Universitäten und gleichgestellte Hochschulen

Humboldt-Universität zu Berlin

Universitäten und gleichgestellte Hochschulen besitzen das Promotionsrecht.[1] In der Bundesrepublik Deutschland zählen hierzu die folgenden Hochschultypen:

Kunst- und Musikhochschulen nehmen eine Sonderstellung ein, da einige ein eingeschränktes Promotionsrecht im künstlerisch-wissenschaftlichen Bereich besitzen, andere nicht. Ebenso haben ein Teil der theologischen Hochschulen (z. B. die Philosophisch-Theologische Hochschule in Vallendar mit universitären Studiengängen) sowie vereinzelt Wirtschafts- oder Handelshochschulen ein Promotionsrecht.

Fachhochschulen und Hochschulen für angewandte Wissenschaften (HAW) besitzen zumeist kein eigenes Promotionsrecht, bilden allerdings – wie Universitäten – in Bachelor- und Master-Studiengängen aus. Absolventen von Masterstudiengängen sind promotionsberechtigt an den Universitäten und gleichgestellten Hochschulen mit Promotionsrecht.[2][3] Professoren an Fachhochschulen können in vielen bundesdeutschen Ländern als Betreuer oder Prüfer in einem Promotionsverfahren wirken.[4] Seit den 2010er-Jahren wird das Promotionsrecht auch an einzelne Fachhochschulen oder Verbünde von Fachhochschulen verliehen.[5]

Verwendung

Der Ausdruck „Universitäten und gleichgestellte Hochschulen“ im Sinne von promotionsberechtigten Hochschulen wird in Publikationen der Hochschulrektorenkonferenz (HRK),[6] der Kultusministerkonferenz (KMK),[2] dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)[7] und dem Statistischen Bundesamt[8] verwendet.

Die Formulierung ist in den Hochschulgesetzen der Länder zu finden als Gruppenbegriff für promotionsberechtigte Hochschulen. Im Landeshochschulgesetz von Baden-Württemberg werden die promotionsberechtigten Hochschulen einzeln aufgeführt (ohne gruppierenden Begriff, auch in § 38 Promotion). Der Begriff der gleichgestellten Hochschulen ist an anderen Stellen zur Vereinfachung vorzufinden.[9]

Außerdem wird der Begriff der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen in der aktuellen Besoldungsordnung W für Hochschullehrer (Professoren) verwendet.[10]

Begriffsgeschichte

Bis in die 1990er Jahre hinein wurden Hochschulen mit Promotionsrecht auch als "Wissenschaftliche Hochschulen" bezeichnet. Der Begriff ist jedoch nicht mehr amtlich, d. h., er wird in Gesetzen und Beschlüssen nicht mehr verwendet, insbesondere nicht in den Hochschulgesetzen der Länder, dem Hochschulrahmengesetz (HRG) des Bundes,[11] den Veröffentlichungen und Beschlüssen der Kultusministerkonferenz, der Hochschulrektorenkonferenz und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)[7] sowie den Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes.[8] Der Auftrag zur Forschung und die wissenschaftliche Grundlage sind auch für Fachhochschulen in den Landeshochschulgesetzen eindeutig verankert. Da der Begriff der Wissenschaftlichen Hochschule implizieren könnte, dass andere Hochschulen unwissenschaftlich seien, trifft der Begriff nicht die hochschulpolitischen Entwicklungen und Realitäten.[12]

In Nordrhein-Westfalen wurde beispielsweise 1993 das Gesetz über die Wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (WissHG) in das Gesetz über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz – UG) umbenannt. Später wurde daraus das Hochschulgesetz (HG), das die Fachhochschulen in ein gemeinsames Gesetzeswerk integriert. Die aktuelle Fassung von 2006 wird als Hochschulfreiheitsgesetz (HFG) bezeichnet. Das Hochschulgesetz von Nordrhein-Westfalen verwendet keinen speziellen Gruppenbegriff mehr für promotionsberechtigte Hochschulen und führt diese unter dem Begriff der Universitäten, auch diejenigen, die Universität nicht im Namen tragen, wie die RWTH Aachen.[13] Das Bayerische Hochschulgesetz verwendet ebenfalls keinen speziellen Gruppenbegriff für promotionsberechtigte Hochschulen und fasst diese als Universitäten zusammen. Weitere promotionsberechtigte Hochschulen werden einzeln aufgeführt.[14]

Zudem wurde der Begriff der Wissenschaftlichen Hochschule in der alten Besoldungsordnung C für Hochschullehrer (Professoren) verwendet, die spätestens seit 2005 in allen Bundesländern durch die neue Besoldungsordnung W ersetzt wurde, die den Begriff „Universitäten und gleichgestellte Hochschulen“ verwendet.[10]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. https://www.kmk.org/fileadmin/veroeffentlichungen_beschluesse/2005/2005_00_00-Nationaler-Bericht-Bologna.pdf
  2. a b Ländergemeinsame Strukturvorgaben / Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Oktober 2003 i. d. F. vom 15. Juni 2007.
  3. vgl. Baden-Württemberg LHG i. d. F. vom 1. Januar 2005, § 38 Abs. 3 Nr. 1 oder Bayern BayHSchG i. d. F. vom 23. Mai 2006, Art. 64 Abs. 1 Satz 2.
  4. vgl. Baden-Württemberg LHG i. d. F. vom 1. Januar 2005, § 38 Abs. 4 Satz 3 oder Bayern BayHSchG i. d. F. vom 23. Mai 2006, Art. 64 Abs. 1 Satz 3.
  5. Lukas C. Gundling: Zum Promotionsverband der Hochschulen für angewandte Wissenschaften in Baden-Württemberg. In: Zeitschrift für Landesverfassungsrecht und Landesverwaltungsrecht (ZLVR) 2/2023, S. 45–55 (online)
  6. Hochschulrektorenkonferenz (HRK) Diploma Supplement Beispiel (Memento vom 27. September 2007 im Internet Archive).
  7. a b Bologna-Prozess – Nationaler Bericht 2005–2007 für Deutschland von KMK und BMBF.
  8. a b Statistisches Bundesamt Deutschland – Hochschulen, Prüfungen an Hochschulen.
  9. Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg, i. d. F. vom 1. Januar 2005, §§ 1, 29, 38, 51.
  10. a b Professorenbesoldungsreformgesetze der Länder.
  11. Hochschulrahmengesetz (HRG), Fassung vom 26. Januar 2005.
  12. Thüringer Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst (Hrsg.): Landeshochschulplan Thüringen, Erfurt 2001.
  13. Hochschulfreiheitsgesetz NRW, i. d. F. vom 31. Oktober 2006, § 1.
  14. Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) i. d. F. vom 23. Mai 2006, Art. 1, 64, 81.