„Vorgesetzter“ – Versionsunterschied

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{{Dieser Artikel|befaßt sich mit den Vorgesetzen von Beamten und Richtern. Vorgesetzte von Soldaten der Bundeswehr werden im Artikel '''[[Vorgesetztenverordnung]]''' behandelt.}}
{{Dieser Artikel|befaßt sich mit den Vorgesetzen von Beamten und Richtern. Vorgesetzte von Soldaten der Bundeswehr werden im Artikel '''[[Vorgesetztenverordnung]]''' behandelt.}}


Ein '''Vorgesetzter''' ist eine Person, die innerhalb einer Organisation die [[Befugnis]] erteilt wurde, Anordnungen an nachgeordnetes Personal zu erteilen.
Ein '''Vorgesetzter''' ist eine Person, der innerhalb einer Organisation die [[Befugnis]] erteilt wurde, Anordnungen an nachgeordnetes Personal zu erteilen.
Ein Vorgesetzter hat die Aufgabe, Ziele für die Gruppe zu formulieren, diese zu verwirklichen und die Mittel hierzu auch unerwarteten Situationen anzupassen. Vorgesetzte wirken nicht nur nach außen, sondern regeln auch das Verhalten der Gruppenmitglieder und überwachen die Gruppennormen.
Ein Vorgesetzter hat die Aufgabe, Ziele für die Gruppe zu formulieren, diese zu verwirklichen und die Mittel hierzu auch unerwarteten Situationen anzupassen. Vorgesetzte wirken nicht nur nach außen, sondern regeln auch das Verhalten der Gruppenmitglieder und überwachen die Gruppennormen.



Version vom 11. April 2006, 17:51 Uhr

Ein Vorgesetzter ist eine Person, der innerhalb einer Organisation die Befugnis erteilt wurde, Anordnungen an nachgeordnetes Personal zu erteilen. Ein Vorgesetzter hat die Aufgabe, Ziele für die Gruppe zu formulieren, diese zu verwirklichen und die Mittel hierzu auch unerwarteten Situationen anzupassen. Vorgesetzte wirken nicht nur nach außen, sondern regeln auch das Verhalten der Gruppenmitglieder und überwachen die Gruppennormen.

Innerhalb von Behörden ist ein Vorgesetzter (auch Amtsvorgesetzter genannt) jeder Beamte, der einem anderen Beamten in Bezug auf dessen dienstliche Tätigkeit Weisungen erteilen kann.

Zu unterscheiden ist er beamtenrechtlich vom Dienstvorgesetzten, der für alle dienstrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten eines Beamten zuständig ist (Disziplinarmaßnahmen, Genehmigung von Dienstreisen oder Urlaub). Wer Dienstvorgesetzter ist, ist in Bund und Ländern unterschiedlich geregelt. Das Bundesbeamtengesetz legt für Bundesbeamte fest, daß die jeweilige oberste Bundesbehörde Dienstvorgesetzter ist, wenn kein anderer bestimmt wurde.