Promotionsverband der Hochschulen für angewandte Wissenschaften Baden-Württemberg

Der Promotionsverband der Hochschulen für angewandte Wissenschaften Baden-Württemberg (kurz: Promotionsverband Baden-Württemberg[1]) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts in Baden-Württemberg mit eigenständigem Promotionsrecht.

Geschichte

Nachdem den Fachhochschulen in Baden-Württemberg die Forschung als Hochschulaufgabe übertragen wurde und die Fachhochschulen als Hochschulen für angewandte Wissenschaften zu wissenschaftlichen Hochschulen fortentwickelt wurden, hat der Gesetzgeber in Baden-Württemberg 2014 mit der Einführung des § 76 Abs. 2 Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg die gesetzliche Grundlage für den Verband geschaffen.[2][3] Seitdem hatten die Hochschulen in Baden-Württemberg ihre Forschungsleistung weiter ausgebaut.[4] Im Mai 2022 wurde von den staatlichen Fachhochschulen, zusammen mit drei kirchlichen Hochschulen, mit der Verwaltungsvereinbarung zur Errichtung des Promotionsverbandes der Hochschulen für angewandte Wissenschaften Baden-Württemberg die neue Körperschaft des öffentlichen Rechts konstituiert.[1]

Das von Universitäten unabhängige Promotionsrecht wurde der Körperschaft im September 2022 durch die Wissenschaftsministerin Theresia Bauer mit der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Verleihung des Promotionsrechts an den Promotionsverband der Hochschulen für angewandte Wissenschaften Baden-Württemberg verliehen,[5] nachdem zuvor der Wissenschaftsausschuss des Landtags von Baden-Württemberg seine Zustimmung erteilt hatte.[6] Die Verleihung erfolgte lediglich an den Verband und nicht an die Fachhochschulen selbst. Es ist zunächst bis Ende des Jahres 2029 befristet. Bis dahin soll eine Evaluation zeigen, ob das Promotionsrecht verlängert wird.[7]

Mitglieder des Verbandes

Mitglieder und zugleich Gründungsmitglieder[8] des Verbandes sind 21 staatliche und drei kirchliche Hochschulen in Baden-Württemberg:

Aufgabe und Struktur

Zweck des Verbands ist entsprechen der Verwaltungsvereinbarung zur Errichtung des Promotionsverbandes der Hochschulen für angewandte Wissenschaften Baden-Württemberg die Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses und die Weiterentwicklung der angewandten Wissenschaften.[1] Für Aufgabenerfüllung hat der Promotionsverband ein Promotionszentrum eingerichtet, bei dem einerseits forschungsstarke Hochschullehrer der Mitgliedshochschulen und die vom Promotionszentrum angenommenen Doktoranden Mitglied sind. Über die Aufnahme der Hochschullehrer und der Doktoranden entscheidet das Promotionszentrum selbst. Es wurde beim Promotionszentrum ein Senat eingerichtet, der unter anderem die Aufgaben des Senats an Hochschulen im Promotionsverfahren wahrnimmt und beispielsweise Promotionsordnungen beschließt, aber auch über neue Mitglieder der Hochschullehrergruppe entscheidet und daher über die Professorenmehrheit verfügt.[9]

Außerdem gliedert sich das Promotionszentrum in vier Forschungseinheiten, denen die Hochschullehrer zugeordnet sind:

  • Forschungseinheit I: Sozial-, Verhaltens- und Wirtschaftswissenschaften;
  • Forschungseinheit II: Lebenswissenschaften, Biotechnologie und Medizintechnik;
  • Forschungseinheit III: Informatik und Elektrotechnik – Ingenieurwissenschaften II;
  • Forschungseinheit IV: Ingenieurwissenschaften.[10]

Das Promotionsrecht ist auf die Fachgebiete der Forschungseinheiten beschränkt.[9]

Weitere Organe sind die Verbandsversammlung, der die Mitgliedshochschulen angehören, und der Zentrale Konvent der Doktoranden, dem alle Doktoranden des Verbandes angehören.[9]

Literatur

Einzelnachweise

  1. a b c „Verwaltungsvereinbarung zur Errichtung des Promotionsverbandes der Hochschulen für angewandte Wissenschaften Baden-Württemberg“ vom 24. Mai 2022, GABl. (2022), 419
  2. GBl. (2014), S. 99; LT.-Drs. 15/4684 vom 4. Februar 2014, S. 169 (online).
  3. HAW bekommen Promotionsrecht in Baden-Württemberg, Beitrag von Forschung & Lehre vom 17. Juni 2022.
  4. Hochschulen für Angewandte Wissenschaften erhalten Promotionsrecht, Pressemitteilung vom 21. September 2022 auf baden-württemberg.de.
  5. Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Verleihung des Promotionsrechts an den Promotionsverband der Hochschulen für angewandte Wissenschaften Baden-Württemberg, GBl. Nr. 31 (2022), S. 494.
  6. Letzte Wissenschaftsausschusssitzung für Ministerin Theresia Bauer: Promotionsrecht an den Hochschulen für angewandte Wissenschaften auf den Weg gebracht, Pressemitteilung Nr. 110/2022 vom 21. September 2022 auf landtag-bw.de.
  7. Gundling, ZLVR 2023, S. 48 f.
  8. § 1 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung zur Errichtung des Promotionsverbandes der Hochschulen für angewandte Wissenschaften Baden-Württemberg; siehe auch Gundling, ZLVR 2023, S. 46.
  9. a b c Gundling, ZLVR 2023, S. 47 f.
  10. § 4 der Satzung des Promotionszentrums des Promotionsverbands der Hochschulen für angewandte Wissenschaften Baden-Württemberg vom 19. September 2022.