„Strafanzeige“ – Versionsunterschied

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== Einzelnachweise ==
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Version vom 3. Juni 2020, 00:36 Uhr

Tatblatt einer Strafanzeige in der Endsachbearbeitung der Polizei, noch ohne KAN-Nr. und Aktendeckel

Eine Strafanzeige (in der Schweiz: Verzeigung; in Österreich auch Sachverhaltsdarstellung[1][2]) ist die Mitteilung eines Sachverhalts an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden, der nach Auffassung des Mitteilenden einen Straftatbestand erfüllen könnte. Die Strafanzeige ist von dem Strafantrag zu unterscheiden, der eine Prozessvoraussetzung ist.

Rechtslage in Deutschland

Anzeigeerstatter

Anzeigeberechtigt ist jedermann, nicht nur ein Geschädigter. Anonyme Anzeigeerstattungen sind möglich. Ebenso ist eine Anzeige gegen Unbekannt zulässig. Es ist auch möglich, sich selbst anzuzeigen. Von der Selbstanzeige kann etwa dann Gebrauch gemacht werden, wenn der Anzeigende sich selbst für unschuldig hält und seine Unschuld durch eine entsprechende Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft bestätigt sehen möchte.

Bestimmte Daten, insbesondere Tatumstände, Tatverdächtige, Opfer und Schäden jeder Strafanzeige fließen in die bundeseinheitliche Polizeiliche Kriminalstatistik ein. Es handelt sich dabei um eine so genannte Einlaufstatistik. Die Entscheidungen der Justiz fließen dort überhaupt nicht ein. Auf den Erfassungsbelegen werden die jeweiligen Statistikschlüssel eingetragen.

In Deutschland besteht keine allgemeine Anzeigepflicht außer für Personen, die zur Ermittlung von Straftaten berufen sind. Von Privatpersonen muss von Gesetz wegen lediglich die Planung bestimmter, in § 138 StGB aufgeführter Straftaten angezeigt werden, siehe Nichtanzeige geplanter Straftaten. Eine Pflicht zur Anzeigeerstattung bereits begangener Straftaten besteht für Privatpersonen von Gesetz wegen nicht.

Für deutsche Polizeibeamte besteht die Pflicht zur Anzeige jedweder Straftat, von der sie dienstlich erfahren nach § 163 StPO. Jeder Beamte muss ebenso dienstlich erfahrene Anhaltspunkte auf Steuerstraftaten anzeigen, § 116 AO.

Die meisten Strafanzeigen erstattet die Polizei aufgrund eigener Wahrnehmung oder durch Mitteilung, zum Beispiel im Polizeieinsatz während der Streife oder auf einer Polizeidienststelle. Dies wird als „Amtsanzeige“ oder „Anzeige von Amts wegen“ bezeichnet. Polizeiintern trägt sie nach Erstellung den Namen „formatierte Anzeige“ und bekommt eine kriminologische Bezeichnung, gegebenenfalls mit Nennung der einschlägigen Strafvorschrift.

Form der Strafanzeige

Die Strafanzeige kann mündlich oder schriftlich bei der Polizei, bei einer Staatsanwaltschaft oder den Amtsgerichten erstattet werden, § 158 Abs. 1 StPO Die mündliche Anzeige wird zu Protokoll („zur Niederschrift“) genommen. Bei bestimmten Straftaten (sogenannte Antragsdelikte) ist neben der Erstattung der Strafanzeige außerdem innerhalb von drei Monaten ab Bekanntwerden des Täters durch den Geschädigten die Stellung eines Strafantrags erforderlich. Eine Strafanzeige kann – anders als ein Strafantrag (§ 77d StGB) – nicht „zurückgezogen“ werden, da sie kein Verfahrensrecht ist, sondern ein tatsächlicher Vorgang der Kenntnisgabe, an den die Strafverfolgungsbehörden eigene Ermittlungen knüpfen.

Online-Strafanzeige und anonyme Anzeige

Im Rahmen des e-Governments ist es in 12 deutschen Ländern auch möglich, eine Strafanzeige online über das Internet zu erstatten. Diesen meist Internetwache genannten Service bieten derzeit die Polizei Baden-Württemberg, Polizei Bayern, Polizei Berlin, Polizei Brandenburg, Polizei Hamburg, Polizei Hessen, Polizei Mecklenburg-Vorpommern, Polizei Niedersachsen, Polizei Nordrhein-Westfalen, Polizei Sachsen, Polizei Sachsen-Anhalt und die Polizei Schleswig-Holstein an. Eine anonyme Anzeige kann in Baden-Württemberg beim Landeskriminalamt[3] erstattet werden.

Verfahren

Sofern auf Grund der in der Strafanzeige mitgeteilten Tatsachen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass ein Straftatbestand verwirklicht sein könnte (sogenannter Anfangsverdacht), sind die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet, der Anzeige nachzugehen und den Sachverhalt so weit wie möglich aufzuklären. Hier gilt das Legalitätsprinzip für die Ermittlungsbehörde.

Die Anzeige wird von der Polizei je nach Einstufung des Sachverhalts entweder zur weiteren Strafverfolgung an die Staatsanwaltschaft oder (bei Ordnungswidrigkeiten und allgemeinen Sachverhalten, denen die kriminologischen Merkmale fehlen) an die Ordnungsbehörden abgegeben. Die Staatsanwaltschaft entscheidet dann nach Abschluss der Ermittlungen, ob gegen den Beschuldigten Anklage erhoben wird oder das Verfahren eingestellt wird. Im letztgenannten Fall erhält der Anzeigeerstatter einen schriftlichen Bescheid, § 171 StPO

Der Anzeigeerstatter kann gegen die Einstellung Beschwerde einlegen, wenn er zugleich Verletzter ist § 172, Abs. 1, Satz 1 StPO. Über diese entscheidet dann die dienstvorgesetzte Behörde, die Generalstaatsanwaltschaft.

Die aktenmäßige Behandlung von Strafanzeigen erfolgt in der Praxis durch die Anfertigung einer Vielzahl von Dokumenten wie zum Beispiel von Tatblättern, Vernehmungen, Sachverhalten, Aktenvermerken, Erklärungen, Berichten, Gutachten, Skizzen, Lichtbildmappen und Asservaten. Eine Strafanzeige erfüllt ihren eigentlichen Zweck, die Einschaltung der Justiz, erst dann, wenn sie, meist über die Kriminalpolizei, bei der Strafverfolgungsbehörde, also vor allem der Staatsanwaltschaft, eingeht. Grundsätzlich gilt das Legalitätsprinzip (§ 152 StPO). Die Staatsanwaltschaft kann jedoch nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens in bestimmten Fällen das Verfahren wegen mangelnden öffentlichen Interesses oder wegen Geringfügigkeit – gegebenenfalls in Verbindung mit einer Geldauflage – einstellen, auch wenn der Nachweis für die Tat und die Täterschaft im konkreten Fall erbracht wurde.

Bei der Bearbeitung sind von den beteiligten Behörden die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) zu beachten.

Weitere Verfahrensrechte des Verletzten

Ist der Anzeigeerstatter zugleich Verletzter, kann er – sollte die Generalstaatsanwaltschaft seiner Beschwerde nicht stattgeben – das sogenannte Klageerzwingungsverfahren betreiben § 172, Abs. 2 StPO.[4] Hat die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren trotz Vorliegens eines Anfangsverdachts nicht förmlich eingeleitet oder die Ermittlungen unzureichend geführt, ist dem Verletzten auch das Betreiben eines Ermittlungserzwingungsverfahrens möglich.[5] Der Verletzte hat zudem in manchen Fällen zur wirksamen Anwendung der zum Schutz des Lebens, der körperlichen Integrität, der sexuellen Selbstbestimmung und der Freiheit der Person erlassenen Strafvorschriften einen Rechtsanspruch auf Strafverfolgung.

Rechtsmissbrauch durch Strafanzeigen "mit Methode", "zu Demonstrationszwecken" und zu sonstigen zweckwidrigen Zielen

Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs[6] kann eine Strafanzeige dann als rechtsmissbräuchlich bewertet werden, wenn der Anzeigeerstatter Strafanzeigen und Ablehnungsgesuche „mit Methode“ betreibt, um demonstrativ sein allgemeines Misstrauen und seine Ablehnung der Justiz zu äußern und darüber hinaus versucht, Staatsanwälte und Richter zu verunsichern.

In den Worten des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs: „Der Umstand, dass der Beschwerdeführer […] eine Vielzahl von Strafanzeigen und Ablehnungsgesuchen angebracht hat, die sich regelmäßig der Sache nach im Wesentlichen auf die Behauptung einer unrichtigen Rechtsanwendung stützen, und der ständig wiederkehrende Vorwurf der Rechtsbeugung zeigen, dass der Beschwerdeführer Strafanzeigen und Ablehnungsgesuche ‚mit Methode‘ betreibt, um demonstrativ sein allgemeines Misstrauen und seine Ablehnung der Justiz zu äußern und darüber hinaus zu versuchen, die Staatsanwälte und Richter zu verunsichern, um letztlich zu einer für ihn günstigeren Entscheidung zu gelangen (vgl. dazu z. B. OLG Koblenz vom 3.1.1977 - 1 AR 44/76 Str – juris Rn. 2). Derartige reine ‚Demonstrationszwecke‘ sind jedoch als rechtsmissbräuchlich anzusehen (vgl. dazu z. B. auch BT-Drs. IV/178 S. 35).“

Siehe auch

Wiktionary: Strafanzeige – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Duden | Sachverhaltsdarstellung | Rechtschreibung, Bedeutung, Definition, Herkunft. Abgerufen am 2. Juni 2020.
  2. Salzburger Nachrichten: SPÖ zeigt Strache und Gudenus bei der Staatsanwaltschaft an. Abgerufen am 2. Juni 2020.
  3. Landeskriminalamt Baden-Württemberg. Abgerufen am 1. September 2018.
  4. Meyer-Goßner/Schmitt, Kommentar zur Strafprozessordnung, 60. Auflage 2017, Rn. 1a zu § 172 StPO.
  5. Mehmet Daimagüler, Der Verletzte im Strafverfahren, Beck, München 2016, ISBN 978-3-406-70220-4, Rnrn. 589 ff.
  6. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 28. Januar 2020, Vf. 56-VI-18, Rn. 23 und des OLG Koblenz