„Amtsmissbrauch (Deutschland)“ – Versionsunterschied

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Jedoch stellt das deutsche Strafgesetzbuch bestimmte einzelne [[Amtsdelikt]]e im Dreißigsten Abschnitt (§§ 331-358 StGB) sowie §§ 174b und § 258a StGB unter Strafe.
Jedoch stellt das deutsche Strafgesetzbuch bestimmte einzelne [[Amtsdelikt]]e im Dreißigsten Abschnitt (§§ 331-358 StGB) sowie §§ 174b und § 258a StGB unter Strafe.


Ein Restbestand des Amtsmissbrauchs wurde mit Wirkung zum 1. April 1998 durch Art. 1 Nr. 46 Buchst. b des Sechstes Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 (BGBl. I, S. 164/177)<ref>Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26.01.1998</ref> durch den neuen Absatz 4 des § 240 – Nötigung – StGB wieder in das Strafgesetzbuch eingeführt, jedoch mit sehr beschränkter Wirkung. Bei der [[Nötigung]] handelt es sich um den mit Gewalt oder durch Drohung mit einem emfindlichen Übel verbundenen rechtswidrigen Zwang zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung.
Ein Restbestand des Amtsmissbrauchs wurde mit Wirkung zum 1. April 1998 durch Art. 1 Nr. 46 Buchst. b des Sechstes Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 (BGBl. I, S. 164/177) durch den neuen Absatz 4 des § 240 – Nötigung – StGB wieder in das Strafgesetzbuch eingeführt, jedoch mit sehr beschränkter Wirkung. Bei der [[Nötigung]] handelt es sich um den mit Gewalt oder durch Drohung mit einem emfindlichen Übel verbundenen rechtswidrigen Zwang zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung.


Um jedoch das Tatbestandsmerkmal der rechtswidrigen Nötigung durch einen Amtsträger zu erfüllen, muss sie zunächst durch die Rechtsprechung als [[Verwerflichkeit|verwerflich]] angesehen werden. Erkennt das Gericht die Verwerflichkeit der Nötigung durch den Amtsträger nicht an, so ist sie nicht rechtswidrig und für den Amtsträger somit straflos. Damit ist die Erfüllung des Amtsmissbrauchs (als rechtswidrige Nötigung) vom erst nach Begehung der Tat erfolgenden Ermessen der Rechtsprechung abhängig und nicht mehr eigenständig und vor Begehung der Tat durch das Gesetz vorherbestimmt.
Um jedoch das Tatbestandsmerkmal der rechtswidrigen Nötigung durch einen Amtsträger zu erfüllen, muss sie zunächst durch die Rechtsprechung als [[Verwerflichkeit|verwerflich]] angesehen werden. Erkennt das Gericht die Verwerflichkeit der Nötigung durch den Amtsträger nicht an, so ist sie nicht rechtswidrig und für den Amtsträger somit straflos. Damit ist die Erfüllung des Amtsmissbrauchs (als rechtswidrige Nötigung) vom erst nach Begehung der Tat erfolgenden Ermessen der Rechtsprechung abhängig und nicht mehr eigenständig und vor Begehung der Tat durch das Gesetz vorherbestimmt.

Version vom 5. Dezember 2012, 14:40 Uhr

Als Amtsmissbrauch wird im Allgemeinen die rechtswidrige Anwendung öffentlicher Gewalt durch Amtsträger bezeichnet.

Deutschland

Als Einzelstraftatbestand existiert der klassische Amtsmissbrauch in Deutschland nicht mehr. Die Vorschrift des § 339 StGB (alte Fassung) wurde als Amtsmissbrauch in das Strafgesetzbuch vom 15. Mai 1871, RGBl. S. 127, in Kraft getreten am 1. Januar 1872, aufgenommen. Er lautete (Abs. 1): „Ein Beamter, welcher durch Mißbrauch seiner Amtsgewalt oder durch Androhung eines bestimmten Mißbrauchs derselben Jemand zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung widerrechtlich nöthigt, wird mit Gefängniß bestraft.“

Dieses Beamtendelikt wurde im Dritten Reich durch Art. 10 Buchst. b, Schlussvorschrift S. 1 der (Ersten) Verordnung zur Angleichung des Strafrechts des Altreichs und der Alpen- und Donau-Reichsgaue (Strafrechtsangleichungsverordnung) vom 29. Mai 1943, Reichsgesetzblatt Teil I 1943 Nummer 57 vom 1. Juni 1943, Seite 339-341[1], zum 15. Juni 1943 von dem Reichsminister der Justiz Otto Georg Thierack ersatzlos aufgehoben; dort hieß es: „§ 339 des Reichsstrafgesetzbuchs wird gestrichen“. Seitdem wurde der Amtsmissbrauch als Einzelstraftatbestand nicht wieder in das StGB aufgenommen.

Jedoch stellt das deutsche Strafgesetzbuch bestimmte einzelne Amtsdelikte im Dreißigsten Abschnitt (§§ 331-358 StGB) sowie §§ 174b und § 258a StGB unter Strafe.

Ein Restbestand des Amtsmissbrauchs wurde mit Wirkung zum 1. April 1998 durch Art. 1 Nr. 46 Buchst. b des Sechstes Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 (BGBl. I, S. 164/177) durch den neuen Absatz 4 des § 240 – Nötigung – StGB wieder in das Strafgesetzbuch eingeführt, jedoch mit sehr beschränkter Wirkung. Bei der Nötigung handelt es sich um den mit Gewalt oder durch Drohung mit einem emfindlichen Übel verbundenen rechtswidrigen Zwang zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung.

Um jedoch das Tatbestandsmerkmal der rechtswidrigen Nötigung durch einen Amtsträger zu erfüllen, muss sie zunächst durch die Rechtsprechung als verwerflich angesehen werden. Erkennt das Gericht die Verwerflichkeit der Nötigung durch den Amtsträger nicht an, so ist sie nicht rechtswidrig und für den Amtsträger somit straflos. Damit ist die Erfüllung des Amtsmissbrauchs (als rechtswidrige Nötigung) vom erst nach Begehung der Tat erfolgenden Ermessen der Rechtsprechung abhängig und nicht mehr eigenständig und vor Begehung der Tat durch das Gesetz vorherbestimmt.

Darüber hinaus existieren durch § 353 StGB – Abgabenüberhebung, Leistungskürzung – zwei Sonderstraftatbestände, in denen der Amtsträger nur dann bestraft wird, wenn er die rechtswidrige Amtshandlung zu seinem Vorteil vollzieht, wogegen die rechtswidrige Amtshandlung zum Vorteil des Staates straflos bleibt.

Österreich

Das österreichische Strafgesetzbuch definiert den mit Freiheitsstrafe bedrohten allgemeinen Amtsmissbrauch in § 302 StGB – Mißbrauch der Amtsgewalt – als Vorsatz eines Beamten, seine Befugnis, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich zu missbrauchen, um dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen.

Darüber hinaus werden in den §§ 302-313 (Abschnitt 2) StGB weitere Amtsdelikte definiert.

Schweiz

Das Schweizerische Strafgesetzbuch definiert den mit Freiheitsstrafe bedrohten allgemeinen Amtsmissbrauch in Artikel 312 als Missbrauch der Amtsgewalt von Mitgliedern einer Behörde oder Beamten, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen.

Darüber hinaus werden in den Artikeln 312-320 (Achzehnter Titel) weitere Amtsdelikte als strafbare Handlungen gegen die Amts- und Berufspflicht definiert.

Einzelnachweise

  1. Reichsgesetzblatt Teil I 1943 Nummer 57 vom 1. Juni 1943, Seite 341

Dreißigster Abschnitt StGB (Deutschland) – Straftaten im Amt

§ 302 StGB (Österreich) – Mißbrauch der Amtsgewalt

Art. 312 Schweizerisches Strafgesetzbuch – Amtsmissbrauch