Portal Diskussion:Recht

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Diskussionsseite

Auf dieser Seite finden allgemeine Diskussionen im Fachbereich Recht statt, auch im Rahmen der Redaktion. Sie steht Lesern und Mitarbeitern für Fragen, Anregungen und Diskussionen zur Verfügung.

Zu konkreten rechtlichen Fragestellungen wird hier (und auch sonstwo in der Wikipedia) aus rechtlichen Gründen keine Auskunft gegeben!

Themenbereich Recht: Projekt | Portal | DiskussionAbkürzung: PD:R, PD:§
Bearbeitung des Portal:Recht
Wenn du dich an der Bearbeitung des Portals beteiligen möchtest, bist du herzlich dazu eingeladen – sei mutig. Hier ein paar Hinweise und Tipps für dich:
  • Versuche, das optische Erscheinungsbild der Seite zu erhalten (oder auch zu verbessern, wenn du eine gute Idee hast). Sieh dir dein Ergebnis vor dem Speichern am besten mit der Vorschaufunktion an.
  • Das Portal ist als Einstiegsseite gedacht, die einen Überblick über das Wikipediaangebot zu Rechtsbegriffen geben und die Orientierung erleichtern soll. Inhalte sollten daher auf ganz elementare und grundlegende Verweise beschränkt werden. Das Portal soll weder das Stichwortverzeichnis noch die systematische Übersicht ersetzen.
  • Nach der Neugestaltung der Portalseite richtet sich das Portal:Recht jetzt hauptsächlich an die Leser.
  • Für Mitarbeiter ist das WikiProjekt Recht gedacht. Dort befindet sich auch die Qualitätssicherung ({{QS-Recht}}) des Fachbereichs. Im Zuge der Einrichtung der Redaktion Recht wird allerdings über eine Neuanordnung der Inhalte des WikiProjekts Recht nachgedacht.
  • Wenn du einen neuen rechtlichen Beitrag verfasst oder einen bestehenden grundlegend überarbeitet hast, zögere nicht, ihn hier in die Rubrik Neue Artikel sowie in das Stichwortverzeichnis einzutragen. Wenn du magst, kannst du auch eine kleine Information aus dem Artikel mit einem Link im Kasten Schon gewusst auf dem Portal eintragen.

Einzelabschnitte
Zur leichteren Bearbeitung sind einige Abschnitte ausgelagert. Um nichts zu verpassen, sei empfohlen, diese Unterseiten ggf. deiner Beobachtungsliste hinzuzufügen. Was du beim Bearbeiten der einzelnen Unterseiten jeweils beachten solltest, steht in einem Kommentar im Quelltext, den du beim Bearbeiten angezeigt bekommst.

_______ Neue Einträge bitte einfügen _______


Archiv
Wie wird ein Archiv angelegt?

Falsche Anschuldigung

Falsche Anschuldigung leitet seit September auf Ehrdelikt weiter. Sicher ist oft aber Falsche Verdächtigung gemeint. Sollte Falsche Anschuldigung eine Begriffsklärung sein oder wie sollten die Artikel verlinkt werden? --Diwas (Diskussion) 18:05, 7. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Wer braucht diese Weiterleitung eigentlich und wofür? Sie ist von nirgendwo verlinkt. Dann kann man sie auch entsorgen. Grüße --h-stt !? 18:37, 7. Feb. 2013 (CET)Beantworten
Sehe ich auch so. Hat jemand einen Wertstoffbeutel zur Hand oder gibt es Einwände? --Diwas (Diskussion) 20:19, 7. Feb. 2013 (CET)Beantworten
Die Volltextsuche eröffnet immerhin zahlreiche Linkmöglichkeiten. --UHT ceterum censeo Portal:Recht/FAQ esse legendum 22:23, 7. Feb. 2013 (CET)Beantworten
Allerdings ist dort Unterschiedliches gemeint: wissentliche≠unwissentliche Anschuldigungen vor Justiz≠Öffentlichkeit≠Dritten vorgebracht von Person≠Staatsanwaltschaft und zwar in verschiedenen Rechtsordnungen. Es scheint nur den Artikel Falsche Verdächtigung für die wissentliche falsche Anschuldigung (direkt oder indirekt der Justiz gegenüber) in Deutschland zu geben und den allgemeinen Artikel Ehrdelikt. @H-stt: Bist du sicher, dass Falsche Verdächtigung zu den Ehrdelikten gezählt wird? --Diwas (Diskussion) 20:27, 8. Feb. 2013 (CET)Beantworten
Hat noch jemand weitere sachdienliche Hinweise oder eine Meinung zu den hier gestellten Fragen und Beiträgen? --Diwas (Diskussion) 19:50, 27. Feb. 2013 (CET)Beantworten
Sicher können wir schon mal sagen, dass § 164 StGB nach hM kein Ehrdelikt ist, sondern den Schutz von Rechtspflege und Individualschutz bezweckt. Über den Rest muss ich noch nachdenken. --UHT ceterum censeo Portal:Recht/FAQ esse legendum 21:38, 27. Feb. 2013 (CET)Beantworten

"Examenswissen auf Wikipedia" - neue Artikel - Teil I

Liebe Mitstreiter,

wie bereits im Herbst angekündigt, benötige ich dringend Hilfe bei der Einpflege der Artikel, die im Rahmen meines Seminars "Examenswissen auf Wikipedia" an der Uni Köln entstanden sind. Alle Artikel, die im Rahmen des heutigen ersten Termins vorgestellt wurden, habe ich bereits

  • hochgeladen und formatiert,
  • hinsichtlich der gröbsten Fehler verbessert und
  • auf der Diskussionsseite mit einem Seminar-Hinweis versehen, der bei Verschiebung in den Artikelnamensbereich bitte auf die Artikel-Disku übernommen werden soll.

Soweit nicht anders gekennzeichnet, sind die Artikel dem bisherigen Artikelbestand mE klar überlegen, weil sie nicht nur umfangreicher, sondern vor allem inhaltlich kohärent und sinnvoll strukturiert sind.

Bevor die Artikel allerdings in den Artikelnamensbereich übernommen werden können, sind noch folgende Aufgaben zu erledigen:

  • Korrektur sprachlicher und formaler Fehler,
  • Einfügung von Interwiki-Links,
  • Einfügung von Links auf Normen,
  • ggf. Einarbeitung bereits vorhandener Probleme, die in der neuen Version fehlen.

In Anbetracht der vielen Arbeit, die das Seminar ohnehin schon ist, schaffe ich das leider unmöglich alleine. Ich würde mich daher freuen, wenn der ein oder andere sich in den nächsten Tagen einmal einen oder mehrere Artikel aus der folgenden Liste vornehmen könnte, damit die Teilnehmer sehen, dass ihre Arbeit von uns honoriert wird und auch tatsächlich auf Wikipedia landet. Einige hatten durchaus Interesse daran gezeigt, ihre Artikel anschließend noch weiter zu verbessern.

Folgende Artikel kann man mE ohne Probleme einfach an die Stelle des bisherigen Artikels setzen.

Folgende Artikel sollten als Rechtslage (Deutschland) aus dem bisherigen Einheitsartikel ausgelagert werden.

Folgende Artikel müssen mE mit dem bisherigen Artikel zusammengeführt werden.

Folgende Artikel bedürfen für den Einbau mE noch einer vollständigen sprachlichen/inhaltlichen Überarbeitung.

Ich bin für jede Hilfe dankbar! Auch alle weiteren Verbesserungen und Ergänzungen der Artikel sind natürlich erlaubt. You know, it's a wiki :-) -- toblu [?!] 22:49, 9. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Wie verhält es sich denn mit dem Urheberrecht an den Artikeln? Erscheinen die Studenten nicht? --DiRit 00:23, 10. Feb. 2013 (CET)Beantworten
War mir auch schon durch den Kopf gegangen. Im Wikipedia:Hochschulprogramm stellen die Studenten ihre Artikel selbst in WP ein, auch aus urheberrechtlichen Gründen. Liegt eine Einverständniserklärung der Autoren vor, die Texte unter CC-by-sa zu veröffentlichen?--Aschmidt (Diskussion) 00:26, 10. Feb. 2013 (CET)Beantworten
Grundsätzlich ja. Weiß jemand, ob es diesbezüglich ein Formerfordernis gibt? -- toblu [?!] 12:04, 10. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Ein gesetzliches Formerfordernis ist mir nicht bekannt; zur Absicherung sollten wir aber auf der Textform bestehen. -- Stechlin (Diskussion) 12:08, 10. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Mindestens ein konkludentes Einverständnis dürfte aus der Teilnahme an dem Seminar und der Übergabe der Daten an Toblu zur Übertragung in WP zu sehen sein. Idealerweise hätten die Studenten die Texte selbst eingestellt. Eine (nachträgliche) einfache Genehmigung in Textform wäre sinnvoll. Ich kann mir zwar nicht wirklich vorstellen, daß jemand seinen Beitrag nachträglich verweigert, aber so wären wir auf der sicheren Seite.--Aschmidt (Diskussion) 21:29, 10. Feb. 2013 (CET)Beantworten
Na ja, also mündlich haben alle zugestimmt, dass die Beiträge auf Wikipedia weiterverwendet werden können. Die Beiträge selbst einzustellen scheitert sowohl an technischen Hürden, als auch an der mangelnden Motivation vieler Teilnehmer, über ihren Seminarbeitrag hinaus weitere Zeit zu investieren. Ich werde jedem Teilnehmer jetzt noch einmal die Möglichkeit geben, der Weiternutzung zu widersprechen, sehe da aber keine Gefahr. -- toblu [?!] 23:28, 10. Feb. 2013 (CET)Beantworten
Halte ich für einen gangbaren Weg, weil das Seminar mit dieser Zwecksetzung stattgefunden hatte.--Aschmidt (Diskussion) 23:30, 10. Feb. 2013 (CET)Beantworten
Dementsprechend wäre es übrigens wirklich klasse, wenn bis zu unserem zweiten Besprechungstermin am kommenden Samstag vielleicht schon ein oder zwei Artikel im Artikelnamensraum stünden, da das sicher den ein oder anderen Teilnehmer motivieren würde, doch selbst noch ein paar Verbesserungen vorzunehmen... :-) -- toblu [?!] 23:31, 10. Feb. 2013 (CET)Beantworten
Das wird aber aufwendig. Mit Wikifizieren ist es nicht getan, es muß auch durchgängig auf allgemeine Verständlichkeit geachtet werden. Außerdem müssen die Artikel zusammengeführt werden, damit die Versionsgeschichte beider Artikel erhalten bleibt.--Aschmidt (Diskussion) 13:44, 11. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Der neue Artikel zur Stellvertretung enthält Fallbeispiele aus der Ausbildungsliteratur, jedoch ohne Belege. Die Literatur jenseits der Lehrbücher und Kommentare ist ohnehin als Beleg nicht geeignet. Wenn also Fälle angeführt werden, sollten diese auf Literatur oder Rechtsprechung gestützt werden. Könnte der Autor hier noch nachliefern? ;) Ansonsten werde ich diese Fälle als TF entfernen.--Aschmidt (Diskussion) 21:03, 11. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Ich habe die von dir aufgeworfenen Fragen jetzt direkt in der Artikeldiskussion beantwortet. Zur Frage der Zitierfähigkeit von Ausbildungsliteratur würden mich allerdings weitere Meinungen interessieren. Sollten wir tatsächlich generell auf derartige Publikationen verzichten, auch wenn sie von renommierten Autoren und Verlagen stammen und eine sinnvolle Ergänzung zum Artikel darstellen? -- toblu [?!] 21:40, 12. Feb. 2013 (CET)Beantworten
Butter bei die Fische: Ein Artikel kann nicht mit Prüfe Dein Wissen und Alpmannskripten belegt werden.--Aschmidt (Diskussion) 01:03, 13. Feb. 2013 (CET)Beantworten
Man kann es auch anders betrachten. Wenn es eine wichtige und allgemein anerkannte Aussage ist, die auch in ein Lexikon (kein Fachbuch, kein Skript, keine Prüfungsliteratur) gehört, wird sich auch eine Quelle außerhalb von PdW oder Repetitorien finden. Falls das nicht gelingt, stellt sich doch auch die Relevanzfrage. Ausbildungsliteratur ist mir ein zu wenig definierter Begriff. PdW und Repetitorien halte ich nicht für zitierfähig in einem Lexikon. Andere Ausbildungsliteratur kann anders zu bewerten sein. So sind in der JuS sicher Texte zitierbar, andere dagegen nicht. Mir scheint auch, dass der Text zur Stellvertretung Zitate eher im Umfang einer Seminararbeit als im üblichen Umfang von Beiträgen der Wikipedia enthält. --Lapp (Diskussion) 17:36, 25. Feb. 2013 (CET)Beantworten

"Examenswissen auf Wikipedia" - neue Artikel - Teil II

Hier die Artikel vom zweiten Seminartermin.

Beiträge, die unmittelbar übernommen werden können:

Beiträge, die mit dem bereits bestehenden Artikel zusammengeführt werden müssen

Beiträge, die zunächst gekürzt werden müssen

Bin weiterhin für jede Hilfe bei der Übernahme in den Artikelnamensraum dankbar. :-) -- toblu [?!] 17:41, 16. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Wenn es recht ist, würde ich die Verlinkung der Zitate übernehmen, wie soeben bei Arglistige Täuschung passiert.--91.66.5.162 22:07, 16. Feb. 2013 (CET)Beantworten
Super, vielen Dank für die Unterstützung! :) -- toblu [?!] 22:42, 16. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Kategorien zum Ausländerrecht

Könnte mir vielleicht einer der Kategorien-Spezialisten behilflich sein? Mir ist aufgefallen, dass Artikel zum Österreichischen Ausländerrecht (Eigenbezeichnung: Fremdenrecht) nur in der Kategorie Besonderes Verwaltungsrecht (Österreich), also hier zu finden sind. Das ist zwar nicht falsch; ich zähle aber jetzt schon sieben Artikel, die in eine neu zu schaffende Unterkategorie „Fremdenrecht (Österreich)“ gehörten. Und ich hätte noch einige andere bereits bestehende, die auch dort hineingehören bzw. deren Erstellung in Vorbereitung ist. Kann jemand für mich diese neue Unterkategorie anlegen? Das Einsortieren würde ich dann selbst übernehmen; das kriege ich hin.

Dasselbe gilt auch für das Schweizer Ausländerrecht, derzeit mit vielen Begriffen nur unter Verwaltungsrecht (Schweiz), also hier geführt. Auch hier wäre eine neue Unterkategorie „Ausländerrecht (Schweiz)“ aus meiner Sicht wünschenswert. Ich sehe schon jetzt 13 Artikel, die dort hineingehören. Danke und Gruß --Opihuck 10:19, 17. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Erledigt. --UHT ceterum censeo Portal:Recht/FAQ esse legendum 13:51, 17. Feb. 2013 (CET)Beantworten
Dank' dir, UHT, ich nutze die Einrichtung der neuen Unterkategorien, um auch hier und da ein wenig aufzuräumen. --Opihuck 15:50, 17. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Wahlstation bei der Foundation

Jan hatte mich in Frankfurt auf die Idee gebracht, mich für die Wahlstation als „Legal intern“ bei der Foundation in San Francisco zu bewerben. Es hat geklappt und ich werde ab Juli Geoff Brigham und seine sechseinhalb Kollegen drei Monate lang unterstützen. Momentan ist meine größte Sorge noch das Visum. Über Tipps für eine bezahlbare Wohnung über die Sommermonate in downtown San Francisco freue ich mich sehr! ;-) Gruß, --Gnom (Diskussion) 11:47, 20. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Wikimania Stipendienprogramm

Liebe Mitglieder der Redaktion, liebe Mitlesenden,

In zwei Tagen ist es soweit: die Bewerbungsfrist für Wikimania-Stipendien endet. Auf der vom 7. bis 11. August in Hong Kong stattfindenden Konferenz werden viele hundert Besucher aus der ganzen Welt dabei sein und wir möchten Euch bitten: schließt Euch Ihnen an!

Die Wikimania ist ein Ereignis zur Begegnung aller: Vertreter von Projekt-Communitys aus aller Welt, der Wikimedia Foundation und Chapter sowie viele “wikikompatible” externe Gäste werden erwartet. Reger Austausch findet statt, man begegnet neuen Perspektiven, teilt eigene Erfahrungen und bringt Ideen und Projekte mit hin und zurück.

Damit diese produktive Balance gewahrt bleibt, ist die Präsenz passionierter und tatkräftiger Community-Mitglieder wichtig. Daher bietet WMDE ein Stipendienprogramm an, das 20 deutschen und 10 internationalen Teilnehmern Anfahrt und Unterkunft ermöglicht. Um die nötige Vielfalt der Gruppe zu erreichen, ist wichtig, auch Community-Mitglieder außerhalb jener Gruppe anzusprechen, die Kurier, Mailingliste und Wikimedia-Blog lesen.

Da sich mit thematical groups und user groups für Redaktionen und WikiProjekte ebenso wie für regionale oder lokale Initiativen auch spezielle Möglichkeiten ergeben, möchten wir besonders hier noch einmal auf das Stipendienprogramm hinweisen.

Es gilt also: Wenn Du ein erfahrener Wikipedianer bist, Englisch sprichst und Lust hast Dich mit vielen anderen Menschen an dieser richtungsweisenden Konferenz zu beteiligen, dann schau Dir scholarship.wikimedia.hk an und trag Dich ein.

Und wenn Du nach dem Lesen dieses Textes meinst, damit wärst Du wohl nicht gemeint, dann lass Dir sagen: Falsch! Gerade du bist gemeint! Wir freuen uns darauf, Dich zu sehen! Denis Barthel (WMDE) (Diskussion) 18:33, 20. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Lemmafrage

Im Projekt Christentum findet eine Diskussion zur Lemmafrage Kathedralkapitel/Domkapitel statt, wobei es sich bei Kathedralkapitel um einen kanonischen Rechtsbegriff handelt, der mE Vorrang vor dem im allgemeinen Sprachgebrauch gängigen Domkapitel haben sollte. Wie steht die „Rechtsabteilung“ zu dieser Frage? --$TR8.$H00Tα {#} 20:42, 21. Feb. 2013 (CET)Beantworten

(Bitte in der laufenden Diskussion antworten)

Ich glaube nicht, dass das eine juristische Frage ist. Man müsste sich an den Namenskonventionen für Organisationen und Einrichtungen orientieren, denke ich. Gruß, --Gnom (Diskussion) 13:58, 23. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Artikelwunsch: Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See

Basisdaten
Titel: Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Kurztitel: Verordnung zur Seestraßenordnung amtliche Kurzbezeichnung, mit Wirkung vom 19. November 1989 gestrichen
Abkürzung: VSeeStrO amtliche Abkürzung, mit Wirkung vom 19. November 1989 gestrichen
Art: Rechtsverordnung des Bundes
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt vom 24. Mai 1965 (BGBl. II S. 833)
Rechtsmaterie: Seeverkehrsrecht
Fundstellennachweis: 9511-20
Erlassen am: 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813)
Inkrafttreten am: 15. Juli 1977
Letzte Änderung durch: Art. 2 der Verordnung vom 15. Januar 2012 (BGBl. I S. 112)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
31. Januar 2012
Weblink: Text der Verordnung nebst Anlage 1 zu § 1 (Internationale Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Moin!

Im Zuge der Bearbeitung des Artikels zu den durch diese Verordnung in Kraft gesetzten Kollisionsverhütungsregeln bin ich auf die „Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See“ vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813) gestoßen, die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Januar 2012 (BGBl. I S. 112) geändert worden ist, zu finden bsplsw. auf http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/seestrov/gesamt.pdf. Dazu gibt es AFAICS bisher keinen Artikel. Da ich in juristischen Dingen nicht so beschlagen bin, möchte ich den Artikel lieber nicht selbst schreiben. Daher würde ich mich freuen, wenn sich jemand von den Portals-Mitarbeitern dieses Themas annehmen könnte. TIA -- M.ottenbruch ¿⇔! RM 12:40, 23. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Moin, ich würde gerne helfen, leider ist das nicht mal eben so "zwischendurch" zu erledigen. Der Verordnung musste der Bundesrat nicht zustimmen, sodass da keine öffentlich zugänglichen Parlamentsdokumente (BR-Drs. u. ä.) existieren. In der Parlamentsdatenbank der 8. Wahlperiode findet sich zur Urfassung zwar ein Eintrag mit dem Namen der Verordnung, ich habe aber leider kein einziges Einzeldokument abrufen können. Also mit offiziellen Dokumenten (amtliche Begründung) sieht es schon mal sehr schlecht aus. Was man machen könnte, ist die Infobox zu erstellen und ein paar Worte zu der Verordnung zu verlieren, soweit sich dies aus dem Text bereits ergibt. Die Verordnung ist bis heute leider schon elf Mal geändert worden. Also, das sieht nach richtig viel Arbeit aus. --Opihuck 13:16, 23. Feb. 2013 (CET)Beantworten
Sinn und Zweck der Verordnung sind relativ einfach zu beschreiben: Mit dieser Verordnung sind die 1972 von der IMO beschlossenen Kollisionsverhütungsregeln in nationales Recht umgesetzt (§ 1) und weitere Bestimmungen dazu erlassen, insbesondere deren Geltungsbereich festgelegt (§ 2), „Grundregeln für das Verhalten im Verkehr“ (§ 3) und „Verantwortlichkeit“ (§ 4) definiert usw. worden. Die Verordnung bezieht sich dabei auf ein „Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 29. Juni 1976 (BGBl. II S. 1017)“ (SeeStrO1972ÜbkG), das bei iuris zwar zu finden ist, dort aber kaum bis gar keinen Wortlaut enthält. Nomenklatur und § 8a SeeStrOV legen übrigens nahe, daß die KVR seinerzeit eine andere, ältere Verordnung abgelöst haben, die Seestraßenordnung (SeeStrO) hieß. Leider war das vor meiner Zeit als ausgebildeter Schiffsführer, so daß ich dazu aus eigener Kenntnis nichts sagen kann.
Gerade die Infobox allerdings enthält einige Parameter, die mir so gar nichts sagen oder zu denen ich nichts sagen kann – ich habe sie im nebenstehenden Vorschlag mal durch „????“ gekennzeichnet. Erweiterungen und Korrekturen sind durchaus erwünscht! -- M.ottenbruch ¿⇔! RM 17:09, 23. Feb. 2013 (CET)Beantworten
Ich habe dir die fehlenden Angaben in der Infobox ergänzt und noch einige Kleinigkeiten verändert. Du kannst sie jetzt gerne benutzen. Bitte beachte, dass die Kurzbezeichnung der Verordnung und die amtliche Abkürzung 1989 gestrichen worden sind; die Verordnung hat heute weder eine amtliche Abkürzung noch eine Kurzbezeichnung. Wichtig ist auch, dass die Internationalen Regeln als Anlage 1 zu § 1 Teil des Verordnungstextes sind. Die Firma JURIS hat die Anlage leider als separaten Link (äußerst sinnvoll) abgelegt und das bei Gesetze-im-Internet auch nicht weiter kenntlich gemacht; deswegen sollte beides in der Infobox und auch in einem späteren Text erwähnt werden. Zu den Gründen der Streichung der Seestraßenordnung weiß ich leider im Moment nichts; im aktuellen Bestand ist sie nicht mehr enthalten. Der Text des Int. Übereinkommens findet sich im BGBl. Teil II, der nicht von Juris ausgewertet wird; daher erscheint er dort nicht. Ich kann dir aber einen Link auf das Bundesgesetzblatt anbieten, über den der Text des Abkommens im Original-BGBl. (1976 II S. 1017) eingesehen werden kann, nämlich hier. Gruß --Opihuck 18:44, 23. Feb. 2013 (CET)Beantworten
PS: Inzwischen weiß ich, was es mit der "Seestraßenordnung" auf sich hat. § 1 der Verordnung lautete in der ursprünglichen Fassung:
§ 1 Inkraftsetzung der Seestraßenordnung. Die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See, die dem Übereinkommen von 1972 (BGBl. 1976 II S. 1023) beigefügt sind, im folgenden als Seestraßenordnung bezeichnet, sind in der aus der Anlage ersichtlichen deutschen Übersetzung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften anzuwenden.
Es war also nur eine innerstaatliche Bezeichnung für die Anlage 1, vermutlich, weil die Verordnung den Geltungsbereich auf das deutsche Küstenmeer und die im deutschen Hoheitsgebiet liegenden Binnenwasserstraßen erweitert hat. --Opihuck 19:52, 23. Feb. 2013 (CET)Beantworten
Aha, da habe ich mich also verschätzt. BTW: müßte in die Infobox nicht auch noch der Parameter „Rechtsgrundlage=Seeaufgabengesetz“ gesetzt werden? Der fehlt allerdings in allen einschlägigen Boxen, die ich mir angesehen habe (SeeSchStrO, EmsSchO, AnlBV). Hat das einen Grund, den ich nicht kenne?
Ansonsten erstmal vielen Dank für die schnelle und umfangreiche Hilfe. Nach diesen Deinen Vorarbeiten werde ich – sofern sich sonst niemand berufen fühlt – wohl in den nächsten Tagen selbst daran gehen können, den Artikel zu erstellen. -- M.ottenbruch ¿⇔! RM 23:35, 23. Feb. 2013 (CET)Beantworten
Richtig, das hast du gut bemerkt. Bei Verordnungen gibt es natürlich eine gesetzliche Ermächtigung, die angegeben werden sollte. Wird gern vergessen, gestrichen, übersehen (weil: macht Arbeit, im Originaleinleitungtext nachzugucken, der von JURIS oft nicht wiedergegeben wird). Ich hätte es gleich gemacht, wenn es auf deiner Vorlage schon als auszufüllendes Feld vorgegeben gewesen wäre. Fehlte aber leider. Musste erstmal nachgucken, an welche Stelle der Eintrag gehört. Aber jetzt ist er auch drin. Viel Spaß beim Schreiben. Wenn ich das richtig sehe, betrifft die Verordnung im Wesentlichen die Erweiterung des Geltungsbereichs der internationalen mit dem Abkommen von 1972 vereinbarten Regeln auf die nationalen Hoheitsgewässer. Das Abkommen selbst legt den Geltungsbereich der Regeln für alle Fahrzeuge auf Hoher See (Regel 1) fest. Du musst also immer beides im Auge haben: Den Anhang des Übereinkommens, der mit der Verordnung identisch sein dürfte, und die hiervon abweichenden Regeln in den einzelnen Paragrafen der Verordnung. Das sollte ohnehin jemand machen, der vom Fach ist. Du bist dafür also prädestiniert. Sende mir eine Mail, wenn du fertig bist; ich schaue gern noch mal drüber, ob mir noch etwas von der juristischen Seite auffällt. Gruß --Opihuck 00:22, 24. Feb. 2013 (CET)Beantworten
Was ist denn die Abgrenzung dieser hier besprochenen Verordnung zur Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (bzw. der Seeschifffahrstrassen-Ordnung Emsmündung)? Ich dachte, letztere sind die Ergänzung und Präzisierung der KVR für Deutschland. Die KVR erlauben ja explizit spezifische Ergänzungen für die Hoheitsgebiete der jeweiligen Küstenstaaten. --PaterMcFly Diskussion Beiträge 10:23, 24. Feb. 2013 (CET)Beantworten
Die SeeSchStrO präzisiert die KVR für die deutschen Seeschifffahrtsstraßen, die im Wesentlichen gleichlautende EmsSchO für die Emsmündung. Die KVR gelten uneingeschränkt in den Teilen des deutschen Küstenmeeres, die keine Seeschifffahrtsstraßen sind, also hauptsächlich in der 12-Meilen-Zone außerhalb der 3-Meilen-Zone mit Ausnahme der „durchgehend durch Sichtzeichen B.11 der Anlage I begrenzten Wasserflächen der seewärtigen Teile der Fahrwasser im Küstenmeer.“ (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 SeeSchStrO) Außerdem gelten die KVR „für Schiffe, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht in Hoheitsgewässern anderer Staaten abweichende Regelungen gelten.“ (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 SeeStrOV) -- M.ottenbruch ¿⇔! RM 11:18, 24. Feb. 2013 (CET)Beantworten
Aha, und diese Verordnung hier sagt im Wesentlichen, dass die KVR ausserhalb des Geltungsbereichs der SeeSchStrO gültig ist? --PaterMcFly Diskussion Beiträge 11:25, 24. Feb. 2013 (CET)Beantworten
Sie setzt die KVR in nationales Recht um (§ 1), bestimmt insoweit als deren Geltungsbereich das deutsche Küstenmeer und „Schiffe, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen“ mit der o. g. Einschränkung (§ 2 Abs. 1) und weist auf die konkurrierende Gültigkeit der SeeSchStrO, der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung und der EmsSchO selbst hin (§ 2 Abs. 2). § 2 Abs. 2 Satz 2 lautet: „Soweit diese abweichende Vorschriften enthalten, gehen diese den Internationalen Regeln als Sondervorschriften im Sinne der Regel 1 Buchstabe b der Internationalen Regeln vor.“ Sie enthält darüber hinaus in den folgenden Paragraphen noch weitere Bestimmungen. -- M.ottenbruch ¿⇔! RM 11:53, 24. Feb. 2013 (CET)Beantworten
Danke. Lesen bildet, insbesondere wenn man den Text, um den es geht, liest, bevor man so dämliche Fragen stellt ;-) Insbesondere die Regel über die Ordnungswidrigkeiten finde ich bemerkenswert, denn die KVR unterlassen es ja, Strafandrohungen zu nennen. Zumindest die mir bekannten Bodensee-Schifffahrtsordnung und Binnenschifffahrtverordnung (oh, noch ein Artikelwunsch!) nennen weder explizite Strafandrohungen noch werden sie als Ordnungswidrigkeiten bezeichnet und mit Bussen belegt (daher ist es in vielen Kantonen noch so, dass jede Übertretung mit einer Anzeige geahndet wird). --PaterMcFly Diskussion Beiträge 17:52, 24. Feb. 2013 (CET)Beantworten
Meinst du die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, die gibts schon. Was dir bzgl. der nicht genannten Ordnungswidrigkeiten aufgefallen ist, scheint mir eine Besonderheit im Schiffahrtsbereich zu sein. Die dem normalen "Anwender" gut bekannten Vorschriften befinden sich meist als Anhang in einer Einführungs-VO. So bei den KVR, bei der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, Bodensee etc. Die Ordnungswidrigkeiten selbst sind fast immer, oft sehr ausführlich in der Einführungs-VO festgelegt, z.B. besteht die Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung scheinbar nur aus Ordnungswidrigkeiten, die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung selbst ist aber auch enthalten - im Anhang. Meist kommt man nur mit diesem Anhang in Berührung - nur die Entenpolizei, die kennt natürlich etwas mehr ;-) --91.66.5.242 19:23, 24. Feb. 2013 (CET)Beantworten
Wenn man diese Systematik betrachtet (die mir bis zu dieser Diskussion ebenfalls nicht klar war), dann sollte man eigentlich nicht nur über die hier in Rede stehende SeeStrOV einen Artikel erstellen, sondern auch über die analogen Verordnungen bzgl. EmsSchO und BinSchStrO, also die oben bereits angesprochene „Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung“ (EmsSchEV) sowie die von Dir genannte „Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung“ (BinSchStrEV). Falls ich nicht zu doof zum Googlen bin, gibt es für die SeeSchStrO keine derartige Einführungsverordnung. FNA 9511 listet jedenfalls nichts auf. -- M.ottenbruch ¿⇔! RM 20:03, 24. Feb. 2013 (CET)Beantworten
Zur SeeSchStrO scheint es die tatsächlich nicht zu geben, aber im Gegensatz zu den anderen, enthält sie ja auch schon ihre Ordnungswidrigkeiten. Vielleicht ist die etwas ungewöhnliche Struktur bei den anderen einfach nur eine Tradition der erlassenden Institution. --91.66.5.242 22:11, 24. Feb. 2013 (CET)Beantworten
@IP: Nein, ich meine die Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern, kurz Binnenschifffahrtsverordnung (BSV), das ist in etwa das Äquivalent zur deutschen Binnenschifffahrtstraßen-Ordnung und gilt auf den schweizerischen Gewässern (mit Ausnahme des Bodensees, wo die BSO gilt). Inhaltlich sind die genannten Verordnungen in den wesentlichen Punkten wohl weitgehend identisch, Abweichungen gibt es etwa bei den Zulassungsvorschriften (für Schiffsführer, Schiffe, Motoren, etc...). --PaterMcFly Diskussion Beiträge 20:27, 24. Feb. 2013 (CET)Beantworten
Ups, anderes Bodenseeufer, hatte ich nicht gesehen. --91.66.5.242 22:11, 24. Feb. 2013 (CET)Beantworten

Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein Jg. 1963 Nr. 19

Falls jemand freien Zugriff auf http://www1.recht.makrolog.de/ hat, bitte ich ihn hiermit die Nummer 19 des Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein, Jahrgang 1963 als PDF-Datei auf Commons hochzuladen, eine entsprechende Kategorie (commons:Category:Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein) existiert ja bereits.--IusticiaBY (Diskussion) 14:07, 1. Mär. 2013 (CET)Beantworten

Josefine Mutzenbacher und § 184b StGB

Ich muß erneut um Hilfe bitten. Benutzer.Ninxit, dessen Beiträge in der Vergangenheit ein Verständnis juristischer Zusammenhänge und der Regel des WP:KTF vermissen ließen, meinte bereits vor längerer Zeit, daß der Artikel Josefine Mutzenbacher keinen Link auf den Romantext enthalten dürfe, weil dies gegen § 184b StGB verstieße. In abstrakte Form ist dieser vermeintliche Verstoß nunmehr in den Artikel eingearbeitet worden. Für fachkundige Stellungnahmen bin ich dankbar.

-- Stechlin (Diskussion) 22:19, 4. Mär. 2013 (CET)Beantworten

Liebe Kollegen, abgesehen vom vorliegenden (zumal unbegründeten) PA ist Stechlins o.a. Behauptung schlicht falsch. Richtig ist, dass ich in den Artikel zwei belegte Informationen unter der (bereits vorhandenen) Überschrift Rechtliche Beurteilung in Deutschland eingefügt habe:
  1. Es handelt sich gemäß Urteil des OVG NRW um Kinderpornografie, und
  2. Kinderpornografie ist seit 2008 ein Straftatbestand durch die Einfügung des § 184b StGB (Deutschland).
Das ist alles, der Rest ist Stechlins Theoriefindung und die seiner Unterstützer, welche nicht das Urteil und das Gesetz als Belegquelle meines Edits nehmen, sondern Stechlins private und zudem die Rechtslage bewusst falsch darstellende Meinung; so, als ob Kunst keinen Straftatbestand erfüllen könnte – soviel zu Stechlins Verständnis juristischer Zusammenhänge. Dass darüber hinaus die dort veröffentlichten Links demnach auf strafbare Kinderpornografie verlinken, ist bereits Gegenstand staatsanwaltlicher Ermittlungen (284 JS 2030/11), aber nicht Gegenstand meines Edits, was Stechlin jedoch so darstellen will und als Grundlage seiner Argumentation gegen einen Edit benutzt, welcher dieses Thema nicht zum Gegenstand hat, sondern die Schlussfolgerung neutral dem Leser überlässt. Stechlin ist hier eindeutig befangen. Und dass ihm eine kleine Anzahl Autoren unter PA gegen mich diesbzgl. folgt, beweist weder die Richtigkeit von Stechlins Behauptungen noch die meines Edits; ich jedoch habe – im Gegensatz zu Stechlin – gerichtsfeste Belege erbracht; Stechlin nur persönliche Ansichten zum Besten gegeben ohne jeden Beleg, dass mein Edit der Unwahrheit entspräche.--Ninxit (Diskussion) 20:48, 5. Mär. 2013 (CET)Beantworten
Wow, ziemlich heftige Äußerungen beiderseits, finde ich. Was Stechlin zu Recht sagt ist, dass mit einem OVG-Urteil aus der Zeit vor Einführung des § 184b StGB keine strafrechtliche Subsumtion vorgenommen werden kann. Die Aussage, das Buch erfülle § 184b StGB, kann mit dem OVG-Urteil nicht belegt werden und ist dann TF. Belegt werden kann nur die Aussage, das Buch sei Kinderpornographie im öffentlich-rechtlichen Sinne oder so ähnlich, denn so weit geht die Einheit der Rechtsordnung nicht. Die Diskussion habe ich aber nicht gelesen, TL;DR. Hope that helps. Gruß, --Gnom (Diskussion) 18:54, 6. Mär. 2013 (CET)Beantworten
Belegte Tatsachen sind, dass a) es sich bei der Mutzenbacher gemäß Urteil des OVG um Kinderpornografie handelt, und dass b) gem. § 184b StGB seit 2008 Kinderpornografie in Deutschland strafbar ist. Das war meine Kernfeststellung, welche durch Urteil und Gesetz belegt ist. Die auf der Hand liegende Konklusion ist des Lesers Sache.--Ninxit (Diskussion) 19:05, 6. Mär. 2013 (CET)Beantworten
Gut gebrüllt Gnom, + 1. Ich habe es inzwischen aufgegeben, bei Ninxit auf irgendeine Einsichtsfähigkeit zu hoffen; da ist wohl nichts mehr zu machen. --Opihuck 19:28, 6. Mär. 2013 (CET)Beantworten
<BK> Ich empfehle, du stellst Strafanzeige gegen Bertelsmann, dann sehen wir, was passiert. --Matthiasb – Vandale am Werk™ (CallMyCenter) 19:30, 6. Mär. 2013 (CET)Beantworten
@Opihuck: Klatsch mit Beifall Unterstützung herbei? @Matthiasb: Erstatten heißt es; stellen tut man Dinge an Orte. --Ninxit (Diskussion) 19:35, 6. Mär. 2013 (CET)Beantworten
jaja --Matthiasb – Vandale am Werk™ (CallMyCenter) 19:45, 6. Mär. 2013 (CET)Beantworten
Die Verwendung eines falschen Suchbegriffs ist genausowenig ein Beleg für dessen Richtigkeit, wie die Abrede des Vorliegens von Kinderpornografie ein Beleg für deren Nichtvorliegen ist, weil der Roman angeblich fiktiv sei. Beides ist auf ungenügendes Quellenstudium zurückzuführen. --Ninxit (Diskussion) 20:01, 6. Mär. 2013 (CET)Beantworten
@Ninxit: Schau genau: Nein. Die von dir so bezeichnete "auf der Hand liegende Konklusion" ist juristisch falsch. Das, was das OVG "Kinderpornographie" nennt, muss mit der "Kinderpornographie" in § 184b StGB nichts zu tun haben. Deswegen muss man dem Leser auch klar machen, dass ein solcher Schluss nicht möglich ist. Gruß, --Gnom (Diskussion) 19:49, 6. Mär. 2013 (CET)Beantworten
Mit Verlaub, das ist nun wirklich großartigste juristische Spiegelfechterei. Zwei Arten von Kinderpornografie – die echte und nicht ganz so echte? *Staun Bauklötzer*, da muss man erstmal darauf kommen! Wieviele Legaldefinitionen von Kinderpornografie enthält das StGB in Deutschland? Habe ich da etwas übersehen? --Ninxit (Diskussion) 20:01, 6. Mär. 2013 (CET)Beantworten
So ist das. Es gibt übrigens auch zwei Definitionen von Eigentum und gleich drei von Beamter im deutschen Recht. Dass die Bedeutung eines Wortes vom Kontext (= Rechtsgebiet) abhängt, ist aber wahrlich keine juristische Besonderheit. --UHT ceterum censeo Portal:Recht/FAQ esse legendum 21:30, 6. Mär. 2013 (CET)Beantworten
(also mit BKs komme ich noch nicht so zurecht) zur Sache: → Relativität der Rechtsbegriffe --Turnstange (Diskussion) 21:52, 6. Mär. 2013 (CET)Beantworten
+1. Darüber hinaus darf nicht einmal ein Richter aus einem verwaltungsrechtlichen Urteil eine Strafbarkeit ableiten, das ist schon durch das Analogieverbot ausgeschlossen, und selbiges gilt erst recht für Wikipedia-Autoren, hier kraft WP:KTF. Ferner ist die hiesige Debatte mittlerweile zu Diskussion:Josefine Mutzenbacher vollredundant. Ich empfehle daher, hiesigen Tröt zu erlen und auf die vorverlinkte Artikeldiskussion zu verweisen. Es grüßt Agathenon Bierchen? 21:41, 6. Mär. 2013 (CET)Beantworten
(BK, ich stimme UHT und Agathenon zu und bitte die Wiederholungen zu entschuldigen) Das StGB definiert Kinderpornographie ja gar nicht so richtig, aber das tut auch nichts zur Sache, denn du musst einfach wissen, dass das OVG in seinem Urteil schlicht keinen Straftatbestand vor Augen hatte und auch nicht haben konnte. Es kann genauso gut sein, dass es den Begriff völlig anders verstand, als er heute im StGB verwendet wird. Insbesondere unterlag das OVG nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 103 II GG und so weiter. Hauptargumente sind aber weiterhin: Die Einheit der Rechtsordnung greift hier nicht und die Grundsätze des intertemporalen Rechts (den Artikel gibt es leider noch nicht) verbieten die Heranziehung von Rechtsprechung, die vor einer Gesetzesänderung ergangen ist. Das alles wie gesagt, ohne mich eingehend mit dem Problem auseinandergesetzt zu haben. --Gnom (Diskussion) 21:49, 6. Mär. 2013 (CET) 6. Mär. 2013 (CET)Beantworten
@UHT: Das ist doch mal eine klare juristische Aussage. Herzlichen Dank! Es gibt also Deines juristischen Wissensstandes nach (und dem des geschätzten Kollegen Gnom) mind. zwei unterschiedliche Legaldefinitionen von Kinderpornografie im deutschen Recht (es gibt ja auch zwei von Eigentum und gar drei von Beamter), wobei die Verbreitung der einen demnach strafbar ist (§ 184b StGB) und die von dir angemerkte/n (aber noch nicht veröffentlichte/n) andere/n (§ ? ???) u.U. nicht. Tja, man lernt eben nie aus in diesem Business und ich lerne immer gern dazu, zumal es sich bei euch beiden doch sicher um mind. Prädikatsjuristen handelt. Dann kommen wir bitte zum überzeugenden Ende und Du postest ganz einfach die verschiedenen Legaldefinitionen (Ang. d. Einzelnormen reicht) von Kinderpornografie aus dem StGB oder vielleicht aus anderen einschlägigen geltenden Gesetzbüchern zzgl. Rechtsfolgen (vielleicht noch das eine oder andere einschlägige Urteil dazu), damit Deine überaus interessante Ableitung durch Primärquellen als bewiesen und nicht nur durch zukünftige Sekundärquelle der Rechtswissenschaft als behauptet gelten kann und ich ziehe mich mit diesen unterschiedlichen Legaldefinitionen in meinen Elfenbeinturm zurück mit einen Mea Maxima Culpa. Im Übrigen bitte ich Dich in diesem Zusammenhang gleich das Lemma Kinderpornografie#Deutsches_Recht um diese wertvollen Informationen zu bereichern, damit unsere Leser als juristisch durchschnittlich gebildete Laien sicher sein können, fundierte Fach-Informationen zum Thema vorzufinden. Bis dahin verbleibe ich mit kollegialen Grüßen, --Ninxit (Diskussion) 12:04, 7. Mär. 2013 (CET)Beantworten
Vielleicht schaust du mal in den Artikel Spielen wir Liebe rein? So einfach, wie du glaubst, ist die Definition eines Werkes als strafbare Kinderpornographie selbst dann nicht, wenn es strafgerichtliche Quellen gibt. Im Fall Josefine Mutzenbacher gibt es nicht einmal die, und ex nihilo nihil fit. fg, Agathenon Bierchen? 13:37, 7. Mär. 2013 (CET)Beantworten
Die Definition der Mutzenbacher als Kinderpornografie erfolgte bereits mehrmals und ist bis heute gültig. Dieses Merkmal steht also (außer in der Wikipedia) in reputablen und ernstzunehmenden Primär- und Sekundärquellen außer Frage. Hier geht es lediglich und abschließend um den Beweisantritt der Behauptung Gnoms und UHTs, es existierten mehrere Legaldefinitionen von Kinderpornografie, auf deren Vorbringen ich nach wie vor sehr gespannt warte. --Ninxit (Diskussion) 13:49, 7. Mär. 2013 (CET)Beantworten