„Idschāza“ – Versionsunterschied

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Die '''Idschaza''' bezeichnet die kirchliche Beauftragung zur Erteilung des [[Islam|islamischen]] [[Religionsunterricht]]s an öffentlichen Schulen nach {{Art.|7|gg|juris}} III 2 [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|GG]].
Die '''Idschaza''' bezeichnet die kirchliche Beauftragung zur Erteilung des [[Islam|islamischen]] [[Religionsunterricht]]s an öffentlichen Schulen nach {{Art.|7|gg|juris}} III 2 [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|GG]].


Immer mehr [[Land (Bundesrepublik Deutschland)|Länder]] der [[Bundesrepublik Deutschland]] sind bestrebt, auch den muslimischen Schülerinnen und Schülern einen Religionsunterricht nach den Grundsätzen ihres Glaubens anzubieten. So wurde am 22. Dezember 2011 vom Landtag in [[Nordrhein-Westfalen]] das Gesetz zur Einführung von Islamischem Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach (7. Schulrechtsänderungsgesetz) erlassen.
Immer mehr [[Land (Bundesrepublik Deutschland)|Länder]] der [[Bundesrepublik Deutschland]] sind bestrebt, auch den muslimischen Schülerinnen und Schülern einen Religionsunterricht nach den Grundsätzen ihres Glaubens anzubieten. So wurde am 22. Dezember 2011 vom Landtag in [[Nordrhein-Westfalen]] das Gesetz zur Einführung von Islamischem Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach (7. Schulrechtsänderungsgesetz) erlassen.<ref>[https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=13088&vd_back=N728&sg=0&menu=1 Nordrhein-Westfalen: Gesetz zur Einführung von Islamischem Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach]</ref>

== Einzelnachweise ==
<references />

Version vom 8. Oktober 2014, 13:10 Uhr

Die Idschaza bezeichnet die kirchliche Beauftragung zur Erteilung des islamischen Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen nach Art. 7 III 2 GG.

Immer mehr Länder der Bundesrepublik Deutschland sind bestrebt, auch den muslimischen Schülerinnen und Schülern einen Religionsunterricht nach den Grundsätzen ihres Glaubens anzubieten. So wurde am 22. Dezember 2011 vom Landtag in Nordrhein-Westfalen das Gesetz zur Einführung von Islamischem Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach (7. Schulrechtsänderungsgesetz) erlassen.[1]

Einzelnachweise

  1. Nordrhein-Westfalen: Gesetz zur Einführung von Islamischem Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach