„Diskussion:Richtlinie (EU) 2019/790 (Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt)“ – Versionsunterschied

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::Es müssen aber auch Meinungen von relevanten Interessenverbänden sein. Wir wollen hier sicherlich nicht sämtliche Sichtweisen von Hinz und Kunz mit aufnehmen. Ich könnte mir zum Beispiel irgendwo eine Webseite klicken, sie "Verein besorgter Netzbürger" nennen, dort irgendeine unsinnge These aufstellen, wie dass Upload-Filter von Alienwesen erschaffen wurden, um die Menschheit zu unterdrücken, und dann von dir verlangen, das in den Artikel darzustellen. Du siehst, so ginge das nicht. Da fehlt noch irgendwo ein Selektionsmechanismus, was du sicherlich implizit schon verwendest, um für dich ''relevante'' Meinungen zu finden. In der Wikipedia müssen wir das aber versachlichen und eine nachvollziehbare Regel finden, wonach wir Meinungen selektieren. Der Nachweis der Relevanz erfolgt über eine Sekundärliteratur, die genau diese Quelle referenziert. [https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Upload-Filter&oldid=186590595#cite_note-1 Wie hier zum Beispiel]. Oder schaue dich in diesem Artikel um. Alles, was du hier an Meinungen von Vereinen, Parteien, Organisation, Abgeordneten findest, sollte über eine Sekundärliteratur bequellt sein ("Literatur muss hier nicht zu eng gesehen werden. Eine Tageszeitung passt ebenso). P.S. Sehe gerade, dass das nicht so ist. Oh man, das ist mir völlig durchs Raster gefallen. Als ich den Abschnitt einmal angefangen habe, war das alles noch sauber bequellt. Mittlerweile haben hier andere wieder Unfug reingeschrieben. Das werde ich beheben. --[[Benutzer:TheRandomIP|TheRandomIP]] ([[Benutzer Diskussion:TheRandomIP|Diskussion]]) 13:27, 17. Mär. 2019 (CET)
::Es müssen aber auch Meinungen von relevanten Interessenverbänden sein. Wir wollen hier sicherlich nicht sämtliche Sichtweisen von Hinz und Kunz mit aufnehmen. Ich könnte mir zum Beispiel irgendwo eine Webseite klicken, sie "Verein besorgter Netzbürger" nennen, dort irgendeine unsinnge These aufstellen, wie dass Upload-Filter von Alienwesen erschaffen wurden, um die Menschheit zu unterdrücken, und dann von dir verlangen, das in den Artikel darzustellen. Du siehst, so ginge das nicht. Da fehlt noch irgendwo ein Selektionsmechanismus, was du sicherlich implizit schon verwendest, um für dich ''relevante'' Meinungen zu finden. In der Wikipedia müssen wir das aber versachlichen und eine nachvollziehbare Regel finden, wonach wir Meinungen selektieren. Der Nachweis der Relevanz erfolgt über eine Sekundärliteratur, die genau diese Quelle referenziert. [https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Upload-Filter&oldid=186590595#cite_note-1 Wie hier zum Beispiel]. Oder schaue dich in diesem Artikel um. Alles, was du hier an Meinungen von Vereinen, Parteien, Organisation, Abgeordneten findest, sollte über eine Sekundärliteratur bequellt sein ("Literatur muss hier nicht zu eng gesehen werden. Eine Tageszeitung passt ebenso). P.S. Sehe gerade, dass das nicht so ist. Oh man, das ist mir völlig durchs Raster gefallen. Als ich den Abschnitt einmal angefangen habe, war das alles noch sauber bequellt. Mittlerweile haben hier andere wieder Unfug reingeschrieben. Das werde ich beheben. --[[Benutzer:TheRandomIP|TheRandomIP]] ([[Benutzer Diskussion:TheRandomIP|Diskussion]]) 13:27, 17. Mär. 2019 (CET)
:::Dann mach irgendwas konstruktives, z.B. hau die Primärquelle samt Zitat raus, und formuliere es allgemeiner, i.S.v. ''diverse Urheber-Verbände haben…'', und am Ende das Video von Solmecke, der hat studiert, u.a. bei [[Lawrence Lessig]], den Kram analysiert (URL für 44 Seiten PDF unter CC-Lizenz kann ich bei Bedarf liefern, nur gelesen habe ich es nicht), und sein Video zu Artikel 12 habe ich eben gerade als Quelle zum wieder eingefügten Artikel 12 Abschnitt verbaut. Was auch immer es ist, es ist keine ''irrelevante Theoriefindung'', also verbessern, nicht revertieren. –[[Spezial:Beiträge/84.46.52.8|84.46.52.8]] 19:03, 17. Mär. 2019 (CET)
:::Dann mach irgendwas konstruktives, z.B. hau die Primärquelle samt Zitat raus, und formuliere es allgemeiner, i.S.v. ''diverse Urheber-Verbände haben…'', und am Ende das Video von Solmecke, der hat studiert, u.a. bei [[Lawrence Lessig]], den Kram analysiert (URL für 44 Seiten PDF unter CC-Lizenz kann ich bei Bedarf liefern, nur gelesen habe ich es nicht), und sein Video zu Artikel 12 habe ich eben gerade als Quelle zum wieder eingefügten Artikel 12 Abschnitt verbaut. Was auch immer es ist, es ist keine ''irrelevante Theoriefindung'', also verbessern, nicht revertieren. –[[Spezial:Beiträge/84.46.52.8|84.46.52.8]] 19:03, 17. Mär. 2019 (CET)
::::Äh, nein, anknüpfend an mein Beispiel oben würdest du es also als legitim ansehen, wenn ich dann schreiben würde "Diverse Vereine halten Uploadfilter als ein von Alienwesen erschaffenes Instrument...". Denk mal nach, das ist unlogisch, wie du vorgehst. Ich habe auch schon recherchiert und da nichts brauchbares zu Artikel 12 gefunden. Das konstruktive und richtige war es folglich also, den Abschnitt zu entfernen. --[[Benutzer:TheRandomIP|TheRandomIP]] ([[Benutzer Diskussion:TheRandomIP|Diskussion]]) 19:09, 17. Mär. 2019 (CET)
::::Achso, und ich weiß nicht, wie alt du bist, aber "hat studiert" ist schon mal eine seehhr geringe Hürde, das langt nicht, um in der Wikipedia verewigt zu werden, auch wenn dir in deiner jetzigen Situation ein Studium als etwas sehr schweres oder nur für die Genies in deiner Klasse vorbehalten erscheinen mag. [[Axel Stoll]], ein Typ mit wirren Ansichten, hat z.B. auch studiert und sogar promiviert. Überleg dir immer, ob deine Bewertung, die du heranziehst, allgemeingültig ist. --[[Benutzer:TheRandomIP|TheRandomIP]] ([[Benutzer Diskussion:TheRandomIP|Diskussion]]) 19:21, 17. Mär. 2019 (CET)

Version vom 17. März 2019, 20:21 Uhr

Diese Diskussionsseite dient dazu, Verbesserungen am Artikel „Richtlinie (EU) 2019/790 (Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt)“ zu besprechen. Persönliche Betrachtungen zum Thema gehören nicht hierher. Für allgemeine Wissensfragen gibt es die Auskunft.

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Hey,

ich dachte mir, dass fällt unter WP:AE. Ich halte das Thema in den Artikeln Urheberrecht (Europäische Union) und Upload-Filter für eher unpassend. Entsprechend wie zur Datenschutz-Grundverordnung ein entsprechender Überblickartikel.

Ich habe erstmal vorsorglich den WP:NPOV-Baustein mit reingepackt. Wie das halt so ist, wenn man zu etwas selbst eine starke Meinung hat. Alle News-Quellen im initialen Artikel habe ich bewusst etwas konservativer als sonst ausgesucht, also Springer/FAZ/DLF.

Die Argumente der Gegenseite sind ja gemeinhin bekannt und müssten verbaut werden, ich beschäftige mich mal mit den Argumenten der Befürworter und baue das mal ein. --Bcoh (Diskussion) 14:41, 20. Feb. 2019 (CET)Beantworten

Soweit so gut, aber wo soll der Widerstand behandelt werden? Es gab u.a. zwei Demonstrationen in Köln und die bisher größte EU-weite Petitition mit über 4.5 Millionen Unterschriften, und inzwischen wird das Thema auch in der Popkultur gewürdigt:
  1. Axel Voss / Artikel 13 - Disstrack by Raportagen (prod. by MVXIMUM | Black Rose | Legendary & Co) auf YouTube
  2. JACK VON CRACK ✖️ NIE MEHR CDU ✖️ (prod.TrupahSio) auf YouTube
Soll das hier rein oder gibt es schon einen anderen Artikel zum Bürgerprotest gegen Voss und Union? Einzelbelege zur Petition + zu einem zurückgezogenem Beitrag der EU-Kommission + quer-Video:
  1. Stefan Krempl: EU-Copyright-Reform: Der "Mob" erhebt sein Haupt gegen Upload-Filter. In: Heise online. 18. Februar 2019, abgerufen am 26. Februar 2019.
  2. @EU Commission: The Copyright Directive: how the mob was told to save the dragon and slay the knight. In: medium.com. 14. Februar 2019, archiviert vom Original am 15. Februar 2019; (englisch).
  3. Stephanie Probst: Warum Artikel 13 das Internet grundlegend verändert. In: quer (BR). 21. Februar 2019, abgerufen am 26. Februar 2019 (YouTube exklusiv Video).
84.46.52.147 09:48, 26. Feb. 2019 (CET)Beantworten
In Anbetracht der Proteste die Wikipedia aktuell führt hielte ich es für einerseits ein wenig vermessen aus den Protesten einen eigenen Artikel zu machen andererseits bin ich mir nicht sicher ob in einer Löschdiskussion zugunsten WP:RK#V argumentiert werden könnte: 2,5-3k Leute in Köln[1] sind jetzt in Anbetracht der "Insgesamt [...] über 115.000 Webseiten[2] und mehrere Millionen Menschen[3]" wie Proteste gegen SOPA und PIPA schreibt für - auch wenn ich selbst v.O. war - nicht für viele Menschen; m.E. wäre es aber durchaus angemessen neben dem Abschnitt Kritik auch noch einen Abschnitt Öffentlicher Protest zu erstellen. --Bcoh (Diskussion) 11:35, 26. Feb. 2019 (CET)Beantworten
Ich habe die Einzelbelege oben mal verbaut, allgemein quer (BR) am Anfang von #Kritik, allerlei Heise + EU-Kommission in einem neuem Abschnitt #Bürgerproteste am Ende von Kritik. Im Heise-Beleg von gestern (26.2.) wird auch eine angebliche Befürworterbewegung von Hunderttausenden Kreativen erwähnt, das könnte in einem Befürworter-Abschnitt nochmal verwertet werden. Deine 3000 Bots sind dabei, NYT fehlt noch. –84.46.52.84 09:33, 27. Feb. 2019 (CET)Beantworten
Einzelnachweise
  1. Torsten Kleinz: "Dieser Bot geht wählen" – 3000 demonstrieren in Köln gegen Urheberrechtsreform. In: heise online. 23. Februar 2019, abgerufen am 26. Februar 2019.
  2. Wortham, Jenna (19. Januar 2012). „Public outcry over antipiracy bills began as grassroots grumbling“. New York Times. Abgerufen am 21. Januar 2012
  3. Mindestens 10 Millionen E-Mails und 24 Millionen tweets sind dokumentiert. Zuverlässige Quellen über die genauen Teilnehmerzahlen sind aber nicht bekannt.

Quellen

Ich speie hier mal kurz ein ein paar Quellen aus. Ich hoffe ich komme dazu einen sinnvollen Text darum zu bauen, ansonsten: feel free to use.

Laufendes Ereignis

@TheRandomIP: Mit der Vorlage {{Laufendes Ereignis}} wird schon erklärt, dass sich Einzelheiten rasch ändern. Da gibt es also kein Problem, wenn eine im Artikel angegebene und bequellte Zahl von Unterschriften auf den aktuellen Stand gebracht wird, weil ich die damit verbundene vermurkste Aussage ohnehin korrigieren musste.
Dass Du das jetzt anders + kürzer gelöst hast, ist auch schön, aber 4.9 statt 4.8 Millionen vier Tage später war nicht stündlich, und in Deiner Lösung gibt es keinen Link zur Petition. Ob der nun sein muss, wäre eine Frage für sich, ich habe ihn nicht reingemalt, nächster Update bei 5 Millionen reicht auch.
Das Hashtag #SaveYourInternet muss irgendwo wieder rein, vorzugsweise an einer Stelle, wo es belegt ist. –84.46.52.11 19:56, 28. Feb. 2019 (CET)Beantworten

Das ergibt sich aus WP:KTF. Wir sollen nicht auf die ursprüngliche Quelle, sondern auf eine Sekundärliteratur zurückgreifen, gerade bei aktuellen Ereignissen. Einen Link zur Petition brauchen wir hier gar nicht. Die Wikipedia soll nicht zu irgendwas animieren, sondern informieren. Warum ich gleich so scharf reagiert habe: Ich kenne das noch aus Upload-Filter. Da hatten wir diese Petition auch schon drin und irgendwann wurden die Abstände der Aktualisierung immer kürzer und die Zahl immer konkreter... Daher würde ich es einfach so machen, wir aktualisieren dann, wenn es einen neuen Pressebericht gibt, der die neue Zahl für erwähnenswert hält. Das ist dann ein objektives Kriterium. --TheRandomIP (Diskussion) 20:42, 28. Feb. 2019 (CET)Beantworten
Die geplante Reform wird ausführlich auch mit Kommissions-Quellen dargestellt, da könnte für die Petition ein direkter Link zum Text auch klappen. Anderswo würde ich sowas wie Du sehen, aber hier einseitig nur auf einer Seite zurechtstutzen wäre eben einseitig, also nicht richtig neutral. –84.46.53.206 11:36, 2. Mär. 2019 (CET)Beantworten
Dass hier einige Dinge aus offiziellen Quellen der Europäische Kommission übernommen werden, kann man sicherlich verbessern. Jedoch ist das keine Legitimation, jetzt komplett WP:KTF außer Kraft zu setzen. --TheRandomIP (Diskussion) 11:01, 3. Mär. 2019 (CET)Beantworten

Lemma

Ich möchte vorschlagen, den Artikel nach "Reform des Urheberrechts im digitalen Binnenmarkt" oder auch "des EU-Urheberrechts" zu verschieben. Es geht ja nicht um das Urheberrecht im allgemeinen Sinne, sondern explizit um das im digitalen Binnenmarkt (wie auch die Bezeichnung der projektierten Richtlinienänderung schon verrät). Gibt es dazu Meinungen hier? --Nomygon (Diskussion) 13:22, 2. Mär. 2019 (CET)Beantworten

Alternative Vorschläge: "Reformvorhaben zum EU-Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt" oder "Reformvorhaben über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt der EU" --Nomygon (Diskussion) 14:26, 2. Mär. 2019 (CET)Beantworten
Ich finde den Titel ja so schon jetzt unglaublich unsexy, aber am einfachsten findbar.
  • Rein technisch gesehen muss ich dir zumindest Recht geben, dass das Lemma nicht dem Titel der Norm entspricht, WP:NK#Rechtsquellen sagt aber nix zu Europäischen Rechtsakten (Die Redaktion Recht konnte nicht darauf verständigen unter welchen Lemmata EU-Rechtsakte zu führen sind.) Nach den Regularien des HdR gibts keinen Zitiernamen und das Lemma müsste Vorschlag für eine Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt lauten.
  • Abwägend würde ich sagen, dass niemand das Ding unter diesem Namen kennt und sogar die Verbände (dafür wie dagegen) sprechen immer nur von Urheberrecht.
  • Schlechtester Vorschlag: Vermutlich müssten wir das ganze als Artikel 13 führen und nicht nur von da Weiterleiten. :D
Natürlich gibt es jetzt ein Paar mehr RL zum Urheberrecht der EU. Ist okay, falls jemand sich dazu bemüssigt fühlt einen Übersichtsartikel über die Reform(en) zu schreiben könnte man diesen noch abgrenzend als Urheberrechtsreform der Europäischen Union (2016–2019) führen.
Aber ich glaube bis zum Abschluss sollten wir das ganze erst mal unter diesem Lemma führen oder eben unter Vorschlag für eine Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt.
Falls das ganze angenommen wird ist klar das das ganze nach Richtline (EU) 2019/### über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt verschoben werden muss.--Bcoh (Diskussion) 14:41, 2. Mär. 2019 (CET)Beantworten
Entsprechende Weiterleitungen, z.B. von "EU-Urheberrechtsreform" müssen selbstverständlich eingerichtet werden. --Nomygon (Diskussion) 14:46, 2. Mär. 2019 (CET)Beantworten
Das Drama auf der EU-Seite ist bald vorbei, Ende März, oder dringend vor den am 23. März geplanten Großdemos, wenn's nach #NieMehrCDU geht (womit sich die deutschsprachigen Gegner "gekonnt" vom Rest der Welt abgekoppelt haben, manchmal glaube ich "es hackt gewaltig" auf allen Seiten). Bis dahin würde Special:MovePage die Angelegenheit nur unnötig chaotisieren, noch weiss keiner, ob es bald ein gescheiterter Vorschlag sein wird (unwahrscheinlich, aber nicht unmöglich), oder eine auf EU-Ebene endgültig abgenickte Reform. –84.46.53.245 03:16, 5. Mär. 2019 (CET)Beantworten

Falls jemand noch interessiert ist: Wir führen diese Diskussion gerade allgemein.--Bcoh (Diskussion) 20:52, 6. Mär. 2019 (CET)Beantworten

Uploadfreier Sonntag relevant?

Ist die Protestaktion von Foren, der Uploadfreie Sonntag, relevant für den Artikel?--2A02:8388:6982:B700:A074:1EA8:AFA:3459 00:54, 3. Mär. 2019 (CET)Beantworten

Gibt es eine Nachrichtenseite (gerne auch Online/Tech-Nachrichten wie Golem/Heise/T3N) die darüber berichtet? Wir brauchen natürlich eine zitierfähige Quelle. --Nomygon (Diskussion) 08:12, 3. Mär. 2019 (CET)Beantworten
Habs gefunden; sehr interessant. Das war eine gemeinsame Aktion der 319 Foren gegen Upload-Filter (n. e. A. 13 Mio. Mitglieder) und der Interessengemeinschaft Foren. Ich schreibs in den Artikel. Danke für den Hinweis! --Dexter3player (Diskussion) 14:49, 5. Mär. 2019 (CET)Beantworten
Nein, die Webseite der Aktion selbst ist keine zitierfähige Quelle. Siehe WP:KTF zur Pflicht von sogenannter Sekundärliteratur bei Themen mit aktuellen Bezug. --TheRandomIP (Diskussion) 21:01, 6. Mär. 2019 (CET)Beantworten

Hinweis auf Upload-Filter

Hallo Benutzer:EH⁴², mit der Bitte um Vorsicht: Zwar sehen viele (auch im Artikel von mir zitierte) Sachverständige die sog. "Upload-Filter" als logische Konsequenz der EU-Urheberrechtsrichtlinie an, hierbei handelt es sich jedoch um eine Schlussfolgerung, die aus dem Gesetzestext abgeleitet wird. Die Kontroverse entsteht eben genau deshalb, weil es eine Schlussfolgerung ist wie die Umsetzung der Lizenzpflicht (die das faktisch vorgesehene in der Richtlinie ist) - zur Anwendung kommt. Weder sind Upload-Filter hierbei explizit vorgesehen, noch die einzige Möglichkeit. Beste Grüße! --Nomygon (Diskussion) 16:16, 3. Mär. 2019 (CET)Beantworten

Falsch, Upload-Filter sind die einzige Möglichkeit zur Umsetzung, da sind sich alle im Artikel genannten Rechtswissenschaftler einig. --EH (Diskussion) 16:22, 3. Mär. 2019 (CET)Beantworten
Nein, die entsprechenden netzpolitischen Verbände haben selbst Alternativen vorgelegt. Sehr viel Schimpf gab es ja genau deshalb, weil sich die EU-Kommissionen für diese so gut wie nicht interessierte. ;-) (Nachweis folgt). Das ändert auch nichts daran, dass dies für das Intro schon zu konkret ist. "Upload-Filter" sind ein politisches Schlagwort bzw. eine ganz bestimmte Implementierung von Technologien, die das Thema unzulässig verengt - sollte daher m. E. weder im Intro stehen noch in der Zwischenüberschrift für Artikel 13. HG --Nomygon (Diskussion) 16:27, 3. Mär. 2019 (CET)Beantworten
Welche Alternativen sollen das sein, welche laut dem vorliegenden Entwurf noch möglich sind? Es geht bei dem massenhaften Protest gegen diese Reform fast nur um Upload-Filter. Das ist hundertfach belegt und gehört deswegen selbstverständlich in die Einleitung. --EH (Diskussion) 16:32, 3. Mär. 2019 (CET)Beantworten
Nein, schauen Sie z.B. auf der Seite von Julia Reda nach: https://juliareda.eu/2018/09/showdown-urheberrecht/ (dort ist von APIs die Rede, die Rechteinhabern ermöglichen von außen selbstständig Inhalte zu erkennen und ggf. den Plattformanbieter zu informieren). Die konkrete technische Umsetzung ist eben Gegenstand der Kontroverse. Upload-Filter werden durch die Richtlinie nicht vorgeschrieben, auch wenn sie ein möglicher Anwendungsfall (von mehreren) sind. Eine Verengung auf diesen suggeriert (tatsachenwidrig!) dass mit der Reform zwangsläufig die Filter beschlossen werden. Dies wird bei näherem Hinsehen durch den Wortlaut der Vorlage sogar explizit ausgeschlossen, lesen Sie gerne selbst nach: "The application of the provisions in this article shall not lead to any general monitoring obligation." (Artikel 13, 7, S. 68 im PDF des Entwurfs) --Nomygon (Diskussion) 16:40, 3. Mär. 2019 (CET)Beantworten
Diese Optionen stehen nicht mehr zur Verfügung. Das war noch bevor Artikel 13 in der derzeitigen Fassung beschlossen wurde. Die derzeitige Fassung ist nur umsetzbar durch Upload-Filter und das wird auch durch unzählige Quellen erläutert. Nenne mir mal bitte Quellen von Rechtswissenschaftlern oder IT-Experten, die das anders sehen. --EH (Diskussion) 16:53, 3. Mär. 2019 (CET)Beantworten
Gibt's denn einen belegbare Aussage von einem seriösen Rechtswissenschaftler aus der Thematik Medien-/Urheber-/IT-Recht der sagt, dass das Ganze nicht Uploadfilter bedeutet und was stattdessen daraus folgert? --Bcoh (Diskussion) 17:00, 3. Mär. 2019 (CET)Beantworten
Die Richtlinie macht eben keine Vorgaben zur technischen Umsetzung. ;-) Hierzu zunächst ein Interview mit Helga Trüpel (keine IT-Expertin, das ist mir natürlich klar): https://www.sueddeutsche.de/digital/eu-urheberrecht-uploadfilter-1.4331296 - eine Filterpflicht existiert nicht. Lesen Sie dazu bitte auch Artikel 9a des Richtlinienentwurfs: Dieser erlaubt den Einsatz erweiterter Lizenzen, die umfassend wirken. (Seite 60 im PDF). Für die Einschätzung aus rechtswissenschaftlicher Sicht finden Sie bei Prof. Axel Metzger, Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht, insbesondere Gewerblicher Rechtsschutz, an der Humboldt-Universität zu Berlin: https://www1.wdr.de/mediathek/audio/wdr5/wdr5-toene-texte-bilder-interviews/audio-viele-befuerchtungen-uebertrieben-100.html (leider nur Audio, Transkript gibt es offenbar nicht) HG --Nomygon (Diskussion) 17:17, 3. Mär. 2019 (CET)Beantworten
Die Richtline muss gar keine Vorgaben zur Umsetzung machen, damit es zwingend zu Upload-Filtern kommt. Wenn du in ein Gesetz schreibst, dass z.B. ein Vertreter von Youtube innerhalb von 8 Stunden von New York nach Frankfurt kommen muss, muss das Wort "Flugzeug" nicht explizit genannt werden. Es ist de facto die einzige Möglichkeit. Deshalb sagen alle Rechtswissenschaftler auch korrekterweise, dass Uploadfilter eben implizit verpflichtend sind. Der von dir genannte Axel Metzger ist eine weitere Quelle, die das ganz genau so sieht. Er sagt aus, dass gefiltert werden muss, findet das aber nicht so schlimm und vertretbar. Hinzu kommt allerdings, dass der damalige, von Metzger bewertete Entwurf, tatsächlich nur die großen Plattformen betroffen hätte. Der finale Entwurf betrifft aber selbst Unternehmen mit einem Mitarbeiter und 100€ Umsatz pro Monat. Also keine aktuelle rechtswissenschaftliche Einschätzung. Trüpel ist neben Herrn Voss eine der größten Befürworter der Reform, ihr wird aber jegliche Kompetenz zu dem Thema von IT-Experten abgesprochen (z.B. hier). Ich bleibe daher bei meiner Aussage: Die de facto verbindliche Pflicht von Upload-Filtern des aktuellen Entwurfs wird von sämlichen Rechtswissenschaftlern und IT-Experten geteilt und auch in der öffentlichen Rezeption so bewertet. Ansonsten gäbe es diese massiven öffentlichen Proteste doch gar nicht. --EH (Diskussion) 18:00, 3. Mär. 2019 (CET)Beantworten
Das haben Sie sehr treffend analysiert, und genau DAS ist ja auch der Punkt: Die Situation de jure und der Unterschied zur Situation de facto. Das muss dann aber auch so beschrieben werden. Prof. Axel Metzger weist auf zwei Dinge hin: "In vielen Fällen werden es Filtersysteme sein" (Filter werden nicht ausgeschlossen, sind aber keine Pflicht). Eine generelle Pflicht zur Überwachung von Inhalten verneint die Richtlinie explizit, obwohl sie eine solche (nach weitreichender Auffassung) faktisch zumindest teilweise schafft, oder auch die Notwendigkeit für solche Filter herstellt. Das mag man paradox nennen - aber es gibt keine Filterpflicht de jure, und deswegen darf man das auch nicht behaupten. Die Anwendung technisch möglicher Alternativen (für Ihren Fall Frankfurt - New York wäre dies eine private Raumfähre) bleibt davon unberührt. --Nomygon (Diskussion) 18:08, 3. Mär. 2019 (CET)Beantworten
Ja, aber speziell zu Upload-Filtern gibt es schon eine andere Seite Upload-Filter, die vor zwei Tagen irgendwie von 12.759 Bytes auf 8.512 Bytes geschrumpft ist. Also vielleicht doch nicht besser geeignet für Themen in Richtung Upload-Filter.ein SmileysymbolVorlage:Smiley/Wartung/zunge 84.46.53.245 03:29, 5. Mär. 2019 (CET)Beantworten

Uploadfilter gibt es ja heute bereits ganz unabhängig vom Entwurf. Dessen Erwägungsgrund 38b sagt aber: Die in Artikel 13 festgelegten Verpflichtungen dürfen auch nicht dazu führen, dass die Mitgliedstaaten eine allgemeine Überwachungspflicht auferlegen. (Das schließt aus meiner Sicht ein implizites Auferlegen mit ein.) Ebenso Art. 13 Nr. 7: Die Anwendung der Bestimmungen in diesem Artikel führt nicht zu einer allgemeinen Überwachungspflicht. Oder Nr. 8: Entscheidungen über das Entfernen oder das Deaktivieren des Zugangs zu hochgeladenen Inhalten unterliegen einer menschlichen Überprüfung. Aktenstapel (Diskussion) 13:34, 15. Mär. 2019 (CET)Beantworten

Unterstützer und Kritiker

Hallo nochmal Benutzer:EH⁴², Vorsicht auch hier: Fast alle dort aufgelisteten Verbände sind in der Initiative Urheberrecht vertreten, die ja ein Zusammenschluss ist. Die Designer und Bildenden Künstler, etc. sind daher nicht weniger wichtig als die anderen und sollten m. E. auch stehen bleiben. Dies ist umso wichtiger, als dass diese als Arbeitnehmervertretungen ebenso Teil der Zivilgesellschaft sind, die Befürworter der Reform also keineswegs nur große Verlage / Unternehmen, sondern ebenso Künstler, Journalisten, Musiker, etc. HG --Nomygon (Diskussion) 16:31, 3. Mär. 2019 (CET)Beantworten

Dann sollten alle gelöscht werden, die in der Initiative Urheberrecht versammelt sind und dort beispielhaft aufgelistet werden. --EH (Diskussion) 16:32, 3. Mär. 2019 (CET)Beantworten
Ist theoretisch denkbar, aber ich habe bei den Aufrufen der Kritiker auch die Verbände wie Bitkom, etc. aufgelistet (allerdings nur diejenigen die einen Artikel in wiki hatten). Das Problem ist nämlich, dass die Initiative selbst keinen wiki-Artikel hat - wie löst man das am besten? --Nomygon (Diskussion) 16:36, 3. Mär. 2019 (CET)Beantworten
Wir sollten den Text ausgewogen halten, Unterstützer und Kritiker sollten im Umfang etwa gleich viel Raum bekommen. Im Moment ist da ein deutlicher Übergang der Unterstützer, obwohl diese in der öffentlichen Rezeption eine untergeordnete Rolle spielen. Ich habe versucht das etwas auszugleichen. --EH (Diskussion) 16:40, 3. Mär. 2019 (CET)Beantworten
Das ist in Ordnung, ich würde den Absatz der Kritiker noch erweitern (diese dürften ohnehin in der Mehrheit sein). Fügen Sie gerne weitere Verbände dort ein, ggf. auch Zwischenüberschriften. HG --Nomygon (Diskussion) 16:42, 3. Mär. 2019 (CET)Beantworten

Insbesondere @Nomygon: Halt stopp, was wird hier gemacht?! Ihr könnt nicht einfach die Verbände, die sich vorwiegend an einzelnen Details stören (Stichwort Upload-Filter), als "Kritiker" der gesamten Reform darstellen. Das ist eine grenzwertige Unterstellung und folgt dem diffamierenden Narrativ der CDU-Politiker, die Kritiker wollten das Urheberrecht ganz abschaffen. Ich bitte um eine zeitnahe Behebung des Misstandes, ansonsten bleibt mir nichts anderes übrig, als den Artikel auf eine Version vor dieser Verschlimmerung zurückzusetzen. Außerdem bitte ich mal zur Kenntnis zu nehmen, dass ihr den Abschnitt nicht "Kontroverse" nennen könnt, wenn sich darunter auch unaufgeregte, normale Debattenbeiträge finden (zu Artikel 11). Von einer Kontroverse spricht man erst, wenn es eine heftige Auseinandersetzung gibt. Das kann ich um Artikel 11 bisher anhand der Quellen im Artikel nicht erkennen. In dem Fall wäre "Debatte" die besser generalisierende Überschrift. Ansonsten müsste das, was unter "Artikel 11" steht, rausfliegen. Und, Nomygon, nimm bitte etwas Tempo aus deinen Umbauarbeiten. Du machst zu hastig und zu überstürzt tiefgrefende Änderungen an der Artikelstruktur. Überlege dir vielleicht mal zuerst in Ruhe, was sinnvoll wäre. --TheRandomIP (Diskussion) 16:56, 3. Mär. 2019 (CET)Beantworten

+1 Dem schließe ich mich grundsätzlich an, die Umgestaltung war zu übereilt. --EH (Diskussion) 17:02, 3. Mär. 2019 (CET)Beantworten
TheRandomIP: Sowohl zu Artikel 11 als auch 13 bestehen erhebliche Kontroversen, die im Übrigen auch von meinerseits als auch Ihrerseits zitierten Vertretern aus dem z.T. universitären Umfeld (lesen Sie bspw. das Interview mit Jürgen Taeger) erläutert werden. Aber an der Bezeichnung will ich mich hier nicht aufhängen, ich dachte es sei mehr oder weniger offensichtlich, dass der Artikel sich noch im Aufbau befindet. Was die "Kritiker" angeht kann ich das natürlich präzisieren, das ist kein Problem, denn auch mir ist klar dass diese die Notwendigkeit einer Reform des Urheberrechts nicht bestreiten. Ansonsten: Ich hatte das Gefühl den Artikel alleine zu schreiben - umso besser, dass dem nicht so zu sein scheint. ;-) --Nomygon (Diskussion) 17:23, 3. Mär. 2019 (CET)Beantworten
Grundsätzlich stimmt es, dass der Artikel noch im Aufbau ist. Das ist das Prinzip der Wikipedia. Kein Artikel ist komplett fertig. Aber das muss immer so gemacht sein, dass das, was bereits im Artikel steht, richtig ist und den Anforderungen genügt. Für Entwürfe oder Experimente gibt es die Diskussionsseite oder den Benutzernamensraum. Zu Artikel 11 kann ich im Artikel nur diesen einen Satz erkennen: "Bereits eine von der EU-Kommission beauftragte, jedoch nicht offiziell veröffentlichte Studie kam zu dem Ergebnis, das Presseverleger durch Nachrichten-Aggregatoren profitieren.". Das ist keine Kontroverse. Es ist ein ganz normal vorgetragenes Argument. Es ist dabei immer maßgeblich, was im Artikel steht. Die Überschriften müssen sich danach richten. Was nicht geht, ist eine Überschrift anhand noch nicht eingearbeiteter, aber geplanter Inhalte zu wählen. Denn nochmal: Die aktuelle Version des Artikels muss immer ein in sich stimmiges Konzept sein. Deshalb werden Artikel in der Wikipedia auch meist nur sehr langsam geändert, weil Änderungen eher konservativ und zurückhaltend vorgenommen werden, manchmal erst nachdem man in der Diskussion die verschiedenen Varianten abgewogen hat. --TheRandomIP (Diskussion) 17:54, 3. Mär. 2019 (CET)Beantworten
Ist in Ordnung. Gefällt Ihnen "öffentliche Diskussion" besser? --Nomygon (Diskussion) 17:56, 3. Mär. 2019 (CET)Beantworten
Ja, das ist in Ordnung. Damit kann ich mich auch anfreunden. --TheRandomIP (Diskussion) 17:57, 3. Mär. 2019 (CET)Beantworten
Dann mach ich erst mal Pause. Bis demnächst und frohes Schaffen :-) --Nomygon (Diskussion) 17:58, 3. Mär. 2019 (CET)Beantworten
Habe es jetzt mal behoben, habe aber nur die Textstellen unter "Artikel 13" kopiert. Das kann man bestimmt noch schönder machen. Schade, dass du nicht mehr zur Verfügung standest, das Problem auszubessern. Da der Text größtenteils von dir stammte hättest du bestimmt am besten gewusst, wie man das wieder in die richtigen Unterkapitel integrieren kann. --TheRandomIP (Diskussion) 19:08, 6. Mär. 2019 (CET)Beantworten
Weiter oben bereits erwähnt, die Heise-Quelle vom 26.2. kann auch auf der Befürworter-Seite verbraten werden. Alle Befürworter-Direktlinks müssen raus solange der Direktlink zur gegnerischen Petition nicht drin ist (oder umgekehrt). –84.46.53.245 03:52, 5. Mär. 2019 (CET)Beantworten


Der Abschnitt is enzyklopädisch denke ich nicht relevant. Meines Erachtens können die Belege zu den einzelnen unterstützenden Orgas und Personen drin bleiben aber das ist zu viel. Vorschlag (-4069 Bytes):

Zu den Befürwortern der Reformbestrebungen des Urheberrechts im digitalen Binnenmarkt gehören Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände der Kreativ- und Kulturwirtschaft[1][2], sowie Berufsverbände von Künstlern[3][4][5][6] und Journalisten[7].

Weiterhin zählen Verlegerverbände, der Börsenverein des Deutschen Buchhandels und Verwertungsgesellschaften zu den befürwortern.[8]

Zahlreiche insbesondere netzpolitische Vereinigunen äußerten sich im Frühjahr 2018 kritisch zu einzelnen Aspekten des Vorhabens in seiner damaligen Form, besonders der möglichen Implementierung von Upload-Filtern.[9]

Ebenfalls in einem offenen Brief sprachen sich im Juni 2018 bekannte Internetpioniere – darunter Tim Berners Lee, Vint Cerf und Jimmy Wales – gegen eine Umsetzung der Lizenzpflicht durch Upload-Filter als ein „Werkzeug der Überwachung und Nutzerkontrolle“ aus und forderten die Streichung aus dem Gesetzesentwurf.[10]

Ein breites Bündnis mit mehr als 145 europäischen Organisationen und Institutionen forderten im Juli 2018 die EU-Abgeordneten dazu auf, im Plenum gegen die Reform in der damaligen Fassung zu stimmen.[11]

Die netzpolitischen Vereine der Parteien CDU, CSU, SPD und FDP sprachen sich ebenfalls im Juli 2018 gegen Upload-Filter aus[12]; sie verwiesen auf den Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD, der Upload-Filter als unverhältnismäßig ablehnte.[13]

Vertreter der Film-, Fernseh- und Sportwirtschaft sprachen sich dafür aus, die erweiterte Haftung nicht in den Entwurf aufzunehmen.[14]

Einzelnachweise

  1. Pressemitteilung des Deutschen Kulturrats: Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt – Stellungnahme des Deutschen Kulturrates zu den Trilog-Verhandlungen über den Vorschlag für eine Richtlinie zum Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt | Deutscher Kulturrat. Abgerufen am 3. März 2019 (deutsch).
  2. Pressemitteilung des Deutschen Musikrates: EU-Urheberrecht: Deutscher Musikrat und Landesmusikrat NRW begrüßen Einigung der EU-Staaten. Abgerufen am 3. März 2019.
  3. Pressemitteilung der Fachgruppe Medien, Kunst und Industrie bei ver.di: JA zur EU-Urheberrechtsrichtlinie. Abgerufen am 3. März 2019.
  4. Pressemitteilung des Verbands deutscher Drehbuchautoren: EU-Urheberrecht: Es wird sich etwas ändern in Europa - zu Gunsten der Kulturschaffenden | Verband Deutscher Drehbuchautoren e.V. (VDD). Abgerufen am 3. März 2019.
  5. Pressemitteilung des BFF: Die EU hat über die Zukunft des Urheberrechts entschieden – Weg frei für die Einhaltung im Internet. · News · BFF. Abgerufen am 3. März 2019 (deutsch).
  6. Wortlaut des Aufrufs: Initiative Urheberrecht: »Stimmen Sie der Richtlinie zu!« bei buchreport.de. 1. März 2019, abgerufen am 3. März 2019 (deutsch).
  7. EU soll Weg frei machen. Deutscher Journalisten Verband, 7. Februar 2019, abgerufen am 3. März 2019.
  8. Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm, Allianz deutscher Designer, Bundesverband Bildender Künstlerinnen und Künstler et al.: JA zur EU-Urheberrechtsrichtlinie. Verwertungsgesellschaft Musikedition, abgerufen am 3. März 2019 (deutsch, englisch).
  9. Bitkom, Verbraucherzentrale Bundesverband, Wikimedia Deutschland, Bundesverband Deutsche Startups, Bundesverband Digitale Wirtschaft, Bundesverband IT-Mittelstand, Bundesverband mittelständische Wirtschaft, Chaos Computer Club, D64 – Zentrum für Digitalen Fortschritt, Arbeitskreis gegen Internetsperren und Zensur, Deutscher Gründerverband, Digitale Gesellschaft, eco – Verband der Internetwirtschaft, Jugendpresse Deutschland, Open Knowledge Foundation: Europäische Upload-Filter-Regelung verhindern. (pdf) offener Brief. 27. Februar 2018, abgerufen am 24. Februar 2019.
  10. Danny O'Brien, Jeremy Malcolmjune: 70+ Internet Luminaries Ring the Alarm on EU Copyright Filtering Proposal. In: EFF Deeplinks Blog. Electronic Frontier Foundation, 12. Juni 2018, abgerufen am 24. Februar 2019 (englisch).
    Vint Cerf, Tim Berners-Lee, et al.: Article 13 of the EU Copyright Directive Threatens the Internet. (PDF) In: eff.org. Electronic Frontier Foundation, 12. Juni 2018, abgerufen am 24. Februar 2019 (englisch).
  11. Access Info Europe, Allied for Startups, Civil Liberties Union for Europe, Copyright for Creativity et al.: Call to Members of the European Parliament – Europe’s citizens, startups, human rights organisations, publishers, creators, educators, cultural heritage professionals, librarians, and researchers ask for your support. (PDF) In: copybuzz.com. Copyright for Creativity, Juli 2018, abgerufen am 24. Februar 2019 (englisch).
  12. Dorothee Bär, Thomas Jarzombek, Laura-Kristine Krause, Jörg Müller-Lietzkow, Nico Lumma, Ann-Cathrin Riedel: DRINGEND – Abstimmung zum Urheberrecht: Upload-Filter und Leistungsschutzrecht verhindern. In: load-ev.de. LOAD e.V., 29. Juni 2018, abgerufen am 24. Februar 2019.
  13. Ein neuer Aufbruch für Europa, Eine neue Dynamik für Deutschland, Ein neuer Zusammenhalt für unser Land, Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, 19. Legislaturperiode. Berlin 12. März 2018, OCLC 1027776577, Kapitel Offensive für Bildung, Forschung und Digitalisierung, Abschnitt Digitalisierung, Absatz Digitales Europa, S. 49, Zeilen 2212ff (cdu.de [PDF]).
  14. Grégoire Polad, Francesco Rutelli, Grorge Chirita et al.: Audiovisual and Sports Sectors Proposed Way Forward for the Value Gap Provision: European Commission proposal or music-sector specific approach. (PDF) Julia Reda, 1. Dezember 2018, abgerufen am 24. Februar 2019 (englisch).

Sonst würde ich gerne Gründe hören warum diese endlose Aufzählung die aktuell im Artikel ist relevant sein sollte.--Bcoh (Diskussion) 22:30, 3. Mär. 2019 (CET)Beantworten

Ohne genau zu gucken, wie der Artikel zur Zeit aussieht, da würde mir nur schlecht: Deine Quellen sehen ganz gut aus, leider reichlich viele PRs von allerlei Befürwortern, aber Relevanz in Augenhöhe EFF kann ich schlecht abstreiten. Um totale technische Inkompetenz, wie damals, als die EFF gegen SPF war, weil damit das "Grundrecht" auf Spam-Versand an US-Senatoren mit gefälschten MailFrom-Adressen gestört werden könnte, geht es hier ja nicht.ein lächelnder SmileyVorlage:Smiley/Wartung/smile 84.46.53.245 04:12, 5. Mär. 2019 (CET)Beantworten
Die Quellen bis auf eine waren alle schon vorher da. Man könnte die Frage stellen: „Wer ist enzyklopädisch relevant und bislang noch nicht genannt oder teil der Gruppen.“ außerdem könnte man die genannten Gruppen der Befürworter auch noch ein bissl weiter Zusammenfassen. Am Ende ist eine Verwertungsgesellschaft als ein Verband aus der Kreativwirtschaft. --Bcoh (Diskussion) 18:18, 5. Mär. 2019 (CET)Beantworten

Volltextzitate von Artikel 11 und 13

Hey, ich hab grade die deutschen Versionen der Art. 11 und 13 auf die englische Version zurückgesetzt. Konnte die Übersetzung so aus keiner Quelle belegen und war auch nicht belegt. Darüberhinaus war ich beim Art. 13 nicht sicher inwiefern es sinnvoll ist wenn alle über Art 13(4) streiten Art 13(1-3) zu zitieren. Ich halte es im übrigen auch nicht für Sinnvoll Artikel 13 vollständig zu zitieren. Der ist nämlich echt lang. --Bcoh (Diskussion) 16:50, 3. Mär. 2019 (CET)Beantworten

Danke dafür, ich hatte das versehentlich mitgesichtet. Die Deutsche Fassung kommt hoffentlich noch. Es wäre super, wenn die von mir einen Abschnitt weiter oben angeführte Passage (die eine "Filterpflicht" eben ausschließt) mit aufgenommen werden könnte. --Nomygon (Diskussion) 16:52, 3. Mär. 2019 (CET)Beantworten
Naja spätestens mit der Veröffentlichung im ABl kommt eine :D. Welchen Abschnitt konkret?

Article 13
Use of protected content by online content sharing service providers

1. Member States shall provide that an online content sharing service provider performs an act of communication to the public or an act of making available to the public for the purposes of this Directive when it gives the public access to copyright protected works or other protected subject matter uploaded by its users.

An online content sharing service provider shall therefore obtain an authorisation from the rightholders referred to in Article 3(1) and (2) of Directive 2001/29/EC, for instance by concluding a licencing agreement, in order to communicate or make available to the public works or other subject matter.

2. Member States shall provide that when an authorisation has been obtained, including via a licensing agreement, by an online content sharing service provider, this authorisation shall also cover acts carried out by users of the services falling within Article 3 of Directive 2001/29/EC when they are not acting on a commercial basis or their activity does not generate significant revenues.

3. When an online content sharing service provider performs an act of communication to the public or an act of making available to the public, under the conditions established under this Directive, the limitation of liability established in Article 14(1) of Directive 2000/31/EC shall not apply to the situations covered by this Article. This shall not affect the possible application of Article 14(1) of Directive 2000/31/EC to these service providers for purposes falling outside the scope of this Directive.

4. If no authorisation is granted, online content sharing service providers shall be liable for unauthorised acts of communication to the public of copyright protected works and other subject matter, unless the service providers demonstrate that they have:

(a) made best efforts to obtain an authorisation, and

(b) made, in accordance with high industry standards of professional diligence, best efforts to ensure the unavailability of specific works and other subject matter for which the rightholders have provided the service providers with the relevant and necessary information, and in any event

(c) acted expeditiously, upon receiving a sufficiently substantiated notice by the rightholders, to remove from their websites or to disable access to the notified works and subject matters, and made best efforts to prevent their future uploads in accordance with paragraph (b).

4a. In determining whether the service has complied with its obligations under paragraph 4 and in the light of the principle of proportionality the following should, among others be taken into account:

(a) the type, the audience and the size of services and the type of works or other subject matter uploaded by the users;

(b) the availability of suitable and effective means and their cost for service providers.

4aa. Member States shall provide that when new online content sharing service providers whose services have been available to the public in the Union for less than three years and which have an annual turnover below EUR 10 million within the meaning of the Commission Recommendation 2003/361/EC, the conditions applicable to them under the liability regime set out in paragraph 4 are limited to the compliance with the point (a) of paragraph 4 and to acting expeditiously, upon receiving a sufficiently substantiated notice, to remove the notified works and subject matters from its website or to disable access to them.

Where the average number of monthly unique visitors of these service providers exceeds 5 million, calculated on the basis of the last calendar year, they shall also demonstrate that they have made best efforts to prevent further uploads of the notified works and other subject matter for which the rightholders have provided relevant and necessary information.

5. The cooperation between online content service providers and rightholders shall not result in the prevention of the availability of works or other subject matter uploaded by users which do not infringe copyright and related rights, including where such works or subject matter are covered by an exception or limitation.

Member States shall ensure that users in all Member States(*) are able to rely on the following existing exceptions and limitations when uploading and making available content generated by users on online content sharing services:

(a) quotation, criticism, review;

(b) use for the purpose of caricature, parody or pastiche.

[(*) exact wording of “in all Member States" to be revised by lawyer-linguists]

6. [paragraph 6 as was contained in a previous text version was deleted/merged into paragraph 4; the numbering of paragraphs of Article 13 was kept for ease of reference]

7. The application of the provisions in this article shall not lead to any general monitoring obligation.

Member States shall provide that online content sharing service providers shall provide rightholders, at their request, with adequate information on the functioning of their practices with regard to the cooperation referred to in paragraph 4 and, where licensing agreements are concluded between service providers and rightholders, information on the use of content covered by the agreements.

8. Member States shall provide that an online sharing service provider puts in place an effective and expeditious complaint and redress mechanism that is available to users of the service in case of disputes over the removal of or disabling access to works or other subject matter uploaded by them.

When rightholders request to remove or disable access to their specific works or other subject matter, they shall duly justify the reasons for their requests. Complaints submitted under this mechanism shall be processed without undue delay and decisions to remove or disable access to uploaded content shall be subject to human review.

Member States shall also ensure that out-of-court redress mechanisms are available for the settlement of disputes. Such mechanisms shall enable disputes to be settled impartially and shall not deprive the user of the legal protection afforded by national law, without prejudice to the rights of users to have recourse to efficient judicial remedies. In particular, Member States shall ensure that users have access to a court or another relevant judicial authority to assert the use of an exception or limitation to copyright rules.

This Directive shall in no way affect legitimate uses, such as uses under exceptions and limitations provided for in Union law, and shall not lead to any identification of individual users nor to the processing of their personal data, in accordance with Directive 95/46/EC, Directive 2002/58/EC and the General Data Protection Regulation.

Online content sharing service providers shall inform the users in their terms and conditions about the possibility for them to use works and other subject matter under exceptions or limitations to copyright and related rights provided for in Union law.

9. As of [date of entry into force of this Directive] the Commission in cooperation with the Member States shall organise stakeholder dialogues to discuss best practices for the cooperation between the online content sharing service providers and rightholders. The Commission shall, in consultation with online content sharing service providers, rightholders, users associations and other relevant stakeholders and taking into account the results of the stakeholder dialogues, issue guidance on the application of Article 13 in particular regarding cooperation referred to in paragraph 4. When discussing the best practices, special account shall be taken, among others, of the need to balance the fundamental rights and the use of exceptions and limitations. For the purpose of this stakeholders dialogue, users associations shall have access to adequate information from online content sharing service providers on the functioning of their practices with regard to paragraph 4.

--Bcoh (Diskussion) 18:23, 3. Mär. 2019 (CET)Beantworten
Absatz 7 meinte ich. LG --Nomygon (Diskussion) 18:39, 3. Mär. 2019 (CET)Beantworten

Hier steht doch die deutsche Fassung: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=COM:2016:593:FIN. Wenn das eine verkorkste Altfassung ist, dann müsste es doch noch mal eine ähnliche Seite für den aktuellen Entwurf geben. -- 88.78.254.198 00:18, 4. Mär. 2019 (CET)Beantworten

Jop die hier: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=consil:ST_6637_2019_INIT das Dokument ist aktuell nur auf EN verfügbar. Da müssen erst ein paar Rechtslinguisten drüber schauen (sogar bei der EN Version wie ja unter Absatz 5 steht). --Bcoh (Diskussion) 21:52, 6. Mär. 2019 (CET)Beantworten

Offizielle deutsche Übersetzung der Richtlinie?

Hallo! Wo finde ich die offizielle deutsche Übersetzung der zu beschließenden Richtlinie?

Falls die noch nicht verfügbar ist, bis wann ist damit zu rechnen?

Dankeschön!

--46.59.211.173 11:53, 16. Mär. 2019 (CET)Beantworten


Die aktuellste deutsche Fassung ist aus 2016 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=COM:2016:593:FIN.

Hab mir mal den Artikel 13 der aktuellen mit deepl.com übersetzt, ist natürlich nicht offiziell:

Artikel 13 Nutzung geschützter Inhalte durch Anbieter von Online-Content-Sharing-Diensten

1. Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass ein Anbieter von Online-Content-Sharing-Diensten eine öffentliche Kommunikation oder eine öffentliche Zugänglichmachung für die Zwecke dieser Richtlinie durchführt, wenn er der Öffentlichkeit Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken oder anderen geschützten Gegenständen gewährt, die von seinen Nutzern hochgeladen wurden.

Ein Anbieter von Online-Content-Sharing-Diensten holt daher von den in Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Rechtsinhabern eine Genehmigung ein, beispielsweise durch Abschluss einer Lizenzvereinbarung, um die öffentlichen Arbeiten oder andere Gegenstände zu kommunizieren oder ihnen zugänglich zu machen.

2. Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass, wenn eine Genehmigung, auch im Rahmen einer Lizenzvereinbarung, von einem Anbieter von Online-Content-Sharing-Diensten eingeholt wurde, diese Genehmigung auch Handlungen umfasst, die von Nutzern der unter Artikel 3 der Richtlinie 2001/29/EG fallenden Dienste vorgenommen werden, wenn sie nicht auf kommerzieller Basis handeln oder ihre Tätigkeit keine nennenswerten Einnahmen generiert.

3. Führt ein Anbieter von Online-Content-Sharing-Diensten unter den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen eine öffentliche Kommunikation oder eine öffentliche Zugänglichmachung durch, so gilt die in Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2000/31/EG festgelegte Haftungsbeschränkung nicht für die von diesem Artikel erfassten Situationen. Dies berührt nicht die etwaige Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2000/31/EG auf diese Dienstleister für Zwecke, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.

4. Wird keine Genehmigung erteilt, haften die Anbieter von Online-Content-Sharing-Diensten für unbefugte öffentliche Kommunikation von urheberrechtlich geschützten Werken und anderen Inhalten, es sei denn, die Anbieter weisen nach, dass sie dies getan haben:

a) alle Anstrengungen unternommen hat, um eine Genehmigung zu erhalten, und

b) in Übereinstimmung mit den hohen Industriestandards der beruflichen Sorgfaltspflicht alle Anstrengungen unternommen hat, um die Nichtverfügbarkeit bestimmter Werke und anderer Gegenstände, für die die Rechtsinhaber den Dienstleistern die relevanten und notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt haben, zu gewährleisten, und auf jeden Fall

c) unverzüglich nach Erhalt einer ausreichend begründeten Mitteilung der Rechtsinhaber gehandelt haben, um von ihren Websites zu entfernen oder den Zugang zu den gemeldeten Werken und Gegenständen zu sperren, und alle Anstrengungen unternommen haben, um ihre künftigen Uploads gemäß Absatz (b) zu verhindern.

4a. Bei der Feststellung, ob die Dienstleistung ihren Verpflichtungen aus Absatz 4 nachgekommen ist, und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollte unter anderem Folgendes berücksichtigt werden:

a) die Art, das Publikum und die Größe der Dienste sowie die Art der von den Nutzern hochgeladenen Werke oder sonstigen Gegenstände;

b) die Verfügbarkeit geeigneter und wirksamer Mittel und deren Kosten für die Dienstleister.

4aa. Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass sich die Bedingungen, die für neue Anbieter von Online-Content-Sharing-Diensten gelten, deren Dienste der Öffentlichkeit in der Union seit weniger als drei Jahren zur Verfügung stehen und die einen Jahresumsatz von weniger als 10 Millionen Euro im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission aufweisen, auf die Einhaltung der in Absatz 4 genannten Haftungsregelung beschränken und darauf, nach Erhalt einer ausreichend begründeten Mitteilung unverzüglich zu handeln, die gemeldeten Werke und Gegenstände von ihrer Website zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren.

Überschreitet die durchschnittliche Zahl der monatlichen Einzelbesucher dieser Dienstleister, berechnet auf der Grundlage des letzten Kalenderjahres, 5 Millionen, so weisen sie auch nach, dass sie alles in ihrer Macht Stehende getan haben, um weitere Uploads der gemeldeten Werke und anderer Gegenstände, für die die Rechtsinhaber relevante und notwendige Informationen bereitgestellt haben, zu verhindern.

5. Die Zusammenarbeit zwischen Online-Content-Dienstleistern und Rechteinhabern darf nicht dazu führen, dass die Verfügbarkeit von Werken oder anderen Inhalten, die von Nutzern hochgeladen werden, verhindert wird, die nicht gegen das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte verstoßen, auch wenn diese Werke oder Gegenstände unter eine Ausnahme oder Beschränkung fallen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich die Nutzer in allen Mitgliedstaaten(*) beim Hochladen und Bereitstellen von Inhalten, die von Nutzern auf Online-Content-Sharing-Diensten erstellt wurden, auf die folgenden bestehenden Ausnahmen und Beschränkungen verlassen können:

(a) Angebot, Kritik, Überprüfung;

b) Verwendung zum Zwecke der Karikatur, Parodie oder Pastiche.

[(*) genauer Wortlaut von "in allen Mitgliedstaaten", der von Rechts- und Sprachsachverständigen überarbeitet wird].

6. Absatz 6, wie er in einer früheren Textfassung enthalten war, wurde gestrichen/zusammengefasst in Absatz 4; die Nummerierung der Absätze des Artikels 13 wurde zur besseren Übersichtlichkeit beibehalten].

7. Die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels darf nicht zu einer allgemeinen Überwachungspflicht führen.

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Dienstleister für die gemeinsame Nutzung von Online-Inhalten den Rechtsinhabern auf Anfrage angemessene Informationen über das Funktionieren ihrer Praktiken im Zusammenhang mit der in Absatz 4 genannten Zusammenarbeit und, wenn Lizenzvereinbarungen zwischen Dienstleistern und Rechtsinhabern geschlossen werden, Informationen über die Nutzung der von den Vereinbarungen erfassten Inhalte zur Verfügung stellen.

8. Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass ein Anbieter von Online-Freigabediensten einen wirksamen und schnellen Beschwerde- und Rechtsbehelfsmechanismus einrichtet, der den Nutzern des Dienstes im Falle von Streitigkeiten über die Entfernung oder Behinderung des Zugangs zu Werken oder anderen von ihnen hochgeladenen Gegenständen zur Verfügung steht.

Wenn die Rechtsinhaber beantragen, den Zugang zu ihren spezifischen Werken oder anderen Gegenständen zu entfernen oder zu sperren, müssen sie die Gründe für ihre Anträge ordnungsgemäß begründen. Beschwerden, die im Rahmen dieses Verfahrens eingereicht werden, werden unverzüglich bearbeitet, und Entscheidungen über die Entfernung oder Sperrung des Zugangs zu hochgeladenen Inhalten werden vom Menschen überprüft.

Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass außergerichtliche Rechtsbehelfe für die Beilegung von Streitigkeiten zur Verfügung stehen. Diese Mechanismen ermöglichen eine unparteiische Beilegung von Streitigkeiten und berauben den Nutzer nicht des durch das nationale Recht gebotenen Rechtsschutzes, unbeschadet des Rechts der Nutzer, effiziente Rechtsbehelfe in Anspruch zu nehmen. Insbesondere stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Nutzer Zugang zu einem Gericht oder einer anderen zuständigen Justizbehörde haben, um die Inanspruchnahme einer Ausnahme oder Beschränkung der Urheberrechtsbestimmungen geltend zu machen.

Diese Richtlinie berührt in keiner Weise rechtmäßige Verwendungen, wie beispielsweise Verwendungen im Rahmen der im Unionsrecht vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen, und sie führt nicht zu einer Identifizierung einzelner Nutzer oder zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gemäß der Richtlinie 95/46/EG, der Richtlinie 2002/58/EG und der Allgemeinen Datenschutzverordnung.

Die Dienstleister für die gemeinsame Nutzung von Online-Inhalten informieren die Nutzer in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Möglichkeit für sie, Werke und andere Inhalte unter den im Unionsrecht vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte zu nutzen.

9. Ab dem[Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] organisiert die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Stakeholderdialoge, um bewährte Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen den Anbietern von Online-Content-Sharing-Diensten und Rechteinhabern zu erörtern. Die Kommission veröffentlicht in Absprache mit Anbietern von Online-Content-Sharing-Diensten, Rechteinhabern, Nutzerverbänden und anderen relevanten Interessengruppen und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Dialoge der Interessengruppen Leitlinien für die Anwendung von Artikel 13, insbesondere für die in Absatz 4 genannte Zusammenarbeit. Bei der Erörterung der besten Praktiken wird unter anderem der Notwendigkeit Rechnung getragen, die Grundrechte und die Anwendung von Ausnahmen und Beschränkungen in Einklang zu bringen. Für den Zweck des Dialogs mit den Interessengruppen haben die Nutzerverbände Zugang zu angemessenen Informationen von Anbietern von Online-Diensten für den Austausch von Inhalten über das Funktionieren ihrer Praktiken gemäß Absatz 4. --Serotas (Diskussion) 13:59, 16. Mär. 2019 (CET)Beantworten


Danke, aber eine paar Jahre alte Fassung hilft nicht weiter. Auch sollte das komplett sein, also Erwägungsgründe und die anderen Artikel.

deepl.com ist zwar ein interessantes Projekt, aber ich vertraue da doch lieber auf ausgebildete menschliche Übersetzer. Es geht ja schließlich um jedes einzelne Wort, nicht darum, irgendein hübsches (aber ungenaues) Resultat zu liefern.

Wenn ich nächsten Samstag auf die Straße gehe und vorher noch andere Leute dazu motiviere, möchte ich schon genau wissen warum. Und mein Juristen-Englisch ist leider nicht all zu gut. --2A04:4540:6A19:5301:7068:CAF7:4A0D:D397 17:48, 16. Mär. 2019 (CET)Beantworten

Öffentliche Diskussion, im speziellen Artikel 12

Da sich ein kleiner Konflikt um die Diskussion um Artikel 12 entwickelt hat, möchte ich hier einmal ganz grundsätzlich ein paar Dinge erklären:

Wir können hier nicht Aussagen von Vereinen / Verbänden etc. direkt übernehmen. Dazu fehlt uns die Grundlage. Es könnte ja sonst jeder daherkommen und jede Aussage, die irgendwo irgendjemand auf der Welt getätigt hat, in den Artikel reinschreiben. Einfach nur zu sagen "ist ja belegt" ist zu kurz gedacht. Zu jeder noch so gewagten These kannst du jemanden finden, der sie ausgesprochen hat. Und dann haben wir nichts gewonnen, weil dann niemand mehr sicher sein kann, ob das, was in der Wikipedia steht überhaupt sinnvoll oder relevant für das Thema ist. Das sage ja nicht nur ich, sondern das ist die Grundlage von WP:KTF. Wir dürfen Quellen und Aussagen nur in dem Maße verwenden, in dem auch in der einschlägigen Sekundärliteratur Bezug auf sie genommen wird. Das kann in einer bekannten und seriösen Zeitung oder in Fachbüchern bekannter und seriöser Verlage sein. Das war in dem Abschnitt halt nicht der Fall. Es wurde direkt von der Webseite des Verbandes Freischreiber übernommen. Etwas ironisch ist auch, dass das Kapitel "Öffentliche Diskussion" heißt und dann rein geschrieben wird "Weniger im Fokus der öffentlichen Debatte steht Artikel 12". Ja, Leute, dann ist das eben weniger im Fokus und hat hier nichts zu suchen. Dinge, die nicht im Fokus stehen, einzig hier in der Wikipedia in den Fokus zu rücken, verstößt gegen eine ausgewogene Darstellung. Man kann hier gerne noch WP:N ins Felde führen. Auch das wird hier in höchstem Maße verletzt. In der Wikipedia werden nur Dinge dargestellt, die schon bekannt sind nicht solche, die es nach der Sichtweise des Autors noch werden sollen. --TheRandomIP (Diskussion) 23:32, 16. Mär. 2019 (CET)Beantworten

Meine Meinung: Ich kann mir vorstellen, dass es möglich ist etwas zum Artikel 12 zu schreiben. Der Artikel ist tatsächlich weniger im Fokus, solange man es aber vernünftig belegt, sollte es kein Problem darstellen. Ob die Quellenlage letzendlich ausreicht, kann man entscheiden, wenn es einen Entwurf gibt.
Außerdem würde ich zwischen Inhalt und Diskussion/Kritik unterscheiden. Bei Diskussion/Kritik dürfen auch Meinungen einzelner Interessenverbände zu Wort kommen - das ist jetzt auch schon der Fall (z.B. Positionen einzelner Vereine, Parteien, Organisation, Abgeordneten, "Internetpioniere" usw.). Die Position sollte nur keine Einzelmeinung kein, sondern von einer Vielzahl von Organisationen / Personen / Verbänden geteilt werden. Neutralität bedeutet dann nicht, dass man Kritik streicht, sondern alle verschiedenen Standpunkte (bspw. DJV) darstellt.
Vielleicht schafft es ja jemand, einen gut bequellten, ausgewogenen Entwurf zu erstellen.
--Doc ζ 12:49, 17. Mär. 2019 (CET)Beantworten
Es müssen aber auch Meinungen von relevanten Interessenverbänden sein. Wir wollen hier sicherlich nicht sämtliche Sichtweisen von Hinz und Kunz mit aufnehmen. Ich könnte mir zum Beispiel irgendwo eine Webseite klicken, sie "Verein besorgter Netzbürger" nennen, dort irgendeine unsinnge These aufstellen, wie dass Upload-Filter von Alienwesen erschaffen wurden, um die Menschheit zu unterdrücken, und dann von dir verlangen, das in den Artikel darzustellen. Du siehst, so ginge das nicht. Da fehlt noch irgendwo ein Selektionsmechanismus, was du sicherlich implizit schon verwendest, um für dich relevante Meinungen zu finden. In der Wikipedia müssen wir das aber versachlichen und eine nachvollziehbare Regel finden, wonach wir Meinungen selektieren. Der Nachweis der Relevanz erfolgt über eine Sekundärliteratur, die genau diese Quelle referenziert. Wie hier zum Beispiel. Oder schaue dich in diesem Artikel um. Alles, was du hier an Meinungen von Vereinen, Parteien, Organisation, Abgeordneten findest, sollte über eine Sekundärliteratur bequellt sein ("Literatur muss hier nicht zu eng gesehen werden. Eine Tageszeitung passt ebenso). P.S. Sehe gerade, dass das nicht so ist. Oh man, das ist mir völlig durchs Raster gefallen. Als ich den Abschnitt einmal angefangen habe, war das alles noch sauber bequellt. Mittlerweile haben hier andere wieder Unfug reingeschrieben. Das werde ich beheben. --TheRandomIP (Diskussion) 13:27, 17. Mär. 2019 (CET)Beantworten
Dann mach irgendwas konstruktives, z.B. hau die Primärquelle samt Zitat raus, und formuliere es allgemeiner, i.S.v. diverse Urheber-Verbände haben…, und am Ende das Video von Solmecke, der hat studiert, u.a. bei Lawrence Lessig, den Kram analysiert (URL für 44 Seiten PDF unter CC-Lizenz kann ich bei Bedarf liefern, nur gelesen habe ich es nicht), und sein Video zu Artikel 12 habe ich eben gerade als Quelle zum wieder eingefügten Artikel 12 Abschnitt verbaut. Was auch immer es ist, es ist keine irrelevante Theoriefindung, also verbessern, nicht revertieren. –84.46.52.8 19:03, 17. Mär. 2019 (CET)Beantworten
Äh, nein, anknüpfend an mein Beispiel oben würdest du es also als legitim ansehen, wenn ich dann schreiben würde "Diverse Vereine halten Uploadfilter als ein von Alienwesen erschaffenes Instrument...". Denk mal nach, das ist unlogisch, wie du vorgehst. Ich habe auch schon recherchiert und da nichts brauchbares zu Artikel 12 gefunden. Das konstruktive und richtige war es folglich also, den Abschnitt zu entfernen. --TheRandomIP (Diskussion) 19:09, 17. Mär. 2019 (CET)Beantworten
Achso, und ich weiß nicht, wie alt du bist, aber "hat studiert" ist schon mal eine seehhr geringe Hürde, das langt nicht, um in der Wikipedia verewigt zu werden, auch wenn dir in deiner jetzigen Situation ein Studium als etwas sehr schweres oder nur für die Genies in deiner Klasse vorbehalten erscheinen mag. Axel Stoll, ein Typ mit wirren Ansichten, hat z.B. auch studiert und sogar promiviert. Überleg dir immer, ob deine Bewertung, die du heranziehst, allgemeingültig ist. --TheRandomIP (Diskussion) 19:21, 17. Mär. 2019 (CET)Beantworten