Anrechnungszeit

Eine Anrechnungszeit (AZ) ist eine rentenrechtliche Zeit. Diese wird im § 58 des sechsten Sozialgesetzbuches (SGB) geregelt. Anrechnungszeiten können für folgende Tatsachen anerkannt werden:

Es bestehen noch Übergangsregelungen und Altfälle für die noch für weitere Tatbestände Anrechnungszeiten anerkannt werden können, diese sind jedoch in der Praxis nicht mehr relevant.

Die Rentenversicherungsträger, das sind die Landesversicherungsanstalten, die BfA, die Seekasse, die Bundesknappschaft oder die Bahnversicherungsanstalt entscheiden über die Anerkennung einer Anrechnungszeit durch einen Verwaltungsakt d.h. durch einen Bescheid. Anrechnungszeiten werden in der Regel von der Krankenkasse (bei Arbeitsunfähigkeit, Schulbesuch und Schwangerschaft) oder von der Agentur für Arbeit dem Rentenversicherungsträger gemeldet. Sollte es sich um andere Anrechnungszeittatbestände handeln oder ist die Meldung nicht durchgeführt worden, sind die Tatsachen die zu einer Anerkennung der Anrechnungszeit führen in der Regel nachzuweisen.

Eine Anrechnungszeit kann nicht anerkannt werden, wenn wegen dem gleichen Tatbestand Sozialleistungen gezahlt werden. Dies ist vor allem bei Arbeitsunfähigkeit und bei Arbeitslosigkeit ein häufiger Ausschlußgrund.

Anrechnungszeiten können , obwohl der Tatbestand erfüllt ist, nicht anrechenbar sein. Dies ist der Fall wenn bei Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft oder Arbeitslosigkeit keine versicherte Bechäftigung/Tätigkeit unterbrochen wird (Ausnahme: Der Tatbestand wird zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr zurückgelegt).

Anrechnungszeiten können sich über die Gesamtleistungsbewertung rentensteigernd auswirken oder werden selbst bewertet. Zudem kann die Anwartschaft für eine Erwerbsminderungsrente erhalten bleiben. Bei der Rentenberechnung werden die Anrechnungszeiten sehr unterschiedlich bewertet. Für die Rentenberechung ist zwischen Schul-und Hochschulausbildungen und einem Fachschulbesuch zu unterscheiden.


Auszüge aus dem Gesetzestext zum § 58 (1) SGB VI

Arbeitsunfähigkeit

Auzug aus dem § 58 (1) Nr. 1 SGB VI

Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1. wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen 
   Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,

Krankheit zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr

Auzug aus dem § 58 (1) Nr. 1a SGB VI

Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1a. nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen
    Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen        
    rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,

Schwangerschaft/Mutterschutz

Auzug aus dem § 58 (1) Nr. 2 SGB VI

Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

2. wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem 
   Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit 
   nicht ausgeübt haben,

Arbeitslosigkeit

Auszug aus dem § 58 (1) Nr. 3 SGB VI

Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

3. wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende 
   gemeldet waren und eine öffentlichrechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des 
   zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,

Ausbildungssuchend

Auszug aus dem § 58 (1) Nr. 3a SGB VI

Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

3a. nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einem 
    deutschen Arbeitsamt als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten 
    nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,

Schulbesuch

Auszug aus dem § 58 (1) Nr. 4 SGB VI

Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

4. nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule 
   besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben 
  (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht 
  Jahren, oder

Rentenbezug

Auszug aus dem § 58 (1) Nr. 5 SGB VI

Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

5. eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der 
   Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende 
   Zurechnungszeit.

Siehe auch