Wikipedia:Urheberrechtsfragen

Abkürzung: WP:UF, WP:URF
Willkommen im Urheberrechtsrichtlinienforum

Auf dieser Seite werden Fragen bezüglich der Richtlinien der Wikipedia zum Urheberrecht diskutiert. Möglicherweise wird deine Frage aber bereits auf einer der folgenden Seiten beantwortet:

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  • Bitte das Problem möglichst genau erläutern (welches Bild, welcher Text? — bitte unbedingt verlinken!).
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öUrhG strenger als dUrhG, was tun - war "Geschmacksmusterrecht"

Dieser Baustein verhindert die automatische Archivierung dieses Abschnitts und seiner Unterabschnitte.

Dieses Recht ist ja Grundlage für die höheren Gestaltungsansprüche für Urheberrechtsschutz in Deutschland bei Firmenlogos etc. Muss es nicht etwas in ACH geben, das diesem entspricht?--141.84.69.20 20:20, 25. Mai 2010 (CEST)Beantworten

Denn auf diesen UF wird oft mit dem deutschen Recht argumentiert; wenn in der Schweiz oder Österreich ein umfassenderer Schutz für angewandte Kunst besteht, sollte man sich an jenen orientieren.--141.84.69.20 17:57, 27. Mai 2010 (CEST)Beantworten

Huhu! Ich halte das nicht für Peanuts. Dauernd heißt es "Laufendes Auge" hier und "Silberdistel" da, dabei handelt es sich jedoch immer nur um die Rechtsprechung in der Bundesrepublik, welche ein (nicht unumstrittenes) Stufenverhältnis zwischen Urheberrecht und Geschmacksmusterrecht sieht. Wenn in Österreich oder in der Schweiz nichts Vergleichbares gerechtsprochen wird, muss man sich dieses oder jene (Untertreibung) Logo nochmal genauer ansehen.--141.84.69.20 19:39, 11. Jun. 2010 (CEST)Beantworten

Ich kann deinen Problemansatz sehr gut nachvollziehen, weiß aber keine Antwort, da ich mich mit österreichischem und Schweizer Recht nicht auskenne. --Gnom 23:26, 12. Jun. 2010 (CEST)Beantworten
Ok, danke für den Input.--141.84.69.20 23:29, 12. Jun. 2010 (CEST)Beantworten
In Österreich wird spätestens seit einem Urteil des OHG aus dem Jahr 1996 (Buchstützen; 4 Ob 2161/96i) dem Gebrauchszweck keine Bedeutung mehr zugebilligt. So bestätigt vom OGH Beschluss vom 19.10.2004, 4 Ob 182/04z : Welchem Zweck das Werk dient, ist ohne Bedeutung; auch ein bloßer Gebrauchszweck schadet nicht. Maßgebend ist allein die Beschaffenheit des Werks (ÖBl 1997, 38 - Buchstützen). Dass unter "Werken der bildenden Künste" im Sinn des § 3 Abs 1 UrhG grundsätzlich auch solche fallen können, deren Ausdrucksmittel die Grafik - und sei es auch nur die sogenannte "Gebrauchsgraphik" - ist, wird von Lehre und Rechtsprechung einhellig bejaht (ÖBl 1992, 181 - Kalians-Lindwurm; RIS-Justiz RS0076187; Kucsko, Geistiges Eigentum 1108). An ihren Werkcharakter sind keine höheren Anforderungen zu stellen, als an den anderer Werkarten. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 11:33, 13. Jun. 2010 (CEST)Beantworten
Das sind recht deutliche Worte, thx.--141.84.69.20 14:46, 13. Jun. 2010 (CEST)Beantworten

Schlussfolgerungen

Das öUrhG schützt also mehr Gegenstände als das deutsche UrhG, nach der Regel Wikipedia richtet sich nach DACH-Recht- Wikipedia beurteilt - anders als Wikimedia Commons - den Schutz von Bildern nach dem Recht der deutschsprachigen Länder Deutschland, Österreich (beide in der Europäischen Union und von daher hinsichtlich urheberrechtlicher Vorschriften meist übereinstimmend) und der Schweiz (D, A, CH). Es wird das restriktivste Recht zugrundegelegt (zum Schutzfristenvergleich gegenüber der Schweiz siehe unten Ausländisches Recht). der WP:Bildrechte müssten also fast alle Logos weg. Oder ändern wir die Regel: Wikipedia richtet sich nach dem deutschen Recht. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 09:58, 15. Jun. 2010 (CEST)Beantworten

Unsinn, wir sollten auf keinen Fall anfangen, jetzt blind massenweise zu löschen. -- Chaddy · D·B - DÜP 19:16, 15. Jun. 2010 (CEST)Beantworten
Sondern stattdessen…? Und warum nicht?--141.84.69.20 22:58, 15. Jun. 2010 (CEST)Beantworten

Das alltägliche Schaffen kann keinen Schutz genießen. Da das Abmahnunwesen hauptsächlich in D verbreitet ist, während die österreichische Rspr. zum UrhR vergleichsweise dünn ausfällt, sollten wir die deutsche Rechtslage zugrundelegen und dies durch ein MB absichern. Angesichts der höheren Standards was Fotos angeht (Wachmann Meili) in der Schweiz, spricht wenig dafür, dass nach deutschem Recht freie Objekte der angewandten Kunst in CH geschützt sind. Für Österreich warte ich auf konkrete Bildbelege (auf Flickr o.ä.) definitiv und durch Rspr. geschützter Logos etc. --132.230.1.28 14:56, 16. Jun. 2010 (CEST)Beantworten

Dieses Bild: [1] sah der OHG als geschützt an. (OGH, Beschluss vom 11.7.1995, 4 Ob 58/95). Das ist 08/15-Brot-und-Butter-Grafik. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 15:54, 16. Jun. 2010 (CEST)Beantworten
Dieses reine Text-Logo (In der Veröffentlichung in der GRUR Int 2000, 449 abgedruckt) sah der OGH auch als geschützt an. (OGH, Urtiel vom 22.06.1999, 4Ob159/99g (Zimmermann-Fitness). Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 09:52, 17. Jun. 2010 (CEST)Beantworten

Das zeigt eindeutig, dass der OGH keine Ahnung vom Urheberrecht hat. Wir sollten unsere Linie fortsetzen, Österreich ist nicht wirklich wichtig im Vergleich zu D --Historiograf 19:02, 17. Jun. 2010 (CEST)Beantworten

Der BGH hat auch wenig Ahnung vom Urheberrecht. Nur leider kraft der Rechtskraftfähigkeit ihrer Entscheidungen am Ende immer Recht. Die Linie ist nicht durchhaltbar. Entweder wird die Österreichische Rechtslage in den Bildrechten als egal gewertet, oder SH-Logo muss so weg. Kragenfaultier! Laufen Sozialisten schneller? 09:38, 18. Jun. 2010 (CEST)Beantworten
Was Kragenfaultier schreibt, scheint mir eine "inconvenient truth" zu sein, aber bei aller Unbequemlichkeit unbestreitbar. Wenn in Österreich sogar reine Textlogos als urheberrechtlich schutzfähig angesehen werden, ist damit das Hochladen von Logos hier eigentlich erledigt, wenn man's ganz genau nimmt. Zumindest für Logos aus Österreich kann man sicher nicht behaupten, die Rechtslage in Österreich sei "nicht wirklich wichtig". Vielleicht wäre ein Kompromiss zwischen den beiden Extremlagern ("aufgrund der Rechtslage in Österreich gar keine Logos mehr dulden" vs. "das unwichtige Österreich ignorieren") möglich, dergestalt, dass wir vorerst keine österreichischen Logos mehr dulden? - Und eine allgemeine Randbemerkung: Es zeigt sich an allen Ecken und Enden immer mehr, dass es zwischen Deutschland, Österreich und die Schweiz im Urheberrecht derart grosse Unterschiede gibt, dass das fröhlich-pauschale Reden von "DACH-Recht", das hier bislang oft üblich war, immer unhaltbarer wird. Es scheint mir darauf zu fussen, dass man sich hier bis vor einer Weile vor allem mit deutschem Recht befasst und teilweise einfach nur angenommen hat, es werde in der Schweiz und in Österreich "schon so ähnlich" sein. Tja, schön wär's. Gestumblindi 21:10, 18. Jun. 2010 (CEST)Beantworten
Zumindest Deutschland und Österreich werden sich langfristig über die EU-Ebene einander annähern, wenn man dem Schricker glauben darf, und zwar insofern, als dass nur noch die eigene geistige Schöpfung für den Werkbegriff maßgeblich ist.--141.84.69.20 21:56, 18. Jun. 2010 (CEST)Beantworten
Was eine "eigene geistige Schöpfung" darstellt, kann man aber wohl weiterhin unterschiedlich auslegen. In der Schweiz (ja, nicht EU) besteht ja z.B. die Auffassung, dass "Knipsfotos" bzw. banale Abbildungen selbst einer inszenierten Szene (Wachmann Meili hat schliesslich extra mit den Akten für die Fotografin posiert) keine geistige Schöpfung darstellen, was nicht überall so gesehen wird. Aber wir weichen vom Kernthema dieses Abschnitts ab... Gestumblindi 22:00, 18. Jun. 2010 (CEST)Beantworten
Das war eigentlich konkret zum Thema gemeint. Schricker macht diese Aussage ("Urheberrecht", 3. Auflage, Rn 33, Rn 158) im Kontext des Stufenverhältnis Urheberrechtsschutz<->Geschmacksmusterschutz. Der springende Punkt ist eben, dass die Werkart Unterscheidung "reine" Kunst<->angewandte Kunst keinen Einfluss mehr darauf haben soll, ob etwas schutzwürdig ist oder nicht.--141.84.69.20 22:09, 18. Jun. 2010 (CEST)Beantworten

Nun. Wir können diese schwerwiegende Problematik nicht einfach aussitzen. Kragenfaultier hat überzeugend dargelegt, dass in Österreich auch für einfachste Logos erfolgreich urheberrechtlicher Schutz beansprucht werden kann (siehe sein Beispiel eines in Österreich geschützten reinen Textlogos). Wir haben nun diese Möglichkeiten:

  • Wir dulden überhaupt keine Logos mehr. Das ist rechtlich am sichersten, denn auch Urheber aus anderen Ländern könnten in Österreich einen Schutz beanspruchen und klagen.
  • Wir dulden wenigstens keine Logos aus Österreich mehr und halten für die Uploader anderer Logos ausdrücklich fest, dass sie sich einem Risiko aussetzen, in Österreich verklagt zu werden.
  • Wir dulden weiterhin alle Logos, setzen aber einen Hinweis in dieser Art an geeigneter Stelle: "Zwar geniessen Werke der angewandten Kunst mit geringer Gestaltungshöhe in Deutschland keinen urheberrechtlichen Schutz (vergleiche BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 2005, Az. 1 BvR 1571/02). Da jedoch in Österreich auch einfachste Logos urheberrechtlich geschützt sind, setzt man sich mit dem Hochladen von Logos jeglicher Art, die nicht unter einer freien Lizenz stehen, dem Risiko aus, in Österreich verklagt zu werden. Wer ein Logo hochlädt, tut dies somit auf eigenes Risiko."

Welche Lösung wird hier bevorzugt? Gestumblindi 19:04, 13. Jul. 2010 (CEST)Beantworten

Wenn, dann letztere, alles andere lässt sich nicht wirklich umsetzen... -- Chaddy · D·B - DÜP 19:39, 13. Jul. 2010 (CEST)Beantworten
An der Option, Logos generell nicht mehr zuzulassen, sehe ich nichts Schwieriges, das wäre vielmehr sehr einfach. Gestumblindi 19:45, 13. Jul. 2010 (CEST)Beantworten
Dann wünsch ich dir viel Spass, das umzusetzen.... -- Chaddy · D·B - DÜP 19:47, 13. Jul. 2010 (CEST)Beantworten

Es ist ja schön, Chaddys Meinung hierzu erfahren zu haben - aber sonst interessiert sich gar niemand für die Frage, ob und wenn ja unter welchen Bedingungen wir künftig noch Logos dulden können? Erstaunlich! Nochmal: hier liegt ein ernstes, reales Problem vor und nicht etwas, das man einfach fröhlich ignorieren kann. Einfache Logos sind in Österreich urheberrechtlich schützbar! Auch Textlogos! Das oben von Kragenfaultier verlinkte Urteil Zimmermann-Fitness lässt daran keinerlei Zweifel mehr offen. Gestumblindi 22:32, 15. Jul. 2010 (CEST)Beantworten

Old dogs, new trick.--141.84.69.20 11:00, 16. Jul. 2010 (CEST)Beantworten


Typisch WP:UF... Problem ignorieren und aussitzen :) Zur Sache: Option 1 hat natürlich den Charme, dass man sich dann nicht mehr mit nervigen Schöpfungshöhe-Diskussionen befassen muss, ist allerdings wahrscheinlich auch enzyklopädischer Sicht nicht gewünscht. Option 2 bringt eher wenig denn wie gesagt können auch nicht österreichische Rechteinhaber in Österreich einen Schutz beanspruchen. Zudem ist Logos aus Österreich schwammig. Muss dafür der Urheber aus Österreich kommen oder sich das HQ/der Wohnsitz des Rechteinhabers in Österreich befinden? Option 3 ist wahrscheinlich die Möglichkeit die von den meisten bevorzugt wird (weil sich dann am wenigsten ändert). Wenn sich hier kein weiterer meldet würde ich auf alle Fälle das machen. --Isderion 21:50, 17. Jul. 2010 (CEST)Beantworten

Naja, enzyklopädisch werden Firmenlogos in Artikeln nie besonders benutzt, eher als Schmuck/Wiedererkennungsmerkmal. SH-Diskussionen wird es weiterhin in anderen Bereichen (technische Grafiken) geben.--141.84.69.20 21:54, 17. Jul. 2010 (CEST)Beantworten
Der Aufschrei wäre wahrscheinlich trotzdem groß, wenn wir anfangen alle zu löschen ;) --Isderion 22:30, 17. Jul. 2010 (CEST)Beantworten

Erfgänzend möchte ich noch auf eine wichtige Abweichung vom deutschewn Urheberrechtsgesetz hinweisen. Vgl.:Urheberrechtsgesetz (Österreich), Absatz "Schutz von Lichtbildern, Schallträgern, Rundfunksendungen und nachgelassenen Werken" Ziffer 1. Schutz von Lichtbildern

1. Schutz von Lichtbildern

  • Der Schutz von Lichtbildern…
  • Auf Grund der nunmehr in Österreich bestehenden niedrigen Anforderungen an die Werkhöhe ist davon auszugehen, dass auch Alltagsbilder Urheberrechtsschutz genießen. Der reine Leistungsschutz reduziert sich dadurch auf solche Produkte, die durch Voreinstellungen determiniert werden und an denen somit der Bezug zum Schaffenden des konkreten Bildes nicht gegeben ist,[1] also in der Regel nur auf "Automatenaufnahmen, computergesteuerte Lichtbilder und Satellitenfotos".[2]
  • Damit in Frage gestellt ist auch aus dogmatischen Gründen die bei gewerblich hergestellten Lichtbildern gesetzlich vorgesehene Übertragung der Leistungsschutzrechte an den Unternehmer.[3] Auf jeden Fall scheint es empfehlenswert zu sein, entsprechende vertragliche Abmachungen über die Verwertungsrechte zu treffen. [4]
  • Für Lichtbilder von Personen bestehen Sondervorschriften. [5]
  • Die Herstellung …

--Kath Erich 15:25, 18. Jul. 2010 (CEST)Beantworten

  1. Vgl. OGH 12. September 2001, 4 OB 15/000 k - Eurobike - ÖBI 2003, /12 (39 Garnerth) = MR 2001 , 389 beide mit Abbildungen (Walter) = RdW 2002/20205 (217) = ZUM-RD 2002, 281; Zitiert und entnommen aus Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [954, Amkg. 8]
  2. Vgl. Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [954, Ziff.3]
  3. Vgl. § 74 Abs. 1 und 2 UrhG)
  4. Vgl. hierzu die Ausführungen in .Anderl in Kucsko, urheber.recht (2008) [954f Z 3 sowie 957, Z.1]
  5. § 75 UrhG

--Kath Erich 15:28, 18. Jul. 2010 (CEST)Beantworten

Kath Erich, du müllst hier etwas rein, ohne den Zusammenhang mit WP:BR herauszustellen. Ich kann nicht erkennen, was das hier soll. Im übrigen bezweifle ich, dass die österreichische Auslegung des Urheberrechts europarechtskonform ist --Historiograf 18:00, 18. Jul. 2010 (CEST)Beantworten

Schricker, 3. Auflage, Rn ~158: Vor allem aber gibt die europäische Urheberrechtsentwicklung Anlass, auch bei Werken der angewandten Kunst nicht mehr von einer höheren Schutzuntergrenze auszugehen. Bereits in mehreren europäischen Richtlinien ist ausdrücklich bestimmt, dass zur Bestimmung der Schutzfähigkeit keine anderen Kriterien als das der eigenen geistigen Schöpfung anzuwenden sind; damit geht die Tendenz zu einem einheitlichen europäischen Werkbegriff mit einheitlicher Schutzuntergrenze.--141.84.69.20 16:49, 19. Jul. 2010 (CEST)Beantworten

Das Problem hier harrt einer Lösung. Es ist ein reales Problem, das angegangen werden muss. Man kann es nicht aussitzen. Nochmal: Alle Logos, auch einfachste Textlogos, sind in Österreich urheberrechtlich schutzfähig, das wurde hier belegt. Warum äussert kaum einer der vielen Urheberrechtsfreunde hier eine Meinung zu den oben genannten möglichen Lösungsansätzen oder eigene Vorschläge? Gestumblindi 22:47, 25. Nov. 2010 (CET)Beantworten

Müsste man nicht auch alle bereits hochgeladenen Logos von Unternehmen aus Österreich löschen? Viele Grüße --Marsupilami (Disk|Beiträge) 01:27, 26. Dez. 2010 (CET)Beantworten

Wie sieht das nun aus? Wenn nicht das Minimum von DACH gilt, dann möchte ich aber auch Bilder hochladen dürfen für CH-Artikel, die bloss unter CH-Urheberrecht fallen. Und da hat ja praktisch nichts Schöpfungshöhe. Wenn wir aber eine gemeinsame DACH-Sicht entwickeln wollen, müssen die Logos nun gelöscht werden. Oder leiden wir da wieder mal unter einer deutschlastigen Sichtweise und sind sämtliche Urheberrechtsüberlegungen hier eigentlich nur bundesdeutscher POV? --Micha 17:35, 16. Jan. 2011 (CET)Beantworten

Wie warten auf das erste deutsche Gericht, dass die Vorgaben der Schutzdauerrichtlinie anwendet und die überkommene Rechtsprechung des BGHs in den Ausguss kippt. Dann hat sich das eh erledigt. Die BGH-Gschmacksmusterurhebersonderrechtsrechtsprechung ist offensichtlicht nicht mit dem höherrangigem Europarecht vereinbar. syrcro 14:12, 6. Feb. 2011 (CET)Beantworten

Und wieso bitte kann man es nicht aussitzen? Solange es keine Klagen gibt, würde ich nichts unternehmen. Erst wenn in signifikanter Anzahl Probleme mit der Justiz auftauchen, muss wirklich etwas geschehen. --FA2010 17:01, 16. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Das entspricht nicht unseren üblichen Vorgehensweisen. Wir erlauben hier doch keine Bilder, von denen wir wissen, dass sie Urheberrechtsverstösse darstellen, und warten auf Probleme "in signifikanter Anzahl". Und wir wissen nun, dass alle Logos in Österreich urheberrechtlich schützbar sind, das wurde oben aufgezeigt. Gestumblindi 04:24, 6. Aug. 2011 (CEST)Beantworten

Juristische Kaffeesudleserei!

Es ist erschreckend, in welcher Form hier diskutiert wird. Hier werden Urteile zitiert und dann von denen, die grad mal den Anfang der Entscheidung durchgelesen haben, gleich das herausgepickt, was einem in den Kram passt. Hier wird Urheberrecht, geschützte Wort-Bild-Marken und alles sonstige durcheinandergemischt. Spielen wir Mikado? Wer zuallererst auf ein wackeliges Stäbchen trifft hat gewonnen? Und in Deutschland soll "Urheberrecht" oder ähnliche Schutzrechte angeblich bei Logos nicht gelten? Was für ein Schrott! Versuche einer ein magenatafarbenes großes T in irgendeiner Textkombination und vielleicht noch in Kombination mit einer Reihe von ----------- Bindestrichen für den Verkauf von Kuhdung zu verwenden, der wird feststellen, das die markenrechtliche Schutzwürdigkeit sogar auf Kuhdung gegeben ist, denn die Telekom hat damit alle Klassen besetzt. Erst beim Antrag auf grundsätzliche Schutzwürdigkeit der Farbe Magenta in jeglichem geschäftlichen Verkehr haben die Gerichte die Reißleine gezogen und verhindert, dass aus dem 4-Farb-Druck ein 3-Farbdruck geworden ist.

Noch einmal: Urheberrecht gilt immer, soferne man eine Schöpfungshöhe geltend machen kann, das gilt überall, in unserem Fall in DACH. Der Gesetzgeber hat dort (das gilt überall!), wo es eine Kombination von Wort-Bild gibt oder auch nur von Wort oder Bild (eher die Ausnahme) eine Zwischenstufe eingeschoben, um zu verhindern, dass Wörter als solches geschützt werden dürfen, aber auch um auf der anderen Seite eine Möglichkeit einzuräumen, bestimmten Kombinationen im geschäftlichen Verkehr (vor allem, weil es um Schrift geht) einen Wettbewerbschutz zu ermöglichen. Wer diese Markenschutzrechte beantragt, muss im Gegensatz zu "echten" urheberrechtlich geschützten Sachen, auch die Klassen definieren, wo dieses Recht gelten soll, zusätzlich noch die Länder, in denen das gelten soll. Und hier gilt europäisches Recht, da hat Österreich keinen Sonderweg eingeschlagen. Die Festlegung der Klassen kann weit gestreut sein, richtet sich aber im Wesentlichen immer auf die Leistungsbandbreite eines Unternehmen. Beantragen kann die Telekom alles, ob aber das magentafarbene T dann auch als T-Dung hält, ist fraglich, man kann aber davon ausgehen, dass die Telekom aufgrund ihrer Finanzkraft jeden niederprozessiert. Diese anzuwendenden Klassen gibt es im reinen Urheberrecht nicht. Dort gilt das generell.

Unser Problem ist nicht, dass wir das T-Logo nicht verwenden dürfen, aber es muss sichergestellt sein, dass sich nicht jemand auf unsere Lizenz beruft und aus diesem Logo dann sein eigenes macht. Das gilt für Österreich gleichermaßen wie für Deutschland. Da gibt es keinen Unterschied. Aus meiner Sicht steht CC-BY-SA. 3.0 in absolutem Widerspruch zum Markenschutzrecht und dürfte deswegen nicht verwendet werden. Die Verwendung des Logos selbst - im Fall der Telekom - in einem Artikel der Telekom, ist wohl ok, aber die dahinterliegende Lizenz ist es nicht.

Kommentare wie von Historiograf sind im Übrigen vollkommener Unsinn, auch die Diskussion darüber, ob nun Österrreich einen Sonderweg einnimmt. Das Europäische Patentamt als die Zuständige Behörde für die Erteilung von Markenschutzrechten ist europäisch und orientiert sich ausschließlich an EU-Recht. Es gibt kein österreichisches Patentamt und auch keinen österreichischen Sonderweg! --Hubertl 09:27, 15. Aug. 2011 (CEST)Beantworten

Wenn du es nicht ernst meinen würdest, wäre dein Erguss wirklich schreiend komisch. Nacktaffe 09:39, 15. Aug. 2011 (CEST)Beantworten
Wenn ich nicht wüsste, syrco, dass du mit so einem Kommentar nur einen Befreiungsschlag benötigst, um die Spannung abzubauen, die sich bei dir nach dem Lesen eines längeren Textes automatisch einstellt, würde ich es auch ernst nehmen, was du schreibst. --Hubertl 10:46, 15. Aug. 2011 (CEST)Beantworten
Bitte deine langen und nicht ganz emotionsfreien Ausführungen mit Zitaten belegen. --Kath Erich 09:32, 15. Aug. 2011 (CEST)Beantworten
Ich habe ein grundsätzliches Problem angesprochen, nicht eine Einzelfall erörtert (das oben von Kragenfaultier angeführte Urteil berührt unser Problem überhaupt nicht). Das Grundproblem ist die Tatsache, dass wir mit dem Einstellen von Bildmaterial in Commons (und Logos gehören dazu) automatisch der Lizenz CC BY SA 3.0 als Standardlizenz zustimmen. Auch alle anderen zulässigen Lizenzen erlauben die Weitergabe, Verwendung, aber auch die Änderung (Bedingungen sind bekannt). Und genau hier spießt es sich aus meiner Sicht fundamental. Es geht schlichtweg nicht. Einzig CC by-nc-nd würde passen, aber das ist für Commons ausgeschlossen. Und die Bilder sind halt zuvor auf Commons hochgeladen worden, bevor wir sieh hier in einen Artikel einbinden. --Hubertl 10:42, 15. Aug. 2011 (CEST)Beantworten
Du vermengst Markenrecht und Urheberrecht, CC-BY-SA 3.0 wird bei Bildern nicht "automatisch" vergeben und selbstverständlich kann man Marken auch ohne das EPO, beispielsweise beim österreichischen Patentamt, national anmelden. Der Beitrag enthält so viele Fehler, dass es absurd wäre, das alles nochmal durchzukauen.--Wiggum 11:04, 15. Aug. 2011 (CEST)Beantworten
Mit Verlaub, ich kenne den Unterschied, Wiggum. Immerhin habe ich es gelernt, diesen Unterscheid herauslesen zu können. Nicht nur aus Lehrbüchern. Du auch? --Hubertl 13:18, 15. Aug. 2011 (CEST)Beantworten
Deine Ergüsse zeugen aber von einer vollständigen Unkenntnis des Unterschieds und der Grundlagen der beiden. Das Markenrecht ist kein Urheberrecht light und umgekehrt. Nacktaffe 17:40, 15. Aug. 2011 (CEST)Beantworten

Auch wenn man grundsätzliche Probleme anspricht, muss man Greifbares bringen und belegen. Sonst sind die Ausführungen sinnlos und stehlen nur die Zeit Anderer. Darum scheint es mir momentan das Beste zu sein, die Debatte abzubrechen. --Kath Erich 11:21, 15. Aug. 2011 (CEST)Beantworten

lb Kath Erich, Greifbares ist vorhanden, man muss es nur annehmen wollen, ich sehe nicht, dass Du dich da jetzt etwas unelegant aus der Affäre ziehen kannst, wenn du das schon hier angesprochen hast. Was an Greifbaren bezüglich CC BY SA 3.0 - und ich denke damit meinst Du ein Urteil oder eine anerkannte Lehrmeinung zu diesem Logo-Thema - auf das wir verweisen können, wenn es um diesen Spannungsbogen geht? AFAIK gibt es das nicht, weil bislang genau das umgangen wurde. Die Rechtssprechung hat sich damit noch gar nicht letztgültig beschäftigt (wenn dem aber so wäre, dann gäbe es diese Diskussion gar nicht!). Zu dem, zu dem wir uns generell beziehen, gibt es diese Rechtsmeinung einer Anwaltskanzlei im Auftrag von Wikimedia Deutschland, welche als Richtlinie vorgelegt wurde, aber in keiner Weise und explizit die angesprochene Frage der Logos beantwortet, würde man dies aber nach dieser Rechtsmeinung analog betrachten, dann müssten eigentlich die Logos gelöscht werden. Wenn es nicht umgangen werden kann, dann wird bei uns eine, aus meiner Sicht temporäre Hilfskonstruktion angewendet, welche aber für Commons nicht gilt. Korrekterweise ist dieses Logo aber auf Commons geparkt. Es ist eine klare Sache im Gegensatz zu einem Firmenlogo. Meine Meinung, die ich oben darlegte, war aber auf Commons und auf CC BY SA 3.0 (plus andere akzeptierte Lizenzen) bezogen. Wie ich aus deinen bisherigen Stellungnahmen schließe, ist Dein Interesse, eine haltbare Lösung zu diesem Problem zu finden und nicht ein Herumlavieren. Das ist auch mein Interesse, bin allerdings sehr skeptisch, weil einer Commonslösung zuviel dagegen spricht.
Wenn diese Hilfskonstruktion allerdings dauerhaft von uns allen akzeptiert wird und die Vorgabe deutlich dargelegt ist, dieses auch nur zu enzyklopädischen Zwecken zu verwenden, dann kann man ja damit auch dauerhaft leben. Ich würde in diesen Fällen sogar noch deutlicher darauf hinweisen, dass über die Verwendung zu enzyklpädischen Zwecken auch jegliche Änderung an den Logos verboten ist, sowie deren kommerzielle Verwendung. Auch wenn es für mich klar ist, muss es das nicht für unbedarfte User sein. Denn, das sehen die meisten Außenstehenden, alles in Wikipedia ist ja "frei". Wenn es einmal plötzlich aber nicht so frei ist, dann sind alle überrascht.
Vielleicht fällt dir auch in der Diskussion auf, dass es dann, wenn es keine Lösung gibt, man sogar so weit geht, es explizit auf eine Rechtssituation in Österreich zu schieben, mit dem Hinweis, dass wir ja gerade mal ein Zehntel oder gar weniger des gesamtdeutschen Sprachraums darstellen. Folgerichtig hast du dann diesen Thread begonnen. Es ist nicht untypisch für Wikipedianer, dort den Kopf in den Sand zu stecken, wenn es um grundlegende Fragen geht, die einem nicht passen. So in diesem Fall, wenn die Tatsache, dass die Verwendung von Logos eine bislang eher geduldete, nicht endgültig entschiedene Fragen aufwerfen, welche unangenehm sind, weil es theoretisch und in letzter Konsequenz das Entfernen von tausenden Firmenlogos denkbar macht.
Ich bin jetzt 7 Jahre hier und kenne den Betrieb. --Hubertl 13:18, 15. Aug. 2011 (CEST)Beantworten
CC-BY-SA gilt erstmal nur für den Textteil von Artikeln, Bilder können unter beliebigen gleichwertigen Lizenzen oder eben nicht unter Urheberrechtschutz stehen. Die Logos in WP stehen nie unter CC-BY-SA oder einer anderen Lizenz. Laut der praktizierten Argumentation sind solche Lizenzen auch nicht nötig, weil diese Logos eben nicht urheberrechtlich geschützt seien (in D zumindest).--141.84.69.20 21:48, 19. Aug. 2011 (CEST)Beantworten

Weitere Diskussion

Option 3 ist schon alleine von der Formulierung völlig absurd. Ich habe also ein Logo nachgezeichnet oder aus einem PDF extrahiert und hochgeladen. Jetzt ändert sich der Text des Bausteins und sagt, dass ich mich dem Risiko aussetze, in Österreich verklagt zu werden. Ich stelle einen Löschantrag, der wird aber abgelehnt, weil "wir alle Logos weiterhin zulassen" und ich darf mich dann verklagen lassen. Und welcher Bildhochlader möchte sich gerne verklagen lassen?
meta:Rechtsfragen_März_2005#VII._Bilder sagt, dass markenrechtlich bei der Verwendung von Logos in Artikeln keine Probleme bestehen (Nutzung ausserhalb ist problematisch), das Urheberrecht aber parallel läuft... Das würde dann bedeuten, dass alle Logos, die in Ö Schutzrechte geniessen hier gelöscht werden. Das wären dann alle Firmen aus Ö ... und alle Firmen, die dort eine Vertretung haben, oder generell alle?
Alle Argumentation in Richtung "Ö/S sind ja nicht so wichtig" sind Quatsch - wenn Wikimedia (oder ein Bildautor) dort verklagt wird, wird das im Zweifelsfall nicht billiger, als in D.
Eine Alternative gäbe es: Nachdem jemand schon bemerkt hatte "Die Unternehmen wollen ihr Logo ja in Wikipedia"... Wir könnten für jedes Logo eine Freigabe der Firma unter einer freien Lizenz fordern (und ich sehe eigentlich nicht, warum die Firmen das nicht machen wollen sollten: das Logo bleibt markenrechtlich geschüztz und das ist der ihnen wichtige Schutz). Damit sind Wikimedia und Bild-Zeichner fein raus. Vorteil: hohe Rechtssicherheit und wir müssen uns nicht mehr aus den Fingern saugen, ob etwas Schöpfungshöhe besitzt oder nicht. Grosser Nachteil: Hoher Aufwand, der dann auch noch aller durch das Nadelöhr OTRS muss (und die tun mir dann jetzt schon leid). Vielleicht liesse sich da aber ein Automatismus schaffen, der es Unternehmen erlaubt zuzustimmen, ohne dass eine grosse Anzahl Mitarbeiter dafür tausende Emails lesen und beantworten müssen?
Iridos 13:05, 2. Sep. 2011 (CEST)Beantworten
Das ist etwas zu gutgläubig, zu erwarten, dass Unternehmen sich mit diesen Unterscheidungen überhaupt befassen möchten oder ihren Rechtsberater deswegen bemühen. Die meisten werden im Zweifel keine Rechte aufgeben (bitte keine Korinthen kacken) wollen; so wichtig ist ein Firmenlogo in der Wikipedia dann doch nicht, weder ihnen noch dem enzyklopädischen Auftrag.--141.84.69.20 14:55, 2. Sep. 2011 (CEST)Beantworten
Die Logos, die wir hier verwenden, haben keine Schöpfungshöhe und sind damit nicht urheberrechtlich schützbar und können damit gar nicht freigegeben werden... Logos mit SH brauchen auch jetzt schon eine Freigabe. -- Chaddy · DDÜP 20:13, 2. Sep. 2011 (CEST)Beantworten
Das war ja gerade der Grund der Diskussion. Schöpfungshöhe wird in Österreich wohl anders definiert und solange Bilder/Logos dort (auch) Schutzrechte geniessen haben wir jetzt einen haufen Logos "ohne Schöpfungshöhe", denen dort eben doch eine zugesprochen wird. (Und ich weiss nicht, wieso ich das jetzt hier wiederholen muss, das wurde doch genug breitgetreten). Iridos 12:34, 3. Sep. 2011 (CEST)Beantworten
Der von dir zutreffend beobachtete Nachteil bei Option 3 ließe sich aber relativ leicht ausräumen, indem man Hochladern von Logos eine Art "Sonderkündigungsrecht" einräumt und den Löschanträgen für selbst hochgeladene Logos "wegen Angst vor Klagen in Österreich" mit dieser Begründung dann immer stattgibt.--Jordi 09:13, 13. Sep. 2011 (CEST)Beantworten

Schwerbehindertenausweis

1. Kann das Muster eines Ausweises (http://www.diabetes-ratgeber.net/multimedia/243/206/54/10267910161.jpg) übernommen werden? Bisher haben wir nur eine Beschreibung des Aussehens im Artikel. 2. Kann auch der historische Ausweis (http://www.ghwk.de/sonderausstellung/chotzen/schwerbehindertenausweis.jpg) in den Artikel eingefügt werden? Müssen die persönlichen Daten und das Foto unkenntlich gemacht werden? Ich habe nichts mit der Person zu tun, sondern bin nur per Google auf das Bild gestossen. --Da7id 06:34, 6. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

Aktionismus bei Briefmarken

Da toben sich Pseudo-Kenner aus:

http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia_Diskussion:Bildrechte#Text.C3.A4nderungen_Briefmarken --Historiograf 22:08, 9. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

Müssen sinngemäße Zitate belegt werden?

Die Diskussion darüber läuft hier:

Wikipedia Diskussion:Belege#sinngemäße Zitate ohne Beleg sind Plagiate

--Ohrnwuzler 02:58, 13. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

Bildnutzung außerhalb Wikipedias

Hallo wurde bestimmt schon einige male diskutiert. Dürfen von mir bei Wikipedia hochgeladene Bilder z.B. unter der Lizenz CC BY-SA 3.0 oder gemeinfrei auch außerhalb von Wiki von anderen benutzt werden?

Ja, dafür sind die Lizenzen ja da. Siehe Wikipedia:Weiternutzung. --Don-kun Diskussion Bewertung 12:54, 13. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

Abfotografierte Bilder eine 3D-Animationsfläche

Hallo liebe Community, ich habe in der russischen Wikipedia ein Problem festgestellt, wonach ein Benutzer wohl Bilder aus einem 3D-Vortrag zum WWER-TOI hochgeladen hatte und diese als CC-0 1.0 lizenziert hatte. Das leitende Unternehmen für die Ausstellung ist Rosenergoatom, wohl auch zusammen mit Atomenergoprojekt Moskau und Nischni Nowgorod der Urheberrechtshalter. Jetzt ist die Frage, dadurch aus meiner Sicht zweifel an der korrekten Lizenzierung stehen, wie soll weiter vorgegangen werden? Erst den Ausstellungsleister, also das leitende Unternehmen Fragen, nach einer OTRS-Freigabe den Benutzer auffordern oder gleich einen Hinweis auf Urheberrechtsverletzung einfügen? Genauer geht es um die Bilder im Artikel ru:ВВЭР-ТОИ. Beste Grüße 217.5.204.78 13:22, 13. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

Bestehen Bedenken?

Hier findet sich eine Bestätigung Silvio Gesells als Finanzminister der Münchner Räterepublik (ausgestellt durch den Vollzugsrat der Arbeiterräte Bayerns). Bestehen Bedenken, diese Urkunde runterzuladen und sie anschließend in Wiki-Artikeln zu verwenden? mfg,Gregor Helms 19:45, 16. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

Keine rechtlichen; Aber die Qualität ist bemitleidenswert. Nacktaffe 07:51, 18. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

Diskussion:Moonfleet

Hallo. Eine neue Benutzerin hat hier eine Übersetzung eines Liedtextes eingefügt. Reicht es, die komplette Diskussion mit einem SLA löschen zu lassen? Es sind ja noch weitere Diskussionsaspekte vorhanden, die man rausfiltern könnte. Eine Versionslöschung macht wenig Sinn, oder? Bräuchte da mal Rat, was wir am besten machen, um die URV da raus zu bekommen. Gruß, --NessaT. 12:00, 17. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

Ich sag ungern, aber das Werk «Moonfleet» ist gemeinfrei. Der Autor J. Meade Falkner starb 1932, das sind mehr als 71 Jahre. Wenn es eine Eigenübersetzung ist, ist es so völlig in Ordung. Dann ist nichts notwendig, keine Löschung geschweige den eine Versionslöschung.--Bobo11 12:19, 17. Okt. 2011 (CEST)Beantworten
Es ist die Übersetzung des Liedtextes von Chris de Burgh. --NessaT. 14:20, 17. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

NessaT hat bei Chris de Burg nachgeschaut und dort einen Copyright-Vermerk gefunden. Wow! Da braucht es uns gar nicht zu kümmern, dass Chris einen gemeinfreien Text benützt hat, es genügt, dass irgendwo sein Copyfraud dransteht. Ich geh mal nicht davon aus, dass NessaT in der Lage ist fundiert zu beurteilen, ob Chris in seinem TEXT etwas hinreichend Eigenschöpferisches zur gemeinfreien Vorlage hinzugetan hat --Historiograf 21:44, 17. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

Naja, also ich geh mal davon aus, dass das Zusammenfassen eines Romans in paar Liedtexte und gesprochene Einleitungen zu einem Singspiel, schon eine schöpferische Leistung ist. Da ist es schon ein starkes Stück dem Librettisten das Urheberrecht abzusprechen. Oder würdest du Tim Rice auch das Urheberrecht absprechen, nur weil er aus einem 1700 Jahre alten Buch abgeschrieben hat.--134.2.3.103 08:48, 18. Okt. 2011 (CEST)Beantworten
Und was mach ich nun? Es einfach so stehen lassen? --NessaT. 18:00, 20. Okt. 2011 (CEST)Beantworten
Ich denk rausnehmen sollte reichen. --79.250.108.62 23:03, 20. Okt. 2011 (CEST)Beantworten
J,a das sollte reichen wenn Bedenken vorhanden sind. --Bobo11 12:34, 21. Okt. 2011 (CEST)Beantworten
Alles klar, dankeschön. --NessaT. 14:18, 21. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

Hamas und Fatah

Deren Logos wurden 2006 hochgeladen, da hat man sich noch nicht so um Lizenzen gekümmert, und die haben gar keinen Lizenzbaustein. Subjektiv würde ich Schöpfungshöhe annehmen, möglicherweise ist mein Empfinden dafür durch verstärkte Aktivitäten auf Commons etwas beeinflusst. Andere Meinungen?--Antemister 21:28, 18. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

Was soll denn da Schöpfungshöhe haben? Der Felsendom? Der ist seit 1000 Jahren oder so gemeinfrei. Die Grenzen Palästinas? PD-UN. Umrisse von Kalschnikows? Pa. Die Flagge Palästinas? Iwo. Die arabische Inschrift? Wohl kaum. --Matthiasb (CallMyCenter) 23:28, 18. Okt. 2011 (CEST)Beantworten
Bei den Wappen ist nach deutschem Recht keine Schöpfungshöhe erreicht. Aber ich habe im Artikel die Flagge Datei:Flag of Hamas.svg gesehen und halte de Kalligraphie dort im Gegensatz zu der Standardschrift in den Wappen für diskussionswürdig. Was meint ihr? Grüße --h-stt !? 13:28, 19. Okt. 2011 (CEST)Beantworten
Orientalist hat mir mal im Zusammenhang mit Kalligraphien in modernen Koranversionen berichtet, daß es im arabischen Raum sowas wie ein Gesetz (Schari'a ??) gibt, daß Kalligraphien als arabische Kunst jedem frei zur Verfügung stehen sollen. Das ist irgendwas uraltes und nicht an Nationen sondern an den Glauben gebunden. --Marcela 21:27, 20. Okt. 2011 (CEST)Beantworten
Es handelt sich bei der Schrift in der Flagge um eine der zahllosen Variationen der Schahada wie sie seit wohl mehr als tausend Jahren in der isl. Kalligraphie vorkommen. Eine Schöpfungshöhe in dem Sinn dass hier eine originäre geistige Leistung erbracht wurde sehe ich darin nicht. Gruß -- Nasir do gehst hea RM 22:30, 20. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

Max Beckmann

Ein Bild von Max Beckmann wurde gerade aus der :fr in unser Lemma übertragen. Wenn ich mich nicht täusche, ist die Lizenz für :de nicht in Ordnung, lasse mich aber gern eines Besseren belehren. VG -- Alinea 14:37, 20. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

Beckmann hat das Bild als Deutscher gemalt, also gilt 70 Jahr pma. Glaube nicht, daß FOP Australia da für uns greift. Und da werden auch die 50 Jahre pma in Australien nix helfen. --Matthiasb (CallMyCenter) 14:59, 20. Okt. 2011 (CEST)Beantworten
Bist Du sicher und soll ich das Bild löschen mit Verweis auf Disk? -- Alinea 15:45, 20. Okt. 2011 (CEST)Beantworten
Das ist auch in Australien geschützt: FOP greift nur bei Craftmanship und das ist ein Gemälde. Nacktaffe 16:01, 20. Okt. 2011 (CEST)Beantworten
Thx, habe es im Lemma gelöscht mit Verweis auf Disk. Vielleicht stellt Ihr Löschantrag? -- Alinea 18:06, 20. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

Bilder zu „Reichswerken ‚Hermann Göring‘ “

Es gibt einen Bilder-Band (ohne Autor, ohne Jahresangabe, wahrscheinlich von 1939) der zur Eröffnung der „Buchtal AG - Keramische Betriebe der Reichswerke Hermann Göring“ erschien. Ohne weitere Angaben im Band heißt es einzig auf der letzten Seite:
"AUFNAHMEN: WASOW, München GESAMTHERSTELLUNG: GRAPHISCHE KUNSTANSTALTEN F.BRUCKMANN KG. MÜNCHEN".
Recherchen zu "Wasow" führen zu keinem greifbaren Ergebnis. Der Rechtsnachfolger des Verlags hat angeblich keine Einwände gegen eine gemeinfreie Benutzung der Bilder (ca. 100 S-W-Fotos zu Gebäuden, Produktionsprozeß, benannten und benannten Personen). Es sei unklar wo die Bild-Rechte überhaupt liegen würden. Gibt es eine Möglichkeit die Bilder bei Wikipedia (oder Wikimedia Commens) hochzuladen?--Johann Baptist M. 20:34, 20. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

Bei sowas gehen wir davon aus, daß die Biuldrechte beim jeweiligen Urheber (also Fotografen) liegen, ohne Recherche nach ihnen oder einen Beweis, daß der Verlag die vollumfänglichen Nutzungsrechte hatte, sind die Bilder hier nicht nutzbar. --Marcela 21:22, 20. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

Gemeinfrei überall?

Dürfen Bilder, die in den Vereinigten Staaten als gemeinfrei eingestuft sind, auch in der deutschen Wikipedia in Artikeln verwendet werden? Im Speziellen geht es um diesen Kandidaten --Blutgretchen 21:58, 20. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

Nicht alle US-PD Bilder sind hier auch gemeinfrei, bestes Beispiel sind die Beutebilder aus dem 2. Weltkrieg. Dein Beispiel scheint mir aber ok zu sein. --Marcela 22:07, 20. Okt. 2011 (CEST)Beantworten
Ist ganz genau genommen nur innerhalb der USA public domain, Rechteinhaber außerhalb der USA wäre die US-Regierung. Da aber niemand erwartet, dass diese jemals urheberrechtliche Ansprüche bei solchen Bildern geltend macht, ist die Verwendung solcher Bilder in der de.wp ok und auch gängige Praxis. --Rosenzweig δ 22:13, 20. Okt. 2011 (CEST)Beantworten
Man muss bei der Frage sich immer vor Auge führen, wer nach dem bei uns geltenden Urheberrechte der Rechteinhaber wäre. Ein US-Bürger oder ein Nicht-US-Bürger? Im ersten Fall (US-Bürger) sind sie für uns verwendbar, im zweiten nicht. Denn nur im ersten Fall (US-Bürger) ist die Klagewahrscheinlichkeit fast bei null (Ob mit oder ohne Erfolgsaussichten, das lassen wir mal). Denn im ersten Fall kann er schon mal nicht zu Hause in der USA jemanden verklagen. Dazu muss man gerade bei den Werken der nationalen Organisation (US-Gov-PD) davon auszugegehen, dass auch unsere Gerichte davon ausgehen werden, dass der Urheber die alleinigen Verwerungsrechte an diese Organisation abgetretten hat (Also nicht mehr Klageberechtig ist). --Bobo11 12:32, 21. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

Datei:Gaddafi 1976.jpg

Kann dieses Bild so nach Commons? Oder wäre zur Sicherheit eine Freigabe/Bestätigung der Urheberschaft per OTRS sinnvoll? --Leyo 12:13, 21. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

OTRS Ticket ist nie falsch, gerade wenn es schon irgendwo vorher veröffentlicht wurde. Nette Anfrage um OTRS Ticket schadete sicher nicht. --Bobo11 12:22, 21. Okt. 2011 (CEST)Beantworten
Ich habe es mal versucht. --Leyo 18:46, 21. Okt. 2011 (CEST)Beantworten
Ich hab auch noch versucht. Deine Anfrage kam ihm scheinbar bisschen quer in den Hals. Hab ihm versucht zu erklären warum ein OTRS-Ticket nicht schadet.--Bobo11 21:31, 21. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

Schaden würde es nicht, aber wie ich dort schon geschrieben habe, scheint es mir auch für Commons durchaus entbehrlich zu sein. Es gibt ja keinen begründeten Zweifel daran, dass der hier seit Jahren aktive Benutzer:Ovrandow, wie er auf seiner Benutzerseite schreibt, Olof v. Randow ist, und wenn er sagt, dass er das Bild anlässlich eines Interviews selbst aufgenommen hat, ist das aufgrund seines Hintergrunds mindestens so glaubhaft, wie wir hier ja auch sonst den Uploadern "eigenes Werk" glauben. Das würde man auch bei einem eventuellen Löschantrag auf Commons auch sagen können. Gestumblindi 16:43, 22. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

Wenn ich mich nicht irre, habe ich das Bild (in besserer Qualität) schon mehrmals in einer Zeitung oder im TV gesehen. Daher meine Vermutung, es könnte auf Commons löschgefährdet sein. --Leyo 14:28, 24. Okt. 2011 (CEST)Beantworten
Ich denke, dass Olof v. Randow als der Uploader hier plausibel genug gemacht hat, dass er selbst der Urheber ist, und dass man das auch in einer möglichen Löschdiskussion auf Commons überzeugend darstellen könnte. Gestumblindi 23:34, 24. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

Wertpapier (Aktie aus von 1955)

Eine solche Aktie aus dem Jahr 1955 hat wohl keine Schöpfungshöhe, oder? Grüße, 93.134.13.16 00:07, 22. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

In der Regel haben Aktien keine SH, fallt ja unter Gebrauchsgegenstand. Gerade wenn sie wie dein Beispiel nur aus Text und grafischen Zierelemente bestehen, kann die Sh mit guten Gewissen verneint werden.--Bobo11 09:38, 22. Okt. 2011 (CEST)Beantworten
Sehe ich wie Bobo11. --Marcela 10:22, 22. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

Datei:Eugen Zintgraff2.jpg

Wurde vorhin auf Commons gelöscht. Könnte hierher unter der 100-Jahres-Regel aber vielleicht gerettet werden. -- Chaddy · DDÜP 07:15, 22. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

Wiederhergestellt auf Commons. Das Problem war, dass die Herkunft auf deutsch unter Description stand. Daher glaubte ein nicht der deutschen Sprache mächtiger Kollege, dass keine Quelle vorhanden wäre. Grüße --h-stt !? 15:17, 24. Okt. 2011 (CEST)Beantworten
Ok, danke. (Das Problem hätte sich übrigens lösen lassen, indem man dann einfach einen des Deutschen mächtigen Kollegen um Rat gebeten hätte - aber einfach mal nen LA reinhauen ist ja auch viel einfacher...) -- Chaddy · DDÜP 16:09, 24. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

Dort füllte wohl ebenjener (Benutzer:Thorstlink, Beiträge) den Artikel mit Text, welcher sich genauso liest wie hier: [2]. --TP12 11:43, 22. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

Schöpfungshöhe Modell von Frankfurt

Hallo zusammen, hat dieses Modell Schöpfungshöhe? --Flominator 14:19, 22. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

Mein Bauchgefühl sagt mir, dass die unvermeidlichen Anpassungen an die Bedingungen der Modellbaumaterialien (Detailauslassungen, Formgebung...) eine schöpferische Leistung sind. Grand-Duc 15:52, 22. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

Bei Wikipedia abgepinnt ? Urheberrechtsverletzung ?

Ich hoffe, ich bin mit meiner heutigen "Beobachtung" hier nicht völlig am falschen Platz ...

Ich habe mir gestern in einem unserer hübschen Einkaufszentren hier vom "Grabbeltisch" u.a. für ganze 3,99 Euro das schön bebilderte Buch "U-Boote" (vom sog. "Garant-Verlag", ein Autor ist nicht angegeben, Quellen auch Null) zugelegt.

Bei bisher mindestens drei U-Boot-Artikeln sind in dem Buch Textstellen zu finden, die mehr oder weniger exakt genauso in den entsprechenden Wikipedia-Artikeln stehen (na ja, oder eben andersrum).

Damit es nicht zu öde wird, nenne ich hier nur mal ein Beispiel (bei Bedarf kann ich die anderen beiden Fundstellen - und wahrscheinlich auch noch mehrere - nachliefern):

Im Wikipedia-Artikel zum U-Boot "Gustave Zede (Q 2)" (http://de.wikipedia.org/wiki/Gustave_Z%C3%A9d%C3%A9_(Q_2)) heisst es:

Nachdem die Marine die von Gustave Zédé und Henri Dupuy de Lôme entwickelte Gymnote (Q 1), das erste französische einsatzfähige elektrisch betriebene U-Boot, erfolgreich getestet hatte, erteilte der Marineminister am 4. Oktober 1890 den Bauauftrag für einen wesentlich größeren Entwurf. Der ursprüngliche Name des Projektes war Sirène. Als Gustave Zédé im Jahre 1891 verstarb, wurde das U-Boot zu Ehren seines Konstrukteurs umbenannt.

Im o.g. Buch heisst es zum gleichen U-Boot:

Nachdem die Marine die von Gustave Zédé und Henri Dupuy de Lôme entwickelte Gymnote, das erste französische einsatzfähige elektrisch betriebene U-Boot, erfolgreich getestet hatte, erteilte der Marineminister am 4. Oktober 1890 den Bauauftrag für einen wesentlich größeren Entwurf mit dem ursprünglichen Projektnamen "Sirène". Als Gustave Zédé im Jahre 1891 verstarb, wurde das U-Boot zu Ehren seines Konstrukteurs umbenannt.

Wie gesagt, es gibt in mindestens zwei anderen Artikeln noch weitere identische (oder fast identische) Textstellen. Die Frage ist natürlich, wer von wem "abgeschrieben" hat (oder ob jeweils von einem Dritten "abgeschrieben" wurde). Da das o.g. Buch U-Boote bis Baujahr/Indienststellung 2010 behandelt und die Wikipedia-Artikel - soweit ich es gerade kurz erkennen konnte - z.T. um einiges früher angelegt wurden, würde ich adhoc vermuten, dass hier von der Wikipedia abgeschrieben wurde (oder eben einer dritten Quelle - die auch "zufällig" von den Wikipedia-Autoren eins-zu-eins benutzt wurde - was auch wohl nicht so witzig wäre).

Keine Ahnung, ob das hier irgendjemanden interessiert, aber ich dachte, die Geschichte sollte zumindest mal erwähnt werden ...-- Porrohman 20:23, 22. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

Solche Fälle kommen immer häufiger vor, Wikipedia:Weiternutzung/Mängel/Print ist die richtige Stelle sowas zu melden. --FordPrefect42 20:28, 22. Okt. 2011 (CEST)Beantworten
Der Garant-Verlag kommt dort auch schon vor. Gestumblindi 20:39, 22. Okt. 2011 (CEST)Beantworten
Besten Dank für die Hinweise. Ich weiss zwar nicht, ob es was nach vorn bringt, aber ich stelle das dann mal dort rein. -- Porrohman 21:28, 22. Okt. 2011 (CEST)Beantworten
Bilder stammen auch von uns. --Martina Disk. 23:49, 22. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

Inennaufnahmen von Einkaufszentren

Auf Diskussion:Werre-Park kam die Frage auf, inwieweit Innenaufnahmen von Einkaufszentren kritisch sind. Dabei stellte sich heraus, dass es einige davon gibt. Wie könnte man hier weiter vorgehen? Gruß, --Flominator 08:01, 23. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

Die Einsteller freundlich bitten, ihr Bild zurückzuziehen, weil es nicht unter die (deutsche) Panoramafreiheit fällt. Der WP-Artikel schildert das m E. sehr kompetent. Bei Innenansichten von Einkaufszentren muss das auch beachtet werden, da läuft man unter Umständen zusätzlich Gefahr urheberrechtlich geschützte Werke abzulichten, für die man bei Veröffentlichung eine Erlaubnis einholen müsste. Für privaten Gebrauch kein Problem, aber hier geht's um die öffentliche nichtprivate Verbreitung in großem Umfang. Ich kann da auch nicht alles nachvollziehen, aber ich habe die Gesetz nicht gemacht. Zu Innenansichten von Einkaufszentren sei die Bemerkung gestattet, dass sie wenig aussagekräftig und meist beliebig sind (vor allem, weil man immer wieder über die gleichen Filialisten stolpert). --Gwexter 09:08, 23. Okt. 2011 (CEST)Beantworten
Die meisten Innenaufnahmen von Einkaufszentren sind unkritisch: immer dann wenn Architektur kein Hauptthema ist oder die Architektur nichts besonderes ist. Bei den dort verlinkten Bildern ist nmM nur das aus Münster eindeutig nicht mehr erlaubt, da gerade dieses Zentrum preisgekrönte Architektur ist und dieses Foto mindestens eines der gekrönten Merkmale zeigt (Spannung altes Gebäude zu neuer strengen Geometrie). Nacktaffe 09:38, 23. Okt. 2011 (CEST)Beantworten
Man muss hier unterschieden. 1. Innenaufnahmen fallen prinzipiell mal unter das Hausrecht. Das ist aber ein Problem das nur der Fotograf betrifft, und somit sein Problem bleiben darf. Mit anderen Worten das ist ist nicht unser Problem, denn es betrifft nicht die Nachnutzung. 2. Aus baulicher Sicht sind Einkaufzenteren keine Kunstwerke sondern nur allgemein Bauwerke. Das Gebäude wird also kaum genügen Schöpfunghöhe aufweisen, um selber schützbar zu sein. Die sichtaberen Details werden unter allgemein übliches Handwerk fallen. Wir bauen es mit einem Foto ja nicht nach. 3. Aufnahem von Kunstwerken in innenräume fallen in der Regen (A mal ausgenommen) generell nicht unter die Panoramafreiheit. Also sind auf dem Foto sichtbare „Verschönerungen“ (Gemälde, Statuen usw.) das Hauptproblem. 4. Personen haben auf solchen Fotos Rechte am eigenen Bild (Also aufpassen wegen Erkennbarkeit)
Heisst im Klartext, Ja Innenaufnahme aus Einkaufszentren, gehen wenn sie keine Kunstwerke zeigen, sondern das Einkaufszetrum als solches. Wobei da für den Fotografen durchaus einige andere rechtliche Fallstricke laueren. Also aus urhebrrechtlicher Sicht, sidn Fotos aus Einkaufzentren, nicht stärker Problematisch wie andere Fotos die privatem Boden aufgenommen werden.--Bobo11 11:53, 23. Okt. 2011 (CEST)Beantworten
Architekten machen auch nur ihre Arbeit, das allermeiste davon ist nur Handwerk und keine Kunst. Die ganzen modernen Einkaufszentren sind nicht schützenswert, das ist doch alles der gleiche Kram. --Marcela 12:18, 23. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

Beiwerk oder URV?

Gruß, --Flominator 16:28, 23. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

Geht so nicht, würde ich sagen, da das Foto des Papstes hier ein ganz wesentliches Element ist, es geht ja um den Papstbesuch. Gestumblindi 23:19, 23. Okt. 2011 (CEST)Beantworten
JA, ich sehe hier auch zu viel Poster. Und vor allem ist das Foto auf das Papstabbildung ausgerichtet, es ist also ein wesentliches Bildgestaltungselement. Das schon mal schlecht wenn man mit Beiwerk argumentieren möchte. Ich sehe hier keine Beiwerk-Argumentationsmöglichkeit, denn das Papstfoto ist praktisch das einzige was in dieses Bild dominiert.--Bobo11 11:32, 24. Okt. 2011 (CEST)Beantworten
Man könnte höchstens in ein paar Jahren auf Panoramafreiheit plädieren, falls das Plakat immer noch hängt.--134.2.3.102 12:18, 25. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

URV oder ohne SH?

Der Abschnitt Handlung im Artikel Ein Cosmo & Wanda Movie: Werd’ erwachsen Timmy Turner! ist bis auf den ersten Satz einer Pressemitteilung des Senders Nickelodeon entnommen. Zählt das URV oder nicht? →14:21, 24. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

Es ist jedenfalls seit Anfang an drin: [3]. XenonX3 - (:) 14:26, 24. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

Rechte der Erben

Ich möchte ein Bild eines 1955 verstorbenen Malers einstellen. Der einzig lebende Sohn F würde seine Zustimmung geben. Muss ich auch die Nacherben der anderen (verstorbenen) Kinder um Einwilligung fragen? Es gibt, wie ich inzwischen festgestellt habe, auch Enkel aus erster Ehe. Wie sorgfältig müsste ich bei der Suche nach anderen Nachfahren vorgehen?
Macht es einen Unterschied, wenn ich Bilder verwende, die in Kunstzeitschriften seinerzeit (1930er) veröffentlicht wurden? --Mini-floh 21:53, 24. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

Ich habe mir erlaubt, diese Anfrage von der Diskussionsseite hierher zu übertragen. Eine nützliche Antwort kann ich selbst allerdings nicht geben, es kommt wohl auch darauf an, wie die Erbschaft genau geregelt wurde. Aber sicher kann hier noch jemand Brauchbareres dazu sagen... Gestumblindi 21:59, 24. Okt. 2011 (CEST)Beantworten