„Anrechnungszeit“ – Versionsunterschied

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Anrechnungszeiten können für folgende Tatsachen anerkannt werden:
Anrechnungszeiten können für folgende Tatsachen anerkannt werden:


*Arbeitsunfähigkeit (incl. Rehabilitation)
*Arbeitsunfähigkeit (inkl. Rehabilitation) [[Anrechnungszeit#Arbeitsunfähigkeit|siehe Abs. 1]]
*Krankheit zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr
*Krankheit zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr [[Anrechnungszeit#Krankheit zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr |siehe Abs. 1a]]
*Schwangerschaft/Mutterschutz
*Schwangerschaft/Mutterschutz [[Anrechnungszeit#Schwangerschaft/Mutterschutz|siehe Abs. 2]]
*Arbeitslosigkeit
*Arbeitslosigkeit
*Ausbildungssuche
*Ausbildungssuche

Version vom 11. Juli 2005, 13:33 Uhr

Eine Anrechnungszeit (AZ) ist eine rentenrechtliche Zeit. Diese wird im § 58 des sechsten Sozialgesetzbuches (SGB) geregelt. Anrechnungszeiten können für folgende Tatsachen anerkannt werden:

  • Arbeitsunfähigkeit (inkl. Rehabilitation) siehe Abs. 1
  • Krankheit zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr siehe Abs. 1a
  • Schwangerschaft/Mutterschutz siehe Abs. 2
  • Arbeitslosigkeit
  • Ausbildungssuche
  • Schulbesuch
  • Rentenbezug

Es bestehen noch Übergangsregelungen und Altfälle für die noch für weitere Tatbestände Anrechnungszeiten anerkannt werden können, diese sind jedoch in der Praxis nicht mehr relevant.

Die Rentenversicherungsträger, das sind die Landesversicherungsanstalten, die BfA, die Seekasse, die Bundesknappschaft oder die Bahnversicherungsanstalt entscheiden über die Anerkennung einer Anrechnungszeit durch einen Verwaltungsakt d.h. durch einen Bescheid.

Eine Anrechnungszeit kann nicht anerkannt werden, wenn wegen dem gleichen Tatbestand Sozialleistungen gezahlt werden. Dies ist vor allem bei Arbeitsunfähigkeit und bei Arbeitslosigkeit ein häufiger Ausschlußgrund.

Anrechnungszeiten können , obwohl der Tatbestand erfüllt ist, nicht anrechenbar sein. Dies ist der Fall wenn bei Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft oder Arbeitslosigkeit keine versicherte Bechäftigung/Tätigkeit unterbrochen wird (Ausnahme: Der Tatbestand wird zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr zurückgelegt).

Anrechnungszeiten können sich über die Gesamtleistungsbewertung rentensteigernd auswirken. Zudem kann die Anwartschaft für eine Erwerbsminderungsrente erhalten bleiben.


Auszüge aus dem Gesetzestext zum § 58 (1) SGB VI

Arbeitsunfähigkeit

Auzug aus dem § 58 (1) Nr. 1 SGB VI

Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1. wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,

Krankheit zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr

Auzug aus dem § 58 (1) Nr. 1a SGB VI

Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1a. nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,

Schwangerschaft/Mutterschutz

Auzug aus dem § 58 (1) Nr. 2 SGB VI

Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

2. wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,

Arbeitslosigkeit

Auszug aus dem § 58 (1) Nr. 3 SGB VI

Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

3. wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlichrechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,

Ausbildungssuchend

Auszug aus dem § 58 (1) Nr. 3a SGB VI

Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

3a. nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einem deutschen Arbeitsamt als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,

Schulbesuch

Auszug aus dem § 58 (1) Nr. 4 SGB VI

Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

4. nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder

Rentenbezug

Auszug aus dem § 58 (1) Nr. 5 SGB VI

Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

5. eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit.

Siehe auch