„Kammer der Abgeordneten (Bayern)“ – Versionsunterschied

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=== Einberufung der Zweiten Kammer 1818–1848 ===
=== Einberufung der Zweiten Kammer 1818–1848 ===
Die Ständeversammlung berief der König ein. Er war verpflichtet zumindest alle drei Jahre einzuberufen. Soweit die Ständeversammlung zusammentrat erfolgte die Einberufung, Eröffnung und Schließung beider Kammern gleichzeitig. Die Dauer der Sitzung durfte in der Regel nicht länger als zwei Monate sein. Der König hatte das Recht die Versammlung zu verlängern, zu vertagen oder aufzulösen. Löste der König auf, musste innerhalb von drei Monaten die Neuwahl angeordnet werden.<ref name="JoLeeb73" />
Der König berief die Ständeversammlung ein. Er war verpflichtet zumindest alle drei Jahre einzuberufen. Soweit die Ständeversammlung zusammentrat erfolgte die Einberufung, Eröffnung und Schließung beider Kammern gleichzeitig. Die Dauer der Sitzung durfte in der Regel nicht länger als zwei Monate sein. Der König hatte das Recht die Versammlung zu verlängern, zu vertagen oder aufzulösen. Löste der König auf, musste innerhalb von drei Monaten die Neuwahl angeordnet werden.<ref name="JoLeeb73" />


=== Wahltermine und Wahlverfahren 1818–1848 ===
=== Wahltermine und Wahlverfahren 1818–1848 ===

Version vom 30. Oktober 2016, 05:53 Uhr

Schematische Darstellung der Verfassung von 1818 mit der Abgeordnetenkammer
Siegelmarke Archivariat des Landtags des Koenigreichs Bayern

Die Kammer der Abgeordneten war von 1819 bis 1919 neben der Kammer der Reichsräte die zweite Kammer der bayerischen Ständeversammlung (des Landtags des Königreichs Bayern) und damit Vorläufer des heutigen Bayerischen Landtages. Die erste Ständeversammlung trat am 4. Februar 1819 in einer gemeinsamen Sitzung beider Kammern zusammen und König Maximilian I. Joseph eröffnete sie mit einer Thronrede.

Geschichte

Nach der Gründung des deutschen Bundes kam es in den meisten Staaten Deutschlands zu ersten Verfassungen. § 13 der Deutschen Bundesakte verpflichtet die Staaten in diesen Verfassungen die Einrichtung von Landtagen vorzusehen. Die Verfassung des Königreichs Bayern von 1818, die die seit 1808 geltende Konstitution ablöste, setzte diese Vorgabe (wie in den anderen Ländern) dahingehend um, dass eine bikamerale die „Bayerische Ständeversammlung“ eingerichtet wurde. Die Kammer der Abgeordneten war darin die zweite der beiden Kammern. Die Wahl in die Kammer der Abgeordneten erfolgte getrennt nach Wählergruppen.

Das Wahlrecht wurde mehrmals geändert. 1881 wurde die geheime und 1906 die direkte Wahl der Abgeordneten eingeführt.

Kammer der Abgeordneten

Zusammensetzung der Zweiten Kammer

Für die Zahl der Abgeordneten wurde nach der Zahl der Familien im Königreiche gerechnet und ein Abgeordneter auf 7.000 Familien bestimmt. Hinzu kamen die Vertreter der Universitäten. Auf eine Universität entfiel ein Abgeordneter. Die einzelnen Klassenstärken verteilten sich nach den vorgegebenen Bruchanteilen. Die Kammer setzte sich folgendermaßen zusammen:[1]

  1. Klasse - Die adeligen Grundbesitzer mit gutsherrlicher Gerichtsbarkeit (ein Achtel der Abgeordneten)
  2. Klasse - Abgeordnete der Universitäten
  3. Klasse - die Geistlichen (ebenfalls ein weiteres Achtel)
  4. Klasse - die Städte und Märkte mit mehr als 500 Familien (ein Viertel)
  5. Klasse - die übrigen Grundbesitzer - unabhängig davon, ob sie adelig waren oder nicht (die Hälfte)

Die Wahl erfolgte teils direkt (bei den ersten beiden Gruppen), teils indirekt durch Wahlmänner. Voraussetzung für die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts war Grundbesitz. Die Wahl war daher keine gleiche Wahl.

Einberufung der Zweiten Kammer 1818–1848

Der König berief die Ständeversammlung ein. Er war verpflichtet zumindest alle drei Jahre einzuberufen. Soweit die Ständeversammlung zusammentrat erfolgte die Einberufung, Eröffnung und Schließung beider Kammern gleichzeitig. Die Dauer der Sitzung durfte in der Regel nicht länger als zwei Monate sein. Der König hatte das Recht die Versammlung zu verlängern, zu vertagen oder aufzulösen. Löste der König auf, musste innerhalb von drei Monaten die Neuwahl angeordnet werden.[2]

Wahltermine und Wahlverfahren 1818–1848

Die Verfassung gab vor, dass alle sechs Jahre Neuwahlen zur Zweiten Kammer der Ständeversammlung stattfinden sollten. Der bayrische König hatte das Recht die Kammer vorzeitig aufzulösen. Die erste Wahl wurde am 2. Dezember 1818 ausgeschrieben, nachdem die Wahlordnung ausgearbeitet und die Gemeindewahlen vollzogen waren.[3]

Die Klassen I und III konnten die Abstimmung zu Hause vornehmen mit nicht festgelegtem Zeitpunkt der Stimmauszählung.[4] Die Wahlen der Klassen IV und V Wahlen fanden in den Städten eines Regierungsbezirks als Urwahlen ebenso nicht an einem festen Zeitpunkt statt.[5] Durch den relativ großen zeitlichen Unterschied zwischen den Einzelabstimmungen eines Regierungsbezirks und zwischen den Regierungsbezirken an sich, gab es kein festen Wahltermin. Die Wahlen vollzogen sich in einem Zeitrahmen der vierwöchigen Vollzugsfrist.[4]

Terminierung

Wahltermine und Frist[6]
Wahltermin Beginn Ende Auflösung
 2. Dezember 1818 25. Dezember 1818
17. Dezember 1824 20. Januar 1825
13. Dezember 1830 15. Januar 1831
 7. Dezember 1836 25. Dezember 1836
24. August 1839[Anm 1]
10. Oktober 1839 20. November 1839
 1. Oktober 1845 10. November 1845
  1. Durch Umbildung der Wahlbezirke im Rahmen der Gebietsordnung 1837/38 veranlasste Neuwahlen In: Josef Leeb: Wahlrecht und Wahlen zur Zweiten Kammer der bayerischen Ständeversammlung im Vormärz (1818–1848)., Teilband I in Schriftenreihe der historischen Kommission bei der bayerischen Akademie der Wissenschaft, Band 55, Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen, 1996, S.153

Beurteilung 1818–1848

Gegenüber den Landständen des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation hatten die Abgeordneten an Freiheit gewonnen. Sie waren dem Gemeinwohl bzw. ihrem Gewissen verpflichtet und nicht mehr an Aufträge und Weisungen ihrer Wähler gebunden. Die Rechte des Parlamentes waren jedoch verglichen mit heutigen Parlamenten gering. Die Ständeversammlung hatte kein Gesetzesinitiativrecht und konnte nur die königlichen Gesetzesvorlagen und Steuerforderungen lediglich annehmen oder ablehnen. Beide Kammern der Ständeversammlung waren dabei gleichberechtigt. Sie konnten jedoch zu den königlichen Ministern und ihrer Tätigkeit Stellung beziehen und die Steuerbewilligung mit Bedingungen verknüpfen.

Kompetenzerweiterung

Auch die Kompetenzen der Kammer wurden sukzessive erweitert. Jedoch blieb die Regierungsbildung bis zur Novemberrevolution alleinige Aufgabe des Königs ohne dass das Parlament Einfluss auf die Ernennung hätte. Allerdings wurde 1912 mit Georg von Hertling erstmals ein Vertreter der Mehrheitsfraktion, des Zentrums, zum Ministerpräsidenten berufen.

Siehe auch

Literatur

  • Josef Leeb: Wahlrecht und Wahlen zur Zweiten Kammer der bayerischen Ständeversammlung im Vormärz (1818–1848) Band=in 2 Teilbänden. In: Schriftenreihe der historischen Kommission bei der bayerischen Akademie der Wissenschaft Band 55. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1996, ISBN 3-525-36048-7 (online auf digitale-sammlungen.de Teilband I; Teilband II).

Einzelnachweise

  1. Josef Leeb: Wahlrecht und Wahlen zur Zweiten Kammer der bayerischen Ständeversammlung im Vormärz (1818–1848)., Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen, 1996 S. 63
  2. Josef Leeb: Wahlrecht und Wahlen zur Zweiten Kammer der bayerischen Ständeversammlung im Vormärz (1818–1848)., Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen, 1996 S. 73
  3. Josef Leeb: Wahlrecht und Wahlen zur Zweiten Kammer der bayerischen Ständeversammlung im Vormärz (1818–1848)., Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen, 1996 S. 153
  4. a b Josef Leeb: Wahlrecht und Wahlen zur Zweiten Kammer der bayerischen Ständeversammlung im Vormärz (1818–1848)., Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen, 1996 S. 156
  5. Josef Leeb: Wahlrecht und Wahlen zur Zweiten Kammer der bayerischen Ständeversammlung im Vormärz (1818–1848)., Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen, 1996 S. 155
  6. Josef Leeb: Wahlrecht und Wahlen zur Zweiten Kammer der bayerischen Ständeversammlung im Vormärz (1818–1848)., Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen, 1996 S. 153 f.

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