußert. Selbst Tötungen aufgrund richterlicher Todesurteile oder durch Lynchjustiz sind in Ländern mit islamischer Rechtsprechung (Schari'a) vorgekommen.[1]

Aufgrund der international sehr unterschiedlichen Rechtslage ist beim Vergleich von Statistiken verschiedener Länder größte Vorsicht angebracht.

Deutschland

Strafrecht

Von Vergewaltigung (synonym: Stuprum, veraltet: Notzucht) spricht man, wenn eine Person eine andere gegen ihren Willen unter Anwendung von Gewalt, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder unter Ausnutzung einer Lage, in welcher das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, zum Vollzug des Beischlafs (vaginale, orale oder anale Penetration) nötigt oder andere besonders erniedrigende sexuelle Handlungen vornimmt oder vom Opfer an sich vornehmen lässt, die mit dem Eindringen in den Körper (orale Penetration oder andere sexuelle Handlungen) verbunden sind (qualifizierte sexuelle Handlungen). Dabei kommt es nicht darauf an, ob in den Körper des Opfers oder den des Täters eingedrungen wird. Danach wird beispielsweise auch der gewaltsame erzwungene Mundverkehr, bei dem der Täter den Penis des Opfers in den Mund aufnimmt, als Vergewaltigung qualifiziert.

Die Nötigung mit den bei der Vergewaltigung beschriebenen Mitteln zu sonstigen sexuellen Handlungen (einfache sexuelle Handlungen) ist als sexuelle Nötigung strafbar.

Maßgeblich ist die innere Willensrichtung des Opfers. Abwehrhandlungen des Opfers sind für das Vorliegen einer Vergewaltigung nicht zwingend erforderlich. Die für die Strafbarkeit erforderliche Gewalt im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB wendet der Täter dann an, wenn das Opfer mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden ist und er geleisteten oder erwarteten Widerstand seines Opfers mit körperlicher Kraftentfaltung überwindet beziehungsweise verhindert. In diesen Fällen kommt eine Strafbarkeit wegen Vergewaltigung nur dann in Betracht, wenn der Täter dem Opfer entweder mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht (§ 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB) oder dessen schutzlose Lage ausnutzt (§ 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB).

Das Reichsstrafgesetzbuch von 1871 fasste die Notzucht und die Bestimmung zu unzüchtigen Handlungen als Straftaten gegen die Sittlichkeit auf. Durch das 4. Gesetz zur Reform des Strafrechts von 1974 wurde das Schutzgut der Norm von der Sittenordnung auf die sexuelle Selbstbestimmung umgestellt. Nicht mehr unsittliches Verhalten, sondern Bestimmung zu sexuellen Handlungen gegen den Willen des Betroffenen stand nunmehr im Mittelpunkt. Die Notzucht und die Bestimmung zu unzüchtigen Handlungen wurden damit zu besonderen Fällen der Nötigung (Vergewaltigung und sexuelle Nötigung).

1943 wurden auch unzüchtige Handlungen an Personen unter 21 Jahren unter Strafe gestellt.

Im deutschen Strafrecht wurden 1997 die bis dahin getrennten Tatbestände der Vergewaltigung (§ 177 StGB a. F.) und der sexuellen Nötigung (§ 178 StGB a. F.) unter einem einzigen Tatbestand zusammengefasst und inhaltlich beträchtlich erweitert (§ 177 StGB n. F.). Der Gesetzgeber hat die Strafbarkeit geschlechtsneutral auf „eine andere Person“ (erstmals damit auch auf Männer als Tatopfer) und insbesondere auf das Erzwingen des ehelichen (nicht mehr nur des außerehelichen) Beischlafs erweitert. Damit ist die Vergewaltigung ein besonders schwerer Fall der sexuellen Nötigung (vgl. Regelbeispiel). Hat der Täter (erniedrigende) sexuelle Handlungen an dem Opfer vorgenommen oder an sich von ihm vornehmen lassen, die mit einem Eindringen in den Körper (des Täters oder des Opfers) verbunden waren, lautet der Urteilstenor auf Verurteilung wegen Vergewaltigung. Ab 1997 wurde Vergewaltigung auch in der Ehe strafbar, allerdings nur auf Antrag verfolgt. 2004 wurde es zu einem Offizialdelikt.

Der Strafrahmen sieht (regelmäßig) Freiheitsstrafe von mindestens zwei und höchstens 15 Jahren vor. Verwirklicht der Täter im Rahmen der Vergewaltigung (oder der sexuellen Nötigung) gemäß § 177 StGB den Tatbestand der Qualifikation des Absatzes 3 (Mindeststrafe drei Jahre), lautet der Urteilstenor auf schwere Vergewaltigung (oder sexuelle Nötigung), im Fall des Absatzes 4 auf besonders schwere Vergewaltigung (oder sexuelle Nötigung) (Mindeststrafe fünf Jahre). Die (höchstrichterliche) Rechtsprechung sieht auch in der Erzwingung des ehelichen Beischlafs selbst nach mehrjähriger Geschlechtsgemeinschaft der Beteiligten keinen Anlass, von der Anwendung des Regelstrafrahmens des § 177 Abs. 2 StGB (2 bis 15 Jahre Freiheitsstrafe) abzusehen und den Strafrahmen des Absatzes 1 (Mindestfreiheitsstrafe 1 Jahr) oder des Absatzes 5 (minder schwerer Fall, Mindestfreiheitsstrafe sechs Monate bzw. 1 Jahr) zu Grunde zu legen.

Da die Höchststrafe 15 Jahre beträgt, lässt sich aus § 78 StGB eine Verjährungsfrist von 20 Jahren ableiten. Bei minderjährigen Opfern beginnt diese Frist jedoch erst mit der erlangten Volljährigkeit zu laufen.

Bürgerliches Recht

Jedermann, der in seiner sexuellen Selbstbestimmung verletzt wurde, hat unabhängig vom Geschlecht einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Das Opfer kann seine Ansprüche gegen den Täter, insbesondere den auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, auch im Strafverfahren geltend machen (Adhäsionsverfahren). Dies leitet sich aus dem Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung her.

Bis 2002 konnten nur Frauen, gegen die ein Verbrechen oder Vergehen wider die Sittlichkeit begangen wurde oder die durch Hinterlist, Drohung oder Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Gestattung außerehelichen Geschlechtsverkehrs bestimmt wurden, ein Schmerzensgeld verlangen (§ 847 Abs. 2 BGB a. F.). Durch das 2. Schadensrechtsänderungsgesetz wurde dies geändert.

Schweiz

Artikel 190 Abs. 1 StGB (gleichlautend Art. 154 Abs. 1 MStG) lautet: „Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.“

Als Vergewaltigung gilt also ausschließlich die vaginale Penetration. Alle anderen sexuellen Übergriffe sind sexuelle Nötigungen nach Artikel 189. Insbesondere ist auch die erzwungene anale Penetration nach dem Schweizer Strafrecht keine Vergewaltigung, sondern eine sexuelle Nötigung. Diese Sonderstellung des vaginalen Verkehrs hat historische Wurzeln. In der heutigen Praxis ist sie irrelevant, da sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit der gleichen Maximalstrafe bedroht sind. Lediglich die Minimalstrafe ist bei der sexuellen Nötigung geringer (Geldstrafe ohne explizite Untergrenze), weil auch weniger gravierende Übergriffe (erzwungener Kuss, Begrapschen) als sexuelle Nötigungen gewertet werden.

Eine notwendige Voraussetzung für den Tatbestand ist die Anwendung von Nötigungsmitteln. Das Opfer muss sich also für den Täter erkennbar wehren und der Täter muss diesen Widerstand überwinden. Dabei dürfen aber an das Ausmaß des Widerstands keine zu großen Anforderungen gestellt werden. Während früher nur körperliche Gewalt als Nötigungsmittel galt, anerkennt der aktuelle Gesetzestext ausdrücklich auch den psychischen Druck. Schwieriger zu beurteilen sind Fälle, in denen ein Opfer, aufgrund der Aussichtslosigkeit der Situation, auf Widerstand verzichtet. Der Täter muss auf jeden Fall erkennen können, dass die sexuellen Handlungen gegen den Willen des Opfers stattfinden. Falls das Opfer von vorneherein zum Widerstand gar nicht fähig ist, scheidet Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung aus, in diesem Fall kommt nur die Schändung nach Art. 191 in Frage, welche ebenfalls mit der gleichen Maximalstrafe bedroht ist.

Bis 1992 war die Vergewaltigung auf den erzwungenen Geschlechtsverkehr außerhalb der Ehe beschränkt, eine Vergewaltigung in der Ehe gab es schon rein begrifflich nicht. Zwischen 1992 und 2004 war die Vergewaltigung in der Ehe ein Antragsdelikt. Seit 2004 ist auch die Vergewaltigung unter Ehepartnern ein Offizialdelikt.

Die Frage, ob die Vergewaltigung in der Ehe eine Antrags- oder ein Offizialdelikt sein soll, wurde und wird kontrovers diskutiert. Auf der einen Seite steht die Überzeugung, dass es dem Schutz der Ehe dient, wenn den Ehepartnern die Möglichkeit des Verzeihens offen gehalten wird. Auf der anderen Seite steht die Überzeugung, dass Gewaltdelikte nie eine Privatsache sind. Außerdem zeigte die Erfahrung, dass viele Frauen ihren Strafantrag wieder zurückzogen, wobei oft der Verdacht bestand, dass dieser Rückzug unter Druck erfolgt war.

Österreich

In Österreich ist die Vergewaltigung im § 201 StGB unter Strafe gestellt. Der Tatbestand erfasst die Nötigung zum Beischlaf oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, wenn die Nötigung mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch Drohung mit der gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben vorgenommen wird. Die Strafdrohung für das Strafdelikt ist mindestens sechs Monate und maximal zehn Jahre.

Sollte die Straftat eine schwere Körperverletzung, eine Schwangerschaft oder für die vergewaltigte Person längere Zeit hindurch einen qualvollen Zustand zur Folge haben, erhöht sich der Strafrahmen auf fünf bis zu fünfzehn Jahren. Hat die Vergewaltigung den Tod des Opfers zur Folge, ist der Täter mit einer Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

Bis Ende April 2004 war die Vergewaltigung in der Ehe in Österreich oder einer außerehelichen Lebensgemeinschaft in bestimmten Fällen nur auf Antrag des Opfers zu verfolgen. Seither ist § 203 StGB Begehung in Ehe oder Lebensgemeinschaft aufgehoben, sodass jegliche Vergewaltigung uneingeschränkt von den Sicherheitsbehörden als Offizialdelikt verfolgbar ist.

Neben dem Straftatbestand der Vergewaltigung gibt es ergänzend den § 202 StGB Geschlechtliche Nötigung. Er kommt nur zur Anwendung, sofern der Täter nicht bereits nach § 201 StGB zu bestrafen ist. Das Delikt erfasst Nötigungen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zur Vornahme oder Duldung einer geschlechtlichen Handlung. Der § 202 StGB geht wesentlich weiter als der Tatbestand der Vergewaltigung, da aufgrund der Formulierung geschlechtliche Handlung wesentlich mehr Handlungen erfasst werden. Der Strafrahmen beträgt bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug und enthält die gleichen straferhöhenden Qualifikationen wie der Tatbestand des § 201 StGB.

USA

In den USA ist das Strafrecht eine Angelegenheit der Gliedstaaten und unterscheidet sich entsprechend von Staat zu Staat.

Saudi-Arabien

In Saudi-Arabien ist die Vergewaltigung eine schwere Straftat und kann mit der Todesstrafe geahndet werden. Die Todesstrafe wegen Vergewaltigung wurde von 1980 bis Mai 2008 163 Mal verhängt.[2] Täter, die zur Zeit der Vergewaltigung verheiratet sind, werden laut Gesetz hingerichtet; Täter, die zur Tatzeit ledig sind, werden mit einem oder mehreren Jahren Haft und 100 Peitschenhieben bestraft.[3] Bei einer Vergewaltigung mit mehreren Tätern werden nicht selten alle Täter hingerichtet, egal ob sie aktiv beteiligt waren oder nicht.[4] Auch Jugendliche können wegen einer Vergewaltigung hingerichtet werden.[5] Frauen ist es erlaubt, sich gegen einen Mann, der sie vergewaltigen will, auch unter Einsatz von Waffen zu verteidigen.[6] Das Vergewaltigungsopfer kann mit Haft oder Peitschenhieben bestraft werden, wenn es jemanden zu Unrecht einer Vergewaltigung bezichtigt oder aktiv zur Entstehung der „Situation“ beitrage, indem es sich etwa mit fremden Männern treffe oder uneheliche Beziehungen führe, die letztlich in die Vergewaltigung münden würden. So wurde Ende 2007 ein Vergewaltigungsopfer zu 90 Peitschenhieben verurteilt, weil es sich mit seinen Vergewaltigern vor der Tat mehrmals getroffen und uneheliche Beziehungen mit diesen unterhalten hatte. Das Opfer wurde später von König Saud begnadigt. Die Täter wurden zu Haftstrafen verurteilt. Der aus der schiitischen Stadt Qatif gemeldete Fall wurde in der Folge für antischiitische Propaganda instrumentalisiert.[7][8]

Israel

Als „Vergewaltigung“ gilt in Israel auch einvernehmlicher Geschlechtsverkehr, wenn der Mann eine falsche Identität angibt. Ein Palästinenser wurde zu 18 Monaten Haft verurteilt, weil er sich als alleinstehender Jude auf der Suche nach einer festen Beziehung ausgegeben hatte. Die Frau ging eine sexuelle Beziehung mit ihm ein, zeigte ihn aber an, als sie von seiner wahren Identität erfuhr.[9]

Schweden

Im Strafgesetzbuch Schwedens, Brottsbalk in der Landessprache, behandelt das Kapitel 6 Sexualverbrechen. Paragraf 1 behandelt die Vergewaltigung (våldtäkt), Paragraf 2 den Sexuellen Zwang (olaga tvång) und Paragraf 10 die sexuelle Nötigung (sexuellt ofredande).[10][11]

§ 1 sagt sinngemäß: Sexuelle körperliche Handlungen, die Geschlechtsverkehr gleichen, die durch Mißhandlung oder sonstwie mit Gewalt oder durch Androhung von Verbrechen erzwungen oder an Personen vollzogen werden, die wegen Bewusstlosigkeit, Schlag, Drogen, Krankheit, körperlicher oder geistiger Störung in einem hilflosen Zustand sind, werden mit zwei bis sechs Jahren Haft bestraft, in minderschweren Fällen bis vier Jahre, in besonders schweren Fällen (z. B. mehrere Personen, besonders brutal) mit vier bis zehn Jahren Haft.[11]

§ 2 sagt sinngemäß: Wer durch gesetzeswidrigen Zwang (Nötigung, Erpressung), der nicht in § 1 enthalten ist, eine Person dazu bringt, eine sexuelle Handlung durchzuführen oder zu erdulden, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft, in schweren Fällen mit Haft zwischen sechs Monaten und sechs Jahren.[11]

§ 10 sagt sinngemäß: Wer sich vor einem anderen so entblößt, dass dies Unbehagen erzeugt oder sonstwie durch Worte oder Handeln einen Menschen so belästigt, dass dies die sexuelle Integrität dieses Menschen verletzt, wird mit Geldstrafe oder bis zu zwei Jahren Haft bestraft.[11]

Folgen für die Opfer

Vergewaltigung bedeutet in jedem Fall eine Verletzung der Autonomie, des Selbstbestimmungsrechts und damit der psychischen Integrität.

Zu den physischen Folgen der Vergewaltigung und der Gefahr, durch Geschlechtskrankheiten angesteckt oder ungewollt schwanger zu werden, kommt häufig eine langfristige psychische Schädigung des Opfers (psychisches Trauma).

Folgen können unter anderem Albträume und eine gestörte Sexualität sein. Die Reaktion kann bis zur posttraumatischen Belastungsstörung, schweren Depressionen, Schuldgefühlen, Angstzuständen, Panikattacken und Suizidversuchen oder vollendetem Suizid reichen, jedoch ist die Schwere der Reaktionen sehr individuell.

Laut einer Studie werden nach einer Vergewaltigung 50 Prozent aller Partnerschaften beendet.[12]

Während einige Opfer auch ohne spezielle Betreuung zu einem normalen Leben zurückfinden, gelingt es anderen langfristig nur durch eine Psychotherapie, die Vergewaltigung zu verarbeiten.

Kriminologische Betrachtung

Entgegen der weit verbreiteten Wahrnehmung finden die meisten Vergewaltigungen im Bekannten- oder Verwandtenkreis statt, eine Vergewaltigung durch einen völlig Fremden („der Mann hinter dem Baum“) kommt äußerst selten vor. So kannten z. B. nach einer US-amerikanischen Studie von 2004 lediglich in zwei Prozent aller Fälle Opfer und Täter einander vor der Tat nicht.[13] Wenn man davon ausgeht, dass Vergewaltigungen unter Lebenspartnern oder nahen Freunden oft gar nicht angezeigt werden, so dürfte der tatsächliche Anteil von Vergewaltigungen durch völlig Fremde sogar noch geringer sein. Gemäß derselben Studie spielten in rund 2/3 aller Fälle Alkohol oder andere Drogen eine Rolle.

Ein Zusammenhang zwischen der Kleidung und dem Auftreten einer Person und ihrem relativen Risiko, vergewaltigt zu werden, konnte bisher statistisch nicht nachgewiesen werden.

Die Beweislage bei Vergewaltigungen ist schwierig, meist steht Aussage gegen Aussage.[14] In der Schweiz erfolgt bei etwa 20 Prozent der 600 jährlich angezeigten Vergewaltigungen ein Schuldspruch.[14]

Häufigkeit von Vergewaltigungen

Eine Bevölkerungsbefragung in Deutschland zeigte, dass 14,5 Prozent aller Frauen mindestens einmal im Leben Opfer eines sexuellen Übergriffes werden.[15] Repräsentative Studien in den USA fanden, dass 15 bis 25 Prozent aller Frauen im Laufe ihres Lebens mindestens einmal vergewaltigt werden.[16][17]

Es wird angenommen, dass die Dunkelziffer von Vergewaltigungen zwei- bis hundertfach so hoch wie die Zahl der polizeilichen Meldungen ist.[18][19] Die Ursache wird darin gesehen, dass die Opfer oft mit Schamgefühlen konfrontiert sind und dass viele Täter aus dem familiären Umfeld stammen.[20]

Polizeiliche Kriminalstatistik (Deutschland)
Jahr Vergewaltigung,
schwere
sexuelle
Nötigung
Straftaten
gegen
sexuelle
Selbstbestimmung
Quelle
2007 7.511 [21]
2009 7.314 49.084 [22]
2010 7.724 46.869 [23]

Deutschland

Laut deutscher Polizeistatistik wurden 2010 in Deutschland 46.869 Fälle von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung gemeldet, davon 7.724 Fälle von Vergewaltigung oder schwerer sexueller Nötigung. Die Aufklärungsquote lag bei rund 82 Prozent, wie auch in den Jahren zuvor.[23]

Schweden

Auf 100.000 Einwohner kommen in Schweden pro Jahr 46,5 bei der Polizei angezeigte Vergewaltigungen.[24] Dies ist die höchste Quote in Europa und etwa vier Mal so hoch wie in Deutschland. In 10 Prozent der Fälle kommt es zu einer Anklage vor Gericht.[24] Sechs Prozent der angezeigten Vergewaltigungen sind Vergewaltigungen in der Ehe.[25]

Falschbeschuldigungen

In einer vom Bayerischen Staatsministerium des Innern in Auftrag gegebenen Studie[26] kamen die Autoren 2005 zu folgendem Ergebnis:

1. In 7,4% der 1.894 Fälle des Jahres 2000 war die Beweislage so eindeutig, dass sie als Vortäuschen einer Straftat bzw. falsche Verdächtigung in der polizeilichen Kriminalitätsstatistik registriert wurde.

2. Rechnet man die Fälle hinzu, in denen die Sachbearbeiter „mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Vortäuschung oder falsche Verdächtigung“ angenommen hatten, war insgesamt „etwa jeder fünfte Fall sehr zweifelhaft“.

Vergewaltigungen im Krieg

In Konfliktfällen wie Kriegen oder Bürgerkriegen oder bei so genannten ethnischen Säuberungen sind weltweit häufig massenweise und systematische (vgl. Sexismus, Androkratie sowie Geschlechterordnung) Vergewaltigungen der Frauen von Kriegsgegnern zu konstatieren. Beispiele für solche Kriegsverbrechen von Männern sind Zwangsprostitution in Wehrmachtsbordellen[27], Lagerbordellen[28][29] und japanischen Kriegsbordellen, die Vergewaltigungen von Nanking 1937 durch japanische Besatzungssoldaten während des Zweiten Weltkrieges, die Gewalttaten deutscher Soldaten in den eroberten Gebieten oder auch die 1,9 Millionen[30] Vergewaltigungen in den eroberten Ostgebieten und in Deutschland durch Angehörige der Roten Armee am Ende des Zweiten Weltkrieges. Beispiele in jüngerer Zeit sind die Jugoslawienkriege, der zweite Kongokrieg oder der Konflikt in Darfur, in dem die Dschandschawid systematische Vergewaltigungen begehen.[31][32]

Mit dem Akayesu-Urteil des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda wurden 1998 Vergewaltigung und sexuelle Gewalt als Völkermordhandlungen definiert, wenn sie mit der Absicht erfolgen, eine bestimmte Bevölkerungsgruppe ganz oder teilweise zu zerstören. Im Februar 2001 fällte der Internationale Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien in Den Haag ein historisches Urteil, als erstmals Vergewaltigung im Zusammenhang mit kriegerischen Aktionen als schwerer Verstoß gegen die Genfer Konventionen verurteilt und als Verbrechen gegen die Menschlichkeit eingestuft wurde (siehe Foča-Fall). Im Juni 2008 verabschiedete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1820, nach der sexualisierte Gewalt in bewaffneten Konflikten nun als Straftatbestand gilt. Der Rat weist darauf hin, dass „Vergewaltigungen und andere Formen sexueller Gewalt als Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschheit oder als Bestandteil von Völkermord geahndet werden können“.[33]

Vergewaltigung als Folter

Vergewaltigungen und alle Formen von sexueller Gewalt wurden und werden auch als Foltermethode eingesetzt.

Siehe auch: Folter in Chile

Gruppenvergewaltigung (engl. gang rape)

Hier werden in der Regel eine oder mehrere Frauen von einer Gruppe von Männern vergewaltigt. Bei den Tätern handelt es sich meist um Jugendliche oder junge Erwachsene im Alter von 16 bis 21 Jahren. Das Opfer erfährt ein hohes Maß an Instrumentalisierung, die gegenseitige Demonstration von Männlichkeit innerhalb einer Gruppe spielt eine große Rolle.[34][35] Ebenfalls wichtig sind die Gruppendynamik sowie spezifische Wert- und Normvorstellungen, die Männlichkeit, Macht, Gewalt und Aggressivität enthalten.[36]

Gruppenvergewaltigungen finden häufiger im Rahmen von militärischen Auseinandersetzungen statt.[37]

In Deutschland gibt es nur wenige wissenschaftliche Untersuchungen zu Gruppenvergewaltigungen. Eine Untersuchung zeigt eine Häufung bei Vergewaltigungen, die von russlanddeutschen Aussiedlern begangen wurden.[38]

Vergewaltigung von Mädchen und von Frauen

Nach Angaben des Justizministeriums der Vereinigten Staaten sind 91 % aller Vergewaltigungsopfer Frauen und 99 % der Täter Männer.[39]

Gemäß einem Bericht des Justizministeriums der Vereinigten Staaten aus dem Jahre 2000 werden 96% der Vergewaltigungen von Kindern und Jugendlichen von Männern verübt. 86 % der Opfer sind weiblich, wobei der relative Anteil der weiblichen Opfer mit dem Alter ansteigt.[40]

Vergewaltigung von Jungen und von Männern

Neben dem allgemein verbreiteten Bild von Frauen als Geschädigten existieren ebenso Vergewaltigungen von Jungen und Männern durch andere Männer oder Frauen. Eine südafrikanischen Studie über sexuelle Gewalt weist eine Viertelmillion befragter Kinder und Jugendlicher im Alter von 10 bis 19 Jahren als Datenbasis aus. Von den 18-jährigen jungen Männern wurden 44 % schon einmal vergewaltigt, davon 41 % von Frauen, 32 % von Männern und 27 % von Tätern beiderlei Geschlechts.[41]

In Gefängnissen kommt es gehäuft zu Vergewaltigung unter männlichen Gefangenen. Die möglichen Folgen einer Traumatisierung durch eine Fragmentierung der Persönlichkeit und die Zerstörung der psychischen Integrität sind bei Männern gleichfalls vorhanden, und ein wesentlicher qualitativer Unterschied bei der Verarbeitung oder dem Ausmaß der psychischen Verletzungen ist zwischen den Geschlechtern nicht gegeben. Eine männliche Opferschaft ist allerdings gesellschaftlich wenig anerkannt, vergleichbar mit häuslicher Gewalt gegen Männer. Entsprechend existieren weitaus weniger Hilfsangebote für Männer, was ihnen den Umgang mit den traumatischen Erfahrungen zusätzlich erschwert.

Siehe auch

Literatur

  • Susan J. Brison: Vergewaltigt. Beck, 2004, ISBN 3-406-52199-1.
  • Susan Brownmiller: Gegen unseren Willen. Vergewaltigung und Männerherrschaft. Frankfurt am Main 1980, ISBN 3-596-23712-2.
  • Daniel Gerber: Fünfzehn Dollar für ein Leben. Brunnen, Basel 2005, ISBN 3-7655-3843-4.
  • Luise Greuel: Polizeiliche Vernehmung vergewaltigter Frauen. Weinheim 1993
  • Susanne Heynen: Vergewaltigt – die Bedeutung subjektiver Theorien für Bewältigungsprozesse nach einer Vergewaltigung. Weinheim 2000
  • Peter M. Leuenberger: Vergewaltigungsmythen in der Literatur von 1980–2000 zum Thema Vergewaltigung. Solothurn 2003
  • Regina Mühlhäuser: Eroberungen. Sexuelle Gewalttaten und intime Beziehungen deutscher Soldaten in der Sowjetunion 1941–1945. Hamburger Edition, Hamburg 2010, ISBN 978-3-86854-220-2.
  • Craig T. Palmer, Randy Thornhill: A Natural History of Rape: Biological bases of sexual coercion. MIT Print, Cambridge (Massachusetts) 2000, ISBN 0-262-20125-9.
  • Brigitte Schliermann: Vergewaltigung vor Gericht. Hamburg 1993, ISBN 3-89458-123-9.
  • Susanne Balthasar: Die Tatbestände der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung. Eine rechtsvergleichende Betrachtung des deutschen und österreichischen Rechts mit Schwerpunkt im 20. Jahrhundert. Linz 2001, ISBN 3-85487-251-8.
  • re.ACTion: Antisexismus_reloaded. Zum Umgang mit sexualisierter Gewalt – ein Handbuch für die antisexistische Praxis. Münster 2007, ISBN 978-3-89771-301-7.
Wiktionary: Vergewaltigung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Commons: Vergewaltigung – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

  1. Zum Beispiel: Spiegel Online: Iran will Vergewaltigungsopfer hinrichten. vom 14. Januar 2006; Human Rights Watch: Saudi Arabia. Rape Victim Punished for Speaking Out. Court Doubles Sentence for Victim, Bans Her Lawyer From the Case. vom 17. November 2007
  2. todesstrafe.de Deliktetabelle für das Königreich Saudi-Arabien
  3. Isl-QA: Jurisprudence and Islamic Rulings: 72238
  4. Fünf Saudis wegen Mord und Vergewaltigung eines Kindes enthauptet.
  5. Netzzeitung
  6. Isl-QA_Jurisprudence and Islamic Rulings > Felonies
  7. Saudi rape victim's husband blames judge for punishment. cnn.com
  8. New York Times
  9. Haaretz: Jurists say Arab's rape conviction sets dangerous precedent, 21. Juli 2010
  10. Brottsbalk Kapitel 6
  11. a b c d Belles Lettres Sprachmagazin
  12. http://www.defenceclub-gera.de/frauen/statistiken/index.html
  13. A. Abbey, R. BeShears, A. M. Clinton-Sherrod, P. McAuslan: Similarities and differences in women's sexual assault experiences based on tactics used by the perpetrator. In: Psychology of Women Quarterly. Band 28, 2004, S. 323-332.
  14. a b Christine Brand: Delikt unter vier Augen. Neue Zürcher Zeitung;
  15. P. Wetzels, C. Pfeiffer: Sexualisierte Gewalt gegen Frauen im öffentlichen und privaten Raum. In: Materialien zur Frauenpolitik. Band 48. BMFSFJ, Bonn 1995
  16. D. G. Kilpatrick, C. L. Best: Sexual assault victims: data from a random national probability sample. 36th Annual Meeting of the Southeastern Psychological Association, Atlanta (Georgia) 1990
  17. Petra Hildenbrandt: Psychische und psychosomatische Folgen sexualisierter Gewalt und damit zusammenhängende Mängel in der gesundheitlichen Versorgung.
  18. H. J. Schneider: Kriminologie der Gewalt. Hirzel Verlag, Stuttgart/Leipzig 1994
  19. H. Feldmann: Vergewaltigung und ihre psychischen Folgen. In: Forum der Psychiatrie. Band 33. Ferdinand Enke Verlag, Stuttgart 1992.
  20. D. Finkelhor, K. Yllo: Vergewaltigung in der Ehe: Eine soziologische Perspektive. In: J. Heinrichs (Hrsg.): Vergewaltigung – die Opfer und die Täter. Gerd J. Holtzmeyer Verlag, Braunschweig 1986, S. 65-75.
  21. Bundeskriminalamt (2007): Polizeiliche Kriminalstatistik 2007 – Bundesrepublik Deutschland. [1]
  22. Bundeskriminalamt (2009): Polizeiliche Kriminalstatistik 2009 – Bundesrepublik Deutschland. [2]
  23. a b PKS 2010 - IMK-Kurzbericht, Polizeiliche Kriminalstatistik 2010, S. 23, 37. Abgerufen am 27. Mai 2011.
  24. a b Jo Lovett und Liz Kelly: Different systems, similar outcomes? Tracking attrition in reported rape cases across Europe, Child and Women Abuse Studies Unit, London 2009, ISBN 9780954480394, (Digitalisat)
  25. Jörg Rudolph: Vergewaltigung in der Ehe, Diplomarbeit im Fachbereich Sozialarbeit der Fachhochschule Frankfurt am Main, WS 96/97
  26. Elsner, Erich; Steffen, Wiebke: Vergewaltigung und sexuelle Nötigung in Bayern. München 2005. Bayerisches Landeskriminalamt. 1. Auflage. ISBN 3-924400-16-4
  27. Christa Paul. Zwangsprostitution: staatlich errichtete Bordelle im Nationalsozialismus (1994). Edition Hentrich.
  28. Die Zeit: Zwangsprostitution im KZ
  29. Süddeutsche Zeitung: Himmlers Zwangsprostituierte, 9. Oktober 2008
  30. Ilko-Sascha Kowalczuk, Stefan Wolle: Roter Stern über Deutschland: Sowjetische Truppen in der DDR. Berlin 2001 S. 35-39, hier S. 38.
  31. Vorlage:Tagesschau
  32. amnesty International: Vergewaltigung als Kriegswaffe in Darfur
  33. Zitiert nach Andreas Zumach: Vergewaltigung jetzt Kriegsverbrechen. Taz vom 21.Juni 2008
  34. H.-C. Harten: Sexualität, Mißbrauch, Gewalt. Westdeutscher Verlag, Opladen 1995, ISBN 3-531-12717-9.
  35. W. Rasch: Gruppennotzuchtdelikte Jugendlicher und Heranwachsender. In: H. Giese (Hrsg.): Zur Strafrechtsreform. Symposium der Deutschen Gesellschaft für Sexualforschung. Beiträge zur Sexualforschung, Heft 43. Enke Verlag, Stuttgart 1968
  36. A. N. Groth, H. J. Birnbaum: Men who rape. The Psychology of the Offender. Plenum Press, New York 1979
  37. S. Brownmiller: Gegen unseren Willen. Vergewaltigungen und Männerherrschaft. Fischer Verlag, Frankfurt am Main 1978 (Originalausgabe: Simon and Schuster, New York 1975)
  38. C. Salzmann: Straftäter aus Rußland: Delinquenz und Kultur bei Aussiedlern. Vdm Verlag, 2006, ISBN 3-86550-774-3.
  39. Lawrence A. Greenfeld: Sex offenses and offenders: An analysis of data on rape and sexual assault. Bureau of Justice Statistics, Washington, DC, 1997, Seite 2
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