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== Siehe auch ==

* [[Zirkumzision#Beschneidung_in_Kulturgeschichte_und_Religion|Zirkumzision: Beschneidung in Kulturgeschichte und Religion]]
* [[Zirkumzision#Kritik_an_der_Beschneidung_m.C3.A4nnlicher_Minderj.C3.A4hriger|Zirkumzision: Kritik an der Beschneidung männlicher Minderjähriger]]


== Einzelnachweise ==
== Einzelnachweise ==

Version vom 14. August 2012, 00:01 Uhr

Durchführung einer Brit Mila
Beschneidungswerkzeuge des Mohel
Grabstein mit Mohelmesser auf dem Jüdischen Friedhof Hagenbach in der Gemeinde Pretzfeld

Die Brit Mila (auch: Berit Mila; hebräisch ברית מילה, dt. „Bund der Beschneidung“, jiddische Aussprache Brismile, abgekürzt: Briss) ist die (partielle) Entfernung der Vorhaut des männlichen Gliedes (Zirkumzision) nach jüdischem Brauch. Durchgeführt wird sie durch einen Mohel, den Beschneider, der in der Praxis der Brit Mila ausgebildet wurde.

Die Beschneidung ist im Judentum weit verbreitet. Weniger verbreitet ist die Brit Shalom als verletzungsfreie Alternative.

Religiöse Tradition

Die Brit Mila wird im Judentum als Eintritt in den Bund mit Gott angesehen. Diesen Bund ging Gott nach jüdischer Überlieferung mit Abraham (und seiner Familie) ein; daher wird der Beschneidungsbund auch als „abrahamitischer Bund“ bezeichnet. Die Juden berufen sich dabei auf Gen 17,10–14 EU. Dort heißt es:

„Das ist mein Bund zwischen mir und euch samt deinen Nachkommen, den ihr halten sollt: Alles, was männlich ist unter euch, muss beschnitten werden. Am Fleisch eurer Vorhaut müsst ihr euch beschneiden lassen […] Alle männlichen Kinder bei euch müssen, sobald sie acht Tage alt sind, beschnitten werden.“

Dennoch gab es im Alten Testament Ausnahmen, wie Moses und Hiob, die nicht beschnitten waren.[1]

Während die größten Teile der Abrahamsgeschichte der Entstehungszeit um 950 v. Chr. zugeordnet werden, wurde der Abrahambund erst 400 Jahre später mit der Priesterschrift im Zuge einer umfassenden Überarbeitung des Pentateuch eingefügt.

Die Bücher 1. und 2. Makkabäer (Altes Testament, Bibel) gelten als ältester Beleg für eine Unterdrückung der Brit Mila; sie schildern, dass König Antiochos IV. Epiphanes (* um 215 v. Chr.; † 164 v. Chr.) versuchte, in seinem Herrschaftsgebiet das Judentum zu hellenisieren: „… Auch die Beschneidung verbot er und gebot, die Leute an alle Unreinheiten und heidnischen Bräuche zu gewöhnen, … Die Frauen, die ihre Söhne hatten beschneiden lassen, wurden getötet, wie Antiochos befohlen hatte; man hängte ihnen die Knäblein an den Hals in ihren Häusern und tötete auch sie, die sie beschnitten hatten.“ (1 Makk 1,51-64 EU) „Zwei Frauen nämlich wurden vorgeführt, weil sie ihre Söhne beschnitten hatten. Denen band man die Kindlein an die Brust und führte sie öffentlich herum durch die ganze Stadt und warf sie zuletzt über die Mauer hinab.“ (2 Makk 6,10 EU)

Die Brit Mila ist eines der 248 Gebote der Mitzwot, den 613 einzelnen Pflichten des Judentums.

Die Brit Mila findet am achten Lebenstag des Knaben statt. Falls der Säugling schwach oder kränklich ist, wird sie verschoben. Falls die Beschneidung versäumt wurde, soll sie spätestens mit Vollendung des 13. Lebensjahres vollzogen werden.[2]

Die Beschneidung wird begleitet von verschiedenen Brachot und ist nur in Verbindung mit diesen gültig. Jeder männliche Proselyt muss sich vor dem Übertritt beschneiden lassen. Auch im liberalen Judentum gilt dieser Grundsatz. Einen Unterschied gibt es allerdings hinsichtlich bereits – unabhängig aus welchen Gründen – beschnittener Proselyten: Während das orthodoxe Judentum eine symbolische zweite Beschneidung („Tippat Dam“, hebr. „Blutstropfen“, d. h. Vornahme einer kleinen Inzision, bei der mindestens ein Blutstropfen sichtbar wird) verlangt, ist dies bei liberalen/progressiven Juden nicht der Fall. Die Beschneidung wird von einem Mohel durchgeführt, d. h. einem für Beschneidungen ausgebildeten Fachmann. Die Ausbildung zum Mohel dauert mehrere Jahre. In Israel sind unter den 400 Mohalim 20 Ärzte, die die Brit Mila mit örtlicher Betäubung praktizieren, die restlichen 380 führen die Brit Mila ohne Betäubung durch.[3]

In Israel wird der Anteil der nicht beschnittenen jüdischen Söhne auf zwei Prozent geschätzt und die Anzahl der Familien, die die Brit Mila als "abstoßenden, barbarischer Akt" "wie das Ritual eines primitiven Stammes in Afrika" ablehnen, auf mehrere Tausend.[3] Auch Theodor Herzl, der Begründer des modernen politischen Zionismus, hatte seinen Sohn nicht beschneiden lassen.[4]

Entscheidend für die jüdische Identität ist meist die Abstammung von einer jüdischen Mutter.

Ultraorthodoxes Ritual Metzitzah B'peh

In ultra-orthodoxen Gemeinden insbesondere in Israel und den USA wird beim Metzitzah B'peh das Blut von der Wunde mit dem Mund abgesaugt. Diese Praxis ist stark umstritten, da es dabei zu einer Infektion mit Herpes simplex Typ 1 kommen kann, mit dem Risiko von Hirnschäden oder sogar Todesfällen.[5][6] Nach Schätzungen der amerikanischen Gesundheitsbehörde Centers for Disease Control and Prevention werden innerhalb der rund 250.000 Mitglieder umfassenden Gemeinschaft ultra-orthodoxer Juden in New York pro Jahr circa 3.600 Neugeborene dieser Variante des Eingriffs unterzogen.[7] Dabei wurden zwischen 2000 und 2011 elf Kinder mit Herpes infiziert; zehn mussten im Krankenhaus behandelt werden. Zwei von ihnen erlitten bleibende Gehirnschäden, zwei weitere starben. Der Appell von Michael Bloomberg, Bürgermeister New Yorks, 2005, sich von dieser Praxis zu distanzieren, wurde mit der Begründung, die oral-genitale Beschneidung sei sicher, abgelehnt.[8] Eine Reglementierung würde laut einer Stellungnahme von Rabbiner David Zwiebel im Juni 2012 die Zeremonie in den Untergrund drängen und damit riskanter machen.[7]

Brit Schalom

Vor allem im Progressiven Judentum, das im Gegensatz zum orthodoxen Judentum die rituellen Vorschriften nicht als unveränderlich ansieht, gibt es jüdische Gemeinden bzw. Familien, die an Stelle der Brit Mila die Brit Schalom praktizieren. Dabei erfolgt die Namensgebung für das Kind ohne Zirkumzision. Die World Union for Progressive Judaism tritt jedoch für das Recht ein, weiterhin Beschneidungen vornehmen zu können [9] Die Organisation Jews against Circumcision setzt sich dafür ein, dass die Brit Mila durch die Brit Shalom ersetzt wird.[10]

Juristische und gesellschaftliche Kontroverse in Deutschland

Die rechtliche Zulässigkeit einer religiös motivierten Zirkumzision Minderjähriger in Deutschland wird seit einigen Jahren kontrovers diskutiert.[11]

In Deutschland ist die Zirkumzision gesetzlich nicht explizit geregelt. Unstreitig ist, dass sie - wie auch ein ärztlicher Heileingriff - tatbestandlich eine Körperverletzung ist. Die herrschende Meinung in der Rechtswissenschaft ging aber lange davon aus, dass die religiös motivierte Zirkumzision Minderjähriger durch einen Arzt keine rechtswidrige Körperverletzung darstellt, weil sie durch das Erziehungsrecht der Eltern gerechtfertigt sei.[12] Die in Teilen der Literatur vertretene Gegenmeinung, die eine rechtswidrige und damit strafbare Körperverletzung bejaht, hat in jüngerer Zeit an Zustimmung gewonnen; der Streitstand gilt derzeit als offen.[13]

Mit Unterzeichnung und Inkrafttreten der UN-Kinderrechtskonvention im Jahr 1990 verpflichtete sich Deutschland, gemäß deren Artikel 24 „alle wirksamen und geeigneten Maßnahmen [zu treffen], um überlieferte Bräuche, die für die Gesundheit der Kinder schädlich sind, abzuschaffen“.[14]

Zum 1. Januar 2002 wurde der § 1631 (2) BGB um das Recht des Kindes auf gewaltfreie Erziehung ergänzt. Im gleichen Jahr entschied das OVG Lüneburg, dass ein sozialhilfebedürftiges Kind Anspruch darauf hat, dass analog zur Kostenübernahme bei der Erstkommunion der Sozialhilfeträger auch die Arztkosten der religiös motivierten Beschneidung tragen müsse.[15]

Im August 2007 stellte das OLG Frankfurt fest, dass die Entscheidung über eine Beschneidung wegen der "körperlichen Veränderung, die nicht rückgängig gemacht werden kann, [...] in den Kernbereich des Rechtes einer Person [fällt], über sich und ihr Leben zu bestimmen."[16] (siehe auch Irreversibilität, Selbstbestimmungsrecht)

Nach einem Urteil des Landgerichts Köln vom Mai 2012 ist eine Beschneidung von Minderjährigen aus religiösen Motiven eine rechtswidrige Körperverletzung, da das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit des Kindes, konkretisiert u.a. im Recht auf gewaltfreie Erziehung, wegen der Endgültigkeit des Eingriffes schwerer wiege als das Erziehungsrecht der Eltern und deren Religionsfreiheit. Außerdem laufe diese Veränderung dem Interesse des Kindes zuwider, später selbst über seine Religionszugehörigkeit entscheiden zu können.[17] (zu konkurrierenden Rechtsgütern siehe auch Praktische Konkordanz)

Ob die Beschneidung von Knaben in Deutschland rechtlich zulässig ist, wurde höchstrichterlich noch nicht entschieden (Stand Juli 2012).

Seit dem Urteil des Kölner Landgerichts vom Mai 2012 gibt es Bestrebungen von Politikern mehrerer Parteien, die religiös motivierte Beschneidung im Rahmen einer Gesetzesänderung explizit zu erlauben: Am 19. Juli 2012 stimmte der Deutsche Bundestag mit breiter Mehrheit für einen gemeinsamen Entschließungsantrag von CDU/CSU, SPD und FDP, der die Bundesregierung auffordert, im Herbst 2012 „einen Gesetzentwurf vorzulegen, der sicherstellt, dass eine medizinisch fachgerechte Beschneidung von Jungen ohne unnötige Schmerzen grundsätzlich zulässig ist.“[18] Nur die Linksfraktion enthielt sich mehrheitlich [19]

Situation in Österreich

In Österreich ist Körperverletzung wie in Deutschland strafbar, ohne dass es eine Sonderregelung für Beschneidungen gibt. Dagegen gibt es - anders als in Deutschland - in den österreichischen Verfassungsgesetzen kein ausdrückliches Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit, jedoch ist nach § 146a ABGB "die Anwendung von Gewalt und die Zufügung körperlichen oder seelischen Leides" durch die Eltern unzulässig.[20] Laut § 90 (3) StGB kann "in eine Verstümmelung oder sonstige Verletzung der Genitalien, die geeignet ist, eine nachhaltige Beeinträchtigung des sexuellen Empfindens herbeizuführen," nicht einmal von Erwachsenen eingewilligt werden.[21] Andererseits berechtigt das "Israelitengesetz" die Israelitische Religionsgesellschaft und ihre Mitglieder, "Kinder und Jugendliche auch außerhalb der Schule durch alle traditionellen Bräuche zu führen und entsprechend den religiösen Geboten zu erziehen".[22] Die Beschneidung von Jungen aus religiösen Gründen wird von österreichischen Justizministerium nicht für strafbar gehalten, begründet wird dies durch das Elternrecht.[23][24][25].

Psychoanalytische Betrachtung

Die Psychoanalyse nach Sigmund Freud sieht die Zirkumzision und die dadurch genährte Kastrationsangst als eine der wesentlichsten Ursachen des unbewussten Antisemitismus.[26][27] Der Stürmer-Herausgeber Julius Streicher war z.B. derart auf die Thematik fixiert, dass er in Privatgesprächen die Beschneidung ebenso häufig wie „den Juden“ an sich erwähnte.[28]

Literatur

  • Andreas Blaschke: Beschneidung. Zeugnisse der Bibel und verwandter Texte. Texte und Arbeiten zum neutestamentlichen Zeitalter, 28. Francke, Tübingen und Basel 1998, ISBN 3-7720-2820-9 (zugleich Dissertation an der Universität Heidelberg, 1997/98)
  • Israel-Jakob Schur: Wesen und Motive der Beschneidung im Licht der alttestamentlichen Quellen und der Völkerkunde. Central tryckeriet, Helsingfors 1937
  • Peter Stein: Mohelbuch. Hrsg. von der Israelitischen Kultusgemeinde Endingen/Aargau. Menes-Verlag, Baden im Aargau 1999
Commons: Brit Mila – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

  1. David Gollaher: Das verletzte Geschlecht. Aufbau-Verlag Berlin, 1. Auflage 2002. ISBN 3-351-02540-8, Seite 55
  2. www.zentralratdjuden.de: Geburt und Beschneidung
  3. a b Thorsten Schmitz: Der Schrei, Seite 3 der Süddeutschen Zeitung vom 7. August 2012.
  4. Warum beschneiden Muslime und Juden ihre Söhne?, Die Welt, 28. Juni 2012, abgerufen am 13. August 2012.
  5. B. Gesundheit, et al.: Neonatal Genital Herpes Simplex Virus Type 1 Infection After Jewish Ritual Circumcision: Modern Medicine and Religious Tradition. In: Pediatrics. 114. Jahrgang, Nr. 2, August 2004, ISSN 1098-4275, S. e259–e263, doi:10.1542/peds.114.2.e259, PMID 15286266 (aappublications.org [PDF; abgerufen am 28. Juni 2006]).
  6. New York City Departement of Health and Mental Hygiene: Circumcision. Before the Bris: How to Protect Your Baby Against Infection. (online)
  7. a b City Urges Requiring Consent for Jewish Rite nytimes.com, 12. Juni 2012 (abgerufen am 24. Juli 2012)
  8. Tagesspiegel (online)
  9. Stellungnahme der World Union for Progressive Judaism vom 28. Juni 2012, deutsche Übersetzung auf Hagalil)
  10. Brit Shalom - Covenant of Peace
  11. Vgl. Holm Putzke: Die strafrechtliche Relevanz der Beschneidung von Knaben. Zugleich ein Beitrag über die Grenzen der Einwilligung in Fällen der Personensorge. In: H. Putzke u. a. (Hrsg.): Strafrecht zwischen System und Telos. Festschrift für Rolf Dietrich Herzberg. Mohr Siebeck: Tübingen 2008, S. 669–709; Günter Jerouschek: Beschneidung und das deutsche Recht – Historische, medizinische, psychologische und juristische Aspekte, in: Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ), 6/2008, S. 313–319; Maximilian Stehr / Holm Putzke / Hans-Georg Dietz: Zirkumzision bei nicht einwilligungsfähigen Jungen: strafrechtliche Konsequenzen auch bei religiöser Begründung, in: Deutsches Ärzteblatt 2008, A 1778–1780; K.-A. Schwarz: Verfassungsrechtliche Aspekte der religiösen Beschneidung, JZ 2008, 1125; Rolf Dietrich Herzberg: Religionsfreiheit und Kindeswohl, Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik (ZIS) 2010, 471 ff. mit weiteren Nachweisen zum Streitstand, http://www.zis-online.com/dat/artikel/2010_7-8_468.pdf
  12. Thomas Fischer, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 55. Auflage, München 2008, Verlag C. H. Beck § 223 Rdnr. 6b, ISBN 978-3-406-56599-1
  13. Thomas Fischer, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 59. Auflage, München 2012, Verlag C. H. Beck § 223 Rdnr. 6c
  14. Artikel 24 der UN-Kinderrechtskonvention
  15. Neue Juristische Wochenschrift, 2003, Seite 3290 (es handelte sich im konkreten Fall um einen muslimischen Jungen)
  16. OLG Frankfurt, Az. 4 W 12/07 vom 21. August 2007
  17. http://dejure.org/
  18. Die Beschlüsse des Bundestages vom 19. Juli 2012
  19. Plenarprotokoll 17/189 vom 19. Juli 2012, Seite 35)
  20. aktuelle Fassung des AGBG, Rechtsinformationssystem des österreichischen Bundeskanzleramtes.
  21. aktuelle Fassung des StGB, Rechtsinformationssystem des österreichischen Bundeskanzleramtes.
  22. Gesetz betreffend die Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft, Rechtsinformationssystem des österreichischen Bundeskanzleramtes.
  23. Körperverletzung mit Einwilligung nicht strafbar, Der Standard, 27. Juli 2012, abgerufen am 13. August 2012.
  24. Henning Klingen Ende der Beschneidungsdebatte gefordert, Deutschlandradio vom 2. August 2012
  25. Oskar Deutsch über Beschneidung, Gesetzeslage und Religionsfreiheit in Österreich Jüdische Allgemeine vom 02. August 2012
  26. Alexander Mitscherlich und Margarete Mitscherlich, Die Unfähigkeit zu trauern. Grundlagen kollektiven Verhaltens; 1967; ISBN 3-492-20168-7
  27. Alphons Silbermann und Herbert A. Sallen Latenter Antisemitismus in der Bundesrepublik. In: Kölner Zeitschrift für Soziologie und Sozialpsychologie 28/1976 , Seiten 706 bis 723
  28. Gustave M. Gilbert, Nürnberger Tagebuch. Gespräche der Angeklagten mit dem Gerichtspsychologen, Frankfurt 1962, ISBN 3-436-02477-5