Japan-Air-Lines-Flug 350

Japan-Air-Lines-Flug 350

Eine Douglas DC-8-61 der Japan Air Lines, ähnlich der verunglückten Maschine

Unfall-Zusammenfassung
UnfallartVersuchter Pilotensuizid
Ort510 m vor Landebahn 33R, Flughafen Tokio-Haneda
35° 32′ 14,2″ N, 139° 46′ 56,8″ OKoordinaten: 35° 32′ 14,2″ N, 139° 46′ 56,8″ O
Datum9. Februar 1982
Todesopfer24
Überlebende150
Luftfahrzeug
LuftfahrzeugtypDouglas DC-8-61
BetreiberJapan Air Lines
KennzeichenJA8061
AbflughafenFlughafen Fukuoka
ZielflughafenFlughafen Tokio-Haneda
Passagiere166
Besatzung8
Listen von Luftfahrt-Zwischenfällen

Am 9. Februar 1982 stürzte eine Douglas DC-8 auf dem Japan-Air-Lines-Flug 350 beim Landeanflug auf den Flughafen Tokio-Haneda ab. Ursache war das Verhalten des psychisch labilen Kapitäns Seiji Katagiri, der das Flugzeug in pilotensuizidaler Absicht abstürzen ließ.

Flugzeug

Die Douglas DC-8-61 der Japan Air Lines war zum Zeitpunkt des Absturzes 15 Jahre alt. Im Cockpit saßen Kapitän Seiji Katagiri, Kopilot Yoshifumi Ishikawa und der Flugingenieur Yoshimi Ozaki.

Verlauf

Nach knapp einer Stunde Flugzeit begannen die Piloten um 08:22 Uhr mit dem Sinkflug Richtung Flughafen Haneda. Gegen 08:35 Uhr bekamen die Piloten vom Fluglotsen die Freigabe für den ILS-Anflug auf Landebahn 33R. Um 08:43:25 Uhr meldete der Kopilot eine Höhe von 500 Fuß, aber Kapitän Katagiri reagierte nicht, obwohl er laut Vorschrift mit „stabilisiert“ hätte antworten müssen. Um 08:44:01 Uhr, in einer Höhe von 164 Fuß und mit einer Geschwindigkeit von 130 Knoten, stellte Katagiri den Autopiloten aus, stellte die beiden inneren der vier Triebwerke auf Schubumkehr und drückte den Steuerknüppel nach vorne. Der Kopilot versuchte noch, die DC-8 nach oben zu ziehen, konnte das Flugzeug jedoch nicht mehr retten; es schlug im flachen Wasser der Bucht von Tokio auf. Die Nase und die rechte Tragfläche wurden abgerissen. 24 der 174 Personen an Bord starben.

Nach dem Absturz

Gegen Kapitän Katagiri, der den Absturz überlebte, wurde ein Verfahren eingeleitet. Wegen seines psychischen Zustandes, der bereits von November 1980 bis November 1981 zu einer Beurlaubung geführt hatte, wurde er jedoch für nicht zurechnungsfähig erklärt.

Siehe auch