„Bauarbeitsrecht“ – Versionsunterschied

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Der Fachbegriff wurde von [[Klaus Englert]] und Josef Langenecker entwickelt. Erstmals wurde dieses Fachgebiet 2003 an der [[Hochschule Deggendorf]] an der Fakultät für Bauingenieure gelehrt.
Der Fachbegriff wurde von [[Klaus Englert]] und Josef Langenecker entwickelt. Erstmals wurde dieses Fachgebiet 2003 an der [[Hochschule Deggendorf]] an der Fakultät für Bauingenieure gelehrt.


Von Bedeutung sind insbesondere das sektorale Verbot der [[Arbeitnehmerüberlassung]],<ref> [http://www.online-artikel.de/article/bauarbeitsrecht-leiharbeit-am-bau-ist-nur-in-einzelfaellen-zulaessig-21988-1.html Olaf Hofmann: ''Bauarbeitsrecht: Leiharbeit am Bau ist nur in Einzelfällen zulässig'']. Online-Artikel.de, 15. Juni 2009</ref> der Bau-[[Mindestlohn]],<ref> [[IG Bauen-Agrar-Umwelt]] (Hg): [https://www.igbau.de/Binaries/Binary10913/121030_Hintergrund_Arbeitsbedingungen_BHG_Mindestlohn.pdf ''Hintergrundinformationen zu Arbeitsbedingungen im Bauhauptgewerbe und zum Mindestlohn in Deutschland''.] Stand: Oktober 2012</ref> Schlechtwetter-<ref> [[Bundesarbeitsgericht]] 5AZR 810/07</ref><ref>[http://www.focus.de/finanzen/karriere/arbeitsrecht/schlechtwetter-unternehmer-traegt-das-risiko_aid_317028.html ''Schlechtwetter: Unternehmer trägt das Risiko''] Focus, 9. Juli 2008</ref> und [[Saison-Kurzarbeitergeld|Kurzarbeit]]sregelungen,<ref> [http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/114/1611487.pdf BT-Drucksache 16/11487 vom 18. Dezember 2008]: Unterrichtung durch die Bundesregierung. Bericht zu den Wirkungen des Saison-Kurzarbeitergeldes und der damit einhergehenden ergänzenden Leistungen</ref> die Bau-[[Tarifvertrag|Tarifverträge]]<ref> [http://www.sozialkasse-berlin.de/download/tarifvertraege/bau/2_BRTV-Auszug_10_Dezember_2014.pdf Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) vom 4. Juli 2002 in der Fassung vom 10. Dezember 2014]</ref> und die darin geregelten [[SOKA-BAU|Sozialkassen der Bauwirtschaft]] sowie die gerade bei gefährlichen oder unter ungünstigen Witterungsbedingungen auszuführenden Bauarbeiten bestehenden besonderen [[Fürsorgepflicht]]en der Arbeitgeber nach dem [[Arbeitsschutzgesetz]] oder der [[Baustellenverordnung]].
Von Bedeutung sind insbesondere das sektorale Verbot der [[Arbeitnehmerüberlassung]],<ref>{{Webarchiv|url=http://www.online-artikel.de/article/bauarbeitsrecht-leiharbeit-am-bau-ist-nur-in-einzelfaellen-zulaessig-21988-1.html |wayback=20150716180121 |text=Olaf Hofmann: ''Bauarbeitsrecht: Leiharbeit am Bau ist nur in Einzelfällen zulässig'' |archiv-bot=2022-10-09 02:41:55 InternetArchiveBot }}. Online-Artikel.de, 15. Juni 2009</ref> der Bau-[[Mindestlohn]],<ref> [[IG Bauen-Agrar-Umwelt]] (Hg): [https://www.igbau.de/Binaries/Binary10913/121030_Hintergrund_Arbeitsbedingungen_BHG_Mindestlohn.pdf ''Hintergrundinformationen zu Arbeitsbedingungen im Bauhauptgewerbe und zum Mindestlohn in Deutschland''.] Stand: Oktober 2012</ref> Schlechtwetter-<ref> [[Bundesarbeitsgericht]] 5AZR 810/07</ref><ref>[http://www.focus.de/finanzen/karriere/arbeitsrecht/schlechtwetter-unternehmer-traegt-das-risiko_aid_317028.html ''Schlechtwetter: Unternehmer trägt das Risiko''] Focus, 9. Juli 2008</ref> und [[Saison-Kurzarbeitergeld|Kurzarbeit]]sregelungen,<ref> [http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/114/1611487.pdf BT-Drucksache 16/11487 vom 18. Dezember 2008]: Unterrichtung durch die Bundesregierung. Bericht zu den Wirkungen des Saison-Kurzarbeitergeldes und der damit einhergehenden ergänzenden Leistungen</ref> die Bau-[[Tarifvertrag|Tarifverträge]]<ref>{{Webarchiv|url=http://www.sozialkasse-berlin.de/download/tarifvertraege/bau/2_BRTV-Auszug_10_Dezember_2014.pdf |wayback=20150716150349 |text=Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) vom 4. Juli 2002 in der Fassung vom 10. Dezember 2014 |archiv-bot=2022-10-09 02:41:55 InternetArchiveBot }}</ref> und die darin geregelten [[SOKA-BAU|Sozialkassen der Bauwirtschaft]] sowie die gerade bei gefährlichen oder unter ungünstigen Witterungsbedingungen auszuführenden Bauarbeiten bestehenden besonderen [[Fürsorgepflicht]]en der Arbeitgeber nach dem [[Arbeitsschutzgesetz]] oder der [[Baustellenverordnung]].


Das vor allem von den Tarifpartnern gestaltete Bauarbeitsrecht versucht, den Besonderheiten der Branche gerecht zu werden wie insbesondere der Witterungsabhängigkeit, dem Fehlen stationärer Produktionsstätten und der hohen [[Fluktuation]]. Die Sachverhalte, die im Bauarbeitsrecht geregelt werden, haben oftmals Bezüge zum Sozialrecht (Saison-Kurarbeitergld, Winterbeschäftigungs-Umlage), zum Arbeitssicherheitsrecht und zum Gesundheitsschutz sowie zum Ordnungswidrigkeits- und Nebenstrafrecht.
Das vor allem von den Tarifpartnern gestaltete Bauarbeitsrecht versucht, den Besonderheiten der Branche gerecht zu werden wie insbesondere der Witterungsabhängigkeit, dem Fehlen stationärer Produktionsstätten und der hohen [[Fluktuation]]. Die Sachverhalte, die im Bauarbeitsrecht geregelt werden, haben oftmals Bezüge zum Sozialrecht (Saison-Kurarbeitergld, Winterbeschäftigungs-Umlage), zum Arbeitssicherheitsrecht und zum Gesundheitsschutz sowie zum Ordnungswidrigkeits- und Nebenstrafrecht.

Version vom 9. Oktober 2022, 04:41 Uhr

Das Bauarbeitsrecht umfasst die für das Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Baugewerbe geltenden speziellen arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Diese ergeben sich teils aus dem Gesetz, teils aus tarifvertraglichen Regelungen. Außerdem gibt es auf dem Gebiet des Bauarbeitsrechts eine umfangreiche Judikatur.

Der Fachbegriff wurde von Klaus Englert und Josef Langenecker entwickelt. Erstmals wurde dieses Fachgebiet 2003 an der Hochschule Deggendorf an der Fakultät für Bauingenieure gelehrt.

Von Bedeutung sind insbesondere das sektorale Verbot der Arbeitnehmerüberlassung,[1] der Bau-Mindestlohn,[2] Schlechtwetter-[3][4] und Kurzarbeitsregelungen,[5] die Bau-Tarifverträge[6] und die darin geregelten Sozialkassen der Bauwirtschaft sowie die gerade bei gefährlichen oder unter ungünstigen Witterungsbedingungen auszuführenden Bauarbeiten bestehenden besonderen Fürsorgepflichten der Arbeitgeber nach dem Arbeitsschutzgesetz oder der Baustellenverordnung.

Das vor allem von den Tarifpartnern gestaltete Bauarbeitsrecht versucht, den Besonderheiten der Branche gerecht zu werden wie insbesondere der Witterungsabhängigkeit, dem Fehlen stationärer Produktionsstätten und der hohen Fluktuation. Die Sachverhalte, die im Bauarbeitsrecht geregelt werden, haben oftmals Bezüge zum Sozialrecht (Saison-Kurarbeitergld, Winterbeschäftigungs-Umlage), zum Arbeitssicherheitsrecht und zum Gesundheitsschutz sowie zum Ordnungswidrigkeits- und Nebenstrafrecht.

Literatur

  • Josef Langenecker, Michael Maurer: Handbuch des Bauarbeitsrechts. Werner Verlag, Düsseldorf 2004.
  • Lothar Platzer: Tarifverträge, Arbeitsrecht Bau 2014/2015. VOB-Verlag Ernst Vögel, 22. Aufl., ISBN 978-3-89650-370-1

Einzelnachweise

  1. Olaf Hofmann: Bauarbeitsrecht: Leiharbeit am Bau ist nur in Einzelfällen zulässig (Memento des Originals vom 16. Juli 2015 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.online-artikel.de. Online-Artikel.de, 15. Juni 2009
  2. IG Bauen-Agrar-Umwelt (Hg): Hintergrundinformationen zu Arbeitsbedingungen im Bauhauptgewerbe und zum Mindestlohn in Deutschland. Stand: Oktober 2012
  3. Bundesarbeitsgericht 5AZR 810/07
  4. Schlechtwetter: Unternehmer trägt das Risiko Focus, 9. Juli 2008
  5. BT-Drucksache 16/11487 vom 18. Dezember 2008: Unterrichtung durch die Bundesregierung. Bericht zu den Wirkungen des Saison-Kurzarbeitergeldes und der damit einhergehenden ergänzenden Leistungen
  6. Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) vom 4. Juli 2002 in der Fassung vom 10. Dezember 2014 (Memento desOriginals vom 16. Juli 2015 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.sozialkasse-berlin.de