Kinderadditive

Neben dem Kindergeld und den Kinderfreibeträgen gibt es im Einkommensteuergesetz und im Eigenheimzulagengesetz eine Vielzahl anderer kindbedingter Steuervergünstigungen; diese nennt man auch Kinderadditive.

Voraussetzung ist jeweils, dass der Steuerpflichtige für ein zu berücksichtigendes Kind Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhält.

Gesetzliche Regelungen in Deutschland

Einkommensteuergesetz

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Regelungen, wie sie vormals für den Abzug von Kinderbetreuungskosten wegen Erwerbstätigkeit in § 33c Abs. 1 bis 4 EStG und für den Haushaltsfreibetrag in § 32 Abs. 3 und Abs. 4 EStG 1984 (später § 32 Abs. 7 EStG) vorgesehen waren, für verfassungswidrig erklärt.[1]

Auch die Kürzung der einkommensteuerlichen Freistellung der erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten alleinerziehender Elternteile um eine zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG hat das BVerfG für verfassungswidrig erklärt;[2] siehe aber hierzu auch den betreffenden Abschnitt im Artikel „Kinderbetreuungskosten“.

Eigenheimzulagegesetz

Quellen

  1. BVerfG, 2 BvR 1057/91 vom 10. November 1998
  2. BVerfG, 2 BvL 7/00 vom 16. März 2005, Absatz-Nr. (1 – 59)