Diskussion:Gehweg

Etymologie von Trottoir

Ich finde es schade dass Trottoir einfach nur hierher redirected, anstatt dass (natürlich belegt durch quellen) geklärt wird warum in einigen teilen deutschlands dies ein begriff für den gehweg ist. Das gleiche gilt natürlich für "Bürgersteig".

Parken auf dem Gehweg

Vorschriften zum Halten und Parken finden sich in §12 StVO. Das Parken auf dem Gehweg wird in §12,Abs.3,Satz 8c StVO geregelt. Hiernach ist das Parken auf dem Gehweg verboten, sofern das (Gebots-)Zeichen 315 aufgestellt ist. Dieses Zeichen schreibt vor, dass beim Parken auf dem Gehweg der Straßenrand mitbenutzt werden muss. Man könnte also folgern, dass der §2 StVO mit dem Wortlaut "Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen" sich auf den fließenden Verkehr bezieht und damit das Parken auf dem Gehweg erst einmal grundsätzlich nicht verboten ist.

§12 Halten und Parken

... (3) Das Parken ist unzulässig

...8.soweit es durch folgende Verkehrszeichen verboten ist:

...c.Parken auf Gehwegen (Zeichen 315), auch mit Zusatzschild,

...

Da es in der StVO kein ausdrückliches Verbot gibt, auf dem Gehweg zu parken (auch wenn es sinnvoll wäre), gibt die Regelung des §2 StVO lediglich Raum für Interpretationen. Wenn dieser §2 dahingehend zu deuten wäre, dass es tatsächlich ein generelles Parkverbot auf dem Gehweg gibt, stellt sich die Frage, warum dies in §12 noch einmal (einschränkend) geregelt werden muss. (Der vorstehende, nicht signierte Beitrag stammt von 89.245.130.144 (DiskussionBeiträge) --Pohli 11:20, 3. Mai 2007 (CEST)) Beantworten

So ein Unsinn! § 2 Abs. 1 StVO ist so zu verstehen, wie es dort steht; da gibt es nichts zu interpretieren. § 12 Abs. 3 Nr. 8c StVO bezieht sich auf die Verbote, die sich durch Zeichen 315 ergeben. Also z. B., dass Fahrzeuge mit zulässigem Gesamtgewicht über 2,8 t hier nicht parken dürfen. Und zu dem „Straßenrand mitbenutzen“: hast du eventuell § 42 Abs. 4 Nr. 2 zu Zeichen 315 StVO überlesen? Manchmal zeigt das Symbol das Fahrzeug auch komplett auf dem Gehweg. --Pohli 11:20, 3. Mai 2007 (CEST)Beantworten
Ich fände ein Parkverbot auf dem Gehweg durchaus sinnvoll. Ich habe mich schon oft genug über Blechkarren auf dem Gehweg geärgert. Es ist mir nur aufgefallen, dass der Wortlaut "Das Parken auf dem Gehweg ist nicht erlaubt" nirgendwo in der StVO vorkommt und somit auch Deine Meinung zu §2 eine Interpretation ist. Dass ein Fahrzeug die Fahrbahn zu benutzen hat, ist schon klar. Klar ist aber auch, dass zunächst einmal überall dort geparkt werden darf, wo es nicht ausdrücklich verboten ist. Auch auf der Fahrbahn. Deshalb gibt es ja die Verkehrsschilder. Die Halt- und Parkver- und Gebote werden in der StVO in §12 behandelt. Nirgendwo anders. Der §42 beschreibt die Richtzeichen.
Warum aber wird das Zeichen 315 in §12 noch einmal erwähnt, wenn das Parken auf dem Gehweg grundsätzlich verboten ist und das Zeichen in §42 eingehend erläutert wird? Eine Erwähnung in §12 wäre damit überflüssig. Die zusätzliche Erwähnung in §12 kann doch nur bedeuten, dass das Parken auf dem Gehweg zunächst einmal nicht verboten ist, sondern durch ein Verkehrszeichen geregelt werden muss.
Der einzige echte Eintrag zum Parken auf dem Gehweg ist der oben erwähnte Abschnitt und Satz in §12. Ein eindeutiges Verbot ist in der StVO nicht wörtlich formuliert. Möglicherweise eine Lücke, die durch Argumentation geschlossen werden soll? Sinnvoll, aber durch die StVO nicht genau gedeckt.
Wollte man mit einem bestimmten Paragrafen schlussfolgernd gegen das Parken auf dem Gehweg argumentieren, böte sich eher der §1 Satz 2 an. Durch das Parken auf dem Gehweg wird in der Regel ein anderer Verkehrsteilnehmer zumindest belästigt, wenn nicht gar behindert. (Der vorstehende, nicht signierte Beitrag stammt von Signaturvergesser (DiskussionBeiträge) --Pohli 22:22, 3. Mai 2007 (CEST)) Beantworten
Ich hab mal nachgesehen. Das steht wirklich nirgendwo. --84.60.45.239 18:11, 3. Mai 2007 (CEST)Beantworten



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„Es ist mir nur aufgefallen, dass der Wortlaut ‚Das Parken auf dem Gehweg ist nicht erlaubt‘ nirgendwo in der StVO vorkommt“ Braucht er auch nicht, denn dort ist ja angegeben, wo das Parken erlaubt und auch vorgeschrieben ist (siehe § 12 Abs. 4 StVO).
„und somit auch Deine Meinung zu §2 eine Interpretation ist.“ Diese Schlussfolgerung kann ich nicht nachvollziehen. Wo ist der Zusammenhang? „Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen“ heißt: Andere Straßenteile sind für Fahrzeuge tabu. Wie verstehst du den Satz?
„Dass ein Fahrzeug die Fahrbahn zu benutzen hat, ist schon klar.“ Mir ist das klar, das stimmt. :-)
„Klar ist aber auch, dass zunächst einmal überall dort geparkt werden darf, wo es nicht ausdrücklich verboten ist.“ Nein! Wo geparkt werden darf, steht in § 12 Abs. 4 und 4a StVO. Welchen Sinn hat eigentlich dieses Schild? --Pohli 22:22, 3. Mai 2007 (CEST)Beantworten


Danke für den Hinweis mit den Tilden. Das wusste ich noch nicht.
Wenn man sich den §2 im Zusammenhang ansieht, müsste auffallen, dass hier im gesamten Kontext immer nur vom fließenden Verkehr die Rede ist. Nicht vom ruhenden. Von daher kann er m.E. nicht zur Begründung eines Parkverbots auf Gehwegen herangezogen werden. Mit einem Umkehrschluss ein Verbot zu begründen ist immer eine wackelige Angelegenheit. Mal davon abgesehen, dass §12 mit "Halten und Parken" überschrieben ist und in seiner Gesamtheit dieses Thema behandelt, ist es richtig, dass das Parken generell in Absatz 4 geregelt wird. Und §4a sagt nur, "wenn das Parken auf dem Gehweg erlaubt ist ...". Es definiert aber nicht, dass es verboten ist, auf dem Gehweg zu parken. Hier fehlt immer noch der genaue Hinweis auf das Verbot. Wie gesagt: Ein Verbot mit einem Umkehrschluss zu begründen stößt immer auf Gegenargumente. Meiner Meinung nach muss ein Verbot exakt definiert sein. Dies wird in §12 in aller Konsequenz für andere Situationen auch so gehandhabt. Nur das Parken auf dem Gehweg ist äußerst schwammig formuliert, so dass einem Befürworter des Verbots (wie mir) nur der Umweg über Schlüsse bleibt. Kann das rechtlich ausreichend sein? Ich denke nicht.
Übrigens habe ich das von Dir angegebene Schild in meiner Ausgabe der StVO nicht gefunden. Dort ist nur das 315 angeführt.
89.245.130.144 08:28, 4. Mai 2007 (CEST)Beantworten
Zitatberichtigung: §12, 4a "Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ..." Entschuldigung. Ich hatte den Wortlaut nicht vorliegen. Der Sinn meiner Ausführungen bleibt aber dennoch erhalten. 89.245.130.144 08:42, 4. Mai 2007 (CEST)Beantworten
Nachtrag: Damit der Artikel korrekt ist, sollte der Satz lauten: "Die deutsche Rechtsprechung orientiert sich hierbei unter anderem an den §§ 2 und 12." 89.245.130.144 15:29, 9. Mai 2007 (CEST)Beantworten
Zu § 2: du hast wohl recht damit, dass er sich nur auf den fließenden Verkehr bezieht. Ich nehme meine in diesem Zusammenhang stehenden Äußerungen zurück. § 12 Abs. 4 allerdings schreibt vor, wie zu parken ist! Und das schließt auch das Verbot ein, auf andere Weise zu parken; so viel sprachliche Logik setzt die StVO schon voraus. Außerdem kannst du das in kommentierten StVOs nachlesen.
„Übrigens habe ich das von Dir angegebene Schild in meiner Ausgabe der StVO nicht gefunden. Dort ist nur das 315 angeführt.“ In der StVO sind auch nicht alle möglichen Varianten von Verkehrszeichen abgebildet. Hast du § 42 Abs. 4 Zeichen 315 Nr. 2. übersehen? --Pohli 23:53, 12. Mai 2007 (CEST)Beantworten
Mir ging es nur darum, zu verdeutlichen, dass der §2 nicht zur Begründung eines Parkverbots auf Gehwegen herangezogen werden kann und der Satz im Artikel deshalb nicht ganz korrekt ist. Dass das Verbot ansonsten nicht ausdrücklich erwähnt ist, ist in der Rechtssprechung ein "alter Hut". Die Begründung aus Umkehrschlüssen ist in der Praxis eine durchgängig angewendete Methode, aber wie gesagt, immer mit einem Schlupfloch, das schon zu vielen Diskussionen Anlass gegeben hat. Man kann nur froh sein, dass sich die Verkehrsrichter hier einig sind.
Die Schilder, ... naja, da gibts sicher noch mehr, die nicht in der StVO vorkommen. Das sollte aber hier nicht der Diskussionsgegenstand sein, sondern an anderer Stelle ausgeführt werden.
Danke für Deine Beiträge. 89.245.130.144 08:58, 14. Mai 2007 (CEST)Beantworten

Ok, vielleicht ist diese idee dumm, aber... wenn das *fahren* auf dem gehweg generell verboten ist, wie kann man dann auf dem gehweg parken? ich meine man muss dazu doch auf den gehweg *fahren* oder hebt man sein auto hoch?

Radfahren auf Gehwegen

Ich habe das hier gelöscht:

Dementsprechend hoch ist das Konfliktpotential zwischen den beiden Verkehrsteilnehmergruppen. Man kann Kinder nicht mehr frei sich auf Gehwegen bewegen lassen, sondern muss sie ständig überwachen. Gedankenverloren schlendern ist auf diesen Gehwegen nicht möglich, die Qualität der urbanen Räume hat sich für Fußgänger verschlechtert. Gerade für ältere oder sehbehinderte Menschen sind die fast lautlos herannahenden Fahrräder ein Gefahrenpotential. Der ehemals als Schutzraum für Fußgänger gedachte Gehweg wird zunehmend zum Gefahrenraum.

Ich glaube es nicht. Kriegsschauplatz Gehweg?!?! Ich fahre selbst kaum Fahrrad, ab und zu begegnet man natürlich einem nicht rücksichtsvollen Radfahrer als Fußgänger. Aber so krass, wie hier beschrieben, ist es dann doch nicht. Dass nur subjektive Eindrücke. --84.58.223.102 21:53, 20. Jun. 2007 (CEST)Beantworten

Es passieren auf jeden Fall Unfälle zwischen Fußgängern und Radfahrern. Häufiger aber finden die Fußgänger es unangenehm, von Radfahrern überholt zu werden. Die Fußwege werden auch immer schmäler -- erst wegen der Parkplätze oder legalem Bürgersteigparken, dann wegen der Radwege. Jeder Schrott wird natürlich nicht auf die Fahrbahn gestellt, sondern alles auf den Bürgersteig oder Radweg. Die Petition gegen die Benutzungspflicht von Radverkehrsanlagen wird u. a. vom Gemeinsamen Fachausschuss für Umwelt und Verkehr (GFUV) des deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbands (DBSV) und anderer Sehbehindertenorganisationen, sowie dem Fußgängerschutzverein FUSS unterstützt.

In der Petition wird gefordert, die Benutzungspflicht von Radwegen durch ein Recht zur Benutzung in der Straßenverkehrsordnung zu ersetzen. Dies würde bedeuten, daß weniger Fahrradfahrer auf z.B. kombinierten oder nebeneinander liegenden Rad- / Fußwegen unterwegs sind und somit die Gefahr, daß blinde/sehbehinderte Fußgänger zu Schaden kommen, erheblich verringern. [1]

Lesenswert ist auch ForschungsDienst Fahrrad 327. Ich bin für einen Revert. -- Mms 23:56, 20. Jun. 2007 (CEST)Beantworten
siehe
ich hab´s rückgängig gemacht --Andreas56 08:40, 21. Jun. 2007 (CEST)Beantworten


Ich weis nicht wie die Situation ist, aber dieser Absatz ist keinesfalls sachlich und neutral!
Ich schlage ihn zur überarbeitung, sogar zur neuverfassung vor, und nehme ihn solange raus !
Beispiel für meine Behauptung anhand des ersten Wortes "Dementsprechend ...", es werden im vorrangegangenen Text, nur Geschwindigkeiten genannt, aber keine Erklärungen oder gar Studien, die die beschriebene Situation untermauern oder veranschaulichen.
--Nsae Comp 17:23, 26. Jun. 2007 (CEST)Beantworten
Die Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen – EFA 2002 nehmen eine Gefährdung durch Radfahrer an:

3.1.2.5 Wege für Fußgänger und Radfahrer

[...]

Zur Verminderung des Konfliktpotenzials durch schnell fahrende Radfahrer (Gefährdung der Fußgänger, Knotenpunktproblematik) ist im Bereich angebauter Straßen die Regelung "Gehweg/Radfahrer frei" (Zeichen 239 StVO in Verbindung mit Zeichen 1022-10 StVO) zu favorisieren, sofern Radverkehr auf der Fahrbahn noch vertretbar ist.

Name Nutzbare Gehwegbreite Σ Radfahrer + Fußgänger davon Fußgänger
2,50─3,00 m 70 >= 40
3,00─4,00 m 100 >= 60
4,00 m 150 >= 100

Tabelle 1: Maximal verträgliche Fußgänger- und Radfahrerbelastung in der Spitzenstunde

Als Anhaltswert für die Zulassung von Radfahrern auf dem Gehweg kann die verträgliche Fußgänger- und Radfahrerbelastung (pro Gehweg während der stärker frequentierten Tageszeiten) nach der Tabelle 1 gelten.

Generell ungeeignet für gemeinsame Führungen von Fuß- und Radverkehr sind Straßen:

  • mit intensiver Geschäftsnutzung
  • mit einer überdurchschnittlich hohen Benutzung durch besonders schutzbedürftige Fußgänger (z. B. ältere Menschen, Behinderte, Kinder)
  • im Zuge von Hauptverbindungen des Radverkehrs,
  • mit starkem Gefälle (> 3 %)
  • mit einer dichteren Folge von unmittelbar an (schmale) Gehwege angrenzenden Hauseingängen
  • mit zahlreichen untergeordneten Knotenpunkts- und Grundstückszufahrten bei beengten Verhältnissen sowie
  • mit stärker frequentierten Bus- oder Straßenbahnhaltestellen
  • mit nutzbaren Gehwegbreiten von weniger als 2,50 m.
Ich bin dafür, den gelöschten Text so ungefähr wieder reinzustellen. Über die Formulierungen lässt sich immer streiten, doch finde ich die Aussage durchaus begründet und korrekt. Dabei bin ich kein Opa mit Stock und Hut, sondern hauptsächlich Radfahrer. -- Mms 00:38, 27. Jun. 2007 (CEST)Beantworten


Schließe mich dem an. Literatur ist doch genug benannt worden:

  • ADFC e.V. Landesverband Thüringen und Blinden- und Sehbehindertenverband Thüringen e.V. , Positionspapier von 2002
  • BASt Untersuchung (siehe oben Forschungsdienst Fahrrad)
  • EFA

--84.138.81.75 11:20, 27. Jun. 2007 (CEST)Beantworten

Der Absatz ist wirklich alles andere als neutral und daher hab ich ihn hoffentlich genug entschärft. -- TomK32 18:14, 24. Jul. 2009 (CEST)Beantworten

Wegeunterhaltung

Kann jemand auch etwas zur rechtliche Regelung der Untrhaltung und Reinigung den Bürgersteige schreiben? Das Parlament in Tschechien diskutiert, ob diese Pflicht zum Besitzer der Nahliegenschaft obliegen soll, oder ob es eine unzulässige Fronarbeit oder Zwangsarbeit ist. Dazu man nennt verschiedene historische und ausländische Beispiele (unter anderem Bayerisch und Österreicher), die belegen sollen, dass diese Pflicht traditionell und üblich ist. In cs.wikipedia existiert ein selbstständig Artikel dazu (Povinnost zajistit schůdnost chodníku). --ŠJů 15:42, 14. Mai 2008 (CEST)Beantworten

Bild vom Radweg in Mögeldorf geflickt.

Geschichtliche Entwicklung …

Seit wann gibt es Gehwege? --ðuerýzo ?! 12:26, 11. Jul. 2009 (CEST)Beantworten