„Idschāza“ – Versionsunterschied

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'''Idschāza''' ({{arS|إجازة|d=iǧāza}}) ist ein Begriff aus dem [[Islam|islamischen]] Unterrichtswesen, der ursprünglich die Autorisierung eines Schülers durch seinen Lehrer für die Weitervermittlung eines Textes, Buches oder einer Lehrtradition bezeichnet.
Die '''Idschaza''' bezeichnet die kirchliche Beauftragung zur Erteilung des [[Islam|islamischen]] [[Religionsunterricht]]s an öffentlichen Schulen nach {{Art.|7|gg|juris}} III 2 [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|GG]].

== In Deutschland ==
In Deutschland bezeichnet sie die Beauftragung zur Erteilung des [[Islam|islamischen]] [[Religionsunterricht in Deutschland|Religionsunterrichts]] an öffentlichen Schulen nach {{Art.|7|gg|juris}} III 2 [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|GG]].


Immer mehr [[Land (Deutschland)|Länder]] der [[Bundesrepublik Deutschland]] sind bestrebt, auch den muslimischen Schülerinnen und Schülern einen Religionsunterricht nach den Grundsätzen ihres Glaubens anzubieten.
Immer mehr [[Land (Deutschland)|Länder]] der [[Bundesrepublik Deutschland]] sind bestrebt, auch den muslimischen Schülerinnen und Schülern einen Religionsunterricht nach den Grundsätzen ihres Glaubens anzubieten.


== Nordrhein-Westfalen ==
=== Nordrhein-Westfalen ===
Am 22. Dezember 2011 wurde vom Landtag in [[Nordrhein-Westfalen]] das Gesetz zur Einführung von Islamischem Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach (7. Schulrechtsänderungsgesetz) erlassen.<ref>[https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=13088&vd_back=N728&sg=0&menu=1 Nordrhein-Westfalen: Gesetz zur Einführung von Islamischem Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach]</ref>
Am 22. Dezember 2011 wurde vom [[Landtag Nordrhein-Westfalen]] das Gesetz zur Einführung von Islamischem Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach (7.&nbsp;Schulrechtsänderungsgesetz) erlassen.<ref>[https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=13088&vd_back=N728&sg=0&menu=1 Nordrhein-Westfalen: Gesetz zur Einführung von Islamischem Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach]; Einstellung von Lehrkräften für das Fach Islamische Religionslehre. In: Schule NRW. Amtsblatt des Ministeriums für Schule und Weiterbildung (2014), H. 9, S. 424</ref>


=== Voraussetzungen ===
==== Voraussetzungen ====
Bewerberinnen und Bewerbern wird die Erlaubnis zur Erteilung des Islamischen Unterrichts beim Vorliegen der folgenden Voraussetzungen durch den im § 132 a, Abs. 4 bis 7 erwähnten Beirat erteilt:
Bewerberinnen und Bewerbern wird die Erlaubnis zur Erteilung des Islamischen Unterrichts beim Vorliegen der folgenden Voraussetzungen durch den im § 132 a, Abs. 4 bis 7 erwähnten Beirat erteilt:


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* Versprechen, den Religionsunterricht in Übereinstimmung mit der islamischen Lehre zu erteilen
* Versprechen, den Religionsunterricht in Übereinstimmung mit der islamischen Lehre zu erteilen
* Beachtung der Grundsätze des Islam in der persönlichen Lebensführung
* Beachtung der Grundsätze des Islam in der persönlichen Lebensführung
* Bescheinigung der Moscheegemeinde über die Teilnahme am Gemeindeleben
* Bescheinigung der [[Moscheeverein|Moscheegemeinde]] über die Teilnahme am Gemeindeleben
* Erklärung zu einer Zusammenarbeit mit einer Moscheegemeinde in Bezug auf den Islamischen Religionsunterricht
* Erklärung zu einer Zusammenarbeit mit einer Moscheegemeinde in Bezug auf den Islamischen Religionsunterricht
* Bereitschaft, an Weiter- und Fortbildungen teilzunehmen
* Bereitschaft, an Weiter- und Fortbildungen teilzunehmen
* Zustimmung von 75 % der Beiratsmitglieder
* Zustimmung von 75 % der Beiratsmitglieder


=== Antrag ===
==== Antrag ====
Der Antrag der Bewerberin bzw. des Bewerbers muss die folgenden Unterlagen enthalten:
Der Antrag der Bewerberin bzw. des Bewerbers muss die folgenden Unterlagen enthalten:
* formloses Antragsschreiben
* formloses Antragsschreiben
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* Bescheinigung einer Moscheegemeinde über die Teilnahme am Gemeindeleben
* Bescheinigung einer Moscheegemeinde über die Teilnahme am Gemeindeleben


=== Moscheegemeinde ===
==== Moscheegemeinde ====
Bei den hier erwähnten Moscheegemeinden handelt es sich um diejenigen, die im Koordinationsrat der Muslime organisiert sind. Andere Moscheegemeinden können vom Beirat anerkannt werden. Ebenso entscheidet der Beirat in den Fällen, in denen keine Bescheinigung beigebracht werden kann.
Bei den hier erwähnten Moscheegemeinden handelt es sich um diejenigen, die im Koordinationsrat der Muslime organisiert sind. Andere Moscheegemeinden können vom Beirat anerkannt werden. Ebenso entscheidet der Beirat in den Fällen, in denen keine Bescheinigung beigebracht werden kann.

== Literatur ==
* G. Vajda, I. Goldziher, S.A. Bonebakker: Art. „Id̲j̲āza“ in [[The Encyclopaedia of Islam. New Edition]] Bd. III, S. 1020b-1022b.


== Einzelnachweise ==
== Einzelnachweise ==
<references />
<references />


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[[Kategorie:Abschluss oder Zertifikat]]
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Aktuelle Version vom 5. März 2024, 19:08 Uhr

Idschāza (arabisch إجازة, DMG iǧāza) ist ein Begriff aus dem islamischen Unterrichtswesen, der ursprünglich die Autorisierung eines Schülers durch seinen Lehrer für die Weitervermittlung eines Textes, Buches oder einer Lehrtradition bezeichnet.

In Deutschland

In Deutschland bezeichnet sie die Beauftragung zur Erteilung des islamischen Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen nach Art. 7 III 2 GG.

Immer mehr Länder der Bundesrepublik Deutschland sind bestrebt, auch den muslimischen Schülerinnen und Schülern einen Religionsunterricht nach den Grundsätzen ihres Glaubens anzubieten.

Nordrhein-Westfalen

Am 22. Dezember 2011 wurde vom Landtag Nordrhein-Westfalen das Gesetz zur Einführung von Islamischem Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach (7. Schulrechtsänderungsgesetz) erlassen.[1]

Voraussetzungen

Bewerberinnen und Bewerbern wird die Erlaubnis zur Erteilung des Islamischen Unterrichts beim Vorliegen der folgenden Voraussetzungen durch den im § 132 a, Abs. 4 bis 7 erwähnten Beirat erteilt:

  • Bekenntnis zum Islam
  • erfolgreicher Abschluss eines Lehramtsstudiums im Fach Islamische Religionspädagogik oder die Verpflichtung, an Fortbildungsmaßnahmen, die fachdidaktische und/oder religionspädagogische Kompetenzen vermitteln, teilzunehmen
  • Versprechen, den Religionsunterricht in Übereinstimmung mit der islamischen Lehre zu erteilen
  • Beachtung der Grundsätze des Islam in der persönlichen Lebensführung
  • Bescheinigung der Moscheegemeinde über die Teilnahme am Gemeindeleben
  • Erklärung zu einer Zusammenarbeit mit einer Moscheegemeinde in Bezug auf den Islamischen Religionsunterricht
  • Bereitschaft, an Weiter- und Fortbildungen teilzunehmen
  • Zustimmung von 75 % der Beiratsmitglieder

Antrag

Der Antrag der Bewerberin bzw. des Bewerbers muss die folgenden Unterlagen enthalten:

  • formloses Antragsschreiben
  • Lebenslauf
  • Angaben zur persönlichen Motivation zum Beruf in Bezug auf den Islamischen Religionsunterricht in einem gesonderten Schreiben
  • Hochschulzeugnis(se), ggf. Zertifikate
  • Bescheinigung einer Moscheegemeinde über die Teilnahme am Gemeindeleben

Moscheegemeinde

Bei den hier erwähnten Moscheegemeinden handelt es sich um diejenigen, die im Koordinationsrat der Muslime organisiert sind. Andere Moscheegemeinden können vom Beirat anerkannt werden. Ebenso entscheidet der Beirat in den Fällen, in denen keine Bescheinigung beigebracht werden kann.

Literatur

Einzelnachweise

  1. Nordrhein-Westfalen: Gesetz zur Einführung von Islamischem Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach; Einstellung von Lehrkräften für das Fach Islamische Religionslehre. In: Schule NRW. Amtsblatt des Ministeriums für Schule und Weiterbildung (2014), H. 9, S. 424