„Anrechnungszeit“ – Versionsunterschied

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Für die Rentenberechnung in Deutschland wird diese in den §§ 58, 252, 252a und 253 des sechsten Sozialgesetzbuches ([[SGB]]) geregelt.
Für die Rentenberechnung in Deutschland wird diese in den §§ 58, 252, 252a und 253 des sechsten Sozialgesetzbuches ([[SGB]]) geregelt.


== Gesetzliche Grundlagen ==
== Gesetzliche

Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen der Versicherte aus persönlichen Gründen an der Beitragszahlung gehindert war. Für folgende Tatsachen können Anrechnungszeiten anerkannt werden:

*Arbeitsunfähigkeit (inkl. Rehabilitation) [[Anrechnungszeit#Arbeitsunfähigkeit|siehe § 58 Abs.1 Nr. 1 SGB VI]]
*Arbeitsunfähigkeit (inkl. Rehabilitation) [[Anrechnungszeit#Arbeitsunfähigkeit|siehe § 58 Abs.1 Nr. 1 SGB VI]]
*Krankheit zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr [[Anrechnungszeit#Krankheit zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr|siehe § 58 Abs. 1 Nr. 1a SGB VI]]
*Krankheit zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr [[Anrechnungszeit#Krankheit zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr|siehe § 58 Abs. 1 Nr. 1a SGB VI]]

Version vom 27. Januar 2010, 13:21 Uhr

Als Anrechnungszeit (AZ) bezeichnet man eine rentenrechtliche Zeit, die in Abgrenzung zu den (tatsächlich verbeitragten) Beitragszeiten und den sog. Berücksichtigungszeiten, eine beitragsfreie Zeit ist. Sie kann sowohl dem Grunde wie der Höhe nach zu anwartschaftserhöhenden Rentenansprüchen führen.

In Deutschland wird sie unter anderem zur Rentenberechnung, in Österreich zur Pensionsberechnung herangezogen, aber auch für Arbeitslosenversicherung und andere.

Für die Rentenberechnung in Deutschland wird diese in den §§ 58, 252, 252a und 253 des sechsten Sozialgesetzbuches (SGB) geregelt.

== Gesetzliche

Es bestehen noch Übergangsregelungen und Altfälle für die noch für weitere Tatbestände Anrechnungszeiten anerkannt werden können, diese sind jedoch in der Praxis nicht mehr relevant.

Verwaltungsrechtliche Durchführung

Die Rentenversicherungsträger, das sind die Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung ehem. LVAen, die Deutsche Rentenversicherung Bund ehem. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ehem. Bundesknappschaft, Bahnkasse & Seekasse (Fusion zum 1. Oktober 2005) entscheiden über die Anerkennung einer Anrechnungszeit durch einen Verwaltungsakt d.h. durch einen Bescheid. Anrechnungszeiten werden in der Regel von der Krankenkasse (bei Arbeitsunfähigkeit, Schulbesuch und Schwangerschaft) oder von der Agentur für Arbeit dem Rentenversicherungsträger gemeldet. Sollte es sich um andere Anrechnungszeittatbestände handeln oder ist die Meldung nicht durchgeführt worden, sind die Tatsachen, die zu einer Anerkennung der Anrechnungszeit führen, in der Regel nachzuweisen.

Eine Anrechnungszeit kann nicht anerkannt werden, wenn wegen des gleichen Tatbestands Sozialleistungen gezahlt werden. Dies ist vor allem bei Arbeitsunfähigkeit und bei Arbeitslosigkeit ein häufiger Ausschlußgrund.

Anrechnungszeiten können, obwohl der Tatbestand erfüllt ist, nicht anrechenbar sein. Dies ist der Fall wenn bei Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft oder Arbeitslosigkeit eine versicherte Beschäftigung/Tätigkeit nicht unterbrochen wird (Ausnahme: Der Tatbestand wird zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr zurückgelegt). Unterbrechung liegt dann vor, wenn zwischen dem Ende der versicherten Beschäftigung/Tätigkeit und dem Beginn des Anrechnungszeit-Tatbestandes eine Lücke < 1 Kalendermonat liegt. Es ist allerdings möglich, eine entsprechend zu große Lücke durch sog. "Überbrückungstatbestände" zu schließen. Dies ist vor allem dann notwendig, wenn zwei Anrechnungszeiten aufeinander folgen. Als Überbrückungstatbestand gelten hier alle einfachen Anrechnungszeit-Tatbestände.

Gesamtleistungsbewertung

Anrechnungszeiten können sich über die Gesamtleistungsbewertung rentensteigernd auswirken oder werden selbst bewertet. Zudem kann die Anwartschaft für eine Erwerbsminderungsrente erhalten bleiben. Bei der Rentenberechnung werden die Anrechnungszeiten sehr unterschiedlich bewertet. Für die Rentenberechnung ist zwischen Schul-und Hochschulausbildungen und einem Fachschulbesuch zu unterscheiden.

Schulbesuch, Krankheit und Schwangerschaft/Mutterschutz können auch anrechenbar sein, wenn Sie im Ausland zurückgelegt wurden.


Auszüge aus dem Gesetzestext zum § 58 (1) SGB VI

Arbeitsunfähigkeit

Auszug aus dem § 58 (1) Nr. 1 SGB VI

Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1. wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen 
   Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,

Krankheit zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr

Auszug aus dem § 58 (1) Nr. 1a SGB VI

Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

1a. nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen
    Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen        
    rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,

Schwangerschaft/Mutterschutz

Auszug aus dem § 58 (1) Nr. 2 SGB VI

Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

2. wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem 
   Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit 
   nicht ausgeübt haben,

Arbeitslosigkeit

Auszug aus dem § 58 (1) Nr. 3 SGB VI

Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

3. wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende 
   gemeldet waren und eine öffentlichrechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des 
   zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,

Ausbildungssuchend

Auszug aus dem § 58 (1) Nr. 3a SGB VI

Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

3a. nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einem 
    deutschen Arbeitsamt als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten 
    nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,

Schulbesuch

Auszug aus dem § 58 (1) Nr. 4 SGB VI

Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

4. nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule 
   besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben 
  (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht 
   Jahren, oder

Rentenbezug

Auszug aus dem § 58 (1) Nr. 5 SGB VI

Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

5. eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der 
   Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende 
   Zurechnungszeit.

Siehe auch