„Anrechnungszeit“ – Versionsunterschied

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Als '''Anrechnungszeit''' (AZ) bezeichnet man in [[Deutschland]] eine [[rentenrechtliche Zeiten|rentenrechtliche Zeit]], die – in Abgrenzung zu den (tatsächlich [[Verbeitragung|verbeitragten]]) [[Beitragszeit]]en und den sogenannten [[Berücksichtigungszeit]]en – eine [[beitragsfreie Zeiten|beitragsfreie Zeit]] ist.
Als '''Anrechnungszeit''' (AZ) bezeichnet man in [[Deutschland]] eine [[rentenrechtliche Zeiten|rentenrechtliche Zeit]], die – in Abgrenzung zu den (tatsächlich [[Verbeitragung|verbeitragten]]) [[Beitragszeit]]en und den sogenannten [[Berücksichtigungszeit]]en – eine [[beitragsfreie Zeiten|beitragsfreie Zeit]] ist.


Sie kann sowohl dem Grunde wie der Höhe nach zu anwartschaftserhöhenden Rentenansprüchen führen.
Sie kann sowohl dem Grunde wie der Höhe nach zu anwartschaftserhöhenden Rentenansprüchen führen.


== Gesetzliche Grundlagen ==
== Gesetzliche Grundlagen ==
Für die Rentenberechnung in Deutschland wird diese in den §§ {{§|58|sgb_6|juris}}, {{§|252|sgb_6|juris}}, {{§|252a|sgb_6|juris}} und {{§|253|sgb_6|juris}} des [[Sechstes Buch Sozialgesetzbuch|Sechsten Buches Sozialgesetzbuch]] (SGB VI) geregelt.
Für die Rentenberechnung in Deutschland wird diese in {{§|58|sgb_6|juris}} des [[Sechstes Buch Sozialgesetzbuch|Sechsten Buches Sozialgesetzbuch]] (SGB VI) geregelt.


Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen der Versicherte aus persönlichen Gründen an der Beitragszahlung gehindert war. Für folgende Tatsachen können nach {{§|58|sgb_6|juris}} SGB VI Anrechnungszeiten anerkannt werden:
Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen der Versicherte aus persönlichen Gründen an der Beitragszahlung gehindert war. Für folgende Tatsachen können nach {{§|58|sgb_6|juris}} SGB VI Anrechnungszeiten anerkannt werden:


* Arbeitsunfähigkeit (inkl. Rehabilitation) (siehe § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI)
* Arbeitsunfähigkeit (inkl. Rehabilitation) (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI)
* Krankheit zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr (siehe § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a SGB VI)
* Krankheit zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a SGB VI)
* Schwangerschaft/Mutterschutz (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI)
* Schwangerschaft/Mutterschutz (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI)
* Arbeitslosigkeit (siehe § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI)
* Arbeitslosigkeit (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI)
* Ausbildungssuche (siehe § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a SGB VI)
* Ausbildungssuche nach dem 17. Lebensjahr (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a SGB VI)
* Schul-, Fachschul- und Hochschulbesuch (siehe § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI)
* Schul-, Fachschul- und Hochschulbesuch nach dem 17. Lebensjahr (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI)
* Rentenbezug vor dem 55. Lebensjahr (siehe § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB VI)
* Rentenbezug vor Vollendung der (individuellen) [[Regelaltersgrenze]] mit gleichzeitiger [[Zurechnungszeit]] (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB VI)
* ''ab 1. Januar 2011'' der Bezug von Arbeitslosengeld II (siehe § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 SGB VI)
* Bezug von [[Bürgergeld]] (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 SGB VI)


Übergangs- und Sonderregelungen, die nicht mehr das aktuelle Recht abbilden, jedoch noch angewendet werden, sind in den §§ {{§|252|sgb_6|juris}}, {{§|252a|sgb_6|juris}} und {{§|253|sgb_6|juris}} SGB VI geregelt. Zu diesen weiterhin anerkennungsfähigen Zeiten zählen zum Beispiel die Anrechnungszeit wegen des Bezugs von [[Arbeitslosengeld II]] (§ 252 Abs. 10 SGB VI) oder die Anrechnungszeit wegen Schwangerschaft im [[Beitrittsgebiet]] nach dem [[Tag der Befreiung|8. Mai 1945]] (§ 252a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI).
Es bestehen noch Übergangsregelungen und Altfälle, für die noch für weitere Tatbestände Anrechnungszeiten anerkannt werden können, diese sind jedoch in der Praxis nicht mehr relevant.


== Verwaltungsrechtliche Durchführung ==
== Verwaltungsrechtliche Durchführung ==
Die [[Rentenversicherungsträger]] entscheiden über die Anerkennung einer Anrechnungszeit durch [[Verwaltungsakt (Deutschland)|Verwaltungsakt]], das heißt durch einen öffentlich-rechtlichen [[Bescheid]]. Anrechnungszeiten werden in der Regel von der Krankenkasse (bei Arbeitsunfähigkeit, Schulbesuch und Schwangerschaft) oder von der [[Agentur für Arbeit]] (Arbeitslosigkeit und Bürgergeld) dem Rentenversicherungsträger gemeldet. Sollte es sich um andere Anrechnungszeittatbestände handeln oder ist die Meldung nicht durchgeführt worden, sind die Tatsachen, die zu einer Anerkennung der Anrechnungszeit führen können, nachzuweisen.

Die [[Rentenversicherungsträger]] entscheiden über die Anerkennung einer Anrechnungszeit durch [[Verwaltungsakt (Deutschland)|Verwaltungsakt]], d. h. durch einen öffentlich-rechtlichen [[Bescheid]]. Anrechnungszeiten werden in der Regel von der Krankenkasse (bei Arbeitsunfähigkeit, Schulbesuch und Schwangerschaft) oder von der [[Agentur für Arbeit]] (Arbeitslosigkeit) dem Rentenversicherungsträger gemeldet. Sollte es sich um andere Anrechnungszeittatbestände handeln oder ist die Meldung nicht durchgeführt worden, sind die Tatsachen, die zu einer Anerkennung der Anrechnungszeit führen, nachzuweisen.


Eine Anrechnungszeit kann nicht anerkannt werden, wenn wegen des gleichen Tatbestands Sozialleistungen gezahlt werden. Dies ist vor allem bei Arbeitsunfähigkeit und bei Arbeitslosigkeit ein häufiger Ausschlussgrund.
Eine Anrechnungszeit kann nicht anerkannt werden, wenn wegen des gleichen Tatbestands Sozialleistungen gezahlt werden. Dies ist vor allem bei Arbeitsunfähigkeit und bei Arbeitslosigkeit ein häufiger Ausschlussgrund.


Anrechnungszeiten können, obwohl der Tatbestand erfüllt ist, nicht anrechenbar sein. Dies ist der Fall, wenn bei Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft oder Arbeitslosigkeit eine versicherte Beschäftigung/Tätigkeit nicht unterbrochen wird (Ausnahme: Der Tatbestand wird zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr zurückgelegt). Unterbrechung liegt auch dann vor, wenn zwischen dem Ende der versicherten Beschäftigung/Tätigkeit und dem Beginn des Anrechnungszeit-Tatbestandes eine Lücke < 1 Kalendermonat liegt. Es ist möglich, eine entsprechend zu große Lücke durch sogenannte „Überbrückungstatbestände“ zu schließen. Dies ist vor allem dann notwendig, wenn zwei Anrechnungszeiten aufeinander folgen. Als Überbrückungstatbestand gelten hier alle einfachen Anrechnungszeit-Tatbestände oder auch eine Berücksichtigungszeit (z.&nbsp;B. wegen Kindererziehung)
Anrechnungszeiten können, obwohl der Tatbestand erfüllt ist, nicht anrechenbar sein. Dies ist der Fall, wenn bei Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft oder Arbeitslosigkeit eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nicht unterbrochen wird (Ausnahme: Der Tatbestand wird zwischen dem 17.&nbsp;und 25.&nbsp;Lebensjahr zurückgelegt). Unterbrechung liegt auch dann vor, wenn zwischen dem Ende der versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit und dem Beginn des Anrechnungszeit-Tatbestandes eine Lücke von weniger als einem Kalendermonat liegt. Es ist möglich, eine entsprechend zu große Lücke durch sogenannte „Überbrückungstatbestände“ zu schließen. Dies ist vor allem dann notwendig, wenn zwei Anrechnungszeiten aufeinander folgen. Als Überbrückungstatbestand gelten hier alle einfachen Anrechnungszeit-Tatbestände oder auch eine Berücksichtigungszeit (zum Beispiel wegen Kindererziehung).


== Gesamtleistungsbewertung ==
== Gesamtleistungsbewertung ==


Anrechnungszeiten können sich über die [[Gesamtleistungsbewertung]] rentensteigernd auswirken oder werden selbst bewertet. Zudem kann die Anwartschaft für eine [[Erwerbsminderungsrente]] erhalten bleiben (Anwartschaftserhaltungszeit). Bei der Rentenberechnung werden die Anrechnungszeiten sehr unterschiedlich bewertet. Für die Rentenberechnung ist zwischen Schul- und Hochschulausbildungen und einem Fachschulbesuch zu unterscheiden.
Anrechnungszeiten können sich über die [[Gesamtleistungsbewertung]] rentensteigernd auswirken oder werden selbst bewertet. Zudem kann die Anwartschaft für eine [[Erwerbsminderungsrente]] erhalten bleiben (Anwartschaftserhaltungszeit). Bei der Rentenberechnung werden die Anrechnungszeiten sehr unterschiedlich bewertet. Insbesondere werden Fachschulausbildungen anders als sonstige Schul-, Fachhochschul- und Hochschulzeiten bewertet ({{§|71|sgb_6|juris}} SGB&nbsp;VI).


Schulbesuch, Krankheit und Schwangerschaft/Mutterschutz können anrechenbar sein, wenn sie im Ausland zurückgelegt wurden.
Schulbesuch, Krankheit und Schwangerschaft/Mutterschutz können anrechenbar sein, wenn sie im Ausland zurückgelegt wurden.
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Bei einem Rentenbeginn bis 1996 konnten Ausbildungszeiten bis maximal sieben Jahre rentensteigernd angerechnet werden.<ref name="berlinonline-2003-10-22">{{internetquelle|autor=Berrit Gräber|url=http://www.berliner-zeitung.de/archiv/bundesregierung-streicht-anrechnungszeiten-fuer-ausbildungsjahre-ab-2005-einbussen-fuer-neurentner,10810590,10123950.html|titel=Ab 2005 Einbußen für Neurentner. Bundesregierung streicht Anrechnungszeiten für Ausbildungsjahre|hrsg=Berliner Zeitung www.berlinonline.de|datum=22. Oktober 2003|zugriff=7. Februar 2013|archiv-url=https://web.archive.org/web/20151103044551/http://www.berliner-zeitung.de/archiv/bundesregierung-streicht-anrechnungszeiten-fuer-ausbildungsjahre-ab-2005-einbussen-fuer-neurentner,10810590,10123950.html|archiv-datum=2015-11-03}}</ref>
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Bei einem Rentenbeginn ab 2002 war die rentensteigernde Anrechnung von Ausbildungszeiten auf maximal drei Jahre nach dem 17. Lebensjahr begrenzt, und sie wurden noch mit bis zu 75 % des Durchschnittseinkommens angerechnet.<ref name="focus-2010-08-18">{{internetquelle|autor=Berrit Gräber|url=http://www.focus.de/finanzen/altersvorsorge/rente/tid-19549/rente-vielen-akademikern-droht-altersarmut_aid_542612.html|titel=Vielen Akademikern droht Altersarmut|hrsg=Focus Online|datum=18. August 2010|zugriff=18. August 2010}}</ref>


Bei einem Rentenbeginn ab 2009 gelten Ausbildungszeiten nicht mehr als rentensteigernde Anrechnungszeit. Ausbildungszeiten ab dem 17. Geburtstag werden für maximal 8&nbsp;Jahre ({{§|58|sgb_6|juris}}) nur noch als Anrechnungszeit zur Erfüllung der [[Wartezeit (Sozialversicherungsrecht)|Wartezeit]] für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen und für die Altersrente für langjährig Versicherte berücksichtigt.
Bei einem Rentenbeginn ab 2009 gelten Ausbildungszeiten nicht mehr als rentensteigernde Anrechnungszeit ({{§|263|sgb_6|juris}} SGB&nbsp;VI). Ausbildungszeiten ab dem 17. Geburtstag werden für maximal 8&nbsp;Jahre ({{§|58|sgb_6|juris}} SGB&nbsp;VI) nur noch als Anrechnungszeit zur Erfüllung der [[Wartezeit (Sozialversicherungsrecht)|Wartezeit]] von 35 Jahren für die [[Altersrente#Altersrente für schwerbehinderte Menschen|Altersrente für schwerbehinderte Menschen]] und [[Altersrente#Altersrente für langjährig Versicherte|langjährig Versicherte]] berücksichtigt.


Der Besuch einer [[Fachschule (Deutschland)|Fachschule]] und eine Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen wirken sich rentensteigernd aus.<ref>{{internetquelle|autor=Marcus Kleinlein|url=http://rente-rentenberater.de/20100308305/rente-artikel/ausbildungszeiten-werden-fuer-die-rente-geringer-bewertet|titel=Ausbildungszeiten werden für die Rente geringer bewertet|zugriff=14. August 2010}}</ref>
Der Besuch einer [[Fachschule (Deutschland)|Fachschule]] und eine Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen wirken sich rentensteigernd aus ({{§|74|sgb_6|juris}} SGB&nbsp;VI).<ref>{{internetquelle|autor=Marcus Kleinlein|url=http://rente-rentenberater.de/20100308305/rente-artikel/ausbildungszeiten-werden-fuer-die-rente-geringer-bewertet|titel=Ausbildungszeiten werden für die Rente geringer bewertet|zugriff=14. August 2010}}</ref>


=== Gründe und Auswirkungen ===
=== Gründe und Auswirkungen ===

Aktuelle Version vom 22. Juni 2024, 15:57 Uhr

Als Anrechnungszeit (AZ) bezeichnet man in Deutschland eine rentenrechtliche Zeit, die – in Abgrenzung zu den (tatsächlich verbeitragten) Beitragszeiten und den sogenannten Berücksichtigungszeiten – eine beitragsfreie Zeit ist.

Sie kann sowohl dem Grunde wie der Höhe nach zu anwartschaftserhöhenden Rentenansprüchen führen.

Gesetzliche Grundlagen

Für die Rentenberechnung in Deutschland wird diese in § 58 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) geregelt.

Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen der Versicherte aus persönlichen Gründen an der Beitragszahlung gehindert war. Für folgende Tatsachen können nach § 58 SGB VI Anrechnungszeiten anerkannt werden:

  • Arbeitsunfähigkeit (inkl. Rehabilitation) (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI)
  • Krankheit zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a SGB VI)
  • Schwangerschaft/Mutterschutz (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI)
  • Arbeitslosigkeit (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI)
  • Ausbildungssuche nach dem 17. Lebensjahr (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a SGB VI)
  • Schul-, Fachschul- und Hochschulbesuch nach dem 17. Lebensjahr (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI)
  • Rentenbezug vor Vollendung der (individuellen) Regelaltersgrenze mit gleichzeitiger Zurechnungszeit (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB VI)
  • Bezug von Bürgergeld (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 SGB VI)

Übergangs- und Sonderregelungen, die nicht mehr das aktuelle Recht abbilden, jedoch noch angewendet werden, sind in den §§ § 252, § 252a und § 253 SGB VI geregelt. Zu diesen weiterhin anerkennungsfähigen Zeiten zählen zum Beispiel die Anrechnungszeit wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II (§ 252 Abs. 10 SGB VI) oder die Anrechnungszeit wegen Schwangerschaft im Beitrittsgebiet nach dem 8. Mai 1945 (§ 252a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI).

Verwaltungsrechtliche Durchführung

Die Rentenversicherungsträger entscheiden über die Anerkennung einer Anrechnungszeit durch Verwaltungsakt, das heißt durch einen öffentlich-rechtlichen Bescheid. Anrechnungszeiten werden in der Regel von der Krankenkasse (bei Arbeitsunfähigkeit, Schulbesuch und Schwangerschaft) oder von der Agentur für Arbeit (Arbeitslosigkeit und Bürgergeld) dem Rentenversicherungsträger gemeldet. Sollte es sich um andere Anrechnungszeittatbestände handeln oder ist die Meldung nicht durchgeführt worden, sind die Tatsachen, die zu einer Anerkennung der Anrechnungszeit führen können, nachzuweisen.

Eine Anrechnungszeit kann nicht anerkannt werden, wenn wegen des gleichen Tatbestands Sozialleistungen gezahlt werden. Dies ist vor allem bei Arbeitsunfähigkeit und bei Arbeitslosigkeit ein häufiger Ausschlussgrund.

Anrechnungszeiten können, obwohl der Tatbestand erfüllt ist, nicht anrechenbar sein. Dies ist der Fall, wenn bei Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft oder Arbeitslosigkeit eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nicht unterbrochen wird (Ausnahme: Der Tatbestand wird zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr zurückgelegt). Unterbrechung liegt auch dann vor, wenn zwischen dem Ende der versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit und dem Beginn des Anrechnungszeit-Tatbestandes eine Lücke von weniger als einem Kalendermonat liegt. Es ist möglich, eine entsprechend zu große Lücke durch sogenannte „Überbrückungstatbestände“ zu schließen. Dies ist vor allem dann notwendig, wenn zwei Anrechnungszeiten aufeinander folgen. Als Überbrückungstatbestand gelten hier alle einfachen Anrechnungszeit-Tatbestände oder auch eine Berücksichtigungszeit (zum Beispiel wegen Kindererziehung).

Gesamtleistungsbewertung

Anrechnungszeiten können sich über die Gesamtleistungsbewertung rentensteigernd auswirken oder werden selbst bewertet. Zudem kann die Anwartschaft für eine Erwerbsminderungsrente erhalten bleiben (Anwartschaftserhaltungszeit). Bei der Rentenberechnung werden die Anrechnungszeiten sehr unterschiedlich bewertet. Insbesondere werden Fachschulausbildungen anders als sonstige Schul-, Fachhochschul- und Hochschulzeiten bewertet (§ 71 SGB VI).

Schulbesuch, Krankheit und Schwangerschaft/Mutterschutz können anrechenbar sein, wenn sie im Ausland zurückgelegt wurden.

Anrechnungszeiten für Schul-, Fachhochschul- und Hochschulausbildung

Seit Anfang der 1990er Jahre hat in Deutschland ein allmählicher Abbau der Anrechnungszeiten für Schul-, Fachhochschul- und Hochschulausbildung (im Folgenden kurz Ausbildungszeiten genannt) bei der Berechnung der Rentenhöhe stattgefunden.

Bei einem Rentenbeginn bis Ende 1991 konnten Ausbildungszeiten ab dem 16. Geburtstag bis zum erfolgreichen Abschluss an einer Universität oder Fachhochschule angerechnet werden, bis insgesamt maximal 13 Jahre, sofern mindestens während der Hälfte der gesamten Versicherungsdauer Beiträge entrichtet wurden.

Bei einem Rentenbeginn bis 1996 konnten Ausbildungszeiten bis maximal sieben Jahre rentensteigernd angerechnet werden.[1]

Bei einem Rentenbeginn ab 2002 war die rentensteigernde Anrechnung von Ausbildungszeiten auf maximal drei Jahre nach dem 17. Lebensjahr begrenzt, und sie wurden noch mit bis zu 75 % des Durchschnittseinkommens angerechnet.[2]

Bei einem Rentenbeginn ab 2009 gelten Ausbildungszeiten nicht mehr als rentensteigernde Anrechnungszeit (§ 263 SGB VI). Ausbildungszeiten ab dem 17. Geburtstag werden für maximal 8 Jahre (§ 58 SGB VI) nur noch als Anrechnungszeit zur Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen und langjährig Versicherte berücksichtigt.

Der Besuch einer Fachschule und eine Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen wirken sich rentensteigernd aus (§ 74 SGB VI).[3]

Gründe und Auswirkungen

Die Einschnitte, die vor allem Hochschulabsolventen gegenüber früher schlechter stellten, wurden mit dem Prinzip der Lohn- und Beitragsbezogenheit begründet. Im Eckpunktepapier zur Rentenreform von 2003 hieß es, vor dem Hintergrund steigender demografischer Belastungen der Alterssicherungssysteme könne es nicht mehr Aufgabe der Versichertengemeinschaft sein, Ausbildungszeiten ohne Beitragszahlungen rentenrechtlich auszugleichen.[1]

Die Reduzierung der Anrechnung von Schul- und Hochschulzeiten für die Rentenhöhe, in Kombination mit anderen Faktoren wie der Zunahme prekärer Beschäftigungsverhältnisse und der durch das Alterseinkünftegesetz schrittweise zunehmenden Steuerlast wird als Risiko für eine zunehmende Altersarmut auch unter Hochschulabsolventen angesehen.[2]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. a b Berrit Gräber: Ab 2005 Einbußen für Neurentner. Bundesregierung streicht Anrechnungszeiten für Ausbildungsjahre. Berliner Zeitung www.berlinonline.de, 22. Oktober 2003, archiviert vom Original am 3. November 2015; abgerufen am 7. Februar 2013.
  2. a b Berrit Gräber: Vielen Akademikern droht Altersarmut. Focus Online, 18. August 2010, abgerufen am 18. August 2010.
  3. Marcus Kleinlein: Ausbildungszeiten werden für die Rente geringer bewertet. Abgerufen am 14. August 2010.