Hermann von Mangoldt

Hermann Hans von Mangoldt (* 18. November 1895 in Aachen; † 24. Februar 1953 in Kiel) war ein deutscher Rechtswissenschaftler und Politiker (CDU). In der Nachkriegszeit war er von Juni bis November 1946 Innenminister des Landes Schleswig-Holstein.

Frühe Jahre und Ausbildung

Hermann von Mangoldt entstammte einem alten osterländischen Adelsgeschlecht aus Posern bei Weißenfels (Sachsen-Anhalt) und war der Sohn des königlich preußischen Geheimen Regierungsrats Hans von Mangoldt (1854–1925), Professor der Mathematik an der Technischen Hochschule Danzig, und der Gertrud Sauppe (1860–1946).

Nach dem Abitur in Danzig diente Mangoldt ab April 1914 bei der Kaiserlichen Marine. Er nahm am ganzen Ersten Weltkrieg teil, zuletzt als Kommandant eines Torpedoboots. Er studierte Bauingenieurwesen an der TH Danzig und trat im September 1919 in den Polizeidienst beim Reichswasserschutz ein.

Ab 1922 absolvierte er neben dem Beruf ein Studium der Rechtswissenschaft, welches er nach seinem Ausscheiden aus dem Polizeidienst 1926 mit dem ersten juristischen Staatsexamen beendete. Nach Ableistung des Referendariats bestand er auch das zweite juristische Staatsexamen.

Königsberg

1928 promovierte er an der Albertus-Universität Königsbergzum Dr. jur..[1] Als die Nationalsozialisten die Reichstagswahl März 1933 gewannen, war er ohne feste Stellung. 1935 wurde er zum apl. Professor an der Universität Königsberg ernannt.

Wirken während des Nationalsozialismus

1934 habilitierte er sich in Königsberg mit der Arbeit Geschriebene Verfassung und Rechtssicherheit in den Vereinigten Staaten von Amerika. Anfang 1934 trat er dem Bund Nationalsozialistischer Juristen, dem späteren Nationalsozialistischen Rechtswahrerbund, bei.

Tübingen

Im selben Jahr ging er an die Eberhard-Karls-Universität Tübingen, die ihn 1939 als ordentlichen Professor für Öffentliches Recht berief. Am 15. März 1939 veröffentlichte er in der Würtembergischen Verwaltungszeitschrift, deren Herausgeber der Staatssekretär Karl Waldmann war, die rechtsvergleichende Betrachtung Rassenrecht und Judentum, in welcher er unter Bezug auf Hitlers Mein Kampf die rechtlichen Grundlagen der Nürnberger Gesetze mit den Verfassungen der angelsächsischen Länder verglich:

Die Geschichte der Völker aller Kontinente zeigt deutlich die Gefahren, die aus einer Vermischung des eigenen mit stark artfremdem Blute drohen. Immer wieder haben daher die Völker zu den einschneidenden Maßnahmen gegriffen, um einer solchen Überfremdung vorzubeugen. Niemals vorher ist die ganze Frage aber mit der gleichen Schärfe wie heute im Dritten Reiche und in einzelnen anderen mitteleuropäischen Ländern als Rassenproblem erkannt und gleichzeitig auch in der Gesetzgebung als solches behandelt worden. [...]
Sucht man nach einer Erklärung für diese Ausgestaltung unserer Rassenrechte, so ist sie rasch in den in Mitteleuropa gegebenen Bevölkerungsverhältnissen gefunden. Die Gefahr der Rassenüberfremdung drohte hier ernstlich nur von den Juden. Kein anderes artfremdes Volk hat in diesem Raume auch nur annähernd so hohe Zahlen wie sie erreicht.[...]
Diese Gesetzgebung hält im übrigen auch nach der ethischen Seite jeden Vergleich mit den Maßnahmen der angelsächsischen Welt aus. Keineswegs handelt es sich bei ihr, wie das immer wieder vom Auslande behauptet wird, nur um eine jeder höheren Ideale bare Reaktion auf eine Vergangenheit, in der sich das artfremde Volk der Juden im politischen Geschehen, in allen wirtschaftlichen und kulturellen Dingen einen ihm nicht zukommenden Einfluss anmaßte. Gewiß sind diese artfremden Einflüsse mit zunehmender Intensität, und zwar zuerst dem deutschen Volke immer unerträglicher geworden, und es war kein Wunder, daß unter solchen Umständen der Ruf nach einem Zurück zu einem arteigenen politischen Leben, zu einer arteigenen Kunst und Wissenschaft immer lauter ertönte. Entscheidend sind diese Gründe für die Einführung des Rassenrechts indes nicht gewesen. Vielmehr werden mit ihm ganz andere, und zwar hohe ethische Ziele verfolgt. Die durch diese Gesetze gesicherte Reinerhaltung des Blutes ist nicht Selbstzweck, sondern wie der Führer im Kampf (S.434) gesagt hat, ‚ist der höchste Zweck des völkischen Staates die Sorge um die Erhaltung derjenigen rassischen Urelemente, die, als kulturspendend, die Schönheit und Würde eines höheren Menschentums schaffen‘.“[2]

Sein wissenschaftliches Hauptwerk dieser Zeit bildet die 1938 erschienene Schrift Rechtsstaatsgedanke und Regierungsformen in den Vereinigten Staaten von Amerika. Die Arbeit führt die Habilitationsschrift fort und bezieht die die geistigen Grundlagen des amerikanischen Verfassungslebens mit ein. Zu diesem Werk hat W. Strauß in seinem Nachruf geschrieben: „Wie einst Jonathan Swift die Zustände seiner Zeit auf dem Umweg über Gullivers Reisen spiegeln musste, so konnte von Mangoldt die geistigen und verfassungsrechtlichen Grundlagen der bürgerlichen Freiheit deutschen Lesern in jenen Jahren nur an Hand eines ausländischen Vorbilds nahebringen.“[3]

Jena und Kiel

1941 folgte er dem Ruf der Friedrich-Schiller-Universität Jena und 1943 dem Ruf der Christian-Albrechts-Universität Kiel auf den Lehrstuhl für Öffentliches Recht. An der Universität Kiel war er ab 1943 auch Direktor des Instituts für internationales Recht. Die Wahrnehmung der Hochschullehreraufgaben war jedoch zwischen 1939 und 1944 wegen Kriegsteilnahme (als Korvettenkapitän) eingeschränkt.

Wirken im Parlamentarischen Rat

Als Mitglied des Parlamentarischen Rates war er als Vorsitzender des Ausschusses für Grundsatzfragen und Grundrechte an der Erarbeitung des Grundgesetzes beteiligt. Trotzdem setzte er sich maßgeblich dafür ein, dass das von Thomas Dehler in der Sitzung des Parlamentarischen Rates am 8. Februar 1949 als „Fessel des Gesetzgebers“ bezeichnete Zitiergebot des Art. 19 Abs.  1 Satz 2 GG, wonach Grundrechte einschränkende Gesetze das eingeschränkte Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen müssen, und welches somit eine maßgebliche verfassungsrechtliche Schutzfunktion der Grundrechte erfüllt, nicht in das Grundgesetz aufgenommen wird. Sein dahingehender Antrag auf Streichung des vormaligen Art. 20c Abs. 1 Satz 2 des Entwurfs zum Grundgesetz von Herrenchiemsee wurde jedoch abgelehnt.[4]

Begründer eines Kommentars zum Grundgesetz

Er war Begründer des Grundgesetz-Kommentars Mangoldt-Klein, der noch heute seinen Namen trägt. Durch diesen Kommentar schaffte er es als ehemaliger Rechtslehrer in der Zeit des Nationalsozialismus, wie z. B. auch Theodor Maunz, der Begründer des Grundgesetz-Kommentars Maunz–Dürig, seine persönlichen Ansichten zum Grundgesetz, trotz deren teilweiser Ablehnung durch den Parlamentarischen Rat, in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vor allem unter dessen ersten Präsidenten Hermann Höpker-Aschoff (ehemaliger Chefjurist der Haupttreuhandstelle Ost) und dem einflussreichen Richter am Bundesverfassungsgericht und am Bundesgerichtshof Willi Geiger (ehemaliger Staatsanwalt am Sondergericht in Bamberg), zu etablieren. Die Inhalte seiner Kommentare gehören, wie die von Maunz, in den Urteilen und Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts zu den meistzitierten.

Ehe und Kinder

Mangoldt heiratete in erster Ehe am 10. August 1938 in Berlin-Steglitz Ingeborg Oppel. Die Ehe wurde am 5. September 1948 in Jena (Thüringen) wieder geschieden. Der ältere seiner beiden Söhne ist der Verfassungsrechtler Hans von Mangoldt.

In zweiter Ehe heiratete Mangoldt am 9. April 1949 in Wyk auf Föhr die Rechtsanwältin Waltraud Hunnius.

Politik

Mangoldt war von 1946 bis 1950 Mitglied des Landtages von Schleswig-Holstein. Dem ersten ernannten Landtag gehörte er zunächst als fraktionsloser Abgeordneter an, wurde jedoch im März 1946 Hospitant und Juni 1946 Mitglied der CDU-Fraktion. Hier war er von April bis November 1946 Vorsitzender des Ausschusses für Verfassung und Geschäftsordnung sowie von April 1946 bis April 1947 Vorsitzender des Innenausschusses.

Vom 12. Juni bis zum 22. November 1946 gehörte er als Vorsitzender des Hauptausschusses für Innere Verwaltung der von Theodor Steltzer geleiteten Regierung von Schleswig-Holstein an.

Ehrungen

Im Wohngebiet Klausbrook in Kiel-Wik wurde 1983 die Mangoldtstraße nach ihm benannt.[5]

Einzelnachweise

  1. Dissertation: Grundprobleme des deutschen öffentlichen Binnenschiffahrtsrechtes
  2. Hermann von Mangoldt: Rassenrecht und Judentum. In: Württembergische Verwaltungszeitschrift. Nr. 3 vom 15. März 1939, 35. Jahrgang. Hrsg. Karl Waldmann, S. 1f.
  3. Walter Strauß, Hermann von Mangoldt zum Gedächtnis, Die öffentliche Verwaltung (DÖV) 1953, 247 f.
  4. Protokoll des Parlamentarischen Rates 48/49 S. 620, Sitzung vom 08.02.1949
  5. Hans-G. Hilscher, Dietrich Bleihöfer: Kieler Straßenlexikon. Fortgeführt seit 2005 durch das Amt für Bauordnung, Vermessung und Geoinformation der Landeshauptstadt Kiel, Stand: Februar 2017 (Suchbegriff hier eingeben: kiel.de).

Literatur

  • Genealogisches Handbuch des Adels. Adelige Häuser A. Band XXIV (Band 111 der Gesamtreihe). Starke, Limburg (Lahn) 1996, ISSN 0435-2408, S. 241.
  • Neue Deutsche Biografie. Band 16, S. 32f.
  • Christian Starck: Hermann von Mangoldt (1895 bis 1953), Mitglied des parlamentarischen Rates und Kommentator des Grundgesetzes. Archiv für öffentliches Recht (AöR) 1996, 438 ff.
  • Waltraut von Mangoldt: Hermann von Mangoldt. In: 50 Jahre Institut für Internationales Recht an der Universität Kiel. 1965, S. 221-233.
  • Angelo Rohlfs: Hermann von Mangoldt (1895–1953). Das Leben des Staatsrechtslehrers vom Kaiserreich bis zur Bonner Republik. Berlin 1997.
  • Ulrich Vosgerau: Hermann von Mangoldt. In: Günter Buchstab, Hans-Otto Kleinmann, In Verantwortung vor Gott und den Menschen. Christliche Demokraten im Parlamentarischen Rat 1948/49. 2008, 271, 277 f.