„Unehelichkeit“ – Versionsunterschied

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Je nach kulturellem und sozialem Umfeld galten und gelten uneheliche Geburten als [[Schande]] für die Mutter und das Kind.
Je nach kulturellem und sozialem Umfeld galten und gelten uneheliche Geburten als [[Schande]] für die Mutter und das Kind.


Veraltete, heute [[Beleidigung|beleidigende]] Bezeichnungen für uneheliche Kinder sind ''[[Bastard]]'' und ''Bankert''. Letzterer Begriff war auch eine kirchenrechtliche Bezeichnung und rührte daher, dass der Mutter unterstellt wurde, sie habe das Kind auf der Ofenbank und nicht im Ehebett gezeugt.
Veraltete, heute [[Beleidigung|beleidigende]] Bezeichnungen für uneheliche Kinder sind ''[[Bastard]]'' und ''Bankert''.


== Siehe auch==
== Siehe auch==

Version vom 24. September 2007, 08:31 Uhr

Als seinerzeit unehelich – juristisch seit 1. Juli 1970: nicht ehelich – gilt ein Kind, dessen Eltern zum Zeitpunkt seiner Zeugung nicht verheiratet sind.

Unehelich im deutschen Recht

Im deutschen Recht gilt ein Kind als außerehelich, das von einer ledigen Mutter oder einer Frau geboren ist, deren Ehe durch Tod des Ehegatten seit mehr als 300 Tagen oder durch am Tage der Geburt rechtskräftiges Scheidungsurteil aufgelöst ist (Rechtslage seit 1. Juli 1998). Außerehelich ist ein Kind außerdem, wenn seine Vaterschaft mit Erfolg durch ein Vaterschaftsgutachten angefochten worden ist.

Das neuere deutsche Recht unterscheidet seit 1. Juli 1998 nicht mehr zwischen ehelichen und unehelichen Kindern, wie dies früher der Fall war, beispielsweise im Hinblick auf das Erbrecht. Der Begriff kommt nur noch in Vorlage:Zitat Art Abs. 5 des Grundgesetzes (GG) vor, weil der Aufwand für eine Verfassungsänderung gescheut worden ist. In allen anderen Bundesgesetzen hatte der Gesetzgeber durch das Nichtehelichengesetz zum 1. Juli 1970 den Wortlaut auf nichteheliche Kinder abgeändert. Seither stand das nichteheliche Kind unter der elterlichen Sorge der Mutter, zuvor war das Jugendamt stets Amtsvormund gewesen. In der Zeit vom 1. Juli 1970 bis 30. Juni 1998 war allerdings der Kindesmutter weiterhin das Jugendamt als Amtspfleger zur Seite gestellt worden, das obligatorisch für Fragen der Vaterschaftsanerkennung oder Vaterschaftsfeststellung, Unterhalt, Namensrecht und Erbrecht des Kindes zuständig war (§§ 1706 ff. BGB i.d.Fassung bis 30. Juni 1998).

Inzwischen gilt auch das als diskriminierend, weshalb die Unterscheidung in eheliche und nichteheliche Kinder durch die Kindschaftsreform 1998 ganz abgeschafft wurde. Der Untertitel (§§ 1615a - 1615o BGB) über die Unterhaltspflicht betreffend nichteheliche Kinder im Bürgerlichen Gesetzbuch trägt seit 1. Juli 1998 die Überschrift "Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern". Die unterhalts- und erbrechtlichen Unterschiede wurden im Rahmen dieser Reform abgeschafft, seither können diese Kinder auch einer Erbengemeinschaft angehören. In der DDR war die Unterscheidung bereits im Jahre 1950 abgeschafft worden. Das Jugendamt wird seit 1998 nur noch im Rahmen der freiwilligen Beistandschaft in Vaterschafts- und Unterhaltssachen tätig. Alte Amtspflegschaften wurden 1998 gesetzlich von Amts wegen in Beistandschaften umgewandelt ("Altfälle").

Historisch

Das uneheliche Kind führt meist den Familiennamen der Mutter; war die Mutter in historischer Zeit adelig, dann ohne Adelsprädikat, doch sind die Fälle nicht selten, dass es nach Anerkennung der Vaterschaft auf den Familiennamen des Vaters getauft wird (oder diesen durch spätere Eheschließung der Eltern erhält). Aber auch nach dieser Legitimation kam es jedoch in vergangenen Jahrhunderten vor, dass das auf den Namen der Mutter getaufte Kind deren Geburtsnamen beibehielt.

Bei sehr ungleichem sozialen Stand legimitierten die Väter ihre unehelichen Kinder nicht selten durch Eheschließung auf dem Totenbett oder durch eine Ehelichkeitserklärung.

In der Genealogie sind Uneheliche mit ihren mageren Personalangaben, auch für die Mutter, oft Tote Punkte der Forschung, die schwer zu überwinden sind.

Um 1900 erreichte der Anteil der unehelichen Geburten in Städten wie Leipzig und Dresden fast 20% und betrug auch auf den Dörfern im 18. Jahrhundert oft mehrere Prozent. Wegen der größeren Kindersterblichkeit bei dem vom Milieu häufig benachteiligten Unehelichen sind sie in Ahnenlisten weit seltener vertreten, als man auf Grund dieser Prozentzahlen erwarten könnte.

Je nach kulturellem und sozialem Umfeld galten und gelten uneheliche Geburten als Schande für die Mutter und das Kind.

Veraltete, heute beleidigende Bezeichnungen für uneheliche Kinder sind Bastard und Bankert.

Siehe auch

Bastard, Mehrverkehr, Kind und Kegel, Vaterschaft, Vaterschaftsanerkennung, Vaterschaftsfeststellung, Vaterschaftsanfechtung, Beistandschaft, Sorgeerklärung, Ehelichkeitserklärung

Literatur