„Feindstaatenklausel“ – Versionsunterschied
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Die '''UN-Feindstaatenklausel''' bezieht sich auf die [[Charta der Vereinten Nationen|UN-Charta]]. In dieser werden in Artikel 53 solche Staaten, die während des [[Zweiter Weltkrieg|Zweiten Weltkrieges]] Feind eines aktuellen Unterzeichnerstaates der [[Charta der Vereinten Nationen|UN-Charta]] waren, also primär [[Deutschland]] und [[Japan]], als Feindstaaten bezeichnet. Gegen diese dürfen gemäß den Artikeln 53 und 107 von den Unterzeichnerstaaten Zwangsmaßnahmen ohne besondere Ermächtigung durch den [[UN-Sicherheitsrat]] verhängt werden, falls die Feindstaaten erneut eine aggressive Politik verfolgen sollten. Dies schließt auch militärische Interventionen mit ein. |
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Die 50. [[UN-Generalversammlung|Generalversammlung]] verabschiedete 1995 eine Resolution zu Charta-Fragen (Res. 50/52)<ref>[http://www.un.org/Depts/german/gv-50/c6/50c6-res.htm#5052 Resolution zu Charta-Fragen (Res. 50/52)]</ref>, in der die Feindstaatenklausel aus den Artikeln 53, 77 und 107 als [[Obsoleszenz|obsolet]] bezeichnet wurde.<ref>[http://www.un.org/documents/ga/docs/50/plenary/a50-642.htm Die Reformkommission in ihrem Bericht] zur [[UN-Vollversammlung]], 5. Dezember 1995</ref> Einer Streichung der Klausel käme daher nur noch [[deklaratorisch]]e Bedeutung zu. Sie soll aufgrund des Aufwandes erst im Zuge einer umfangreicheren Überarbeitung der Charta erfolgen.<br /> |
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Diese „Feindstaaten-Artikel“ beschränken beziehungsweise benachteiligen die Stellung der Bundesrepublik Deutschland in keiner Form. |
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Version vom 6. August 2009, 15:08 Uhr
Die UN-Feindstaatenklausel bezieht sich auf die UN-Charta. In dieser werden in Artikel 53 solche Staaten, die während des Zweiten Weltkrieges Feind eines aktuellen Unterzeichnerstaates der UN-Charta waren, also primär Deutschland und Japan, als Feindstaaten bezeichnet. Gegen diese dürfen gemäß den Artikeln 53 und 107 von den Unterzeichnerstaaten Zwangsmaßnahmen ohne besondere Ermächtigung durch den UN-Sicherheitsrat verhängt werden, falls die Feindstaaten erneut eine aggressive Politik verfolgen sollten. Dies schließt auch militärische Interventionen mit ein.
Die Artikel entstanden 1945 mit der Urfassung der UN-Charta in der Endphase des Zweiten Weltkrieges, sind jedoch auch noch in der aktuell gültigen Fassung enthalten.
Die 50. Generalversammlung verabschiedete 1995 eine Resolution zu Charta-Fragen (Res. 50/52)[1], in der die Feindstaatenklausel aus den Artikeln 53, 77 und 107 als obsolet bezeichnet wurde.[2] Einer Streichung der Klausel käme daher nur noch deklaratorische Bedeutung zu. Sie soll aufgrund des Aufwandes erst im Zuge einer umfangreicheren Überarbeitung der Charta erfolgen.
Diese „Feindstaaten-Artikel“ beschränken beziehungsweise benachteiligen die Stellung der Bundesrepublik Deutschland in keiner Form.
Das Auswärtige Amt vertritt darüber hinaus die Ansicht, Artikel 53 und 107 seien obsolet, weil die Alliierten im Zwei-plus-Vier-Vertrag auf das Weiterwirken ihrer Besatzungsrechte verzichtet hätten (§ 7, Abs. 1).
Fußnoten
- ↑ Resolution zu Charta-Fragen (Res. 50/52)
- ↑ Die Reformkommission in ihrem Bericht zur UN-Vollversammlung, 5. Dezember 1995
Weblinks
- 8. Kapitel (enthält Artikel 53) der Charta in rechtsverbindlicher, englischer Fassung
- 8. Kapitel (enthält Artikel 53) (deutsch)
- 17. Kapitel (enthält Artikel 107) der Charta in rechtsverbindlicher, englischer Fassung
- 17. Kapitel (enthält Artikel 107) (deutsch)
- Resolution A/RES/50/52 der Generalversammlung im englischen Original