„Fortgeschrittene elektronische Signatur“ – Versionsunterschied

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Eine '''fortgeschrittene elektronische Signatur''' ist eine [[elektronische Signatur]], die es ermöglicht, die Authentizität und Unverfälschtheit der durch sie signierten Daten zu prüfen. Die [[EG-Richtlinie]] 1999/93/EG („Signaturrichtlinie“) fordert für fortgeschrittene elektronische Signaturen, dass diese:
Eine '''fortgeschrittene elektronische Signatur''' ('''FES''') ist eine durch die [[Verordnung (EU) Nr. 910/2014]] geregelte Form eines [[Public-Key-Zertifikat|Zertifikats]]. Die Anforderungen an fortgeschrittene elektronische Signaturen sind [[Legaldefinition|legaldefiniert]]:
# ausschließlich dem Unterzeichner zugeordnet sind,
# die Identifizierung des Unterzeichners ermöglichen,
# mit Mitteln erzeugt werden, die der Unterzeichner unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann, und
# mit den Daten, auf die sie sich beziehen, so verknüpft sind, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann.


{{Zitat
Diese Definition wurde sinngemäß in die nationalen Signaturgesetze der meisten Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und des [[Europäischer Wirtschaftsraum|Europäischen Wirtschaftsraumes]], insbesondere in das [[Signaturgesetz (Deutschland)|deutsche Signaturgesetz]], das [[Signaturgesetz (Österreich)|österreichische Signaturgesetz]] und das [[Signaturgesetz (Liechtenstein)|liechtensteinische Signaturgesetz]], übernommen.
|Text=a) Sie ist eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet.


b) Sie ermöglicht die Identifizierung des Unterzeichners.
Eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die auf einem [[qualifiziertes Zertifikat|qualifizierten Zertifikat]] beruht und mit einer [[sichere Signaturerstellungseinheit|sicheren Signaturerstellungseinheit]] (SSEE) erstellt wurde, wird als [[qualifizierte elektronische Signatur]] bezeichnet.


c) Sie wird unter Verwendung elektronischer Signaturerstellungsdaten erstellt, die der Unterzeichner mit einem hohen Maß an Vertrauen unter seiner alleinigen Kontrolle verwenden kann.
{{Hauptartikel|V.Ohletz|V.Ohletz=}}


d) Sie ist so mit den auf diese Weise unterzeichneten Daten verbunden, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann.
|Autor=
|Quelle=Artikel 26 Verordnung (EU) Nr. 910/2014
|ref=<ref>[https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2014/910/deu?locale=de]</ref>
}}

Eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die auf einem [[qualifiziertes Zertifikat|qualifizierten Zertifikat]] beruht und mit einer [[sichere Signaturerstellungseinheit|sicheren Signaturerstellungseinheit]] erstellt wurde, wird als [[qualifizierte elektronische Signatur]] bezeichnet.

{{Hauptartikel|Elektronische Signatur#Formen der elektronischen Signatur|titel1=„Formen der elektronischen Signatur“ im Artikel Elektronische Signatur}}

== Einzelnachweise ==
<references />
{{Rechtshinweis}}
{{Rechtshinweis}}

{{Normdaten|TYP=s|GND=1076373585}}


[[Kategorie:Elektronische Signatur]]
[[Kategorie:Elektronische Signatur]]

Aktuelle Version vom 4. Juni 2024, 12:30 Uhr

Eine fortgeschrittene elektronische Signatur (FES) ist eine durch die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 geregelte Form eines Zertifikats. Die Anforderungen an fortgeschrittene elektronische Signaturen sind legaldefiniert:

„a) Sie ist eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet.

b) Sie ermöglicht die Identifizierung des Unterzeichners.

c) Sie wird unter Verwendung elektronischer Signaturerstellungsdaten erstellt, die der Unterzeichner mit einem hohen Maß an Vertrauen unter seiner alleinigen Kontrolle verwenden kann.

d) Sie ist so mit den auf diese Weise unterzeichneten Daten verbunden, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann.“

Artikel 26 Verordnung (EU) Nr. 910/2014[1]

Eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die auf einem qualifizierten Zertifikat beruht und mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit erstellt wurde, wird als qualifizierte elektronische Signatur bezeichnet.

Einzelnachweise

  1. [1]