„Politische Expositur“ – Versionsunterschied

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Eine '''Politische Expositur''' ist in [[Österreich]] eine Außenstelle einer [[Bezirkshauptmannschaft]], die für einen Teil des jeweiligen politischen Bezirks die Aufgaben der Bezirkshauptmannschaft wahrnimmt. Von einer ''einfachen'' Außenstelle unterscheidet sich eine politische Expositur davon, dass die Expositur (fast)<ref>Die Politische Expositur Gröbming ist (als einzige noch bestehende Politische Expositur) für alle Angelegenheiten mit Ausnahme der [[Sozialhilfe]], der [[Jugendwohlfahrt]], der Gemeindeprüfung, des [[Katastrophenschutz]]es und Forsttechnischen Dienstes zuständig.</ref> alle Amtsgeschäfte der Bezirkshauptmannschaft selbst erledigt und somit ähnlich einer eigenständigen Behörde auftritt.
Eine '''Politische Expositur''' ist in [[Österreich]] eine Außenstelle einer [[Bezirkshauptmannschaft]], die für einen Teil des jeweiligen politischen Bezirks die Aufgaben der Bezirkshauptmannschaft wahrnimmt. Von einer ''einfachen'' Außenstelle unterscheidet sich eine politische Expositur davon, dass die Expositur (fast)<ref>Die Politische Expositur Gröbming ist (als einzige noch bestehende Politische Expositur) für alle Angelegenheiten mit Ausnahme der [[Sozialhilfe]], der [[Jugendwohlfahrt]], der Gemeindeprüfung, des [[Katastrophenschutz]]es und Forsttechnischen Dienstes zuständig.</ref> alle Amtsgeschäfte der Bezirkshauptmannschaft selbst erledigt und somit ähnlich einer eigenständigen Behörde auftritt.



Version vom 29. Januar 2016, 00:27 Uhr

Eine Politische Expositur ist in Österreich eine Außenstelle einer Bezirkshauptmannschaft, die für einen Teil des jeweiligen politischen Bezirks die Aufgaben der Bezirkshauptmannschaft wahrnimmt. Von einer einfachen Außenstelle unterscheidet sich eine politische Expositur davon, dass die Expositur (fast)[1] alle Amtsgeschäfte der Bezirkshauptmannschaft selbst erledigt und somit ähnlich einer eigenständigen Behörde auftritt.

In Österreich gibt es nur mehr eine politische Expositur und zwar die Politische Expositur Gröbming im Bezirk Liezen in der Steiermark. Die Politische Expositur Bad Aussee, die ebenfalls zum Bezirk Liezen gehörte, wurde im Jahr 2012 aufgelöst.

Rechtsgrundlage für die genannten politischen Exposituren ist § 4 des Bezirkshauptmannschaftengesetzes[2] des Landes Steiermark:

§ 4 Innere Organisation
(4) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit kann der Landeshauptmann durch Dienstanweisung verfügen, daß in bestimmten Bezirkshauptmannschaften für Teile des politischen Bezirkes eine Politische Expositur unter der Leitung eines rechtskundigen Landesbeamten eingerichtet wird. In dieser Dienstanweisung ist der örtliche und sachliche Wirkungsbereich der Politischen Expositur festzusetzen. Die Einheit der Bezirkshauptmannschaft und das Weisungsrecht des Bezirkshauptmannes werden hiedurch nicht berührt.

Obwohl die politischen Exposituren keine eigenen Behörden sind, wurden sie bei der Vergabe der Kennzeichentafeln wie eigene Behörden behandelt: so hat Gröbming mit GB und hatte Bad Aussee mit BA jeweils eigene Kennbuchstaben.

Geschichte

In der Gründungszeit der Bezirkshauptmannschaften gab es viele politische Exposituren, jedoch sind die meisten heute selbstständige Bezirke.

In der Zeit von 1850 bis 1854 existierten folgende politische Exposituren:

1854 wurden mit den Bezirkshauptmannschaften auch die politischen Exposituren aufgelöst. Als 1868 die Bezirkshauptmannschaften wieder errichtet wurden, verzichtete man vorerst auf die Exposituren. Grund war, dass die eingesetzte Arbeitskraft nicht völlig ausgenutzt war und es aufgrund des allumfassenden Wirkungskreises zur Verschleppung der Arbeiten kam.

In der Zeit ab dem Jahr 1868 existierten folgende politische Exposituren (während der Zeit des Deutschen Reiches 1938–1945 trugen die Exposituren den Titel Außendienststelle):

Einzelnachweise

  1. Die Politische Expositur Gröbming ist (als einzige noch bestehende Politische Expositur) für alle Angelegenheiten mit Ausnahme der Sozialhilfe, der Jugendwohlfahrt, der Gemeindeprüfung, des Katastrophenschutzes und Forsttechnischen Dienstes zuständig.
  2. Steiermärkisches Bezirkshauptmannschaftengesetz, LGBl. Nr. 60/1997, im Rechtsinformationssystem des Bundes