Normenklarheit

Normenklarheit ist eine Geltungsvoraussetzung für Rechtsnormen.

Bedeutung

Wenn ein Gesetz hinsichtlich seines Tatbestands oder seiner Rechtsfolgen für den Adressaten unverständlich (perplex) ist, dann kann seine Befolgung nicht verlangt werden. Der Befolgungsanspruch eines Parlamentsgesetzes wird kassiert, indem es das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer verfassungsgerichtlichen Normenkontrolle für nichtig erklärt (§ 78, § 82 Abs. 1 BVerfGG).[1][2]

Inhalt

Ein Gesetz muss insbesondere sprachlich verständlich, ohne innere Widersprüche (interne Konsistenz), nicht fehleranfällig und redaktionell genau sowie systematisch aufgebaut und frei von rechtssystematischen Brüchen (externe Konsistenz) sein. Der Inhalt muss im Wege der Auslegung mit den herkömmlichen juristischen Methoden ermittelbar sein. Eine gehäufte Verwendung sprachlich kaum abgrenzbarer unbestimmter Rechtsbegriffe, eine umfangreiche Textlänge, ein unübersichtlicher Gesetzesaufbau ebenso wie eine Häufung und Stufung von Regel-Ausnahme-Techniken, Mehrfachverweisungen und widersprüchliche Rechtsfolgenanordnungen sind unvereinbar mit dem Gebot der Normenklarheit.

Zur Normenklarheit gehört auch Normenwahrheit. Der Grundsatz der Normenwahrheit hat zur Folge, dass sich der Gesetzgeber an dem für den Normadressaten ersichtlichen Regelungsgehalt der Norm festhalten lassen muss.[3] Wählt der Gesetzgeber einen im Wortlaut eng begrenzten Gebührentatbestand, kann nicht geltend gemacht werden, er habe auch noch weitere, ungenannte Gebührenzwecke verfolgt.[4]

Begründung

Das Bundesverfassungsgericht ordnet das Erfordernis der Normenklarheit in starker Anlehnung an das Bestimmtheitsgebot dem Rechtsstaatsprinzip zu.[5] Teile der staatsrechtlichen Literatur unterscheiden dagegen nicht zwischen Bestimmtheitsgebot und Normenklarheit.[6]

Das Bundesverfassungsgericht selbst umschreibt das Gebot beispielsweise so:

„Das Gebot der Normenbestimmtheit und der Normenklarheit […] soll die Betroffenen befähigen, die Rechtslage anhand der gesetzlichen Regelung zu erkennen, damit sie ihr Verhalten danach ausrichten können. Die Bestimmtheitsanforderungen dienen auch dazu, die Verwaltung zu binden und ihr Verhalten nach Inhalt, Zweck und Ausmaß zu begrenzen sowie, soweit sie zum Schutz anderer tätig wird, den Schutzauftrag näher zu konkretisieren. Zu den Anforderungen gehört es, dass hinreichend klare Maßstäbe für Abwägungsentscheidungen bereitgestellt werden. Je ungenauer die Anforderungen an die dafür maßgebende tatsächliche Ausgangslage gesetzlich umschrieben sind, umso größer ist das Risiko unangemessener Zuordnung von rechtlich erheblichen Belangen. Die Bestimmtheit der Norm soll auch vor Missbrauch schützen, sei es durch den Staat selbst oder – soweit die Norm die Rechtsverhältnisse der Bürger untereinander regelt – auch durch diese. Dieser Aspekt ist besonders wichtig, soweit Bürger an einer sie betreffenden Maßnahme nicht beteiligt sind oder von ihr nicht einmal Kenntnis haben, so dass sie ihre Interessen nicht selbst verfolgen können. Schließlich dienen die Normenbestimmtheit und die Normenklarheit dazu, die Gerichte in die Lage zu versetzen, getroffene Maßnahmen anhand rechtlicher Maßstäbe zu kontrollieren.
Diesen Anforderungen wird eine Norm nicht gerecht, die einen identisch formulierten Maßstab für unterschiedliche Situationen vorsieht und in ihnen mit je unterschiedlichem Inhalt angewandt werden soll. Auch wird es der – hier aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG folgenden – besonderen gesetzlichen Schutzpflicht nicht gerecht, wenn der Prüfmaßstab so ungenau umschrieben ist, dass er keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Erfüllung der Schutzaufgabe bietet.“[7]

Die Literatur ergänzt zum Teil noch den Aspekt der Rechtssicherheit.[8]

In Einzelfällen ist das Gebot der Normenklarheit auch einfachgesetzlich normiert, beispielsweise in § 2 Abs. 3 MaßstG.[9]

Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Emanuel Vahid Towfigh: Komplexität und Normenklarheit – oder: Gesetze sind für Juristen gemacht Preprints of the Max Planck Institute for Research on Collective Goods, Bonn 2008/22, S. 10 ff.
  2. vgl. beispielsweise BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04 -, Rdnr. 114 ff.
  3. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 -, Rdnr. 115 (= BVerfGE 107, 218, 256).
  4. BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u. a. -, Rdnr. 64; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2017 - 2 BvL 2/14 u. a. -, Rdnr. 65.
  5. BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1951, 2 BvG 1/51, BVerfGE 1, 14 (45); Urteil vom 30. Mai 1956, 1 BvF 3/53, BVerfGE 5, 25 (31); Beschluss vom 12. Januar 1967, 1 BvR 169/63, BVerfGE 21, 73 (79); Beschluss vom 7. Juli 1971, 1 BvR 775/66, BVerfGE 31, 255 (264); Beschluss vom 12. Juni 1979, 1 BvL 19/76, BVerfGE 52, 1 (41); Beschluss vom 24. November 1981, 2 BvL 4/80, BVerfGE 59, 104 (114); Beschluss vom 8. März 1983, 2 BvL 27/81, BVerfGE 63, 312 (323 f.); Beschluss vom 31. Mai 1988, 1 BvR 520/83, BVerfGE 78, 214 (226); Urteil vom 19.3.2003, 2 BvL 9-12/98, BVerfGE 108, 1 (20); Beschluss vom 3. März 2004, 1 BvF 3/92, BVerfGE 110, 33 (53); Urteil vom 27. Juli 2005, 1 BvR 668/04, BVerfGE 113, 348 (376).
  6. Papier/Möller: Das Bestimmtheitsgebot und seine Durchsetzung, AöR 122 (1997), 177 (184) sowie Sobota: Das Prinzip Rechtsstaat. Verfassungs- und verwaltungsrechtliche Aspekte, Habil., Tübingen 1997, 497 (Nr. 64 und 62 a.E.)
  7. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 26. Juli 2005 - 1 BvR 782/94 u. a. -, Randnummer 184 = BVerfGE 114, 1 (53).
  8. Sachs, in: Sachs (Hg.), Grundgesetz, Art. 20, Rz. 123 ff.; Sommermann, in: v. Mangoldt/Klein/Starck (Hg.), Grundgesetz, Band 2, 4. Auflage 2000, Art. 20, Rz. 279 f.; Papier/Möller, Das Bestimmtheitsgebot und seine Durchsetzung, AöR 122 (1997), 177 (179). Einführend zum Grundsatz der Normenklarheit Grefrath, Der Grundsatz der Normenklarheit in der Fallbearbeitung, JA 2008, 710
  9. Gesetz über verfassungskonkretisierende allgemeine Maßstäbe für die Verteilung des Umsatzsteueraufkommens, für den Finanzausgleich unter den Ländern sowie für die Gewährung von Bundesergänzungszuweisungen (Maßstäbegesetz - MaßstG) vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2302)