Kontrollratsgesetz Nr. 5

Basisdaten
Titel: Kontrollratsgesetz Nr. 5: Übernahme und Erfassung des deutschen Vermögens im Ausland
Kurztitel: Kontrollratsgesetz Nr. 5
Abkürzung: KRG 5
Art: Nationales Recht
Geltungsbereich: Deutschland in den Grenzen vom 2. September 1945
Erlassen aufgrund von:
Berliner Erklärung
Rechtsmaterie:
Erlassen am: 30. Oktober 1945 (Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland S. 27)
Inkrafttreten am: 4. November 1945
Außerkrafttreten: BRD: 12. September 1990 (BGBl. II. S. 1318)
DDR: 20. September 1955 (Ministerratsbeschluss UdSSR)
Weblink: Text auf Verfassungen.de
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Kontrollratsgesetz Nr. 5 war ein Gesetz des Alliierten Kontrollrats vom 30. Oktober 1945, in Kraft getreten am 4. November 1945. Es regelte die Übernahme und Erfassung des deutschen Vermögens im Ausland, um es für deutsche Reparationen nach dem Zweiten Weltkrieg heranzuziehen.[1][2]

Vorgeschichte

Noch während des Zweiten Weltkriegs empfahl die Konferenz von Bretton Woods in ihrer Schlussakte vom 22. Juli 1944 auch den neutralen Staaten, das deutsche Auslandsvermögen festzustellen und zu sichern.[3] Der auf der Zweiten Québec-Konferenz der Alliierten im September 1944 beschlossene, jedoch später wieder verworfene Morgenthau-Plan sah neben Gebietsabtretungen und der Heranziehung Deutscher zu Arbeitsleistungen auch die Einziehung des deutschen Auslandsvermögens und die Vernichtung des deutschen Industriepotentials vor.[4] Auf der Konferenz von Jalta im Februar 1945 und in der Akte von Chapultepec im März 1945 wurde die Heranziehung des deutschen Auslandsvermögens nicht nur in den Vereinigten Staaten,[5] sondern in Gesamtamerika für Zwecke der Wiedergutmachung der während des Krieges entstandenen Schäden bestimmt.[6][7]

Wegnahme deutschen Vermögens im Ausland

Im Potsdamer Abkommen vom 2. August 1945 waren die Hauptsiegermächte übereingekommen, dass das deutsche Vermögen im Ausland einschließlich aller Devisenwerte sowie industrielle Anlagen und Handelsschiffe dazu dienen sollten, die den Alliierten durch den Zweiten Weltkrieg zugefügten Schäden wiedergutzumachen.[8] Demgemäß wurden durch das Kontrollratsgesetz Nr. 5 vom 30. Oktober 1945 alle Rechte am deutschen Auslandsvermögen einer Vier-Mächte-Kommission übertragen, die alle Eigentümergewalt ausüben sollte.

Je nach Belegenheit des Vermögens wurde es auf unterschiedlicher Rechtsgrundlage beschlagnahmt.[9]

Nach Art. 6 des Pariser Reparationsabkommens sollte jeder der dortigen Unterzeichnerstaaten deutsche Vermögenswerte innerhalb seines Gebiets einbehalten und ihre Rückkehr in deutsches Eigentum oder deutsche Kontrolle ausschließen.

Die Wegnahme des deutschen Vermögens in den mit dem Deutschen Reich ehemals verbündeten Ländern Italien, Ungarn, Rumänien, Bulgarien und Finnland zugunsten der Alliierten erfolgte auf Grund der Bestimmungen der auf der Pariser Friedenskonferenz 1946 geschlossenen Friedensverträge mit diesen Staaten, in Japan auf Grund des Friedensvertrages vom 8. September 1951. Unabhängig davon konnte die Sowjetunion bereits aufgrund der Potsdamer Reparationsregelung über die deutschen Vermögenswerte in der sowjetischen Besatzungszone sowie über die deutschen Auslandsguthaben in Ostösterreich, Bulgarien, Finnland und Rumänien verfügen.[10]

Mit den im Zweiten Weltkrieg neutral gebliebenen Staaten schlossen die Westmächte die sog. Safe-Haven-Abkommen, nämlich die Washingtoner Abkommen mit der Schweiz vom 25. Mai 1946 und mit Schweden vom 18. Juli 1946. Mit Portugal wurde das Lissaboner Abkommen vom 21. Februar 1947 und mit Spanien das Madrider Abkommen vom 10. Mai 1948 geschlossen. Die Abkommen sahen die Liquidation der deutschen Vermögenswerte in diesen Staaten vor.[11]

Damit war das gesamte deutsche Auslandsvermögen durch die von den Alliierten selbst oder auf ihre Veranlassung getroffenen Maßnahmen weggenommen worden. Das in Österreich von den Alliierten beschlagnahmte deutsche Vermögen wurde schließlich nach dem Österreichischen Staatsvertrag vom 15. Mai 1955 der Republik Österreich übergeben.[11]

Aufteilung der Vermögenswerte

Der Ausdruck „Vermögen“ umfasste nach Art. X b des Gesetzes „alles bewegliche und unbewegliche Vermögen und alle fälligen sowohl wie nicht fälligen Rechte und Ansprüche jeglicher Art auf solches Vermögen einschließlich allen Vermögens und aller Rechte und Ansprüche jeglicher Art hierauf, die an Dritte dem Namen nach oder als Treuhänder übertragen worden sind oder in deren Verfügungsgewalt stehen.“

Darunter fielen insbesondere das Eigentum an Immobilien, Waren, Handels- und anderen Gütern, beweglichen Gegenständen, Münzen, Barren, Zahlungsmitteln, Bank- und andere Guthaben, Außenstände, Aktien, Anteile, Ansprüche, Lagerscheine und alle Arten von Wertpapieren sowie geistiges Eigentum in Form von Patentrechten,[12] Urheberrechten, Rechten an Schutzmarken und Warenzeichen.

Das gesamte im Eigentum, Besitz oder unter der Kontrolle einer in Deutschland befindlichen Person deutscher Staatsangehörigkeit stehende Vermögen wurde gemäß Art. 2 des Gesetzes auf eine beim Kontrollrat gebildete „Kommission für das deutsche Auslandsvermögen“ übertragen, die auch die genaue Aufteilung der Vermögenswerte regeln sollte (Art. 1 des Gesetzes).

Die Sowjetunion erhielt die deutschen Vermögenswerte in Bulgarien, Finnland, Rumänien Ungarn und dem östlichen Teil Österreichs, die westlichen Alliierten solche in allen übrigen Staaten.[2]

Die Gesamtsumme der deutschen Auslandsverluste wurde für die Westzonen mit 13 Mrd. Reichsmark (RM) beziffert (berechnet in Preisen des Jahres 1939), für die SBZ auf 4 Mrd. RM geschätzt.[13]

Nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland

Überleitungsvertrag

Nach Aufhebung des Besatzungsstatuts verlor das Kontrollratsgesetz Nr. 5 gem. Art. 2 des Sechsten Teils des Überleitungsvertrags im Bundesgebiet weitgehend seine Wirksamkeit.[14] Nach Art. 4 des Sechsten Teils konnte die Bundesrepublik über deutsche Auslandswerte, die noch nicht übertragen oder liquidiert oder über deren Liquidationserlöse noch nicht verfügt worden war, Vereinbarungen mit allen Staaten schließen, mit denen sich Deutschland seit dem 1. September 1939 im Kriegszustand befunden hatte. Gemäß Art. 5 des Überleitungsvertrags sollte sie außerdem dafür sorgen, dass die früheren Eigentümer der beschlagnahmten Werte entschädigt werden.

Im Auswärtigen Amt bestand von 1953 bis 1963 das Referat Deutsches Auslandsvermögen, das für diese Verhandlungen bestimmt war und später im Referat Kriegsfolgen aufging.[15]

In der Folge gelang es der Bundesrepublik in den 1950er und 1960er Jahren, durch Abkommen mit mehreren Staaten die Freigabe des beschlagnahmten deutschen Vermögens oder von Liquidationserlösen hieraus sowie die Zahlung von Entschädigungsbeträgen zu erreichen.[11][16][17][18][19][20][21][22][23][24][25][26][27][28][29][30][31][32]

Ferner haben eine Reihe anderer Staaten durch einseitige Maßnahmen deutsches Vorkriegsvermögen oder die Liquidationserlöse hieraus ganz oder teilweise freigegeben. Dazu zählen die Südafrika, Indien, Pakistan,[33] Brasilien, Argentinien, Chile, Iran, Türkei, Malaysia und die Vereinigte Arabische Republik (Ägypten).[11]

Außerdem wurden in den Ausgleichsverträgen mit Belgien,[34][35] Luxemburg und den Niederlanden[36][37] deutsche Grenzgrundstücke und zum Teil auch andere beschlagnahmte deutsche Vermögenswerte freigegeben.[11] Belgien gab zudem seine Annexionspläne nach dem Zweiten Weltkrieg auf.

Schließlich konnte in einem Abkommen mit Italien vom 2. Juni 1961[38] erreicht werden, dass beschlagnahmte, aber noch nicht liquidierte deutsche Vermögenswerte freigegeben sowie in bestimmten Härtefällen Liquidationserlöse erstattet wurden.[11]

Reparationsschädengesetz

Die Entschädigung für Vermögensverluste wurde im deutschen Reparationsschädengesetz von 1969 geregelt.[39] Darunter fielen auch die Verluste an deutschem Auslandsvermögen und Schäden, die durch Demontagen und Wegnahmen solcher Wirtschaftsgüter im Inland entstanden sind, welche in das Ausland verbracht worden waren (sog. Reparationsschäden).[11][40]

Zwei-plus-Vier-Vertrag

Durch Art. 7 Abs. 1 des Zwei-plus-Vier-Vertrags vom 12. September 1990 wurden unter anderem die Potsdamer Beschlüsse vom 2. August 1945 aufgegeben und damit faktisch auch das Kontrollratsgesetz Nr. 5, das auf diesen Beschlüssen beruhte.[41]

Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Kontrollratsgesetz Nr. 5 Übernahme und Erfassung des deutschen Vermögens im Ausland vom 30. Oktober 1945, verfassungen.de, abgerufen am 1. April 2023.
  2. a b Lothar Baar, Rainer Karlsch, Werner Matschke: Kriegsschäden, Demontagen und Reparationen. In: Deutscher Bundestag (Hrsg.): Materialien der Enquete-Kommission „Aufarbeitung von Geschichte und Folgen der SED-Diktatur in Deutschland.“ 12. Wahlperiode des Deutschen Bundestages, Bd. II/2, Baden-Baden 1995, 13. Auslandsvermögen, S. 869–988; enquete-online.de.
  3. Ziff. 2 der Schlussakte der Geld- und Finanzkonferenz der Vereinten Nationen in Bretton Woods, 1. bis 22. Juli 1944. Deutscher Bundestag, Protokoll der 217. Sitzung am 10. Juni 1952, S. 9550, Anlage B.
  4. Ziff. 5 e) des Morgenthau-Plans. Deutscher Bundestag, Protokoll der 217. Sitzung am 10. Juni 1952, S. 9550, Anlage A.
  5. Vgl. Martin Domke: Deutsche Auslandswerte in den Vereinigten Staaten von Amerika 1945–1950. ZaöRV 1950/51, S. 537–555.
  6. Entschließung Nr. XIX der Konferenz von Mexiko vom 7. März 1945, Schriftlicher Bericht des Ausschusses für das Besatzungsstatut und auswärtige Angelegenheiten (7. Ausschuss), BT-Drucksache Nr. 3389, S. 4.
  7. Die Akte von Chapultepec (Mexiko, 3. März 1945). Die Friedens-Warte 1945, S. 187–193.
  8. Mitteilung über die Dreimächtekonferenz von Berlin. Potsdamer Abkommen. IV. Reparationen aus Deutschland, Konrad-Adenauer-Stiftung, abgerufen am 1. April 2023.
  9. BT-Drs. Nr. 1553 vom 27. Oktober 1950, Antwort des Bundesministers der Finanzen auf eine parlamentarische Anfrage über deutsches privates Auslandsvermögen und deutsche private Auslandsverschuldung zu Ziffer 1.
  10. Vgl. Otto Klambauer: Staat im Staate. Sowjetisches Vermögen in Österreich 1945–1955. In: Stefan Karner, Gottfried Stangler (Hrsg.): Der Österreichische Staatsvertrag. 2005, S. 182–187, hier S. 182.
  11. a b c d e f g Entwurf eines Gesetzes zur Abgeltung von Reparations-, Restitutions-, Zerstörungs- und Rückerstattungsschäden (Reparationsschädengesetz – RepG), BT-Drs. V/2432 vom 23. Dezember 1967, S. 36 f.
  12. Mit dem Londoner Abkommen über die Behandlung von Patenten in deutschem Eigentum vom 27. Juni 1946 wurden die deutschen Patente im Ausland endgültig weggenommen.
  13. Doris Cornelsen, Maria Elisabeth Ruban, Dieter Teichmann: Kriegsschäden und Nachkriegsbelastung in der Bundesrepublik Deutschland und in der DDR. Gutachten im Auftrage des Bundesministeriums für Finanzen, Bonn, Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung (DIW), Berlin 1972, S. 124 ff.
  14. Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen („Überleitungsvertrag“), BGBl. 1955 II S. 405.
  15. Helmut Rumpf: Die Regelung der deutschen Reparationen nach dem Zweiten Weltkrieg. Archiv des Völkerrechts 1985, S. 74–101, hier S. 93.
  16. Abkommen vom 26. August 1952 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die deutschen Vermögenswerte in der Schweiz, BGBl. II S. 15, 17.
  17. Vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 21. März 1957 – 1 BvR 65/54
  18. Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Schweden über deutsche Vermögenswerte in Schweden vom 22. März 1956, BGBl. II S. 811, 813.
  19. Vgl. dazu: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (19. Ausschuss), BT-Drucksachen 2440, 2333, 19. Juni 1956.
  20. Vertrag vom 15. Juni 1957 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen, BGBl. II S. 129, 130.
  21. Ewald Röder: Der Deutsch-Österreichische Vermögensvertrag von 1957. Franz Steiner Verlag, 2006, ISBN 978-3-515-08936-4.
  22. Abkommen vom 8. April 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Spanien über gewisse Auswirkungen des zweiten Weltkrieges und über die Wiederherstellung gewerblicher Schutzrechte, BGBl. II S. 245, 246.
  23. Vgl. dazu Denkschrift, BT-Drs. 764 vom 20. Dezember 1958, S. 21 ff.
  24. Abkommen vom 3. April 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Portugiesischen Republik über deutsche Vermögenswerte in Portugal, auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und über die Liquidation des früheren deutsch-portugiesischen Verrechnungsverkehrs. BGBl. II S. 245, 267.
  25. Vgl. dazu Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (14. Ausschuss), Bericht des Abgeordneten Dr. Achenbach vom 20. Februar 1959, BT-Drs. 858, S. 1 f.
  26. Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Israel über deutsches weltliches Vermögen in Israel, BGBl. I S. 189, 192.
  27. Vgl. dazu Schriftlicher Bericht des Ausschusses für den Lastenausgleich (15. Ausschuss), Bericht des Abgeordneten Zühlke vom 5. Februar 1965, BT-Drs. IV/3037.
  28. Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kolumbien über deutsche Vermögenswerte in Kolumbien vom 4. August 1962, BGBl. 1964 II S. 257, 258.
  29. Vgl. dazu Denkschrift, BT-Drs. IV/1653 vom 19. November 1963, S. 11 ff.
  30. Vertrag vom 21. April 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kaiserreich Äthiopien über die Entschädigung für das deutsche Vermögen in Äthiopien, BGBl. II S. 1521, 1523.
  31. Vgl. dazu Denkschrift, BT-Drs. IV/3173 vom 10. März 1963, S. 9 ff.
  32. Vgl. auch Karl Heinz Schaefer: Internationale Aspekte des deutschen Lastenausgleichs. Archiv des Völkerrechts 1985, S. 102–129.
  33. vgl. Ausländereigentum. In: Völkerrechtliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1962. Übersicht. ZaöRV 1964, S. 674.
  34. Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über eine Berichtigung der deutsch-belgischen Grenze und andere die Beziehung zwischen beiden Ländern betreffende Fragen vom 24. September 1956, BGBl. II S. 262, S. 263.
  35. Denkschrift zu dem Vertrag, BT-Drs. 315 vom 3. April 1958, S. 31 ff.
  36. Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Regelung von Grenzfragen und anderen zwischen beiden Ländern bestehenden Problemen (Ausgleichsvertrag) vom 8. April 1960, BGBl. II S. 458, S. 461.
  37. Vgl. dazu Schriftlicher Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (3. Ausschuss), Bericht des Abgeordneten Krüger (Olpe) vom 21. April 1961, BT-Drs. 2684.
  38. Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über die Regelung gewisser vermögensrechtlicher, wirtschaftlicher und finanzieller Fragen, BGBl. II S. 668, 669.
  39. Gesetz zur Abgeltung von Reparations-, Restitutions-, Zerstörungs- und Rückerstattungsschäden (Reparationsschädengesetz – RepG) vom 12. Februar 1969, BGBl. I S. 105.
  40. Vgl. auch BVerfGE 41, 126 – Reparationsschäden.
  41. Andreas Zimmermann, Jan Eiken: Volle Souveränität? Kontinuität alliierten Rechts, Eigentumsfragen und völkerrechtliche Verträge. In: Tim Geiger, Jürgen Lillteicher, Hermann Wentker (Hrsg.): Zwei plus Vier. Die internationale Gründungsgeschichte der Berliner Republik. De Gruyter Oldenbourg, 2022, S. 103–124.