Bankgeheimnis

Das Bankgeheimnis (eigentlich Bankkundengeheimnis; englisch banking secrecy) besteht aus der Pflicht der Kreditinstitute zur Verschwiegenheit über kundenbezogene Tatsachen und Wertungen, die ihnen aufgrund, aus Anlass oder im Rahmen der Geschäftsverbindung zum Bankkunden bekannt geworden sind und die der Kunde geheim zu halten wünscht.[1]

Allgemeines

Diese zivilrechtliche Definition des Bundesgerichtshofs (BGH) geht generell von einer Verschwiegenheitspflicht der Banken über die finanziellen Verhältnisse der Bankkunden gegenüber Dritten aus. Kreditinstitute dürfen und müssen nur in gesetzlich geregelten Fällen Auskünfte erteilen und bestimmten behördlichen Institutionen auf deren Verlangen Informationen zur Verfügung stellen.

Das Bankgeheimnis zählt zu den wesentlichen Elementen des Schutzes der Privatsphäre des Menschen, steht jedoch im Konflikt mit dem Anspruch des Staates auf eine zutreffende und gleichmäßige Besteuerung von Vermögen und Zinseinnahmen. In Deutschland wurde das Bankgeheimnis deswegen im Zuge der Einführung des Zinsabschlags gelockert und mit der Einführung des Kontenabrufverfahrens weiter geschwächt.

Bankgeheimnis in Deutschland

Es wird sowohl vom Gesetzgeber als auch von der Rechtsprechung als bestehend vorausgesetzt und wegen der langen Übung – seit dem Jahr 1619 – als vorkonstitutionelles Gewohnheitsrecht anerkannt.[2] Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses ist eine besondere Ausprägung der allgemeinen Pflicht der Bank, die Vermögensinteressen des Vertragspartners zu schützen und nicht zu beeinträchtigen.[3] Die Wahrung des Bankgeheimnisses wird über vertragliche Regelungen garantiert. So sichern die AGB in Ziff. 1 AGB zu, dass diese das Bankgeheimnis wahren. Diese Vereinbarung in den AGB kann jedoch lediglich deklaratorischen Charakter entfalten.[4] Selbst bei Bestehen einer langen Geschäftsverbindung kann nicht auf das Bestehen eines eigenständigen „allgemeinen Bankvertrages“ geschlossen werden. Vorzugswürdig erscheint es deshalb, das Bankgeheimnis als Gewohnheitsrecht einzuordnen oder seine rechtliche Grundlage in (§ 311 BGB) zu suchen.[5] Danach entsteht mit der Aufnahme geschäftlicher Kontakte ein gesetzliches Schuldverhältnis. Tritt der Kunde mit seiner Bank in geschäftlichen Kontakt, fällt dieser Austausch von Informationen also bereits unter den Schutz des Bankgeheimnisses.

Zweck

Einerseits wird durch das Bankgeheimnis das Recht des Kunden auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 GG) verwirklicht. Zum anderen wird das Berufsrecht des Kreditinstituts auf freie Berufsausübung als Ausfluss aus Art. 12 GG durch das Bankgeheimnis geschützt. Der Bank kommt das Recht zu, Auskünfte über ihre Kunden bzw. deren wirtschaftliche Verhältnisse gegenüber jedermann zu verweigern. Ausnahmen sind nur dann möglich, wenn dieses Verweigerungsrecht durch spezialgesetzliche Regelungen durchbrochen wird. Auf diese Weise wird eine Geheimnissphäre geschaffen, die als unerlässliche Voraussetzung für den Betrieb von Bankgeschäften gilt. In beiden Fällen schützt das Bankgeheimnis vor der unbefugten Einsichtnahme Dritter.

Bankgeheimnis und Bundesdatenschutzgesetz

Kontrovers diskutiert wurde lange Zeit die Frage, ob das Bankgeheimnis nicht dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) unterliege. Der BGH hat hierzu in seinem Urteil vom 27. Februar 2007 ausführlich Stellung genommen.[6] Danach werde das Verhältnis zwischen Datenschutz und Bankgeheimnis maßgeblich von § 1 Abs. 2 Satz 3 BDSG bestimmt, wonach die Verpflichtung zur Wahrung von Berufsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, von den Bestimmungen des BDSG unberührt bleibt. Dies bedeutet nicht nur, dass Datenschutz und Bankgeheimnis nebeneinander gelten, sondern auch, dass das Datenschutzrecht im Verhältnis zum Bankgeheimnis als Berufsgeheimnis eine Auffangfunktion hat. Dies ergibt sich bereits aus der Verwendung des Wortes „unberührt“ und wird von der amtlichen Begründung zum Regierungsentwurf des Art. 1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes bestätigt, wonach sowohl gesetzliche Regelungen als auch von der Rechtsprechung für besondere Geheimnisse entwickelte Grundsätze den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes vorgehen sollen.[7]

Durchbrechung durch Informationspflichten

In Deutschland müssen die Banken dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Höhe der angemeldeten Freibeträge für Kapitalerträge und deren Inanspruchnahmen melden. Dies lässt Rückschlüsse auf die Höhe des durchschnittlichen Kontostands zu. Bei Beziehern öffentlicher Leistungen, die davon abhängig sind, dass der Antragsteller über kein anrechenbares Vermögen bzw. Einkommen verfügt (z. B. BAföG, Sozialhilfe und Arbeitslosengeld), wird die Prüfung in begründeten Einzelfällen vorgenommen. Seit Januar 2004 regelt eine Zinsinformationsverordnung (ZIV) die Meldepflicht von Zinszahlungen (§ 4 Abs. 2, § 8 ZIV).

Steuerrecht

Für Auskunftsersuchen an Kreditinstitute gilt § 93 AO. Auskunftsersuchen sollen erst gestellt werden, wenn eine Ermittlung beim Steuerpflichtigen selbst nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht (§ 93 Abs. 1 Satz 3 AO).

Finanzbehörden dürfen nach § 93 Abs. 1a AO weiter Auskunftsersuchen über eine ihr noch unbekannte Anzahl von Sachverhalten mit dem Grunde nach bestimmbaren, ihr noch nicht bekannten Personen stellen (Sammelauskunftsersuchen).

Die Banken sind nach § 33 ErbStG i. V. m. § 1 ErbStDV verpflichtet, nach dem Tod des Kunden die jeweiligen Guthaben und Schließfächer der Erbschaftsteuerstelle zu melden. Die „Bankenauskunft von Amts wegen“ bezieht sich jedoch nur auf Konten/Schließfächer bei inländischen Kreditinstituten. Befindet sich ein Teil der Erbmasse auf einem Bankkonto in einem anderen Land, hat der Erbe selbst die Höhe dem zuständigen Finanzamt zu melden.

Strafprozess

Auch im Strafprozessrecht gilt kein Bankgeheimnis. Dort besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht nur für Berufsgeheimnisträger (§§ 53 bis 55 StPO). Deshalb besteht für Bankangestellte im Strafverfahren kein Zeugnisverweigerungsrecht. Die Mitarbeiter sind deshalb zur Aussage verpflichtet. Im Rahmen der Zeugenvernehmung sind die Inhaber, Organe und Mitarbeiter der Kreditinstitute verpflichtet zu erscheinen und zur Sache auszusagen (gemäß § 161a StPO vor der Staatsanwaltschaft sowie gem. § 163 Abs. 3 StPO und den dort genannten Voraussetzungen vor der Polizei).

Eine Ausnahme besteht lediglich, wenn einem Bankmitarbeiter die Beihilfe zu einer von einem Kunden begangenen Steuerhinterziehung vorgeworfen wird; er ist als Beschuldigter dann nicht zu einer Aussage gegen sich selbst verpflichtet. Die Staatsanwaltschaft darf Geschäftsunterlagen und Datenträger des Kreditinstitutes beschlagnahmen (§ 94 Abs. 2, § 98 StPO), sofern diese als Beweismittel von Bedeutung sind. Im Rahmen des § 103 StPO kann auch die Durchsuchung der Geschäftsräume des Kreditinstituts angeordnet werden. Sowohl die Beschlagnahme als auch die Durchsuchungsanordnung bedürfen eines richterlichen Beschlusses (Ausnahme: Gefahr im Verzug).

Zivilprozess

Im Zivilprozess sind Zeugen berechtigt, die Aussage hinsichtlich solcher Tatsachen zu verweigern, die ihnen kraft ihres Amtes anvertraut wurden und deren Geheimhaltung ihrer Natur nach geboten ist, sowie hinsichtlich solcher Fragen, die sie ohne Offenbarung eines Gewerbegeheimnisses nicht beantworten könnten (§ 383 Abs. 1 Nr. 6 und § 384 Nr. 3 ZPO). Auch das Bankgeheimnis gehört zu den durch diese Regelungen geschützten Geheimnissen. Ein Bankmitarbeiter muss im Zivilprozess sein Zeugnis verweigern und darf nicht aussagen, weil die Allgemeinen Geschäftsbedingungen die vertragliche Verpflichtung des Kreditinstitutes enthalten, das Bankgeheimnis zu wahren. Etwas anderes gilt, wenn der Kunde sein Einverständnis erklärt und den Bankmitarbeiter von der Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses entbunden hat. Das gilt entsprechend im Arbeitsgerichtsprozess (§ 46 Abs. 2 ArbGG), im Verwaltungsgerichtsverfahren (§ 98 VwGO) und im Sozialgerichtsverfahren (§ 118 Abs. 1 SGG).

Bankgeheimnis und Bankauskunft

Kunden und Kreditinstitute haben ein Interesse daran, dass Kreditinstitute im Rahmen des banküblichen Geschäftsverkehrs Bankauskünfte erteilen. Dieses Interesse kollidiert jedoch mit dem Bankgeheimnis. Um dennoch Bankauskünfte zu ermöglichen, regeln die AGB die Bankauskunft. Einerseits sind Bankauskünfte sehr allgemein formuliert und enthalten keinesfalls detaillierte Angaben etwa über Guthaben oder Kredite. Andererseits bleibt es allen Kunden unbenommen, Auskünfte über sich zu verbieten. Privatpersonen müssen grundsätzlich ihre Zustimmung erteilen; über Firmen hingegen werden Auskünfte erteilt, es sei denn, sie verbieten die Auskunftserteilung. Hierdurch haben alle Bankkunden die Möglichkeit, ein „absolutes“ Bankgeheimnis durchzusetzen.

Bankgeheimnis international

Bankgeheimnis als Gegenstand der Politik von EU und USA

Der Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA, beschlossen von den USA im März 2010) soll verhindern, dass US-Steuerpflichtige ihr Vermögen in ausländische Steuerparadiese schaffen. Der FATCA verpflichtet in den USA ansässige Banken, automatisch Namen, Anschriften, Kontostand und Kontobewegungen von Anlegern an die US-Steuerbehörde zu melden. Das führte dazu, dass einige große europäische Banken wie UBS, ING oder Deutsche Bank ausgewählte Handelsabteilungen in den USA schlossen, die bis dahin als eine Art Brücke dienten, um Geld nach Europa zu schaffen.

Am 14. Oktober 2014 vereinbarten alle Finanzminister der EU-Staaten, das Bankgeheimnis ab 2017 in Bezug auf Steuerhinterzieher abzuschaffen. Zwischen den EU-Staaten wird ein automatischer Datenausgleich vereinbart.[8]

OECD-Standard zum automatischen Informationsaustausch

Die Mitgliedsländer der OECD haben einen gemeinsamen Standard zum automatischen Informationsaustausch entwickelt.[9] Am 14. Februar 2014 veröffentlichten sie den „Standard for Automatic Exchange of Financial Account Information“.[10] Auch die Schweiz nahm an diesen Gesprächen teil. Die Schweizer Regierung betonte lange, man werde erst bei einem solchen System mitmachen, wenn der Standard weltweit gelte. Im Mai 2014 revidierte sie dies (siehe Schweizer Bankgeheimnis).

Bankgeheimnis in Österreich

In Österreich ist das Bankgeheimnis im § 38 Bankwesengesetz (Verfassungsbestimmung) geregelt. Demnach dürfen Banken Auskünfte nur aufgrund richterlichen Auftrags geben, wenn ein Strafverfahren anhängig ist, oder wenn ein verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren wegen eines vorsätzlich begangenen Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet worden ist, oder z. B. im Todesfall gegenüber dem Abhandlungsgericht. Auch staatliche Stellen bekommen keine Auskünfte. Bei ausländischen Strafverfahren dürfen Auskünfte nur im Rahmen von Rechtshilfeabkommen gegeben werden und auch nur dann, wenn der gleiche Fall in Österreich ebenfalls zu einer Kontenöffnung führen würde.

Damit Kapitalerträge trotzdem besteuert werden können, wird eine Kapitalertragsteuer (KESt) mit einem fixen Steuersatz von der Bank einbehalten und an das Finanzamt abgeliefert. Damit sind die Einkommensteuer und eine eventuell anfallende Erbschaftsteuer abgegolten. Diese Steuer wird auch als Quellensteuer bezeichnet.

Gefallen ist allerdings die Anonymität des Sparbuches im Jahre 2002 (mit Übergangsfristen): ein Sparbuchinhaber muss sich gegenüber der Bank ausweisen, was früher nicht der Fall war.

Das Bankgeheimnis Österreichs bleibt – trotz der EU-Zinssteuer-Richtlinie – bestehen. Österreich meldet keine Daten an ausländische Behörden. Stattdessen führen Banken anonym Quellensteuern ab. In einem richtungsweisenden Erkenntnis[11] hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass nicht jedes ausländische Finanzstrafverfahren eine Durchbrechung des österreichischen Bankgeheimnisses rechtfertigt.

Eine Kontoauskunft kann nur ein österreichisches Gericht verfügen, unabhängig davon, ob der Inhaber Österreicher oder Ausländer ist und ob er im In- oder Ausland wohnt. Informative Auskünfte über Konten an andere Behörden, wie sie in Deutschland üblich sind, stellen in Österreich eine Straftat dar. Werden Organen von Behörden sowie der Oesterreichischen Nationalbank bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Bankgeheimnis unterliegen, so haben sie das Bankgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren.

Am 20. März 2014 hat die EU einen Durchbruch gegen die grenzüberschreitende Steuerflucht erzielt, nachdem Luxemburg und Österreich ihren Widerstand gegen den seit 2008 auf dem Tisch liegenden Vorschlag aufgegeben hatten.[12]

Mit 1. Oktober 2016 ist das zentrale Kontenregister in Kraft getreten. Darin sind alle in Österreich geführten Konten und Depots aufgelistet. Die Meldepflicht gilt rückwirkend seit 1. März 2015. Ab 2017 erfolgt dann der weltweite Austausch von Kontodaten ausländischer Kunden über die nationalen Steuerbehörden.[13]

Bankgeheimnis in der Schweiz

Bankgeheimnis in Luxemburg

Luxemburgs Finanzminister Luc Frieden erklärte in der Frühjahrskonferenz 2009 vor der Association of the Luxembourg Fund Industry (ALFI), Luxemburg werde voll die Standards der OECD Model Tax Convention übernehmen. Die Luxemburger Regierung bestehe darauf, dass der Informationsaustausch, wie er von der OECD definiert sei, als der einzig verbindliche Standard in der EU anerkannt werde.[14]

„Mit der Unterzeichnung des Doppelbesteuerungsabkommens haben Luxemburg und Deutschland ihren Streit um das Bankgeheimnis beigelegt.“ So schrieb das Luxemburger Wort am 11. Dezember 2009. Der deutsche Finanzminister Wolfgang Schäuble machte deutlich, dass für ihn „das Abkommen die erste Etappe zu einem automatischen Informationsaustausch“ sei.[15]

Für Luxemburg komme es vorrangig darauf an, dass die internationalen Regelungen einheitlich angewandt werden und Luxemburg nicht durch ungleiche Behandlung Nachteile erleide, so Luc Frieden im Interview mit d'Lëtzebuerger Land. Beim G-20-Gipfel am 2. April 2009 in London hatten die Verfechter des automatischen Datenaustauschs ihre Pläne nicht umgesetzt. Stattdessen wurde der Austausch von Steuerinformationen auf Anfrage als OECD-Standard festgesetzt.

Die Europäische Union bekennt sich jedoch zum automatischen Informationsaustausch. Von den aktuell 27 Mitgliedern der Europäischen Union wenden bereits 25 Mitglieder den automatischen Informationsaustausch an. Lediglich Luxemburg und Österreich müssen den automatischen Informationsaustausch erst nach einer Übergangszeit anwenden. Diese Übergangszeit kann jedoch jederzeit durch Beschluss des Ministerrats der Europäischen Union für beendet erklärt werden.

Die luxemburgische Regierung kündigte am 10. April 2013 an, ab 1. Januar 2015 Zinserträge (Ausnahme bei Dividenden) automatisch an die Mitgliedstaaten der EU zu übermitteln. Am 29. April 2013 kündigte die luxemburgische Regierung an, deutlich mehr Informationen austauschen zu wollen als die Zinserträge auf Bankkonten. „Wir werden sicher an der Spitze weiterer Initiativen stehen“, sagte Finanzminister Luc Frieden. Am 29. April 2013 kündigte der luxemburgische Finanzminister zudem an, Luxemburg sei offen dafür, auch Informationen über das Finanzgebaren großer Konzerne weiterzugeben.[16]

Am 20. März 2014 hat die EU einen Durchbruch gegen die grenzüberschreitende Steuerflucht erzielt, nachdem Luxemburg und Österreich ihren Widerstand gegen den seit 2008 auf dem Tisch liegenden Vorschlag aufgegeben hatten.[12]

Bankgeheimnis in Singapur

Am 6. Mai 2014 wurde bekannt, dass Singapur die Multilateral Convention on Mutual Administrative Assistance in Tax Matters der OECD ratifiziert, was de facto der Abschaffung des Bankgeheimnisses gleicht.[12]

Im Rahmen dieses Abkommens, welches 2015 bereits von mehr als 51 Ländern unterzeichnet wurde, hat Singapur sich verpflichtet ab 2018 mit ausländischen Steuerbehörden selbsttätig Informationen auszutauschen.[17]

Literatur

  • Jens Petersen: Das Bankgeheimnis zwischen Individualschutz und Institutionsschutz. Mohr Siebeck, Tübingen 2005, ISBN 978-3-16-148543-5 (Vorschau in der Google-Buchsuche).
Wiktionary: Bankgeheimnis – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. BGH WM 2006, 380, 384
  2. z. B. Carmen Koberstein-Windpassinger, Wahrung des Bankgeheimnisses bei Asset-Backed Securities-Transaktionen, in: WM 1999, S. 473, 474
  3. BGH WM 2006, 380, 385
  4. Andreas Cahn, WM 2004, S. 2041, 2042
  5. Gerd Nobbe, Bankgeheimnis, Datenschutz und Abtretung von Darlehensforderungen, in: WM 2005, S. 1537, 1539
  6. BGH WM 2007, 643
  7. BT-Drs. 11/4306 vom 6. April 1989, Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes, S. 39
  8. Zeit.de Oktober 2014: Bankgeheimnis in der EU fällt endgültig
  9. www.oecd.org
  10. oecd.org
  11. VwGH, Urteil vom 26. Juli 2006, Az.: 2004/14/0022
  12. a b c OECD über das Steuergeheimnis: Austria, Luxembourg and Singapore among countries signing-on to end tax secrecy
  13. Bankgeheimnis für Ausländer fällt ab Oktober 2016
  14. Exchange of information@1@2Vorlage:Toter Link/www.lff.lu (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im August 2019. Suche in Webarchiven) LuxembourgforFinance, abgerufen am 13. Dezember 2009.
  15. Luxemburger Wort: Zeichen der Freundschaft@1@2Vorlage:Toter Link/www.wort.lu (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im August 2019. Suche in Webarchiven) am 11. Dezember 2009.
  16. Luxemburg for Finance (Memento vom 15. März 2014 im Internet Archive)
  17. Saeed Azhar and Eveline Danubrata: Singapore bankers rattled by Asian moves to chase undeclared wealth. In: Reuters.com. 17. August 2015, abgerufen am 4. Dezember 2015.