„Anrechnungszeit“ – Versionsunterschied
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Anrechnungszeiten können für folgende Tatsachen erteilt werden. |
Anrechnungszeiten können für folgende Tatsachen erteilt werden. |
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Version vom 15. November 2004, 11:04 Uhr
Eine Anrechnungszeit (AZ) ist eine rentenrechtliche Zeit. Diese wird im § 58 des sechsten Sozialgesetzbuches (SGB) geregelt. Anrechnungszeiten können für folgende Tatsachen erteilt werden.
- Krankheit
- Krankheit zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr
- Schwangerschaft
- Arbeitslosigkeit
- Ausbildunglosigkeit
- Schulbesuch
- Rentenbezug
Folgende Behörden entscheiden über die Anrechnungszeiten. Das sind die Landesversicherungsanstalten, die BfA, die Seekasse, die Bundesknappschaft oder die Bahnversicherungsanstalt.
Auszüge aus dem Gesetzestext zum § 58 (1) SGB VI
Krankheit
Auzug aus dem § 58 (1) Nr. 1 SGB VI
Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte
1. wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
Krankheit zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr
Auzug aus dem § 58 (1) Nr. 1a SGB VI
Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte
1a. nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
Schwangerschaft
Auzug aus dem § 58 (1) Nr. 2 SGB VI
Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte
2. wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
Arbeitslosigkeit
Auszug aus dem § 58 (1) Nr. 3 SGB VI
Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte
3. wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlichrechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
Ausbildungssuchend
Auszug aus dem § 58 (1) Nr. 3a SGB VI
Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte
3a. nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einem deutschen Arbeitsamt als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,
Schulbesuch
Auszug aus dem § 58 (1) Nr. 4 SGB VI
Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte
4. nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder
Rentenbezug
Auszug aus dem § 58 (1) Nr. 5 SGB VI
Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte
5. eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit.
Links
Siehe auch Landesversicherungsanstalten, BfA, Seekasse, Bundesknappschaft, Bahnversicherungsanstalt