Bestehende völkerrechtliche Verträge der Bundesrepublik Deutschland
Im Folgenden wird zunächst eine Auswahl wichtiger bestehender Verträge der Bundesrepublik Deutschland mit mehreren Staaten (multilaterale Verträge) und mit einzelnen Staaten (bilaterale Verträge) aufgelistet.
Internationale Übereinkunft, die festlegt, dass die unbewohnte Antarktis zwischen 60 und 90 Grad südlicher Breite ausschließlich friedlicher Nutzung, besonders der wissenschaftlichen Forschung, vorbehalten bleibt.
Internationaler Vertrag, der das Verbot der Verbreitung und die Verpflichtung zur Abrüstung von Kernwaffen sowie das Recht auf die friedliche Nutzung der Kernenergie zum Gegenstand hat.
Konvention über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen
Als Gegenleistung für einen Nuklearwaffenverzicht verpflichten sich die USA, Großbritannien und Russland die wirtschaftliche und politische Sicherheit von Kasachstan, Belarus und der Ukraine zu garantieren.[1]
Deutschlandvertrag (Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten)
1952
1955
2-jährige Kündigungsfrist
Der Vertrag regelt das Ende des Besatzungsstatuts in der Bundesrepublik Deutschland und gab dieser in diesem Zusammenhang die Rechte eines souveränen Staates.
AEU-Vertrag (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union)
EURATOM-Vertrag (Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft)
1957
1958
kein
Vertrag zur Schaffung der für die schnelle Bildung und Entwicklung von Kernkraftindustrien erforderlichen Voraussetzungen zur Hebung der Lebenshaltung in den Mitgliedstaaten und zur Entwicklung der Beziehungen mit den anderen Ländern.
Deutschland formulierte 1990 einen Vorbehalt, dass das Ausländerrecht Vorrang vor dem Übereinkommen genieße, da Deutschland neben Österreich als einziger europäischer Staat die Abschiebehaft praktizierte. Dieser Vorbehalt wurde 2010 zurückgenommen, sodass der Vertrag seither seine vollumfängliche Rechtswirkung entfaltet.
Vertrag über die deutsch-französische Zusammenarbeit, der politische Konsultationen beider Regierungen und eine verstärkte Zusammenarbeit in der Außen- und Verteidigungspolitik.
Vertrag zwischen Israel und der Bundesrepublik Deutschland. Inhalt des Abkommens waren Zahlungen, Exportgüter und Dienstleistungen im Gesamtwert von 3,5 Milliarden DM, um die Eingliederung mittelloser jüdischer Flüchtlinge zu unterstützen, sowie die Selbstverpflichtung der Bundesrepublik zur Rückerstattung von Vermögenswerten. Die Bundesrepublik Deutschland erkannte damit de facto den Staat Israel an.
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sowjetunion. Die Parteien beriefen sich auf die Charta der Vereinten Nationen und verpflichteten sich ihre Konflikte friedlich zu lösen. In diesem Sinne verpflichten sich die beiden Staaten, die bestehenden Grenzen der europäischen Staaten zu achten und keinerlei Gebietsansprüche gegenüber anderen Staaten zu erheben. Insbesondere wurde die Oder-Neiße-Linie als Westgrenze der Volksrepublik Polen und die Grenze zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland als unverletzlich erklärt.
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechoslowakei. Im Vertrag beriefen sich die Parteien auf die Charta der Vereinten Nationen und erklärten keinerlei Gebietsansprüche gegeneinander zu haben, bekannten sich zu der Unverletzlichkeit ihrer gemeinsamen Grenze und begründeten eine zukünftige Zusammenarbeit. Durch den Vertrag wurden die diplomatische Beziehungen zwischen den Ländern aufgenommen.
Vertrag mit Polen zum Schutz der deutschen Minderheiten
1991
Schutz der deutschen Minderheit in auf polnischem Staatsgebiet
Vertrag mit Tschechien zum Schutz der deutschen Minderheiten
1991
Schutz der deutschen Minderheit in auf tschechischem Staatsgebiet
Vertrag mit der Slowakischen Republik zum Schutz der deutschen Minderheiten
1991
Schutz der deutschen Minderheit in auf slowakischem Staatsgebiet
Vertrag mit Ungarn zum Schutz der deutschen Minderheiten
1991
Schutz der deutschen Minderheit in auf ungarischem Staatsgebiet
Vertrag mit Rumänien zum Schutz der deutschen Minderheiten
1992
Schutz der deutschen Minderheit in auf rumänischem Staatsgebiet
Einer der Friedensschlüsse zum Ende des Spanischen Erbfolgekrieges. Er folgte dem Friede von Utrecht dem Kaiser Karl VI. zunächst nicht zugestimmt hatte. Mit dem Friede von Baden erkannte er ihn aber nach kurzer Fortsetzung des Krieges am 7. März 1714 an. Der Spanische Erbfolgekrieg war damit beendet.
Der Vertrag legte in Europa die Grenzen neu fest und definierte neue Staaten. Anlass war die Niederlage von Napoléon Bonaparte, der zuvor die politische Landkarte des Kontinentes erheblich verändert hatte.
Sieben völkerrechtliche Vereinbarungen. Das Schlussprotokoll der Verträge umfasste einen so genannten Garantiepakt zwischen dem Deutschen Reich, Frankreich sowie Belgien. Deutschland erkannte damit die im Versailler Vertrag festgelegte Westgrenze an, die von Großbritannien und Italien garantiert wurde
Unter Druck zustandegekommenes Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Ständestaat Österreich, das eine Reihe von Maßnahmen zur Begünstigung der österreichischen Nationalsozialisten festschrieb.
↑Jan Lipinsky: Das Geheime Zusatzprotokoll zum deutsch-sowjetischen Nichtangriffsvertrag vom 23. August 1939 und seine Entstehungs- und Rezeptionsgeschichte von 1939 bis 1999. S. 93; Keiji Sato: Die Molotow-Ribbentrop-Kommission 1989 und die Souveränitätsansprüche post-sowjetischer sezessionistischer Territorien. S. 215.