„Sexueller Missbrauch“ – Versionsunterschied

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| 01-BEZEICHNUNG = '''Sexueller Missbrauch'''
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| 02-BEZEICHNUNG = Sonstige Formen des Missbrauchs von Personen
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| 03-BEZEICHNUNG = Missbrauch von Personen, nicht näher bezeichnet
}}
'''Sexueller Missbrauch''' bezeichnet strafbare sexuelle Handlungen an Menschen, die entweder an Minderjährigen vorgenommen werden oder an erwachsenen, widerstandsunfähigen Personen (z.&nbsp;B. Kranke, Behinderte, Hilfsbedürftige, Gefangene), wenn dies ohne deren Einverständnis geschieht. Im Kontext spezieller Behandlungs- und Betreuungsverhältnisse, z.&nbsp;B. Psychotherapie, werden sexuelle Kontakte auch mit Einverständnis des Klienten als Missbrauch seitens des professionellen Helfers gewertet.<ref>[http://www.deutsche-therapeutenauskunft.de/therapeuten/therapeutennachrichten/singleview/?cHash=2fa645ff9764e1a058f7aeb50a7efac7&tx_ttnews&#91;tt_news&#93;=9717 Deutsche Therapeutenauskunft zu Urteil des BGH]</ref>

Sexueller Missbrauch ist in Deutschland als [[Vergehen]] oder [[Verbrechen]] [[Strafbarkeit|strafbar]]. Vor allem der ''schwere [[Sexueller Missbrauch von Kindern|sexuelle Missbrauch von Kindern]]'' und der ''sexuelle Missbrauch von Kindern mit Todesfolge'' werden in Deutschland als Verbrechen eingestuft.

== Begriff ==
Das Wort Missbrauch trägt ursprünglich zwei Bedeutungen: ''disperditio'' ([[Lateinische Sprache|lat.]] für Verderbnis, Zugrunderichtung) und ''abusus'' ([[Lateinische Sprache|lat.]] für Verbrauch, Ausnutzung, uneigentlicher Gebrauch).<ref>[[Deutsches Wörterbuch]], Band 12.<!--Ginge das noch genauer? Jahr, Seite, evtl. Autor des Eintrags?--></ref> Unter einem sexuellen (geschlechtlichen) Missbrauch ist demnach kein „verkehrter“ oder „uneigentlicher“ Gebrauch als Ausnutzung (''abusus''), sondern eine grundsätzlich als verfehlt und falsch zu bezeichnende Handlungs- und Ausübungsweise menschlicher Sexualität als Verderbnis und Zugrundrichtung zu begreifen. Die Bezeichnung ''sexueller Kindesmissbrauch'' wird häufig kritisiert, da er nach heutigem Sprachverständnis impliziert, dass es einen sexuellen Gebrauch von Kindern gebe.

In der Sozialwissenschaft wird der Begriff ''Missbrauch'' oft auf Handlungen ausgedehnt, die nicht strafbar sind, aber moralisch verurteilt werden. Psychologisch wird als Missbrauch verstanden, wenn eine Handlung das Opfer in seiner Integrität verletzt und ihm psychischen Schaden zufügt. Die Ebenen juristischer, sittenmoralischer und psychologischer Bewertung müssen dabei nicht zwangsläufig übereinstimmen, sondern können sich im Einzelfall auch widersprechen.

Der Begriff des ''Missbrauchs von Personen'' wird im Bereich des [[Strafrecht]]s kritisiert. Für [[Thomas Fischer (Jurist)|Thomas Fischer]] impliziert die Bezeichnung, dass von einer grundsätzlichen Befugnis im Einzelfall unzulässig Gebrauch gemacht werde, was eine überholte und unverständliche Perspektive sei. Der Sexualtäter missbrauche vielmehr seine soziale, physische und psychische Dominanz oder eine bestimmte Zugangsmöglichkeit zu den Kindern oder anderen besonders schutzbedürftigen Personengruppen.<ref>Thomas Fischer, Vor § 174 StGB, Begriff des Missbrauchs, in: Strafgesetzbuch und Nebengesetze, C.H.Beck, München 2011, Rn 8, S.1110 - 1111</ref>

In der sozialwissenschaftlichen Literatur, in Bereichen der Arbeit mit den [[Opfer (Kriminologie)|Opfern]] und in psychologischen Zusammenhängen wird auch die Bezeichnung ''sexuelle Gewalt'' oder konkreter ''sexualisierte Gewalt'' benutzt. Der Begriff ''sexualisiert'' soll meinen, dass Gewaltaspekte nicht ihren Ursprung in der [[Sexualität]] haben, jedoch hier mittels sexueller Handlungen zum Ausdruck gebracht werden. Machtmissbrauch und narzisstischer Missbrauch sind von der Beziehungsstruktur her gesehen Teile des sexuellen Missbrauchs.

Als [[Sigmund Freud]] den sexuellen Missbrauch an Kindern durch Erwachsene entdeckte und als Erster wissenschaftlich publizierte, wurde er von der akademischen Wissenschaft dafür abgelehnt: Als er über die Hysterie, das Symptom, das seine spätere Patientin Dora aufwies, erstmals referierte „berichtet Freud, der Vortrag habe eisige Aufnahme gefunden und Krafft-Ebing, der den Vorsitz führte, habe die Bemerkung gemacht: ‚Es klingt wie ein wissenschaftliches Märchen.‘“<ref>S. Freud: ''Zur Ätiologie der Hysterie.'' Studienausgabe, Bd. VI. Fischer, Frankfurt am Main 1896/2000, S. 52.</ref> 1896 nahmen seine Wissenschaftlerkollegen Freud die Entdeckung des sexuellen Missbrauchs äußerst übel, als er, mutig wie er war, es wagte, „von Personen, die kein Bedenken tragen, ihre sexuellen Bedürfnisse an Kindern zu befriedigen“, zu sprechen.<ref>S. Freud: ''Zur Ätiologie der Hysterie.'' Studienausgabe, Bd. VI. Fischer, Frankfurt am Main 1896/2000, S. 74.</ref> Das traf auf eisiges Schweigen und wurde als Märchen diffamiert. Was nicht sein durfte, konnte nicht sein. „Der Erwachsene, der sich seinem Anteil an der gegenseitigen Abhängigkeit nicht entziehen kann, wie sie aus einer sexuellen Beziehung notwendig hervorgeht, der dabei doch mit aller Autorität und dem Rechte der Züchtigung ausgerüstet ist und zur ungehemmten Befriedigung seiner Launen die eine Rolle mit der anderen vertauscht; das Kind, dieser Willkür in seiner Hilflosigkeit preisgegeben, vorzeitig zu allen Empfindlichkeiten erweckt und allen Enttäuschungen ausgesetzt, häufig in der Ausübung der ihm zugewiesenen Leistungen durch seine unvollkommene Beherrschung der natürlichen Bedürfnisse unterbrochen – alle diese grotesken und doch tragischen Mißverhältnisse prägen sich in der ferneren Entwicklung des Individuums und seiner Neurose in einer Unzahl von Dauereffekten aus.“<ref>S. Freud: ''Zur Ätiologie der Hysterie.'' Studienausgabe, Bd. VI. Fischer, Frankfurt am Main 1896/2000, S. 75.</ref> Anstatt den sexuellen Missbrauch von Kindern durch Erwachsene anzuerkennen, die daraus resultierende Neurose und die sie davon befreiende Psychotherapie zu diskutieren, verleugneten die Wissenschaftler diese ihnen sichtlich unangenehme Realität und ignorierten die wissenschaftlichen Beweise Freuds.

== Strafrechtliche Sanktionierung ==
=== Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland ===
Das durch die Bestimmungen des deutschen Strafgesetzbuchs geschützte Rechtsgut ist die [[sexuelle Selbstbestimmung]]. Diese kann durch die Missbrauchshandlung grundsätzlich in zweierlei Weise verletzt werden: Zum einen kann eine Handlung ''gegen'' oder ''ohne'' den Willen des Opfers vorgenommen werden, zum anderen kann eine Handlung scheinbar einvernehmlich vorgenommen werden, wobei der Täter jedoch dieses scheinbare Einvernehmen unter Ausnutzung der fehlenden Einwilligungskompetenz des Opfers oder einer besonderen Beziehung zu seinem Opfer herbeiführt.

==== Handlungen gegen den Willen des Opfers ====
Das Handeln gegen den Willen des Opfers unter Anwendung von Gewalt, Drohung mit Gewalt oder unter Ausnutzung einer schutzlosen Lage stellt in der Terminologie des deutschen Strafrechts eine [[sexuelle Nötigung]] dar (vgl. § 177 Abs. 1 StGB). Bei Vollzug des Beischlafs oder ähnlichen sexuellen Handlungen, ''„insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind“'' (§ 177 Abs. 2 StGB) liegt eine [[Vergewaltigung]] vor. Während die Vergewaltigung in vielen Rechtsordnungen einen eigenen Straftatbestand darstellt, hat der deutsche Gesetzgeber im [[6. Strafrechtsreformgesetz]] die Konzeption gewählt, dass die Vergewaltigung einen besonders schweren Fall der sexuellen Nötigung darstellt.

Verursacht der Täter durch die sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung wenigstens [[Leichtfertigkeit|leichtfertig]] den Tod des Opfers, sieht der Qualifikationstatbestand des § 178 StGB eine [[Freiheitsstrafe (Deutschland)|Freiheitsstrafe]] von nicht unter zehn Jahren vor.

==== Ausnutzungstatbestände ====
Zu der zweiten Gruppe zählen zunächst diejenigen Tatbestände, in denen das Opfer wegen jugendlichen Alters nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer Einwilligung in die Vornahme sexueller Handlungen zu erfassen und danach zu handeln.

[[Sexueller Missbrauch von Kindern]] bezeichnet [[sexuelle Handlung]]en an oder mit einem Kind. Als Kinder werden in Deutschland Personen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres verstanden, in anderen Staaten Personen bis mindestens zur Vollendung des 12. und höchstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Im Jahre 2003 hat der [[Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte|Europäische Gerichtshof für Menschenrechte]] entschieden, dass in den Ländern, in denen die Rechtsprechung des Gerichtshofes Gültigkeit hat, das [[sexuelle Selbstbestimmung]]srecht von Menschen ''ab 14 Jahren'' beachtet werden muss, eine zu rigorose Auslegung − insbesondere des {{§|182|StGB|juris}} − konventionswidrig sein kann, wenn einem österreichischen Homosexuellen die Entfaltung seiner sexuellen Wünsche verwehrt wird, die Schutzaltersgrenzen bei Heterosexuellen aber generell großzügiger ausgelegt wurden.<ref>Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: [http://cmiskp.echr.coe.int////tkp197/viewhbkm.asp?action=open&table=F69A27FD8FB86142BF01C1166DEA398649&key=3457&sessionId=10157906&skin=hudoc-en&attachment=true CASE OF S.L. v. AUSTRIA (MS-Word-Dokument)] (englisch)</ref> (siehe auch [[Sexueller Missbrauch von Kindern (Deutschland)|§ 176 StGB]]).

[[Sexueller Missbrauch von Jugendlichen]] bezeichnet sexuelle Handlungen meist Erwachsener mit Jugendlichen, die gegen Entgelt stattfanden oder wenn die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung des Jugendlichen fehlt und der Erwachsene dieses ausnutzt. Als Jugendliche gelten weithin Personen im Alter von 14 bis 17 Jahren, wobei die Altersbereiche bezüglich der Strafbarkeit in Deutschland feiner aufgegliedert werden (siehe auch [[Sexueller Missbrauch von Jugendlichen|§ 182 StGB]]).

[[Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen]] bezeichnet sexuelle Handlungen einer Person mit Jugendlichen, wenn zwischen der Person und dem Jugendlichen ein Ausbildungs- bzw. Betreuungsverhältnis besteht oder es sich bei dem Jugendlichen um ein leibliches oder adoptiertes Kind handelt. Dies ist in Deutschland durch § 174 StGB unter Strafe gestellt. Vergleichbar in der Schweiz ist ''Missbrauch durch Ausnutzung einer Notlage'' (Art. 193 Abs. 1 StGB).

==== Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer besonderen Stellung ====
Im Berufsleben bzw. Rechtsleben kann es zu einer Vielzahl von Über- und Unterordnungsverhältnissen kommen, die teilweise für den Unterlegenen so erheblich sind, dass eine selbstbestimmte Einwilligung in die Vornahme sexueller Handlungen nicht mehr angenommen werden kann. Daher sind sexuelle Übergriffe innerhalb dieser Beziehungen generell strafbewehrt, wenn sie unter Ausnutzung einer derartigen Stellung erfolgen. Dies gilt daher auch bei gegenseitiger Zustimmung. Im Einzelnen sind hier zu nennen:

Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen nach {{§|174a|StGB|juris}} StGB sieht für denjenigen, der sexuelle Handlungen mit einer „gefangenen oder auf behördliche Anweisung verwahrten“ Person, „die ihm zur Erziehung, Ausbildung, Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist“ vornimmt, Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor.

Wegen [[Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung|Missbrauchs unter Ausnutzung einer Amtsstellung]] nach {{§|174b|StGB|juris}} StGB wird derjenige mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, der als Amtsträger zur Mitwirkung an einem Strafverfahren oder einem auf eine freiheitsentziehende Maßnahme abzielenden Verfahren berufen ist und „unter Missbrauch“ einer durch dieses Verfahren bestimmten Abhängigkeit die Vornahme sexueller Handlungen herbeiführt.

[[Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses]] nach {{§|174c|StGB|juris}} StGB schließlich sanktioniert sexuelle Handlungen, die im Rahmen eines qualifizierten Behandlungsverhältnisses, zum Beispiel zwischen Arzt und Patientin bzw. Patient, vorgenommen werden. Insbesondere sind sexuelle Handlungen an psychisch oder seelisch kranken Patienten, zum Beispiel im Rahmen einer [[Therapie|ärztlichen Therapie]] oder [[Psychotherapie]] strafbar. Die [[Bundesärztekammer]] und die [[Landesärztekammer]]n sowie der [[Berufsverband deutscher Psychologinnen und Psychologen]] heben hervor, dass dies auch bei Zustimmung des Patienten der Fall ist.<ref>{{internetquelle|url=http://www.bdp-verband.org/bdp/archiv/sexmissb.pdf|titel=Sexueller Missbrauch in der Psychotherapie|werk=Informationsblatt|hrsg=Berufsverband deutscher Psychologinnen und Psychologen|zugriff=1. Februar 2011|format=PDF; 50&nbsp;kB}}</ref>

===== Rechtslage in den Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz =====
Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses, also sexuelle Handlungen, die im Rahmen eines qualifizierten Behandlungsverhältnisses, zum Beispiel zwischen Arzt oder Psychotherapeut und Patientin bzw. Patient, vorgenommen werden, sind in allen [[Europäischer Wirtschaftsraum|Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums]] und der [[Schweiz]] strafbar, mit alleiniger Ausnahme von [[Luxemburg]].

=== Rechtslage in den Vereinigten Staaten von Amerika ===
Die Rechtslage in den USA unterscheidet sich insgesamt gravierend von derjenigen in Europa. Dort liegt das [[Schutzalter]] je nach Bundesstaat zwischen 16 und 18 Jahren.<ref>Ages of consent in North America</ref>

Die Rechtsprechung in den Bundesstaaten ist nicht einheitlich. In vielen, jedoch nicht in allen, Staaten gibt es zusätzliche Vorschriften, die bei Altersdifferenzen der Beteiligten von höchstens 3-4 Jahren unter der Voraussetzung, dass die sexuellen Handlungen unter gegenseitigem Einverständnis vorgenommen wurden und alle beteiligten Personen mindestens 14-16 Jahren alt sind, keine oder nur geringe Bestrafungen vorsehen.

Es gab in der Vergangenheit allerdings spektakuläre Fälle, in denen aufgrund einer speziellen Rechtslage bzw. -auslegung sogar Minderjährige trotz offensichtlich vorhandenem gegenseitigem Einverständnis zu empfindlichen Gefängnisstrafen wegen „Missbrauchs“ verurteilt wurden bzw. werden sollten.

== Missbrauchsformen ==
* [[Vergewaltigung]]
* [[Sexuelle Nötigung]]
* [[Sexueller Missbrauch von Kindern]] im [[Schutzalter]]
* [[Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen]]
* [[Rituelle Gewalt]]
* [[Kinderpornografie]]
* [[Exhibitionismus]]

Abzugrenzen ist der sexuelle Missbrauch von der [[Sexuelle Belästigung|sexuellen Belästigung]], die mitunter rechtswidrig, z.&nbsp;B. in arbeitsrechtlicher Hinsicht, aber nicht strafbar ist. Sexuelle Belästigung ist in vielen Unternehmen Kündigungsgrund.

== Statistik ==
=== Deutschland ===
Im Berichtszeitraum 2009 wurden nach der [[Polizeiliche Kriminalstatistik (Deutschland)|Polizeilichen Kriminalstatistik]] des Bundeskriminalamtes im Bundesgebiet 49.084 Fälle von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung erfasst. Darin enthalten sind 15.246 Fälle von sexuellem Missbrauch (§§ 174 - 176b, 179, 182 StGB) und 13.361 Fälle von sexueller Nötigung und Vergewaltigung (§§ 177, 178 StGB), wovon insgesamt 12.174 Fälle Straftaten zum Nachteil von Kindern zum Inhalt haben. Im Vergleich zum Berichtszeitraum 2008 sind die Fallzahlen im Bereich der Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung geringer (13,6 % weniger). Die Aufklärungsquote lag 2009 bei 79,7 %.<ref>[http://www.bka.de/nn_193232/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/PolizeilicheKriminalstatistik/pksJahrbuecher/pks2009,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/pks2009.pdf ''Polizeiliche Kriminalstatistik 2009 Bundesrepublik Deutschland.''] (PDF; 14,7&nbsp;MB) auf: ''bka.de''</ref> Im Bereich des sexuellen Missbrauchs zum Nachteil von Kindern geht die Bundesregierung von einer hohen Dunkelziffer aus.<ref>[http://www.bundestag.de/presse/hib/2011_02/2011_043/06.html ''13.000 registrierte Fälle sexuellen Missbrauchs an Kindern und Jugendlichen im Jahr 2009.'']</ref>

==== Entwicklung bis 1993 ====
Die Entwicklung der Fallzahlen im Bereich der Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung bis zur Einbeziehung der neuen Bundesländer im Jahr 1993 stellt sich wie folgt dar:<ref name="bka.de">[https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/PolizeilicheKriminalstatistik/2012/Standardtabellen/Faelle/tb01__FaelleGrundtabelle__pdf,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/tb01__FaelleGrundtabelle__pdf.pdf Polizeiliche Kriminalstatistik Grundtabelle Tabelle 01]</ref>

{| class="wikitable"
|-
! Jahr &nbsp;&nbsp;!! Erfasste Fälle !! Erfasste Fälle pro 100.000 Einwohner
|-
| 1987 || 34 200 || 55,9
|-
| 1988 || 36 768 || 59,9
|-
| 1989 || 36 327 || 58,6
|-
| 1990 || 37 592 || 60,0
|-
| 1991 || 38 799 || 59,7
|-
| 1992 || 39 392 || 59,9
|}

In den Jahren 1991 und 1992 wurden bereits die Fallzahlen aus Ostberlin berücksichtigt.

==== Entwicklung seit 1993 ====
Seit der Erfassung der Fallzahlen für das gesamte Bundesgebiet (inklusive der neuen Bundesländer) hat sich die Zahl der erfassten Fälle von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung wie folgt entwickelt:<ref name="bka.de" />

{| cellpadding="8"
|- valign="top"
|
{| class="wikitable"
|-
! Jahr &nbsp;&nbsp;!! Erfasste Fälle !! Erfasste Fälle pro 100.000 Einwohner
|-
| 1993 || 44 175 || 54,6
|-
| 1994 || 45 339 || 55,7
|-
| 1995 || 47 108 || 57,8
|-
| 1996 || 49 080 || 60,0
|-
| 1997 || 53 135 || 64,8
|-
| 1998 || 53 720 || 65,5
|-
| 1999 || 51 592 || 62,9
|-
| 2000 || 52 099 || 63,4
|}
||
{| class="wikitable"
|-
! Jahr &nbsp;&nbsp;!! Erfasste Fälle !! Erfasste Fälle pro 100.000 Einwohner
|-
| 2001 || 52 902 || 64,3
|-
| 2002 || 53 860 || 65,3
|-
| 2003 || 54 632 || 66,2
|-
| 2004 || 57 306 || 69,4
|-
| 2005 || 55 203 || 66,9
|-
| 2006 || 52 231 || 63,4
|-
| 2007 || 56 281 || 68,4
|-
| 2008 || 56 784 || 69,1
|-
| 2009 || 49 084 || 59,9
|}
|}

In den Fallzahlen sind dabei alle Fälle von Straftaten nach dem 13. Abschnitt des StGB erfasst. Dazu zählen auch die Verbreitung von pornographischen Schriften (§§ 184 bis 184d), sowie Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183a) und exhibitionistische Handlungen (§ 183). Einfluss auf die Fallzahlen können neben der tatsächlichen Kriminalitätsänderung auch Änderungen des Strafrechts, des Anzeigeverhaltens, der statistische Erfassungsregeln, sowie die Intensität polizeilicher Kontrollen nehmen.<ref>[http://www.bka.de/nn_193236/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/PolizeilicheKriminalstatistik/PksZeitreihen/hinweise,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/hinweise.pdf ''Hinweise zu den Daten - PKS-Zeitreihen 1987 bis einschl. 2011 -.''] (PDF; 120&nbsp;kB) auf: ''bka.de''</ref>

Schätzungen zufolge werden etwa drei Viertel aller sexuellen Missbrauchshandlungen an Kindern von Männern und ein Viertel von Frauen verübt.<ref>A. Tieg, F. Weiner: [http://www.radiobremen.de/fernsehen/produktionen/von-der-mutter-missbraucht102.html ''Von der Mutter missbraucht.''] Spurensuche zu einem Tabuthema. Radio Bremen, 23. März 2012.</ref>

=== Österreich ===
Laut der Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage durch das Bundesministerium für Inneres wurden im Jahr 2009 in Österreich 3.826 Sexualdelikte zur Anzeige gebracht. Das entspricht etwa einer Fallzahl von 45,8 pro 100.000 Einwohner. Die Aufklärungsquote für den Straftatbestand der Vergewaltigung (§ 201 öStGB) lag bei 78,3 %.<ref>[http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/AB/AB_04297/fname_182950.pdf Anfragebeantwortung zu: ''Sexualdelikte im Jahr 2009.''] (PDF; 29&nbsp;kB)</ref>

=== Schweiz ===
In der polizeilichen Kriminalstatistik der Schweiz für das Jahr 2009 sind 6.648 Straftaten gegen die sexuelle Integrität erfasst. Die Aufklärungsquote lag in diesem Bereich bei 73,5 %. Im Einzelnen wurden 1.526 Fälle von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 chStGB), 666 Fälle der Vergewaltigung (Art. 190 chStGB), 142 Fälle der Schändung (Art. 191 chStGB) und 617 Fälle der sexuellen Nötigung (Art. 189 chStGB) erfasst. Auffällig ist dabei, dass ein Großteil der genannten Delikte in Privaträumen begangen wurde.<ref>[http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/19/22/publ.Document.129574.pdf ''Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) Jahresbericht 2009.''] Statistik der Schweiz</ref>

== Folgen ==
Erfahrungen wie der sexuelle Missbrauch fügen den Opfern oft körperliche und [[Trauma (Psychologie)|seelische Schäden]] zu, die häufig zu langanhaltenden [[Psychische Störung|psychischen Störungen]] führen. Diese reichen von der [[Posttraumatische Belastungsstörung|Posttraumatischen Belastungsstörung]] über [[Psychosozialer Kleinwuchs|nichtorganische Gedeihstörungen]], [[Depression]]en und [[Borderline-Persönlichkeitsstörung]] sowie [[Dissoziative Störung]]en bis hin zur [[Dissoziative Identitätsstörung|Dissoziativen Identitätsstörung]]. Die drei letztgenannten Störungen stehen besonders oft in engem Zusammenhang mit dem Erleiden von sexuellem Missbrauch im Kindheits- und Jugendalter.<ref name="KP">Ronald J. Comer: ''Klinische Psychologie.'' Spektrum, ISBN 3-8274-0592-0.</ref><ref name="MultPer">Michaela Huber: ''Multiple Persönlichkeiten, Überlebende extremer Gewalt.'' Fischer, ISBN 3-596-12160-4.</ref> Die Folgen sexuellen Missbrauchs im Kontext einer Psychotherapie werden in einem eigenen Beschwerdenkomplex, dem Therapist- Patient-Sex-Syndrom, zusammengefasst, welches den Auswirkungen nach mit den Folgen sexuellen Missbrauchs von Kindern vergleichbar ist.<ref>Jerry Edelwich, Archie Brodsky <small>nach Pope (88)</small>: ''Sexual Dilemmas for the Helping Professional'', Brunner-Routledge; März 1991, Auflage Revised & Expanded, ISBN 0-87630-628-8, S. 92ff.</ref>

Nicht zu vernachlässigen sind auch die Auswirkungen, die der Missbrauch auf das soziale Umfeld des Opfers haben kann. So können insbesondere, aber nicht ausschließlich, [[Liebesbeziehung]]en (nicht zuletzt wegen möglicher [[Sexuelle Dysfunktion|sexueller Störungen]]) stark beeinträchtigt werden.<ref name="MiTra">Linder, Thießenhusen: ''Missbrauchs-Traumata gemeinsam überwinden''. Tectum-Verlag, ISBN 978-3-8288-9267-5.</ref> Auch Probleme im Arbeitsleben als Folge von Konzentrationsstörungen im Kontext eines posttraumatischen Belastungssyndroms sind häufig anzutreffen.

Unter Anderen befasste sich der amerikanische Psychiater und Psychotherapeut [[Wayne Kritsberg]] mit der Weitergabe von Missbrauchs-, Gewalt- und Krankheitsmustern an die nachfolgende [[Generation]].

== Vorbeugung ==
{{Belege fehlen}}
Viele Ansätze der Vorbeugung zielen darauf ab, mögliche Opfer so vorzubereiten, dass sie entweder das Vergehen selber abwehren können oder dass sie später genügend Mut und Kraft haben, den Täter anzuzeigen. Ebenfalls kann es sinnvoll sein, sie so zu stärken, dass sie nach einem sexuellen Gewaltverbrechen das Leben möglichst selbstständig weiterführen können. Besonders in Berufen, in denen Erwachsene oft mit Kindern oder Behinderten in Kontakt stehen, gibt es auch Kurse, welche sich an potenzielle Täter richten.

* Alle Menschen sollen ernst genommen werden. Wenn jemand „nein“ sagt, dann ist es auch ein Nein. Besonders Kindern wird so klargemacht, dass Erwachsene nicht alles tun dürfen und dass Erwachsene nicht immer überlegen sind.
* In Familien und anderen Gruppen von Menschen wird der ''gegenseitige'' [[Respekt]] vorgelebt. Niemand soll sich um der "Bravheit willen" unterwürfig verhalten.
* [[Sexualität]] und körperbezogene Themen sollen offen gelebt und besprochen werden. Der eigene Körper gilt als wertvoll und schön.
* Beratungsangebote seitens sozialer Institutionen im Vorfeld einer intensiven professionellen Beziehung, wie Therapie, gesetzliche Betreuung oder Beratungsbeziehung, die mit einem Machtgefälle verbunden ist, sollten verstärkt angeboten werden. Die Wahrnehmung von Supervision sollte als Qualitätskriterium seitens von sozialen Einrichtungen als auch von Berufsverbänden installiert werden.<ref>U. Sarfert: ''Sexuelle Kontakte in der Psychotherapie.'' unveröffentlichte Diplomarbeit</ref>

Der Soziologe [[David Finkelhor]], der 1984 eine umfangreiche Studie zur Wirksamkeit von Präventionsprogrammen durchführte, wies darauf hin, dass Maßnahmen, die lediglich auf Information und Aufklärung setzen, nicht wirken. Als erfolgreich erwiesen sich in der Studie hingegen solche Programme, in denen zusätzlich die [[Emotionale Intelligenz|emotionalen]] und [[Soziale Kompetenz|sozialen Fähigkeiten]] der Kinder geschult wurden. Die an amerikanischen Grundschulen weithin gelehrte Unterscheidung von ''good touch'' und ''bad touch'' („gute“ und „schlechte Berührung“) ist für Kinder nur dann von Nutzen, wenn sie ein gutes Verständnis ihrer eigenen Gefühle besitzen und sicher identifizieren können, was sich nicht gut anfühlt.<ref>David Finkelhor, Jennifer Dziuba-Leatherman: ''Children as Victims of Violence: A National Survey.'' Pediatrics, Oktober 1984.</ref>

Eine tiefgreifendere Vorbeugung ist die [[Therapie]] von Opfern, da sie später manchmal selbst zu Tätern werden können.

Ein kontroverses Ziel einer Opfertherapie ist die [[Kindesmisshandlung#Verzeihen und Vergeben|Vergebung]]. Dem entspricht in der Therapie von Tätern das Erleben der Schuld und entsprechende Reue und Sühne. Wenn dies erreicht sei, würden alle Reste von Wut, Hass und Rache auf der einen Seite, und Schuld, Scham und Verleugnung auf der anderen Seite aufgehoben und könnten sich nicht weiter fortsetzen. Die Voraussetzung für Vergebung ist die Artikulierung der Gefühle, die im Zusammenhang mit dem Missbrauchserlebnis entstanden sind, wie Hass, Wut, Verzweiflung, Angst und das Belassen der Verantwortung für das Missbrauchsgeschehen beim Täter.

== Alternative Begriffe ==
Insbesondere in [[Feminismus|feministischen]] Zusammenhängen wird meist von „sexuellem Missbrauch an Menschen“ gesprochen. Dies soll der von den diesen Begriff bevorzugenden Kreisen gesehenen Problematik abhelfen, dass durch den Begriff ''sexueller Missbrauch'' eine Zuweisung eines Objektstatus erfolge.

Um der nach dieser Ansicht bestehenden Problematik Abhilfe zu schaffen, dass der Begriff des „sexuellen Missbrauchs“ die Perspektive der „missbrauchten“ Menschen ignoriere, wird teilweise von „''sexualisiertem'' Missbrauch an Menschen“ gesprochen.

Einige „missbrauchte“ Menschen lehnen die Selbstkategorisierung als „missbraucht“ ab, denn sie bedeutet nach ihrem Verständnis zuzugestehen, dass es dem „missbrauchenden“ Menschen gelungen ist, sie zu einem Gegenstand zu machen, der sie nie - auch während der „Missbrauchshandlung“ nicht – gewesen sind. Für diese Menschen und solche, die ihre Sichtweise teilen, kommen als mögliche Alternativbezeichnungen unter anderem in Frage: „sexualisierte Misshandlung“, „sexualisierte Gewalt“, „sexuelle Ausbeutung“.

== Falschverdächtigungen ==

Der Anteil von Falschverdächtigungen sexuellen Missbrauchs ist nach empirischen Untersuchungen relativ gering; die Sozialwissenschaftlerin Sabine Kirchhoff schätzt ihn auf knapp 2 %.<ref>[http://forum.sexualaufklaerung.de/index.php?docid=335 ''Kindliche Zeugen vor Gericht.''] auf: ''forum.sexualaufklaerung.de''</ref>

Ein 2003 in [[Die Zeit]] veröffentlichter umfangreicher Artikel dokumentierte die Geschichte eines falschen Missbrauchsverdachts, der sich zwei Jahre später als unbegründet herausstellte.<ref>[[Sabine Rückert]]: [http://www.zeit.de/2003/26/Verdacht ''Der Verdacht. - Ein einziger Tag zerstört das Leben einer Familie im Saarland. Die achtjährige Lena werde vom Vater misshandelt, behauptet eine fremde Frau aus der Nachbarschaft. Die staatliche Maschinerie dreht durch: Den Eltern wird das Kind entrissen – und als der Verdacht zwei Jahre später zerfällt, will Lena nicht mehr heim.'']</ref> 2012 wurde der Fall einer Mutter aus Schleswig-Holstein bekannt, die ihren in Trennung lebenden Ehemann vorsätzlich des sexuellen Missbrauchs der gemeinsamen Kinder beschuldigte, um das Sorgerecht zu erhalten. <ref>http://www.kostenlose-urteile.de/Oberlandesgericht-Schleswig_10-UF-8112_Unterhaltsberechtigte-verwirkt-Recht-auf-Unterhalt-bei-unberechtigt-erhobenen-Vorwuerfen-wegen-sexuellen-Missbrauchs-gegenueber-den.news16420.htm Unterhaltsberechtigte verwirkt Recht auf Unterhalt bei unberechtigt erhobenen Vorwürfen wegen sexuellen Missbrauchs gegenüber den gemeinsamen Kindern</ref>

== Sexueller Missbrauch im Diskurs ==

In den 1990er Jahren hat es in der Bundesrepublik Deutschland heftige Kontroversen zur statistischen Häufigkeit von sexuellem Missbrauch, zum öffentlichen Umgang mit dem Thema und zur justiziellen Bearbeitung gegeben, die unter dem Schlagwort [[Missbrauch mit dem Missbrauch]] bekannt sind. Zu den spektakulären juristischen Auseinandersetzungen zählen die [[Wormser Prozesse]] und der [[Pascal-Prozess]].

== Literatur ==
* Gabriele Amann, Rudolf Wipplinger (Hrsg.): ''Sexueller Missbrauch. Überblick zu Forschung, Beratung und Therapie. Ein Handbuch.'' 3. Auflage. DGVT- Verlag, Tübingen 2005, ISBN 3-87159-044-4.
* [[Heidrun Bründel]]: ''Sexuelle Gewalt in schulischen Institutionen. Hintergrund, Analysen, Prävention.'' Verlag für Polizeiwissenschaft: Frankfurt am Main 2011, ISBN 978-3-86676-172-8.
* Heidrun Bründel: ''Die Sicht der Entwicklungspsychologie. Wichtige Sozialisationserfahrungen im Leben von Kindern und Jugendlichen.'' In: ''Lehren & Lernen.'' Zeitschrift für Schule und Innovation aus baden-Württemberg. 37. Jg., Heft 2, 2011, S. 12–19.
* Heidrun Bründel: ''Sexueller Missbrauch: Lehrer als Täter und Schüler as Opfer in weltlichen und kirchlichen Institutionen.'' In: ''Report Psychologie.'' Jg. 35, Heft 9, 2010, S. 381–392.
* [[Herta Däubler-Gmelin]], Dieter Speck: ''Sexueller Mißbrauch. Die Einsamkeit der Opfer. Die Hilflosigkeit der Justiz.'' Droemer Knaur, 1997, ISBN 3-426-77350-3.
* Katharina Rutschky, Reinhart Wolff: ''Handbuch Sexueller Mißbrauch.'' Rowohlt, 1999, ISBN 3-499-60598-8.
* Dirk Bange, Wilhelm Körner: ''Handwörterbuch sexueller Missbrauch''. Hogrefe-Verlag, 2002, ISBN 3-8017-1188-9.
* Wilhelm Körner, Albert Lenz: ''Sexueller Missbrauch 1. Grundlagen und Konzepte''. Hogrefe-Verlag, 2004, ISBN 3-8017-1469-1.
* Erwin Möde: ''Sexueller Missbrauch und missbrauchter Vater-Gott.'' Edition Psychosymbolik, 1995, ISBN 3-925350-64-0.
* Erwin Möde: "Desir pervers und Missbrauch: Zur Psychoanalyse der Paidophilie - Ein religionskritisches Exposé" ([http://www.ku-eichstaett.de/fileadmin/110506/Literatur/erwin_moede-artikel-paidophilie.pdf PDF Datei])
* Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung - BzgA -: ''Körper, Liebe, Doktorspiele.'' (erschienen 2001 - 2007) mit kritischen Anmerkungen der Staatsanwaltschaft Köln in 121 Js 395 / 07 unter Einzelnachweise bei [[sexuelle Handlung]].
* Laura Davis: ''Verbündete. Handbuch für Partnerinnen und Partner von Überlebenden sexueller Gewalt.'' Orlanda, 2008, ISBN 978-3-936937-57-2.
* Ellen Bass, Laura Davis: ''[[The Courage to Heal|Trotz allem. Wege zur Selbstheilung für Frauen, die sexuelle Gewalt erfahren haben]].'' Orlanda, 2006, ISBN 3-936937-42-7.
* Claudia Fliß, Claudia Igney: ''Handbuch Rituelle Gewalt''. Pabst, Lengerich 2010, ISBN 978-3-89967-644-0.
* Ursula Wirtz: ''Seelenmord - Inzest und Therapie.'' 13. Auflage. Kreuz Verlag, 2001, ISBN 3-7831-1963-4. <small>Ein Klassiker sowohl hinsichtlich des Kindesmissbrauchs als auch des Missbrauchs in professionellen Abhängigkeitssituationen</small>
* Hermann Häring, Anne Dyer: ''Sexuelle Gewalt in der katholischen Kirche.'' In: Michael Klöcker, Udo Tworuschka (Hrsg.): ''Handbuch der Religionen (HdR) mit jährlich vier Ergänzungslieferungen (EL).'' Landsberg/München seit 1997, EL 26, 2010, Kap. I-14.6.2 (Lit!)
** Teil 1: ''Zur Situation der Täter und ihrer Opfer.''
** Teil 2: ''Bedingungen sexueller Gedwalt in der katholischen Kirche. Zur Erneuerung von Strukturen und Köpfen.''

== Siehe auch ==
* [[Sexueller Missbrauch in der römisch-katholischen Kirche]]
* [[Verführungstheorie (Freud)]]
* [[Baccha Baazi|Tanzjunge]]

== Weblinks ==
{{Commonscat|Sexual abuse|Sexueller Missbrauch}}
* [http://dejure.org/gesetze/StGB/174.html BR Deutschland: Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen]
* [http://dejure.org/gesetze/StGB/174a.html BR Deutschland: Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen]
* [http://dejure.org/gesetze/StGB/174b.html BR Deutschland: Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung]
* [http://dejure.org/gesetze/StGB/174c.html BR Deutschland: Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses]
* Informationsseite zu Anzeichen, Folgen und Hilfsmöglichkeiten [http://www.missbrauch-opfer.info/main.asp]
* [http://www.thieme.de/detailseiten/musterseiten/show_pdf.html?../pdf/9783131282118_77_82.pdf Sexuelle Traumatisierungen] Kapitel 15 aus: Strauss: Psychotherapie der Sexualstörungen (pdf; 6 kB)
* [http://www.polizei-beratung.de/opferinformationen/sexueller-missbrauch-von-kindern.html Ihre Polizei - Sexueller Missbrauch an Kindern]
* [http://www.aafp.org/afp/20010301/883.html ''Evaluating the child for sexual abuse.''] In: ''Am Fam Physician.'' 2001 Mar 1;63(5), PMID 11261865, S. 843-844, 846. (Beschreibung sinnvollen ärztlichen Vorgehens bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Gegenüberstellung normaler anatomischer Verhältnisse und nach Schädigungen)
* [http://www.ecpat.net/WorldCongressIII/index.php III. Weltkongress gegen sexuelle Ausbeutung von Kindern und Heranwachsenden in Rio] vom 25. bis 28.&nbsp;November 2008.
* [http://juraschema.de/index.php?thema=stgb225 Missbrauch von Schutzbefohlenen, § 225 StGB] Juristische Prüfungsreihenfolge und Definitionen (deutsches Recht)
* [http://www.zeit.de/2010/20/Interview-Sigusch Interview mit Volkmar Sigusch zur Missbrauchsdebatte] In: ''Die Zeit.''
* [http://www.feministisches-studienbuch.de/download/u-lembke-sexualisierte-gewalt.pdf ''Vis haud ingrata – die “nicht unwillkommene Gewalt“. - Die kulturellen Wurzeln sexualisierter Gewalt und ihre rechtliche Verarbeitung''.] Vortrag (2008) von Ulrike Lembke, pdf.
* [http://www.sexualaufklaerung.de/index.php?docid=2034 ''Sexueller Missbrauch''], Forum Sexualaufklärung und Familienplanung 3/2010 der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
* [http://www.taraweb.at/cms/images/stories/rechtsbroschuere_05_2010.pdf ''Rechtsbroschüre der TARA-Beratungsstelle.''] (PDF; 454&nbsp;kB) Vergewaltigung, Sexueller Missbrauch, Gewalt in der Familie, 4. Auflage. 1. Mai 2010.
* Das [[DokZentrum]] [http://www.anstageslicht.de/Missbrauch ansTageslicht.de] hält umfangreiche Dokumentationen mit vielen Hintergründen, relevanten Medienberichten und anderen Zusatzinformationen zum Thema Missbrauch bereit.

== Einzelnachweise ==
<references />

{{Rechtshinweis}}

[[Kategorie:Sexueller Missbrauch| ]]
[[Kategorie:Sexualdelikt]]

Version vom 5. März 2014, 10:15 Uhr