Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz

Basisdaten
Titel: Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten
Kurztitel: Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz
Abkürzung: CO2KostAufG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: Art. 74 Abs. 1 Nr. 11, Nr. 24, Art. 72 Abs. 2 GG
Rechtsmaterie: Wirtschaftsrecht, Umweltrecht
Fundstellennachweis: 2129-69
Erlassen am: 5. Dezember 2022
(BGBl. I S. 2154)
Inkrafttreten am: 1. Januar 2023
(§ 12 G vom 5. Dezember 2022)
GESTA: EO11
Weblink: Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten, CO2KostAufG) ist ein deutsches Bundesgesetz. Es wurde 2022 beschlossen und trat am 1. Januar 2023 in Kraft.

Das Gesetz soll zur Reduktion von Treibhausgasemissionen im Gebäudebereich beitragen, indem es an die Regelung des mit dem Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) geschaffenen Anreizsystems zur Reduktion von Treibhausgasemissionen für Wärme anknüpft und es auf Mietverhältnisse überträgt.[1] Dazu werden die Kohlendioxidkosten zwischen Vermieter und Mieter entsprechend ihren Verantwortungsbereichen und Einflussmöglichkeiten auf den Kohlendioxidausstoß eines Gebäudes aufgeteilt. Bisher zahlten Mieter die CO2-Abgabe für das Heizen mit Erdgas und Öl allein.[2]

Die Aufteilung der im Abrechnungszeitraum angefallenen Kohlendioxidkosten zwischen Mieter und Vermieter richtet sich grundsätzlich nach dem spezifischen Kohlendioxidausstoß des Gebäudes. Vereinbarungen, nach denen der Mieter mehr als den danach auf ihn entfallenden Anteil an den Kohlendioxidkosten zu tragen hat, sind in Mietverträgen über Wohnraum unwirksam.

Inhaltsverzeichnis

  • § 1 Zweck des Gesetzes
  • § 2 Anwendungsbereich
  • Abschnitt 2 Informationspflicht bei der Lieferung von Brennstoffen oder Wärme
    • § 3 Informationspflicht bei der Lieferung von Brennstoffen oder Wärme
    • § 4 Maßgeblicher Zertifikatepreis
  • Abschnitt 3 Berechnung und Aufteilung der Kohlendioxidkosten
    • § 5 Aufteilung der Kohlendioxidkosten bei Wohngebäuden
    • § 6 Begrenzung der Umlagefähigkeit; Erstattungsanspruch bei Wohngebäuden
    • § 7 Abrechnung des auf den Mieter entfallenden Anteils an den Kohlendioxidkosten bei Wohngebäuden
    • § 8 Aufteilung der Kohlendioxidkosten und Erstattungsanspruch bei Nichtwohngebäuden
  • Abschnitt 4 Begleitregelungen
    • § 9 Beschränkungen bei energetischen Verbesserungen
  • Abschnitt 5 Evaluierung
    • § 10 Erfahrungsbericht
  • Abschnitt 6 Übergangs- und Schlussvorschriften
    • § 11 Übergangsregelungen
    • § 12 Inkrafttreten
  • Schlussformel
  • Anlage (zu den §§ 5 bis 7) Einstufung der Gebäude oder der Wohnungen bei Wohngebäuden

Aufteilung der Kosten zentraler Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen

Im Gebäudebereich führen die Aufwendungen für den Erwerb von Emissionszertifikaten durch die Lieferanten von Heizöl oder Erdgas (nationaler Kohlendioxidpreis nach dem BEHG) seit 2021 zu höheren Kosten für die Beheizung und die Warmwasserversorgung von Gebäuden. Insgesamt gibt es in Deutschland rund 41 Mio. Haushalte, davon ca. 21 Mio. Mieterhaushalte. Ungefähr 80 % der Haushalte heizen mit Energieträgern, welche von dem Kohlendioxidpreis betroffen sind.[3] Der aktuelle CO2-Preis liegt bei 0,5 Cent pro Kilowattstunde Erdgas.[4]

Nach der Heizkostenverordnung sind die Kosten für Heizung und Warmwasser zwingend und vollumfänglich auf die Nutzer umzulegen und damit auch auf Mieter. Davon abweichend werden mit dem CO2KostAufG die Kohlendioxidkosten entsprechend dem Kohlendioxidausstoß des Gebäudes pro Quadratmeter Wohnfläche und damit anhand der energetischen Qualität des Gebäudes auf Vermieter und Mieter in Wohngebäuden aufgeteilt (§ 2 Abs. 4 CO2KostAufG). Die anhand der energetischen Qualität des vermieteten Wohngebäudes gestufte Belastung der Mietvertragsparteien durch einen ansteigenden Kohlendioxidpreis bezweckt eine doppelte Anreizwirkung: für Mieter zu energieeffizientem Verhalten und für Vermieter zu Investitionen in klimaschonende Heizungssysteme und energetische Sanierungen.[5] Je höher der Kohlendioxidausstoß des Gebäudes ist, desto höher ist der Anteil des Vermieters an den im Abrechnungszeitraum angefallenen Kohlendioxidkosten (§ 5 Abs. 2 CO2KostAufG).

Lieferanten müssen unter anderem den Kohlendioxidkostenanteil (Zertifikatepreis) in der Rechnung über die Lieferung von Brennstoff oder Wärme gesondert ausweisen (§ 3, § 4 CO2KostAufG). Im laufenden Mietverhältnis hat der Vermieter die maßgeblichen Kohlendioxidkosten für Abrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2023 aus der Rechnung des Brennstofflieferanten in die jährliche Nebenkostenabrechnung zu übertragen (§ 7 CO2KostAufG).

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Entwurf eines Gesetzes zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz – CO2KostAufG). BT-Drs. 20/3172 vom 24. August 2022, S. 15.
  2. Vermieter müssen CO2-Abgabe ab 2023 anteilig zahlen. Haufe Online, 28. November 2022.
  3. Statistisches Bundesamt: Wohnen in Deutschland – Zusatzprogramm des Mikrozensus 2018, Tabelle 15. Link zum Download, nicht barrierefrei.
  4. Karolin Schäfer: Erleichterung für Mieter: Vermieter muss ab 2023 bestimmte Kosten übernehmen. HNA, 3. Januar 2023.
  5. Entwurf eines Gesetzes zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz – CO2KostAufG). BT-Drs. 20/3172 vom 24. August 2022, S. 1 f., 15.