Robert Römer

Robert Römer Tübinger Professorengalerie
Grab auf dem Pragfriedhof Stuttgart

Robert Römer (* 1. Mai 1823 in Stuttgart; † 28. Oktober 1879 ebenda) war ein deutscher Rechtswissenschaftler und Politiker.

Leben

Römer war Sohn des ehemaligen Märzministers und Politikers Friedrich von Römer. Er besuchte das Gymnasium in Stuttgart. Anschließend studierte er Rechtswissenschaften in Tübingen und Heidelberg. In Tübingen trat 1842 er dem Corps Suevia Tübingen bei.[1] Er promovierte zum Dr. jur. Danach war er Rechtsanwalt in Stuttgart, ehe er 1852 Dozent für Rechtswissenschaften wurde. Im Jahr 1856 wurde er zum außerordentlichen und 1857 zum ordentlichen Professor in Tübingen ernannt. Er lehrte insbesondere Römisches Recht und das württembergische Privatrecht. Eine Reihe juristischer Werke waren bei den zeitgenössischen Kollegen geschätzt. Zwischen 1871 und 1879 gehörte er als Richter dem Reichsoberhandelsgericht in Leipzig an.

Insbesondere war er aber politisch aktiv. Er war zwischen 1864 und 1871 Nachfolger seines Vaters als Landtagsabgeordneter für den Bereich Geislingen in der zweiten Kammer der Württembergischen Landstände. Er war Mitbegründer und maßgeblicher Politiker der Deutschen Partei in Württemberg und sprach sich seit 1866 für die deutsche Einheit im preußisch-kleindeutschen Sinn aus. Auf Grund seiner Berufung an das Leipziger Oberhandelsgericht gab er sein Mandat im württembergischen Landtag auf.

In den ersten beiden Wahlperioden von 1871 bis 1877 gehörte Römer für den Wahlkreis Württemberg 14 (Ulm, Heidenheim, Geislingen) dem Reichstag an. Er schloss sich keiner Fraktion an, sondern blieb unabhängiger Liberaler.[2] Im Reichstag hat er sich unter anderem für die reichsgesetzliche Regelung der Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit der Richter eingesetzt.[3] Er stand auch auf Seiten der Kulturkampfpolitik von Otto von Bismarck. Er teilte dessen Ansicht, dass die Zentrumspartei nicht den Kaiser, sondern den Papst als höchste Autorität anerkennen würde. Römer spitze den Konflikt mit der Frage „Rom oder Deutschland“ rhetorisch zu.[4]

Am 30. November 1878 erlitt er einen Schlaganfall und war seitdem krank.[5]

Werke (Auswahl)

  • Das Erlöschen des klägerischen Rechts nach der Einleitung des Prozesses in seinem Verhältnis zum Endurteil. Ein geschichtlicher und dogmatischer Beitrag. Stuttgart 1852, Digitalisat
  • Die Beweislast hinsichtlich des Irrtums nach gemeinem Civilrecht und Prozeß. Stuttgart 1852, Digitalisat
  • Die bedingte Novation nach dem römischen und heutigen Recht. Tübingen 1863, Digitalisat

Einzelnachweise

  1. Kösener Korpslisten 1910, 197, 242.
  2. Fritz Specht, Paul Schwabe: Die Reichstagswahlen von 1867 bis 1903. Eine Statistik der Reichstagswahlen nebst den Programmen der Parteien und einem Verzeichnis der gewählten Abgeordneten. 2. Auflage. Verlag Carl Heymann, Berlin 1904, S. 245.
  3. Thomas Ormond: Richterwürde und Regierungstreue. Dienstrecht, politische Betätigung und Disziplinierung der Richter in Preußen 1866–1918. Frankfurt 1994, S. 113
  4. Otto Pflanze: Bismarck. Der Reichgründer. München 2008, S. 700
  5. Die Lebenserinnerungen des Juristen Viktor von Meibom (1821–1892): ein Juristenleben zwischen Theorie und Praxis, mit Vorwort von Jürgen Vortmann, 1992, S. 118f., ISBN 978-3-7708-0986-8.

Literatur

Weblinks