Wahlrecht im Norddeutschen Bund und im Deutschen Kaiserreich

Karikatur in den Fliegenden Blättern, 1849, zur preußischen Landtagswahl. Zwei leseunkundige Bauern bitten einen Herrn, ihren Wahlzettel auszufüllen.
Wahlkampfstimmung in einem bayerischen Dorf, 1869, aus der Gartenlaube
Ein Wahlphilister, Karikatur in der Gartenlaube zur Reichstagswahl 1881. Parteimänner wollen einem Wähler ihre Stimmzettel aufdrängen, unter dem Auge der Polizei (linker Rand).
Litfasssäule in Berlin mit Plakaten zur Reichstagswahl 1912

Die Geschichte des Wahlrechts in Deutschland bis 1918 setzt mit den ersten deutschen Staaten ein, die nach 1800 Verfassungen mit einem gewissen Repräsentativcharakter angenommen haben. Teilweise werden dabei die napoleonischen Modellstaaten, vor allem aber die damals vergrößerten süddeutschen Staaten genannt. Die Geschichte der Wahlen ist eng verbunden mit der Verfassungsgeschichte, denn erst im konstitutionellen System wurden Abgeordnete von Bürgern gewählt. Die Zahl der deutschen Einzelstaaten mit einer solchen Repräsentativverfassung wuchs erst im Laufe des Vormärz (1815−1848) an; in den größten Staaten, Österreich und Preußen, kam es dazu erst im Revolutionsjahr 1848. Typisch für Wahlen in Europa und den deutschen Einzelstaaten waren ein Zensuswahlrecht oder Klassenwahlrecht, so dass in der Regel nur reiche Männer wählten.

Die Wahl zur Frankfurter Nationalversammlung im April und Mai 1848 war die erste deutschlandweite Wahl. Gewählt wurde sie nach dem annähernd allgemeinen und gleichen Wahlrecht von den erwachsenen Männern Deutschlands. Eben solches sah der Frankfurter Entwurf für eine Reichsverfassung beziehungsweise ein gemeinsames Wahlgesetz aus. Trotz der Niederschlagung der Revolution 1849 blieb das Frankfurter Wahlrecht in der Diskussion und wurde ab 1867 auf der Ebene des Nationalstaates angewandt. Sofern einige Einzelstaaten das allgemeine und gleiche Wahlrecht in der Märzrevolution übernommen haben, wurde dies in der Regel wieder rückgängig gemacht.

Die Allgemeinheit der Wahl war damals in der Welt eine ausgesprochene Seltenheit und wurde in Deutschland realisiert, weil in ausschlaggebenden Momenten des deutschen Einigungsprozesses die Unterstützung der Liberalen beziehungsweise der demokratischen Linken bedeutsam war. Außerdem waren die Konservativen unschlüssig, ob die allgemeine (und gleiche) Wahl zu ihrem Vor- oder Nachteil war.

So galt das allgemeine Wahlrecht ab 1867 im Norddeutschen Bund und gelang auch in das Wahlgesetz von 1869, das die Grundlage für die Reichstagswahlen im Kaiserreich 1871 bis 1918 blieb. Wählen durften alle Männer ab 25 Jahren, die nicht beispielsweise wegen Entmündigung vom Wählen ausgeschlossen waren. Jeder Wahlkreis entsandte einen Abgeordneten in den Reichstag, der eine absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen musste. Errang keiner der Kandidaten in einem Wahlkreis diese Mehrheit, gab es dort eine Stichwahl zwischen den beiden erfolgreichsten Kandidaten. Eine bedeutsame Neuerung in dieser Zeit war die Einführung von Umschlag und Wahlkabine (1903) als Schritt hin zu einer wirklich geheimen Wahl.

Bereits im Ersten Weltkrieg (1914−1918) kam die Diskussion, das Wahlrecht zu reformieren, beträchtlich weiter. In der Folge der Novemberrevolution 1918 wurden alle Verfassungen und Wahlgesetze auf Reichs- und Landesebene erneuert: Im Wahlrecht der Weimarer Republik durften auch Frauen wählen, das Wahlalter wurde herabgesetzt, Reichstag und Landtage wurden nach dem Grundsatz der Verhältniswahl gewählt.

Napoleonische Zeit und Vormärz bis 1848

Im Heiligen Römischen Reich war die Gesellschaft ständisch organisiert; die Rechte des Einzelnen hingen davon ab, welchem Stand er angehörte und wo er lebte. Ein modernes Wahlrecht zu einer Repräsentativversammlung gab es nicht, weder in den Gliedstaaten noch auf Reichsebene. Die Kaiserwahl war ein symbolischer Akt, der Reichstag war eine ständische Versammlung von Abgesandten der Glieder des Reiches.[1]

Ab 1789 veränderte die Französische Revolution nicht nur Frankreich, sondern hatte direkt oder indirekt Einfluss auf die Verwaltungen und politischen Verfassungen der meisten europäischen Gebiete. Dies gilt vor allem für die Zeit ab 1799, nachdem Napoleon Bonaparte in Frankreich die Macht ergriffen hatte. Seine Militärdiktatur gab sich mit Plebisziten ein demokratisches Gewand und stellte sich als Verbreiterin von modernem Rechtswesen und moderner Bürokratie dar.

Kein Teilstaat des 1806 aufgelösten Reiches blieb von den Auswirkungen der Revolution und Napoleons Machtausübung unberührt. Gebiete östlich des Rheins und später in Nordwestdeutschland wurden nach Frankreich eingegliedert; Staaten wie Bayern und Baden wurden auf Kosten anderer Staaten erheblich vergrößert und modernisierten sich. Selbst die östlichen Großstaaten Österreich und Preußen leiteten Reformen ein, um im modernen Europa bestehen zu können.

Wahlen zu einem Repräsentationsorgan kannten um 1800 die wenigsten Länder der Erde. Oftmals handelte es sich um ein ständisch geprägtes Wahlrecht, vor allem auf kommunaler Ebene. Nur ein Teil dieser Länder hatte überhaupt eine moderne Staatsverfassung, darunter Großbritannien sowie Frankreich mit einigen seiner Satelliten wie der Schweiz, den italienischen Staaten oder den Niederlanden.[2]

Damals diskutierte man darüber, wer überhaupt wählen und gewählt werden soll, ob die Abgeordneten direkt oder indirekt zu bestellen seien. Trotz Einflussnahme konnten die Herrscher die Parlamente und Ständeversammlungen nicht völlig ihrem Willen unterwerfen. Napoleon konnte zwar seinen Staatsstreich von 1799 nachträglich mit einer Volksabstimmung in Frankreich legitimieren, doch als er auf ähnliche Weise 1805 die holländische Verfassung durchsetzen wollte, blieben die Wähler massenhaft zuhause.[3]

Frühkonstitutionalismus nach 1800

Die Epoche, in der deutsche Einzelstaaten eine Verfassung erhalten haben, nennt man Frühkonstitutionalismus. Die Zeitgenossen verwendeten für die Verfassung als Text eher das Wort Konstitution, das Wort Verfassung jedoch für die gelebte Staatseinrichtung. Verfassungen waren entweder oktroyiert, also einseitig vom Herrscher eingesetzt, oder aber vereinbart, nämlich zwischen dem Herrscher einerseits und einer altständischen oder neu einberufenen verfassungsgebenden Versammlung andererseits. Die ersten modernen Verfassungen mit Wahlrecht, wenigstens für eine kleine Bevölkerungsminderheit, hatten die napoleonischen Modellstaaten und die süddeutschen Reformstaaten wie Baden und Bayern.

Nahm das Volk eine oktroyierte Verfassung nachträglich an, zum Beispiel indem es an Wahlen teilnahm, konnte eine Verfassung dennoch als vereinbart angesehen werden. Jedenfalls durfte eine Verfassung nicht vom Herrscher einseitig aufgehoben, verändert oder missachtet werden: Für eine Verfassungsänderung war die Zustimmung der Volksvertretung notwendig.[4]

Der aus Preußen stammende österreichische Staatsdenker Friedrich von Gentz, 1825

1815 entschieden die deutschen Fürsten in der Bundesakte, dass die Einzelstaaten des Deutschen Bundes eine „landständische Verfassung“ haben sollten (Art. 13). Genauere Angaben wurden unterlassen, um nicht in die Souveränität der Einzelstaaten und Fürsten einzugreifen, aber damals verstand die öffentliche Meinung darunter eine Verfassung wie in Süddeutschland: ein Parlament mit Zweikammersystem, die eine Kammer mit Zensuswahlrecht gewählt, die andere ernannt, dazu durchaus ein Vetorecht des Fürsten. Doch die Fürsten befürchteten Nationalismus und Revolution und folgten daher der Interpretation des konservativen Publizisten Friedrich von Gentz.[5]

Gentz zufolge sei eine landständische Verfassung etwas ganz anderes als eine Repräsentativverfassung. In ersterer entsendeten Körperschaften, die aus sich selbst heraus bestünden und natürlich gewachsen seien, wie der Adel, die Städte usw., Vertreter in den Landtag. In einer Repräsentativverfassung hingegen bildeten sich die vom Volk gewählten Abgeordneten ein, sie verträten die Gesamtmasse des Volkes, aufgrund der Wahnidee, dass die Menschen gleiche Rechte hätten. Die Willkür der Abgeordneten führt laut Gentz über die Demagogie (Volksverführung), parlamentarische Ministerverantwortlichkeit, unbeschränkte Pressefreiheit usw. schließlich zum Untergang des Staates.[6]

Die Wiener Schlussakte von 1820 sollte das „monarchische Prinzip“ als Grundprinzip der deutschen Staaten verankern. Bei der Ausübung bestimmter Rechte sei der jeweilige Fürst an die Mitwirkung der Stände gebunden, trotzdem müsse die gesamte Staatsgewalt beim Fürsten verbleiben. Die Schlussakte lehnte also Volkssouveränität und Gewaltenteilung ab, obwohl letztere bereits durch die konkreten Verfassungen Bayerns, Badens und anderer Staaten vorgesehen waren, wie die Liberalen betonten.[7]

Das Zweikammersystem wurde allgemein befürwortet oder hingenommen, auch, dass die Erste Kammer in der Regel zum Teil durch königliche Ernennung, Geburt oder auf ähnliche Weise zusammengesetzt wurde. Die Abgeordneten der Zweiten Kammer sollten gewählt werden und ein ein freies Mandat haben, was im Sinne der Repräsentativverfassung war. Es war noch keine gängige Forderung, dass die Minister dem Parlament gegenüber verantwortlich sein sollten. Statt dieser politischen verlangte man aber eine juristische Ministerverantwortlichkeit, derzufolge sich ein Minister etwa für Straftaten vor Gericht verantworten muss. Ein eigentlich parlamentarisches System, mit vom Parlament gewählten Ministern, stand also noch nicht im Raum.[8]

In der Zeit des Vormärz gab es eine theoretische Diskussion über Wahlen und ihre Grundsätze, aber auch bereits Wahlen in vielen Einzelstaaten. Der Politikwissenschaftler Dieter Nohlen nennt vier Wahlgrundsätze, die heutzutage eine demokratische Wahl ausmachen: Allgemeinheit, Gleichheit, Geheimheit, Unmittelbarkeit (direkte Wahl). Es sei strittig, ob die Forderung nach einer freien Wahl diesen vier Grundsätzen noch etwas wesentliches hinzufügt. Das Bundesverfassungsgericht meinte darunter, dass die Stimmabgabe frei von Zwang und äußerem Druck erfolgen müsse.[9] Diese vier Grundsätze finden sich ansatzweise bereits in der Wahlrechtsdiskussion des Vormärz wieder.

Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl

Eine Wahl ist dann allgemein, wenn keine wesentlichen Bevölkerungsteile vom Wählen ausgeschlossen werden, also wenn grundsätzlich jeder Staatsbürger wählen darf. Wahlausschlüsse gibt es jedoch auch im modernen Bundestagswahlrecht: Ein Wähler muss ein bestimmtes Mindestalter haben und darf nicht entmündigt sein. Bis in die 1980er-Jahre waren auch die Deutschen im Ausland ausgeschlossen, weil sie nicht im Wahlgebiet wohnten.[10] Für Landtags- und Kommunalwahlen gilt dies immer noch.

Eng verbunden mit der Allgemeinheit ist die Gleichheit der Wahl, sie besagt, dass jeder Wähler gleich viele Stimmen hat, die auch denselben Zählwert haben. Ein modernes, demokratisches Wahlrecht darf daher kein Pluralwahlrecht sein, bei dem einige Wähler mehr Stimmen haben als andere, und auch kein Klassenwahlrecht, bei dem die Wähler in Gruppen eingeteilt werden, für die ein unterschiedliches Verhältnis der Wählerzahl und der Gewähltenzahl gilt. Die Gleichheit kann auch im modernen Bundestagswahlrecht in Gefahr sein, wenn zum Beispiel in Wahlkreisen sehr unterschiedlich viele Wähler wohnen.[11]

Frauen und Jugendliche

Bis 1918 waren in Deutschland und fast allen anderen Ländern der Welt die Frauen vom Wählen und Gewähltwerden ausgeschlossen. Allerdings gab es im Vormärz noch eine Ausnahme: das dingliche Wahlrecht, etwa bei einem Rittergut. Besaß eine Frau das Rittergut, so durfte sie in älteren ständischen Verfassungen einen Bevollmächtigten bestimmen, der für sie wählte, in der Regel der Ehemann oder im Falle einer Witwe ein Sohn oder Enkel. Spätere Verfassungen schlossen Frauen ausdrücklich aus.[12] Der Staatsrechtler und liberale Politiker Robert von Mohl sah 1840 das Männerwahlrecht als Gewohnheitsrecht an. Allgemein herrschte die Auffassung, dass Frauen zu emotional seien und zu geringe Kenntnisse über die Politik hätten.[13]

Mit einigen Ausnahmen lag das Mindestalter in den meisten Staaten bei 25 Jahren.[14] Oft war das Alter für die Adligen niedriger angesetzt als für Abgeordnete von Städten und Gemeinden. Bei den letzteren erhielt man das aktive Wahlrecht mit 25 Jahren, das passive mit 30. Bei Kommunalwahlen galt das Alter der Volljährigkeit, wie es im jeweiligen Zivilrecht festgelegt war. Die Frankfurter Nationalversammlung legte das Alter mit 25 Jahren fest, was dann eine Reihe von Einzelstaaten im Laufe des Deutschen Kaiserreichs übernommen hat.[15]

Besitz und Bildung

Um 1830 schrieb der Liberale Karl von Rotteck, dass nur durch Besitz bürgerlich selbstständige Männer „Gesellschaftsglieder“ seien, die übrigen Menschen bloße Staatsangehörige. Letztere hätten nicht die Befähigung, ihr Wahlrecht vernünftig auszuüben. Der Zensus solle aber auch nicht so hoch sein, dass die Mehrzahl der Männer ausgeschlossen werde.[16] 1845 meinte der Liberale David Hansemann, Interesse an einer stabilen Regierung habe früher der Adel gehabt und jetzt der Unternehmer, der vielen Menschen Arbeit und Brot verschafft. Das Wahlrecht sollten nur 2 bis 2,5 Prozent der Männer über 25 Jahre haben.[17]

Die meisten Publizisten hielten ein Zensuswahlrecht für notwendig, weil Besitz und Bildung es am ehesten gewährleisten könnten, dass jemand ein Interesse am Gemeinwohl habe. Nur die Linke mit Gustav von Struve und anderen Radikaldemokraten trat für das allgemeine und gleiche Wahlrecht ein.[18]

Auch bei Wahlen, die damals als allgemeine Volkswahlen angesehen wurden, war immer noch mangelnde „Selbstständigkeit“ ein gängiger Ausschlussgrund. Nicht wählen durfte daher, wer in Konkurs gegangen war oder ein privates Dienstverhältnis hatte. Letzteres betraf Dienstleute und Fabrikarbeiter.[19] Normalerweise durfte nicht wählen, wer (öffentliche) Armenunterstützung erhielt. Ausgeschlossen konnte ferner sein, wer als „Sohn“ im Haushalt des Vaters wohnte oder arbeitete.

Weitere Ausschlüsse

In einigen Staaten wie in Sachsen, Bayern und Württemberg musste man einer christlichen Konfession angehören, um wählen zu dürfen.[20] Dies war letztlich gegen die Juden und den oppositionellen Deutschkatholizismus gerichtet. Im Norddeutschen Bund wurden solche Beschränkungen 1869 abgeschafft.

Ein Wähler musste „unbescholten“ sein; was das genau bedeutete, führte oft zu Rechtsunsicherheit.[21] Gemeint war, dass er nicht vorbestraft sein durfte, teilweise schloss dies nur sogenannte entehrende Verbrechen ein.

Beamte durften normalerweise gewählt werden, doch meist musste der Dienstherr sein Einverständnis geben. Teilweise konnte ein Beamter nicht gewählt werden, weil er nicht in dem Wahlbezirk gewählt werden durfte, in dem er tätig war. Man befürchtete Korruption, Interessenskonflikte und fehlende Unabhängigkeit. Andererseits argumentierte man auch gegen die Einschränkung, weil sie die staatsbürgerlichen Rechte des Beamten beeinträchtigen oder weil der Beamtenstand erniedrigt werden könnte.[22] In manchen Staaten durfte ein Abgeordneter nicht in ausländischen Diensten stehen.[23] Zum Beispiel in Braunschweig durften Vater und Sohn nicht gleichzeitig einer Kammer angehören; oftmals war es ausdrücklich verboten, Mitglied in beiden Kammern eines Parlaments zu sein.[24]

Außer der häufigen Beschränkung des Wahlrechts auf Staatsbürger und Männer mit Wohnort im Wahlgebiet (oder dem Recht darauf) galten für Angehörige von Ständen in den Oberhäusern der Parlamente weitere Erfordernisse, so mussten Ritter auch ein entsprechendes Rittergut besitzen.[25]

Ungleichheiten

Auch für diejenigen Bürger, die wählen durften, brachten die Wahlgesetze noch vielfältige Ungleichheiten mit sich. Gängigerweise war vorgeschrieben, wie viele Abgeordnete der Zweiten Kammer von den Städten, wie viele von den Landgemeinden, aber auch von anderen Wahlkörpern (wie Universitäten oder Kirchen) zu wählen waren. Dadurch kam es zu einem unterschiedlichen zahlenmäßigen Verhältnis von Wählern und Gewählten.

Eher ein Phänomen der Zeit nach 1848 waren die verschiedenen Formen des Klassenwahlrechts und des Pluralwahlrechts. Am bekanntesten wurde das heftig umstrittene Dreiklassenwahlrecht in Preußen. Dabei teilte man die Wähler in drei Gruppen ein, die jeweils gleich viele Wahlmänner wählten. Die erste Gruppe bestand aus den wenigen Bürgern, die besonders viele Steuern zahlen, die zweite aus einer größeren Anzahl wohlhabender Bürger, und die dritte aus dem Rest der Bürger. Das Dreiklassenwahlrecht war zwar ungleich, aber doch allgemein: In Preußen durften viele Männer wählen, die in einem Zensuswahlrecht gar kein Wahlrecht hatten. Sachsen führte 1896 ein Dreiklassenwahlrecht ein und verwandelte es 1909 in ein Pluralwahlrecht, mit Zusatzstimmen für hohes Einkommen, Mittlere Reife bzw. ein Alter über fünfzig Jahre.

Vor allem die Demokraten störten sich an der Existenz einer Ersten Kammer. In der Regel war für die Gesetzgebung nicht nur die Zweite, sondern auch die Erste Kammer vonnöten. In letzterer saßen aber Mitglieder, die entweder vom Fürsten ernannt wurden, durch Geburt einen Sitz hatten, oder von einer kleinen Gruppe ernannt oder gewählt wurden.

Unmittelbare Wahl

Karikatur in den Münchner Leuchtkugeln, 1848: Ein Wahlmann steht vor Kandidaten, die nach Ansicht des Karikaturisten keine Auswahl zwischen verschiedenen Meinungen darstellen.

In den meisten deutschen Staaten wählte man im Vormärz mittelbar (indirekt). Die Wahlbürger hießen Urwähler, sie wählten in ihrem Wahlkreis einen oder mehrere Wahlmänner. Erst diese Wahlmänner wählten danach den oder die eigentlichen Abgeordneten der Kammer. Oftmals waren die Voraussetzungen, um Wahlmann zu werden, noch strenger als die für das passive Wahlrecht der Urwähler; ein Wahlmann musste beispielsweise noch mehr verdienen als der Urwähler.

Die Indirektheit der Wahl führte dazu, dass größere Bevölkerungsteile (soweit diese überhaupt wählen durften) allenfalls Urwähler sein konnten. Bei der eigentlichen Wahl der Abgeordneten durch die Wahlmänner waren die Reichen noch mehr unter sich.[26]

Geheime Wahl

Erscheint es heutzutage als selbstverständlich, dass eine demokratische Wahl geheim sein muss, so ist dies keinesfalls zwingend aus der politischen oder Ideengeschichte abzuleiten. Diese Selbstverständlichkeit gehört zu einer modernen liberalen Perspektive. Im alten Griechenland gingen die großen Philosophen von einer öffentlichen Stimmabgabe aus (außer bei Gerichtsprozessen), bei der die Bürger die Wahlentscheidung der anderen Bürger sehen konnten. Die öffentliche Abgabe galt als demokratisch, die geheime (wie in Rom) als aristokratisch.[27] Spätestens im 19. Jahrhundert wurden solche Zuordnungen problematischer, da in den einzelnen Ländern Europas und in Nordamerika die Entwicklung von Staatsform und Geheimwahl auseinander liefen. Kritiker der geheimen Wahl waren der Konservative Otto von Bismarck, der Nationalliberale Rudolf von Gneist und später auch Carl Schmitt (und zuvor Montesquieu); aber auch viele Linke lehnten sie ab, wie die Nachfolger der Jakobiner, die englischen Chartisten und die Demokraten in den Nordstaaten der USA, sowie der Liberale John Stuart Mill.[28]

Manche Befürworter der öffentlichen Stimmabgabe wollte einfach gewisse Wähler (wie die der Unterschicht) diskriminieren, andere dachten an den positiven Einfluss der Eliten, oder der Wahlakt müsse aus prinzipiellen Gründen öffentlich sein, weil dies der Politik an sich entspreche. Das Wahlrecht sei so gesehen kein subjektives Recht des Einzelnen, sondern ein öffentliches Amt.[29]

Die ursprüngliche Verfassungskomission vor den Wahlen zur Frankfurter Nationalversammlung hatte den Gedanken, dass der Wahlkreis als solcher einen Abgeordneten wählte, nicht der einzelne Wähler. Der Wahlakt müsse daher auch der öffentlichen Meinung ausgesetzt sein, wodurch Einseitigkeiten verhindert würden. Das kann plausibel sein, wenn ein Wähler für Nichtwahlberechtigte mitwählen soll, nicht aber bei einem allgemeinen Wahlrecht, bei dem jeder Wähler sich selbst vertreten kann.[30] War der Ausschuss der Nationalversammlung noch für die öffentliche Wahl, so entschied sich das Plenum schließlich mit 239 gegen 230 Stimmen für die geheime. Die eher radikaldemokratischen Befürworter argumentierten prinzipiell, die eher liberalen mit pragmatischen Gründen, wie dem praktischen Zählen der Stimmen.[31]

Die preußischen Kommunal- und Provinzwahlen hingegen waren vor 1848 geheim. Mit der Verordnung vom 30. Mai 1849, die das Dreiklassenwahlrecht einführte, kam dann die öffentliche Wahl (für die dritte Klasse) hinzu. Landarbeiter waren damit dem Druck der konservativen Gutsbesitzer, Fabrikarbeiter der liberalen Unternehmer ausgesetzt. Ernst Ludwig von Gerlach begründete dies 1855 damit, dass Freiheit darin bestehe, den „richtigen“ (und nicht etwa gar keinen) Einflüssen ausgesetzt zu sein. Nach solchen Ansichten der Konservativen sollte der Wähler nicht nach außen eine staatstreue Gesinnung vortragen und heimlich im subversiven Sinne wählen können.[32] Ernst Rudolf Huber:[33]

„Für den konservativen Konstitutionalismus war die Öffentlichkeit der Wahl ein Mittel des Verfassungsschutzes, mit dessen Hilfe man hoffte, den politischen Gegner aus der Deckung zu zwingen oder ihn zur Wirkungsohnmacht zu verurteilen. Doch ändert diese Erwägung nichts daran, dass die Öffentlichkeit der Wahl in Preußen zu schlimmen Wahlmißbräuchen führte. Am offenkundigsten bediente sich die Regierung des Öffentlichkeitsprinzips zum Wahlterror in den Konfliktsjahren 1862-66, in dieser Zeit allerdings mit bemerkenswertem Mißerfolg.“

Dieser Missbrauch in Preußen half dann bei der Argumentation für die Geheimwahl. Beispielsweise hatte der Katholik Ludwig Windthorst, der aus dem 1866 annektierten Hannover stammte, noch 1867 im Norddeutschen Reichstag für die öffentliche Stimmangabe plädiert, jedenfalls, wenn das Wahlrecht allgemein und direkt sein sollte. 1873 hingegen forderte Windthorst, die Grundsätze des Reichstagsrechts sollten auch auf Preußen übertragen werden. Zu diesem Meinungswechsel sei er durch seine Erfahrungen in Preußen gekommen.[34] Eine besonders auffällige mutmaßliche Folge der öffentlichen Stimmabgabe in Preußen war die niedrige Wahlbeteiligung: Betrug sie in den 1880er-Jahren bei den Landtagswahlen unter 19 Prozent, so waren es bei den Reichstagswahlen über 70 Prozent.[35]

Märzrevolution 1848/1849

Im März 1848 kam es in verschiedenen Städten Deutschlands zu Aufständen und zur Forderung, aus Deutschland einen parlamentarisch regierten föderalen Staat zu machen. Die Liberalen hatten mit ihrer Kritik an den Zuständen in den deutschen Einzelstaaten zur Revolution beigetragen, wollten aber keine Revolution, sondern die Reform. Sie fürchteten den sozialen Umsturz und versuchten, die Revolution nach ihren Vorstellungen zu beenden.[36]

Im Auftrag des Bundestages des Deutschen Bundes, also der Gesandtenvertretung der Einzelstaaten, machte ein Siebzehnerausschuss sich Gedanken für eine entsprechende Verfassung. Am 27. April legte der Ausschuss einen Entwurf für eine Verfassung vor. Der künftige Reichstag sollte ein Oberhaus haben, das von den Einzelstaaten bestellt wurde, und ein vom Volk gewähltes Unterhaus. Dessen Abgeordneten sollten nach allgemeinem Wahlrecht (für Männer) auf sechs Jahre gewählt werden.[37]

Die Nationalbewegung wollte eine Nationalversammlung einen Nationalstaat gründen lassen. Am 5. März kamen in Heidelberg 51 Vertreter der vormärzlichen Opposition zusammen, um die nächsten Schritte zu beraten. Hier wurde nur bestimmt, dass in der Nationalversammlung die Zahl der Abgeordneten pro Einzelstaat der jeweiligen Bevölkerungszahl entsprechen solle. Ein Siebenerausschuss sollte nähere Vorschläge für die Wahlen ausarbeiten. Sein Entwurf vom 10. März, von Carl Theodor Welcker, sah einen Senat für die Einzelstaaten und ein Volkshaus mit Urwahlen vor, mit einem Abgeordneten pro 70.000 Einwohnern.[38]

Vorparlament

Die Abgeordneten des sogenannten Vorparlaments ziehen in die Frankfurter Paulskirche ein, 31. März 1848

Ab 31. März 1848 kamen in Frankfurt 574 Abgeordnete von Landesparlamenten und Städten beisammen, das sogenannte Vorparlament. Die weitaus meisten, 141, waren Preußen, nur zwei Österreicher. Sie sprachen vor allem über Vorgaben, die sie den Einzelstaaten bei der Organisation der Wahlen zur Nationalversammlung mitgeben wollten. Am 3. April wählten sie einen Fünfzigerausschuss. Trotz liberaler Mehrheit im Vorparlament berücksichtigte der Ausschuss alle Einzelstaaten und politischen Richtungen, mit Ausnahme der extremen Linken.[39]

Der Ausschuss präsentierte am 26. April einen Vorentwurf von Friedrich Christoph Dahlmann für die Reichsverfassung, eine Repräsentativverfassung nach dem Vorbild damaliger westeuropäischer Monarchien. Im Oberhaus des Reichstags sollten regierende Fürsten und Deputierte der freien Städte Sitz nehmen, außerdem Reichsräte, die von den Landesregierungen und Landesparlamenten jeweils zur Hälfte pro Einzelstaat zu wählen waren. Im Unterhaus solle ein Abgeordneter pro 100.000 Einwohner sitzen, gewählt von den volljährigen, selbstständigen Staatsangehörigen. Die Einzelstaaten entschieden über die genaue Definition der Selbstständigkeit und die Frage, ob die Wahl direkt oder indirekt ist. Religiöse Wahlbeschränkungen (die sich in der Regel gegen Juden und Deutschkatholiken richteten) waren untersagt.[40]

Der Bundestag hatte am 30. März 1848 einen Beschluss über die Wahl gefasst, dem das Vorparlament aber teilweise widersprach. Daraufhin kam der Bundestag am 7. April mit einer Nachbesserung. Diese beiden Bundesbeschlüsse zusammen formten das Bundeswahlgesetz, wodurch die Bundesverfassung geändert wurde.[41]

Wahl zur Nationalversammlung

Der Deutsche Bund ab 1815. Nicht gewählt im Jahre 1848 haben die slawisch-sprachigen Gebiete Österreichs, obwohl sie zum Bundesgebiet gehörten, wohl gewählt haben die Schleswiger und die Deutschsprachigen in den östlichen Provinzen Preußens, obwohl sie nicht zum Bundesgebiet gehörten.

Den Beschlüssen des Bundestags zufolge sollte pro Staat mindestens ein Abgeordneter gewählt werden. Für je 50.000 Einwohner gab es einen Abgeordneten und auch für einen Überschuss von 25.000 Einwohnern. Die Bundesmatrikel bestimmten die Einwohnerzahl der Staaten, obwohl sie mittlerweile um ein Drittel oder Viertel der tatsächlichen Lage hinterherhinkten. So kam Preußen in Wirklichkeit auf 75.000 Einwohner pro Abgeordneten. Die Gesamtzahl der Abgeordneten war zunächst 605, aber da nachträglich die preußischen Gebiete außerhalb des Bundesgebietes hinzukamen (Ost- und Westpreußen, Posen), erhöhte sich dies, und es kamen auch fünf Abgeordnete für Schleswig hinzu. Andererseits fielen etwa siebzig Mandate aus nicht deutschsprachigen Gebieten Österreichs weg. Schließlich waren es rund 585 Abgeordnete.[42]

Die Durchführung der Wahlen war die Pflicht der Einzelstaaten. Ziel war es, dass die Abgeordneten am 1. Mai in Frankfurt zusammen kommen konnten, doch in Preußen zum Beispiel fand an diesem Tag erst die Wahl ab, in Österreich erst am 3. Mai. Wahlberechtigt sollte den Bundesbeschlüssen zufolge jeder männliche, volljährige und selbstständige Staatsangehörige sein, und er durfte nur an seinem Wohnort wählen.[43]

Zumindest in den großen und mitteldeutschen Staaten haben die Selbstständigkeitsklauseln nirgendwo mehr als ein Viertel der volljährigen Männer vom Wahlrecht ausgeschlossen. Mindestens achtzig Prozent aller volljährigen Männer in Deutschland durften an den Wahlen teilnehmen. Auch wenn das Wahlrecht damit nicht allgemein und demokratisch war, so war es doch im deutschen und europäischen Vergleich sehr ausgebreitet. Durch die Indirektheit kam es jedoch zu einem großen Einfluss der örtlichen Honoratioren. Wahlmänner entstammten fast nur aus der Oberschicht und aus dem Mittelstand. Aber Sachsen, Baden und Hessen-Darmstadt zeigten, dass selbst in jenen Schichten der Rückhalt für den klassischen Liberalismus langsam schwand.[44]

Parteien im modernen Sinne gab es damals noch nicht, allenfalls allgemeine politische Strömungen. Die Vereine, vor allem die demokratischen, verteilten Flugblätter und unterstützten Kandidaten. Gewählt wurden in erster Linie bekannte Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, wie Professoren, Richter, Geistliche, Kaufleute oder Anwälte. Möglicherweise gingen manche Wähler der Unterschicht nicht wählen, weil sie vom indirekten Wahlsystem enttäuscht waren. Außer den frühen Sozialisten waren allerdings auch die Hochkonservativen nicht in der Paulskirche vertreten.[45] Soweit noch ermittelbar war die Wahlbeteiligung regional sehr unterschiedlich, je zwischen vierzig und fünfundsiebzig Prozent.[46]

Staaten mit direkter Wahl

Strittig war im Vorparlament nur die Frage, ob die Wähler direkt die Abgeordneten wählen sollten, oder indirekt als Urwähler über Wahlmänner, die dann die Abgeordneten wählten. Die demokratische Linke war für die Direktwahl, die den Volkswillen unverfälscht zum Ausdruck bringe. Ein Kandidat müsse dann öffentlich für sich werben. Bei einer indirekten Wahl wählten die Wahlmänner und damit in der Regel die Honoratioren vor Ort. Man hielt der Linken aber entgegen, dass direkte Wahlen schwieriger zu organisieren seien, gerade in rückständigen Gebieten wie Mecklenburg. Hinzu komme die Agitation der Demagogen, der Volksverhetzer. Die Versammlung beließ die Entscheidung letztlich bei den Einzelstaaten und empfahl die Direktwahl nur. Im Bundesbeschluss vom 7. April fiel die Frage der Direktheit gar ganz weg,[47] und im Zweiten Vereinigten Landtag in Preußen stand die Direktwahl gar nicht zur Diskussion.[48] Eine Direktwahl der Abgeordneten gab es nur in Württemberg, Kurhessen, Schleswig-Holstein, Frankfurt, Hamburg und Bremen.[49]

Laut einer Verordnung vom 11./12. April 1848 durften in Württemberg die volljährigen männlichen unbescholtenen selbstständigen Staatsbürger wählen, wobei die Volljährigkeit dort bei 25 Jahren lag. Ausgeschlossen wegen der Selbstständigkeit war, wer Armenunterstützung erhielt, unter Kuratel oder väterlicher Gewalt stand, im dienenden Verhältnis Kost und Lohn empfing. Die Wahlkreise waren nach der Bevölkerungsanzahl eingeteilt, mit je etwa 63.000 Einwohnern. Gewählt war, wer die relative Mehrheit der Stimmen erhielt. Etwa 22 Prozent der Bevölkerung gehörten zu den volljährigen Männern. Die Wahlbeteiligung betrug, soweit ermittelbar, etwa 75 Prozent der Wahlberechtigten. Württemberg stellte 20 Abgeordnete für die Nationalversammlung.[50]

Auch in Kurhessen durften, gemäß einem Entwurf des Rechtspflegeausschusses, die volljährigen (über 25 Jahre) männlichen unbescholtenen selbstständigen Staatsangehörigen direkt ihren Abgeordneten wählen. Konkurs, Kuratel, Kost und Lohn vom Dienstherren waren Wahlrechtsausschlüsse, nicht jedoch, zumindest nicht ausdrücklich, der Empfang von Armenunterstützung. Die Wähler gaben ihre Stimme mündlich vor dem Gemeinderat ab. Im Wahlbezirk (Durchschnitt: 68.600 Einwohner) fasste der Stadtrat des größten Orts die Ergebnisse des gesamten Wahlbezirks zusammen. Die relative Mehrheit reichte für die Wahl der insgesamt 11 Abgeordneten. Die Regierung legte den Entwurf am 10. April dem Landtag vor, noch am selben Tag wurde er verabschiedet und verkündet. Laut den historisch bekannten Zahlen haben sich 64,5 Prozent der Volljährigen an der Wahl beteiligt, die übrigen waren also entweder nicht wahlberechtigt oder haben die Stimme nicht abgegeben.[51]

Schleswig-Holstein (12 Abgeordnete für die Nationalversammlung) kannte die Direktwahl schon von den Ständeversammlungen Schleswigs und Holsteins seit 1834. Die provisorische Regierung von Schleswig-Holstein ordnete an: Wählen durfte, wer 21 Jahre alt war und weder Armenunterstützung erhielt noch zu Zuchthaus verurteilt worden war. Bei mündlicher Stimmabgabe zählte die relative Mehrheit. Gewählt wurde am 1. Mai, am 7. Mai waren die Ergebnisse ermittelt. In Holstein beteiligten sich, damaligen Schätzungen zufolge, 40 Prozent der Berechtigten an der Wahl, das waren 8,8 Prozent der Bevölkerung. In Schleswig waren es nur 12 Prozent der Volljährigen. Die Nachwahlen am 12. Mai zogen wesentlich weniger Wähler an.[52]

Größere Staaten mit indirekter Wahl

Politische Versammlung in der preußischen Hauptstadt Berlin, 1848

Preußen lieferte etwa ein Drittel aller Abgeordneten der Nationalversammlung, 202. Das liberale Ministerium (die Regierung) Camphausen-Hansemann stellte am 2. April 1848 dem Zweiten Vereinigten Landtag eine Vorlage vor. Ein Mann sollte in Preußen wählen dürfen, wenn er mindestens 24 Jahre alt war, in der jeweiligen Gemeinde seit einem Jahr wohnte, im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte war und einen eigenen Hausstand hatte sowie keine Armenunterstützung bezog. Auf je fünfhundert Einwohner kam ein Wahlmann, der die absolute Mehrheit der Stimmen der erschienenen Urwähler brauchte. Die Stimme wurde schriftlich abgegeben, laut Ausführungsbestimmungen geheim.[53]

Das passive Wahlrecht hatte in Preußen jeder über dreißig Jahre, der keine Armenunterstützung bezog. Mindestens einen Abgeordneten sollte jeder landrätliche Kreis und jede kreisfreie Stadt wählen. Ab 60.000 Einwohner gab es zwei Abgeordnete, ab 100.000 drei, ab 140.000 vier usw. Es galt wieder die absolute Mehrheit. Der Landtag gab das Wahlrecht zusätzlich auf Gesinde und Dienstboten, da schließlich die Tagelöhner auch wählen durften. Die Ansässigkeitspflicht wurde von einem auf ein halbes Jahr gesenkt. Am 11. April kam es zur Verordnung für die Wahlen in Preußen. Die Urwahlen zu den Nationalversammlungen in Frankfurt und in Preußen fanden getrennt am 1. Mai statt. Die Wahl der preußischen Abgeordneten folgte am 8. Mai, die der Frankfurter am 10. Mai (die Wahlkreise waren unterschiedlich). Schätzungen zufolge waren nur 5-10 Prozent der volljährigen Männer von der Wahl ausgeschlossen; aus Angst vor Unruhen hatte kein anderer Staat ein so breites Wahlrecht beschlossen.[54]

In Bayern erhielten die Kammern am 11. April einen Wahlgesetzentwurf. Je 400 Einwohner gab es einen Wahlmann. Wahlberechtigt und wählbar war ein bayerischer Staatsbürger ab 25 Jahren, der Grundbesitz oder Renten hatte, die besteuert wurden, oder ein öffentliches Amt oder ein besteuertes Gewerbe. Die Stimmzettel mussten unterzeichnet sein und ein Abgeordnetenkandidat die absolute Mehrheit erhalten. Pro Abgeordneten wurden zwei Ersatzmänner gewählt. Die Zweite Kammer hingegen änderte den Entwurf dahingegend ab, dass nicht nur die Staatsbürger, sondern alle Staatsangehörigen wählen durften. Das Wahlalter sollten Volljährige erhalten, das heißt die über 21 Jährigen. Ausgeschlossen war, wer keine direkte Staatssteuer zahlte oder bescholten war (außer bescholten wegen politischer Verbrechen oder Vergehen). Das Gesetz kam am 15. April zustande.[55]

Eine Staatssteuer zahlte theoretisch auch ein einfacher Arbeiter, doch damit war es nicht immer so genau genommen worden. Ausgeschlossen blieben zum Beispiel Studenten oder Söhne, die im Haus der Eltern lebten. Für Nürnberg liegen Zahlen für die Wahl vor: Von 50.460 Einwohnern waren mindestens 12.500 volljährige Männer. Es gab 6752 Wahlberechtigte. 65,4 Prozent nahm an den Urwahlen vom 25. April teil, die Abgeordentenwahl durch die Wahlmänner fand am 28. April statt. Bayern stellte 71 Abgeordnete.[56]

Hannover bestimmte in einer Verordnung vom 14. April, dass die Volljährigen wählen durften, das war je nach Landesteil unterschiedlich. Ausgeschlossen waren die Empfänger von Armenunterstützung und diejenigen, die in Kost und Lohn bei anderen standen, oder die eine peinliche Strafe für ein entehrendes Verbrechen erhalten hatten. Die Urwähler stimmten mündlich oder mit Stimmzettel ab, und es galt die relative Mehrheit. Für die Abgeordnetenwahl für die Wahlmänner war die absolute Mehrheit erforderlich. Bei Bedarf kam es zu Stichwahlen, in denen der jeweils Stimmenschwächste ausschied. Auf 1000 Einwohner kam ein Wahlmann, das war das ungünstigste Verhältnis damals in ganz Deutschland. Zu den Wahlberechtigten gibt es wenige Zahlen. Aus Hannover kamen 26 Abgeordnete für die Nationalversammlung.[57]

Sachsen führte das neue Wahlrecht durch Verordnungen am 10., 17. und 20. April. Wahlberechtigt waren volljährige (21 Jahre), selbstständige, unbescholtene sächsische Staatsangehörige. Bescholten hieß, dass man nicht eines entehrenden Verbrechens angeklagt und nicht vollständig freigesprochen wurde, selbstständig hieß, dass man einen eigenen Hausstand hatte und keine Armenunterstützung erhielt. Im Zweifel war von der Selbstständigkeit auszugehen.[58]

Die sächsischen Wahlmänner wurden nicht nach einer bestimmten Einwohnerzahl gewählt, sondern es gab einen Wahlmann pro hundert Wahlberechtigte, die sich angemeldet haben, einen Stimmzettel erhalten und diesen persönlich am Wahltag abgegeben haben. Für die Wahl eines Wahlmanns galt die relative Mehrheit, aber erst im dritten Wahlgang. In den 24 sächsischen Wahlbezirken wurden jeweils zwischen 62 und 99 Wahlmännern gewählt (durchschnittlich 80). Etwa vierzig Prozent der 200.000 Wahlberechtigten haben sich in Wählerlisten eintragen lassen, andere gingen nicht zur Wahl, weil sie nicht selbstständig waren oder kein Interesse hatten. Auch die eingetragenen Wahlberechtigten sind nicht immer wählen gegangen. Die Wahlbeteiligung lag etwa bei 40 Prozent.[59]

Schon am 25. März ordnete die Regierung in Baden Wahlmännerwahlen an, auf Drängen der Zweiten Kammer. Norm war das badische Landtagswahlrecht: Der Staatsbürger musste im Wahlbezirk ansässig sein oder ein öffentliches Amt innehaben und mindestens 25 Jahre alt sein. Ausgenommen waren „Hintersassen, Gewerbsgehilfen, Gesinde, Bedienstete usw.“ Die Stimmabgabe war mündlich. In der Zwischenzeit schrieb der Bundesbeschluss die Volljährigkeit als als unteres Wahlalter vor, daher erlaubte man den Gemeinden, Wahlen zu wiederholen. Die badischen Wahlen für die Nationalversammlung wurden durch den Heckerzug und Nachwahlen verzögert (in neun Bezirken, da einige Abgeordnete sich in mehreren Bezirken haben wählen lassen). Erst Mitte Juni waren die Wahlen vorbei.[60]

Etwa knapp 20 Prozent der volljährigen Männer in Baden verblieben ohne Wahlrecht. Auf 500 Einwohner kam ein Wahlmann, es war oft der Bürgermeister (aus der gemeindlichen Selbstverwaltung), oder ein Gemeinderat, Bauer oder Gastwirt. Obwohl die Wahlmänner meist aus dem Mittelstand kamen, den die Liberalen als ihre soziale Basis ansahen, konnten die Demokraten einen großen Sieg bei den Abgeordnetenwahlen feiern. Dies dürfte an den Wirtschaftskrisen der Jahre 1845-1847 gelegen haben. Aus Baden kamen 20 Abgeordnete.[61]

In Hessen-Darmstadt ging am 12. April ein Wahlgesetzentwurf an die Stände, schon am 14. April stimmte das Plenum dafür, am 19. April trat das Gesetz in Kraft. Wählen durften Staatsangehörige ab 21. Jahre, mit den Ausschlussgründen: Konkurs, Entmündigung, Bescholtenheit, Dienst für Kost und Lohn (das betraf Dienstboten, nicht aber Gesellen und ländliches Gesinde). Je 250 Einwohner wurde ein Wahlmann gewählt, und zwar mit Stimmzettel. Bei den Abgeordnetenwahlen wählte man per Zuruf oder, bei Zweifeln, mit Stimmzettel. Auch unter den 12 Abgeordneten aus Hessen-Darmstadt befanden sich viele Demokraten.[62]

Wahlrechtsdiskussion in Frankfurt

Nationalversammlung in der Frankfurter Paulskirche, ca. Juni 1848. Wegen des Versammlungsortes spricht man auch von der Paulskirchenverfassung von 1849.

Zwar war ein gleiches oder allgemeines Wahlrecht in der Nationalversammlung nicht umstritten. Uneinig waren die Abgeordneten aber bezüglich der genauen Ausgestaltung des Wahlrechts, nämlich, ob es nicht doch Einschränkungen geben sollte. Ferner stand die Frage im Raum, ob das Parlament eine oder zwei Kammern haben sollte und welche Macht diese ausüben konnten.[63]

Die demokratische Linke in der Nationalversammlung forderte ein Einkammerparlament, als Ausdruck für die Unteilbarkeit der Nation. Die übrigen Abgeordneten sahen als Vorbild für den Reichstag jedoch nicht die Französische Revolution wie die Linke, sondern das englische Zweikammersystem. Das Oberhaus des Reichstages wäre dann von den Einzelstaaten bestellt worden, wie es schon der Siebzehnerausschuss andachte. Dabei konnte die Rechte zwar nicht hoffen, dass die Aristokratie und der Klerus automatisch im Oberhaus vertreten sein würde, aber, dass sie bald wieder die Macht in den Einzelstaaten übernehmen würde. Für die Mitte wiederum sollte ein Oberhaus auf föderativer Grundlage die Interessen der Einzelstaaten zu einem höheren Reichsinteresse überführen. Mitte und Rechte waren auch für ein föderatives Oberhaus, weil sie im Sinne der Gewaltenteilung verhindern wollten, dass das Parlament wie ein absolutistischer Herrscher auftrat. Das Oberhaus sollte teilweise von den Regierungen, teilweise von den Landtagen der Einzelstaaten gewählt werden.[64]

Was das Wahlrecht angeht, wollte die Linke jede Beschränkungen entfallen sehen. Die Wahl sollte nicht nur allgemein und gleich, sondern auch geheim und direkt sein. Mitte und Rechte fürchtete jedoch, dies würde einen „Despotismus der Massen“ ermöglichten. Die Liberalen verwiesen dabei auf die natürliche Ungleichheit der Einzelnen. Die Begabten, Tüchtigen, Tätigen und Erfolgreichen müssten daher Vorrechte haben. Besitz und Bildung seien dabei ein Indiz für höhere politische Urteilskraft.[65] Ernst Rudolf Huber: „Das Ziel der Liberalen war nicht die schematische Egalität der ungegliederten Gesellschaft, sondern eine neue soziale Hierarchie, entwickelt aus Freiheit, Wettbewerb und Leistungserfolg, gegründet auf den Vorrang der bürgerlichen Bildung und des bürgerlichen Besitzes.“ Trotz der wahltaktischen Überlegungen auf beiden Seiten, Linke und Nichtlinke, ging es in dieser Auseinandersetzung durchaus um die Frage, welches Ziel dem Staat dienlicher sei.[66]

Der Verfassungsausschuss der Nationalversammlung stellte schließlich einen Entwurf vor, der das Wahlrecht beschränkte. Wirtschaftlich Unselbstständige wie Tagelöhner, Gesellen und Gesinde sollten nicht wählen dürfen. Diesen liberal-konservativen Entwurf lehnte die Nationalversammlung mit großer Mehrheit ab, nachdem außerparlamentarische Gruppen protestiert hatten. Da versuchten die Liberalen, ein Zensuswahlrecht durchzusetzen, bei dem nur diejenigen wählen durften, die mehr Steuern als andere zahlten. Höhere Steuern als Opfer für die Gesamtheit würden dieses Vorrecht legitimieren. Solche Anträge erhielten aber auch keine Mehrheit.[67]

Der liberal-konservative Entwurf wollte auch, dass die Wähler öffentlich ihre Stimme abgaben, damit sie angeblich gezwungen waren, über ihre rein privaten Interessen hinauszuwachsen. Die Nationalversammlung stimmte aber mit knapper Mehrheit für das geheime Wahlrecht, wie die Linke es vorgeschlagen hatte. Sie befürchtete, dass dadurch die wirtschaftlich Abhängigen nicht unbeeinflusst wählen könnten, dass die öffentliche Wahl deren Unfreiheit dokumentieren würde. Auch bei der Frage der direkten Wahl standen sich vor allem Linke und Rechte gegenüber. Die Anhänger auf der Rechten meinten, die Wahl über Wahlmänner nehme dem Wahlkampf die Schärfe, die Gegner auf der Linken hingegen, dass dadurch die Urwähler von den Wahlmännern abhängig würden. Ausschlaggebend war der Gedanke bei den Liberalen, dass eine indirekte Wahl nicht zum nationalen Gesamtwillen führe.[68]

Gegen Ende der Beratungen zum Wahlrecht, im März und April 1849, überlagerte bereits die Frage Großdeutsch/Kleindeutsch die Diskussionen. So kam es dazu, dass die rechte Mitte die Linke im großdeutschen Lager halten wollte und dafür aus taktischen Gründen die linken Wahlrechtsforderungen unterstützte. In der letzten Lesung am 27. März 1849 nahm die Nationalversammlung das Reichswahlgesetz mit großer Mehrheit an. Am 12. April 1849 fertigte der Reichsverweser es aus.[69]

Verfassungs- und Wahlgesetzentwurf 1849

Laut Verfassungsentwurf vom 28. März 1849 sollte die erste Kammer des Reichstages, das Staatenhaus, „zur Hälfte durch die Regierung und zur Hälfte durch die Volksvertretung der betreffenden Staaten gewählt werden“. Dabei gab es einige Sonderregelungen, zum Beispiel für den Fall, dass ein Staat in Provinzen mit eigener Volksvertretung aufgeteilt war oder nur ein einziges Mitglied in das Staatenhaus entsandte. Ein Staatenhausmitglied musste Staatsbürger des entsendenden Staates und mindestens dreißig Jahre alt sein. Alle drei Jahre wurde die Hälfte des Staatenhauses erneuert, so dass ein Mitglied auf sechs Jahre gewählt war (§§ 88-92).[70] Für die Mitglieder des Volkshauses sah die Verfassung vor, dass sie für drei Jahre gewählt wurden (das erste Mal für vier) und dass sie (modern gesprochen) ein freies Mandat und Diäten genossen. Man durfte nicht gleichzeitig Mitglied in beiden Häusern sein (§§ 93-97).[71]

Das Reichsgesetz über die Wahlen der Abgeordneten zum Volkshause vom 12. April 1849 sah ein allgemeines Wahlrecht vor. Ausgeschlossen waren jedoch

  • alle Frauen,
  • alle Männer unter 25 Jahren,
  • Personen unter Vormundschaft, im Konkursverfahren, oder die Armenunterstützung aus öffentlichen Kassenbezogen oder ein Jahr vor der Wahl erhalten hatten,
  • wer „bescholten“ war, nachdem er durch rechtskräftiges Strafurteil die staatsbürgerlichen Rechte verloren hat,
  • wer nicht mindestens drei Jahre lang Staatsangehöriger eines Einzelstaates war.

Wer ein öffentliches Amt innehatte, konnte ohne Beurlaubung Reichstagsabgeordneter werden.[72]

Wenn das Gesetz Öffentlichkeit für die Wahlhandlung vorschrieb, dann war damit gemeint, dass jedermann das Wahllokal betreten durfte. Der Wähler musste seine Stimme persönlich abgeben, mit einem nicht unterschriebenen Stimmzettel. Die Wahl war außerdem unmittelbar.[73]

Deutschland war für die Wahl in Wahlkreise einzuteilen, die jeweils etwa hunderttausend Einwohner umfassten. Ein kleinerer Einzelstaat konnte bereits mit mindestens 50.000 Einwohnern einen einzelnen Wahlkreis bilden, einschließlich (des kleineren) Lübecks. Sonstige Einzelstaaten gehörten zu benachbarten Wahlkreisen (in größeren Einzelstaaten). Pro Wahlkreis wurde ein Abgeordneter gewählt. Ein Kandidat brauchte im Wahlkreis eine absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, um gewählt zu werden. Bei Bedarf kam es zu einem zweiten Wahlgang, in dem abermals eine absolute Mehrheit zur Wahl nötig war. Ein eventueller dritter Wahlgang war eine Stichwahl zwischen denjenigen beiden Kandidaten, die im zweiten Wahlgang am meisten Stimmen erhalten hatte. Sollte ein Abgeordneter später sein Mandat nicht mehr ausüben können, gab es eine Nachwahl im entsprechenden Wahlkreis.[74]

Zwischen Märzrevolution und Reichsgründung 1849-1871

Preußische Unionspläne 1849/1850

Erfurter Unionsparlament 1850, in der Augustinerkirche

Der preußische König Friedrich Wilhelm IV. lehnte die Kaiserkrone ab, die ihm die Frankfurter Abgeordneten angeboten hatten. Damit leitete er das Ende der Märzrevolution ein. Bald darauf schlossen die norddeutschen Königreiche Preußen, Hannover und Sachsen ein Dreikönigsbündnis, um auf ihre Weise einen deutschen Gesamtstaat zu errichten. Der Verfassungsentwurf vom 28. Mai 1849 („Unionsverfassung“) ähnelte der Frankfurter Reichsverfassung, sah allerdings unter anderem ein absolutes Veto des Reichsoberhauptes und kein allgemeines, sondern ein indirektes Dreiklassenwahlrecht nach preußischem Vorbild vor.[75] Dabei wären die Einwohner eines Wahlkreises in drei Klassen eingeteilt worden, nach den Steuern, die sie zahlten. Auf diese Weise wurden die Vermögenden (darunter adlige Grundbesitzer) außerordentlich bevorteilt.

Verständlicherweise lehnte die Linke den Entwurf ab, vor allem wegen des als ungerecht empfundenen Dreiklassenwahlrechts. Die Rechtsliberalen hingegen begrüßten auf einer Sitzung in Gotha (Juni 1849) den Unionsplan, da das Ziel der Reichseinheit ihnen wichtiger schien als „das starre Festhalten an der Form“. Die Union scheiterte aber, da sie nur in Kraft treten sollte, wenn alle übrigen Staaten mit Ausnahme Österreichs sich ihr anschlossen. Bayern und einige andere Staaten lehnten die Union aber ab oder antworteten ausweichend.[76]

Trotzdem versuchte Preußen, die Unionspolitik fortzuführen. Wahlen sollten am 31. Januar 1850 stattfinden, Preußen erließ per Verordnung vom 26. November 1849 ein Wahlgesetz für das Volkshaus des Erfurter Reichstags, das schon am 26. Mai 1849 vereinbart worden war. Der Reichstag sollte am 20. März in Erfurt zusammen kommen. Damit stieß Preußen seinen Partnern Hannover und Sachsen letztlich vor den Kopf, und zusammen mit Bayern und Württemberg vereinbarten sie, dass sie nur einen deutschen Staat einschließlich Gesamtösterreich wollten. Hannover, Sachsen, Bayern und Württemberg vereinbarten mit Österreich einen Verfassungsentwurf vom Februar 1850. Demzufolge sollte das Nationalparlament indirekt über die Parlamente der Einzelstaaten gewählt werden. In Preußen herrschte Uneinigkeit darüber, ob man dem Entwurf zustimmen sollte.[77]

Die Wahlen zum Erfurter Unionsparlament bzw. zu dessen Volkshaus fanden nach dem Dreiklassenwahlrecht statt. Die Hälfte der Abgeordneten kam aus Preußen, die übrigen aus den kleinen und mittleren Staaten, die der Union treu geblieben waren. Die Linke hatte sich nicht beteiligt und die Wahlbeteiligung war eher gering gewesen. Im am 20. März zusammengetretenen Parlament gab es im Wesentlichen eine konservative und eine liberale Gruppe.[78] Doch auf österreichischen Druck musste Preußen schließlich seine Unionspolitik aufgeben, und der Deutsche Bund wurde wiederhergestellt.

Preußens Eintreten für das allgemeine Wahlrecht

Otto von Bismarck wahrscheinlich um 1862, als er Ministerpräsident Preußens wurde. Von 1867 bis 1890 diente Bismarck als Kanzler des Norddeutschen Bundes bzw. des Reiches.

Das allgemeine Wahlrecht (für Männer) später im deutschen Nationalstaat war für seine Zeit ausgesprochen modern. In Europa konnte man es allenfalls mit dem in der Dritten Französischen Republik und dem in Griechenland vergleichen. Ähnlich viele Männer durften in Spanien erst ab 1890 wählen, in Norwegen 1906, in Österreich, Finnland, Schweden, und Italien in den Jahren bis zum ersten Weltkrieg wählen, in den Niederlanden seit 1918. In den USA blieben bis weit ins 20. Jahrhundert in den Südstaaten die meisten Schwarzen und auch viele arme Weiße vom Wählen de facto ausgeschlossen. In Großbritannien gab es 1867 eine Wahlrechtsausbreitung, die aber begrenzter blieb als der Zustand in Deutschland, und erst 1949 wurden die letzten Extrastimmen für Wohlhabende abgeschafft.[79]

Das allgemeine Männerwahlrecht in Deutschland wurde nicht von den Volksmassen erstritten und auch nicht von Sozialisten und bürgerlichen Demokraten, sondern von der Elite. Dabei standen Liberale und vor allem Konservative dem allgemeinen Wahlrecht eigentlich ablehnend gegenüber.[80] Daher hat die Forschung sich eher auf Otto von Bismarck konzentriert, der seit September 1862 preußischer Ministerpräsident war. Für ihn sei dieses Wahlrecht ein außenpolitischen Argument gegen Österreich gewesen. Außerdem habe man die preußische Machterweiterung über einen Aufruf an die Nation legitimieren können. Schließlich habe es das Parlament nicht stärken, sondern schwächen sollen, wie Thomas Nipperdey geschrieben hat.[81]

Preußische Regierungskreise versprachen sich seit Oktober 1862 von einem allgemeinen Wahlrecht, die arme, monarchisch gesinnte Landbevölkerung ansprechen zu können. Außerdem waren sie für eine direkte Wahl. Denn die Wahlmänner, die oftmals dieselben blieben von Wahl zu Wahl, waren von den Liberalen politisiert worden. Allerdings verkündete die preußische Regierung solche Überlegungen nicht öffentlich, sondern versuchte, das bestehende Dreiklassenwahlrecht für sich besser zu nutzen.[82]

Auf der nationalen Ebene widersetzte sich Preußen österreichischen Plänen, im Deutschen Bund eine neue Form der Delegiertenversammlung einzurichten. Stattdessen verlangte Preußen eine direkt gewählte Volksvertretung. Am 9. April 1866 sprach Preußen im Deutschen Bund sogar vom allgemeinen Wahlrecht, allerdings ohne die Erwähnung der Gleichheit der Wahl. Am 10. Juni berief Bismarck sich in seinem Vorschlag für eine neue deutsche Bundesverfassung ausdrücklich auf das Frankfurter Wahlgesetz von 1849. Nach dem gewonnenen Krieg gegen Österreich wurde es auch in den Augustverträgen für den neuen Bund erwähnt.[83][84]

Ob Bismarck wirklich daran glaubte, dass das allgemeine Wahlrecht der konservativen Sache dienen würde, lässt sich nicht generell ermitteln. Biefang vermutet, Bismarck sei für Preußen seinen Überzeugungen gefolgt, während er das allgemeine Wahlrecht auf nationaler Ebene aus taktischen Überlegungen heraus präsentierte. Nach seiner konkreten Festlegung im Sommer 1866 auf das Frankfurter Wahlgesetz und der Zustimmung des Königs gab es dann kein Zurück mehr.[85] Die Reichstagswahlen von 1867 sollten dann tatsächlich zur Freude Bismarcks mit einer konservativ-liberalen Mehrheit ausgehen. Doch der pommersche Adlige Alexander von Below warnte den preußischen Ministerpräsidenten sogleich, dass man nicht vor jeder Wahl eine Schlacht von Königgrätz (der entscheidende Sieg gegen Österreich 1866) schlagen könne.[86]

Auch die Fortschrittspartei und der deutsche Nationalverein beriefen sich auf die Frankfurter Reichsverfassung und ihr Wahlgesetz. Damit konnten sie ihre eigenständige, von der preußischen Regierung unabhängige Position unterstreichen, sich gegenüber Österreich und einer bloßen Bundesreform positionieren sowie die Linke mit einbinden. Biefang: „Die Berufung auf Reichsverfassung und Wahlgesetz sollte die auseinanderdriftenden Strömungen und Interessen auf einen gemeinsamen Nenner bringen, sie diente dem 'nation-building'.“ Die liberale Nationalbewegung stand im informellen Kontakt mit der preußischen Regierung.[87]

Norddeutscher Bund 1867-1870

Das Gebiet des Norddeutschen Bundes von 1867, mit roter Umrandung

Nach dem Austritt norddeutscher Staaten aus dem Deutschen Bund und nach dem Deutsch-Deutschen Krieg im Juni/Juli 1866 wollten die norddeutschen Staaten sich zu einem neuen Bund zusammenschließen. Aufgrund des Bündnisvertrags vom August 1866 sollte ein (norddeutscher) Reichstag das gemeinsame Parlament werden.

Dieser Reichstag konnte noch keine Verfassung beschließen, sondern war bei der geplanten Verfassungsvereinbarung der Partner der Einzelstaaten. Da es zunächst noch keinen norddeutschen Staat gab, konnte es ferner auch kein einheitliches Bundeswahlgesetz geben. Die betreffenden Einzelstaaten setzten in ihren Gebieten gleichlautend, jeder für sich, Wahlgesetze in Kraft. Dabei diente vereinbarungsgemäß das Reichswahlgesetz vom 12. April 1849 als Vorbild.[88]

Die Regierungen der Einzelstaaten bedurften der Zustimmung des jeweiligen Landtages für das Gesetz. Im preußischen Abgeordnetenhaus gab es beträchtlichen Widerstand, denn die liberale Fortschrittspartei störte sich am geplanten Föderalismus des Verfassungsentwurfes. Da Preußen im Norddeutschen Bund ein so großes Übergewicht habe (achtzig Prozent aller Einwohner), reiche es aus, dass die übrigen Staaten Abgeordnete zum Preußischen Abgeordnetenhaus hinzuwählen. Rechtsliberale und konservative Abgeordnete waren gegen die Wahlgleichheit. Außerdem meinten die Fortschrittler, dass die letzte Entscheidung über die norddeutsche Verfassung bei den Parlamenten der Einzelstaaten liegen müsse. Das Abgeordnetenhaus änderte daher mit großer Mehrheit das Wahlgesetz, so dass der norddeutsche Reichstag nur über die norddeutsche Verfassung berate. Der preußische König setzte das Wahlgesetz am 15. Oktober 1866 in Kraft, ähnlich die übrigen betroffenen Einzelstaaten.[89]

Das preußische Wahlgesetz für den konstituierenden Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 15. Oktober 1866[90] legte fest, dass auf durchschnittlich 100.000 Einwohner ein Abgeordneter gewählt wurde. Wählen durften Männer, auf die alle diese Kriterien zutrafen:

  • mindestens 25 Jahre alt,
  • Staatsangehörigkeit in einem der zum Bunde gehörigen Staaten seit mindestens drei Jahren,
  • Unbescholtenheit, das heißt aktuell Vollgenuss der staatsbürgerlichen Rechte, unbeschadet verbüßter Strafen
  • nicht unter Vormundschaft oder Kuratel stehend, kein Konkursverfahren
  • kein Bezug von Armenunterstützung durch Öffentlichkeit oder Gemeinde mindestens ein Jahr vor der Wahl,
  • Wohnsitz im Wahlort,
  • Eintrag in die Wahllisten.

Das Wahlgesetz sprach von einer direkten Wahl mit absoluter Mehrheit im Einerwahlkreis; notfalls war der Sieger in einer Stichwahl unter den beiden Bestplazierten zu ermitteln. Man wählte mit verdecktem Stimmzettel ohne Unterschrift. Damit ähnelte das Wahlgesetz im Wesentlichen bereits dem Wahlrecht im Kaiserreich.

Die Wahlen zum konstituierenden Reichstag fanden am 12. Februar 1867 statt, in 297 Wahlkreisen mit ein oder zwei Wahlgängen. 235 davon lagen in Preußen, 23 in Sachsen.[91] Seit 1848/1849 war dies die erste Wahl in Deutschland, die mehrere Einzelstaaten betraf.

Diskussion im konstituierenden Reichstag 1867

Reichstag des Norddeutschen Bundes, 1867

Im März 1867 beriet der konstituierende Reichstag über das Wahlrecht, wobei nur vereinzelte Redner noch gegen die Allgemeinheit der Wahl sprachen. Allerdings machten die Liberalen ihr zumindest grundsätzliches Unbehagen gegenüber der Allgemeinheit deutlich, wenngleich sie im gegebenen Fall ihr zustimmten. Das Wahlgeheimnis wurde erst auf Druck der Liberalen hinzugefügt.[92]

Ein weiteres Thema war die Frage, ob die preußische Regierung bzw. der norddeutsche Bundeskanzler offizielle Kandidaten zu den Wahlen aufstellen sollte. Dies war im damaligen Frankreich des autoritär regierenden Napoleon III. gängig. Es hatte in der Zeit des Verfassungskonflikts in Preußen 1862-1867 sogar den Plan gegeben, Nichtstimmende einfach als Wähler der Regierungskandidaten zu zählen. Doch nach dem Sieg bei Königsgrätz gegen Österreich, als Bismarcks Prestige auf dem Höhepunkt war, standen solche Manipulationen nicht mehr zur Diskussion. Die Befürworter waren schließlich allenfalls dafür, in Gebieten mit nationalen Minderheiten „deutsche“ Einheitskandidaten zu unterstützen, oder dort, wo die konservativen Parteien keine Organisation hatten.[93]

Bismarck wurde sich dessen bewusst, dass er durch Regierungskandidaten vielleicht einen rechteren, konservativeren Reichstag bekäme, als das für seine Bundesverfassung dienlich gewesen wäre. Es bestanden auch Risiken, wenn sich die Regierung in den Wahlkampf parteilich einmischen würde. Die Wahl an sich würde dann zur Wahl für oder gegen die Regierung ausarten, was den Gedanken der parlamentarischen Regierung fördern würde. Eine Niederlage der Regierungskandidaten brächte einen Autoritätsverlust mit sich. Wähler könnten aus Empörung über Regierungskandidaten erst recht die Opposition wählen. Und überhaupt wüssten die Wähler auch so, welche Kandidaten im Sinne der Regierung waren, und die Landräte hätten sowieso den amtlichen Apparat zu ihrer Verfügung.[94]

Schließlich war die Frage von Abgeordnetendiäten umstritten. Bismarck war grundsätzlich dagegen, im Gegenzug dafür akzeptierte er es, dass Beamte wählbar seien. Traditionell dachten die Konservativen und auch Bismarck, dass politisch aktive Beamten die Speerspitze der Opposition bildeten. Doch es zeigte sich, dass gerade viele regierungsfreundliche Abgeordnete oftmals Beamte waren. Ihrerseits wünschten sich auch die Liberalen keine Diskussion, die sich gegen die Wählbarkeit von Beamten richtete. Sie hatten Angst, dass vielleicht Richter oder Lehrer, nicht aber (eher konservative) Landräte oder Offiziere von der Wählbarkeit ausgeschlossen werden würden.[95]

Norddeutsche Bundesverfassung und Zollverein

In der Verfassung des Norddeutschen Bundes vom 2. August 1867 hieß es schließlich:

„Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit geheimer Abstimmung hervor, welche bis zum Erlaß eines Reichswahlgesetzes nach Maaßhabe des Gesetzes zu erfolgen haben, auf Grund dessen der erste Reichstag des Norddeutschen Bundes gewählt worden ist.“

Verfassung des Norddeutschen Bundes, Artikel 20[96]
Karikatur im Kladderadatsch über die Wahlen, Ausgabe vom 10. Februar 1867.

Der erste ordentliche Reichstag wurde am 31. August gewählt. Es blieb die Frage, wie die süddeutschen Staaten näher zum Norddeutschen Bund gebracht werden oder ihm gar beitreten könnten.

Am 8. Juli 1867 wurde der Zollverein auf eine neue Grundlage gestellt. In Zoll- und Handelsfragen waren nicht mehr die Einzelstaaten, sondern der Zollverein souverän. Die meisten deutschen Staaten (mit Ausnahme Österreichs) waren unter preußischer Vorherrschaft darin vertreten. Ein Zollparlament diente als Volksvertretung aufgrund des allgemeinen, gleichen und direkten Wahlrechts. Daher wählte man im Jahr 1868 einige süddeutsche Abgeordnete zum bereits bestehenden Norddeutschen Reichstag hinzu. Da meist Abgeordnete gewählt wurden, die einer preußischen Machtausbreitung skeptisch gegenüber standen, verfolgte Bismarck seine Absicht nicht weiter, das Zollparlament als Grundlage für einen weiteren Vereinigungsprozess zu nutzen.[97]

1870 traten die süddeutschen Staaten Bayern, Württemberg, Bayern und Hessen-Darmstadt dem Norddeutschen Bund bei, der bei fast unveränderter Verfassung im Dezember 1870 den Namen Deutsches Reich annahm. Im März 1871 fand die erste Reichstagswahl seit dem Krieg statt, mit den neuen Wahlkreisen aus Süddeutschland. 1873 kamen die Wahlkreise des 1871 annektierten Elsaß-Lothringen hinzu.

Reichstagswahlen nach dem Wahlgesetz von 1869

Am 13. Mai 1869 kam es zu einem eigenen Gesetz für die Reichstagswahl, das Wahlgesetz für den Reichstag des Norddeutschen Bundes.[98] Der Sozialdemokrat August Bebel beantragte, dass auch Männer wählen sollten, die öffentliche Armenunterstützung erhielten. Dies wurde mit großer Mehrheit abgelehnt.[99] Das Bundeswahlgesetz unterschied sich geringfügig gegenüber den vorherigen Wahlgesetzen.[100]

Nach Art. 18 sollte das Gesetz bei der nächsten Neuwahl des Reichstages in Kraft treten und dabei die bisherigen Reichstagswahlgesetze (die auf Ebene der Einzelstaaten erlassen worden waren) ablösen. Zur Neuwahl kam es in der Zeit des Norddeutschen Bundes nicht mehr. Zwar war der Reichstag am 31. August 1867 gewählt worden und dauerte die Legislaturperiode laut Verfassung drei Jahre. Doch nach der französischen Kriegserklärung vom 19. Juli 1870 beschloss der Reichstag am 21. Juli, dass der Reichstag während des Kriegs nicht neu gewählt werden würde.[101]

Am 1. Januar 1871 trat die Verfassung des Deutschen Bundes, genannt Deutsches Reich in Kraft. In Art. 80, I. 13 listete sie diejenigen Gesetze des Norddeutschen Bundes auf, die sie auch zu Gesetzen des um Süddeutschland vergrößerten Staates erklärte. Dazu gehörte auch das Bundeswahlgesetz.[102] (In der überarbeiteten Verfassung, vom 16. April 1871, fehlt dieser Artikel.) Am 3. März 1871 wurde der erste Reichstag des Deutschen Kaiserreichs und damit der erste Reichstag unter dem Gesetz von 1869 gewählt.

Zum Wahlgesetz gab es ferner Ausführungsbestimmungen in einem Reglement vom 31. Mai 1869.[103] Darin geht es unter anderem um die Führung der Wählerlisten, die Einteilung der Wahlbezirke und welche Organe in den Einzelstaaten die Verantwortung dafür haben. Laut Verfassung fanden die Reichstagswahlen alle drei Jahre statt, ab 1888 nach einer Verfassungsänderung alle fünf Jahre. Den Reichstag auflösen und Neuwahlen ausschreiben durfte nur der Kaiser mit Zustimmung des Bundesrats. In der Praxis ging die Entscheidung vom Kanzler aus.

Allgemeine und gleiche Wahl

Deutsches Reich, 1871-1918

Wählen und damit ihr aktives Wahlrecht ausüben durften ab 1869 alle Einwohner, die

  • männlichen Geschlechts waren,
  • mindestens 25 Jahre alt waren,
  • die Staatsangehörigkeit eines der Bundesstaaten besaßen,
  • ihren Wohnsitz in einem der Wahlbezirke hatten,
  • keine aktiven Soldaten waren,[104]
  • keine Strafgefangenen waren,
  • nicht von der Armenunterstützung lebten,
  • nicht entmündigt waren.

Waren 1874 noch 11,5 Prozent der Deutschen im Wahlalter vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen, so traf dies 1912 für 5,9 Prozent zu. Das lag daran, dass die Wählerlisten besser geführt und die Kriterien anders ausgelegt wurden (in der Weimarer Republik waren es nur noch zwei Prozent).[105] Nicht wählen konnten die Staatsangehörigen, die im Ausland oder in den deutschen Kolonien wohnten, da sie nicht in einem Wahlbezirk wohnten. Innerhalb der Kolonien gab es eine Verwaltung, aber keine Volksvertretungen.

Ein Wahlberechtigter hatte nach dem Wahlgesetz das subjektive Recht zu wählen. Trotzdem meinten viele Staatsrechtslehrer damals, es handele sich nur um den Reflex eines objektiven Rechts. Der Wähler übe eine öffentliche Funktion aus, ein verantwortliches Amt. Damit wollten sie das Gemeinwohl, das öffentliche Interesse an der ungestörten Ausübung des Wählens sowie eine Pflicht zum Wählen betonen und das Wahlrecht mit Gesetzen zum Beispiel gegen Stimmenkauf oder Wahlnötigung schützen. Doch zur Wahlfreiheit gehört auch das Recht, nicht wählen zu gehen. Es war auch Sinn des Wahlaktes, dass nur Stimmen aus freier Überzeugung abgegeben wurden (und nicht etwa ungültige, nur um einer Wahlpflicht zu genügen). Überlegungen, eine Wahlpflicht einzuführen, stand eine hohe Wahlbeteiligung entgegen, die im Laufe der Kaiserzeit noch stieg. Sie bewies den politischen Verantwortungssinn und die innere Beteiligung der Bürger, wenn dies ohne Wahlpflicht möglich war.[106]

Gegen die Vorstellung eines Reflexes des Verfassungsrechts sprach sich beispielsweise der in Köln lehrende Rechtswissenschaftler Fritz Stier-Somlo 1918 aus:

„Meines Erachtens ist der Zweck der Wahl allerdings die Schaffung eines Organs nämlich der Volksvertretung im Interesse des Staates, aber deshalb ist der Wähler als solcher nicht bloß Organ des Staates, sondern der unentbehrliche persönliche Mittler zur Schaffung der Volksvertretung; das Wahlrecht ist daher nicht bloße Zulassung zu einer Tätigkeit als Organ des Staates, sondern Ausübung einer (übrigens politisch meist unter schweren Kämpfen erstrittenen) staatsrechtlichen Befugnis des einzelnen, an der Bildung des Staatswillens mittelbar teilzunehmen.“

Fritz Stier-Somlo: Das parlamentarische Wahlrecht in den Kulturstaaten der Welt, 1918[107]

Das Wahlalter blieb bis 1918 unverändert, obwohl es gedanklich zuweilen an die Volljährigkeit gebunden wurde. Diese legte man am 1. Januar 1876 reichseinheitlich auf 21 Jahre fest.[108] Die SPD wollte das Wahlalter von 25 auf 20 Jahre senken, und im März 1917 stellte die linkere USPD dazu einen von der SPD unterstützten Antrag. Die Herabsetzung wurde mit dem Kriegsdienst in Zusammenhang gebracht, woraufhin die Gegner (Linksliberale, Nationalliberale, Zentrum) entgegneten, dass das Wahlalter dann noch niedriger sein müsse, weil sonst die jüngeren Soldaten ungleich behandelt werden würden. Kriegsdienst bringe ferner nicht automatisch politische Reife mit sich. In der Novemberrevolution 1918 legten SPD und USPD das Wahlalter dann bei 20 Jahren fest.[109]

Gleich war das damalige Wahlrecht, weil jeder Wähler dieselbe Anzahl an Stimmen hatte (eine) und auch sonst seine Stimme den gleichen Zählwert hatte. Dennoch hatten die Stimmen im damaligen Mehrheitswahlsystem nicht unbedingt denselben Erfolgswert: Wer seine Stimme einem unterlegenen Wahlkreisbewerber gab, dessen Stimme wurde weiter nicht mehr berücksichtigt. Dieser Umstand war dann auch ein Argument in der Diskussion um ein Verhältniswahlrecht, denn dort herrscht nicht nur eine formelle, sondern auch eine materielle Wahlgleichheit.[110]

Wählbar war, wer das aktive Wahlrecht besaß. Hinzu kamen Soldaten, während Mitglieder des Bundesrats vom passiven Wahlrecht ausgeschlossen waren. Wurde ein Gewählter Beamter, musste er sein Mandat aufgeben. Jemand durfte in mehreren Wahlkreisen antreten, aber nur ein Mandat annehmen.[111] Zwar waren die Landesherren (etwa der preußische König oder der badische Großherzog) nicht ausdrücklich von der Wählbarkeit ausgeschlossen, aber da man nicht gleichzeitig dem Reichstag und dem Bundesrat angehören durfte (Art. 9 der Verfassung), ist davon auszugehen, dass auch ein Landesherr nicht Reichstagsmitglied sein durfte, da dieser offiziell die Stimmen seines Bundesstaates im Bundesrat instruierte.[112] Bei den Oktoberreformen vom 28. Oktober 1918 wurde Artikel 9 zwar nicht beseitigt, aber immerhin verloren durch die Änderung von Artikel 21 die Reichstagsmitglieder ihre Mandate nicht, wenn sie in die Regierung eintraten.[113][114]

Bis 1906 gab es keine Diäten, also keine Entlohnung für das Abgeordnetenmandat. Diäten waren in Deutschland auf der Ebene der Einzelstaaten zwar durchaus bekannt, doch Bismarck hatte sich für ein Verbot in der Reichsverfassung ausgesprochen – als Ausgleich für das allgemeine Wahlrecht. Es kostete etwa 6000 Mark, um einen zweiten Wohnsitz in der Hauptstadt Berlin zu unterhalten und acht Monate des Jahres keinem Brotberuf nachgehen zu können. Damit waren praktisch 99 Prozent des Volkes ausgeschlossen. Möglich wurde die Ausübung des Mandats für viele weniger Begüterte nur, wenn ihre Partei ihnen aushalf, etwa, indem sie einen Abgeordneten als Redakteur einer Parteizeitung anstellte. Das band sie verstärkt an die Partei; dabei gab die SPD das Vorbild für andere Parteien ab. Bismarck wollte die Entwicklung einer Klasse von Berufspolitikern verhindern, aber auf diese Weise mussten sie die Politik zum Beruf machen. Während die Parteiunterstützung in England als anrüchig galt, war sie in Deutschland gesellschaftlich akzeptiert, eben weil die Verfassung die Politiker indirekt dazu zwang.[115]

Ausführung der Wahl

Wahlhelfer

Ein Wähler gibt bei der Reichstagswahl 1912 seine Stimme in einem Neuköllner Wahllokal ab. Den Zettel überreicht er dem Wahlhelfer, der ihn sogleich in die Urne befördern wird.

Der konstituierende norddeutsche Reichstag sah sich vor dem Problem, dass die Durchführung von Wahlen eine große Anzahl von Helfern benötigte. Die Regierung schlug vor, dass in den Wahlgremien stets Beamte sitzen sollten, während die Reichstagsabgeordneten meinten, das Volk selbst solle seine Wahlen durchführen. Schließlich lautete die Regel, dass die Behörden im entsprechenden Bundesstaat für die Ernennung der Vorsitzenden der Wahlvorstände verantwortlich war. Dies war normalerweise der Bürgermeister oder Landrat, bzw. deren Pendants außerhalb Preußens.[116]

Der Vorsitzende des Wahlvorstands ernannte einen Protokollführer und drei bis sechs Beisitzer, die keine Staatsbeamten sein durften. In den einzelnen Bundesstaaten wurde heftig darüber gestritten, wer als Staatsbeamter galt: Regierungsräte und Polizisten waren ausgeschlossen, Lehrer oder Dorfvorsteher meist nicht, obwohl sie normalerweise nicht gewählt, sondern ernannt wurden. Man konnte sie formal als örtliche, nicht als staatliche Beamte ansehen. Die Suche nach geeigneten Personen war schwierig, die Vorsitzenden schauten sich zudem vor allem nach politisch Gleichgesinnten um. Die Zusammensetzung und die Vertrautheit der Wahlvorstände mit den Regeln war häufig Teil der Wahlanfechtungen.[117]

Ort und Zeit

Die Wahllokale sollten zwischen 10 und 18 Uhr geöffnet sein (ab 1903 bis 19 Uhr). Durch Abweichungen davon konnten Wahlvorstände verhindern, dass missliebige Wähler ihre Stimme abgaben. In Bamberg beispielsweise ließ ein Linksliberaler das Wahllokal erst um 16 Uhr öffnen, weil die konservativen Bauern am nächsten Morgen zur weit entfernten Landwirtschaftsmesse wollten und daher vorzeitig das Dorf verlassen mussten.[118]

Nicht zuletzt die Auswahl eines geeigneten Wahllokals konnte strittig sein. Als ein selbstherrlicher Lehrer im Landkreis Rosenheim sein Schulhaus nur nach Gutdünken für Wähler öffnete, meinte ein zorniger Bürger, die Wohnung des Ortsvorstehers sei dazu besser geeignet, dass jeder ohne Zwang abstimmen könne. Gerade in ländlichen Gebieten wurde oft in der Wohnung oder Fabrik eines angesehenen Bürgers gewählt, und selbst in größeren Städten nicht nur in Schulen, Krankenhäusern oder Rathäusern, sondern auch in Hotels und Restaurants. Das konnte zu Verwirrungen über die Autorität des Besitzers führen, oder dazu, dass ein Wahlvorsteher die Wahl im eigenen Wirtshaus abhalten ließ, wo die Wähler gleich konsumieren konnten. Wirtshäuser waren aber auch oft mit einer bestimmten politischen Partei oder Konfession verbunden, und polnische Wähler beklagten sich, in „deutschen“ Restaurants voller deutscher Wahlkämpfer wählen zu müssen.[119]

Die Öffentlichkeit der Wahl, wie das Gesetz sie vorsah, wurde in den 1890er-Jahren von Reichstag und Regierung konkretisiert. Öffentlich heißt in diesem Zusammenhang, dass das Wahllokal von jedem Wahlberechtigten betreten werden durfte. Dazu musste er nicht einmal im Ort ansässig sein. Die selbsternannten oder von Parteien entsandten Wahlbeobachter konnten die Wahlvorstände zum Teil in Bedrängnis bringen, allein schon aus Platzgründen; manche Wahlbeobachter waren in erster Linie streitsüchtig. Auch wenn einige Wahlvorstände Wahlbeobachter willkürlich hinauswarfen, so hatten sie doch nicht zuletzt Angst, durch Gebrauch ihrer Autorität die Wahl ungültig zu machen.[120]

Im Kaiserreich war es noch nicht vorgeschrieben, dass ein Wahltag ein Sonn- oder Feiertag sein müsse, dies haben erst die Sozialdemokraten im November 1918 verordnet. Sie befürchteten, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern die freie Zeit zum Wählen verweigern könnten, was Verfassungsexperten für legal hielten, der Gesetzgeber allerdings nicht. In der Realität des Kaiserreichs aber versuchten die Arbeitgeber eher, die Arbeitnehmer zum Wählen zu nötigen; die Wahl am Werktag unterstützte das Gefühl, dass das Wählen ein Teil der Arbeitswelt war.[121]

Wählerlisten

In Großbritannien und den USA war der Wähler dafür verantwortlich, sich zu registrieren und damit in die Wählerliste aufgenommen zu werden. Auf der Insel musste ein Wahlwilliger seine Wahlberechtigung selbst beweisen, was gegebenenfalls einen Gang vor Gericht notwendig machte. Millionen Einwohner wurden davon eventuell vom Wählen abgehalten. Das bürokratischere Deutschland hingegen kannte eine Meldepflicht und hielt den Staat dafür verantwortlich, korrekte Wählerlisten zu führen. In Hamburg waren im Jahre 1887, wegen der vielen oft umziehenden Arbeiter, 170 Sachbearbeiter allein mit der Zusammenstellung der Listen beschäftigt. Dies senkte die Kosten für Parteien und Kandidaten, ihre Anhänger zum Wählen aufzurufen.[122]

Aufruf der SPD, seinen Namen in der Wählerlisten zu kontrollieren, 1903.

In den acht Tagen vor der Wahl konnte ein Wähler kontrollieren, ob er auch tatsächlich in der Liste auftauchte. Von diesem Recht machten damals in Hamburg zwei Drittel der Wahlberechtigten Gebrauch. Strittig war zunächst, ob man auch die Namen anderer Wahlberechtigter einsehen durfte, was schließlich von der Regierung bestätigt wurde. Parteien machten sich Abschriften der Listen und statteten den Wahlberechtigten einen Besuch ab oder näherten sich ihnen per Post. Sozialdemokraten drängten darauf hin, dass ihre Anhänger ihren Eintrag kontrollierten, denn in Berlin etwa lieferten die Wohnungsbesitzer den Behörden die Daten ihrer Mieter. Besonders linksliberale Wohnungsbesitzer machten sich nicht immer die Mühe, auch die ärmeren Mieter in den oberen Stockwerken zu registrieren.[123]

Auszählung

Die Bevölkerung wartet auf die Auszählung der Stichwahl im Wahlkreis Potsdam-Osthavelland, Reichstagswahl 1912.

Der Wahlvorstand erklärte den Wahlakt im Wahllokal für beendet. Der Wahlvorsteher nahm dann die Stimmzettel bzw. die Umschläge aus der Urne und zählte sie. Wich deren Zahl von den Abstimmungsvermerken (der Wähler) ab, musste dies im Wahlprotokoll gemeldet werden. Folglich öffnete der Wahlvorsteher die Stimmzettel bzw. Umschläge einzeln und las den Stimminhalt vor. Das Wahlprotokoll wurde zusammen mit ungültigen Stimmzetteln dem Reichstag zugesandt, die übrigen versiegelt aufbewahrt, bis der Reichstag die Gültigkeit der Wahl endgültig anerkannt hatte.[124]

Ungültig war ein Stimmzettel, wenn er nicht weiß war oder ein äußeres Kennzeichen aufwies; keinen oder keinen lesbaren Namen enthielt; oder ein Protest oder Vorbehalt hinzugefügt worden war.[125] Da der Wahlvorsteher die seiner Meinung nach ungültigen Zettel dem Reichstag schicken musste, konnte die Wahlprüfung strittigen Entscheidungen in der Regel konsequent begegnen. Vor allem ein angeblich oder tatsächlich falsch geschriebener Name wurde von manchen Wahlvorstehern gern zum Vorwand genommen. Da bei diesem Vorgehen keine Strafen drohten, versuchten einige Wahlvorsteher es wiederholt, um die Wahl eines ungeliebten Kandidaten wenigstens herauszuzögern.[126]

Karikatur im Wahren Jacob, 1884. Wahlkampf, Wahlsieg und engere Wahl (Stichwahl).

Schließlich stellte eine Wahlkommission das Gesamtergebnis des Wahlkreises fest. Ihr saß ein Wahlkommissar vor, der von der Regierung ernannt wurde und meist die Spitzenposition in der örtlichen Verwaltung einnahm. Er bestellte sechs bis zwölf Beisitzer, die kein unmittelbares Staatsamt innehaben durften, sie waren oft Honoratioren, die unter Umständen konkurrierenden Parteien angehörten. Ein Protokollführer wiederum durfte ein Staatsamt bekleiden.[127]

Vier Tage nach der Wahl hatte die Wahlkommission eine öffentliche Sitzung, in der sie die Wahlprotokolle aus den Wahlbezirken durchsah und die Ergebnisse durchzählte. Hatte ein Kandidat die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, proklamierte die Wahlkommission diesen zum Sieger. Sonst bestimmte der Wahlkommissar die Abhaltung einer Stichwahl, nach der die Wahlkommission wieder zusammentrat. Hatte sie Bedenken über eine Wahl in den Bezirken, konnte sie diese zu Protokoll geben.[128]

Gerade bei den ersten Reichstagswahlen passierte es, dass manche Wahlkommissionen eigenmächtig die Einzelergebnisse korrigierten oder ganze Wahlbezirke unberücksichtigt ließen. Dreimal kam es daher zu Annulierungen des Wahlkreis-Ergebnisses. In einem dieser Fälle 1874 hatte eine Wahlkommission in Oppeln die Ergebnisse zweier Wahlbezirke nicht in das Gesamtergebnis eingerechnet, so dass der deutsche Kandidat gewann. Ebenso wenig wie der dortige Wahlkommissar wurde jener bestraft in Bromberg bei der Wahl 1881. Der Wahlkommissar hatte so getan, als seien Adolf Koczorowski z Dembno und Adolph Koczorowski auf Debenke zwei unterschiedliche Personen. Dadurch verteilten sich die Stimmen für diesen polnischen Kandidaten, und der tatsächlich nur drittplatzierte Kandidat der Konservativen gelang in die Stichwahl gegen den erstplatzierten Linksliberalen.[129]

Direktwahl im Einerwahlkreis

Datei:Karte der Reichstagswahlen 1912.png
Karte mit den siegreichen Parteien in den Wahlkreisen, 1912. Deutlich erkennbar sind die Konzentration der Katholiken (schwarz) im Südwesten, das dunkelblaue (konservative) Ostelbien, das rote Sachsen in der Mitte und die Gebiete der Minderheiten in Orange, wie zum Beispiel der Polen im Osten.

Bei den Wahlen 1848 und dann ab 1867 wählte man in Wahlkreisen, die jeweils einen Abgeordneten entsandt haben. Um das Mandat zu erringen, musste ein Kandidat im Wahlkreis die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinen; gelang dies keinem der Kandidaten, kam es einige Tage später zu einem zweiten Wahlgang, also einer Stichwahl. In der Stichwahl traten die beiden Kandidaten an, die im ersten Wahlgang am meisten bzw. am zweitmeisten Stimmen erhalten hatten.

Sogenannte Wilde, Kandidaten ohne Bekenntnis zu einer bestimmten Fraktion, waren anfangs noch häufig. Doch die Tendenz von einer Personenwahl hin zu einer Parteiwahl war stark. Anfangs gab es in vielen Wahlkreisen nur zwei Kandidaten mit Erfolgsaussichten. „Rivierawahlkreise“ bevorzugten so sicher eine bestimmte Partei, dass der Kandidat auch an der Riviera hätte weilen können, anstatt Wahlkampf zu treiben. Später aber sorgten Konflikte innerhalb der liberalen Gruppen sowie das Auftreten neuer Konkurrenten wie den Antisemitenparteien für umkämpfte Wahlkreise. 1871 gab es 945 Kandidaten, 1912 hingegen 1552.[130]

Die Stichwahl begünstigte die politische Mitte und damit die Liberalen, sowohl die linken als auch die rechten von ihnen. 1912 hatten die Liberalen fast alle Mandate in Stichwahlen erhalten, was ihre Benachteiligung als städtische Parteien etwas ausglich. Die SPD hingegen hat von den 679 Stichwahlen während des Kaiserreichs nur 27,4 Prozent gewonnen. Oftmals standen die Bürgerlichen hinter einem gemeinsamen Kandidaten, um ein Mandat für die Sozialdemokraten zu verhindern, oder „deutsche“ Politiker vereinten ihre Kräfte gegen einen polnischen Kandidaten. Stichwahlen haben politisiert und integriert.[131]

Es gibt Grundannahmen über den Einfluss, den ein Wahlsystem auf die Parteienlandschaft hat. So sorge ein relatives Mehrheitswahlsystem für ein überschaubares Zweiparteiensystem und ein Verhältniswahlsystem für ein Vielparteiensystem, wie es Duvergers Gesetz behauptet. Historischen Überprüfungen halten solche Verallgemeinerungen jedoch nicht immer stand. Zu berücksichtigen sind nicht nur Einzelheiten des Wahlsystems, sondern auch die wählende Gesellschaft mit ihren inneren Gegensätzen.[132]

In Deutschland gab es nicht nur einen Gegensatz von Konservativen und Liberalen, sondern auch der Liberalismus hat sich nach 1867 in mindestens zwei Parteien gespalten. Dazu kam der (vereinfacht gesprochen) Gegensatz von Kapital und Arbeit, der eine Partei wie die SPD begünstigte. Ferner gab es religiöse (katholische Zentrumspartei) und nationale (Polen, Dänen, Elsass-Lothringer) Minderheiten. Wegen ihrer oftmals regionalen Konzentration ermöglichte das Mehrheitswahlsystem ihnen den Sieg im Wahlkreis. Ferner konnten aufgrund der absoluten Mehrheitsregel Verlierer sich zusammenschließen und in Stichwahlen siegen. So gab es im Reichstag des Kaiserreichs etwa ebenso viele Parteien wie in der Weimarer Republik mit ihrem Verhältniswahlsystem.

Wahlkreise

Wahlkreise für die Reichstagswahlen

Die Wahlkreise waren für die erste norddeutsche Wahl von 1867 eingerichtet worden, und 1871 kamen die süddeutschen Wahlkreise dazu. Seitdem konnte die Einteilung nur noch durch Reichsgesetz geändert werden.[133] Damit bestand das Wahlgebiet zunächst aus 382 Wahlkreisen. Im Jahre 1873 kamen 15 Wahlkreise für Elsaß-Lothringen hinzu, so dass die Gesamtzahl 397 Wahlkreise betrug. Dies blieb bis 1918 unverändert.[134]

Die Regierung hatte früh vorgeschlagen, die Wahlkreisgrenzen mit jeder Volkszählung zu erneuern, was die Linksliberalen abgelehnt hatten. 1856 hatte die preußische Regierung nämlich die Grenzen willkürlich verschoben, um die Opposition zu treffen (in den USA spricht man von Gerrymandering). Das Wahlgesetz von 1869 verwies dann auf die Bevölkerungszahlen bei den Wahlen zum konstituierenden Reichstag vom Februar 1867. Doch schon 1871 sagten Statistiker voraus, dass die zu beobachtende Unterschiedlichkeit von bevölkerungsarmen und bevölkerungsreichen Wahlkreisen in Zukunft noch wachsen werde. Zu einer (grundsätzlichen) Reform ist es bis 1918 nicht mehr gekommen, obwohl das Wahlgesetz selbst dies nahegelegt hatte:[135] „Eine Vermehrung der Zahl der Abgeordneten im Folge der steigenden Bevölkerung wird durch das Gesetz bestimmt.“ (§ 5), und: „Ein Bundesgesetz wird die Abgrenzung der Wahlkreise bestimmen. Bis dahin sind die gegenwärtigen Wahlkreise beizubehalten [...].“ (§ 6)[136]

Trotzdem kam es zu einigen kleineren Abänderungen von Wahlkreisgrenzen durch Reichsgesetz, zum Beispiel beim Wahlkreis Oppeln im Jahre 1873. Außerdem änderten Behörden zuweilen die Grenzen eigenmächtig, so etwa, als 1890 in der preußischen Rheinprovinz bei Eingemeindungen sich Gemeindegrenzen änderten und mit ihnen Wahlkreisgrenzen angepasst wurden. Die Wahlprüfung des Reichstags 1893 hat zwei Mandate deswegen für ungültig erklärt.[137]

Es gab damals aber auch bewusst die Absicht, Grenzen wahlentscheidend zu ändern. Ein Regierungspräsident in der Provinz Posen wollte einen bestimmten Distrikt eines Wahlkreises dem Nachbarwahlkreis zuschlagen. In jenem Wahlkreis hatte der polnische Kandidat nämlich nur eine knappe Mehrheit erhalten, während die polnische Mehrheit im anderen stark war. Durch die geplante Verschiebung hätte im ersteren Wahlkreis vermutlich das nächste Mal ein „deutscher“ Kandidat gewonnen. Robert Arsenschek: „Verblüffend an dieser Aktion war vor allem die Ignoranz bei einer ganzen Reihe mittlerer Beamter, was das geltende Recht anbelangte.“[138]

Auswirkungen der Wahlkreisgrößen

1912 lebten im kleinsten Wahlkreis 46.650 Einwohner, nämlich Schaumburg-Lippe. Bei rund 12.000 Wahlberechtigten brauchte der Sieger nur einige tausend Stimmen. Der größte Wahlkreis hingegen, Teltow-Charlottenburg in Berlin, zählte 1,2 Millionen Menschen. Damals gab es zwölf Wahlkreise mit weniger als 95.000 Einwohnern, zwölf andere hatten mehr als 400.000 Einwohner.[139] Bei diesem oft zitierten Beispiel ist zu berücksichtigen, dass auch kleine Bundesstaaten wie Schaumburg-Lippe nach Möglichkeit einen eigenen Wahlkreis haben sollten. Die Achtung der Grenzen der Bundesstaaten führte übrigens dazu, dass teilweise weit entfernte Gebiete zum selben Wahlkreis gehörten. Das südwestdeutsche Gebiet Birkenfeld beispielsweise war ein Teil des norddeutschen Großherzogtums Oldenburg und wählte in dessen 1. Wahlkreis wie auch die Einwohner von Oldenburg-Stadt.[140]

Die Einteilung bevorteilte das ländliche Deutschland und damit Konservative und Zentrum, und sie benachteiligte das städtische Deutschland mit Liberalen und vor allem Sozialdemokraten.[141] Bei der Wahl benötigte ein Kandidat im Durchschnitt zehntausend Stimmen, um gewählt zu werden, ein Sozialdemokrat jedoch durchschnittlich 62.000 Stimmen. 1907 lag der Durchschnitt bei 28.350 Stimmen, für einen Konservativen waren dies 17.700 und für einen Sozialdemokraten 75.800 Stimmen. Eine Wahl später wiederum brauchte ein Konservativer etwas weniger Stimmen als der Durchschnitt und ein Sozialdemokrat etwa ein Drittel mehr.[142] Wahlblöcke konnten durchaus mit weniger Stimmen mehr Mandate erzielen als die Konkurrenz. 1887 entfielen auf das konservativ-nationalliberale Bündnis 3.573.000 Stimmen (221 Mandate), auf die Opposition 3.893.000 Stimmen (176 Mandate).[143]

Solche Diskrepanzen zwischen großen und kleinen Wahlkreisen mit den entsprechenden Folgen waren in Großbritannien jedoch lange Zeit wesentlich höher. 1886 erzielten die Liberalen 65.000 Stimmen mehr als die Konservativen, die trotzdem 104 Sitze mehr als die Liberalen erhielten. Außerdem war das britische Wahlrecht grundsätzlich ungleich: Ein Wähler verfügte über so viele Wählerstimmen, wie er Grundbesitz (eines bestimmten Mindestwerts) in unterschiedlichen Wahlkreisen hatte. Bei der deutschen Reichstagswahl hatte jeder Wähler hingegen nur eine Stimme. Im Gegensatz zu Großbritannien waren die Ungleichheiten in Deutschland jedoch ein besonders aufsehenerregendes Thema.[144]

Wahlbezirke

Da in Deutschland die Wahlkreise nicht oder kaum geändert wurden, hatte das Gerrymandering eher Bedeutung auf der Ebene darunter, bei den Wahlbezirken. Eine bestimmte Gruppe, wie die Polen oder Katholiken, wurde einem Wahlbezirk zugeschlagen, wo sie unter den Augen einer anderen, größeren Gruppe wählen musste. Die Betroffenen beschwerten sich, während die Gemeinden weiterhin so über den Wahlakt wachen wollten.[145] Durch die Einteilung konnte außerdem bestimmten Wählern ein weiter oder aber ein kurzer Weg zum Wahllokal zugemutet werden.[146]

Für die Einwohnerzahl eines Wahlbezirks gab es nur eine Obergrenze: 3500 Einwohner. Ein zu großer Wahlbezirk wurde selten beklagt.[147] Das Problem waren hingegen kleine Wahlbezirke, in denen die geringe Zahl der Wähler das Wahlgeheimnis gefährdete. In einem mecklenburgischen Wahlkreis bei der Wahl 1912 gab es 78 Wahlbezirke mit weniger als je 25 Wählern.[148] Größere Wahlbezirke hätten an manchen Orten für einige Wähler die Anreise erschwert. Die naheliegende Lösung, die Stimmzettel mehrerer Bezirke gemeinsam an einem neutralen Ort auszuzählen, wurde nicht aufgegriffen.[149]

Wahlort und Wohnort

In anderen Ländern und in den deutschen Bundesstaaten war das Wahlrecht meist an eine recht lange Ansässigkeit im Wahlbezirk gebunden. Dadurch durfte gerade die mobile Unterschicht oftmals nicht wählen. Das Reichstagswahlgesetz verlangte aber nur, dass der Wähler seinen Wohnsitz im Wahlbezirk hat, ohne nähere Angabe. So war es möglich, treue Sozialdemokraten oder Zentrumsleute kurzfristig von einem sicheren in einen noch unsicheren Wahlbezirk zu befördern. Bei der Meldestelle musste nur ein Schlafquartier nachgewiesen werden. Auf Versuche seitens der Regierung und der Konservativen, eine Mindestansässigkeit von beispielsweise zwei Jahren einzuführen, reagierte die SPD äußerst heftig, und die Regierung machte einen Rückzieher.[150]

Das Phänomen scheint nicht so weit verbreitet gewesen zu sein, wie die Gerüchte es vermuten ließen, und die Regierung und die Rechte wagten nicht, das Wahlgesetz entsprechend zu ändern. Dies hätte nämlich Reformforderungen von der anderen Seite losgetreten, in erster Linie eine Reform der Wahlkreiseinteilung.[151]

Kandidaten mussten wahlberechtigte Staatsangehörige eines der Bundesstaaten sein (§ 4);[152] sie mussten also, im Gegensatz etwa zu den USA, nicht im Wahlkreis wohnen. Es war nicht ungewöhnlich, zumal bei linken Kandidaten, dass sie von außerhalb kamen.[153]

Diskussion zum Verhältniswahlrecht

Das Verhältniswahlrecht, oder wie es damals hieß, die Proporzwahl, wurde von Zeit zu Zeit von Vertretern aller politischen Ansichten vorgeschlagen, jedoch am vehementesten von der Sozialdemokratie.[154] Für die Aufstellung von (reichsweiten) Listen war eine Parteiorganisation vonnöten, so dass die Umstellung des Wahlsystems als eine Verschiebung von der „Personenwahl“ zur „Parteienwahl“ interpretiert wurde - obwohl schon im Laufe des Kaiserreichs parteilich völlig ungebundene Abgeordnete selten wurden und die Wähler sich wohl mehr an der Partei als an der Person orientierten.[155]

In seinem 1901 erschienenen Werk über das Wahlrecht schrieb der Staatsrechtler Georg Meyer, dass die Meinungen geteilt seien. Die Befürworter übersähen, dass der Wähler nicht einfach Anhänger einer politischen Partei sei. Trotz ihrer Notwendigkeit im konstitutionellen Staat sollten die Parteien nur Mittel, kein Selbstzweck sein. Die staatliche Gliederung folge den örtlichen Bezirken, wie Provinzen, Kreisen und Gemeinden, genau wie das britische House of Commons aus Vertretern der Gemeindeverbände bestehe.[156]

Fritz Stier-Somlo gab 1918 zu bedenken, dass das Verhältniswahlsystem wegen seiner Kompliziertheit (etwa durch Stimmübertragung) wenig beliebt sei. Es werde sich schwer in mittelgroßen und großen Ländern durchsetzen, da es dort nicht brauchbar sei. In Verbindung mit anderen Wahlsystemen sei die praktische Verwertbarkeit noch auszuprobieren, es berücksichtige immerhin die Minderheit und mache Stichwahlen unnötig.[157]

1903 wurde die Verhältniswahl bei den Kommunalwahlen in Bayern eingeführt, 1906 in Württemberg und Oldenburg 1908. Bei den Landtagswahlen in Württemberg und Hamburg im Jahre 1906.[158] Auf Reichsebene und überhaupt in allen Bundesstaaten folgte die Einführung 1919 mit den Wahlen zur Weimarer Nationalversammlung und anderen verfassungsgebenden Gremien in den Bundesstaaten.

Geheime Wahl

Karikatur aus dem Simplicissimus, 1912: Ein begüterter Herr, Mitglied des Wahlvorstands und offensichtlich mit guten Beziehungen zur Polizei, verfolgt einen SPD-Wähler.

Die Reichstagswahlen waren an sich geheim, genauer hieß es im Bundeswahlgesetz von 1869:

„§ 10. Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckte, in eine Wahlurne niederzulegende Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt.
Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit keinem äußeren Kennzeichen versehen sein.[159]

Das Wahlgeheimnis als Ziel war im 19. Jahrhundert noch keine Selbstverständlichkeit, so mussten die Wähler der bayerischen Landtagswahlen ihre Stimmzettel mit Namen unterschreiben. Manche Wähler wollten aus Gründen der Ehrerbietung beweisen, wie sie wählten, andere zeigten ihren Stimmzettel dem Wahlvorsteher für die Rückversicherung, dass der Zettel auch „richtig“ ausgefüllt war. Während die Wahl selbst öffentlich und nachvollziehbar sein musste, war der Wahlakt privat. Aus diesem Spannungsverhältnis heraus entstanden in Deutschland, aber auch in Großbritannien Diskussionen über den Charakter der Wahl.[160] Während die ältere Forschung voraussetzte, dass die Wahl im Kaiserreich geheim gewesen sei, gingen Zeitgenossen (bestätigt von lokalen Studien) davon aus, dass sie es nicht war.[161]

In der Praxis ergaben sich erhebliche Probleme für Wähler, die tatsächlich verhindern wollten, dass andere Personen in Erfahrung brachten, welchem Kandidaten sie ihre Stimme geben wollten. Sie mussten fürchten, dass ihr Stimmzettel als Zettel einer Partei erkannt wurde, oder dass nach dem Einwurf in eine Wahlurne der Wahlvorstand erkennen konnte, welcher Stimmzettel von welchen Wähler kam. Der Liberale Robert von Mohl nannte die gängige Wahlprozedur einen „Spott auf das vom Gesetz verlangte Geheimnis“.[162]

Stimmzettel

Die Wahlfreiheit war nicht zuletzt in Gefahr durch die Tatsache, dass jeder Kandidat selbst dafür sorgen musste, dass ein Stimmzettel mit seinem Namen zur Verfügung stand. Solange es keine staatlich gedruckten Stimmzettel gab, und auch keine Wahlumschläge, musste der Wähler um sein Wahlgeheimnis fürchten.

An einer Vereinheitlichung der Stimmzettel bestand bei vielen Parteien anscheinend kein Interesse, obwohl dies seit 1856 in Kanada und seit den 1880er-Jahren in vielen Ländern üblich war. 1869 hatten prominente Liberale im Reichstag den Vorschlag bereits gemacht.[163] Erst 1923, in der Weimarer Republik, übernahm der Staat das Drucken der Stimmzettel. Diese listeten dann alle beteiligten Parteien auf, von der man eine ankreuzte.[164]

Verteilung

Karikatur im Wahren Jacob, 1887: „Des Spießbürgers Wahl-Jammer“. Dem Wähler werden von allen Seiten Stimmzettel der Parteien gereicht; genau genommen enthielten die Stimmzettel Namen von Kandidaten, nicht von Parteien.

Ursprünglich sollten die Stimmzettel vom Staat gedruckt und ausgeteilt werden, was in einigen Bundesstaaten 1867 auch geschah. Preußen hingegen befürchtete logistische Probleme beim Austeilen, etwa, dass Wähler der Unterschicht beim Anstehen in langen Schlangen vorzeitig nach Hause gehen könnten. So wurde jeder Wähler selbst dafür verantwortlich, am Wahltag mit einem Stimmzettel für seinen Kandidaten aufzutauchen. In der Regel kamen die Stimmzettel von den Kandidaten bzw. deren Parteien, die ihrerseits erhebliche Probleme beim Verteilen hatten.[165] Die Stimmzettel kosteten etwa hundert Mark pro Wahlkreis im Jahre 1907, und zum Verteilen der 25.000 Stimmzettel in einem ländlichen Wahlkreis der 1880er-Jahre brauchte man mehr als fünfzig Wahlhelfer.[166]

Vor allem in Preußen und Sachsen kam es dazu, dass Behörden die Stimmzettel der politisch genehmen Kräfte selbst verteilten und gleichzeitig die Verteilung „gegnerischer“ Stimmzettel behinderten. Unklare Regeln in den Bundesstaaten gaben Preußen die Möglichkeit, Stimmzettel als Druckschriften im Sinne des Presserechts zu behandeln, die einer polizeilichen Genehmigung bedürfen. Das größte Problem für die Wahlfreiheit war aber in diesem Punkte „eine Mischung aus Diensteifer und Unsicherheit im Umgang mit einer nicht eindeutigen Rechtslage“ vor allem in der unteren Bürokratie, die nicht wusste, ob und was sie beschlagnahmen durfte (Arsenschek).[167] Nachdem das Reichsgericht 1882 geurteilt hatte, dass Stimmzettel Druckschriften im Sinne des Presserechts seien, bewirkte der Reichstag 1884 mit einem von allen Fraktionen angenommenen Gesetz (Lex Wölfel), dass Stimmzettel eben keine solchen Drucksachen seien.[168]

Manchmal hatte der Vorsitzende des Wahlvorstandes den Vorteil, zettellosen Wählern einen seiner Zettel in die Hand drücken zu können. Stimmzettel durften nur außerhalb des Wahllokals verteilt werden, aber die Grenzen waren fließend, so etwa wenn der Wahlvorsteher den Wähler in die Küche zu seiner Frau schickte, um sich dort einen „geeigneten“ abzuholen.[169] Die Wahlprüfung des Reichstags protestierte, wenn der Wahlvorstand selbst Zettel austeilte. Zunächst war es ebenso unzulässig, wenn im Wahllokal ein Stapel mit Stimmzetteln auslag, später tolerierte der Reichstag dies, solange Stimmzettel aller Parteien angeboten wurden.[170]

Fehlende Normen

Die Stimmzettel waren nicht standardisiert, so konnte eine Partei durch Auswahl des Farbtons oder des Formats oder bestimmter Kanten ihre Stimmzettel für jeden erkennbar machen. Dies tat eine Partei, die vor Ort Macht auf Andersdenkende ausüben konnte, um die Wähler der anderen Parteien erkennen zu können. Dazu druckte die dominierende Partei ihre Zettel zuweilen auf einer schwer erhältlichen Papiersorte, oder so spät, dass die anderen Parteien das Aussehen nicht mehr imitieren konnten. Manch ein gewitzter Wähler verwendete zwar den Stimmzettel des Gegner, hatte aber den gedruckten Kandidatennamen durchgestrichen und einen anderen handschriftlich hinzugefügt. Solche Stimmzettel wurden jedoch oft von den Wahlvorständen für ungültig erklärt.[171]

Anders als in anderen Ländern durfte der Wähler seinen gefalteten Stimmzettel nicht selbst in die Urne werfen, sondern musste ihn dem Wahlvorsteher übergeben. Begründung dafür war, dass ein Wähler nicht im Ärmel verborgene zusätzliche Zettel einwerfen können sollte. So allerdings konnte manch selbstherrlicher Wahlvorsteher den Stimmzettel einfach öffnen und sich davon überzeugen, ob ein genehmer Kandidat gewählt werden sollte. Respektierte er das Wahlrecht stärker, konnte er beispielsweise mit dem Daumennagel dem Stimmzettel eine kleine Kerbe zufügen und später den Wähler ermitteln.[172] War der Wahlvorsteher derselbe, der einem Wähler zuvor den Stimmzettel in die Hand gedrückt hat, so konnte er den Zettel etwa mit einem Nadelstich oder in anderer unverfänglicher Weise kennzeichnen. Bei oder nach der Auszählung erkannte er dann, ob dieser Zettel auch abgegeben worden war.[173]

Umschlag und Wahlkabine

Informationszettel 1903 über das Wählen mit Wahlkabine
Karikatur im Kladderadatsch über die damals neuen Wahlkabinen, 1903.

Zentrum und Linksliberale hatten schon lange einen Umschlag gefordert und seit 1889 auch eine Wahlkabine. 1894 stimmte der Reichstag dafür, der Bundesrat dagegen. Schließlich blieben von den Gegnern nur noch die Konservativen übrig, da die Nationalliberalen auf einen Meinungsumschwung im Bildungsbürgertum reagierten. Letzteres war im Klima der damaligen Arbeitskämpfe und der Staatsstreich-Drohungen der Regierung empfindlicher gegenüber dem Regierungseinfluss geworden. 1903 wurden Umschlag und Wahlkabine eingeführt, letzteres unter Spott der Konservativen und Boulevard-Blättern.[174]

Allerdings waren die Wahlkabinen oft nur unzureichend dazu geeignet, eine geheime Wahl zu garantieren, beispielsweise, wenn der Sichtschutz den Wähler vor dem Wahlvorstand, aber nicht vor den übrigen Anwesenden verdeckte. Manche Arbeitgeber hielten sich länger in den Kabinen auf, um ihre Arbeiter zu kontrollieren. Bei der Ahndung solcher Verstöße war der Reichstag nicht konsequent, was auch von der jeweiligen Reichstagsmehrheit abhing. Die wechselhafte Haltung des Zentrums lässt vermuten, dass ihm das Wahlgeheimnis gerade im ländlichen Raum nicht ganz willkommen war.

Trotz Wahlkabine konnte die Reihenfolge der Wähler noch ermittelt werden, wenn die Umschläge sperrig und die Urnen klein waren. Die Überwachung war laut Anderson eher noch schlimmer geworden; als 1903 sozialdemokratische Wahlbeobachter das Schütteln der Wahlurne forderten, wurden sie wegen Amtsanmaßung für vier Monate eingesperrt.[175] Arsenschek ist mit einem Urteil über den Wert der Reform zurückhaltender, stellt aber fest, dass jedenfalls die preußischen Wähler sich des Wahlgeheimnisses auch nach 1903 nicht sicher sein konnten.[176]

Als Urne wurden allerlei Behältnisse verwendet, von Zigarrenschachteln bis Kochtöpfen. Erst 1913 normierte der Reichstag mit einer Änderung des Wahlreglements die Urnen. Sie mussten viereckig und mindestens 90 Zentimeter hoch sein sowie mindestens 35 Zentimeter breit zwischen den gegenüberliegenden Wänden. Der Spalt im Deckel der Urne durfte höchstens zwei Zentimeter breit sein. Bei einigen Ersatzwahlen zum Reichstag gelangten diese normierten Wahlurnen noch zum Einsatz.[177]

Wahlanfechtungen

Sitzung im Reichstag 1874, aus der Gartenlaube

Nach einer Parlamentswahl kann es geschehen, dass Wähler oder unterlegene Kandidaten die Rechtmäßigkeit des Mandates anzweifeln. Die anschließende Überprüfung setzt eventuell den Wahlkampf mit anderen Mitteln fort. In Großbritannien und Schweden legte man Ende der 1860er-Jahre fest, dass das oberste Gericht Streitfälle zu entscheiden habe. In vielen anderen Ländern ging man jedoch nach französischem Vorbild davon aus, dass die Wahlprüfung das ureigene Recht des Parlamentes selbst sei. Dem folgte in Deutschland zunächst Baden seit 1818/1819, während es in Bayern, den beiden Hessen, Sachsen und Württemberg eine Kommission des Landesherrn gab. Die Frankfurter Nationalversammlung nahm das französische Modell teilweise an und die Geschäftsordnung des Norddeutschen Reichstags 1868 definitiv. Dabei wurden zu Beginn einer Legislaturperiode die Abgeordneten per Los Abteilungen zugeordnet.[178]

Dem Deutschen Kaiserreich eigentümlich war die hohe Zahl von Wahlausgängen (in den einzelnen Wahlkreisen), die angefechtet wurden. In Großbritannien beispielsweise wurde nämlich ein strittiger Wahlausgang als privater Konflikt zwischen den Kandidaten angesehen. Wollte ein unterlegener Kandidat die Wahl in seinem Wahlkreis anfechten, so musste er mit seinen Zeugen nach London reisen, ab 1868 reisten die Richter und Anwälte in den Wahlkreis – auf Kosten des Klägers. Allein dies machte die Anfechtung, ebenso wie die hohe Kaution, zu einer extrem teuren Angelegenheit. Wahlanfechtungen blieben selten und britische Parlamentssitze sehr reichen Herren vorbehalten.[179]

In Deutschland hingegen galten Wahlen als öffentliche Aufgabe und ihre Rechtmäßigkeit als Angelegenheit des Staates. Die Kosten für die Überprüfung lagen beim betreffenden Bundesstaat. Innerhalb von zehn Tagen nach der Wahl durfte jeder Deutsche (seit 1892: nur Wahlberechtigte aus dem betreffenden Wahlkreis) das Ergebnis anfechten, und es kam zu einer Anhörung im Reichstag. Die Wahlprüfungskommissionen waren aus Mitgliedern verschiedener Parteien zusammengesetzt.[180]

Das vorgebliche Wahlgeheimnis wurde bemüht, um Anfechtungen wegen vermuteter Wahlbeeinflussung niederzuschmettern. Außerdem bemühten sich manche Beschwerdeführer, anhand von Wählerbefragungen im Wahlkreis zu beweisen, dass ein Wahlergebnis nicht stimmen könne. Der Reichstag lehnte dies in der Regel ab, da man ansonsten die Wähler unter Eid hätte befragen müssen, was sie gewählt haben, und damit hätte man das Wahlgeheimnis verletzt.[181] Doch das Wahlsystem führte, entgegen der Absichten des Staates, auch zur Politisierung. Die Aufgabe, Stimmzettel zu verteilen, mobilisierte die Parteien, die Außenseitern eine neue Gemeinschaft außerhalb der Dorfgemeinschaft anboten. Die Wahlen wurden dadurch zwar nicht unbedingt frei, aber wettbewerbsorientiert.[182]

Wurde ein Wahlkreisergebnis für ungültig erklärt, kam es zu einer Ersatzwahl.[183] Zwar geschah dies eher selten: 78mal während des Kaiserreichs. Doch die Einfachheit der Anfechtung führte zu einer Beschwerdekultur und zu großer Aufmerksamkeit für tatsächliche oder vermeintliche Missetäter.[184]

Nach der Reichsgründung war der Reichstag noch bemüht, die Wahlfreiheit durchzusetzen, schließt Robert Arsenschek seine Studie zur Wahlprüfung. Um die Jahrhundertwende wandte sich das Zentrum jedoch der Regierung zu, und die Parlamentsmehrheit wurde zurückhaltender und orientierte sich an den Regierungsinteressen. „Seit dieser Zeit trug der Reichstag bei der Wahlprüfung weder zu einer Demokratisierung der Wahlrealität noch zu einer Parlamentarisierung des politischen Systems aktiv bei. Die regierungsnahen Parteien hatten es sich im Vorhof der Macht wohnlich eingerichtet.“[185]

Eigentliche Wahlverstöße

Karikatur in der national gesinnten Satirezeitschrift Kladderadatsch, 1867: In den USA regiert die Gewalt und in Großbritannien der Alkohol, während in Norddeutschland eine Wahl gesittet abläuft.

Im Gegensatz etwa zu Großbritannien gab es in Deutschland wenig direkte Wahlverstöße wie eine ernsthafte Bestechung durch Geld; allenfalls verteilten die Kandidaten kleine Belohnungen in Naturalien wie Wurst oder Bier. Auch diejenigen, die eine Wahl anfechteten, sahen die Wähler nicht als käuflich an. Außerdem bedeuteten Wahlen nur für sehr wenige Deutsche den Verlust des Lebens, etwa bei Handgreiflichkeiten. Im Gegensatz dazu kamen wesentlich mehr Menschen beispielsweise in Italien, Irland, Spanien oder den USA um, und dort teilweise auch durch den Staat. In Cincinnati galt eine Wahl als ruhig, wenn weniger als acht Menschen umgekommen sind. In Louisiana wurden 1869 mehr als zweihundert Schwarze in einem einzigen Wahlbezirk ermordet. Auch von Wahlbetrug wie der Abgabe mehrerer Wahlzettel ist im bürokratischen Deutschland eher selten auszugehen, auch wenn es einige wenige nachgewiesene und geahndete Fälle gegeben hat.[186]

Selten war es auch, dass jemand wählte, der gar kein Wahlrecht hatte, ein Ausländer zum Beispiel. Der Betrug ging weniger von Parteien aus als von unbedarften Menschen aus der Unterschicht, die politisch aktiv sein wollten. Wenn sie von jemandem gehört hatten, der nicht wählen ging, versuchten sie, sich für diesen auszugeben. Ein Jurist ging damals davon aus, dass selbst wenige hundert solcher Fälle undenkbar seien. Es gab sogar SPD-Funktionäre, die das versuchte Mehrfach-Wählen übereifriger Mitglieder anzeigten. Anderson zufolge hätten solche Skrupel in anderen Ländern für Staunen gesorgt: Als der Sozialdemokrat Eduard Bernstein sich einmal in London aufhielt, hat ein Labour-Freund ihn als Wähler eingetragen. Bernstein bestand darauf, kein Brite zu sein, da sagte der Freund, wenn der politische Gegner dahinter käme, sei es dessen Aufgabe, Bernsteins Name von der Liste gestrichen zu bekommen.[187]

Anders als Bestechung, physische Gewalt und Wahlbetrug war die „Wahlbeeinflussung“ nicht durch das Strafgesetzbuch verboten. Hierunter konnte vieles verstanden werden, und einige zeitgenössische Experten meinten sogar, es sei ein Menschenrecht, seinen Einfluss auf andere Wähler auszuüben. Ein Wähler müsse zudem mündig genug sein zu entscheiden, ob er sich bei seiner Wahl (die schließlich geheim war) beeinflussen lassen will oder nicht. Geheime Wahl und Mündigkeit im Kaiserreich seien zu diskutieren, so Margaret Anderson, allerdings ließen die Wahlergebnisse nicht darauf schließen, dass die Wähler „im Würgegriff der Mächtigen“ gewesen seien. 1871 erhielten die regierungstreuen Parteien nur 56,5 Prozent der Sitze, trotz der Stimmung nach dem Sieg über Frankreich. Bei der letzten Wahl vor dem Ersten Weltkrieg, 1912, war es nur noch ein Viertel der Sitze – „eine bemerkenswerte Zahl angesichts all dessen, was man über die Effektivität autoritärer Institutionen in Deutschland gelesen hat.“[188] Die Wahlfreiheit des Einzelnen war in der Praxis weniger unter Druck des Staates, sondern der Dorfgemeinschaft. In (kleineren) Städten und Dörfern gab es auffallend viele einstimmige Wahlergebnisse. Wie bei mittelalterlichen Beifallsbekundungen ging es nicht unbedingt um die Auswahl des besten Bewerbers, sondern um die Symbolisierung des kollektiven Willens der Gemeinschaft.[189]

Methoden der Beeinflussung

Die Beeinflussungsversuche waren vielfältiger Art. Manche Wahlvorstände ließen gar keine Wahl abhalten; andere ignorierten die Vorschrift, die Wahllisten acht Tage lang vor der Wahl offen zu legen; manipulierten die Wahllisten durch Aufnahme von Entmündigten oder Kriminellen; machten von ihrem Wissen Gebrauch, wer bereits gewählt hatte, und ließen nur diejenigen Nichtwähler durch Boten holen, die im Sinne des Wahlvorstandes wählten; erklärten Stimmzettel recht willkürlich für ungültig; bewahrten die volle Urne trotz anderslautender Vorschriften bei sich zuhause auf. Zuweilen gaben Handwerksmeister Stimmzettel für ihre Gesellen oder Priester für Gemeindemitglieder ab, was manche Wahlvorstände trotz Verbots der stellvertretenden Wahl zuließen.[190]

Beamtenwahlpolitik

Im Kaiserreich wurde die Reichsleitung (der Reichskanzler mit seinen Staatssekretären) zwar nicht vom Reichstag eingesetzt, aber für ihre Gesetzentwürfe brauchte sie eine Mehrheit im Reichstag. Daher hatte sie ein Motiv, Einfluss auf die Wahlen zu nehmen. Robert Arsenschek bezeichnet es als Beamtenwahlpolitik, wenn die Reichsleitung ihre Beamten auf Linie bringen wollte, damit die Beamten einerseits im Sinne der Regierung wählten und andererseits Einfluss auf die Wahlen und Wähler übten. Dies gelang der Reichsleitung eher in Preußen als in den übrigen Bundesstaaten.[191]

Beispielsweise in Baden drohte man Staatsbeamten mit beruflichen und sonstigen Nachteilen, wenn sie für andere als nationalliberale Kandidaten eintraten. Ob dies tatsächlich Folgen hatte, hing vom Einzelfall ab. 1878 beispielsweise wurde ein Briefträger disziplinarisch belangt, der konservative Stimmzettel verbreitet hatte. In Württemberg informierte die Regierung vertraulich die Kreisregierungen über ihre politischen Vorstellungen und ließ sie auf gewünschte Ergebnisse hinwirken.[192]

In Preußen und ähnlich in Sachsen waren die Bemühungen sehr weitreichend. Aktiv wurde die Regierung vor allem, wenn sie eine Schwächung der regierungstreuen Parteien bei den Wahlen befürchten musste. Daher hielt die preußische Regierung sich bei den ersten Wahlen nach 1871 zurück, auch, da sie damit rechnen konnte, dass der Beamtenapparat von sich aus im Sinne der Regierung seine Macht ausüben würde. Gerade auf unterer und mittlerer Ebene konnte sich eine erhebliche Eigendynamik entwickeln. Allerdings schritt die Regierung aktiv gegen Beamte ein, die Oppositionsparteien im Wahlkampf unterstützten. Die Stimmabgabe selbst wurde eher selten beanstandet, im Unterschied zu den Landtags- und Kommunalwahlen ohne Wahlgeheimnis.[193]

1878/1879 beendete Reichskanzler Bismarck die Zusammenarbeit mit den Liberalen; in der Folge entwickelte die preußische Regierung ein ausgefeiltes System scharfer Wahlbeeinflussung. Anlass war eine Begebenheit 1878 im zweiten Wahlkreis des Herzogtums Sachsen-Meiningen. Der Landrat hatte seinen Parteigenossen Eduard Lasker bei sich wohnen lassen und mit der Dienstkutsche zu einem nationalliberalen Wahltermin gebracht. Bismarck beschwerte sich bei der Meininger Regierung, da Lasker den Linksliberalen zuneige. Folglich erteilte die Meininger Regierung Lasker einen Verweis und versicherte Bismarck, dass bei einem weiteren Vorfall der Landrat entlassen werde.[194]

Robert von Puttkamer, konservativer Innenminister Preußens 1881-1888

Ein bekanntes Beispiel für die Beamtenwahlpolitik ist die Reichstagswahl 1881 in Danzig. Bismarck wollte den linksliberalen Abgeordneten Heinrich Rickert durch einen Konservativen ersetzt sehen. Dazu vermittelte die Reichsleitung ein Bündnis zwischen den Konservativen und dem Zentrum und sorgte vor einen neuen konservativen Kandidaten. Die Direktoren von Post, Eisenbahn und Steuerverwaltung wurden angewiesen, ihre Beamten zur Stimmabgabe im Sinne der Regierung anzuhalten. Ein Beamter wurde ausgewählt, die Danziger Werftarbeiter zu beeinflussen, obwohl die (liberale) Werftdirektion zunächst politische Agitation am Arbeitsplatz verboten hatte. Trotzdem gewann Rickert den Wahlkreis schon im ersten Wahlgang, auch durch Unterstützung der Werftarbeiter.[195]

Bismarck sorgte anschließend dafür, dass drei verbeamtete Werftingenieure, die Rickert-Stimmzettel verteilt hatten, vom Dienst suspendiert wurden und Gehaltseinbußen hinnehmen mussten. Als Reichskanzler habe er die Pflicht, die Ausführung der Wahlgesetze und die Unabhängigkeit der Wahl zu gewährleisten und gegen den Missbrauch der Amtsgewalt (dieser drei Ingenieure) vorzugehen. Im Mai 1882 endete die Disziplinaruntersuchung allerdings mit einem Freispruch, denn die Ingenieure hatten die Zettel in Zivil und außerhalb des Arbeitsplatzes verteilt, und auch nicht etwa andere Stimmzettel weggenommen oder anderweitig ihre Amtsgewalt missbraucht. Die Reichsleitung ging in Berufung und erhielt vom Reichsgericht im November teilweise recht. Eine parteiliche Handhabung der Disziplinargewalt konnte die Regierung nicht feststellen, da „ihr“ Beamter nur Aufklärungsarbeit auf der Werft geleistet habe.[196]

In späteren Jahren, vor allem nach der Entlassung des preußischen Innenministers Robert von Puttkamer 1888, nahm die Beamtenwahlpolitik wieder ab. Es waren konservative Organisationen gegründet worden, die der Regierung die Wahlbeeinflussung gewissermaßen abnahmen, wie der Bund der Landwirte oder der Deutsche Flottenverein, der mit dem Reichsmarineamt eng zusammenarbeitete. 1898 erarbeitete die preußische Regierung wieder vertrauliche Richtlinien, die die Oberpräsidenten in ihren Provinzen mündlich weiterreichen sollten. Hauptgegner war immer die Sozialdemokratie sowie der Vertreter einer nationalen Minderheit wie der Polen und Dänen. Das Zentrum und die Linksliberalen (Fortschrittliche, Freisinnige) wurden je nach Bündnispolitik der Reichsleitung unterstützt oder bekämpft. Dabei sollten die Beamten stets vermeiden, allzu öffentlich hervorzutreten.[197]

Des Weiteren gab es „amtliche Wahlaufrufe“. Wahlaufrufe waren oftmals gedruckte und als Flugzettel verteilte Texte, die einen Kandidaten oder eine Partei unterstützten. Ein politisch aktiver Landrat beispielsweise durfte als Privatmann, ohne Amtstitel, einen solchen Wahlaufruf veröffentlichen. Wollte er hingegen in seiner Eigenschaft als Landrat hervortreten, durfte die Verlautbarung nur einen allgemeinen Inhalt haben. Die Wahlprüfung des Reichstags hätte ansonsten den Einsatz von Amtsautorität für einen Kandidaten gegenüber einem anderen moniert. Allerdings nahm der Reichstag es in der Regel hin, wenn ein Element der Exekutive die Opposition herabsetzte, zum Beispiel als „Reichsfeinde“.[198]

Die Beamtenwahlpolitik hatte ihre Grenzen, und in den Jahren vor der letzten Reichstagswahl im Kaiserreich 1912 kam es zur Diskussion über die Wahlfreiheit der Beamten. Ein fortschrittlicher Abgeordneter löste 1911 ein großes Medienecho aus, als er meinte, dass ein Beamter nicht als Beamter, sondern als Staatsbürger sein Wahlrecht ausübe. Die Diskussion wurde auch durch die stärkere Neigung der Beamten gefördert, sich berufsständisch zu organisieren und unabhängiger von Regierungseinflüssen zu werden. Die preußische Regierung musste im selben Jahr bei der Abfassung neuer Grundsätze anerkennen, dass wegen des Wahlgeheimnisses die Wahlentscheidung eines Beamten nicht ohne weiteres festzustellen sei.[199]

Wahlbeeinflussung durch Geistliche

Für die Zentrumspartei, gerade auch wegen ihrer lockeren Parteiorganisation im Kaiserreich, war die Unterstützung durch die katholische Geistlichkeit von größter Bedeutung. Demgegenüber ist die Rolle der protestantischen Geistlichkeit noch wenig geklärt. Im Allgemeinen war bei den Protestanten die staatliche Beeinflussung wichtiger. Die protestantischen Geistlichen waren über die landesherrlichen Kirchen eng mit dem Staat verbunden. In der Provinz Hannover konnten Geistliche Schwierigkeiten bekommen, wenn sie die antipreußische Deutsch-Hannoversche Partei unterstützten.[200]

In der Zeit Bismarcks war die katholische Kandidatenauswahl Sache der niederen Geistlichkeit vor Ort, die überhaupt einen großen Einfluss in den Wahlvereinen hatte. Später ging die Kandidatenauswahl über auf die Parteiorganisationen in den Provinzen. Die Geistlichen mieden es, direkt auf Wahlveranstaltungen als Redner aufzutreten, aber legten etwa Gottesdienste auf ungewöhnliche Termine, zu denen zeitgleich liberale Veranstaltungen stattfanden. Sie verbreiteten Stimmzettel, auch in der Kirche, und setzten dazu auch Messdiener oder Schulkinder ein. Am Wahltag saßen Geistliche zuweilen im Wahllokal, und einige hatten zuvor angekündigt, dass sie wissen, wie die Stimmzettel aussehen. Es kam auch vor, dass Geistliche bei unerwünschten Wahlergebnissen der Gemeinde mit weniger Gottesdiensten drohten, dass sie abtrünnigen Wählern die Absolution, letzte Ölung, Eheschließung, Taufe der Kinder usw. verweigern wollten, oder dass sie vor der Beichte den Betroffenen fragten, was sie gewählt hatten.[201]

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Antikatholische Karikatur im Simplicissimus, 1898: „Liebe Beichtkinder, ich bin weit davon entfernt, euch bei der Wahl beeinflussen zu wollen. Aber das muß ich euch sagen: wer den Bauernbündler wählt, der verliert seine ewige Seligkeit.“

Die Erfolge der Zentrumspartei schon Anfang der 1870er-Jahre führten zur Vermutung, geistliche Wahlbeeinflussung sei der Grund dafür. Bekannte liberale und konservative Abgeordnete mussten ihre sicher geglaubten Sitze Katholiken räumen. Im Klima des Kulturkampfs sahen Reichsleitung und Liberale den Antimodernismus auferstehen. Die Wahlprüfung des Reichstags nahm es hin, wenn die Geistlichen organisatorisch am Wahlkampf beteiligt waren. Sogar eine Unterschriftenliste wurde geduldet, mit der sich Wähler für die Wahl eines bestimmten Kandidaten quasi verpflichteten. Die Grenze war jedoch überschritten, wenn ein Geistlicher die Autorität seines Kirchenamts direkt einsetzte.[202]

Vor allem die Kanzelreden waren den Gegnern ein Dorn im Auge. Selbst der Zentrumspolitiker August Reichensperger meinte, dass der Geistliche höchstens allgemeine religiöse Wahrheiten vortragen dürfe, während sein Kollege Ludwig Windthorst nichts dagegen fand, wenn zur Wahl eines bestimmten Kandidaten aufgerufen werde. Sonst müsse man beweisen, dass das, was der Priester fordert, auch wirklich geschieht. Schließlich gebe es ein Wahlgeheimnis und gehe man vom mündigen Bürger aus. Wenn die Liberalen davon nicht ausgehen, so Windhorst, dann sollten sie das allgemeine Wahlrecht besser abschaffen. Die Liberalen ihrerseits machten sich Sorgen, dass der Wähler von anderen als rein politischen und weltlichen Überlegungen gesteuert sein könne - aufgrund geistlicher Beeinflussung. So wurden drei Zentrumsmandate 1871 kassiert, wegen Beeinflussung von der Kanzel, wobei die Liberalen über zwei Fälle schwiegen, in denen katholische Geistliche die Liberalen unterstützten.[203]

Auch unter Einfluss der Wahlprüfungsdebatten entschied eine Mehrheit des Reichstags Ende 1871 für den sogenannten Kanzelparagraphen. Das Verbot politischer Agitation von der Kanzel war auch und gerade der Wahlkämpfe wegen beschlossen worden, hatte aber kaum Bedeutung. 1878 klang der Kulturkampf ab, das Zentrum näherte sich der Reichsleitung an. Empfehlungen von der Kanzel aus für einen Kandidaten wurden akzeptiert, nur Drohungen des Geistlichen nicht.[204]

Anderson zufolge gab es viel Kritik am Einfluss der katholischen Geistlichen, wobei sie auf das Wahl- wie auch das Beichtgeheimnis verwies. Wenn jemand freiwillig eine äußere Autorität akzeptiere, sei diese nicht mehr unbedingt äußerlich zu nennen. Der Druck auf Gläubige sei weniger durch Kirchenstrafen als durch eine bestimmte Kultur zustande gekommen, und diese Spannung zwischen eigener Überzeugung des Wählers und Mobilisierung einer Gemeinschaft lasse sich schwer greifen. Bei der protestantischen Mehrheit verfestigte sich aber das Bild eines unreifen katholischen Volkes, das durch den Priester manipuliert werde.[205]

Beeinflussung durch den Arbeitgeber

Diskussion über die Reichstagswahl 1881, Abbildung in der Gartenlaube

In der traditionellen Arbeitswelt war der Arbeitgeber für das öffentliche Leben seiner Arbeitnehmer zuständig, was in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts abnahm. Dennoch hatte die wirtschaftliche Macht dauerhaft einen großen Einfluss auf das Wahlverhalten der Arbeitnehmer.[206] Auf dem Lande machte sprichwörtlich der konservative Gutsbesitzer den Arbeitgeber aus, in der Stadt der liberale oder freisinnige Fabrikant; im Osten waren viele Gutsbesitzer konservativ, in der Provinz Hessen aber nationalliberal und im Hannoverschen nationalliberal oder welfisch. In Westpreußen und Posen übte der polnische Adel ebenso seine Macht auf die Landarbeiter aus. Woanders waren die Fortschrittlichen einflussreich auf die Landbevölkerung, auch durch ihre Stellung in der lokalen Verwaltung oder Pferdezuchtwettbewerbe.[207] Das allgemeine Wahlrecht, so Anderson, hat die Landbevölkerung nicht weniger abhängig gemacht, doch es veränderte die Beziehungen zwischen den traditionellen Machthabern, den Großgrundbesitzern und der Regierung.[208]

Im Vergleich zu Großbritannien waren die deutschen Landgüter wesentlich kleiner, die Wahlkreise aber größer. Ein Gutsherr konnte vielleicht in seinem Wahlbezirk seine Macht ausüben, aber für den Sieg eines Kandidaten war die Koordination mit anderen Wahlbezirken nötig, die Verständigung auf einen gemeinsamen konservativen Kandidaten. Dies hatten die Altkonservativen im Osten nicht verstanden, und als Bismarck ihnen Anfang der 1870er-Jahre die Gunst entzog und diese Koordinationshilfe unterließ, erlitten die Altkonservativen drastische Mandatsverluste.[209] Erst 1876 gründeten sie die Deutsch-Konservative Partei, die aber lange Zeit wenig schlagkräftig blieb und nicht einmal günstige Wahlkreise sicher in Nachwahlen erobern konnte. Umgekehrt bedeutete Bismarcks Wende für die Liberalen und Freisinnigen 1878, dass ihre (unfreiwilligen) Helfer vor Ort wegfielen.[210]

Der erst christlich-soziale, dann linksliberale Politiker Hellmuth von Gerlach erinnerte sich an die Verhältnisse im ländlichen Schlesien der 1880er-Jahre:[211]

„Die Landarbeiter waren politisch damals einzig ein Faktor zur Erhaltung der konservativen Herrschaft. [...] Zu andern als konservativen Versammlungen wagte der Dorfwirt seinen Tanzsaal nicht herzugeben, da der Gutsbesitzer als Amtsvorsteher ihn bei unbequemem Verhalten in jeder Weise schikanieren konnte. Am Wahltag wurden die Arbeiter während der Mittagspause in geschlossenem Zuge zum Wahllokal geführt, vorn der Inspektor, hinten der Förster. Am Eingang zum Wahllokal übergab der Inspektor jedem Arbeiter den konservativen Stimmzettel, der gleich darauf von dem Gutsbesitzer als Wahlvorsteher in Empfang genommen wurde.“

Auf dem Lande, so Anderson, waren die Verhältnisse also von der Art, wie Bismarck sie sich erhofft und die Fortschrittler befürchtet haben. Es gab auch, anders als in den katholischen Gebieten, im protestantischen Flachland kaum Wahlkampf. Bei Bedarf kam es dazu, dass Adlige oder Bauern Schlägertrupps organisierten, die Außenstehende angriffen, die im Dorf auftauchten. Baron von Richthofen-Brechelshof veröffentlichte in der Lokalzeitung Anzeigen, denen zufolge er alle falsch wählenden Arbeiter entlassen werde. In Wohlau-Guhrau-Steinau kandidierte ein junger evangelischer Pfarrer für die Freikonservativen, da ließ der Führer der konservativen Bezirksgruppe eine Anzeige drucken, derzufolge dies eine Frechheit sei, da der junge Mann früher bei ihm als Hauslehrer in Lohn und Brot gestanden habe. Zur wirtschaftlichen Macht kam die administrative, in vielen Gutsbezirken waren Verwaltung und Rechtsprechung fest in adliger Hand. Ein Großgrundbesitzer in Neunkirchen hat alle Häuser auf seinem Gut nach Stimmzetteln für die Sozialdemokraten durchsuchen lassen und als Amtsvorsteher das weitere Zettelverteilen offiziell verboten.[212]

Auch Bergunternehmer oder Fabrikanten in der Stadt unterwiesen ihre Arbeiter und drohten mit dem Verlust des Arbeitsplatz; normalerweise wurde diese Drohung anhand von Einzelnen wahrgemacht, zur Abschreckung, es gibt aber auch Beispiele für Massenentlassungen. Angestellte wurden eher selten entlassen, sondern strafversetzt oder anderweitig diszipliniert. [213] Politisch zuverlässige Vorarbeiter oder Obersteiger wurden dazu eingesetzt, Arbeiter auf dem Weg zu kontrollieren und ihnen erst direkt vor dem Wahllokal einen Zettel zu geben. Wer ihn nicht annahm oder einen eigenen Zettel hatte, wurde notiert.[214]

Beim Bergbau, Forstwesen und bei der Eisenbahn war Loyalität besonders gefordert. Förster führten ihre Untergebenen kollektiv zur Wahlurne, gaben ihnen Stimmzettel und schauten auch in die Urne; Zentrum und Fortschritt hatten einst wohlweislich gegen die Verstaatlichung der Eisenbahnen gestimmt, weil sie Wählerzuwachs für die Regierung befürchteten. 1888 arbeiteten etwa eine Viertelmillion Menschen für die preußische Staatseisenbahn.[215] Anderson: „Nur Ärzte und Rechtsanwälte, deren Kunden nicht ihre Vorgesetzten waren, scheinen es nicht nötig gehabt zu haben, loyal zu wählen. Nicht umsonst werden diese Berufe in Deutschland die 'freien Berufe' genannt.“[216]

Allerdings hatte die Macht der Arbeitgeber Grenzen, ansonsten ließen sich zum Beispiel die Verluste der liberalen und konservativen Parteien kaum erklären. Deutschland im ausgehenden 19. Jahrhundert wird zwar mit einer fortgeschrittenen Verstädterung und Industrialisierung in Verbindung gebracht, dennoch waren die meisten Arbeiter in kleineren Betrieben beschäftigt. Sie wechselten häufig ihren Arbeitsplatz und waren meist auch keine ungelernten Proletarier, sondern hatten eine Handwerksausbildung. Mit der Sozialdemokratie und deren Versicherungssystemen – zum Beispiel Streikkassen – entstand eine Gegenmacht. Solche Subkulturen gab es auch von Seiten des Zentrums, der Linksliberalen und der Antisemiten. Viele Arbeitgeber konnten es sich schlicht nicht leisten, Arbeitnehmer aus politischen Gründen zu entlassen. Eine einzelne Entlassung hatte durchaus abschreckende Wirkung auf die übrigen Arbeiter, solidarisierte diese jedoch untereinander.[217]

Eine andere Waffe war der Boykott. Wenn ein Arbeitgeber jemanden aus Gründen der falschen Wahl entließ, konnte die örtliche Sozialdemokratie einen Boykott gegen dessen Produkte versuchen. Gastwirten passierte es, dass Gästegruppen aus politischen Gründen ausblieben, etwa wenn der Gastwirt eine Wahlveranstaltung aus Rücksicht auf andere Gästegruppen ablehnte.[218]

Parteien

Karikatur im Wahren Jacob, 1898: Wie die apokalyptischen Reiter fallen sozialdemokratische Heroen über die bürgerlichen Parteien her, vor allem die Konservativen (Mitte). Ihre Waffe sind Stimmzettel, mit denen sie ihre Gegner überfluten.

Für einen Kandidaten war es im Laufe der Zeit kaum mehr möglich, ohne die tätige Unterstützung einer Partei gewählt zu werden. Eventuell leistete eine Organisation wie die Kirche oder der Bund der Landwirte diese Hilfe. Parteien waren in der Reichsverfassung nicht erwähnt. Das Reichstagswahlgesetz von 1869 besagte aber (§ 17):

„Die Wahlberechtigten haben das Recht, zum Betrieb der den Reichstag betreffende Wahlangelegenheiten Vereine zu bilden und in geschlossenen Räumen unbewaffnet öffentliche Versammlungen zu veranstalten.[219]

Die genannten Vereine sind streng genommen als Wahlvereine von den Parteien zu unterscheiden; sie waren eine Art Hilfsorgane, verlängerte Arme der politischen Parteien. Der Gesetzgeber wollte den Parteien einen bestimmten öffentlich-rechtlichen Status garantieren, meint Ernst Rudolf Huber: Bis 1866 waren Parteien im Deutschen Bund noch verboten. Doch das Wahlgesetz „setzte das Bestehen und die Wirksamkeit politischer Parteien voraus“, da ohne diese die Durchführung von freien Wahlen und ein Nationalparlament unmöglich waren. Die Entscheidung über die Existenz von Parteien wollte der Reichstag daher nicht dem Recht der Bundesstaaten überlassen. Der Schutz der Wahlvereine richtete sich aber nicht nur gegen die Landesgewalt, die nur teilweise und in einfachen Gesetzen Vereine schützten, sondern auch gegen die Exekutive auf Reichsebene.[220]

Auch ein Sozialdemokrat konnte Kandidat sein und gewählt werden, während seine Partei in der Zeit der Sozialistengesetze (1878-1890) verboten war. Sie gewann damals sogar unerwartet Stimmen dazu. Ein Abgeordneter genoss parlamentarische Immunität; die Mehrheit im Reichstag war in der Regel auf Seiten eines Angegriffenen und gewährte ihm die Suspendierung der Strafverfolgung. Was ein Abgeordneter im Reichstag sagte, war von der Verfassung geschützt.[221]

Wurde im Reichstag eine Neuwahl verkündet, so begann die offizielle Wahlzeit. Durch einen Zusatz von 1883 im Wahlgesetz genossen auch politische Druckerzeugnisse die Freiheit der Wahlzeit, so dass die Maßnahmen des Sozialistengesetzes noch weniger wirkten. Die Wahlzeit dauerte in der Regel etwa vier Wochen, mit Stichwahl sechs. Außerdem gab es pro Legislaturperiode zwischen 25 und fünfzig Nachwahlen.[222]

Wahlversammlungen

Wahlversammlungen mussten angemeldet werden, in Preußen beispielsweise mindestens 24 Stunden zuvor, bei der örtlichen Polizei. Oftmals versuchte die Polizei, die Anmeldung unter einem Vorwand zu verweigern. Das Reichsvereinsgesetz schaffte die Anmeldepflicht 1908 ab, weiterhin genehmigt werden mussten Versammlungen unter freiem Himmel.[223]

Je nach Bundesstaat konnte die Polizei eine Wahlversammlung streng bewachen und aus nichtigen Gründen auflösen. 1884 führte die Änderung des vorgesehenen Redners beispielsweise zum Verbot einer Versammlung in Sachsen, während in Bayern ein Polizist eine Wahlversammlung nur als Gast ohne amtliche Tätigkeit besuchen durfte. Auch die Möglichkeiten polizeilicher Eingriffe wurden im Reichsvereinsgesetz schließlich reichsweit begrenzt.[224]

Frauen waren in Preußen und Sachsen (und anfänglich anderen Staaten) von politischen Versammlungen ausgeschlossen; ihre Anwesenheit konnte dazu führen, dass der anwesende Polizeibeamte die Versammlung beendete. In späterer Zeit war die Handhabung aber nicht mehr sehr strikt, da auch konservative Versammlungen Frauen zuließen. Diese mussten durch einen Bindfaden oder Kreidestrich von den Männern getrennt sein, allerdings gab es auch die Sozialdemokratin Lily Braun, die Reden vor Zuhörerschaften hielt, die oft zu dreißig Prozent aus Frauen bestanden und keine Absperrung kannten. Das Vereins- und Versammlungsrecht 1908 beendete dann die Einschränkungen für Frauen.[225] Das Wahlrecht erhielten Frauen erst in der Novemberrevolution.

Debatte und Reformen 1917-1919

Plakat zum Frauenwahlrecht, 1908

Während des Ersten Weltkrieges (1914-1918) hielten sich die Parteien in politischen Auseinandersetzungen zurück, im Sinne der Burgfriedenspolitik. Der Reichstag hätte Anfang 1917 neu gewählt werden müssen, doch 1916, 1917 und 1918 verlängerten Gesetze die Legislaturperiode um jeweils ein Jahr. Die Rechte fürchtete bei Neuwahlen nämlich ein Stärkerwerden der Linken, die Sozialdemokratie hingegen die offene Auseinandersetzung mit der neuen Opposition links von ihr (im April 1917 gründete sich die Unabhängige Sozialdemokratische Partei Deutschlands). Wohl kam es zu Nachwahlen für verstorbene oder vom Mandat zurückgetretene Abgeordnete, insgesamt dreißig. Fast immer ließen die übrigen Parteien die Partei des bisherigen Mandatsinhabers zum Zuge kommen; in einem Fall nahm die SPD den Antisemiten und in einem anderen die Zentrumspartei den Polen einen Sitz ab.[226]

Die Diskussionen um eine Reform des deutschen Wahlrechts, auch des preußischen, erhielt im Krieg großen Auftrieb. Grund dafür war die Angst der herrschenden Schicht vor einer republikanischen Revolution, wie sie im März 1917 in Russland stattgefunden hatte (Februarrevolution). Russland hatte bis dahin als besonders rückständiges Land gegolten, und Deutschland wollte nun nicht zurückbleiben. In Etatberatungen im März 1917 sprachen sich die SPD und die linksliberale Fortschrittliche Volkspartei für eine Wahlrechtsreform in Preußen aus, während das Zentrum allerdings noch die Rechte der Einzelstaaten verteidigte. Überraschenderweise unterstützten auch die Nationalliberalen unter Gustav Stresemann eine solche Reform, und auch eine gewisse Parlamentarisierung des Reiches. Die Geschlossenheit im Reich sollte erhalten bleiben und die SPD weiterhin die Kriegskredite bewilligen.[227]

Anlauf zu Wahlreform und Parlamentarisierung

Am 30. März 1917 richtete der Reichstag einen Verfassungsausschuss ein.[228] Als Reichskanzler Bethmann Hollweg dem Kaiser vor der Osterbotschaft vom 7. April 1917 das allgemeine Wahlrecht für Preußen schmackhaft machen wollte, verwies er auf das Beispiel Bismarcks und die allgemeine Wehrpflicht. Man könne nicht einen Armen mit dem Eisernen Kreuz neben einem reichen Drückenberger nach ungleichem Wahlrecht wählen lassen. Anders als Bismarck 1866 wagte Bethmann allerdings nicht, sich notfalls mit den Konservativen anzulegen.[229] Die Osterbotschaft 1917 sprach dann zwar von weitreichenden Reformen nach dem Krieg, doch ein gleiches Wahlrecht sah sie ausdrücklich nicht vor.[230]

In den Debatten spielte das Wahlrecht die zentrale Rolle, genauer, die Ausdehnung des allgemeinen Wahlrechts von der Reichsebene auf die Bundesstaaten. Wollte die SPD das gleiche Wahlrecht, so dachten die Nationalliberalen stattdessen an Zusatzstimmen für Ältere.[231] Die Reform in Preußen wurde als besonders wichtig angesehen, da selbst bei einer Parlamentarisierung im Reich die Reichsleitung bald in Konflikt mit dem größten Einzelstaat geraten wäre.[232]

Noch im Mai 1917 hatte der Verfassungsausschuss einen Vorschlag der Linksliberalen angenommen: In Reichstagswahlkreisen mit großem Bevölkerungszuwachs sollten mehrere Mandate vergeben werden, die durch Verhältniswahl zugewiesen wurden. Ein Entwurf an den Bundesrat vom 22. Januar 1918 wollte die Zahl der Abgeordneten von 397 auf 441 erhöhen. Davon blieben 361 Wahlkreise, die weiterhin nur je einen Abgeordneten nach Mehrheitswahl entsendeten. Die übrigen 26 Wahlkreise, in großen Städten, sollte insgesamt achtzig Abgeordnete stellen. Am 16. Februar akzeptierte der Bundesrat, am 12. Juli der Reichstag den Entwurf. Die bürgerlichen Parteien der Mitte stimmten zu, ebenso wie die Mehrheitssozialdemokraten. Zwar drohte die Reform die SPD zu benachteiligen, die ihre Großstadtmandate künftig mehr mit anderen Parteien teilen musste. Doch ihr war die Zusammenarbeit mit den Bürgerlichen wichtig. Gegen die Reform waren die Konservativen gemeinsam mit den Polen und den Unabhängigen Sozialdemokraten.[233]

Letzte Reformversuche und Novemberrevolution

Im preußischen Herrenhaus gaben die Konservativen nach und stimmten einem gleichen Wahlrecht in erster Lesung am 24. Oktober 1918 zu. Wegen der längeren Fristen hätte das Änderungsgesetz erst Mitte Dezember Wirklichkeit werden können. Die Sozialdemokraten des Reichstags wollten den Prozess beschleunigen, und am 8. November brachten die Fraktionen des Interfraktionellen Ausschusses einen Gesetzentwurf ein. Die Reichsverfassung sollte in einem geänderten Artikel 20 für den Reichstag und alle Landtage das allgemeine, gleiche, direkte und geheime Verhältniswahlrecht für Männer und Frauen ab 24 Jahren verlangen. Nationalliberale und Zentrum standen jedoch nur unter dem Druck der Ereignisse hinter dem Antrag, wäre es im Laufe der Zeit zu einer Abstimmung gekommen, hätte sich ein Riss durch die Mehrheitsfraktionen offenbart. Die SPD wäre aus der Koalition ausgetreten oder der Reichskanzler hätte zurücktreten müssen.[234]

Mit der Novemberrevolution ab dem 9. November wurden viele Fragen obsolet. Die revolutionäre Übergangsregierung von rechten und linken Sozialdemokraten kündigte Wahlen zu einer verfassungsgebenden Nationalversammlung an. Seine Verordnung vom 30. November 1918 führte das Frauenwahlrecht und die Verhältniswahl ein und senkte das Wahlalter von 25 auf 20 Jahre.[235] Im Gegensatz zu den gesamtdeutschen Verfassungen von 1867-1871 schrieb die Weimarer Verfassung von 1919 solche Grundsätze auch den Einzelstaaten vor. Die Novemberrevolution erst bewirkte den Durchbruch des allgemeinen und gleichen Wahlrechts auf allen Ebenen in Deutschland.

Deutsche Einzelstaaten

Einzelstaaten und Gesamtstaat

Ursprünglich waren die deutschen Einzelstaaten souverän und konnten eigenständig Wahlrecht einräumen oder einschränken. Der Deutsche Bund forderte von den Einzelstaaten zwar eine landständische Verfassung, dies war aber nicht genau definiert. Die beiden größten Staaten, Österreich und Preußen, haben sich gar erst 1848/1849 erstmals eine Verfassung mit gesamtstaatlicher Volksvertretung gegeben. Allerdings wirkten Gesetze des Deutschen Bundes auf die politische Situation der Einzelstaaten, beispielsweise die Einschränkung der Meinungsfreiheit durch die Karlsbader Beschlüsse 1819. Besonders rege war diese Gesetzgebung in den 1830er- und 1850er-Jahren.

Märzrevolution 1848/1849

Im Frühjahr 1848 waren in vielen deutschen Einzelstaaten Liberale in die Regierungen eingetreten (Märzregierungen). Da sie oft Erfahrungen in den Landtagen des Vormärz gemacht hatten, erschienen ihnen die Landtage bereits als legitime Organe der Volksvertretung. Auch die Linke dachte damals noch kaum daran, zum Beispiel in solchen Staaten neue Wahlgesetze zu fordern, die vor 1848 schon Repräsentativverfassungen hatten. Erst mit den Beschlüssen, die zur gleichen und relativ allgemeinen Wahl zur Nationalversammlung führten, wurde das Bewusstsein dafür größer, dass überall wenigstens Neuwahlen angebracht waren. Nur vereinzelt kam es in Diskussionen zur Forderung, dass die Märzregierungen ein neues Wahlrecht oktroyieren sollten.[236]

In der Frankfurter Nationalversammlung gab es schon zu Beginn zwei Auffassungen. Nach der gemäßigteren sollen die Verfassungen der Einzelstaaten nach Vorgabe der (noch zu erarbeitenden) Reichsverfassung überarbeitet werden. Radikaler war die Auffassung, dass Bestimmungen in Verfassungen von Einzelstaaten automatisch ungültig waren, wenn sie der künftigen Reichsverfassung widersprachen. Die große Mehrheit der Nationalversammlung folgte im großen und ganzen der zweiten Auffassung. Dies ist von Bedeutung für das Selbstverständnis der Nationalversammlung, für die gesamte Reformgesetzgebung und damit auch das Wahlrecht.[237] Die Märzrevolution brachte in fast allen deutschen Einzelstaaten Veränderungen des Wahlrechts mit sich. Fortschritte wurden jedoch oft bei Einsetzen der Reaktion rückgängig gemacht; die Reichsverfassung und das Wahlrecht von 1849 blieben Vorschläge, die nicht umgesetzt wurden.

Nationalstaat 1867-1918

1867/1871 wurde ein deutscher Nationalstaat gebildet; dabei blieben die Wahlgesetze in der Regel dieselben. Die Erfahrungen des allgemeinen und gleichen Reichstagswahlrechts hatten immerhin Einfluss auf die Wahlrechtsdebatte in den einzelnen Bundesstaaten. Es gab Ansätze, das Reich für Reformen auf Ebene der Bundesstaaten einzusetzen. Mecklenburg hatte als einziger Bundesstaat nur eine landständische Verfassung und war das Objekt einer Initiative des Reichstagsabgeordneten Friedrich Büsing. Der Nationalliberale aus Mecklenburg-Schwerin forderte am 2. November 1871 eine Erweiterung der Reichsverfassung: Alle Bundesstaaten sollten ein Organ haben, das „aus Wahlen der Bevölkerung“ hervorging und dessen Zustimmung für Landesgesetze und den Haushalt nötig war. Zwar nahm der Reichstag den Antrag an, doch der Bundesrat lehnte 1875 ab. Immerhin sprach der Bundesrat seine Erwartung aus, dass die Verfassung in Mecklenburg reformiert werde und akzeptierte damit implizit die entsprechende Kompetenz des Reiches.[238]

1908 scheiterte ein langjähriger Versuch, den mecklenburgischen Herzogtümern wenigstens eine teilweise gewählte Volksvertretung zu geben, am Widerstand der Ritterschaft. Die liberalen Fraktionen im Reichstag drängten den Bundesrat, aktiv zu werden. Doch sie erhielten als Antwort, dass ein Eingreifen des Reiches den föderativen Grundsätzen widerspräche. Es könne nicht angehen, dass die Bundesstaaten ihre Verfassung aus den Händen von Reichstag und Bundesrat erhielten.[239]

Insbesondere die Sozialdemokraten bemühten sich, den Kampf um das allgemeine und gleiche Wahlrecht in den Einzelstaaten wie Preußen auf die Reichsebene zu ziehen. Dazu haben sie am 2. Dezember 1905 im Reichstag einen Antrag ein, die Reichsverfassung zu ändern. Sie sollte den Bundesstaaten ein allgemeines, gleiches und geheimes Wahlrecht vorschreiben. Konservative, Zentrum und Christlich-Soziale lehnten den Antrag jedoch als Einmischung des Reiches in Angelegenheiten der Bundesstaaten ab. Die Nationalliberalen waren wie die Linksliberalen der Meinung, dass das Reich dazu das Recht habe, lehnten aber den Antrag trotzdem ab, der schließlich scheiterte.[240]

Im Oktober 1918, gegen Ende des Ersten Weltkriegs, kam es in Preußen schließlich zu einem Gesetzesentwurf, der das allgemeine und gleiche Wahlrecht eingeführt hätte. Die Sozialdemokraten des Reichstags wollten den Prozess beschleunigen, und am 8. November brachten die Fraktionen des Interfraktionellen Ausschusses einen Gesetzentwurf ein. Die Reichsverfassung sollte in einem geänderten Artikel 20 für den Reichstag und alle Landtage das allgemeine, gleiche, direkte und geheime Verhältniswahlrecht für Männer und Frauen ab 24 Jahren verlangen. Nationalliberale und Zentrum standen jedoch nur unter dem Druck der Ereignisse hinter dem Antrag, wäre es im Laufe der Zeit zu einer Abstimmung gekommen, hätte sich ein Riss durch die Mehrheitsfraktionen offenbart. Die SPD wäre aus der Koalition ausgetreten oder der Reichskanzler hätte zurücktreten müssen.[241]

Einzelstaaten in der Napoleonischen Zeit bis 1815

Deutschland zur Zeit des Rheinbunds, 1808

Modellstaaten

Napoleon, seit 1804 selbsternannter Kaiser von Frankreich, schuf 1807 in Westdeutschland das Königreich Westphalen, das Großherzogtum Berg und 1810 das Großherzogtum Frankfurt. Die ersten beiden sollten als Modellstaaten den Deutschen eine liberale Regierung nahebringen und sie damit dem angeblichen Willkürregiment Preußens entfremden; Frankfurt war den beiden Vorbildern Westphalen und Berg sehr ähnlich. Die Einführung des französischen Code Civil war ein echter Fortschritt, ansonsten verhüllten die Verfassungen nur dürftig die Alleinherrschaft des Königs beziehungsweise Großherzogs. Auf diese Weise konnte die Sympathie der Bevölkerung nicht gewonnen werden.[242] Die Ständeversammlungen wurden nur ein- beziehungsweise zweimal einberufen und hatten allein schon deshalb keine Vorbildfunktion. Im kaiserlichen Scheinkonstitutionalismus in Napoleons Frankreich selbst hatte das Corps législatif wenigstens eine nachgeordnete Funktion.[243]

Die alten sozialen Verhältnisse, geprägt von Feudalstruktur und Kirche, blieben bestehen. Trotz der bürgerlichen Gleichheit und Freiheit im Rechtswesen setzte sich in diesem napoleonischen Scheinkonstitutionalismus ein „System aristokratisch-bürokratischer Oligarchie“ (Huber) durch.[244]

Westphalen bestand nach französischem Vorbild aus Departements, deren Collegien die Mitglieder der Reichsstände wählten. Diese Ständeversammlung durfte letztlich nur beratend an der Gesetzgebung mitwirken, die ansonsten allein Sache des Königs war. Der König war wiederum ein Bruder Napoleons. Schon 1810 regierte der König nur noch mit Verordnungen, doch für die Zeit davor lässt sich durchaus sagen, die westphälischen Reichsstände seien in Deutschland die erste repräsentative Versammlung ohne ständische Grundlage gewesen.[245]

Die Departements-Collegien in Westphalen wurden vom König ernannt. Zu vier Sechsteln sollten die Mitglieder zu den Höchstbesteuerten des Departements gehören, zu einem weiteren Sechstel aus reichen Kaufleuten und Fabrikanten und zu einem letzten Sechstel aus besonders ausgezeichneten Künstlern und Gelehrten und verdienten Bürgern. Die Verfassung bestimmte ebenso die soziale Herkunft derjenigen, die von den Departements-Collegien gewählt werden durften. Von den hundert Deputierten, also den Mitgliedern der Ständeversammlung, mussten siebzig Grundeigentümer sein; fünfzehn Kaufleute oder Fabrikanten; die übrigen aus der Klasse derjenigen, die sich um den Staat verdient gemacht hatten. Ferner sollte bei der Wahl auch die regionale Herkunft der Deputierten berücksichtigt werden.[246]

Bei den Ständewahlen von 1808 zeigte sich in Westphalen dann, dass die Hälfte der Gewählten dem grundbesitzenden Adel angehörte. Ansonsten waren es Vertreter der reichen Oberschicht, die Gelehrten waren außer Professoren oftmals Staatsbeamte. Die Ständeversammlung repräsentierte also kaum die Bevölkerung, sondern war eine Notabelnversammlung. Ein echtes Wahlrecht gab es in Westphalen damit nicht.[247][248]

Die westphälischen Wahlmänner wählten geheim per Stimmzettel und in der Regel einander. Nach einer Sitzungsperiode 1808 kam es nur noch zu einer weiteren, vom Januar bis März 1810. Laut Grundsatzrede des Abgeordneten Wachler sollte es gar keine Beratungen der Gesetze geben, außerdem legte man den laufenden Staatshaushalt den Ständen erst jetzt vor. Als damals Teile von Hannover dem Königreich Westphalen zugeschlagen wurden, verteilte man die neuen Departements auf die hundert Ständemitglieder um. Der Historiker Helmut Stubbe da Luz nannte die Stände „eine politische Sandkiste“.[249]

Die napoleonische Verfassung von Frankfurt war der westphälischen ähnlich. Das neu errichtete Großherzogtum Frankfurt umfasste außer der alten Reichsstadt noch einige östlichere Gebiete mit Aschaffenburg und Fulda. Aschaffenburg war die Residenzstadt. Die dortige Ständeversammlung bestand aus zwölf Großgrundbesitzern, vier reichen Kaufleuten oder Fabrikanten und vier Gelehrten. Sie wurden alle drei Jahre zu einem Drittel neu gewählt. Wie in Westphalen waren die Wähler die Departements-Collegien, die wiederum vom Großherzog eingesetzt wurden. Ebenso gab es in Frankfurt Regeln über die soziale Zusammensetzung der Departements-Collegien.[250]

Im Großherzogtum Berg gab es gar keine geschriebene Verfassung. Ein Kollegium vom 15. März 1812 sollte 85 Mitglieder haben, die von den Kantonsversammlungen der Notabeln zu wählen waren, zehn sollte der Großherzog bestimmen. Aus 7.500 Höchstbesteuerten bestimmte man von oben her 2.860 Notabeln. Diese sollten dann aus einer Liste von 600 höchstbesteuerten Kandidaten wählen. Die Kantonsversammlungen hätten wie im Kaiserreich Frankreich sich nicht beraten, sondern nur gewählt. Eine Liste von 550 Kandidaten wurde Kaiser Napoleon in Paris vorgelegt, die er noch hätte auffüllen können. Erst Anfang 1813, nach dem Russlandfeldzug, kam er dazu, die Liste zu genehmigen. Die Beratende Versammlung Bergs kam gar nicht mehr zusammen, und im Oktober 1813 endete das Großherzogtum bereits.[251][252]

Süddeutsche Reformstaaten

Baden bis 1801 in orange. Erst in der napoleonischen Zeit wurde aus der kleinen Markgrafschaft ein mittelgroßer Staat.

Bayern, Württemberg und Baden gelang es in der napoleonischen Zeit, ihr jeweiliges Staatsgebiet erheblich zu vergrößern und eine Rangerhöhung für ihre Fürsten zu erlangen, so wurde aus den erstgenannten Königreiche und aus Baden ein Großherzogtum.[253] Die Herrscher setzten teilweise antiständische Reformen durch, die dem Absolutismus in jenen Ländern erst richtig zum Durchbruch verhalfen. Dies alles hatte auch nach 1815 Bestand. Gewählt wurden die Mitglieder der Ständeversammlungen kaum, sondern normalerweise von den Städten, Universitäten oder kirchlichen Kapiteln ernannt. Die Ritter kamen persönlich zu den Landtagen.[254]

Im spätabsolutistischen Württemberg gab es keine Wahlrechtsfragen, wohl aber in Bayern und Baden. Das Königreich Bayern hatte seit 1808 eine Verfassung, laut der in den einzelnen Kreisen eine allgemeine Versammlung von Wahlmännern zusammentreten solle. Die Wahlmänner suchte der König aus, und zwar aus den vierhundert Grundbesitzern, Kaufleuten oder Fabrikanten, die im Kreis am meisten Grundsteuer zahlten. Die Ernennung der Wahlmänner galt auf Lebenszeit, so dass man anzweifeln kann, ob es sich überhaupt um einen Wahlakt handelte. Die Wahlmänner wählten dann sieben Abgeordnete in die National-Repräsentation, und zwar aus der Gruppe der 200 Höchstbesteuerten. Das Ziel dieser Regelungen war es, eine neue Elite an die Stelle des Adels zu setzen.[255]

Im Großherzogtum Baden kam es nicht zu einer Ständeversammlung. Einem Entwurf von 1808 zufolge sollte der Landrat 24 Mitglieder haben. Sie waren nach Berufsgruppen zu bestimmen. Drei hätten aus der Klasse der „landtafelmäßigen“ Gutsbesitzer zu stammen, wobei alle wahlberechtigt waren. Neun sollten aus der Landwirtschaft kommen, wählen durften aber nur die Ortsvorsteher. Neun hätten Handel und Gewerbe zu entstammen, gewählt von den Städten, und drei von den Wissenschaften, gewählt von den „Gelehrten“. Die Wahlen sollten jeweils nur in einem Bezirk stattfinden.[256]

Für die zu Wählenden in Baden galt:

  • Sie mussten der Klasse entstammen, die sie wählte;
  • mussten in der jeweiligen Provinz seit mindestens sechs Jahren leben;
  • mindestens 40 Jahre alt sein;
  • nicht in ausländischen Diensten stehen;
  • nicht in einer Zentralbehörde Badens arbeiten;
  • unbescholten sein.

Die Vertreter der Landschaft mussten eigenen Boden haben, die Gewerbevertreter eigenes Gewerbe. Der Entwurf für Baden war also ständischer geprägt als die bayerische Verfassung.[257]

Preußen

In hellbraun die Gebiete, die Preußen 1807 behalten durfte.

In Preußen wurden durch die Niederlage gegen Napoleon 1806/1807 innenpolitische Reformen angestoßen. Zu einer modernen Verfassung und einer Repräsentativversammlung kam es allerdings nicht, trotz Versprechen des Königs. Eine vom König ernannte Notabelnversammlung vom Februar 1811 wurde im September wieder aufgelöst, nachdem die 64 Mitglieder sich zerstritten hatten.[258]

Eine interimistische Nationalrepräsentation von 1812-1815 mit 42 Mitgliedern wurde tatsächlich von verschiedenen Gruppen und Gremien zusammengestellt:

  • 18 von den adligen Grundbesitzern über die altständischen Kreistage
  • 12, später 14 von den Stadtverordnetenversammlungen
  • 9 von den nichtadligen Grundbesitzern, die mindestens eine Hufe Land besaßen

Die Versammlung hatte keinen nennenswerten Einfluss, forderte aber am 10. April selbst die Verabschiedung einer Verfassung und eine letztendliche Repräsentation. In seinem Verfassungsversprechen vom Mai 1815 kündigte der König einen beratenden Landtag für die gesamte Gesetzgebung an, der von den Provinzialständen zu wählen sei. In so einer indirekt gewählten Nationalrepräsentation wären die Besitz- und Bildungsbürger in den beteiligten Ständen wahlberechtigt gewesen. Nach der Auflösung der interimistischen Nationalrepräsentation im Juli 1815 blieb die Verfassungsentwicklung allerdings stehen.[259]

Durch die Städteordnung von 1808 kam es jedoch zu Wahlen auf kommunaler Ebene. Wählen durften männliche Inhaber des Bürgerrechts, die in der jeweiligen Stadt als Hauseigentümer ansässig waren oder ein bestimmtes Steueraufkommen vorweisen konnten (je nach Größe der Stadt 150-200 Taler Jahreseinkommen). Sie wählten direkt, pro Bezirk, die Stadtverordnetenversammlung. Diese wiederum wählte den Magistrat, die Stadtregierung. In Berlin durften sieben Prozent der Stadtbevölkerung wählen, das war ein Drittel der männlichen Erwachsenen. Die Abgeordneten waren Repräsentanten der ganzen Gemeinde, nicht mehr nur eines Standes.[260]

Laut einem Organisationsplan des Freiherrn vom Stein, vom 23. November 1807, sollten die Provinzialstände gewählt werden. Wahlrecht hätten alle Grundeigentümer gehabt, und damit die adligen Grundeigentümer sowie Bürger und Bauern. Stein zufolge hätten nur selbstständige Eigentümer die Reife für eine Mitbestimmung in öffentlichen Angelegenheiten gehabt.[261] Im Gesetz über die Provinzialstände von 1825 wurde dann dem bürgerlichen Grundbesitz ein Drittel der Sitze in den Provinzialständen zugewiesen, dem adligen und bäuerlichen insgesamt zwei Drittel. Die Provinzialstände hatte aber nur eine beratende Funktion für Angelegenheiten des preußischen Gesamtstaates, beschließen durfte sie nur provinziale Angelegenheiten.[262]

Süddeutsche Einzelstaaten 1815-1918

In Süddeutschland setzte sich 1818/1820 das Zweikammersystem durch und lieferte damit ein Beispiel für viele weitere deutsche Staaten bis 1918. Das Parlament bestand jeweils aus einer Ersten Kammer, die großteils ernannte Mitglieder hatte, und einer Zweiten Kammer, deren Mitglieder großteils gewählt wurden. Dieses System bewahrte die alten sozialen Unterschiede. So konnten beispielsweise Adlige, die in der Rheinbundzeit mediatisiert wurden, in den jeweils neuen Staat integriert werden, indem sie einen Sitz in der Ersten Kammer erhielten. Das Zweikammersystem sollte auch bewusst Adel und Bürgertum voneinander trennen.[263] Beide Kammern sollten trotz der unterschiedlichen Zusammensetzung das gesamte Volk repräsentieren, wobei die Erste einen Rest der adligen Privilegien in das konstitutionelle System hinüberrettete.[264]

Ein Gesetz konnte in allen vier Staaten nur vom Fürsten bzw. seiner Regierung vorgeschlagen werden, und nur beschlossen werden, wenn beide Kammern zustimmten.[265] Einberufen wurden die Kammern vom jeweiligen Fürsten; das Mandat der gewählten Abgeordneten war frei und dauerte sechs (in Baden: acht) Jahre. Die Auflösung erfolgte ebenfalls durch den Fürsten, nicht durch die Abgeordneten selbst. Wählen durften Männer, die mindestens 25 Jahre alt waren; gewählt werden konnten vermögende Männer ab 30 Jahren.[266]

Bayern

In Bayern hieß die Erste Kammer „Kammer der Reichs-Räte“. Ihre Mitglieder waren die königlichen Prinzen, die Kronbeamte (Kronobersthofmeister, Kronoberstkämmerer, Kronoberstmarschall, Kronoberpostmeister), die beiden Erzbischöfe, ein weiterer (katholischer) Bischof, der Präsident des protestantischen Generalkonsistoriums, Häupter mediatisierter Familien, und schließlich vom König berufene (auf Lebenszeit oder erblich) Personen.[267]

In der Zweiten Kammer befanden sich Gruppen nach Ständen. Ein Achtel der Abgeordneten: Adlige Grundbesitzer, ein weiteres Achtel der Abgeordneten: katholische und protestantische Geistliche, die Hälfte der Abgeordneten: Vertreter der Städte und Märkte, und schließlich je ein Vertreter der drei Universitäten.[268]

Wählen durften Staatsbürger im Wahlalter, die für ihr Grundvermögen jährlich einen bestimmten Mindestsatz direkter Steuern zahlten.[269] In der Märzrevolution kam es zu einem neuen Wahlgesetz am 4. Juni 1848. Wählen durfte, wer überhaupt Steuern zahlte, die Wahl sollte gleich, geheim und indirekt sein.[270]

Nach der Revolution versuchte der hochkonservative Innenminister Graf Reigersberg erfolglos 1854, das alte Wahlsystem von 1818 wieder zur Geltung zu bringen, und die Regierung wagte es nicht, es nach preußischem Vorbild zu oktroyieren. 1858/1859 überlegte die Regierung wegen der Konflikte mit den Kammern dies erneut, fürchtete aber Ansehensverlust in Deutschland und trat zurück.[271]

In Bayern waren viele Nichtsteuerpflichtige vom Wählen ausgeschlossen, was neben der Wahlkreiseinteilung den Liberalen zugute kam. Neben den Sozialdemokraten drängten auch das Zentrum und der Bauernbund auf eine Reform. Sie wollten eine Verhältniswahl mit allgemeinem und direkten Wahlrecht. Nach einem Versuch 1903 kam es nach den Wahlen von 1905 zu einer Reform. Da sie keiner Verfassungsänderung bedarf, reichte die absolute Mehrheit des Zentrums dafür aus. Laut Wahlgesetz vom 9. April 1906 war die Wahl weiterhin eine Zensuswahl, wurde jedoch gleich, geheim und direkt. Als einer der wenigen deutschen Bundesstaaten führte Bayern die relative Mehrheitswahl ein. Allerding galt der Sieg eines Kandidaten nur, wenn er mindestens dreißig Prozent der abgegebenen Stimmen erhalten hatte.[272]

Württemberg

Der Halbmondsaal der Zweiten Kammer der Württembergischen Landstände in Stuttgart, 1833

In Württemberg befanden sich in der Ersten Kammer ebenfalls vor allem die Königssöhne, bestimmte Familienhäupter und vom König ernannte Mitglieder; die Vertreter der Kirche saßen allerdings in der Zweiten Kammer.[273] In der Zweiten Kammer saßen 13 Mitglieder des ritterschaftlichen Adels, die sechs protestantischen Generalsuperintendenten, drei hohe katholische Geistliche, der Kanzler der Universität, je ein Abgeordneter der sieben bedeutendsten Städte sowie je ein Abgeorgneter der 64 Oberämter (eine lokale Verwaltungseinheit).[274] Wählen durften die Männer im Wahlalter, die direkte Steuern zahlen, wobei es damals in Württemberg als solche nur die Grundsteuer gab.[275] Etwa 17,4 Prozent der Einwohner waren im Jahr 1844 Urwähler.[276]

Eine neugewählte Ständeversammlung beschloss am 1. Juli 1849 ein neues Wahlgesetz. Demnach sollten die beiden Kammern durch eine einzige ersetzt werden, die die Verfassung revidierte. Doch die konservative Wende setzte bereits ein: Der König entließ im Oktober die liberale Regierung und löste die Landesversammlung vom 1. Dezember 1849 bald wieder auf. Die neue vom März 1850 allerdings hatte ebenfalls eine radikaldemokratische Mehrheit und ging davon aus, dass die Frankfurter Reichsverfassung dem Deutschen Bund ein Ende bereitet habe; die Mehrheit lehnte daher die Außenpolitik Württembergs ab, die mit Österreich die preußische Unionspolitik hintertrieb. Der Konflikt blieb auch nach Wahl einer dritten Landesversammlung, sodass der König eine Neuwahl nach dem alten Wahlsystem anordnete. Mit diesem Staatsstreich hatte er Erfolg, denn die Demokraten nahmen an den Neuwahlen 1851 teil. Eine liberal-konservative Mehrheit unterstützte dann letztlich die Reaktionspolitik des Königs.[277]

Zwar gab es in den 1880er-Jahren eine Mehrheit in der Zweiten Kammer für eine Verfassungsreform. Die „Priviligierten“, die Vertreter der Ritterschaften, Kirchen und der Universität, sollten bei Einführung der allgemeinen und gleichen Wahl die Kammer verlassen. Die Regierung verlangte aber für den Fall ein konservatives Element wie ein teilweises Zensuswahlrecht. Eine Wahlniederlage der Regierungsparteien 1895 führte zu einem Reformvorschlag der Regierung, der vom Zentrum 1898 wegen Streit um ein anderes Thema verworfen wurde. Ein weiterer Anlauf führte am 16. Juli 1906 zum Ziel, nachdem auch zwei der Privilegierten einem Regierungsentwurf zugestimmt hatten und damit eine Zwei-Drittel-Mehrheit ermöglicht hatten.[278] Die Privilegierten gingen von der Zweiten in die Erste Kammer über. Die Abgeordneten der Zweiten Kammer wurden nach allgemeinem und gleichem Wahlrecht bestimmt.[279] Die 63 Abgeordneten der Bezirke sowie einiger größerer Städte wurden nach Mehrheitswahl gewählt, die sechs Abgeordneten für Stuttgart sowie 17 Abgeordnete in zwei Landeswahlkreisen nach Verhältniswahl.[280]

Baden

Sitzung der Zweiten Kammer der Badischen Ständeversammlung, 1845

Die Erste Kammer vereinte in Baden die Prinzen, die Häupter der standesherrlichen Familien, den Erzbischof von Freiburg, einen protestantischen Prälaten (vom Großherzog auf Lebenszeit ernannt), acht Vertreter des grundherrlichen Adels, zwei Abgeordnete der Universitäten Freiburg und Heidelberg, sowie weitere vom Großherzog berufene Personen. In Baden war also nicht nur der hohe, sondern auch der niedere Grundadel in der Ersten Kammer vertreten.[281] Dort gab es nur gewählte Vertreter der Städte und Landgemeinden, im Gegensatz zu den anderen süddeutschen Zweiten Kammern. Das zeigt den besonders fortschrittlichen, liberalen Charakter Badens.[282] Wählen durfte, wer angesessener Bürger war (also Grundeigentum hatte) oder ein öffentliches Amt innehatte, womit also auch die einflussreiche Schicht der öffentlichen Beamten wählen durfte.[283] Bei der Kammerwahl 1845 waren 16,8 Prozent der Bevölkerung Urwähler.[284]

Nach der Märzrevolution beendete der letzte Landtag de facto seine Tätigkeit am 14. Mai 1849, und Großherzog Leopold erklärte ihn für geschlossen. Die ausgeschiedenen Radikaldemokraten wurden durch Ersatzwahlen ersetzt, und nach dem 6. März 1850 hatte der Landtag eine liberal-konservative Mehrheit.[285]

Seit 1869 war das Wahlrecht in Baden allgemein und gleich, während zuvor nur wahlberechtigt war, wer im Wahldistrikt das Bürgerrecht hatte oder ein öffentliches Amt bekleidete. In der Wahlrechtsdebatte ging es um die Einführung der direkten Wahl, die 1904 erfolgte.[286] Seit dem Wahlgesetz vom 24. August 1914 hatte die Zweite Kammer 73 Abgeordnete, allgemein, direkt, gleich und geheim zu wählen. Ein Wähler musste über 25 sein und seit mindestens zwei Jahre die badische Staatsangehörigkeit besitzen, dazu in Baden wohnen. Wer vor der Wahl mindestens ein Jahr lang am selben Wohnsitz in Baden gewohnt hat, durfte auch nach nur einem Jahr Staatsangehörigkeit wählen. Sieger im Wahlkreis war, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit errungen konnte, sonst genügte im zweiten die relative. Am zweiten Wahlgang durfte nur teilnehmen, wer im ersten Wahlgang Platz eins, Platz zwei oder mindestens ein Zehntel der Stimmen erhalten hatt. Weiterhin gab es eine Erste Kammer mit Mitgliedern qua Geburt oder Amt, sowie wegen Grundbesitz Gewählte.[287]

Großherzogtum Hessen (Hessen-Darmstadt)

Das Großherzogtum Hessen hatte laut seiner Verfassung von 1820 eine Erste Kammer mit Vertretern des hohen Adels, der Kirchen und der Universitäten. Der niedere Adel befand sich in der Zweiten Kammer.[288] Von den Abgeordneten der Zweiten Kammer wurden 34 aus dem Land und zehn aus den größeren Städten gewählt, sechs aus dem grundbesitzenden Adel.[289] Es galt ein Zensuswahlrecht,[290] bei dem das Wahlrecht von der Steuerlast abhing.

Die hessischen Kammern hatten ein streng auf die Gleichheit achtendes Wahlgesetz beschlossen, doch das liberale Ministerium ließ es erst im September 1849 verkünden. Die im Dezember neu gewählten Kammern wurden schon im Januar 1850 vom Großherzog aufgelöst, da die Liberalen zwar die Erste Kammer, die Radikaldemokraten hingegen die Zweite dominierten.[291]

Im Konflikt um die Unionspolitik entließ der Großherzog das liberale Ministerium, und als die im Juni 1850 neu gewählte Kammer die Steuerfeststellung verweigerte, löste der Großherzog die Kammer wieder auf. Durch Notverordnungen verbot er politische Vereine, hob die Pressefreiheit auf und oktroyierte ein indirektes Zensuswahlrecht. Die neuen Kammern (seit 1851) folgten der Regierung.[292]

1856, 1872, 1875 und 1885 kam es zu kleineren Wahlrechtsänderungen, aber dauerhaft durfte nur wählen, wer eine direkte Staatssteuer zahlte. Das System bescherte den badischen Nationalliberalen große Mehrheiten. Nach Verlusten der Nationalliberalen und einem Reformversuch von 1903 kamen am 3. Juni 1911 drei Gesetze zustanden, die die Wahl zur Zweiten Kammer geheim und direkt machten. Der Zensus blieb, und zusätzlich erhielten Wähler über fünfzig Jahre eine zweite Stimme. Sieger war der Kandidat mit einer absoluten Mehrheit im Wahlkreis, eventuell nach einer Stichwahl.[293] Zur Wahlberechtigung musste man im vorherigen Rechnungsjahr eine direkte Gemeinde- oder Staatssteuer entrichtet haben, mit Ausnahmen beispielsweise für Militärbeamte und Invalide.[294]

Nord- und mitteldeutsche Einzelstaaten 1815-1918

In Nord- und Mitteldeutschland dauerte es häufig bis nach der französischen Julirevolution von 1830, bis ein Bundesstaat eine Repräsentativverfassung erhielt. Sie lieferte einen Vorgeschmack der Märzrevolution 1848/1849, in deren Folge fast alle übrigen Staaten diesen Schritt vornahmen. Einzig die beiden mecklenburgischen Herzogtümer hatten noch 1918 nur eine altständische Verfassung.

Hannover bis 1866

Königreich Hannover vor der preußischen Annexion 1866, heutzutage macht sein Grundgebiet den größten Teil des Bundeslandes Niedersachsen aus.

Im Königreich Hannover waren die Verfassungen von 1833 und 1840 Repräsentativverfassungen.[295] Das Staatsgrundgesetz von 1833 sprach von Zwei Kammern. Die Erste vertrat weiterhin den Adel, die Zweite hatte als Mitglieder zehn Prälaten, 37 städtische und 38 bäuerliche Abgeordnete. Wahlrecht hatten in der Stadt die selbstständigen Bürger, auf dem Land die selbstständigen Bauern. Der Landtag bestimmte über Gesetze, Steuern und Haushalt, bei einschränkenden Vorrechten des Königs.[296]

Doch die Zeit des konstitutionellen Systems währte nur kurz. 1837 erklärte der neue König, Ernst August, er sei nicht an die Verfassung gebunden, da er seinerzeit nicht um Zustimmung gefragt worden sei. Diese Verfassung schränke aber die Rechte des Königs ein; Ernst August argumentierte letztlich damit, dass sein königliches Erbe dadurch gemindert würde.[297] Nach heftigen Protesten innerhalb und außerhalb Hannovers vereinbarten König und Landtag 1840 eine neue Verfassung, die zwar das monarchische Prinzip stärker hervorhob, aber letztlich den konstitutionellen Zustand nicht so aushöhlte, dass sich die drei Jahre schweren Streits gelohnt hätten.[298]

Die Erste Kammer hatte der Verfassung von 1840 zufolge sechzig Mitglieder (im Jahre 1848), von denen die meisten zu den gewählten ritterschaftlichen Abgeordneten gehörten. Die Zweite Kammer umfasste ständische Abgeordnete, die vom König, den Kirchen bzw. der Universität ernannt wurden oder von den Provinziallandschaften gewählt. 37 Abgeordnete wurden von den Städten und Flecken und 39 von den ländlichen Grundbesitzern gewählt, die die historischen Landschaften repräsentierten. Gerade letztere Abgeordnete vertraten höchst unterschiedliche Bevölkerungsmengen, der eine 8697, der andere 57.452 Einwohner. Wahlberechtigt für die Zweite Kammer war in der Regel, wer nach den Bestimmungen an seinem Heimatort dort auch für die Gemeinde wählen durfte. Dies waren normalerweise nur Haus- und Grundbesitzer. Die Wahlen waren indirekt. Für das passive Wahlrecht war eine bestimmte Steuerleistung erforderlich, ein Mindestalter von 25 Jahren sowie die christliche Konfession.[299]

Manfred Botzenhart:

„Wenn man bedenkt, daß neben der so gebildeten allgemeinen Ständeversammlung auch noch die Provinziallandschaften der einzelnen Gebiete des Königreiches weiterbestanden, so darf wohl behauptet werden, daß kein anderer deutscher Staat in den Einrichtungen der Volksrepräsentation so viel historisch Gewachsenes, lokal Eigentümliches und dem Geist der Zeit Widersprechendes im Rahmen einer noch nach der Juli-Revolution erlassenen Verfassung bewahrt hat, während sich vor allem in den süddeutschen Staaten nach den Wirren der napoleonischen Zeit in besonderem Maß das Bedürfnis zur Geltung gebracht hatte, alte und neue Besitzungen durch eine die Staatseinheit eigentlich erst begründende, dabei aber nivellierende und antihistorische Verfassung zu einem neuen Ganzen zu verschmelzen.“

Deutscher Parlamentarismus in der Revolutionszeit 1848–1850, 1977[300]

In der Märzrevolution 1848 forderten Ende März sogenannte „Kondeputierten“ eine Reform der Ständeversammlung. Ähnlich wie beim Vorparlament auf Bundesebene handelte es sich um Vertreter aus Gemeindeversammlungen oder Volksversammlungen ohne eigentliche rechtliche Legitimation.[301] Sie traten im April wieder auf, nachdem ein Ausschuss beider Ständekammern und die Regierungsvorschläge unter anderem keinen Vorschlag zur Revision der Ersten Kammer gemacht hatte. Sie wollten das Wahlrecht des Vorparlaments durchgesetzt sehen, mit dem Kriterium der Selbstständigkeit anhand der Zahlung einer direkten Steuer. Bei der Forderung, dass auf 15.000 Einwohner ein Abgeordneter kommen solle, protestierten die bislang bevorrechteten kleineren Orte, so dass man schließlich bat, ihnen ihre bisherige Zahl an Abgeordneten zu lassen. Die Erste Kammer sei abzuschaffen. Regierung und Ständeversammlung nahmen die Forderungen recht kühl auf.[302]

Die Verfassungskomission der Ständeversammlung stritt um die Zusammensetzung der Ersten Kammer; vor allem um die erblichen Virilstimmen und die Zahl der Gewählten. Letztere sollte erhöht und das Wahlrecht auf insgesamt 5000 Wähler ausgeweitet werden. Einer grundlegenden Reform der Zweiten Kammer standen die Eigeninteressen der bisherigen Abgeordneten entgegen, die keine Wahlkreise mit gleicher Einwohnerzahl wollten. Jedoch sollte das Wahlrecht künftig für alle Männer über 25 Jahre gelten, die unbeschloten waren, eine direkte Landessteuer entrichteten, nicht unter Kuratel oder väterlicher Gewalt standen. Der Zensus war minimal, doch waren etwa zehn Prozent der volljährigen Männer ausgeschlossen, die in Hannover die Frankfurter Nationalversammlung hatten mitwählen dürfen. Die Erste Kammer lehnte die Vorschläge eines Details ab, gab aber auf, unter anderem, nachdem die Zweite Kammer im Juni mit der Einberufung einer verfassungsgebenden Versammlung für Hannover gedroht hatte.[303]

Am 5. September 1848 wurde die Verfassung von 1840 nach diesen Maßgaben revidiert, so dass sie inhaltlich der von 1833 glich.[304] Ein Wahlgesetz vom 26. Oktober regelte weitere Einzelheiten. Einzelnen vorliegenden Zahlen zufolge hatten zwischen 56 und 80 Prozent der volljährigen Männer das Wahlrecht.[305]

Nach der Revolution blieb die deutsche Frage Konfliktstoff zwischen gemäßigt-liberaler Regierung und Zweiter Kammer. König Ernst August, der gegen die Einheitsbestrebungen gerichtet war, löste Anfang 1849 die Kammer auf. Die Wiederversammlung der neu gewählten geschah erst am 8. November.[306] Ein gemeinsamer Ausschuss beider Kammern schlug 1853 eine stärkere Berücksichtigung der Ritterschaften in der Ersten Kammer vor, was die Zweite Kammer jedoch mehrheitlich ablehnte. Der König löste sie daher am 21. November 1853 auf. Ein Bundestagsbeschluss bestätigte die Auffassung der hannoverschen Regierung, dass das Verfassungsgesetz von 1848 den Rittern ihre Vertretung ungerechtfertigterweise geraubt habe. 1855 erklärte die Regierung die seinerzeitige Verfassungsänderung für aufgehoben.[307]

Oldenburg

Der Großherzog von Oldenburg erließ am 10. März 1848 ein Patent, mit dem er 34 Abgeordnete eines Verfassungsausschusses wählen ließ. Die Wahl solle künftig allgemein sein und die repräsentative Volksvertretung Gesetzen zustimmen müssen. Der Ausschuss folgte dem liberalen Modell von Kurhessen, und der Großherzog ordnete die Wahl des konstituierenden Landtags an. Urwähler mussten volljährige, männliche Staatsangehörige sein, die einen eigenen Haushalt hatten (also Ausschluss des Gesindes). Diese Urwähler wählten, bei sehr geringer Wahlbeteiligung, Wahlmänner.[308] Regierung und Landtag vereinbarten das Staatsgrundgesetz vom 18. Februar 1849. Die einzige Kammer wurde nach dem allgemeinen (ohne Gesinde) und indirekten Wahlrecht gewählt.[309]

Ab 1909 hatte der Landtag von Oldenburg 45 Abgeordnete. Die Wahlen waren allgemein und geheim, doch nicht gleich, da man mit über vierzig Jahren eine Zusatzstimme abgeben durfte. Wähler und Wahlberechtigte mussten mindestens seit drei Jahren im Großherzogtum wohnen.[310]

Braunschweig

Nach der Erneuerten Landschaftsordnung vom 25. April 1820 erhielten die freien Bauern im Landtag des Herzogtums Braunschweig zwanzig Abgeordnete.[311] Nach einem erfolglosen herzoglichen Staatsstreich kam es 1832 zu einer Neuen Landschaftsordnung, die Herzog Wilhelm und die Stände gemeinsam vereinbarten. Sie war nun eine wirkliche Repräsentativverfassung. Die einzige Kammer hieß weiterhin Landschaft, wählen durfte, wer Steuern zahlen musste.[312]

Das Wahlgesetz vom 11. September 1848 führte das allgemeine Wahlrecht für Männer ein. Ungleich wurde die Wahl dadurch, dass knapp die Hälfte der Abgeordneten den Höchstbesteuerten vorenthalten blieb.[313] Am 6. Mai 1899 bestimmte das braunschweigische Wahlgesetz, dass 18 Abgeordnete von den Berufsständen zu wählen seien und dreißig durch allgemeine Wahlen. Für letztere galt das indirekte Dreiklassenwahlrecht. Am 20. Mai 1908 führte ein neues Gesetz die Direktwahl ein und milderte die Klassenwahl. Die Wähler der dritten Klasse (siebzig Prozent aller Wahlberechtigten) hatten eine Stimme, die der zweiten Klasse zwei (zwanzig Prozent) und die der ersten Klasse (zehn Prozent) drei.[314] Pro Klasse in einem Bezirk wurden vier Wahlmänner bestimmt. Die Wahlmänner bestimmten dann insgesamt dreißig Abgeordnete. Hinzu kamen 18 von den Berufsständen (wie Geistlichkeit, Großgrundbesitzer, Höchstbesteuerte usw.) gewählte Abgeordnete.[315]

Lippe

Schaumburg-Lippe bekam, trotz Verfassungsversprechen 1848, von seinem Fürsten erst 1868 eine Verfassung mit stark ständischen Zügen.[316] Der Landtag hatte 15 Mitglieder, die teilweise von ritterlichen Grundbesitzern, Predigern und bestimmten Berufsvertretern gewählt wurden (zwei vom Landesherrn). Die Städte wählten drei und die Kreise sieben Abgeordnete. Grundbesitzer mussten nicht unbedingt Staatsangehörige sein.[317]

Lippe-Detmold wählte seine 21 Landtagsmitglieder geheim und direkt nach einem Dreiklassenwahlrecht.[318]

Kurhessen (Hessen-Kassel) bis 1866

Kurfürstentum Hessen, Kurfürstentitel seit 1803, von Preußen 1866 annektiert

Das Kurfürstentum Hessen (Hessen-Kassel) war nach der Befreiung von Napoleon ohne Verfassung geblieben, trotz Versprechen des Fürsten.[319] 1830 führte ein Aufstand zum Zusammentritt eines Landtags, der am 5. Januar 1831 zu einer vereinbarten Verfassung führte. Sie beendete die Verfassungskonflikte nicht, da sie für die damalige Zeit besonders radikal war.[320]

Ständehaus in Kassel

Die Ständeversammlung war die einzige Kammer, sie vereinte einerseits die Prinzen, die Häupter der mediatisierten Familien, Abgeordnete des ehemals reichsunmittelbaren Adels und der Ritterschaft. Hinzu kamen andererseits je 16 Abgeordnete der Städte und der Landbezirke, von denen je die Hälfte Besitz vorweisen musste können. Laut Wahlgesetz vom 16. Februar 1831 war die Wahl indirekt. Gesetze brauchten die Zustimmung von Ständeversammlung und Fürst, beide hatten die Gesetzesinitiative. Die Verfassung sicherte die Grundrechte der Untertanen, und die Ständeversammlung konnte Minister wegen Verfassungsverletzung vor dem obersten Gericht anklagen.[321]

Die freiheitliche Verfassung entging der reaktionären Politik nach 1849 nicht. Die revidierte (und oktroyierte) Verfassung von 1852 führte ein Zweikammersystem mit striktem Zensuswahlrecht ein. Die Kammern hatten nicht mehr das Recht zur Gesetzesinitiative, und bei Verfassungskonflikten entschied nicht mehr das einheimische Gericht, sondern der Bundestag. Wie zu erwarten brachte der neu gewählte Landtag vom 16. Juli 1852 eine konservative Mehrheit bei Dezimierung der Liberalen und Fortfall der Linken mit sich. Trotzdem blieb der Konflikt in Hessen erhalten.[322]

Hessen-Nassau bis 1866

Das Herzogtum Nassau hatte seit 1818 eine Ständeversammlung. Es erhielt im Laufe der Märzrevolution ein Einkammersystem mit indirekter und allgemeiner Wahl, und eine mit jenem Landtag vereinbarte Verfassung vom 28. Dezember 1849.[323] 1851 hob die Regierung die Verfassung auf und erließ ein neues Wahlgesetz. Die Wähler der Zweiten Kammer waren in drei Klassen unterteilt und stimmten mündlich ab. In der Ersten Kammer gab es neben den Prinzen, Besitzern der Standes- und Grundherrschaften, dem katholischen und dem evangelischen Bischof weitere Mitglieder, die von den jeweils höchstbesteuerten Grundbesitzern und Gewerbetreibenden gewählt wurden.[324] Die Liberalen forderten die Wiederherstellung der Verfassung von 1849 und errangen trotz Landtagsauflösungen 1864 und 1865 die Mehrheit. Der neue Landtag hatte zwei Kammern. 1866 wurde Nassau von Preußen annektiert.[325]

Waldeck

Das Fürstentum Waldeck erhielt 1816 eine neue Verfassung statt der alten landständischen. Am 14. Juni 1848 wurde eine verfassungsgebende Versammlung einberufen, die nach einem neuen Wahlgesetz zustandegekommen war. Zu dieser Versammlung hatte auch der bis dahin verfassungslose Landesteil Pyrmont Mitglieder entstandt. Im Mai 1849 hatte Waldeck eine neue Verfassung. Die Regierung oktroyierte am 8. August 1851 ein neues Wahlgesetz. Ein Wähler musste Staatsangehöriger, über 25 Jahre alt, selbstständig und unbescholten sein, das passive Wahlrecht hatte, wer mindestens seit drei Jahren Staatsangehöriger war. Die Wahl war direkt. 1856 nahm der Landtag den Regierungsvorschlag an, demzufolge das Wahlrecht ein indirektes Klassen- und Zensuswahlrecht wurde. In den kommenden Jahren kam es zum Streit über ein neues Wahlrecht; der liberale Kammer wollte statt Grundbesitz Besitz und Bildung zur Wahlbefähigung machen. Ab 1867 wurde das formell weiterhin selbstständige Fürstentum von Preußen verwaltet.[326]

Sachsen

Landhaus in Dresden, bereits im 18. Jahrhundert Gebäude für die Ständeversammlung

Im Königreich Sachsen gab es laut Verfassung vom 4. September 1831 eine Ständeversammlung zwei Kammern. In der Ersten waren die Standesherren, der Großgrundbesitz, die Kirchen, die Universität und die acht größeren Städte vertreten, in der Zweiten der ländliche und städtische Beisitz.[327][328] 1833 machten die Urwähler für die Zweite Kammer etwa zehn Prozent der Bevölkerung aus.[329]

Die Märzrevolution brachte Sachsen ein neues Wahlgesetz mit dem 15. November 1848. Nach der Niederschlagung der Revolution und der Verhängung des Kriegsrechtes ordnete die konservative sächsische Regierung im September 1849 Neuwahlen der Kammern an. In jenen herrschte die demokratische Linke, die mit der Regierung über die Deutschlandpolitik in Konflikt geriet, da die Regierung Österreich gegen die Erfurter Union folgte. Am 1. Juni 1850 löste der König die Kammern wieder auf. In einem Staatsstreich ließ er die alte Ständeversammlung wieder einberufen.[330]

Der so zu stande gekommene Landtag stimmte den Maßnahmen des Königs zu und setzte die Verfassung von 1831 wieder in Kraft. Er unterstützte auch weiter dessen Reaktionspolitik, wie ein rigoroses Pressegesetz, das 1854 zum Vorbild im Deutschen Bund wurde.[331] Zwar durfte nur wählen, wer eine direkte Staatssteuer entrichtete, doch war der Satz seit 1868 mit einem Taler niedrig. Ansonsten war die Wahl gleich, seit 1861 auch geheim. Während die Sozialdemokraten seit den 1890er-Jahren stark anwuchsen und das allgemeine Wahlrecht des Reichstags forderten, steuerten alle bürgerliche Parteien - auch die Linksliberalen - in die entgegengesetzte Richtung. Sie brachten am 28. März 1896 ein Dreiklassenwahlrecht zustande. Huber: „Zwischen 1871 und 1918 war dies der einzige Fall, in dem in einem deutschen Land das Wahlrecht eine derart reaktionäre Rückbildung, zudem noch mit linksliberaler Beihilfe erfuhr.“[332]

Sächsisches Ständehaus in Dresden, seit 1907 das Landtagsgebäude

In Sachsen hatte das Dreiklassenwahlrecht eine Maximierungsgrenze, wie sie beim Reformversuch 1910 in Preußen abgelehnt worden war. Das heißt, dass die staatliche Grund- und Einkommenssteuer, die jemand zahlte, nur bis zur Höhe von 2000 Mark angerechnet wurde. In die erste Klasse kam, wer mindestens 300 Mark Steuern jährlich zahlte, für die zweite Klasse war diese Hürde bei 38 Mark. Damit waren die Sätze eher gering. Allerdings durfte weiterhin in Sachsen nur derjenige wählen, der überhaupt Steuern zahlte. Die Wahl wurde wieder indirekt. In zwei ersten Wahlgängen benötigte ein Kandidat die absolute Mehrheit, um gewählt zu werden, im dritten reichte die relative. Ein Kandidat war weiterhin für sechs Jahre gewählt, und alle zwei Jahre wurde ein Drittel der Sitze erneuert. 1901 verlor die Sozialdemokratie ihr letztes Kammermandat in ihrer Hochburg Sachsen, was zu ihrer Radikalisierung beitrug.[333]

Selbst die Regierung war unzufrieden mit dem Wahlgesetz, aber für eine Reform war die Zustimmung der konservativ-nationalliberalen Kammermehrheit notwendig. 1909 wurde aus dem Klassenwahlrecht ein Pluralwahlrecht. Ungleich war es weiterhin, weil zwar der Zensus abgeschafft war und jeder eine Grundstimme hatte. Zusätzlich aber erhielten einige Wähler Zusatzstimmen, wobei sie insgesamt jeweils nur maximal vier Stimmen haben durften:

  • 1-3 Zusatzstimmen für hohes Einkommen;
  • eine Zusatzstimme für die mittlere Reife (wer den einjährig-freiwilligen Militärdienst statt der normalen Dienstzeit ableisten durfte)
  • eine Zusatzstimme für Wähler über fünfzig Jahre

Außerdem wurden nun alle sechs Jahre alle Sitze neu vergeben, und zwar wieder direkt. Gewählt war, wer die absolute Mehrheit im Wahlkreis erlangte, zur Not mit einer Stichwahl.[334]

Mecklenburg

Beide Mecklenburg im 19. Jahrhundert; groß Mecklenburg-Schwerin, klein westlich und größer östlich davon Mecklenburg-Strelitz

Die Großherzogtümer Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz hatten seit 18. April 1755 den Rostocker Erbvergleich als altständische Verfassung. Die Landesunion hieß eine gemeinsame landständische Körperschaft. Die Landesunion bestand zum einen aus einer Ritterschaft, die 1848 etwa 640 landtagsfähige Rittergüter mit einer entsprechenden Zahl von Sitzen ausmachte. Dabei konnte es sich auch um Bürgerliche handeln, die ein solches gut erworben hatten; diese Zahl stieg. Zum anderen bestand die Landesunion aus einer Landschaft, die die 44 landtagsfähigen Städte vertrat. Die Städte entsandten dazu Vertreter der Magistrate (der Stadtregierungen). Zusammen mit den Bürgerlichen in der Ritterschaft hatten die Vertreter in der Landschaft eine Mehrheit. Es gab aber auch Fälle, in denen sowohl Ritterschaft als auch Landschaft zusammen mussten.[335]

Die liberale Bewegung verlangte 1848 von den Großherzögen die Einberufung einer verfassungsgebenden Versammlung. Diese aber standen vor dem Problem, dass sie dazu die Landesunion um Zustimmung bitten mussten, wenn sie keinen Staatsstreich begehen wollten. Schließlich kündigte Großherzog Friedrich Franz II. am 18. März 1848 die Berufung eines außerordentlichen Landtags an. Ein von diesem ausgearbeitetes neues Wahlgesetz wurde am 15. Juli 1848 vom Großherzog durch Verkündung in Kraft gesetzt. Es führte das allgemeine und gleiche Wahlrecht für die (indirekte) Wahl des verfassungsvereinbarenden Landtags (3. Oktober in Mecklenburg-Schwerin, 9. Oktober in Mecklenburg-Strelitz) ein. Wählen durften männliche Staatsangehörige über 30.[336]

Der verfassungsvereinbarende Landtag trat am 31. Oktober 1848 zusammen, wobei ein Drittel den Liberalen und ein weiteres den Radikaldemokraten zuneigte. Am 3. August 1849 verabschiedete der Landtag das mecklenburgische Staatsgrundgesetz mit einem Zensuswahlrecht und einem Vetorecht der Landesherren. Während der Großherzog von Mecklenburg-Schwerin die Verfassung in Kraft gesetzt hätte, verweigerte sich der hochkonservative Großherzog von Mecklenburg-Strelitz und erklärte den Landtag für aufgelöst. Dazu hatte er zwar nicht das Recht, aber ohne seine Zustimmung konnte auch die Verfassung nicht in Kraft treten.[337]

Der Streit um die Verfassung führte zur Trennung der beiden Großherzogtümer. Der Landtag beschloss dies am 19. August, am 22. August löste Großherzog Friedrich Franz II. von Schwerin ihn rechtswirksam auf. Am 10. Oktober setzte er das Staatsgrundgesetz in Kraft und hob durch Gesetz die alte Verfassung und deren Körperschaften auf.[338] Der Strelitzer Großherzog ließ jedoch beim Schiedsgericht der Erfurter Union einen Entschluss bewirken, den Freienwalder Schiedsspruch vom 11. September 1850. Dieser erklärte das Staatsgrundgesetz von 1849 für nichtig, da laut Art. 56 der Wiener Schlussakte die landständischen Verfassungen nur auf verfassungsmäßigem Wege geändert werden durften. Die Reaktionspolitik erreichte beide Mecklenburg, und am 15. Februar 1851 trat der altständische Landtag wieder zusammen.[339]

Hansestädte

In Hamburg, Bremen und Lübeck gab es nach der napoleonischen Zeit wieder, seit 1813/1814, die altständischen Verfassungen. Hauptorgan war jeweils ein Senat, der seine patrizischen Mitglieder auf Lebenszeit kooptierte. Daneben gab es eine Bürgerschaft als Vertretung der eingesessenen bürgerlichen Oberschicht; letzteres Organ durfte nur beraten oder zusammen mit den Senat beschließen. Auch hier mussten die Revolutionäre 1848 Rücksicht auf das althergebrachte patrizisch-oligarchische System nehmen.[340]

Die Freie und Hansestadt Hamburg hatte seit 1528 eine Verfassung, die neben dem Senat drei (verschieden große) Kollegien vorsah. Sie entsprachen in gewisser Weise den Ersten Kammern anderswo. Die Bürgerschaft war dementsprechend eine Art Zweiter Kammer. Sie bestand aus reichen Grundeigentümern (Erbgesessene) und Werkmeistern der Zünfte (Älterleute).[341]

Mehrere Bürgerdeputationen im Vormärz bewirkten den Wechsel von ständischer zu Repräsentativverfassung nicht, und auch in der Märzrevolution kam eine neue Rats- und Bürgerdeputation nicht weiter. Schließlich verlangten im August politische Vereine die Berufung einer konstituierenden Körperschaft, der Senat akzeptierte dies am 7. September 1848. Sie wurde Ende 1848 nach gleichem und allgemeinem Wahlrecht gewählt, im Februar 1849 nahm sie ihre Arbeit auf.[342] Die Verhandlungen verliefen ergebnislos, und erst 1860 kam es zu einer Verfassung. Ihr zufolge durfte alle Bürger die Bürgerschaft wählen, die Steuern zahlten. Daneben blieb der Senat gleichberechtigt.[343] Die Einführung eines neuen Zensus im Jahre 1906 ging als Wahlrechtsraub in die Geschichte ein.

Auch die Freie Hansestadt Bremen hatte eine aus der Reformationszeit stammende altständische Stadtverfassung. 1814 wurde sie dahingehend verändert, dass der Senat nicht mehr kooptiert wurde, sondern vom Bürgerkonvent gewählt. Der Senat bestand nun aus vier Bürgermeistern und 24 Senatoren und der Bürgerkonvent aus 500 Mitgliedern, die der Senatspräsident auf Lebenszeit berief. Hinzu kamen 20 Ältermänner, die angesehendsten Großkaufleute. Am 14. März 1848 beschloss der Bürgerkonvent, unter Zustimmung des Senats, eine verfassungsgebende Bürgerschaft zu wählen. Deren von ihr mit dem Senat vereinbarte Verfassung trat am 18. April 1849 in Kraft.[344] Der Senat trat demnach neben die Bürgerschaft, die nach allgemeinem und gleichem Wahlrecht zusammenzusetzen war. In der Reaktionszeit wurde eine neue verfassungsgebende Versammlung in acht Klassen gewählt. Die Verfassung von 1854 machte aus dem Senat wieder die Regierungsgewalt.[345]

In der Freien und Hansestadt Lübeck hatte die Revolution es leicht, da Senat und Bürgerschaft schon im Vormärz für die Reform der aus dem 17. Jahrhundert stammenden Stadtveffassung waren. Eine vereinbarte neue Verfassung trat am 8. April 1848 in Kraft, es war die früheste Landesverfassung der Revolution.[346] Durften laut dieser Verfassung nur die in fünf ständische Klassen eingeteilten Bürger wählen, durften dies laut der revidierte vom 30. Dezember auch die Einwohner, nach allgemeinem und gleichem Wahlrecht. So blieb es mit einigen Änderungen bis zur Novemberrevolution.[347]

Frankfurt bis 1866

Die Freie Reichsstadt Frankfurt, ein Glied des Deutschen Bundes, hatte seit dem 18. Oktober 1816 mit der Konstitutionsergänzungsakte eine Verfassung mit einem Senat und einer Ständigen Bürgerrepräsentation. Darin waren die Patrizier (die alten mächtigen Familien) vertreten. Ferner gab es eine Gesetzgebende Versammlung, die aus 20 Senatoren, 20 Mitgliedern der Ständigen Bürgerrepräsentation und 45 gewählten Bürgern bestand. Gewählt wurde in der Klasse I der Adligen und Gelehrten, der Klasse II der Handeltreibenden und der Klasse III der Gewerbetreibenden. Nicht wählen durften somit wirtschaftlich Unselbstständige und jene, die kein volles Bürgerrecht besaßen. Letztere waren Juden, Beisassen (die nicht genug Vermögen für den Erwerb des Bürgerrechts hatten), Zugezogene (die nur aufgrund einer besonderen Erlaubnis in der Stadt sein dürften), sowie Landbewohner in den acht Dorfschaften auf dem Gebiet der Reichsstadt.[348]

Thüringische Herzogtümer

Gebäude des Landtags von Sachsen-Weimar-Eisenach und später des Landtags von Thüringen, Weimar

Das Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach hatte seit dem 5. Mai 1816 eine Verfassung.[349] In der Märzrevolution kam es am 17. November 1848 zu einem Wahlgesetz, das das allgemeine und gleiche Wahlrecht einführte.[350] Laut Landtagswahlgesetz vom 10. April 1909 musste man für die Wahlberechtigung Bürgerrecht in einer Gemeinde haben. Die größeren Grundbesitzer wählten fünf der 38 Abgeordneten des Landtags; sie mussten ein Grundeigentum in Deutschland haben, das land- oder forstwirtschaftlich bewirtschaftet wurde und mit mindestens 3000 Mark zur Staatseinkommenssteuer veranlagt war. Fünf weitere Abgeordnete kamen von den sonstigen Höchtbesteuerten, deren Einkommen mit mindestens 3000 Mark besteuert wurde. Der Senat der Universität Jena, die Handelskammer, die Handwerkskammer und die Arbeitskammern wählten je einen Abgeordneten. Abgestuft nach Besitz, Steuer und in Berufsstände wurden die 23 übrigen Landtagsmitglieder gewählt.[351]

Das Großherzogtum Sachsen-Altenburg kannte eine Verfassung seit dem 29. April 1831. Am 10. April 1848 gestand das Wahlgesetz den Untertanen ein allgemeines, direktes Wahlrecht zu.[352] Vor dem Ersten Weltkrieg wurden die Wähler nach der Steuerlast in drei Klassen eingeteilt. Jede Klasse stand für je ein Drittel der Gesamtsumme der Steuerbeträge im Wahlkreis; in der ersten Klassen befanden sich die Wähler mit den höchsten Steuerbeträgen, usw. Jede Klasse wählte einen Abgeordneten pro Wahlkreis.[353]

Im Herzogtum Sachsen-Meiningen-Hildburghausen gab es seit dem 23. August 1829 eine Verfassung, das Wahlgesetz vom 3. Juni 1848 versprach die allgemeine, direkte Wahl.[354] Vor dem Ersten Weltkrieg hatte der Landtag vier Abgeordnete, die von denjenigen Großgrundbesitzern gewählt wurden, die mindestens 60 Mark an Grund- oder Gebäudesteuer im Jahr zahlten. Vier kamen von den Höchstbesteuerten mit mindestens 3000 Mark Veranlagung für die Einkommenssteuer. Die weiteren Wahlberechtigten wählten 16 Abgeordnete. Die Wahl war geheim und direkt nach dem Prinzip der absoluten Mehrheit mit Stichwahl.[355]

Seit dem 8. August 1821 hatte das Herzogtum Sachsen-Koburg-Gotha eine Verfassung und das allgemeine und gleiche Wahlrecht laut Wahlgesetz vom 22. April 1848.[356]

Auch in den anderen thüringischen Kleinststaaten kam es 1848 zu Wahlen meist nach einem direkten Wahlrecht. Reuß-Greiz war im November der Nachzügler; Reuß ä. L. erhielt überhaupt erst im März 1867 eine konstitutionell-monarchische statt ständische Verfassung. In den meisten Staaten im thüringischen Raum hatten der Adel und der größere Grundbesitz eine künstlich herbeigeführte stärkere Stellung als der Grundbesitz von Bauern und Bürgern. Um 1870 wurden Wahlgesetze mit teilweise priviligiertem Wahlrecht eingeführt.[357]

In Schwarzburg-Sondershausen hatte der Landtag vor dem Ersten Weltkrieg maximal sechs Mitglieder, die er Fürst auf Lebenszeit ernannte. Sechs wurden von den dreihundert Höchtbesteuerten direkt gewählt. Die übrigen Wähler bestimmten über Wahlmänner weitere sechs Mitglieder. Ausgeschlossen war vom Wählen, wer seine Steuern gezahlt hat oder weniger als ein Jahr im Rückstand war.[358]

Schwarzburg-Rudolstadt hatte einen Landtag mit vier Wahlkreisabgeordneten der Höchstbesteuerten, die mindestens 120 Mark direkte Steuern im Jahr zahlten; sowie 12 Wahlkreisabgeordneten der übrigen Wähler, die direkte Staatssteuern entrichteten. Die Wahlen waren direkt und geheim.[359]

In Reuß ä. L. ernannten die Landesherren drei Abgeordnete. Die Rittergutsbesitzer und die sonstigen Grundbesitzer wählten fünf und die anderen Wahlberechtigten sieben Mitglieder. Für die Wahlberechtigung musste man einen eigenen Hausstand besitzen und direkte Steuern entrichten.[360]

In Reuß j. L. wählten die Höchstbesteuerten drei und die übrigen Wahlberechtigten 17 Abgeordnete. Man musste in einer Ortsgemeinde des Fürstentums die Wahlberechtigung haben und zur Einkommenssteuer veranlagt sein.[361]

Anhaltinische Herzogtümer

Herzogtum Anhalt 1863-1918

Keines der anhaltinischen Herzogtümer, Anhalt-Dessau, Anhalt-Köthen und Anhalt-Bernburg, hatte vor 1848 eine Verfassung, nur eine gemeinsame Landschaft (ein ständisches Parlament) von 1625. Da die Stände ohne Einfluss waren, wurden die Herzogtümer faktisch absolutistisch regiert. Die Regierung von Anhalt-Köthen wurde vom Herzog Anhalt-Dessau eingesetzt, nachdem der dortige Herrscher kinderlos verstorben war, 1853 wurden beide Herzogtümer vereinigt.[362]

In der Märzrevolution ernannte der Herzog von Anhalt-Dessau ein liberales Ministerium. Zur Beratung einer Verfassung waren in Anhalt-Dessau und Anhalt-Köthen Landtage einberufen worden, die sich zu einem gemeinsamen Landtag vom 31. Juli 1848 vereinten. Die vereinbarte Verfassung vom 29. Oktober 1848 (mit Wahlgesetz vom 24. Februar 1849) war ausgesprochen links, schaffte den Adel ab und richtete sogar Arbeiterkommisisonen ein.[363]

In Anhalt-Bernburg kam es zu einem Konflikt zwischen Herzog und dem am 31. Juli 1848 gewählten Landtag. Der Herzog wollte eine seinen Vorstellungen entsprechende Verfassung oktroyieren. Der Landtag wiederum erklärte am 29. November 1848 den Herzog für regierungsunfähig. Der Herzog löste daraufhin den Landtag auf und setzte seine eigene Verfassung in Kraft, die vom neugewählten Landtag in Vereinbarung revidiert werden sollte.[364]

Seit 1863 gab es ein vereintes Herzogtum Anhalt. Laut Landschafts- und Geschäftsordnung vom 17. September 1859 hatte der Landtag 36 Mitglieder. Der Herzog ernannte zwei Mitglieder für die Dauer der Legislaturperiode; die höchstbesteuerten Grundbesitzer (mindestens 63 Mark Grundsteuer) wählten acht, die höchstbesteuerten Handel- und Gewerbetreibende (mindestens 18.000 Mark Veranlagung zur Einkommensteuer) zwei, die weiteren Wahlberechtigten der Städte wählten 14 und die weiteren Wahlberechtigten des platten Landes zehn. Wähler und Wählbare mussten mindestens 25 Jahre alt sein. Die geheime Wahl war für die Abgeordneten der Städte und des platten Landes indirekt.[365] In den Jahren vor dem Ersten Weltkrieg war die Wahl direkt und geheim; 27 Abgeordnete des Landtags wurden von Städten und Land gewählt, ferner zwei vom Herzog ernannt und 17 von Gruppen wie den Grundbesitzern und Berufsvertretungen gewählt.[366]

Bundesstaaten mit nichtdeutschem Landesherrn

Schleswig, Holstein und Lauenburg bis 1866

Die Herzogtümer Schleswig, Holstein und Lauenburg im 19. Jahrhundert

Die dänische Monarchie herrschte bereits seit langem über die norddeutschen Herzogtümer Schleswig und Holstein, und 1814/1815 erhielt es das kleine Herzogtum Lauenburg als Ausgleich für den Verlust von Norwegen. Holstein und Lauenburg gehörten zum Deutschen Bund. Letzteres hatte bereits eine landständische Verfassung, für Holstein musste nun laut Bundesakte eine ebensolche erlassen werden. König Friedrich VI. folgte den Bitten der Ritterschaft nicht, für Schleswig und Holstein einen gemeinsamen Landtag einzurichten.[367]

Eine Flugschrift hatte 1830 eine Repräsentativverfassung für Schleswig und Holstein gefordert und damit Unruhen ausgelöst. Daher kündigte der dänische König die Einrichtung von vier beratenden Provinzialständen an, in Roskilde, in Viborg, in Schleswig (für das Herzogtum Schleswig) und in Itzehoe (für das Herzogtum Holstein). Die Provinzialständeverfassung trat 1834 in Kraft, und Schleswig-Holstein erhielt eine Regierung als Mittelinstanz unterhalb der dänischen Kanzlei.[368] Teilweise ernannte der König Mitglieder der Ständeversammlungen, teilweise wurden sie gewählt. Wegen eines hohen Zensus wählte gerade einmal 1,5 Prozent der Einwohner, und für das passive Wahlrecht war der Zensus doppelt so hoch. Das Mindestalter lag bei 25 Jahren. Juden durften im Königreich Dänemark nur wählen und nicht gewählt werden, in den Herzogtümern nicht einmal wählen. Insgesamt lag die Wahlbeteiligung bei den Wahlen von Herbst 1834 bis Januar 1835 bei 76 Prozent.[369] Da die Ständeversammlungen nur berieten, blieb Dänemark eine absolutistische Monarchie.

Dennoch wurde die Bevölkerung insgesamt deutlich politischer, während gleichzeitig die dänische Nationalbewegung anwuchs und verlangte, dass im teilweise dänischsprachigen Nordschleswig Dänisch die Verwaltungssprache werde. Der dänische König versuchte, Rechtsverhältnisse im Gesamtstaat anzugleichen. 1846 lösten sich die Ständeversammlungen Schleswigs und Holsteins aus Protest auf, und die Schleswiger forderten vom König, dass er ihre Aufnahme in den Deutschen Bund erbitten solle.[370]

Im März 1848 setzte der König eine nationalliberale Regierung ein, das sogenannte März-Ministerium. Diese und der König schlugen ein Wahlrecht für eine verfassungsgebende Reichsversammlung vor. Der König sollte nur noch ein Viertel der Mitglieder ernennen, die übrigen von allen Männern über dreißig Jahren gewählt werden, die einen eigenen Herd hatten und sich rechtzeitig für die Wahl einschrieben. Statt 32.000 wie bei den Ständewahlen durften nun 200.000 Einwohner wählen.[371] Am 23. Oktober 1848 begann die Reichsversammlung. Der Entwurf für eine Verfassung Dänemarks (letztlich ohne Schleswig und Island) orientierte sich an der belgischen und schuf ein Zweikammersystem; er wurde am 25. Mai 1849 mit großer Mehrheit angenommen. Die Liberalen standen einem allgemeinen Wahlrecht skeptisch gegenüber, konnten es aber nicht verhindern. Wählen durften den Reichstag daher alle Männer ab dreißig Jahren, wenn sie einen eigenen Haushalt hatten. Die Kammer Folketing mit hundert Mitgliedern wurde in Einmannkreisen direkt gewählt, das passive Wahlrecht lag bei 25 Jahren. Die Kammer Landsting wurde über die örtlichen Amtskreise indirekt gewählt; wer gewählt werden wollte, musste mindestens 40 Jahre alt sein und jährlich mindestens 1200 Reichstaler einnehmen.[372]

Die hundert Wahlkreise des Königreichs waren so klein, dass die Wähler am selben Tag zum Wahlort gehen und wieder nach Hause gelangen konnten. Wahlen sahen damals so aus, dass man auf dem Marktplatz wählte. Auf eine Rednertribune traten zwei oder Mehr Kandidaten, dann wählte man per Handheben. Manchmal war nur ein Kandidat da, und nur etwa ein Drittel oder weniger wählte, weil Dorfbewohner nur schwer ihre Arbeit auf den Höfen verlassen konnten.[373]

In Kiel aber bildete sich eine provisorische Regierung für Schleswig-Holstein. Eine verfassungsgebende Versammlung ließ eine Verfassung ausarbeiten, laut der eine Landesversammlung zur Hälfte nach gleichem Wahlrecht, zur Hälfte nach ständischer Wahl zusammengesetzt sein sollte. Nach kriegerischen Auseinandersetzungen konnte der dänische König 1851/1852 die Ordnung wiederherstellen, musste aber Österreich und Preußen versprechen, dass eine Verfassung für ganz Dänemark (aber ohne Einverleibung Schleswigs) kommen werde.[374]

1853 fügte der König Lauenburgs ständischem Landtag weitere, bäuerliche Abgeordnete hinzu, 1854 erhielten Schleswig und Holstein neue Ständeverfassungen durch Oktroyierung. Entgegen Absprachen versuchte der König jedoch, im Norden und teilweise auch in der Mitte Schleswigs das Dänische zwangsweise einzuführen, und erhielt Proteste wegen des Versuchs, eine Gesamtstaatsverfassung in den Herzogtümern zu oktroyieren. Schließlich forderten Österreich und Preußen die Aufhebung einer für Dänemark und Schleswig eingeführten Verfassung.[375] Nach dem Deutsch-Dänischen Krieg 1864 erhielten die drei Herzögtümer österreichische und preußische Statthalter, und nach dem Deutsch-Deutschen Krieg 1866 wurden die Gebiete preußisch.

Luxemburg bis 1866

Das Königreich der Niederlande von 1815 bis 1830, einschließlich des Großherzogtums Luxemburg. Letzteres wurde 1831 geteilt. Die rote Linie kennzeichnet die belgisch-niederländische Grenze seit dem Friedensschluss von 1839, die durch Limburg geht.

Luxemburg war seit 1815 ein Großherzogtum, dessen Großherzog der niederländische König Wilhelm I. war. Er verwaltete das Großherzogtum ohne eigene Verfassung und wie eine niederländische Provinz. Das Großherzogtum gehörte zum Deutschen Bund und hatte auch eine Bundesfestung unter einem preußischen Kommandanten. Als 1830 sich die südniederländischen Provinzen als Belgien unabhängig erklärten, wurde ein belgischer Gouverneur für Luxemburg eingesetzt. Dieser hatte seinen Sitz in Arlon, also im westlichen Teil des Großherzogtums. Er beanspruchte aber auch die Macht über den östlichen, rein deutschsprachigen, und ließ auch dort Wahlen für die verfassungsgebende Versammlung Belgiens abhalten. Nur Luxemburg-Stadt und die Festung Luxemburg konnten den belgischen Aufstand abwehren. Der niederländische König bat um Hilfe durch den Deutschen Bund; letztlich wurde die Krise durch eine Teilung Luxemburgs gelöst.[376] Das verbleibende Großherzogtum Luxemburg (der ehemalige Ostteil) gehörte wie bisher dem Deutschen Bund an.[377]

Bei den Wahlen zur belgischen verfassungsgebenden Versammlung (Congrès national auf Französisch, Volksraad auf Niederländisch) vom 3. November 1830 galt ein strenges Zensuswahlrecht, noch einschränkender als für das Königreich der Niederlanden. Wählen durften ferner Intellektuelle wie die Ausübenden eines freien Berufes, Geistliche sowie hohe politische Funktionäre und Beamte, mit Ausnahme von Lehrern (die oftmals dem niederländischen König treu waren) und Beamten holländischer Herkunft. Pikanterweise hatten die belgischen Revolutionäre kurz zuvor noch gegen die von Beamten dominierten Volksvertretungen im Königreich der Niederlande protestiert. Mit dem Wahlrecht für Geistliche wurde deren Unterstützung für den neuen Staat verstärkt und das hollandfeindliche Element auf dem Lande gefestigt. Bei den Wahlen selbst kam es zu Unregelmäßigkeiten wie mangelhafte Wählerlisten oder tendenziöse Auszählungen.[378] Wahlberechtigt waren 45.000 (männliche) Belgier über 25 Jahre, von denen 30.000 wählten.[379]

Der niederländische König Wilhelm II. gab am 12. September 1841 dem Großherzogtum eine Verfassung mit „Landstände“ genanntem Parlament. Ihr zufolge wählten Männer über 25 Jahre mit luxemburgischer Staatsangehörigkeit und Bürgerrechten mit Wohnsitz im jeweiligen Wahlbezirk (Canton) nach einem indirekten Zensuswahlrecht. Die nötige Steuerlast betrug zehn Gulden im Jahr, für die Wählbarkeit als Wahlmann zwanzig Gulden. Zur Wählbarkeit musste man ein Jahr lang im Land gewohnt haben. Wahlmänner und Wählbare durften nicht einen gerichtlichen Beistand haben oder zu bestimmten Strafen verurteilt sein. Außerdem durften bestimmte Beamte, Geistliche, Militärpersonen unter dem Rang des Hauptmanns, Grundschullehrer sowie Söhne und Schwiegersöhne von Stände-Mitgliedern nicht den Landständen angehören.[380]

Wilhelm II. und die Landstände vereinbarten zum 9. Juli 1848 eine neue Verfassung. Sie schaffte den Verfassungsrang des Zensus ab. Wahlmänner und Wählbare durften nicht Armenunterstützung erhalten. Keine Parlamentsmitglieder durften sein: Regierungsmitglieder und Beamte sowie Militärpersonen unter dem Range des Hauptmanns. Die Verfassung eröffnete aber die Möglichkeit, für Wahlmänner und Abgeordnete weitere Erfordernisse einzuführen.[381] Laut Wahlgesetz vom 23. Juli des Jahres betrug der Zensus zehn Franken. Es führte zahlreiche detaillierte Bestimmungen auf, zum Beispiel über den Wahltag (ein Dienstag) und die Uhrzeiten für das „Wahlgeschäft“. Die Wähler mussten sich im Wahllokal versammeln und wurden namentlich aufgerufen, um ihren verschlossenen Stimmzettel dem Wahlvorsteher zu überreichen.[382]

Als Luxemburg nicht mehr einem deutschen Staatsverband angehörte, erhielt es 1868 eine neue Verfassung, die die direkte Wahl einführte und den Wahlzensus begrenzte. 1919 wurden das allgemeine und gleiche Wahlrecht mit Verhältniswahl eingeführt.[383]

Limburg 1839-1866

Der Deutsche Bund hatte den Westteil Luxemburgs 1839 verloren und sollte dafür entschädigt werden. Zum Ausgleich teilte Belgien seine Provinz Limburg und gab den Ostteil an die Niederlande zurück. Dieser Ostteil wurde die niederländische Provinz Limburg und galt als Herzogtum Limburg zusammen mit Luxemburg als ein Bundesglied. Dessen drei Stimmen in der Bundesversammlung wurden vom Vertreter des niederländischen Königs abgegeben.[384] Wie Luxemburg gehörte auch Limburg nach dem Ende des Deutschen Bundes 1866 dem neuen deutschen Nationalstaat nicht an.

Die Volksvertretungen der niederländischen Provinzen heißen Provinciale Staten (Provinzialstände). Zunächst wurden sie von drei Ständen gewählt, Ritterschaften, Stadtbürger und Land. Seit der großen Verfassungsreform 1848 galt ein Zensuswahlrecht.[385] Limburg hatte 1839 195.425 Einwohner, von denen 1,42 Prozent das aktive und 0,38 Prozent das passive Wahlrecht besaßen.[386] Bis zur Reform waren die Mitglieder der Ersten Kammer des nationalen Parlaments noch vom König ernannt worden, seitdem wurden sie von den Provinzialständen gewählt.[387]

Preußen 1848 bis 1918

Konstituierende Sitzung der Preußischen Nationalversammlung, Mai 1848

Vor 1848 gab es in Preußen nur ständisch zusammengesetzte Provinziallandtage, und daran änderte auch der Vereinigte Landtag von 1847 nichts. Der König wollte mit dieser Versammlung die Liberalen beschwichtigen und sich Unterstützung für die Finanzierung der Staatseisenbahn einholen. Den Liberalen ging diese Versammlung von Provinzvertretern nicht weit genug, während die Konservativen darin einen gefährlichen Schritt zu einer konstitutionellen Verfassung sahen. Und tatsächlich hatte der Vereinigte Landtag historisch gesehen die Bedeutung, dass er liberalen Politikern aus ganz Preußen die Gelegenheit gab, sich zu treffen und auszutauschen.[388]

Verfassungen in Preußen seit 1848

Manifest zur Wahl der Preußischen Nationalversammlung, von Georg Jung, später radikaldemokratisches Mitglied dort und im Preußischen Abgeordnetenhaus

In der Revolution von 1848 kam es dann zu allgemeinen Wahlen in für die Preußische Nationalversammlung, nach einem vom zweiten Vereinigten Landtag beschlossenen Wahlgesetz. Die Wahl im Mai war allgemein, insofern alle erwachsenen Männer wählen durften, die seit mindestens sechs Monaten am selben Ort wohnten und keine Armenhilfe bezogen. Indirekt war die Wahl, da die Urwähler ein Wahlmännerkollegium wählten, das dann die Abgeordneten wählte. Die Nationalversammlung wurde geprägt von Liberalen und Linksliberalen.[389]

Zwar gelang es der Nationalversammlung nicht, ihren Verfassungsentwurf durchzusetzen, aber sie nötigte indirekt den König dazu, selbst eine Verfassung mitsamt preußischem Parlament einzurichten. Weil sie ohne Vereinbarung mit der Nationalversammlung zustande kam, nennt man sie die oktroyierte Verfassung. Die erste stammte vom Dezember 1849 und beinhaltete noch das allgemeine Wahlrecht der Nationalversammlung. Doch im April 1849 wurde dies wieder abgeschafft, wonach das Wahlrecht zwar allgemein, aber ungleich war.[390]

Herrenhaus

Die Zusammensetzung des Herrenhauses war zunächst umstritten. Nach der ersten, „oktroyierten“ Verfassung sollte diese Kammer von den später einzurichtenten Vertretungen der Provinzen, Bezirke und Kreise gewählt werden (Art. 63). Das Wahlgesetz vom 6. Dezember 1848 ließ provisorisch die Reichen wählen. Der hohe Zensus sorgte dafür, dass ein Teil der Kammermitglieder zum grundbesitzenden Adel gehörte.[391]

Der König wollte aber die Mitglieder selbst ernennen und setzte bei der Revision durch, dass das Herrenhaus aus drei Gruppen bestehen sollte (Art. 65). 120 Mitglieder sollten ihre Angehörigkeit erben bzw. (bis zu einem Zehntel der Zahl der ersten Gruppe) vom König berufen werden. Die übrigen 120 Mitglieder sollten gewählt werden: drei Viertel von den Wahlbezirken, ein Viertel von den Gemeinderäten der größeren Städte. Die tatsächliche Zusammensetzung der Kammer verzögerte sich allerdings, und schließlich ermächtigte das Abgeordnetenhaus den König 1853 dazu, selbst die Zusammensetzung zu regeln. Seit 1854 kannte das Herrenhaus nur erbliche oder ernannte Mitglieder. Mitglieder waren bestimmte Angehörige des Adels und des Grundbesitzes, vom König berufene verdiente Bürger, Inhaber der vier großen Landesämter, von den ordentlichen Professoren gewählte Vertreter der zehn Landesuniversitäten, bestimmte Vertreter der Städte. 1911 gab es 260 adlige und 87 bürgerliche Mitglieder des Herrenhauses.[392]

Abgeordnetenhaus und das Dreiklassenwahlrecht

Kritik an der Ersten Kammer, die die Zweite erdrückt. Kladderadatsch, 1849.
Wählerliste in Köln, mit den Wahlberechtigten in den drei Abteilungen (Klassen), 1901

In diesem Zensuswahlrecht waren die Urwähler je Wahlbezirk in drei Klassen nach ihrem Steueraufkommen eingeteilt, wobei in der ersten Klasse durchschnittlich die fünf Prozent reichsten Wähler wählten, in der zweiten 12,6 Prozent und in der dritten über achtzig Prozent. Alle drei Klassen wählten aber gleich viele Wahlmänner, die dann wiederum Abgeordnete bestimmten. Es gab Wahlkreise, in denen ein einziger reicher Mann die erste Klasse ausmachte. 1903 wählte sogar der Reichskanzler in der dritten Klasse. Dieses preußische Dreiklassenwahlrecht galt Deutschlandweit und international als absurd, selbst unter Konservativen, die aber nicht wagten, an den Verhältnissen etwas zu ändern. Allerdings durften in diesem System auch arme Männer wählen, wenn auch mit weniger Stimmgewicht, die in anderen Ländern mit Zensuswahlrecht überhaupt nicht wählen durften.

1891 führte Preußen die progressive Einkommensteuer ein, wodurch die Reicheren höhere und die Ärmeren niedrigere (oder keine) Steuern zahlen mussten. Ein auch von der Regierung unerwünschter Nebeneffekt wäre es aber gewesen, dass in den ersten beiden Wahlklassen erheblich weniger Wähler gewählt hätten. Daher änderte man die Berechnungsgrundlage. Jedem Wähler wurden fiktive drei Mark angerechnet, sodass die Folgen der neuen Einkommensteuer für die Wahl ausgeglichen wurde. Außerdem galt die Einteilung der Wähler in drei Klassen nicht mehr pro Gemeinde, sondern nur pro Urwahlbezirk. Ein reicher Wähler wie Krupp in Essen dominierte damit nicht mehr die erste (und zweite) Klasse der gesamten Stadt, sondern nur noch in seinem Urwahlbezirk. So konnten in ärmeren Stadtteilen auch sozialdemokratische Wähler in die zweite oder gar erste Klasse aufsteigen.[393] Eine Gesetzesänderung von 1893 bestimmte, dass die Drei-Mark-Klausel einen Wähler höchstens in die zweite, nicht in die erste Klasse erheben durfte.[394]

1906 wurde die Zahl der Abgeordneten von 433 auf 443 erhöht, um in Ballungsgebieten mehr Wahlkreise einzurichten. So sollte die Kritik am Wahlsystem gemildert werden.[395] Ein 1910 von der preußischen Regierung eingebrachter Entwurf, der etwas mehr Wähler in die höheren Klassen gebracht und die direkte Wahl eingeführt hätte, wurde im Herrenhaus nach Änderungen (Beibehalten der indirekten Wahl, Einführung der geheimen) angenommen, scheiterte aber im Abgeordnetenhaus.[396]

Außer der öffentlichen Stimmabgabe für die III. Klasse war auch die geografische Einrichtung des Wahlsystems tendenziös. Es bevorzugte das ländliche Preußen gegenüber dem städtischen. Die Provinz Ostpreußen beispielsweise hatte 32 Mandate, Westfalen 34 und die Stadt Berlin nur 12, obwohl (im Jahre 1910) Berlin genauso viele Einwohner wie Ostpreußen hatte und Westfalen doppelt so viele wie Ostpreußen. Derselbe Trend war bei den Wahlbezirken zu erkennen. Die vier größten Wahlkreise und die vierzig kleinsten hatten 1910 gleich viele Einwohner (drei Millionen jeweils zusammen), aber in den kleinsten hatte der einzelne Wähler ein siebenmal so großes Stimmgewicht. All dies bevorzugte stark die konservativen Parteien.[397]

Bei niedriger Wahlbeteiligung sorgte das Dreiklassenwahlrecht in Preußen fast immer für konservative Mehrheiten im Abgeordnetenhaus. Eine Ausnahme waren die 1860er-Jahre mit ihren liberalen Mehrheiten, die für den Preußischen Verfassungskonflikt sorgten. Für die Sozialdemokraten und Linksliberalen war das Dreiklassenwahlrecht die Grundlage der konservativen Herrschaft in Preußen und damit, ab 1867, über den Bundesrat im deutschen Nationalstaat. Im Vorfeld der Novemberrevolution 1918 erschien ihnen eine preußische Wahlreform als Grundvoraussetzung für eine wirksame Parlamentarisierung des Reiches.

Österreich 1848 bis 1866

Das Kaisertum Österreich hatte in Deutschland den Ruf, eine der politisch rückständigsten Mächte zu sein. Altständische Verfassungen gab es nur in den einzelnen Reichsländern, wenn überhaupt. Das gesamte Reich hatte weder eine Verfassung noch eine Repräsentativverfassung. In der Märzrevolution jedoch gab der Kaiser am 15. März 1848 ein Verfassungsversprechen. Ein Ausschuss der Landtage erarbeitete sie. Vieles blieb in der Schwebe, vor allem, ob sie für den gesamten Staat oder nur für seinen Westen gelten solle. Der Reichstag (Österreichs) hatte nach dem Entwurf vom Mai zwei Kammern: einen Senat als Vertretung der Großgrundbesitzer, und ein Abgeordnetenhaus, das grundsätzlich nach einem Zensuswahlrecht zu wählen war. Die Liberalen waren gegen das Vetorecht des Senats und die Demokraten gegen die Beschränkung des Wahlrechts, ihnen zufolge sollten auch Kleinbürger, unselbstständige Arbeiter, Dienstleute und Erwerbslose wählen. Nach einer Demonstration in Wien am 15. Mai dehnte der Innenminister Baron Pillersdorf das Wahlrecht auf „alle Volksklassen“ aus.[398]

Kaisertum Österreich, 1816 bis 1867

Für der Reichstagswahl im Juni war ließ sich nur jeder 25. Wahlberechtigte registrieren, und in den Städten siegten meist die (rechten) Liberalen, auf dem Lande die Konservativen. Die parlamentarische Arbeit litt unter Nationalitätenkonflikten, und die Demokraten radikalisierten sich. Ungarn wollte sich vom Gesamtstaat lösen und hatte an der Wahl nicht teilgenommen.[399]

Die verfassungsgebende Versammlung, die noch im Juni erstmals zusammentrat, war durch ein Eingreifen des Kaisers ein Einkammerparlament. Laut neuem Verfassungsentwurf sollte es einen Reichstag mit Volkskammer und Länderkammer (für die Provinzen) geben; alle Mitglieder sollten durch Wahl in ihr Amt kommen, nicht durch Ernennung. Eine Adelskammer kam in den Debatten nicht zur Sprache. In der Verfassung von 1849 gab es dann durchaus ernannte Mitglieder im Oberhaus. Es kam aber zu keinen Wahlen, und 1851 schaffte der Kaiser die Verfassung ab.[400]

In Österreich gab es nach 1849 kein Parlament, aber einen Reichsrat als Beratungsorgan der Krone. 1860, nach der militärischen Niederlage im Italienischen Krieg 1859, wurde der Reichsrat um 38 Vertreter der Länder erweitert, für eine Neuordnung im Sinne eines Föderalismus der Länder. Landtage wurden wieder eingerichtet, auch dort, wo sie vorher abgeschafft worden waren. Sie hatten aber nur beratende Funktion. Das entsprechende „Oktoberdiplom“ war eine landständische Verfassung, keine Repräsentativverfassung. Diese blieb als Schritt in Richtung Volkssouveränität gefürchtet.[401]

Dieses neue Staatsgrundgesetz stellte weder die Liberalen noch die Konservativen zufrieden. Das „Februarpatent“ von 1861 sollte daher den Reichsrat als Gesamtparlament für Heeres- und Finanzfragen etablieren, einschließlich ungarischer und venetianischer Mitglieder des Abgeordnetenhauses; für die deutschsprachigen Gebiete, Böhmen und Galizien war ein „engerer Reichsrat“ zuständig. De facto tagte der Reichsrat aber nur als „engerer“, da Ungarn, Kroaten und Rumänen den Reichsrat boykottierten. Die zweite Neuerung war die Wahl der Landtage, die dann Abgeordnete in den Reichsrat schickten. Beabsichtigterweise begünstigte das neue Wahlrecht diejenigen Schichten, in denen das Deutschtum vorherrschte.[402]

Die Wahlordnungen für die 15 Landtage waren inhaltlich einander gleich. Bischöfe und Universitätsrektoren hießen Virilisten, sie hatten eine Virilstimme, also eine eigenständige, vollwertige Stimme im Landtag. Die übrigen Abgeordneten wurden in Kurien gewählt, eine Art Klasse. Eine Kurie stand für die Großgrundbesitzer bzw. der Höchstbesteuerten; eine weitere für die Städte, eine für die Handels- und Gewerbekammern und eine für die Landgemeinden. Wahlberechtigt war nur, wer österreichischer Staatsbürger und eigenberechtigt war sowie eine direkte Steuer entrichtete. Die Landgemeinden stellten zwar die Mehrheit der Bevölkerung, doch ihre Kurie war deutlich schwächer repräsentiert als die der Städte.[403]

Auch die Wahlkreiseinteilung war tendenziös: Prag mit einer tschechischen Mehrheit zum Beispiel hatte 145.000 Einwohner und zehn Sitze im Landtag, Reichenberg mit 19.000 Einwohnern aber drei.[404] Im zusammengetretenen böhmischen Landtag protestierten die Tschechen folgerichtig gegen das Wahlrecht. Trotz tschechischer Bevölkerungsmehrheit waren von 236 Landtagsabgeordneten nur 79 „National-Tschechen“. Ähnlich verhielt es sich mit den vom Landtag nach Wien geschickten Reichsratabgeordneten.[405] Am 20. September 1865 machte Kaiser Franz Joseph das Februarpatent rückgängig. Verhandlungen mit Ungarn zu einer Zweiteilung des Gesamtstaates waren schon weit fortgeschritten, als 1866 der Deutsche Bund zerbrach.[406]

Wahlen zum österreichischen Abgeordnetenhaus nach der Verfassung von 1867 fanden erst 1873 statt, nachdem eine Gesetzesänderung die Ernennung der Abgeordneten durch die regionalen Parlamente abgeschafft hat.[407] 1882 sank der Zensus in einer Wahlrechtsreform um die Hälfte, von zehn auf fünf Gulden. In den Städten stieg die Zahl der Wähler um 34 Prozent, auf dem Lande um 26 Prozent. Veränderungen der Kurienaufteilung sorgten dafür, dass in der Kurie der Großgrundbesitzer die Deutschen meist nicht mehr die Mehrheit hatten.[408] Am 26. Januar 1907 sanktionierte der Kaiser ein Gesetz, das das allgemeine Wahlrecht einführte. Ziel war es, das Parlament arbeitsfähig zu machen, indem die Vormacht der Großgrundbesitzer und Großbürger gebrochen wurde und Vertreter hineinkamen, die die Nationalitätenkonflikte verminderten.[409]

Elsaß-Lothringen 1871-1918

Landesausschuss von Elsaß-Lothringen, 1885

Das von Frankreich 1871 annektierte Gebiet wurde mit dem Vereinigungsgesetz vom 9. Juni 1871 zum Reichsland Elsaß-Lothringen. Es war eine reichsunmittelbare Gebietskörperschaft, die direkt der Reichsgewalt unterstellt war. Ausführende und gesetzgebende Gewalt lagen in der Hand des Kaisers,[410] bis am 1. Januar 1874 die Reichsverfassung eingeführt wurde. Für Elsaß-Lothringen galten nun die Reichsgesetze, und der Reichstag erließ Landesgesetze für Elsaß-Lothringen. Im Oktober des Jahres richtete eine kaiserliche Verordnung einen Landesausschuss ein, der für die Landesgesetze immerhin eine beratende Funktion erhielt. Gewählt wurden die Mitglieder des Landesausschusses indirekt, und zwar von den elsaß-lothringischen Bezirkstagen.[411] Seit 1877 war für die Landesgesetze die Zustimmung des Landesausschusses notwendig. Allerdings konnten Landesgesetze weiterhin durch die Reichsgesetzgebung (Reichstag und Bundesrat) zustande kommen.[412]

Zeitgenössische Landkarte, 1905

1911 erhielt Elsaß-Lothringen eine eigene Landesverfassung mit einem Landtag, der aus zwei Kammern bestand und der mit dem Kaiser die alleinige Gesetzgebung für das Land leistete. Der Kaiser blieb der Landesherr, er setzte mit Gegenzeichnung des Reichskanzlers einen Statthalter ein, der zwar Reichsorgan war, aber dem Landtag verantwortlich war, ebenso wie ein dem Statthalter unterstelltes Ministerium. Die Erste Kammer des Landtags vereinte Mitglieder, die entweder kraft Amt, durch Ernennung des Kaisers oder Wahl von Berufungskörperschaften (Universität, Städte usw.) ihr Mandat erhielten. Die Mitglieder der Zweiten Kammer wurden durch allgemeine, gleiche und direkte Wahl bestimmt. Ein Kandidat bedurfte im ersten Wahlgang der absoluten, im zweiten einer relativen Mehrheit.[413]

Seit 1873 hatten die Elsaß-Lothringer das Wahlrecht für den Reichstag, zuerst wählten sie 1874 mit. Sie wählten vor allem Autonomisten, die mit den deutschen Behörden zusammenarbeiten wollten, im Gegensatz zur Protestpartei.[414] 1918 musste Deutschland Elsaß-Lothringen im Rahmen des Waffenstillstandes an Frankreich zurückgeben.

Siehe auch

Literatur

  • Margaret Lavinia Anderson: Lehrjahre der Demokratie. Wahlen und politische Kultur im Deutschen Kaiserreich. Franz Steiner Verlag, Stuttgart 2009
  • Robert Arsenschek: Der Kampf um die Wahlfreiheit im Kaiserreich. Zur parlamentarischen Wahlprüfung und politischen Realität der Reichstagswahlen 1871-1914. Droste Verlag, Düsseldorf 2003
  • Manfred Botzenhart: Deutscher Parlamentarismus in der Revolutionszeit 1848–1850. Droste Verlag, Düsseldorf 1977
  • Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. W. Kohlhammer, Stuttgart u.a. 1960
  • Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band III: Bismarck und das Reich. W. Kohlhammer, Stuttgart u.a. 1963
  • Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band IV: Struktur und Krisen des Kaiserreiches. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart u. a. 1969
  • Klaus Erich Pollmann: Parlamentseinfluß während der Nationalstaatsbildung 1867-1871. In: Gerhard A. Ritter (Hrsg.): Regierung, Bürokratie und Parlament in Preußen und Deutschland von 1848 bis zur Gegenwart, Droste, Düsseldorf 1983

Belege

  1. Edgar Liebmann: Das Alte Reich und der napoleonische Rheinbund. In: Peter Brandt u.a. (Hrsg.): Handbuch der europäischen Verfassungsgeschichte im 19. Jahrhundert. Institutionen und Rechtspraxis im gesellschaftlichen Wandel. Band 1: Um 1800. Dietz, Bonn 2006, S. 640–683, hier S. 656/657.
  2. Peter Brandt u.a.: Einleitung. In: Peter Brandt u.a. (Hrsg.): Handbuch der europäischen Verfassungsgeschichte im 19. Jahrhundert. Institutionen und Rechtspraxis im gesellschaftlichen Wandel. Band 1: Um 1800. Dietz, Bonn 2006, S. 7–118, hier S. 52.
  3. Peter Brandt u.a.: Einleitung. In: Peter Brandt u.a. (Hrsg.): Handbuch der europäischen Verfassungsgeschichte im 19. Jahrhundert. Institutionen und Rechtspraxis im gesellschaftlichen Wandel. Band 1: Um 1800. Dietz, Bonn 2006, S. 7–118, hier S. 54-56.
  4. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band I: Reform und Restauration 1789 bis 1830. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1981, S. 318.
  5. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band I: Reform und Restauration 1789 bis 1830. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1981, S. 643.
  6. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band I: Reform und Restauration 1789 bis 1830. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1981, S. 640-643.
  7. Manfred Botzenhart: Deutscher Parlamentarismus in der Revolutionszeit 1848–1850. Droste Verlag, Düsseldorf 1977, S. 27/28.
  8. Manfred Botzenhart: Deutscher Parlamentarismus in der Revolutionszeit 1848–1850. Droste Verlag, Düsseldorf 1977, S. 41/42.
  9. Dieter Nohlen: Wahlrecht und Parteiensystem, 3. Auflage, Opladen Leske und Budrich 2000, S. 37-39.
  10. Dieter Nohlen: Wahlrecht und Parteiensystem, 3. Auflage, Opladen Leske und Budrich 2000, S. 37/38.
  11. Siehe Dieter Nohlen: Wahlrecht und Parteiensystem, 3. Auflage, Opladen Leske und Budrich 2000, S. 37/38.
  12. Volker Klügel: Wahlrechtsbeschränkungen und deren Auswirkungen im Königreich Hannover zur Zeit des Frühkonstitutionalismus. Diss. Göttingen. Göttingen 1988, S. 144/145.
  13. Volker Klügel: Wahlrechtsbeschränkungen und deren Auswirkungen im Königreich Hannover zur Zeit des Frühkonstitutionalismus. Diss. Göttingen. Göttingen 1988, S. 156.
  14. Volker Klügel: Wahlrechtsbeschränkungen und deren Auswirkungen im Königreich Hannover zur Zeit des Frühkonstitutionalismus. Diss. Göttingen. Göttingen 1988, S. 152.
  15. Markus Maria Groß-Bölting: Altersgrenzen im Wahlrecht. Entwicklung und systematische Bedeutung im deutschen Verfassungsrecht. Diss. Köln 1993, Copy Team, Köln 1993, S. 607/608.
  16. Manfred Botzenhart: Deutscher Parlamentarismus in der Revolutionszeit 1848–1850. Droste Verlag, Düsseldorf 1977, S. 35/36.
  17. Manfred Botzenhart: Deutscher Parlamentarismus in der Revolutionszeit 1848–1850. Droste Verlag, Düsseldorf 1977, S. 68/69.
  18. Volker Klügel: Wahlrechtsbeschränkungen und deren Auswirkungen im Königreich Hannover zur Zeit des Frühkonstitutionalismus. Diss. Göttingen. Göttingen 1988, S. 113, S. 118.
  19. Volker Klügel: Wahlrechtsbeschränkungen und deren Auswirkungen im Königreich Hannover zur Zeit des Frühkonstitutionalismus. Diss. Göttingen. Göttingen 1988, S. 168/169.
  20. Volker Klügel: Wahlrechtsbeschränkungen und deren Auswirkungen im Königreich Hannover zur Zeit des Frühkonstitutionalismus. Diss. Göttingen. Göttingen 1988, S. 155.
  21. Volker Klügel: Wahlrechtsbeschränkungen und deren Auswirkungen im Königreich Hannover zur Zeit des Frühkonstitutionalismus. Diss. Göttingen. Göttingen 1988, S. 162/163.
  22. Volker Klügel: Wahlrechtsbeschränkungen und deren Auswirkungen im Königreich Hannover zur Zeit des Frühkonstitutionalismus. Diss. Göttingen. Göttingen 1988, S. 172-174.
  23. Volker Klügel: Wahlrechtsbeschränkungen und deren Auswirkungen im Königreich Hannover zur Zeit des Frühkonstitutionalismus. Diss. Göttingen. Göttingen 1988, S. 176.
  24. Volker Klügel: Wahlrechtsbeschränkungen und deren Auswirkungen im Königreich Hannover zur Zeit des Frühkonstitutionalismus. Diss. Göttingen. Göttingen 1988, S. 178.
  25. Volker Klügel: Wahlrechtsbeschränkungen und deren Auswirkungen im Königreich Hannover zur Zeit des Frühkonstitutionalismus. Diss. Göttingen. Göttingen 1988, S. 21-23.
  26. Volker Klügel: Wahlrechtsbeschränkungen und deren Auswirkungen im Königreich Hannover zur Zeit des Frühkonstitutionalismus. Diss. Göttingen. Göttingen 1988, S. 21-23.
  27. Hubertus Buchstein: Öffentliche und geheime Stimmabgabe. Eine wahlrechtshistorische und ideengeschichtliche Studie. Nomos Verlagsgesellschaft. Baden Baden 2000, S. 680, 685, 689.
  28. Hubertus Buchstein: Öffentliche und geheime Stimmabgabe. Eine wahlrechtshistorische und ideengeschichtliche Studie. Nomos Verlagsgesellschaft. Baden Baden 2000, S. 686/687.
  29. Hubertus Buchstein: Öffentliche und geheime Stimmabgabe. Eine wahlrechtshistorische und ideengeschichtliche Studie. Nomos Verlagsgesellschaft. Baden Baden 2000, S. 688/689.
  30. Margaret Lavinia Anderson: Lehrjahre der Demokratie. Wahlen und politische Kultur im Deutschen Kaiserreich. Franz Steiner Verlag, Stuttgart 2009, S. 93/94.
  31. Hubertus Buchstein: Öffentliche und geheime Stimmabgabe. Eine wahlrechtshistorische und ideengeschichtliche Studie. Nomos Verlagsgesellschaft. Baden Baden 2000, S. 552.
  32. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band I: Reform und Restauration 1789 bis 1830. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1981, S. 87/88.
  33. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band I: Reform und Restauration 1789 bis 1830. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1981, S. 88.
  34. Hubertus Buchstein: Öffentliche und geheime Stimmabgabe. Eine wahlrechtshistorische und ideengeschichtliche Studie. Nomos Verlagsgesellschaft. Baden Baden 2000, S. 563.
  35. Hubertus Buchstein: Öffentliche und geheime Stimmabgabe. Eine wahlrechtshistorische und ideengeschichtliche Studie. Nomos Verlagsgesellschaft. Baden Baden 2000, S. 566, Fußnote 53.
  36. Manfred Botzenhart: Deutscher Parlamentarismus in der Revolutionszeit 1848–1850. Droste Verlag, Düsseldorf 1977, S. 89/90.
  37. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. W. Kohlhammer, Stuttgart u.a. 1960, S. 769.
  38. Manfred Botzenhart: Deutscher Parlamentarismus in der Revolutionszeit 1848-1850. Droste Verlag, Düsseldorf 1977, S. 117–119.
  39. Manfred Botzenhart: Deutscher Parlamentarismus in der Revolutionszeit 1848–1850. Droste Verlag, Düsseldorf 1977, S. 121, S. 127.
  40. Manfred Botzenhart: Deutscher Parlamentarismus in der Revolutionszeit 1848–1850. Droste Verlag, Düsseldorf 1977, S. 125, 130/131.
  41. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. W. Kohlhammer, Stuttgart u.a. 1960, S. 606.
  42. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. W. Kohlhammer, Stuttgart u.a. 1960, S. 606/607.
  43. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. W. Kohlhammer, Stuttgart u.a. 1960, S. 607.
  44. Manfred Botzenhart: Deutscher Parlamentarismus in der Revolutionszeit 1848-1850. Droste Verlag, Düsseldorf 1977, S. 156/157.
  45. Frank Lorenz Müller: Die Revolution von 1848/49. 3. Auflage, WBG, Darmstadt 2009, S. 87, S. 89.
  46. Thomas Nipperdey: Deutsche Geschichte 1806–1866. Band 1: Bürgerwelt und starker Staat. Beck, München 1983, S. 609.
  47. Manfred Botzenhart: Deutscher Parlamentarismus in der Revolutionszeit 1848–1850. Droste Verlag, Düsseldorf 1977, S. 123-125.
  48. Manfred Botzenhart: Deutscher Parlamentarismus in der Revolutionszeit 1848–1850. Droste Verlag, Düsseldorf 1977, S. 139.
  49. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. W. Kohlhammer, Stuttgart u.a. 1960, S. 608.
  50. Manfred Botzenhart: Deutscher Parlamentarismus in der Revolutionszeit 1848–1850. Droste Verlag, Düsseldorf 1977, S. 149/150.
  51. Manfred Botzenhart: Deutscher Parlamentarismus in der Revolutionszeit 1848–1850. Droste Verlag, Düsseldorf 1977, S. 153/154.
  52. Manfred Botzenhart: Deutscher Parlamentarismus in der Revolutionszeit 1848–1850. Droste Verlag, Düsseldorf 1977, S. 155/156.
  53. Manfred Botzenhart: Deutscher Parlamentarismus in der Revolutionszeit 1848–1850. Droste Verlag, Düsseldorf 1977, S. 136–138.
  54. Manfred Botzenhart: Deutscher Parlamentarismus in der Revolutionszeit 1848–1850. Droste Verlag, Düsseldorf 1977, S. 138–141.
  55. Manfred Botzenhart: Deutscher Parlamentarismus in der Revolutionszeit 1848–1850. Droste Verlag, Düsseldorf 1977, S. 144.
  56. Manfred Botzenhart: Deutscher Parlamentarismus in der Revolutionszeit 1848–1850. Droste Verlag, Düsseldorf 1977, S. 145.
  57. Manfred Botzenhart: Deutscher Parlamentarismus in der Revolutionszeit 1848–1850. Droste Verlag, Düsseldorf 1977, S. 147/148.
  58. Manfred Botzenhart: Deutscher Parlamentarismus in der Revolutionszeit 1848–1850. Droste Verlag, Düsseldorf 1977, S. 145/156.
  59. Manfred Botzenhart: Deutscher Parlamentarismus in der Revolutionszeit 1848–1850. Droste Verlag, Düsseldorf 1977, S. 145/146.
  60. Manfred Botzenhart: Deutscher Parlamentarismus in der Revolutionszeit 1848–1850. Droste Verlag, Düsseldorf 1977, S. 150.
  61. Manfred Botzenhart: Deutscher Parlamentarismus in der Revolutionszeit 1848–1850. Droste Verlag, Düsseldorf 1977, S. 151.
  62. Manfred Botzenhart: Deutscher Parlamentarismus in der Revolutionszeit 1848–1850. Droste Verlag, Düsseldorf 1977, S. 152/153.
  63. Siehe Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. W. Kohlhammer, Stuttgart u.a. 1960, S. 784.
  64. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. W. Kohlhammer, Stuttgart u.a. 1960, S. 785.
  65. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. W. Kohlhammer, Stuttgart u.a. 1960, S. 787/788.
  66. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. W. Kohlhammer, Stuttgart u.a. 1960, S. 788.
  67. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. W. Kohlhammer, Stuttgart u.a. 1960, S. 788/789.
  68. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. W. Kohlhammer, Stuttgart u.a. 1960, S. 789.
  69. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. W. Kohlhammer, Stuttgart u.a. 1960, S. 790.
  70. Verfassungen.de, Abruf am 20. Juni 2012.
  71. Verfassungen.de, Abruf am 20. Juni 2012.
  72. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. W. Kohlhammer, Stuttgart u.a. 1960, S. 790.
  73. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. W. Kohlhammer, Stuttgart u.a. 1960, S. 790.
  74. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. W. Kohlhammer, Stuttgart u.a. 1960, S. 790/791.
  75. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. W. Kohlhammer, Stuttgart u.a. 1960, S. 888.
  76. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. W. Kohlhammer, Stuttgart u.a. 1960, S. 888-890.
  77. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. W. Kohlhammer, Stuttgart u.a. 1960, S. 892-894.
  78. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. W. Kohlhammer, Stuttgart u.a. 1960, S. 894/895.
  79. Margaret Lavinia Anderson: Lehrjahre der Demokratie. Wahlen und politische Kultur im Deutschen Kaiserreich. Franz Steiner Verlag, Stuttgart 2009, S. 34/35.
  80. Andreas Biefang: Die andere Seite der Macht. Reichstag und Öffentlichkeit im 'System Bismarck' 1871-1890. Droste, Düsseldorf 2009, S. 41/42.
  81. Andreas Biefang: Die andere Seite der Macht. Reichstag und Öffentlichkeit im 'System Bismarck' 1871-1890. Droste, Düsseldorf 2009, S. 42.
  82. Andreas Biefang: Die andere Seite der Macht. Reichstag und Öffentlichkeit im 'System Bismarck' 1871-1890. Droste, Düsseldorf 2009, S. 42/43.
  83. Andreas Biefang: Die andere Seite der Macht. Reichstag und Öffentlichkeit im 'System Bismarck' 1871-1890. Droste, Düsseldorf 2009, S. 44/45.
  84. Siehe Ernst Rudolf Huber: Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte. Band 2: Deutsche Verfassungsdokumente 1851-1900. 3. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart u.a. 1990. Preußischer Antrag auf die Reform der Bundesverfassung (9. April 1866, Nr. 163), S. 223-225, und Grundzüge einer neuen Bundesverfassung (10. Juni 1866, Nr. 173), S. 234-236.
  85. Andreas Biefang: Die andere Seite der Macht. Reichstag und Öffentlichkeit im 'System Bismarck' 1871-1890. Droste, Düsseldorf 2009, S. 45.
  86. Margaret Lavinia Anderson: Lehrjahre der Demokratie. Wahlen und politische Kultur im Deutschen Kaiserreich. Franz Steiner Verlag, Stuttgart 2009, S. 33.
  87. Andreas Biefang: Die andere Seite der Macht. Reichstag und Öffentlichkeit im 'System Bismarck' 1871-1890. Droste, Düsseldorf 2009, S. 46/47.
  88. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band III: Bismarck und das Reich. W. Kohlhammer, Stuttgart u.a. 1963, S. 646.
  89. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band III: Bismarck und das Reich. W. Kohlhammer, Stuttgart u.a. 1963, S. 647/648.
  90. Siehe Ernst Rudolf Huber: Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte. Band 2: Deutsche Verfassungsdokumente 1851-1900. 3. Auflage, W. Kohlhammer, Stuttgart u.a. 1990. Wahlgesetz für den konstituierenden Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 15. Oktober 1866, S. 270-271.
  91. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band III: Bismarck und das Reich. W. Kohlhammer, Stuttgart u.a. 1963, S. 648.
  92. Andreas Biefang: Die andere Seite der Macht. Reichstag und Öffentlichkeit im 'System Bismarck' 1871-1890. Droste, Düsseldorf 2009, S. 48.
  93. Klaus Erich Pollmann: Parlamentseinfluß während der Nationalstaatsbildung 1867-1871. In: Gerhard A. Ritter (Hrsg.): Regierung, Bürokratie und Parlament in Preußen und Deutschland von 1848 bis zur Gegenwart, Droste, Düsseldorf 1983, S. 57-75, hier S. 62/63.
  94. Klaus Erich Pollmann: Parlamentseinfluß während der Nationalstaatsbildung 1867-1871. In: Gerhard A. Ritter (Hrsg.): Regierung, Bürokratie und Parlament in Preußen und Deutschland von 1848 bis zur Gegenwart, Droste, Düsseldorf 1983, S. 57-75, hier S. 63.
  95. Klaus Erich Pollmann: Parlamentseinfluß während der Nationalstaatsbildung 1867-1871. In: Gerhard A. Ritter (Hrsg.): Regierung, Bürokratie und Parlament in Preußen und Deutschland von 1848 bis zur Gegenwart, Droste, Düsseldorf 1983, S. 57-75, hier S. 65.
  96. Verfassung des Norddeutschen Bundes, auf Wikisource, Abruf am 5. Oktober 2012.
  97. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band III: Bismarck und das Reich. W. Kohlhammer, Stuttgart u.a. 1963, S. 635-637.
  98. Siehe Sten. Ber., Nr. 199, Bd. 3, Anlagen, S. 640f, zuletzt gesehen am 20. Januar 2012.
  99. Andreas Biefang: Die andere Seite der Macht. Reichstag und Öffentlichkeit im 'System Bismarck' 1871-1890. Droste, Düsseldorf 2009, S. 48.
  100. Klaus Erich Pollmann: Parlamentseinfluß während der Nationalstaatsbildung 1867-1871. In: Gerhard A. Ritter (Hrsg.): Regierung, Bürokratie und Parlament in Preußen und Deutschland von 1848 bis zur Gegenwart, Droste, Düsseldorf 1983, S. 57-75, hier S. 60.
  101. Siehe Sten. Ber., 1867/70, 14, 5. Sitzung, S. 22, Abruf am 20. Januar 2012.
  102. Verfassung des Deutschen Bundes, genannt Deutsches Reich (1870), auf Wikisource, Abruf am 5. Oktober 2012.
  103. Reglement zur Ausführung des Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeutschen Bundes, auf Wikisource, Abruf am 5. Oktober 2012.
  104. Klaus Erich Pollmann: Parlamentseinfluß während der Nationalstaatsbildung 1867-1871. In: Gerhard A. Ritter (Hrsg.): Regierung, Bürokratie und Parlament in Preußen und Deutschland von 1848 bis zur Gegenwart, Droste, Düsseldorf 1983, S. 57-75, hier S. 60.
  105. Thomas Nipperdey: Deutsche Geschichte 1806–1866. Band 1: Bürgerwelt und starker Staat. Beck, München 1983, S. 497.
  106. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. W. Kohlhammer, Stuttgart u.a. 1960, S. 863-866.
  107. Fritz Stier-Somlo: Das parlamentarische Wahlrecht in den Kulturstaaten der Welt. Dietrich Reimer, Berlin 1918, S. 15.
  108. Markus Maria Groß-Bölting: ‘’Altersgrenzen im Wahlrecht. Entwicklung und systematische Bedeutung im deutschen Verfassungsrecht.’’ Diss. Köln 1993, Copy Team, Köln 1993, S. 371, S. 607.
  109. Markus Maria Groß-Bölting: ‘’Altersgrenzen im Wahlrecht. Entwicklung und systematische Bedeutung im deutschen Verfassungsrecht.’’ Diss. Köln 1993, Copy Team, Köln 1993, S. 371-373, S. 408/409.
  110. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. W. Kohlhammer, Stuttgart u.a. 1960, S. 873.
  111. Thomas Nipperdey: Deutsche Geschichte 1866–1918. Band 2: Machtstaat vor der Demokratie. 2. Auflage, Beck, München 1983, S. 499.
  112. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. W. Kohlhammer, Stuttgart u.a. 1960, S. 863.
  113. Manfred Rauh: Die Parlamentarisierung des Deutschen Reiches, Droste Verlag: Düsseldorf 1977, S. 373.
  114. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band V: Weltkrieg, Revolution und Reichserneuerung: 1914–1919. W. Kohlhammer, Stuttgart u.a. 1960, S. 588/589.
  115. Margaret Lavinia Anderson: Lehrjahre der Demokratie. Wahlen und politische Kultur im Deutschen Kaiserreich. Franz Steiner Verlag, Stuttgart 2009, S. 421-424.
  116. Margaret Lavinia Anderson: Lehrjahre der Demokratie. Wahlen und politische Kultur im Deutschen Kaiserreich. Franz Steiner Verlag, Stuttgart 2009, S. 68.
  117. Margaret Lavinia Anderson: Lehrjahre der Demokratie. Wahlen und politische Kultur im Deutschen Kaiserreich. Franz Steiner Verlag, Stuttgart 2009, S. 69.
  118. Margaret Lavinia Anderson: Lehrjahre der Demokratie. Wahlen und politische Kultur im Deutschen Kaiserreich. Franz Steiner Verlag, Stuttgart 2009, S. 71.
  119. Margaret Lavinia Anderson: Lehrjahre der Demokratie. Wahlen und politische Kultur im Deutschen Kaiserreich. Franz Steiner Verlag, Stuttgart 2009, S. 76/77.
  120. Margaret Lavinia Anderson: Lehrjahre der Demokratie. Wahlen und politische Kultur im Deutschen Kaiserreich. Franz Steiner Verlag, Stuttgart 2009, S. 344/345.
  121. Margaret Lavinia Anderson: Lehrjahre der Demokratie. Wahlen und politische Kultur im Deutschen Kaiserreich. Franz Steiner Verlag, Stuttgart 2009, S. 202.
  122. Margaret Lavinia Anderson: Lehrjahre der Demokratie. Wahlen und politische Kultur im Deutschen Kaiserreich. Franz Steiner Verlag, Stuttgart 2009, S. 434.
  123. Margaret Lavinia Anderson: Lehrjahre der Demokratie. Wahlen und politische Kultur im Deutschen Kaiserreich. Franz Steiner Verlag, Stuttgart 2009, S. 435-437.
  124. Robert Arsenschek: Der Kampf um die Wahlfreiheit im Kaiserreich. Zur parlamentarischen Wahlprüfung und politischen Realität der Reichstagswahlen 1871-1914. Droste Verlag, Düsseldorf 2003, S. 366/367.
  125. Robert Arsenschek: Der Kampf um die Wahlfreiheit im Kaiserreich. Zur parlamentarischen Wahlprüfung und politischen Realität der Reichstagswahlen 1871-1914. Droste Verlag, Düsseldorf 2003, S. 368.
  126. Robert Arsenschek: Der Kampf um die Wahlfreiheit im Kaiserreich. Zur parlamentarischen Wahlprüfung und politischen Realität der Reichstagswahlen 1871-1914. Droste Verlag, Düsseldorf 2003, S. 368.
  127. Robert Arsenschek: Der Kampf um die Wahlfreiheit im Kaiserreich. Zur parlamentarischen Wahlprüfung und politischen Realität der Reichstagswahlen 1871-1914. Droste Verlag, Düsseldorf 2003, S. 369.
  128. Robert Arsenschek: Der Kampf um die Wahlfreiheit im Kaiserreich. Zur parlamentarischen Wahlprüfung und politischen Realität der Reichstagswahlen 1871-1914. Droste Verlag, Düsseldorf 2003, S. 370.
  129. Robert Arsenschek: Der Kampf um die Wahlfreiheit im Kaiserreich. Zur parlamentarischen Wahlprüfung und politischen Realität der Reichstagswahlen 1871-1914. Droste Verlag, Düsseldorf 2003, S. 370/371.
  130. Thomas Nipperdey: Deutsche Geschichte 1866–1918. Band 2: Machtstaat vor der Demokratie. 2. Auflage, Beck, München 1983, S. 500-502.
  131. Thomas Nipperdey: Deutsche Geschichte 1806–1866. Band 1: Bürgerwelt und starker Staat. Beck, München 1983, S. 502/503.
  132. Dieter Nohlen: Wahlrecht und Parteiensystem, 3. Auflage, Opladen Leske und Budrich 2000, S. 144-149.
  133. Robert Arsenschek: Der Kampf um die Wahlfreiheit im Kaiserreich. Zur parlamentarischen Wahlprüfung und politischen Realität der Reichstagswahlen 1871-1914. Droste Verlag, Düsseldorf 2003, S. 265.
  134. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. W. Kohlhammer, Stuttgart u.a. 1960, S. 863.
  135. Margaret Lavinia Anderson: Lehrjahre der Demokratie. Wahlen und politische Kultur im Deutschen Kaiserreich. Franz Steiner Verlag, Stuttgart 2009, S. 409/410.
  136. Sten. Ber., Nr. 199, Bd. 3, Anlagen, S. 640f, zuletzt gesehen am 1. September 2012.
  137. Robert Arsenschek: Der Kampf um die Wahlfreiheit im Kaiserreich. Zur parlamentarischen Wahlprüfung und politischen Realität der Reichstagswahlen 1871-1914. Droste Verlag, Düsseldorf 2003, S. 265.
  138. Robert Arsenschek: Der Kampf um die Wahlfreiheit im Kaiserreich. Zur parlamentarischen Wahlprüfung und politischen Realität der Reichstagswahlen 1871-1914. Droste Verlag, Düsseldorf 2003, S. 265/266.
  139. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. W. Kohlhammer, Stuttgart u.a. 1960, S. 874.
  140. Alfred Milatz: Wähler und Wahlen in der Weimarer Republik, Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn 1965, S. 14.
  141. Thomas Nipperdey: Deutsche Geschichte 1866-1918. Band 2: Machtstaat vor der Demokratie. 2. Auflage, Beck, München 1993, S. 500.
  142. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. W. Kohlhammer, Stuttgart u.a. 1960, S. 875.
  143. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. W. Kohlhammer, Stuttgart u.a. 1960, S. 877.
  144. Margaret Lavinia Anderson: Lehrjahre der Demokratie. Wahlen und politische Kultur im Deutschen Kaiserreich. Franz Steiner Verlag, Stuttgart 2009, S. 411.
  145. Margaret Lavinia Anderson: Lehrjahre der Demokratie. Wahlen und politische Kultur im Deutschen Kaiserreich. Franz Steiner Verlag, Stuttgart 2009, S. 99.
  146. Robert Arsenschek: Der Kampf um die Wahlfreiheit im Kaiserreich. Zur parlamentarischen Wahlprüfung und politischen Realität der Reichstagswahlen 1871-1914. Droste Verlag, Düsseldorf 2003, S. 266.
  147. Robert Arsenschek: Der Kampf um die Wahlfreiheit im Kaiserreich. Zur parlamentarischen Wahlprüfung und politischen Realität der Reichstagswahlen 1871-1914. Droste Verlag, Düsseldorf 2003, S. 266/267.
  148. Robert Arsenschek: Der Kampf um die Wahlfreiheit im Kaiserreich. Zur parlamentarischen Wahlprüfung und politischen Realität der Reichstagswahlen 1871-1914. Droste Verlag, Düsseldorf 2003, S. 267.
  149. Margaret Lavinia Anderson: Lehrjahre der Demokratie. Wahlen und politische Kultur im Deutschen Kaiserreich. Franz Steiner Verlag, Stuttgart 2009, S. 88-91.
  150. Margaret Lavinia Anderson: Lehrjahre der Demokratie. Wahlen und politische Kultur im Deutschen Kaiserreich. Franz Steiner Verlag, Stuttgart 2009, S. 403/404.
  151. Margaret Lavinia Anderson: Lehrjahre der Demokratie. Wahlen und politische Kultur im Deutschen Kaiserreich. Franz Steiner Verlag, Stuttgart 2009, S. 405/406.
  152. Sten. Ber., Nr. 199, Bd. 3, Anlagen, S. 640f, zuletzt gesehen am 20. Januar 2012.
  153. Margaret Lavinia Anderson: Lehrjahre der Demokratie. Wahlen und politische Kultur im Deutschen Kaiserreich. Franz Steiner Verlag, Stuttgart 2009, S. 408/409.
  154. Margaret Lavinia Anderson: Lehrjahre der Demokratie. Wahlen und politische Kultur im Deutschen Kaiserreich. Franz Steiner Verlag, Stuttgart 2009, S. 414.
  155. Siehe auch Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. W. Kohlhammer, Stuttgart u.a. 1960, S. 872.
  156. Georg Meyer: Das parlamentarische Wahlrecht. Herausgegeben von Georg Jellinek. Verlag O. Haering, Berlin 1901, S. 626, S. 642-645.
  157. Fritz Stier-Somlo: Das parlamentarische Wahlrecht in den Kulturstaaten der Welt. Dietrich Reimer, Berlin 1918, S. 115-117.
  158. Margaret Lavinia Anderson: Lehrjahre der Demokratie. Wahlen und politische Kultur im Deutschen Kaiserreich. Franz Steiner Verlag, Stuttgart 2009, S. 414/416.
  159. Siehe Sten. Ber., Nr. 199, Bd. 3, Anlagen, S. 640f, zuletzt gesehen am 20. Januar 2012.
  160. Margaret Lavinia Anderson: Lehrjahre der Demokratie. Wahlen und politische Kultur im Deutschen Kaiserreich. Franz Steiner Verlag, Stuttgart 2009, S. 91/92.
  161. Margaret Lavinia Anderson: Lehrjahre der Demokratie. Wahlen und politische Kultur im Deutschen Kaiserreich. Franz Steiner Verlag, Stuttgart 2009, S. 77/78.
  162. Robert Arsenschek: Der Kampf um die Wahlfreiheit im Kaiserreich. Zur parlamentarischen Wahlprüfung und politischen Realität der Reichstagswahlen 1871-1914. Droste Verlag, Düsseldorf 2003, S. 354.
  163. Margaret Lavinia Anderson: Lehrjahre der Demokratie. Wahlen und politische Kultur im Deutschen Kaiserreich. Franz Steiner Verlag, Stuttgart 2009, S. 85/86.
  164. Alfred Schulze: Das Reichstagswahlrecht. 2. Auflage. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin 1924, S. 141/142.
  165. Margaret Lavinia Anderson: Lehrjahre der Demokratie. Wahlen und politische Kultur im Deutschen Kaiserreich. Franz Steiner Verlag, Stuttgart 2009, S. 78.
  166. Margaret Lavinia Anderson: Lehrjahre der Demokratie. Wahlen und politische Kultur im Deutschen Kaiserreich. Franz Steiner Verlag, Stuttgart 2009, S. 419/420.
  167. Robert Arsenschek: Der Kampf um die Wahlfreiheit im Kaiserreich. Zur parlamentarischen Wahlprüfung und politischen Realität der Reichstagswahlen 1871-1914. Droste Verlag, Düsseldorf 2003, S. 328/329.
  168. Robert Arsenschek: Der Kampf um die Wahlfreiheit im Kaiserreich. Zur parlamentarischen Wahlprüfung und politischen Realität der Reichstagswahlen 1871-1914. Droste Verlag, Düsseldorf 2003, S. 331/332.
  169. Margaret Lavinia Anderson: Lehrjahre der Demokratie. Wahlen und politische Kultur im Deutschen Kaiserreich. Franz Steiner Verlag, Stuttgart 2009, S. 78.
  170. Robert Arsenschek: Der Kampf um die Wahlfreiheit im Kaiserreich. Zur parlamentarischen Wahlprüfung und politischen Realität der Reichstagswahlen 1871-1914. Droste Verlag, Düsseldorf 2003, S. 353/354.
  171. Margaret Lavinia Anderson: Lehrjahre der Demokratie. Wahlen und politische Kultur im Deutschen Kaiserreich. Franz Steiner Verlag, Stuttgart 2009, S. 80-82.
  172. Margaret Lavinia Anderson: Lehrjahre der Demokratie. Wahlen und politische Kultur im Deutschen Kaiserreich. Franz Steiner Verlag, Stuttgart 2009, S. 83/84.
  173. Robert Arsenschek: Der Kampf um die Wahlfreiheit im Kaiserreich. Zur parlamentarischen Wahlprüfung und politischen Realität der Reichstagswahlen 1871-1914. Droste Verlag, Düsseldorf 2003, S. 367.
  174. Margaret Lavinia Anderson: Lehrjahre der Demokratie. Wahlen und politische Kultur im Deutschen Kaiserreich. Franz Steiner Verlag, Stuttgart 2009, S. 301/302.
  175. Margaret Lavinia Anderson: Lehrjahre der Demokratie. Wahlen und politische Kultur im Deutschen Kaiserreich. Franz Steiner Verlag, Stuttgart 2009, S. 88, S. 318/319.
  176. Robert Arsenschek: Der Kampf um die Wahlfreiheit im Kaiserreich. Zur parlamentarischen Wahlprüfung und politischen Realität der Reichstagswahlen 1871-1914. Droste Verlag, Düsseldorf 2003, S. 363/364.
  177. Robert Arsenschek: Der Kampf um die Wahlfreiheit im Kaiserreich. Zur parlamentarischen Wahlprüfung und politischen Realität der Reichstagswahlen 1871-1914. Droste Verlag, Düsseldorf 2003, S. 363, S. 666.
  178. Robert Arsenschek: Der Kampf um die Wahlfreiheit im Kaiserreich. Zur parlamentarischen Wahlprüfung und politischen Realität der Reichstagswahlen 1871-1914. Droste Verlag, Düsseldorf 2003, S. 54/55.
  179. Margaret Lavinia Anderson: Lehrjahre der Demokratie. Wahlen und politische Kultur im Deutschen Kaiserreich. Franz Steiner Verlag, Stuttgart 2009, S. 63.
  180. Margaret Lavinia Anderson: Lehrjahre der Demokratie. Wahlen und politische Kultur im Deutschen Kaiserreich. Franz Steiner Verlag, Stuttgart 2009, S. 63/64.
  181. Margaret Lavinia Anderson: Lehrjahre der Demokratie. Wahlen und politische Kultur im Deutschen Kaiserreich. Franz Steiner Verlag, Stuttgart 2009, S. 95.
  182. Margaret Lavinia Anderson: Lehrjahre der Demokratie. Wahlen und politische Kultur im Deutschen Kaiserreich. Franz Steiner Verlag, Stuttgart 2009, S. 100.
  183. Robert Arsenschek: Der Kampf um die Wahlfreiheit im Kaiserreich. Zur parlamentarischen Wahlprüfung und politischen Realität der Reichstagswahlen 1871-1914. Droste Verlag, Düsseldorf 2003, S. 369.
  184. Margaret Lavinia Anderson: Lehrjahre der Demokratie. Wahlen und politische Kultur im Deutschen Kaiserreich. Franz Steiner Verlag, Stuttgart 2009, S. 63/64.
  185. Robert Arsenschek: Der Kampf um die Wahlfreiheit im Kaiserreich. Zur parlamentarischen Wahlprüfung und politischen Realität der Reichstagswahlen 1871-1914. Droste Verlag, Düsseldorf 2003, S. 380.
  186. Margaret Lavinia Anderson: Lehrjahre der Demokratie. Wahlen und politische Kultur im Deutschen Kaiserreich. Franz Steiner Verlag, Stuttgart 2009, S. 57-60.
  187. Margaret Lavinia Anderson: Lehrjahre der Demokratie. Wahlen und politische Kultur im Deutschen Kaiserreich. Franz Steiner Verlag, Stuttgart 2009, S. 407/408.
  188. Margaret Lavinia Anderson: Lehrjahre der Demokratie. Wahlen und politische Kultur im Deutschen Kaiserreich. Franz Steiner Verlag, Stuttgart 2009, S. 60/61.
  189. Margaret Lavinia Anderson: Lehrjahre der Demokratie. Wahlen und politische Kultur im Deutschen Kaiserreich. Franz Steiner Verlag, Stuttgart 2009, S. 97.
  190. Margaret Lavinia Anderson: Lehrjahre der Demokratie. Wahlen und politische Kultur im Deutschen Kaiserreich. Franz Steiner Verlag, Stuttgart 2009, S. 71-73.
  191. Robert Arsenschek: Der Kampf um die Wahlfreiheit im Kaiserreich. Zur parlamentarischen Wahlprüfung und politischen Realität der Reichstagswahlen 1871-1914. Droste Verlag, Düsseldorf 2003, S. 173/174.
  192. Robert Arsenschek: Der Kampf um die Wahlfreiheit im Kaiserreich. Zur parlamentarischen Wahlprüfung und politischen Realität der Reichstagswahlen 1871-1914. Droste Verlag, Düsseldorf 2003, S. 177/178.
  193. Robert Arsenschek: Der Kampf um die Wahlfreiheit im Kaiserreich. Zur parlamentarischen Wahlprüfung und politischen Realität der Reichstagswahlen 1871-1914. Droste Verlag, Düsseldorf 2003, S. 182-185.
  194. Robert Arsenschek: Der Kampf um die Wahlfreiheit im Kaiserreich. Zur parlamentarischen Wahlprüfung und politischen Realität der Reichstagswahlen 1871-1914. Droste Verlag, Düsseldorf 2003, S. 185-187.
  195. Robert Arsenschek: Der Kampf um die Wahlfreiheit im Kaiserreich. Zur parlamentarischen Wahlprüfung und politischen Realität der Reichstagswahlen 1871-1914. Droste Verlag, Düsseldorf 2003, S. 187-190.
  196. Robert Arsenschek: Der Kampf um die Wahlfreiheit im Kaiserreich. Zur parlamentarischen Wahlprüfung und politischen Realität der Reichstagswahlen 1871-1914. Droste Verlag, Düsseldorf 2003, S. 190/191.
  197. Robert Arsenschek: Der Kampf um die Wahlfreiheit im Kaiserreich. Zur parlamentarischen Wahlprüfung und politischen Realität der Reichstagswahlen 1871-1914. Droste Verlag, Düsseldorf 2003, S. 196-198.
  198. Robert Arsenschek: Der Kampf um die Wahlfreiheit im Kaiserreich. Zur parlamentarischen Wahlprüfung und politischen Realität der Reichstagswahlen 1871-1914. Droste Verlag, Düsseldorf 2003, S. 325/326.
  199. Robert Arsenschek: Der Kampf um die Wahlfreiheit im Kaiserreich. Zur parlamentarischen Wahlprüfung und politischen Realität der Reichstagswahlen 1871-1914. Droste Verlag, Düsseldorf 2003, S. 206-208.
  200. Robert Arsenschek: Der Kampf um die Wahlfreiheit im Kaiserreich. Zur parlamentarischen Wahlprüfung und politischen Realität der Reichstagswahlen 1871-1914. Droste Verlag, Düsseldorf 2003, S. 234-237.
  201. Robert Arsenschek: Der Kampf um die Wahlfreiheit im Kaiserreich. Zur parlamentarischen Wahlprüfung und politischen Realität der Reichstagswahlen 1871-1914. Droste Verlag, Düsseldorf 2003, S. 239-241.
  202. Robert Arsenschek: Der Kampf um die Wahlfreiheit im Kaiserreich. Zur parlamentarischen Wahlprüfung und politischen Realität der Reichstagswahlen 1871-1914. Droste Verlag, Düsseldorf 2003, S. 242/243.
  203. Robert Arsenschek: Der Kampf um die Wahlfreiheit im Kaiserreich. Zur parlamentarischen Wahlprüfung und politischen Realität der Reichstagswahlen 1871-1914. Droste Verlag, Düsseldorf 2003, S. 243/244.
  204. Robert Arsenschek: Der Kampf um die Wahlfreiheit im Kaiserreich. Zur parlamentarischen Wahlprüfung und politischen Realität der Reichstagswahlen 1871-1914. Droste Verlag, Düsseldorf 2003, S. 246/247.
  205. Margaret Lavinia Anderson: Lehrjahre der Demokratie. Wahlen und politische Kultur im Deutschen Kaiserreich. Franz Steiner Verlag, Stuttgart 2009, S. 194/195, S. 198.
  206. Margaret Lavinia Anderson: Lehrjahre der Demokratie. Wahlen und politische Kultur im Deutschen Kaiserreich. Franz Steiner Verlag, Stuttgart 2009, S. 200/201.
  207. Margaret Lavinia Anderson: Lehrjahre der Demokratie. Wahlen und politische Kultur im Deutschen Kaiserreich. Franz Steiner Verlag, Stuttgart 2009, S. 200.
  208. Margaret Lavinia Anderson: Lehrjahre der Demokratie. Wahlen und politische Kultur im Deutschen Kaiserreich. Franz Steiner Verlag, Stuttgart 2009, S. 194/195, S. 204.
  209. Margaret Lavinia Anderson: Lehrjahre der Demokratie. Wahlen und politische Kultur im Deutschen Kaiserreich. Franz Steiner Verlag, Stuttgart 2009, S. 220-224.
  210. Margaret Lavinia Anderson: Lehrjahre der Demokratie. Wahlen und politische Kultur im Deutschen Kaiserreich. Franz Steiner Verlag, Stuttgart 2009, S. 194/195, S. 227.
  211. Hellmuth von Gerlach, Erinnerungen eines Junkers. Berlin: Die Welt am Montag, n.d. [1925]), S. 23-30. Zitiert nach: GHI-DC: Hellmuth von Gerlach beschreibt eine konservative Wahlkampagne im ländlichen Schlesien (1880er), zuletzt gesehen am 1. September 2012.
  212. Margaret Lavinia Anderson: Lehrjahre der Demokratie. Wahlen und politische Kultur im Deutschen Kaiserreich. Franz Steiner Verlag, Stuttgart 2009, S. 194/195, S. 205-208.
  213. Margaret Lavinia Anderson: Lehrjahre der Demokratie. Wahlen und politische Kultur im Deutschen Kaiserreich. Franz Steiner Verlag, Stuttgart 2009, S. 262-264.
  214. Robert Arsenschek: Der Kampf um die Wahlfreiheit im Kaiserreich. Zur parlamentarischen Wahlprüfung und politischen Realität der Reichstagswahlen 1871-1914. Droste Verlag, Düsseldorf 2003, S. 257.
  215. Margaret Lavinia Anderson: Lehrjahre der Demokratie. Wahlen und politische Kultur im Deutschen Kaiserreich. Franz Steiner Verlag, Stuttgart 2009, S. 265/266.
  216. Margaret Lavinia Anderson: Lehrjahre der Demokratie. Wahlen und politische Kultur im Deutschen Kaiserreich. Franz Steiner Verlag, Stuttgart 2009, S. S. 265.
  217. Margaret Lavinia Anderson: Lehrjahre der Demokratie. Wahlen und politische Kultur im Deutschen Kaiserreich. Franz Steiner Verlag, Stuttgart 2009, S. 324-326, S. 329.
  218. Margaret Lavinia Anderson: Lehrjahre der Demokratie. Wahlen und politische Kultur im Deutschen Kaiserreich. Franz Steiner Verlag, Stuttgart 2009, S. 388-390.
  219. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. W. Kohlhammer, Stuttgart u.a. 1960, S. 867.
  220. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. W. Kohlhammer, Stuttgart u.a. 1960, S. 867-668.
  221. Margaret Lavinia Anderson: Lehrjahre der Demokratie. Wahlen und politische Kultur im Deutschen Kaiserreich. Franz Steiner Verlag, Stuttgart 2009, S. 351/352.
  222. Margaret Lavinia Anderson: Lehrjahre der Demokratie. Wahlen und politische Kultur im Deutschen Kaiserreich. Franz Steiner Verlag, Stuttgart 2009, S. 354-356.
  223. Robert Arsenschek: Der Kampf um die Wahlfreiheit im Kaiserreich. Zur parlamentarischen Wahlprüfung und politischen Realität der Reichstagswahlen 1871-1914. Droste Verlag, Düsseldorf 2003, S. 304.
  224. Robert Arsenschek: Der Kampf um die Wahlfreiheit im Kaiserreich. Zur parlamentarischen Wahlprüfung und politischen Realität der Reichstagswahlen 1871-1914. Droste Verlag, Düsseldorf 2003, S. 305/306.
  225. Margaret Lavinia Anderson: Lehrjahre der Demokratie. Wahlen und politische Kultur im Deutschen Kaiserreich. Franz Steiner Verlag, Stuttgart 2009, S. 363/364.
  226. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band V: Weltkrieg, Revolution und Reichserneuerung: 1914–1919. W. Kohlhammer, Stuttgart u.a. 1960, S. 121.
  227. Manfred Rauh: Die Parlamentarisierung des Deutschen Reiches, Droste Verlag: Düsseldorf 1977, S. 168/169.
  228. Manfred Rauh: Die Parlamentarisierung des Deutschen Reiches, Droste Verlag: Düsseldorf 1977, S. 168/169.
  229. Marcus Llanque: Demokratisches Denken im Krieg. Die deutsche Debatte im Ersten Weltkrieg. Diss. Berlin Humboldt-Universität 1997. Akademie Verlag, Berlin 2000, S. 158/159.
  230. Marcus Llanque: Demokratisches Denken im Krieg. Die deutsche Debatte im Ersten Weltkrieg. Diss. Berlin Humboldt-Universität 1997. Akademie Verlag, Berlin 2000, S. 164.
  231. Marcus Llanque: Demokratisches Denken im Krieg. Die deutsche Debatte im Ersten Weltkrieg. Diss. Berlin Humboldt-Universität 1997. Akademie Verlag, Berlin 2000, S. 197.
  232. Manfred Rauh: Die Parlamentarisierung des Deutschen Reiches, Droste Verlag: Düsseldorf 1977, S. 424.
  233. Manfred Rauh: Die Parlamentarisierung des Deutschen Reiches, Droste Verlag: Düsseldorf 1977, S. 410.
  234. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band V: Weltkrieg, Revolution und Reichserneuerung: 1914–1919. W. Kohlhammer, Stuttgart u.a. 1960, S. 596/597.
  235. Ernst Rudolf Huber: Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte. Band 3: Dokumente der Novemberrevolution und der Weimarer Revolution 1918-1933. W. Kohlhammer, Stuttgart u.a., 1966, S. 38/39.
  236. Manfred Botzenhart: Deutscher Parlamentarismus in der Revolutionszeit 1848–1850. Droste Verlag, Düsseldorf 1977, S. 192/193.
  237. Manfred Botzenhart: Deutscher Parlamentarismus in der Revolutionszeit 1848–1850. Droste Verlag, Düsseldorf 1977, S. 195/196.
  238. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band IV: Struktur und Krisen des Kaiserreiches. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1969, S. 422/423.
  239. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band IV: Struktur und Krisen des Kaiserreiches. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1969, S. 425/236.
  240. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band IV: Struktur und Krisen des Kaiserreiches. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1969, S. 374.
  241. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band V: Weltkrieg, Revolution und Reichserneuerung: 1914–1919. W. Kohlhammer, Stuttgart u.a. 1960, S. 596/597.
  242. Rüdiger Ham, Mario Kandil: Die napoleonischen Modellstaaten. In: Peter Brandt u.a. (Hrsg.): Handbuch der europäischen Verfassungsgeschichte im 19. Jahrhundert. Institutionen und Rechtspraxis im gesellschaftlichen Wandel. Band 1: Um 1800. Dietz, Bonn 2006, S. 684-713, hier S. 684-687.
  243. Rüdiger Ham, Mario Kandil: Die napoleonischen Modellstaaten. In: Peter Brandt u.a. (Hrsg.): Handbuch der europäischen Verfassungsgeschichte im 19. Jahrhundert. Institutionen und Rechtspraxis im gesellschaftlichen Wandel. Band 1: Um 1800. Dietz, Bonn 2006, S. 684-713, hier S. 691-692.
  244. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band I: Reform und Restauration 1789 bis 1830. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1981, S. 88.
  245. Rüdiger Ham, Mario Kandil: Die napoleonischen Modellstaaten. In: Peter Brandt u.a. (Hrsg.): Handbuch der europäischen Verfassungsgeschichte im 19. Jahrhundert. Institutionen und Rechtspraxis im gesellschaftlichen Wandel. Band 1: Um 1800. Dietz, Bonn 2006, S. 684-713, hier S. 689, 691.
  246. Rüdiger Ham, Mario Kandil: Die napoleonischen Modellstaaten. In: Peter Brandt u.a. (Hrsg.): Handbuch der europäischen Verfassungsgeschichte im 19. Jahrhundert. Institutionen und Rechtspraxis im gesellschaftlichen Wandel. Band 1: Um 1800. Dietz, Bonn 2006, S. 684-713, hier S. 695.
  247. Rüdiger Ham, Mario Kandil: Die napoleonischen Modellstaaten. In: Peter Brandt u.a. (Hrsg.): Handbuch der europäischen Verfassungsgeschichte im 19. Jahrhundert. Institutionen und Rechtspraxis im gesellschaftlichen Wandel. Band 1: Um 1800. Dietz, Bonn 2006, 684-713, hier S. 696.
  248. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band I: Reform und Restauration 1789 bis 1830. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1981, S. 89.
  249. Helmut Stubbe da Luz: 'Demokratische' und partizipatorische Ansätze im politischen System der napoleonischen Modellstaatswesen Westphalen und Berg. In: Gerd Dethlefs, Armin Owzar, Gisela Weiß (Hrsg.): Modell und Wirklichkeit. Politik, Kultur und Gesellschaft im Großherzogtum Berg und im Königreich Westphalen. Ferdinand Schöningh: Paderborn/München/Wien/Zürich 2008, S. 33-46, hier S. 38.
  250. Rüdiger Ham, Mario Kandil: Die napoleonischen Modellstaaten. In: Peter Brandt u.a. (Hrsg.): Handbuch der europäischen Verfassungsgeschichte im 19. Jahrhundert. Institutionen und Rechtspraxis im gesellschaftlichen Wandel. Band 1: Um 1800. Dietz, Bonn 2006, S. 684-713, hier S. 696.
  251. Helmut Stubbe da Luz: 'Demokratische' und partizipatorische Ansätze im politischen System der napoleonischen Modellstaatswesen Westphalen und Berg. In: Gerd Dethlefs, Armin Owzar, Gisela Weiß (Hrsg.): Modell und Wirklichkeit. Politik, Kultur und Gesellschaft im Großherzogtum Berg und im Königreich Westphalen. Ferdinand Schöningh: Paderborn/München/Wien/Zürich 2008, S. 33-46, hier S. 41-43.
  252. Rüdiger Ham, Mario Kandil: Die napoleonischen Modellstaaten. In: Peter Brandt u.a. (Hrsg.): Handbuch der europäischen Verfassungsgeschichte im 19. Jahrhundert. Institutionen und Rechtspraxis im gesellschaftlichen Wandel. Band 1: Um 1800. Dietz, Bonn 2006, S. 684-713, hier S. 693.
  253. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band I: Reform und Restauration 1789 bis 1830. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1981, S. 315/316.
  254. Axel Kellmann, Patricia Drewes: Die süddeutschen Reformstaaten. In: Peter Brandt u.a. (Hrsg.): Handbuch der europäischen Verfassungsgeschichte im 19. Jahrhundert. Institutionen und Rechtspraxis im gesellschaftlichen Wandel. Band 1: Um 1800. Dietz, Bonn 2006, S. 714-784, hier S. 727.
  255. Axel Kellmann, Patricia Drewes: Die süddeutschen Reformstaaten. In: Peter Brandt u.a. (Hrsg.): Handbuch der europäischen Verfassungsgeschichte im 19. Jahrhundert. Institutionen und Rechtspraxis im gesellschaftlichen Wandel. Band 1: Um 1800. Dietz, Bonn 2006, S. 714-784, hier S. 728.
  256. Axel Kellmann, Patricia Drewes: Die süddeutschen Reformstaaten. In: Peter Brandt u.a. (Hrsg.): Handbuch der europäischen Verfassungsgeschichte im 19. Jahrhundert. Institutionen und Rechtspraxis im gesellschaftlichen Wandel. Band 1: Um 1800. Dietz, Bonn 2006, S. 714-784, hier S. 729.
  257. Axel Kellmann, Patricia Drewes: Die süddeutschen Reformstaaten. In: Peter Brandt u.a. (Hrsg.): Handbuch der europäischen Verfassungsgeschichte im 19. Jahrhundert. Institutionen und Rechtspraxis im gesellschaftlichen Wandel. Band 1: Um 1800. Dietz, Bonn 2006, S. 714-784, hier S. 729/730.
  258. Peter Brandt, Kurt Münger: Preußen. In: Peter Brandt u.a. (Hrsg.): Handbuch der europäischen Verfassungsgeschichte im 19. Jahrhundert. Institutionen und Rechtspraxis im gesellschaftlichen Wandel. Band 1: Um 1800. Dietz, Bonn 2006, S. 785-809, hier S. 806.
  259. Peter Brandt, Kurt Münger: Preußen. In: Peter Brandt u.a. (Hrsg.): Handbuch der europäischen Verfassungsgeschichte im 19. Jahrhundert. Institutionen und Rechtspraxis im gesellschaftlichen Wandel. Band 1: Um 1800. Dietz, Bonn 2006, S. 785-809, hier S. 807/808.
  260. Peter Brandt, Kurt Münger: Preußen. In: Peter Brandt u.a. (Hrsg.): Handbuch der europäischen Verfassungsgeschichte im 19. Jahrhundert. Institutionen und Rechtspraxis im gesellschaftlichen Wandel. Band 1: Um 1800. Dietz, Bonn 2006, S. 785-809, hier S. 809.
  261. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band I: Reform und Restauration 1789 bis 1830. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1981, S. 165/166.
  262. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band I: Reform und Restauration 1789 bis 1830. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1981, S. 170/171.
  263. Peter Burg: Das Zweikammersystem in den deutschen Bundesstaaten. In: H. W. Blom, W. P. Blockmans, H. de Schepper (Hrsg.): Bicameralisme. Tweekamerstelsel vroeger en nu. Handelingen van de Internationale Conferentie ter gelegenheid van het 175-jarig bestaan van de Eerste Kamer der Staten-Generaal in de Nederlanden. Sdu Uitgeverij, Den Haag 1992, S. 291-297, hier S. 292.
  264. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band I: Reform und Restauration 1789 bis 1830. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1981, S. 341.
  265. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band I: Reform und Restauration 1789 bis 1830. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1981, S. 346/347.
  266. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band I: Reform und Restauration 1789 bis 1830. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1981, S. 343/344.
  267. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band I: Reform und Restauration 1789 bis 1830. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1981, S. 341/342.
  268. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band I: Reform und Restauration 1789 bis 1830. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1981, S. 342.
  269. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band I: Reform und Restauration 1789 bis 1830. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1981, S. 344.
  270. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band IV: Struktur und Krisen des Kaiserreiches. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1969, S. 394.
  271. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. W. Kohlhammer, Stuttgart u.a. 1960, S. 183-186.
  272. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band IV: Struktur und Krisen des Kaiserreiches. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1969, S. 394/395.
  273. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band I: Reform und Restauration 1789 bis 1830. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1981, S. 342.
  274. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band I: Reform und Restauration 1789 bis 1830. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1981, S. 342.
  275. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band I: Reform und Restauration 1789 bis 1830. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1981, S. 344.
  276. Peter Burg: Das Zweikammersystem in den deutschen Bundesstaaten. In: H. W. Blom, W. P. Blockmans, H. de Schepper (Hrsg.): Bicameralisme. Tweekamerstelsel vroeger en nu. Handelingen van de Internationale Conferentie ter gelegenheid van het 175-jarig bestaan van de Eerste Kamer der Staten-Generaal in de Nederlanden. Sdu Uitgeverij, Den Haag 1992, S. 291-297, hier S. 293.
  277. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. W. Kohlhammer, Stuttgart u.a. 1960, S. 186-189.
  278. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band IV: Struktur und Krisen des Kaiserreiches. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1969, S. 413/414.
  279. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band IV: Struktur und Krisen des Kaiserreiches. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1969, S. 414/415.
  280. Fritz Stier-Somlo: Das parlamentarische Wahlrecht in den Kulturstaaten der Welt. Dietrich Reimer, Berlin 1918, S. 195.
  281. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band I: Reform und Restauration 1789 bis 1830. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1981, S. 342.
  282. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band I: Reform und Restauration 1789 bis 1830. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1981, S. 342.
  283. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band I: Reform und Restauration 1789 bis 1830. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1981, S. 344.
  284. Peter Burg: Das Zweikammersystem in den deutschen Bundesstaaten. In: H. W. Blom, W. P. Blockmans, H. de Schepper (Hrsg.): Bicameralisme. Tweekamerstelsel vroeger en nu. Handelingen van de Internationale Conferentie ter gelegenheid van het 175-jarig bestaan van de Eerste Kamer der Staten-Generaal in de Nederlanden. Sdu Uitgeverij, Den Haag 1992, S. 291-297, hier S. 293.
  285. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. W. Kohlhammer, Stuttgart u.a. 1960, S. 194.
  286. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band IV: Struktur und Krisen des Kaiserreiches. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1969, S. 416.
  287. Fritz Stier-Somlo: Das parlamentarische Wahlrecht in den Kulturstaaten der Welt. Dietrich Reimer, Berlin 1918, S. 196/197.
  288. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band I: Reform und Restauration 1789 bis 1830. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1981, S. 342.
  289. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band I: Reform und Restauration 1789 bis 1830. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1981, S. 342.
  290. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band I: Reform und Restauration 1789 bis 1830. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1981, S. 344.
  291. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. W. Kohlhammer, Stuttgart u.a. 1960, S. 199.
  292. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. W. Kohlhammer, Stuttgart u.a. 1960, S. 190.
  293. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band IV: Struktur und Krisen des Kaiserreiches. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1969, S. 421/422.
  294. Fritz Stier-Somlo: Das parlamentarische Wahlrecht in den Kulturstaaten der Welt. Dietrich Reimer, Berlin 1918, S. 198.
  295. Volker Klügel: Wahlrechtsbeschränkungen und deren Auswirkungen im Königreich Hannover zur Zeit des Frühkonstitutionalismus. Diss. Göttingen. Göttingen 1988, S. 28.
  296. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. W. Kohlhammer, Stuttgart u.a. 1960, S. 90.
  297. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. W. Kohlhammer, Stuttgart u.a. 1960, S. 93.
  298. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. W. Kohlhammer, Stuttgart u.a. 1960, S. 114.
  299. Manfred Botzenhart: Deutscher Parlamentarismus in der Revolutionszeit 1848–1850. Droste Verlag, Düsseldorf 1977, S. 199/201.
  300. Manfred Botzenhart: Deutscher Parlamentarismus in der Revolutionszeit 1848–1850. Droste Verlag, Düsseldorf 1977, S. 201.
  301. Manfred Botzenhart: Deutscher Parlamentarismus in der Revolutionszeit 1848–1850. Droste Verlag, Düsseldorf 1977, S. 198.
  302. Manfred Botzenhart: Deutscher Parlamentarismus in der Revolutionszeit 1848–1850. Droste Verlag, Düsseldorf 1977, S. 203–205.
  303. Manfred Botzenhart: Deutscher Parlamentarismus in der Revolutionszeit 1848–1850. Droste Verlag, Düsseldorf 1977, S. 207/208, S. 210.
  304. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. W. Kohlhammer, Stuttgart u.a. 1960, S. 538/539, S. 210.
  305. Manfred Botzenhart: Deutscher Parlamentarismus in der Revolutionszeit 1848–1850. Droste Verlag, Düsseldorf 1977, S. 211.
  306. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. W. Kohlhammer, Stuttgart u.a. 1960, S. 209.
  307. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. W. Kohlhammer, Stuttgart u.a. 1960, S. 212, 215.
  308. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. W. Kohlhammer, Stuttgart u.a. 1960, S. 540.
  309. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. W. Kohlhammer, Stuttgart u.a. 1960, S. 541.
  310. Fritz Stier-Somlo: Das parlamentarische Wahlrecht in den Kulturstaaten der Welt. Dietrich Reimer, Berlin 1918, S. 199/200.
  311. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. W. Kohlhammer, Stuttgart u.a. 1960, S. 47.
  312. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. W. Kohlhammer, Stuttgart u.a. 1960, S. 60.
  313. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. W. Kohlhammer, Stuttgart u.a. 1960, S. 539/540.
  314. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band IV: Struktur und Krisen des Kaiserreiches. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1969, S. 431.
  315. Fritz Stier-Somlo: Das parlamentarische Wahlrecht in den Kulturstaaten der Welt. Dietrich Reimer, Berlin 1918, S. 200/201.
  316. Georg Wilhelm Sante (Hrsg.): Geschichte der deutschen Länder. „Territorien-Ploetz“. 2. Band: Die deutschen Länder vom Wiener Kongreß bis zur Gegenwart. A. G. Ploetz Verlag, Würzburg 1971, S. 576/577.
  317. Fritz Stier-Somlo: Das parlamentarische Wahlrecht in den Kulturstaaten der Welt. Dietrich Reimer, Berlin 1918, S. 206.
  318. Fritz Stier-Somlo: Das parlamentarische Wahlrecht in den Kulturstaaten der Welt. Dietrich Reimer, Berlin 1918, S. 207.
  319. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. W. Kohlhammer, Stuttgart u.a. 1960, S. 63.
  320. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. W. Kohlhammer, Stuttgart u.a. 1960, S. 66/68.
  321. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. W. Kohlhammer, Stuttgart u.a. 1960, S. 68/69.
  322. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. W. Kohlhammer, Stuttgart u.a. 1960, S. 218.
  323. F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896, Band 12, S. 190, s.v. "Nassau", Abruf am 14. September 2012.
  324. Pierer's Universal-Lexikon, Band 11. Altenburg 1860, S. 689-692, s.v. "Nassau", Abruf am 14. September 2012.
  325. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 14. Leipzig 1908, S. 434-436, s.v. "Nassau", Abruf am 14. September 2012.
  326. Pierer's Universal-Lexikon, Band 18. Altenburg 1864, S. 792-795, s.v. "Waldeck", Abruf am 15. September 2012.
  327. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. W. Kohlhammer, Stuttgart u.a. 1960, S. 526.
  328. Documentarchiv.de: Verfassungsurkunde für das Königreich Sachsen, Abruf am 9. September 2012.
  329. Peter Burg: Das Zweikammersystem in den deutschen Bundesstaaten. In: H. W. Blom, W. P. Blockmans, H. de Schepper (Hrsg.): Bicameralisme. Tweekamerstelsel vroeger en nu. Handelingen van de Internationale Conferentie ter gelegenheid van het 175-jarig bestaan van de Eerste Kamer der Staten-Generaal in de Nederlanden. Sdu Uitgeverij, Den Haag 1992, S. 291-297, hier S. 293.
  330. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. W. Kohlhammer, Stuttgart u.a. 1960, S. 204.
  331. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. W. Kohlhammer, Stuttgart u.a. 1960, S. 207.
  332. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band IV: Struktur und Krisen des Kaiserreiches. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1969, S. 405.
  333. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band IV: Struktur und Krisen des Kaiserreiches. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1969, S. 405/406.
  334. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band IV: Struktur und Krisen des Kaiserreiches. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1969, S. 409/410.
  335. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. W. Kohlhammer, Stuttgart u.a. 1960, S. 541/542.
  336. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. W. Kohlhammer, Stuttgart u.a. 1960, S. 542-44.
  337. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. W. Kohlhammer, Stuttgart u.a. 1960, S. 220/221.
  338. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. W. Kohlhammer, Stuttgart u.a. 1960, S. 221.
  339. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. W. Kohlhammer, Stuttgart u.a. 1960, S. 212, 22.
  340. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. W. Kohlhammer, Stuttgart u.a. 1960, S. 544.
  341. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. W. Kohlhammer, Stuttgart u.a. 1960, S. 544.
  342. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. W. Kohlhammer, Stuttgart u.a. 1960, S. 545/546.
  343. Georg Wilhelm Sante (Hrsg.): Geschichte der deutschen Länder. „Territorien-Ploetz“. 2. Band: Die deutschen Länder vom Wiener Kongreß bis zur Gegenwart. A. G. Ploetz Verlag, Würzburg 1971, S. 629.
  344. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. W. Kohlhammer, Stuttgart u.a. 1960, S. 646/647.
  345. Georg Wilhelm Sante (Hrsg.): Geschichte der deutschen Länder. „Territorien-Ploetz“. 2. Band: Die deutschen Länder vom Wiener Kongreß bis zur Gegenwart. A. G. Ploetz Verlag, Würzburg 1971, S. 631.
  346. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. W. Kohlhammer, Stuttgart u.a. 1960, S. 647.
  347. Georg Wilhelm Sante (Hrsg.): Geschichte der deutschen Länder. „Territorien-Ploetz“. 2. Band: Die deutschen Länder vom Wiener Kongreß bis zur Gegenwart. A. G. Ploetz Verlag, Würzburg 1971, S. 625.
  348. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. W. Kohlhammer, Stuttgart u.a. 1960, S. 522/523.
  349. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. W. Kohlhammer, Stuttgart u.a. 1960, S. 530.
  350. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. W. Kohlhammer, Stuttgart u.a. 1960, S. 532.
  351. Fritz Stier-Somlo: Das parlamentarische Wahlrecht in den Kulturstaaten der Welt. Dietrich Reimer, Berlin 1918, S. 198/199.
  352. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. W. Kohlhammer, Stuttgart u.a. 1960, S. 532.
  353. Fritz Stier-Somlo: Das parlamentarische Wahlrecht in den Kulturstaaten der Welt. Dietrich Reimer, Berlin 1918, S. 202/203.
  354. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. W. Kohlhammer, Stuttgart u.a. 1960, S. 533.
  355. Fritz Stier-Somlo: Das parlamentarische Wahlrecht in den Kulturstaaten der Welt. Dietrich Reimer, Berlin 1918, S. 202.
  356. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. W. Kohlhammer, Stuttgart u.a. 1960, S. 533.
  357. Georg Wilhelm Sante (Hrsg.): Geschichte der deutschen Länder. „Territorien-Ploetz“. 2. Band: Die deutschen Länder vom Wiener Kongreß bis zur Gegenwart. A. G. Ploetz Verlag, Würzburg 1971, S. 511/521.
  358. Fritz Stier-Somlo: Das parlamentarische Wahlrecht in den Kulturstaaten der Welt. Dietrich Reimer, Berlin 1918, S. 204.
  359. Fritz Stier-Somlo: Das parlamentarische Wahlrecht in den Kulturstaaten der Welt. Dietrich Reimer, Berlin 1918, S. 204/205.
  360. Fritz Stier-Somlo: Das parlamentarische Wahlrecht in den Kulturstaaten der Welt. Dietrich Reimer, Berlin 1918, S. 205.
  361. Fritz Stier-Somlo: Das parlamentarische Wahlrecht in den Kulturstaaten der Welt. Dietrich Reimer, Berlin 1918, S. 205/206.
  362. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. W. Kohlhammer, Stuttgart u.a. 1960, S. 534.
  363. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. W. Kohlhammer, Stuttgart u.a. 1960, S. 535.
  364. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. W. Kohlhammer, Stuttgart u.a. 1960, S. 535/536.
  365. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 527-531, s.v. "Anhalt", Abruf am 15. September 2012.
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  367. Georg Wilhelm Sante (Hrsg.): Geschichte der deutschen Länder. „Territorien-Ploetz“. 2. Band: Die deutschen Länder vom Wiener Kongreß bis zur Gegenwart. A. G. Ploetz Verlag, Würzburg 1971, S. 585.
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  369. Roar Skovmand, Vagn Dybdahl, Erik Rasmussen: Geschichte Dänemarks 1830-1939. Die Auseinandersetzungen um nationale Einheit, demokratische Freiheit und soziale Gleichheit. Karl Wachholtz Verlag, Neumünster 1973, S. 59.
  370. Georg Wilhelm Sante (Hrsg.): Geschichte der deutschen Länder. „Territorien-Ploetz“. 2. Band: Die deutschen Länder vom Wiener Kongreß bis zur Gegenwart. A. G. Ploetz Verlag, Würzburg 1971, S. 586/587.
  371. Roar Skovmand, Vagn Dybdahl, Erik Rasmussen: Geschichte Dänemarks 1830-1939. Die Auseinandersetzungen um nationale Einheit, demokratische Freiheit und soziale Gleichheit. Karl Wachholtz Verlag, Neumünster 1973, S. 114/115.
  372. Roar Skovmand, Vagn Dybdahl, Erik Rasmussen: Geschichte Dänemarks 1830-1939. Die Auseinandersetzungen um nationale Einheit, demokratische Freiheit und soziale Gleichheit. Karl Wachholtz Verlag, Neumünster 1973, S. 117.
  373. Roar Skovmand, Vagn Dybdahl, Erik Rasmussen: Geschichte Dänemarks 1830-1939. Die Auseinandersetzungen um nationale Einheit, demokratische Freiheit und soziale Gleichheit. Karl Wachholtz Verlag, Neumünster 1973, S. 127.
  374. Georg Wilhelm Sante (Hrsg.): Geschichte der deutschen Länder. „Territorien-Ploetz“. 2. Band: Die deutschen Länder vom Wiener Kongreß bis zur Gegenwart. A. G. Ploetz Verlag, Würzburg 1971, S. 588/590.
  375. Georg Wilhelm Sante (Hrsg.): Geschichte der deutschen Länder. „Territorien-Ploetz“. 2. Band: Die deutschen Länder vom Wiener Kongreß bis zur Gegenwart. A. G. Ploetz Verlag, Würzburg 1971, S. 591-593.
  376. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. W. Kohlhammer, Stuttgart u.a. 1960, S. 115-117, S. 120/121.
  377. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. W. Kohlhammer, Stuttgart u.a. 1960, S. 124.
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  379. Belgium.be: Provisional government and national congress, Abruf am 9. September 2012.
  380. Verfassungen.eu: Verordnung in Betreff der landständischen Verfassung für das Großherzogthum Luxemburg, Abruf am 9. September 2012. Zusätzlich mit näheren Angaben zum Beispiel für die Berechnung der Steuerlast: Verfassungen.eu: Reglement für die Wahl der Mitglieder der Stände des Großherzogthum Luxemburg vom 16. Oktober 1841, Abruf am 9. September 2012.
  381. Verfassungen.eu: Verfassung des Großherzogtums Luxemburg vom 9. Juli 1848, Abruf am 9. September 1848.
  382. Legilux.public.lu: Gesetz über die Wahlen zur Kammer der Abgeordneten vom 23. Juli 1848, Abruf am 9. September 2012. Siehe ferner: Legilux.public.lu: König-Großherzogliche Verordnung vom 7. Juni 1857, die Wahlen zur Ständeversammlung betreffend, Abruf am 9. September 1857.
  383. Verfassungen.eu: Verfassung des Großherzogtums Luxemburg vom 9. Juli 1848 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Oktober 1868, Abruf am 9. September 2012.
  384. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band II: Der Kampf um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850. W. Kohlhammer, Stuttgart u.a. 1960, S. 124.
  385. Bert van den Braak: De Eerste Kamer. Geschiedenis, samenstelling en betekenis 1815-1995. Diss. Leiden, Den Haag 1998, S. 93–95.
  386. Lodewijk Blok: Stemmen en Kiezen. Het kiesstelsel in Nederland in de periode 1814-1850. Diss. Utrecht, Wolters-Noordhoff / Forsten, Groningen 1987, S. 300.
  387. Frank de Vries: De staatsrechtelijke positie van de Eerste Kamer. Diss. Groningen, Kluwer. Deventer 2000, S. 24–27.
  388. Christopher Clark: Preußen. Aufstieg und Niedergang. 1600–1947. BpB, Bonn 2007, S. 528-530.
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  390. Christopher Clark: Preußen. Aufstieg und Niedergang. 1600–1947. BpB, Bonn 2007, S. 573.
  391. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band I: Reform und Restauration 1789 bis 1830. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1981, S. 81.
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  393. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band IV: Struktur und Krisen des Kaiserreiches. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1969, S. 371/372.
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  395. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band IV: Struktur und Krisen des Kaiserreiches. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1969, S. 376.
  396. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band IV: Struktur und Krisen des Kaiserreiches. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1969, S. 379-383.
  397. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band I: Reform und Restauration 1789 bis 1830. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1981, S. 89/90.
  398. Helmut Rumpler: Österreichische Geschichte 1804-1914: Eine Chance für Mitteleuropa. Bürgerliche Emanzipation und Staatsverfall in der Habsburgermonarchie. Ueberreuter, Wien 1997, S. 279-280.
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  400. Wilhelm Brauneder: Bicameralism upon two first chambers: the Austrian House of Representatives as a non-elected representation of provinces. In: H. W. Blom, W. P. Blockmans, H. de Schepper (Hrsg.): Bicameralisme. Tweekamerstelsel vroeger en nu. Handelingen van de Internationale Conferentie ter gelegenheid van het 175-jarig bestaan van de Eerste Kamer der Staten-Generaal in de Nederlanden. Sdu Uitgeverij, Den Haag 1992, S. 299-309, hier S. 301/302.
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  403. Matthias Weiß: Die Ausbreitung des allgemeinen und gleichen, parlamentarischen Wahlrechts ind er westlichen Reichshälfte der Habsburgermonarchie. Diss. Heidelberg. Heidelberg 1965, S. 81/82.
  404. Helmut Rumpler: Österreichische Geschichte 1804-1914: Eine Chance für Mitteleuropa. Bürgerliche Emanzipation und Staatsverfall in der Habsburgermonarchie. Ueberreuter, Wien 1997, S. 377/378.
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  406. Helmut Rumpler: Österreichische Geschichte 1804-1914: Eine Chance für Mitteleuropa. Bürgerliche Emanzipation und Staatsverfall in der Habsburgermonarchie. Ueberreuter, Wien 1997, S. 385.
  407. Wilhelm Brauneder: Bicameralism upon two first chambers: the Austrian House of Representatives as a non-elected representation of provinces. In: H. W. Blom, W. P. Blockmans, H. de Schepper (Hrsg.): Bicameralisme. Tweekamerstelsel vroeger en nu. Handelingen van de Internationale Conferentie ter gelegenheid van het 175-jarig bestaan van de Eerste Kamer der Staten-Generaal in de Nederlanden. Sdu Uitgeverij, Den Haag 1992, S. 299-309, hier S. 307.
  408. Helmut Rumpler: Österreichische Geschichte 1804-1914: Eine Chance für Mitteleuropa. Bürgerliche Emanzipation und Staatsverfall in der Habsburgermonarchie. Ueberreuter, Wien 1997, S. 489.
  409. Helmut Rumpler: Österreichische Geschichte 1804-1914: Eine Chance für Mitteleuropa. Bürgerliche Emanzipation und Staatsverfall in der Habsburgermonarchie. Ueberreuter, Wien 1997, S. 552.
  410. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band IV: Struktur und Krisen des Kaiserreiches. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1969, S. 439/440.
  411. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band IV: Struktur und Krisen des Kaiserreiches. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1969, S. 445.
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  413. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band IV: Struktur und Krisen des Kaiserreiches. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1969, S. 471-473.
  414. Ernst Rudolf Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789. Band IV: Struktur und Krisen des Kaiserreiches. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart [u. a.] 1969, S. 448/449.