Oesterreichische Nationalbank

Die Oesterreichische Nationalbank AG (OeNB) ist als Zentralbank Österreichs integraler Bestandteil des Eurosystems bzw. des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und agiert aufgrund nationaler und internationaler Bestimmungen (z.B. des EG-Vertrag, EZB-Status, Nationalbankgesetz).

Geschichte

Die Oesterreichische Nationalbank geht auf die 1816 gegründete "Privileg. Oesterreichische National-Bank" zurück, welche zur Neuordnung des Währungswesens in Österreich als erste, österreichische Notenbank gegründet worden war. Dazu erhielt sie das alleinige Recht zur Ausgabe von Banknoten. 1878 wurde die National-Bank gemäß dem Ausgleich in die "Oesterreichisch-ungarische Bank" umgewandelt, die 1923 von der "Oesterreichischen Nationalbank" abgelöst wurde.

Rechtsform und Organe

Rechtsform

Die OeNB ist eine Aktiengesellschaft eigener Art (sui generis), das heißt die Bestimmungen des Aktiengesetzes sind nur insoweit anzuwenden, soweit durch den EG-Vertrag, das ESZB/EZB-Statut oder das Nationalbankgesetz nicht anderes bestimmt wird. Sie steht zur Hälfte im Eigentum der Republik Österreich. Die andere Hälfte ist im Eigentum von Interessenvertretungen sowie Banken und Versicherungen.

Organe der OeNB sind die Generalversammlung, der Generalrat und das Direktorium.

Generalversammlung

Die Aktionäre üben ihre Rechte in der Generalversammlung aus, die über Beschluss des Generalrates in den ersten vier Monaten jedes Geschäftsjahres stattfindet. Die Generalversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme des Berichtes des Generalrates über die Geschäftsführung
  • Genehmigung des Jahresabschlusses und Entlastung des Generalrates und des Direktoriums
  • Beschlussfassung über die Gewinnverteilung
  • Zustimmung auf Aktienübertragung
  • Wahl der Mitglieder des Generalrates und der Rechnungsprüfer
  • Beschlussfassung über Anträge der Aktionäre

Generalrat

Dem Generalrat obliegt die Überwachung jener Geschäfte, die nicht in den Aufgabenbereich des Europäischen System des Zentralbanken (ESZB) fallen. Der Generalrat ist somit mit dem Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft vergleichbar.

Der Generalrat setzt sich aus 14 Mitgliedern zusammen. Der Präsident, der Vizepräsident und sechs weitere Mitglieder werden von der Bundesregierung ernannt. Die übrigen sechs Mitglieder werden durch die Generalversammlung gewählt. Die Funktionsdauer beträgt fünf Jahre.

Zu den Aufgaben des Generalrates zählen insbesondere:

  • Zustimmung zum Erwerb und Veräußerung von Liegenschaften und Beteiligungen
  • Beschlussfassung über die Genehmigung des Jahresabschlusses zwecks Vorlage an die Generalversammung
  • Vorschlagsrecht an die Bundesregierung zur Ernennung der Mitglieder des Direktoriums

Direktorium

Das Direktorium führt die Geschäfte der OeNB. Bei der Verfolgung der Ziele der ESZB ist das Direktorium an die Weisungen der EZB gebunden.

Das Direktorium besteht aus dem Gouverneur (derzeit Dr. Klaus Liebscher), Vize-Gouverneur und zwei weiteren Mitgliedern. Die Ernennung der Mitglieder des Direktoriums erfolgt durch den Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung, die wiederum einen Vorschlag des Generalrates erhält. Die Funktionsperiode beträgt fünf Jahre.

Als Mitglied des EZB-Rates beziehungsweise des erweiterten Rates der EZB ist der Gouverneur vollkommen weisungsfrei.

Aufgaben

Mit der Einbindung der OeNB in das System der Europäischen Zentralbanken (ESZB) ist ein Großteil ihrer Aufgaben an die EZB übertragen worden. Zu den Aufgaben der OeNB zählt daher insbesondere Mitwirkung an der Geldpolitik im Rahmen des ESZB, dessen Hauptziel die Erhaltung der Preisstabilität ist.

Weitere Aufgaben sind:

  • die Sicherung der nationalen Finanzmarktstabilität (durch Mitwirkung an der Bankenaufsicht)
  • Ausgabe von Banknoten (nach Maßgabe der Genehmigung der EZB)
  • Versorgung der Geschäftsbanken mit Bargeld (insbesondere durch den Abschluss von Kreditgeschäften mit den Banken)
  • Bereistellung eines Zahlungsverkehrssystems (TARGET (grenzüberschreitend) und ARTIS (zwischen OeNB und Geschäftsbanken))
  • Einsatz geldpolitischer Instrument (sofern und soweit es der EZB-Rat beschlossen hat)
  • Erstellung von Statistiken und Analysen

Weiters ist die OeNB berechtigt Bankgeschäfte aller Art zu betreiben.

Präsidenten/Gouverneure