Diskussion:VOB/B

Es erscheint zweckmäßig, den Artikel unter dem Namen "VOB/B" zu speichern und "Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen" als Redirect einzurichten, weil die lange Bezeichnung als Titel des Teils B der VOB in der Praxis praktisch nicht benutzt wird und vielen gar nicht bekannt sein dürfte, während im Baurecht die VOB/B jedem ein Begriff ist. Nach Wikipedia:Namenskonventionen soll ein Artikel unter der gebräuchlicheren Bezeichnung gespeichert werden. Das hat auch den Vorteil, dass die Zusammengehörigkeit der Artikel VOB (=Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, das ist die Gesamtheit der Teile A, B und C), VOB/B und später noch VOB/A (=Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen) und VOB/C (=Allgemeine Technische Vorschriften für Bauleistungen) im Namen besser erkennbar wird als durch die langen Bezeichnungen. --wau 01:21, 16. Apr 2004 (CEST)

Nachdem ein Link auf die VOB/B vorhanden ist, erscheint es mir nicht sehr sinnvoll, einen großen Teil davon im Artikel selbst im Wortlaut wiederzugeben. Jede noch so kleine Änderung muss sonst über eine BEarbeitung berücksichtigt werden, der Beobachtungsaufwand wird sehr groß.--Moi 09:36, 7. Mai 2004 (CEST)Beantworten

  • Zum Einwand von Moi:
Die auszugsweise Wiedergabe verfolgt den Zweck, die wichtigeren Regelungen vorzustellen und zu erläutern. Dabei können einzelne gut verständliche Sätze des Textes für sich selbst sprechen, bei manchen tritt zum Verständnis die Erläuterung hinzu. Bei einem bloßen Link auf den Gesamttext würden die Stellen, die besonders herausgestellt werden sollen, zu sehr in den Hintergrund treten. Natürlich muss man bei Änderungen den Artikel ggf anpassen, aber das wäre genauso, wenn der Inhalt nicht wörtlich wiedergegeben würde, sondern im ARtikeltext enthalten wäre.
  • Zu meinen sonstigen Änderungen vom 8.2.2007:
Die vollständige Aufnahme des Textes der VOB/B ist nicht sinnvoll, ein Wikipediaartikel dient nicht der vollständigen Wiedergabe von rechtlichen Texten. Die Wiedergabe ist auch überflüssig, denn bei jedem Paragrafen ist ein Weblink, der den vollständigen Text auf Wunsch anzeigt.
Im Abschnitt über die AGB habe ich etwas geändert. Hier hieß es bisher:
"In der Praxis ist es jedoch fast unmöglich die VOB/B als ganzes in den Vertrag mit aufzunehmen (wenn man auf Abweichungen zu seinen Gunsten nicht verzichten will). Somit unterliegen alle Paragraphen der oben beschriebenen Inhaltskontrolle. Das AGB Recht unterscheidet nun zwischen den Verwender und der anderen Vertragspartei (§ 305 Abs. 1 BGB), hierbei stellt der Verwender die allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ziel des Gesetzes ist es nun die andere Vertragspartei zu schützen, d.h. bei einer Inhaltkontrolle werden nur die Paragraphen geprüft, welche zu Lasten der anderen Vertragspartei gehen, Klauseln die den Verwender schlechter stellen bleiben jedoch gültig. Für die VOB/B bedeutet das nun, dass zuerst geprüft wird, welche Vertragspartei die VOB/B in den Vertrag eingebracht hat. Diese wird dann im Sinne des § 305 BGB zum Verwender, für welchen alle Regeln der VOB/B gültig sind (vgl. § 307 Abs. 1 S.1 BGB). Die andere Vertragspartei wird jedoch durch die Inhaltskontrolle geschützt. Hierdurch wird die Ausgeglichenheit der VOB/B gestört. In der Praxis sollten sich deshalb beide Parteien auf die Verwendung der VOB/B einigen. Dadurch werden beide zu Verwendern nach § 305 BGB und die einzelnen Regelungen der VOB/B unterliegen nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB. (Wie leicht sich doch eine heile Welt herstellen lässt! Notfalls kann ja der wirtschaftlich Stärkere mit etwas Nachdruck anregen, dass der Vertragspartner doch ebenfalls die Einbeziehung der VOB/B vorschlagen soll.)"
Eine Empfehlung, welche Vertragsbedingungen vereinbart werden sollen, ist wohl in einer Enzyklopädie weniger am Platz. Die Aussage, dass gerade durch die Inhaltskontrolle die Ausgeglichenheit gestört wird, ist auch fragwürdig, vielleicht wird sie auch nur wieder hergestellt, nachdem sie zuvor durch Abweichung von der VOB/B als Ganzes zuerst gestört wurde. Auch die launige Bemerkung am Ende, die ich zunächst mal als Reaktion auf die gegebene Empfehlung eingestellt habe, ist natürlich unenzyklopädisch und musste wieder verschwinden.
Ergänzt wurde noch im Abschnitt AGB ein Hinweis zu neueren gesetzgeberischen Überlegungen.

--wau > 16:57, 8. Feb. 2007 (CET)Beantworten

Gegenüberstellung BGB-Werkvertrag vs. VOB/B

Sowas würde gut reinpassen.--Flow2 17:05, 19. Feb. 2007 (CET)Beantworten